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Bund esrathsbeschluss betreffend

die Stempelzeichen auf Gold- und Silberwaaren.

(Vom 30. Christmonat 1881.)

Der schweizerische Bundesrath, in Vollziehung des Art. l, Litt. A, des Bundesgesezes betreffend Kontrolirung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaaren, vom 23. Christmonat 1880; in der Absicht, die Bedeutung der in obigem Artikel enthaltenen Worte ,,oder eine diesen entsprechende" (Bezeichnung) genau anzugeben, und die Verhältnisse, welche sich auf die höhern Feingehaltsgrade als 18 Karat für Gold, und 875 Tausendtheile für Silber beziehen, zu regeln; auf den Antrag des Handels- und Landwirthschaftsdepartements, besehließt: Art. 1. Bei der Stempelung von Gold- und Silber waaren sind aus fremden Sprachen einzig folgende Bezeichnungen zuläßig : für Gold : ,,first gold, ,,fine gold, f ü r Silber :,,firsttsilver",, ,,coinsilver",,

1020 Von den Bezeichnungen, welche in Zahlen bestehen, sind, außer den im Geseze vorgesehenen vier Feiugehaltsgraden, bei der Stempelung einzig folgende zulässig : ,,56" oder ,,58", und ,,72" für Gold, ,,argent T 43", ,,argent T 14", oder ,,84" für Silber.

Art. 2. Die Bezeichnung ,,first gold oder ,,fine gold", sowie die Zahl ,,72" erfordern 18 Karat. Diesem Stempelzeichen soll, und zwar unterhalb desselben, die Zahl 750 oder 18 Karat beigefügt werden.

Die Gegenstände, welche diese Stempelzeichen tragen und den angegebenen Feingehaltsgrad wirklich besizen, erhalten den Stempel ,,HELVETIA".

Art 3. Die auf Goldwaaren angebrachten Zahlen ,,56" oder ,,58" erfordern 14 Karat, und sollen von der unterhalb, anzubringenden Angabe 14 Karat oder 583 begleitet sein.

Die Gegenstände, welche diese Stempelzeichen tragen und den angegebenen Feingehaltsgrad wirklich besizen , erhalten den Stempel ,,EICHHORN".

Art. 4. Die Bezeichnung ,, argent T 43" erfordert 800 Tausendtheile Silber. Dieses Stempelzeichen soll von der unterhalb desselben anzubringenden Zahl 800 begleitet sein.

Die Gegenstände, welche diese Angabe tragen und den angegebenen Feingehaltsgrad wirklich besizen, erhalten den Stempel ,,AUERHAHN".

Die Bezeichnung ,,first situer", oder ,,argent T 44", oder ,,84" erfordert 875 Tausendtheile Silber. Dieses Stempelzeichen soll von der Zahl 875 begleitet sein, welche unterhalb desselben anzubringen ist.

Die Bezeichnung ,,coin situer", oder ,,fine situer", oder ,,argent T 13* erfordert 900 Tausendtheile Silber. Unterhalb dieses Stempelzeichens ist die Zahl 900 beizufügen.

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Die Bezeichnung ,,sterling situer"- erfordert 935 Tausendtheile Silber. Unterhalb dieses Stempelzeichens ist die Zahl 935 beizufügen.

Die Gegenstände, welche die in den vorhergehenden drei Alinea genannten Bezeichnungen tragen und den angegebenen Feingehaltsgrad wirklich besizen, erhalten den Stempel ,,BÄR".

Art. 5. Die Ausdrüke ,,warranted gold", ,,warranted silver"- sind untersagt ; einzig das Wort ,,warranted" ist zulässig, jedoch unter der Bedingung, daß es oberhalb des betreffenden, im Geseze oder im gegenwärtigen Beschlüsse vorgesehenen Feingehaltsgrad-Zeichens angebracht wird.

Unter der gleichen Bedingung ist das Wort ,,Staatskontrole"in einer der Landes- oder in einer fremden Sprache zuläßig.

Art. 6. Für die Probe und Stempelung von Gegenständen, welche mit einer der im gegenwärtigen Beschlüsse angegebenen Bezeichnungen versehen sind, wird die doppelte Taxe bezogen, jedoch nur in dem Falle, wenn der Feingehaltsgrad 18 Karat bei Gold und 875 Tausendtheile bei Silber übersteigt und die Zahl der zur Stempelung abgegebenen Gegenstände weniger als 6 beträgt.

Art. 7. Gegenwärtiger sammlung einzuverleiben.

Beschluß ist der eidg. Gesez-

B e r n , den 30. Christmonat

1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft ; Schieß.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Stempelzeichen auf Gold- und Silberwaaren. (Vom 30. Christmonat 1881.)

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31.12.1881

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