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Bekanntmachung-.

Beschlüsse des leitenden Ausschusses über

die Regelung der Matu r i täts Verhältnisse.

(Sizung vom 31. März/l. April 1881.)

(Verordnung über die eidg. Medizinalprüfungen vom 2. Heumonat 1880.

Anhang. Vollziehungsbestimmungen.)

I. Zunächst hat der leitende Ausschuß folgende Beschlüsse von mehr prinzipieller Art gefaßt: 1. Der leitende Ausschuß wird nur anerkennen Reifezeugnisse solcher Schulanstalten, welche staatlich sind oder unter staatlicher Oberaufsicht stehen.

2. Der leitende Ausschuß verlangt, daß die Schlußprüfung, auf Grund welcher das Reifezeugniß ausgestellt wird, eine simultane, auf alle Branchen des Programms zugleich sich erstreckende sei.

Eine Ausnahme kann nur da eintreten, wo es sich um Supplementarprüfungen handelt (siehe Vollziehungsbestimmung Nr. 2 zum Maturitätsprogramm der Mediziner).

3. Der leitende Ausschuß anerkennt bezüglich der Form nur solche Zeugnisse als Reifezeugnisse, auf welchen der Betreffende auf G r u n d e i n e r S c h l u ß p r ü f u n g als r e i f für den Bezug
II. Im Einzelnen hat der leitende Ausschuß bezüglich der Maturität folgende Beschlüsse gefaßt.

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A. Maturität für Mediziner.

Es werden in erster Linie anerkannt die Reifezeugnisse derjenigen Literargymnasien, welche besondere gedrukte Programme haben, die mit dem Reglementsprogramm übereinstimmen, nämlich die Zeugnisse von Aargau, Basel-Stadt, Bern (Bern, Burgdorf, Pruntrut), St. Gallen, Luzern, Solothurn.

Es werden ferner anerkannt die Reifezeugnisse der Kantone Graubünden, Thurgau, Zürich (Zürich und Stadtschule Winterthur).

Von diesen Kantonen existiren keine besondern gedrukten Programme.

Betreffend das Gymnasium von Zug hat sich der leitende Ausschuß nicht schlüssig inachen können. Er beantragt, das Departement des Innern wolle durch Fachleute untersuchen lassen, ob die dort erreichte Schulbildung der Höhe des Maturitätsprogramms für Mediziner entspreche, was sehr zweifelhaft ist.

Betreffend S c h a f f h a u s e n bemerkt der leitende Ausschuß, daß daselbst noch keine einheitliche Reifeprüfung besteht, sondern daß das Abgangszeuguiß auf Grund einer über mehrere Jahre zertheilten Prüfung ertheilt wird. Im Uebrigen würde die erreichte Höhe ziemlich unserm Programm entsprechen. Der leitende Ausschuß wünscht, das Departement möge Schaffhausen von den Bedenken des leitenden Ausschusses unterrichten und zu einer Aenderung der Examination veranlassen, da sonst die Reifezeugnisse von Schaffhausen fttrderhin nicht mehr anerkannt werden können.

Bezüglich S c h w y z ist Folgendes zu bemerken: Die Abgangszeugnisse von Eiusiedeln und Mariahilf können laut Grundsaz l nicht anerkannt werden. Die Organisation einer, wie es scheint, in Schwyz bestehenden besondern Maturitätskommission ist dem leitenden Ausschuß vollständig unbekannt; es können deren Reifezeugnisse nicht anerkannt werden, so lange nicht von Schwyz dargethan wird, daß diese Prüfungen selbstständig staatliche und auf unser Programm basirte sind. Wir beantragen, das Departement möge hierüber bei der Regierung von Schwyz Erkundigungen einziehen.

Ueber die romanischen Kantone ist Folgendes zu bemerken : F r e i b u r g ertheilt ein Diplom des baccalauréat-ès-lettres; dasselbe wird einstweilen von uns anerkannt; jedoch soll durch Fachmänner untersucht werden, ob der Unterricht im Griechischen genügt. Ferner ist Freiburg einzuladen, beförderlichst eine simultane Abgangs- resp. Reifeprüfung einzurichten.

