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Bericht der

Mehrheit der Commission des Nationalrathes bezüglich des Rekurses des Stadtrathes von Luzern gegen den Entscheid des Bundesrathes vom 7. Mai 1880 in Sachen des Niederlassungsentzuges gegenüber Fridolin Emmenegger von Schüpfheim (Luzern).

(Vom 3. Mai 1881.)

Tit.

Der Sachverhalt, welcher dem Rekurse des Stadtrathes von Luzern gegen den Bundesrathsbeschluß vom 7. Mai 1880 zu Grunde liegt, ist kurz folgender: Fridolin Emmenegger von Schupf heim, Kanton Luzern (ursprünglich Melker), um dessen und dessen Frau Niederlassung resp. Entzug der Niederlassung in Luzern es sich hier handelt, deponirte zum ersten Male seine Schriften in Luzern den 18. Januar 1872. Schon, im Jahre 1874 verließ er Luzern wieder und zog nach Solothurn. Er blieb nicht viele Jahr daselbst, sondern kehrte nach Luzern zurück und legte hier seine Schriften den 17. Januar 1877 zum zweiten Male ein. Als Ausweis wurden keine andere Schriften als der Heimatschein verlangt.

Allein bald machten sowohl Emmenegger als seine Frau der Polizei zu schaffen und zogen sich Strafen zu: Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. III.

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Fridolin Emmenegger den 12. Mai 1877 vom Regierungsstatthalteramt Luzern wegen Ueberwirthens zu Fr. 10 Buße; den 1. November 1877 vom Regierungsstatthalteramt Luzern wegen Ueberwirthens, I. Rückfall, zu Fr. 20 Buße; den 13. Mai 1878 vom Regierungsstatthalteramt Luzern wegen Ueberwirthens, II. Rückfall, zu Fr. 40 Buße; den 30. April 1879 vom Bezirksgericht Luzern wegen unbefugten Wirthens, I. Rückfall, zu Fr. 240 Buße; den 24. Oktober 1879 vom Bezirksgericht Luzern, wegen unbefugten Wirthens, II. Rückfall, zu Fr. 300 Buße.

Frau Emmenegger den 31. August 1877 vom Bezirksgericht Luzern wegen Vorschubleistung zur Unzucht zu 10 Tagen Gefängniß und Verbot des Wirthens; den 6. Dezember 1879 vom Regierungsstatthalteramt Luzern wegen Ueberwirthens zu Fr. 30 Buße.

Veranlaßt durch diese häufige Wiederholung strafbarer Handlungen forschte die luzernische Stadtpolizei nach den V o r g ä n g e n dieses säubern Paares. Es fand sich, daß F r i d o l i n E m m e n e g g e r den 14. Mai 1875 vom Obei-gericht Solothurn wegen Kuppelei zu 3 Monaten Gefängniß, und Frau Emmenegger schon vor ihrer Verheirathuug als B a r b a r a K r u m m a c h er von Schüpfheim, 24 Jahre alt, ledig, und Xaver Küng von Isenbergschwy], Kanton Aargau, Vater von 2 Kindern, die er mit der Krammacher erzeugt, vom O b e r g e r i c h t L u z e r n wegen kriminellen im Komplott begangenen Diebstahls von Fr. 161> (NB. für Konstatirung eines Vergehens gegen die Sittlichkeit waren zu wenig Anhaltspunkte gegeben) den 7. Oktober 1868 zu l Jahr Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehrenfähigkeit und den 10. Dezember 1875 vom Obergericht Solothurn wegen Kuppelei zu 3 Monaten Gefängniß verurtheilt worden waren.

Auffallender Weise war unterm 1. September 1879 von der Gemeindebehörde von Schüpfheim ein günstiges Zeugniß ausgestellt worden, aber die angeführten gerichtlich konstatirten und bestraften Thatsachen sprachen in ganz anderai Sinne und der Stadtrath von

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Luzern glaubte sich vollständig berechtigt, darauf gestützt, die ohne Kenntniß derselben ertheilte Niederlassungsbewilligung zurückzuziehen, 11. März 1880. Der Regierungsrath von Luzern bestätigte diesen Beschluß unterm 31. März.

" Fridolin Etnmenegger aber ergriff unterm 19. April gegen diese Maßregel den Rekurs an den Bundesrath. Er behauptet, die Ausweisung stehe im Widerspruch mit Art. 45 der Bundesverfassung, denn er sei bis zum Konkurs im Besitze der bürgerlichen Ehrenfähigkeit gewesen, und weder er noch seine Frau seien wegen schwerer Vergehen bestraft worden.

