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Schweizerisches Bundesblatt.

33. Jahrgang. I.

Nr. 9.

26. Februar 1881.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

per Zeile 15 -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Genehmigung eines Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Italien über den Polizeidienst in den internationalen Stationen der Gotthardbahn.

(Vom 18. Februar 1881.)

Tit.

Im Art. 3 des Staatsvertrages vom 23. Dezember 1873 zwischen der Schweiz und Italien, betreffend die Verbindung der Gotthardbahn mit den italienischen Bahnen bei Chiasso und Pino (Amtl.

Samml. XI, 478), ist festgesezt, daß für jede der beiden Linien Bellinzona-Chiasso-Camerlata und Bellinzona-Luino-Pino eine internationale Station errichtet werde, um darin den Zoll-, Post-, Telegraphen-, Polizei- und Gesundheitspolizeidienst der beiden Staaten zu vereinigen. Spätere Artikel (Art. 10 u. ff.) schreiben vor, daß die nähern Formalitäten zwischen den Zoll-, Post- und Telegraphenverwaltungen der beiden Staaten durch besondere Vereinbarungen geregelt werden sollen. Ueber die Form, unter welcher die Regelung des Polizeidienstes stattlinden solle,, wurde nichts gesagt.

"Wir sind nun mit der italienischen Regierung übereingekommen, die in Hinsicht auf den Polizeidienst zu treffenden Ausführungen in einem Staatsvertrag niederzulegen, den wir Ihnen heute mit dem Antrag auf Genehmigung zu unterbreiten die Ehre haben.

Die vorbereitenden Verhandlungen haben eine verhältnismäßig lange Zeit in Anspruch genommen; ein erster Vertragsentwurf Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. I.

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d. d. Como, den 27. Februar 1878, konnte von uns nicht adpptirt werden, weil die Bestimmungen desselben nicht umfassend genug waren, namentlich aber, weil sie des nöthigen Gleichgewichts in den beiderseitigen Rechten und Pflichten zu entbehren schienen.

"O1Zu neuen Unterhandlungen, welche von den im Eingang des Staatsvertrags genannten Abgeordneten der beiden Regierungen geführt worden sind, kam es im Laufe des vergangenen Jahres 1880; sie schloßen am 23. Juni mit der Aufstellung von Vereinbarungen, denen die Mängel des Vertragsentwurfs von 1878 nicht mehr anhafteten und die von uns sowohl als von der italienischen Regierung als geeignet erkannt worden sind, dem abzuschließenden Staatsvertrage zur Grundlage zu dienen.

In diesem ist die Gleichberechtigung der beiden Staaten in der Aufrechthaltung der vollen Landeshoheit auf ihrem Gebiet auch hinsichtlich des Polizeidienstes an die Spize gestellt (Art. 1) und überall durchgeführt in den darauffolgenden Spezialbestimmungen..

Diese selbst schließen sich meistentheils bestehender Uebung und solchen Vorschriften an, die für ähnliche Verhältnisse bereits, mit anderen Staaten vereinbart sind. Ferner hat man, zum Theil entgegen dem Inhalt der vorläufigen Vereinbarungen vom 23. Juni 1880, solche Bestimmungen weggelassen, die ihrer Natur nach kaum in den gegenwärtigen Vertrag gehören, oder bereits anderweitig, z. B. in dorn schweizerisch-italienischen Auslieferungsvertrag vom 22. Juli 1868 (Amtl. Samml. IX, 732)', geordnet erscheinen.

Zu den einzelnen Bestimmungen haben wir die folgenden wenigen Bemerkungen zu machen : Art. 2 entspricht der im Art. 4 des Eingangs erwähnten Staatsvertrags vom 23. Dezember 1873 den Bahnverwaltungen bereits auferlegten Verpf.ichtung, den beiden Regierungen die erforderlichen Lokale und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Es werden denn auch die Baupläne für die beiden Stationen in dieser Richtung einer genauen Prüfung unterworfen.

Art. 4 enthält in der Aufhebung der Paßkontrole eine nennenswerthe Errungenschaft, wie dieselbe s. Z. auch im Staatsvertrag mit Oesterreich, betreffend den Bau der Vovarlbergbahn, vom 27. August 1870 (Amtl. Samml. X, 380, Art. 21) Eingang gefunden hat. Die anfanglich von italienischer Seite dagegen erhobenen Bedenken konnten wir um so weniger theilen, als die Artikel 5 und 8 den Polizeiorganen im Fall des wirklichen Bedürfnisses zur Entwikelung, ihrer Thätigkeit genügend Raum lassen.

379 Der Inhalt des Art. 5 ist nach einem modus vivendi gestaltet, auf den man sich im Jahr 1858 verständiget hat und der sich im Bundesblatt 1859, I, 8. 394 abgedrukt findet. Ursprünglich war in diesem Artikel auch der erste Saz des erwähnten modus vivendi: ,, Politische Flüchtlinge, Deserteurs und Refractaires soll keiner der kontrahirenden Theile dem anderen ohne vorherige Zustimmung zuschieben,a mit dem Beifügen : ,, eben so wenig ist die Durchführung durch das schweizerische Gebiet zuläßig für Angehörige der Schweiz oder für die wegen politischer Handlungen verfolgten Personen, welches auch ihr Heimatand sei, tt enthalten, und man hatte aus der am 25. Juni 1873 in Berlin vereinbarten Erklärung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien (Bundesblatt 1873, IH, 569) eine Bestimmung betreffend den Transport von Individuen, welche aus Italien durch die Schweiz nach Deutschland und umgekehrt gehen, aufgenommen.