812 N e u c h à tel hat eigene Maturitätsprüfungen für Mediziner und Pharmaceuten eingerichtet, basirt auf das Konkordatsprogramm; die geringen Aenderungen werden leicht vorzunehmen sein. Wir anerkennen die neueriburgischen Reifezeugnisse und würden es sehr begrüßen, wenn dieselben baldmöglichst bei den übrigen romanischen Kantonen eingeführt würden.

G e n f und W a ad t. Der leitende Ausschuß würde als die beste Lösung die anerkennen, wenn diese beiden Kantone dem Beispiel Neuenburgs folgten und geeignete, mit unserm Programm übereinstimmende Maturitätsprüfungen einrichteten.

Einstweilen, d. h. auf so lange, als die oben von uns gewünschten Maturitätsprüfungen noch nicht eingerichtet sind, wird Art. 72 des Reglements auch für Waadt seine Geltung haben müssen.

W a l l i s. Das Departement wird vom leitenden Ausschuß gebeten, durch Fachmänner untersuchen zu lassen, ob die aus der obersten Lycealklasse von Sion austretenden Schüler eine unserm Programm entsprechende Reife erlangt haben können. Bis dahin werden die Abgangszeugnisse dieser Klasse angenommen, jedoch nur, wenn sie bezüglich der Form der unter Nr. 3 aufgestellten Forderung entsprechen.

T es s i n. Das Departement wird gebeten, bei der Regierung von Tessin Erkundigung darüber einzuziehen, ob überhaupt und wie Abgangsprüfungen aus der dritten Klasse des Lyceums von Lugano stattfinden. Der leitende Ausschuß bezweifelt auch, ob der deutsche Unterricht, der als dritte lebende Sprache an Stelle des Griechischen,, welches dort nicht gelehrt wird, tritt, eine ersprießliche Höhe erreicht.

Für die Maturität der Schüler höherer Realanstalten (vgl. Vollziehungsbestimmungen 2, Maturitätsprogramm für Mediziner) können nur in Betracht kommen diejenigen höhern Realschulen der Schweiz, welche mit dem eidg. Polytechnikum in Vertrag stehen. Die Supplementarpriifung kann nur vor einer vom leitenden Ausschuß anerkannten Maturitätsprüfungskommission abgelegt werden.

B. Maturität der Pharmaceuten.

Für die deutsche Schweiz gilt : das auf Grund einer Schlußprüfung erlangte Abgangszeugnis aus der zweitobersten Klasse derjenigen Gymnasialanstalten, welche für die Mediziner Geltung haben,

813 und das Abgangszeugniß aus der obersten Klasse der höhern Realanstalten. Alle diejenigen Schüler, welche vorher die Schule verlassen haben, sind einer strengen besondern Maturitätsprüfung, basirt einstweilen auf das bestehende Programm, zu unterwerfen.

Romanische Schweiz: N e u c h a t e l . Die dort eingesezten kantonalen pharmaceutischen Maturitätsprüfungen basiren auf dem Konkordatsprogramm. Sie sind bis zur Revision desselben anzuerkennen.

W a a d t und Genf. Der leitende Ausschuß erwartet, daß in diesen Kantonen das Beispiel yon Neuenburg baldigst Nachahmung finde. Vorderhand sollen die bisher geltenden Admissionsbedingungen weitere Geltung haben.

Für W al li s gilt das Abgangszeugniß aus der zweitobersten Klasse des Lyceums, ebenso für F r ei b ü r g , ebenso für T e s s i n (Lugano).

C. Maturität für Veterinäre.

Die Schweiz besizt zwei Fachschulen, welche, soviel wir wissen, regelmäßige Aufnahmsprüfungen auf Grund des Programms abhalten. So lange diese Prüfungen stattfinden und der leitende Ausschuß nicht Ursache hat, an deren Gewissenhaftigkeit zu zweifeln, so lange werden ihm die Zulassungsscheine dieser Schulen als Reifezeugnisse für dieselben gelten.

Was die Veterinärschulen von Alford & Lyon betrifft, welche meist von den romanischen Schweizern besucht werden, so werden die Diplome derselben vom leitenden Ausschuß in dem Sinn anerkannt, daß den Schweiz. Besizern derselben eine summarische Prüfung gewährt wird. Auch in diesen Schulen finden Aufnahmsprüfungen statt, welche hinreichende Garantie gewähren, daß die betreffenden Schüler die von unserm Programm verlangte Schulbildung besizen.