Der Bundesrath fällte unterin 7. Mai 1880 seinen Entscheid in diesem Sinne und erklärte den Rekurs begründet. Fridolin Emmenegger deponirte darauf hin seinen Heimatschein zum dritten Male in Luzern und ließ sich daselbst nieder: er wohnt mit seiner Familie im Mattenhof 706c. Der Sta.dtralh von Luzern wollte aber seine Stellung nicht preisgeben und rekurrirt nun seinerseits im Oktober 1880 gegen den Beschluß des Bundesrathes. Um diesen Rekurs handelt es sich heute.

Wir haben uns also mit der Anwendung des Art. 45 der Bundesverfassung zu befassen und die Frage ist, wie die hier aufgestellten Bestimmungen über Verweigerung oder Entzug der Niederlassung auf den vorliegenden Fall Emmenegger anwendbar sind.

Die bezüglichen Bestimmungen des genannten Art. 45 lauten : ,,Ausnahmsweise kann die Niederlassung denjenigen, welche in Folge eines s t r a f g e r i c h t l i c h e n U r t h e i l s nicht im Besitze d e r b ü r g e r l i c h e n R e c h t e u n d E h r e n sind, v e r w e i g e r t oder e n t z o g e n werden.

,,Weiterhin kann die Niederlassung denjenigen e n t z o g e n werden, welche wegen s c h w e r e r V e r g e h e n w i e d e r h o l t ger i c h t l i c h b e s t r a f t worden sind "· Die Mehrheit Ihrer Commission hält nun, in Uebereinstimmung mit dem einstimmigen Beschluß des Ständerathes, dafür, der Fall Emmenegger werde von diesen Bestimmungen, unter, welchen die Niederlassung verweigert oder entzogen werdan kann, betroffen und erachtet deßhalb den Rekurs des Stadtrathes von Luzern für begründet. Die Minderheit, Herr Moser, ist umgekehrter Ansicht und will den Rekurs abweisen.

Welches sind die Gründe, auf welche die Eheleute Emmenegger und der Entscheid des Bundesrathes sich stützen?

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Auf den Rekurs des Stadtraths von Luzern an die Bundesversammlung haben die Emmenegger keine Gegenbemerkungen angebracht, obgleich derselbe ihnen unterm 5. Dezember 1880 mit Bestimmung einer Frist von 10 Tagen hiezu ist mitgetheilt worden, und Emmenegger seine Absicht ausgesprochen hatte, eine Erwiderung einzugeben. Wir finden aber seine Auffassung in der Eingabe an den Bundesrath vom 19. April 1880, worin er den Rekurs gegen Entzug der Niederlassung zu begründen suchte. Diese Schrift lautet folgendermaßen: ,,Ich befand mich im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren, bis ich konkursirte. Ein Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wegen Konkurs rechtfertigt keinen Entzug der Niederlassung, sondern nur den Entzug dieser Rechte durch ein Urtheil.

,,Gegen mich ist ein solches'Urtheil nie ergangen, und meine Frau, welche zur Zeit kriminell bestraft wurde, befindet sich laut beiliegendem Zeugniß des Gemeinderathes (von Schüpfheim) im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren.

,,Auf sie findet also Absatz 2 des Art. 45 keine Anwendung.

,,Nach Absatz 3 des nämlichen Verfassungsartikels kann die Niederlassung entzogen werden denen, welche wegen schwerer Vergehen wiederholt bestraft wurden, ohne ihre bürgerlichen Ehrenrechte zu verlieren. Diese Bestimmung trifft auf mich und meine Frau nicht zu.

,,Ich bin wegen schwerer Vergehen nie bestraft worden und meine Frau auch nicht.

,,Uebertretun°' des Wirthschaftseesetzes kann doch kein schweres D Vergehen sein. K u p p e l e i , weswegen ich in Solothurn und meine Frau dort und hier (aber nur zweimal, nicht wiederholt) gestraft wurde, wird ebensowenig als schweres Vergehen gelten können, da das ein nothwendiges Uebel und daher vielerorts gesetzlich geregelt O O O O und anerkannt ist.

,,Was in einigen Kantonen gesetzlich tolerirt ist, kann bei Hochdenselben nicht als schweres Vergehen gelten."

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Der Bundesrath ist freilich mit dieser Auseinandersetzung nicht einverstanden; er motivirt seinen Entscheid (siehe die gedruckt ausgegebene Vorlage) vielmehr damit, daß er die Verurtheilung der Frau Emmenegger am 7. Oktober 1868 als außer Betracht fallend ansieht, weil die Niederlassung in Luzern s p ä t e r ertheilt worden sei und seither Frau Emmenegger kein neues schweres Vergehen be-

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gangen habe; der Entzug dürfe nur stattfinden, wenn Frau Emmenegger an ihrem neuen Wohnort im Rückfalle noch wenigstens wegen e i n e s schweren Vergehens hätte bestraft werden müssen.