-Ajfihang-.

Maturitätsprüfuugskomniissionen.

Mediziner. Wenn sich Kandidaten um propädeutische Prüfung anmelden, ohne die bis jezt besprochenen auf Grund einer regelmäßigen resp. zureichenden Schulbildung zu erlangenden Reifezeugnisse vorweisen zu können, sollen dieselben an eine der von uns anerkannten Maturitätsprüfungskommissionen gewiesen werden, um

814

von derselben durch ein besonderes Examen das fehlende Reifezugniß zu gewinnen.

Der leitende Ausschuß anerkennt vorläufig für solche Fälle die Reifezeugnisse der Kommissionen von Basel, Bern, Luzern, Zürich und Neuenburg und erwartet, daß demnächst mindestens auch in Waadt und Genf analoge Einrichtungen getroffen werden.

Pharmaceuten. Die Kantone Neuenburg und Luzern ertheilen auf Grund des eidg. Programms besondere pharmaceutische Maturitätszeugnisse, welche der leitende Ausschuß anerkennt.

Außerdem treten überall vorderhand die von uns aufgestellten pharmaceutischen Maturitätsprüfungen da ein, wo nicht durch die vorgelegten Schulzeugnisse die Anforderungen des Art. 53 des Reglements als erreicht nachgewiesen sind. Der leitende Ausschuß würde es sehr begrüßen, wenn die Kantone durch kantonale, unsern Forderungen entsprechende Prüfungen die eidg. pharmaceutische Maturitätsprüfung entbehrlich machen würden.

Stelle-Ausschreibung Erledigt: die Stelle eines Weibels beim Ständerathe. Bewerber, welche wenigstens der deutschen und französischen Sprache mächtig sein müssen, haben ihre Anmeldung sammt Zeugniß über Ehrenfähigkeit bis zum 22. dies der unterzeichneten Kanzlei einzugeben.

B e r n , den 10. Mai 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Erste Vorladung.

Auf das Gesuch der Eventualerben des seit Anfangs der 30er Jahre ohne §

815 "Wyl vom 21. April laufenden Jahres ergeht an den Genannten oder dessen allfällige rechtmäßige Nachkommen die Aufforderung, sich bis den 14. Juni laufenden Jahres heim Präsidium des besagten Gerichtes persönlich zu stellen oder demselben glaubwürdige Zeugnisse über Leben und Aufenthalt einzusenden, nicht entsprechenden Falls derselbe als verschollen erklärt und über dessen Yermögen zu Gunsten der hier bekannten Erben gesezlich verfügt würde.

St. G a l l e n , den 10. Mai 1881.

Die Staatskauzlei.

Schweizerische Nordostbahn.

Zum Tarifheft II des norddeutsch-schweizerischen Gütertarifs gelangt mit Gültigkeit vom 15. Mai laufenden Jahres der Nachtrag I, enthaltend Taxen für den direkten Güterverkehr mit den Stationen Genf transit, Delle transit und Verrières transit, sowie geänderte und neue Frachtsätze für die Stationen Géra, Leipzig, Plagwitz, Lindenau und Zeitz, zur Ausgabe.

Exemplare des Nachtrags können durch Vermittlung der Güterexpeditionen à 30 Cts. pro Exemplar bezogen werden.

Z ü r i c h , den 6. Mai 1881.

Mit 1. Juni dieses Jahres tritt ein IV. Nachtrag zum Gütertarif Aarg.

Südbahn-Nordostbahn und Vereinigte Schweizerbahnen vom 1. Oktober 1878 in Kraft, enthaltend neue Frachtsätze für den direkten Verkehr dur Stationen der Aargauischen Südbahn und Bremgarten mit den Stationen Suhr bis BadenOberstadt, Buchs-Dällikon bis Bassersdorf und Oberwinterthur bis Singen und Emmishof en.

Exemplare dieses Tarifnachtrages können beim Tarif bureau, sowie durch unsere Güterexpeditionen bezogen werden.

Z ü r i c h , den 5. Mai 1881.

Mit 1. Juni tritt für den direkten Güterverkehr zwischen Waldshut einerseits und den Stationen der Nordostbahn, der Bötzbergbahn, der Linie Effretikon-Hinweil, der Aargauischen Südbahn und der Vereinigten Schweizerbahnen anderseits ein neuer Tarif in Kraft. Exemplare desselben können zum Preise von Fr. 1. 25 Cts. bei unsern Stationen, sowie beim Tarifbüreau bezogen werden.

Z ü r i c h , den 10. Mai 1881.

816 Auf 1. Juni nächsthin gelangen die Hefte I und II des Tarifs für den direkten belgisch-schweizerischen Güterverkehr via Bettingen-Basel zur Einführung. Dieselben enthalten: Heft I: Allgemeine reglementarische Bestimmungen, allgemeine Tarifvorschriften und die Klassifikation der Güter.

Heft II : Direkte Frachtsätze für den Verkehr zwischen den belgischen Seehafen Stationen, sowie Terneuzen einerseits und Stationen der Schweiz.

Nordostbahn, einschließlich der Bötzbergbahn und der Linie Effretikon-Hinweil anderseits.

Exemplare dieser Tarifhefte können zum Preise von Fr. l, bezw. Fr. 1.50, durch unsere Güterexpeditionen, sowie beim Tarifbüreau bezogen werden.

Z ü r i c h , den 11. Mai 1881.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

Schweizerische Centralbahn.

Zu dem Gütertarif S. C. B. - S. 0., Bulle-Romont und Simplonbahn vom 20. Oktober 1877 tritt am 10. Mai dieses Jahres ein V. Nachtrag in Kraft, enthaltend Taxen für den Verkehr mit Suhr-Entfelden, Kölliken und Safenwyl.

Dieser Nachtrag kann bei unsern Dienststellen eingesehen und bezogen werden.

B a s e l , den 7. Mai 1881.

Zu dem Gütertarif S. C. B.-J. B. L. B., B. B. und E. B. vom 20. Juli 1877 erscheint ein V. Nachtrag, enthaltend Taxen für den Verkehr mit den Stationen Suhr, Entfelden, Kölliken und Safenwyl.

Dieser Nachtrag wird vom 10. Mai bis zur Aufhebung des Hanpttarifes ' am 30. Juni dieses Jahres in Kraft bestehen und kann bei unsern Dienststellen eingesehen und bezogen werden.

B a s e l , den 7. Mai 1881.

Am 15. Mai tritt zu dem Personen- und Gepäcktarif Centralbahn-Nordostbahn vom 1. April dieses Jahres ein II. Nachtrag in Kraft, enthaltend Taxen für den Verkehr mit Konstanz und Kreuzungen via Romanshorn.

Dieser Nachtrag kann bei unsern Dienststellen eingesehen werden.

B a s e l , den 7. Mai 1881.

817 Für den Transport von ,,Brettern" in Ladungen von 10,000 kg. nro verwendeten Wagen ab Safenwyl naca Vevey wurde bei Garantie der Lieferung eines Quantums von mindestens 30 Wagenladungen per Jahr der Frachtsatz von Fr. 110 pro Wagen auf dem Wege der Kückerstattung gegen Vorlage der Originalfrachtbriefe gewährt.

B a s e l , den 9. Mai 1881.

Das Directorinm der Schweiz. Centralbahn.

Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln.

Mit dem 15. Mai tritt für die direkte Beförderung von Personen und Gepäck im Verkehr zwischen Einsiedeln und Stationen der Schweiz. Centralbahn, sowie der Aarg. Südbahn ein Tarif in Kraft, welcher auf den betreffenden Stationen eingesehen werden kann.

W ä d e n s w e i l , den 11. Mai 1881.

Die Direction der Wädensweil-Einsiedeln-Bahn.

Emmenthalbahn.

Mit dem 12. Mai 1881 tritt zwischen den Stationen der Emmenthalbahn einerseits und Stationen der Jura-Bern-Luzern-Bahn und Interlaken, Station der Bödelibahn, anderseits ein neuer Tarif für die direkte Personen- und Gepäckbeförderung in Kraft, welcher vom besagten Tage an auf allen unsern Stationen eingesehen und bezogen werden kann.