Gleich verhalte es sich mit dem Ehemann Emmenegger.

Wie begründet sich diese Anwendung der Bestimmungen des Art. 45 auf den vorliegenden Fall? Dieses haben 'wir nun näher zu untersuchen.

Der Bundesrath stellt in seinen Erwägungen die Verhältnisse der Frau Emmenegger in den Vordergrund. Wir wollen ihm auf diesem Wege folgen, da die Frau hier die hervorragendere Rolle spielt.

Aus zweierlei Gründen kann nach Art. 45 die Niederlassung verweigert oder entzogen werden : wenn 1) i n F o l g e s t r a f g e r i c h t l . i c h e n U r t h e i l s d i e b ü r gerlichen Rechte und Ehren v e r l o r e n sind, und 2) w e g e n schwerer Vergehen w i e d e r h o l t gerichtliche Bestrafungen stattgefunden haben.

Auf Frau Emmenegger finden nun diese beiden Bestimmungen der Bundesverfassung Anwendung. Infolge Urtheils vom Oktober 1868 hat sie die bürgerliche Ehrenfähigkeit verloren und ist nie réhabilitai worden, und außer diesem strafrechtlichen Fall, der ganz gewiß ein schweres Vergehen ist, hat sie 1875 in Solothurn wegen Kuppelei, 1877 in Luzern wegen Vorschubleistung zur Unzucht Anlaß zur Bestrafung gegeben, beides wohl auch schwere Vergehen, wenn man dieses wüste Gewerbe nicht mit der Beschwerdeschrift der Eheleute Emmenegger als ein nothwendiges ansehen will. Die Verurtheilung wegen Ueberwirthen wird hier nicht einmal in Betracht gezogen.

Diese Gründe zur Verweigerung und zum Entzug der Niederlassung werden auch vom Bundesrath anerkannt, aber er hält dafür, ihre Bedeutung falle dahin, weil die Straffälle mit Ausnahme des letzten, Vorschubleistung zur Unzucht im Jahr 1877, vor Erlangung der Niederlassung in Luzern stattgefunden haben. In Art. 45 steht aber kein Wort von einem solchen Unterschiede. Würde man solches zuläßig halten, so wäre einer Gemeindsbehörde das Recht zugestanden, ein gerichtliches Urtheil in seinen Folgen aufzuheben. Das ist nicht möglich. Der Stadtrath von Luzern bemerkt zudem ganz richtig, eine Gemeindsbehörde könne zeitweise verzichten, von einem Recht Gebrauch zu machen, in Hoffnung besseren Verhaltens der Betreffenden ; sehe sie sich getäuscht, so solle ihr das Recht verbleiben,

506 von der verfassungsmäßigen Bestimmung über Ausweisung Gebrauch zu machen. Anders würde die mildere Praxis sehr gehemmt und die Behörde müßte von vornherein ihr Recht der Verweigerung zur Geltung bringen. Allein im Falle Emmenegger konnte der Stadtrath von Luzern resp. seine Polizei bei Ertheilung der Niederlassung auf das Recht nicht verzichten, weil die vorgehenden Straffälle nio.ht bekannt waren. Will etwa die Bemerkung gemacht werden, die Polizei hätte sie kennen sollen, so kann diese Forderung nicht gestellt werden, ohne etwas in den meisten Fällen Unerreichbares zu verlangen. Der Bundesrath anerkannte auch in einem andern Falle (s. Bundesblatt pag. 671, Geschäftsbericht pro 1880), daß frühere Vergehen in Betracht fallen.

So verhielt es sich in"Bezug' auf Frau Emmenegger. Die Berechtigung des Stadtraths von Luzern zum Entzug der Niederlassung erscheint nach Mitgabe der Bundesverfassung außer Zweifel.

Wie steht es mit ihrem Mann?

Derselbe hat sich eines schweren Vergehens schuldig gemacht, indem er vom Obersericht des Kantons Solothurn im Mai 1875 wegen O O Kuppelei zu 3 Monaten Gefängniß verurtheilt worden ist; seit seiner Niederlassung in Luzern im Januar 1877 wurde er sodann dreimal vom Regierungsstatthalteramt Luzern wegen Ueberwirthens und zweimal vom Bezirksgericht Luzern wegen unbefugten Wirthens im I. und im II. Rückfall mit Fr. 240 und mit Fr. 300 bestraft.