Die im Tarif für den direkten Personenverkehr zwischen den Stationen" der Jura-Bern-Luzern-Bahn einerseits und Stationen der Schweiz. Centralbahn, der Aarg. Südbahn und der Emmenthalbahn anderseits vom 1. September 1880 enthaltenen Taxen nach und von der Emmenthalbahnstation Neu-Solothurn werden hiemit aufgehoben und ersetzt.

B u r g d o r f , den 10. Mai 1881.

Die Direction.

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Simplonbahn.

Die Direction der Simplonbahngesellschaft beehrt sich, dem Publikum mitzutheilen, daß sie vom nächsten 1. Juni ab Sonntagsbillete zu reduzirten Taxen einführen wird, und zwar : a) zwischen Bouveret einerseits, und Monthey, St. Maurice, Vernayaz, Martinach, Sitten, Leuk-Susten, Turtmann, Baron, Visp-Zermatt und Stieg, anderseits ; b) zwischen St. Maurice einerseits, und Sitten, Leuk-Susten, Turtmann, Baron, Visp-Zermatt und Brieg, anderseits.

Die Billets, welche die Stationen oberhalb Sitten betreffen, haben zweitägige Gültigkeit, nämlich für den Sonntag und Montag. Alle übrigen Billets sind nur für die Hin- und Rückfahrt am Sonntag selbst gültig.

Die Preise der Billets erhellen aus nachstehender Tabelle: Hin- u. Rückfahrt

Bezeichnung der Fahrten.

Gültigkeitsdatter.

II. Klasse. III. Klasse.

-- 50 50 -- --

Fr.

1. 50 2. -- 3. -- 3. 50 4. --

6. 50

5. --

8. -- 5. -

6. -- 4. --

6. 50

5. --

8. --

6. --

Fr.

Sonntag Von Bouveret nach Monthey und zurück ,, ,, ,, St. Maurice ,, ,, n ,, ,, ,, Vernayaz ,, ,, n ,, ,, ,, Martinach ,, ,, n ,, ,, Sitten ,, ,, n n ,, ,, ,, Leuk, Susten, Turtmann und zurück . Sonntag u. Montag ,, ,, ,, Raron, Visp, Brieg und zurück . . .

n ,, St. Maurice nach Sitten nnd zurück .

Sonntag ,, ,, ,, Leuk, Susten, Turtmann und zurück . Sonntag u. Montag ,, ,, ,, Raron, Visp, Brieg und zurück

. . .

L a u s a n n e , den 10. Mai 1881.

2

n

2.

2.

3.

4.

5.

1 Die Direction.

819

Stelle-Ausschreibung.

Es wird die Stelle eines Geiiüfen der Kanzlei des Handels- und Landwirfhschaftsdepartements, Abtheilung Handelswesen, hiemit zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Bewerber haben sich bis 21. laufenden Monats auf der unterzeichneten Kanzlei anzumelden und sich darüber auszuweisen, daß sie eine höhere Schulbildung genossen und namentlich auch der deutschen Sprache vollständig mächtig sind. Daneben wird verlangt, daß der Gehilfe auch die französische Sprache verstehe. Einem tüchtigen Polytechniker oder wissenschaftlich ausgebildeten Kaufmanne würde der Vorzug gegeben. Die Besoldung beträgt einstweilen 400 Franken per Monat.

B e r n , den 6. Mai 1881.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartemeut.

Bekanntmachung.

Der Schweizerverein in B e i f o r t warnt schweizerische Bauarbeiter, wie Maurer, Schlosser, Steinhauer, Gypser, Eisendreher etc., sich nach jener Stadt zu begeben, indem sie wegen des massenhaften Zuströmens solcher Arbeiter nur schwerlich Beschäftigung finden könnten, die Arbeitslöhne sehr gering und das Leben daselbst sehr theuer sei. Ueberdies werde in Krankheitsoder anderen Unglüksfällen nur mangelhaft für die Arbeiter gesorgt.

B e r n , den 30. April 1881.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Postkommis in Couvet (Neuenburg).1 Anmeldung bis zum 27. Mai 2) Postablagehalter, Briefträger und 1881 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

Bote in Keuchenette (Bern).

820 3) Postablagelmlter, Briefträger und Bote in Müswangen (Luzern). Anmeldung bis zum 27. Mai 1881 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

4) Briefträger in Zürich. Anmeldung bis zum 27. Mai 1881 bei der Kreis?

postdirektion in Zürich.

5) Postverwalter in Davos-Platz (Graubünden).

Anmeldung bis zum 27. Mai 6) Postkommis in Davos-Platz (Grau1881 bei der Kreispostdirektion bünden).

in Chur.

7) Postablagehalter und Briefträger in Jenaz (Graubünden).

8) Telegraphist in Schötz (Luzern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 24. Mai 1881 Dei der Telegrapheninspektion in Ölten.

9) Telegraphist in Villeneuve (Waadt). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 24. Mai 1881 bei der Telegraphen-Inspektion in Lausanne.

1) Posthalter in Villeneuve (Waadt).

n Anmeldung bis zum 20. Mai __ , ,, > 1881 bei der Kreispostdirektion m 2) Briefträger in Lutry (Waadt).

l Lausanne.

3) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 20, Mai 1881 bei der Kreispostdirektion in Basel.

4) Wagenmeistergehilfe und Postpaker in Flüelen (Uri). Anmeldung bis zum 20. Mai 1881 bei der Kreispostdirektion in Luzern*).

5) Briefträger in Weesen (St. Gallen). Anmeldung bis zum 20. Mai 1881 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

6) Telegraphist in St. TJrban (Luzern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 24. Mai 1881 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

7) Telegraphist in Hägglingen (Aargau), Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 17. Mai 1881 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

8) Telegraphist in Stalla (Graubünden). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 18. Mai 1881 bei der Telegrapheninspektion in Chur.

9) Telegraphist in Hirslanden (Zürich). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. -Anmeldung bis zum 17. Mai 1881 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

10) Zwei Telegraphisten in Bern. Jahresbesoldnng nach Maßgabe des Bundesgesezes vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 16. Mai 1881 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

*) Nicht B e r n .

Beilage zum Bundesblatt Nr. 21. -- Annexe à la Feuille fédérale N° 21.

-- 14 Mai 1881. --

Schweiz. Fabrik- und Handels-Marken.

Marques de fabrique et de commerce suisses,

Die nachfolgenden Marken sind vom Eidg. Amt für Fabrik- und HandelsMarken in Bern am 6. Mai 1881, 10 Uhr Morgens, eingetragen worden.

Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 6 Mai 1881, à dix heures du matin.

No 472.

David Borloz, fabricant, Vallorbes.

Limes, burins, échoppes et outils divers.

mura AVALLORBES N° 473.

Wuilleumier-Robert & fils, fabricants, Chaux-de-Fonds.

Mouvements et boîtes de montres.

27

214

Schweizerische Fabrik- und Handels-Marken.

Die nachfolgenden Marken sind vom Eidg. Amt für Fabrik- und HandelsMarken in Bern am 7. Mai 1881, 10 Uhr Morgens, eingetragen worden.

J.es marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques, de fabrique et de commerce en date du 7 Mai 1881, à dix heures du matin.

N° 474.

C. Frey & Cie., Zurich.

Seiden-Artikel.

N» 475.

/. Zimmermann, distillateur, Zürich.

Verschiedene Arten Liqueure.

Marques de fabrique et de commerce suisses.

215

Die nachfolgende Marke ist vom Eidg. Amt für Fabrik- und HandelsMarken in Bern am 10. Mai 1881, 4 Uhr Abends, eingetragen worden.

La marque suivante a été enregistrée par le Bureau fédéral des marques de fabi'ique et de commerce en date du 10 Mai 1881, à quatre heures du soir.

N° 476.

Fritz-Auguste Courvoisier, fabricant, Locle.

Boîtes de montres.

Die nachfolgende Marke ist vom Eidg. Amt für Fabrik- und HandelsMarken in Bern am 11. Mai 1881, 11 Uhr Morgens, eingetragen worden.

La marque suivante a été enregistrée par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce en date du 11 Mai 1881, à onze heures du matin.