Diese Fälle sind weniger gravirend als die Bestrafungen, welche sich seine Frau zugezogen hatte, aber in der Häufung der Straffälle liegt hinwieder eine Erschwerung, wie der Stadtrath von Luzern richtig hervorhebt,' und da die wiederholten Bestrafungen ErnmenO O eggers denselben von unbefugter Ausübung des Wirthsgewerhes und der damit verbundenen Vorschubleistung zur Unzucht nicht abzuhalten vermochten, so erscheint die Berechtigung und die Pflicht des Stadtrathes von Luzern zum Entzug der Niederlassung auch gegen Fridolin Emmunegger begründet.

Allerdings kann man über das, was ein schweres Vergehen ist, verschiedener Ansicht sein.

Man kann auch anführen, daß bei Berathung von Art. 45 der Bundesverfassung ein Antrag zum Entzug der Niederlassung wegen Vergehen gegen die Sittlichkeit, welche durch gerichtliches Urtheil bestraft worden, verworfen worden ist.

Darf aber daraus abgeleitet werden, daß Vergehen gegen die Sittlichkeit nicht in Betracht fallen? Das ist freilich die Ansicht der Eheleute Emmeuegger, aber sicher nicht diejenige dieser h. Behörde.

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Wir wissen nicht, welchem Motiv jedes Mi;glied des Rathes gefolgt ist. Das Protokoll schweigt darüber. Aber die Annahme wird wohl kaum angefochten werden, daß es f.ls überflüssig erschienen sei, der Vergehen gegen die Sittlichkeit besonders zu erwähnen, weil dieselben in der Kategorie der schweren Vergehen schon in begriffen sind. Dieß ist auch die Ansicht des Bundesrathes (s. Bundesblatt pag. 675).

Die Vergehen Fridolin Emmeneggers sind schwer genug. Und dazu kömmt auch noch in Betracht, daß der Mann eine gewisse Verantwortlichkeit für seine Frau hat, da.S die Handlungsweise beider zusammengehört, und diese Hardlungsweise sich schlimm genug darstellt, um unter die Bestimmungen zu fallen, nach denen die Niederlassung entzogen werden kinn. Wir haben die Pflicht, die Gemeinden gegen Sittenlosigkeit t n d Ausschreitungen zu schützen, soweit die Verfassungsbestimmungen reichen; dieselben sind bereits eingeschränkt genug und sollen nicht noch anläßlich ihrer Handhabung weitere ungerechtfertigte Schmälerung erleiden.

Bei den wiederholten und mehrmals schweren Vergehen, um deren Willen die Eheleule E. bestraft worden sind, ist eie Mehrheit Ihrer Kommission der Ueberzeugung, in Anwendung der Bestimmungen des Art. 45 der Bundesverfassung sei der Entzug der Niederlassung aus der Stadt Luzern diesen Eheleuten gegenüber vollständig gerechtfertigt, und beantragt deßhalb in Zustimmung- zum Beschlüsse des Ständerathes: ,,Der Rekurs des Stadtrathes von Luzern gegen den Entscheid des Bundesrathes vom. 7. Mai 1880 sei begründet und dieser Entscheid also aufgehoben."

Zur Vollständigkeit erwähnen wir noch einen untergeordneten Punkt. Die Eheleute Emmenegger wurden nämlicl: durch Beschluß des Stadtraths von Luzern vom 11. März 1880 nicht nur aus der Stadtgemeinde ausgewiesen, sondern zugleich aus c en benachbarten Gemeinden Kriens, Littau, Horw, Emmen, Ebikon und Meggen.

Diese Ausdehnung der Ausweisung stützt sich auf ein Conveniuni vom Jahr 1841 zwischen genannten Gemeinden, das die gesetzliche Sanktion nicht erhalten hat, für keine Gemeinde bindend ist, aber in der Regel eingehalten wird.

Für die vorliegende grundsätzliche Frage ist dieses Verhältniß ohne Bedeutung. Ist der Stadtrath von Luzern berichtigt, die Eheleute Emmenegger auszuweisen, so sind es auch die andern Gemeinden. Würde der Beschluß des Stadtraths von Luzern in Betreff seiner Geltung für die vorerwähnten Gemeine en angefochten,

508 so ist dieß eine Frage, die zunächst zwischen den betreffenden Gemeinden und der Regierung des Kantons Luzern zu erörtern ist und uns hier nicht beschäftigt. Darüber ist die Kommission völlig; einig, und obiger Antrag wird dadurch nicht berührt.

< B e r n , den 3. Mai 1881.

Namens der Mehrheit der Kommission: v. Buren.

Mitglieder der Kommission: v. Buren.

Chaney.

Moser (Zürich).

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02.07.1881

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