N° 477.

E. Imer-Schneider, ingénieur, Genève.

Montres et pendules.

216

Schweizerische Fabrik- und Handels-Marken.

Die nachfolgenden Marken sind vom Eidg. Amt für Fabrik- und HandelsMarken in Bern am 12. Mai 1881, 2 Uhr Nachmittags, eingetragen worden.

Les marques suivantes ont été enregistrées par le Bureau fédéral des marques de fabrique et de commerce eu date du 12 Mai 1881, à deux heures après-midi.

N° 478.

Heinrich Kunz, Baumwollspinnerei, Zürich.

Rohes Baumwollgarn und Zwirn.

Marques de fabrique et de commerce suisses.

N° 479.

Heinrich Kunz, Baumwollspinnerei, Zürich.

Rohes Baumwollgarn und Zwirn.

217

218

Schweizerische Fabrik- und Handels-Marken.

No 480.

Heinrich Kunz, Baumwollspinnerei, Zürich.

Rohes Baumwollgarn und Zwirn.

N° 481.

Heinrich Kunz, Baumwollspinnerei, Zürich.

Rohes Raumwollgarn und Zwirn.

Marques de fabrique et de commerce suisses.

No 482.

Heinrich Kunz, Baumwollspinnerei, Zürich.

Hohes Baumwollgarn und Zwirn.

No 483.

Heinrich Kunz, Baumwollspinnerei, Zürich.

Hohes Baumwollgarn und Zwirn.

219

220

Schweizerische Fabrik- und Handels-Marken.

N° 484.

Heinrich Kunz, Baumwoll Spinnerei, Zürich.

Rohes Baumwollgarn und Zwirn.

N» 485.

Heinrich Kunz, Baumwollspinnerei, Zürich.

Rohes Baumwollgarn und Zwirn.

N° 486.

Heinrich Kunz, Baumwollspinnerei, Zürich.

Rohes Baumwollgarn und Zwirn.

Marques de fabrique et de commerce suisses.

N° 487.

Heinrich Kunz, Baumwollspinnerei, Zürich.

Rohes Baumwollgarn und Zwirn.

221

·222

Schweizerische Fabrik- und Handels-Marken.

N° 488.

Heinrich Kunz, Baumwollspinnerei, Zürich.

Rohes Baumwollgarn und Zwirn.

Marques de fabrique et de commerce suisses.

N° 489.

Heinrich Kunz, Baumwollspinnerei, Zürich.

Bohes Baumwollgarn und Zwirn.

GRÜN SCHILD

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Schweizerische Fabrik- und Handels-Marken.

N° 490.

Heinrich Kunz, Baumwollspinnerei, Zürich.

Rohes Baumwollgarn und Zwirn.

Marques de fabrique et de commerce suisses.

N° 491.

Heinrich Kunz, Baumwollspinnerei, Zürich.

Rohes Baumwollgarn und Zwirn.

N° 492.

Heinrich Kunz, Baumwollspinnerei, Zürich.

Rohes Baumwollgarn und Zwirn.

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Schweizerische Fabrik- und Handels-Marken.

N° 493.

Heinrich Kunz, Baumwollspinnerei, Zürich.

Rohes Baumwollgarn und Zwirn.

KL N° 494.

Heinrich Kunz, Baumwollspinnerei, Zürich.

Rohes Baumwollgarn und Zwirn.

Marques de fabrique et de commerce suisses.

N° 495.

Heinrich Kunz, Baumwollspinnerei, Zürich.

Rohes Baumwollgarn und Zwirn.

N° 496.

Keinrich Kunz, Baumwollspinnerei, Zürich.

Rohes Baumwollgarn und Zwirn.

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228

Schweizerische Fabrik- und Handels-Marken.

N° 497.

Julius Bernoulli & Cie., Fabrikanten, Basel.

Gewebe und Confectionsartikel in Gesundheitscrepp.

N° 498.

Rud. Hilfiker-Hüssy, Fabrikant, Oftringen (Ctn. Aargau).

Baumwollene und halbwollene Stoffe.

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1881

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.05.1881

Date Data Seite

810-820

Page Pagina Ref. No

10 011 086

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