Diese Zusäze sind aber schließlich auf den Antrag Italiens fallen gelassen worden, weil deren Inhalt, sei es durch die oben genannte Erklärung, sei es durch den schweizerisch-italienischen Auslieferungsvertrag von 1868 bereits geordnet sei, oder sich überhaupt zur Aufnahme in den gegenwärtigen Vertrag wenig eigne.

Aus demselben Grund, weil schon geordnet im Auslieferungsvertrag von 1868 und in der Erklärung von 1873, verzichtete man beim Art. 7 schließlich auf die Aufnahme von Bestimmungen über den Ersaz erlaufener Transportkosten.

Beim Art. 9 war im ersten Vertragsentwurf von 1878 eine Demarkations- oder Neutralitätslinie vorgesehen, die fallen gelassen wurde, weil eine genaue Prüfung der örtlichen Verhältnisse dieselbe für den Polizeidienst als unnöthig erscheinen ließ. Finden allenfalls die beiden Zollverwaltungen etwas Aehnliches als nothwendig, so mag dies in einem zwischen ihnen zu vereinbarenden Vertrag niedergelegt werden. Wir haben für zwekmäßig erachtet, den Grundsaz der Uebergabe von Staat zu Staat in den Stationen zu adoptiren, dabei aber der Landespolizei das Recht der Beaufsichtigung aller Transporte bis zur eigenen Grenze vorbehalten. Auf den Vorschlag Italiens ist überdies vereinbart worden, daß wenn von den Agenten des einen Landes die Unterstüzung der Polizei des andern Staats bis zur Grenze begehrt würde, diesem Begehren entsprochen werden müßte.

Die übrigen Bestimmungen des Vertrags veranlaßen uns zu keinen weitern Bemerkungen.

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Wir beschränken uns daher darauf, den Antrag auf Genehmigung der Vorlage zu wiederholen, indem wir Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommenen Hochachtung versichern.

B e r n , den 18. Februar 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft : Schieß.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Italien über den Polizeidienst in den internationalen Stationen der Gotthardbahn.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, na eh E i n s i c h t a. des zwischen dem Bevollmächtigten der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Bevollmächtigten der königl.italienischen Regier ung andererseits unter Ratifikationsvorbehält abgeschloßenen Vertrags, d. d. 16. Februar 1881, betreffend den Polizeidienst in den internationalen Stationen der Gotthardbahn; b. einer sachbezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 18. Februar 1881:; beschließt: 1. Es wird dem erwähnten Vertrag die vorbehaltene Ratifikation ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlußes beauftragt.

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Uebereinkunft zwischen

der Schweiz und Italien über den Polizeidienst in den internationalen Stationen der Gotthardbahn.

(Vom 16. Februar 1881.)

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenoßenschaft und Seine Majestät der König von Italien, nach genommener Kenntniß von der Uebereinkunft, welche, in Ausführung der im Art. 3 des Staatsvertrages vom 23. Dezember 1873 zwischen der Schweiz und Italien, betreffend die Verbindung der Gotthardbahn mit den italienischen Bahnen bei Chiasso und Pino, niedergelegten Bestimmungen, unterm 23. Juni v. J. zwischen dem Hrn. Inspektor H. A. S e i f e r t , Delegirten des schweizerischen Bundesrathes, und Hrn. Ritter F. L a u r i n , Delegirten der italienischen Regierung, in Locamo vereinbart wurde; in der Absicht, dieser Uebereinkunft die Form und den Werth eines Staatsvertrages zu verleihen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der schweizerische Bundesrath: Herrn Bundesrath Simon B a v i e r, Vorsteher des schweizerischen Post- und Eisenbahndepartements, Seine Majestät der König von Italien: Seine Excellenz den Herrn Senator Ludwig Amadeus M e l e g a r i , Staatsminister, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bei der schweizerischen Eidgenoßenschaft,

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welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben : Artikel 1.

Der Polizeidienst in den internationalen Stationen Chiasso und Luino wird je nach Bedürfniß, im Einverständniß oder gleichzeitig von den beidseitigen Regierungen besorgt, welchen die volle Landeshoheit für die auf ihrem Gebiete befindlichen Bahnstreken vorbehalten wird.

Artikel 2.

Die Bahngesöllschaften sind gehalten, in den Stationen die von den beiden Regierungen für die Ausübung dieses Dienstzweiges als noth wendig ei kannten Bureaux unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Artikel 3.

Die Handhabung der Bahnpolizei und diejenige des Bahnbetriebs im ganzen Umfange der Station Chiasso liegt den Angestellten der Gotthardbahngese Jschaft, in Luino dem Personal der italienischen Eisenbahnen ob, unter Aufsicht der in jedem Staatsgebiete kompetenten Behörde. Die Dienst- und Disziplinargewalt über das in den beiden Stationen »ur Verwendung kommende Personal wird mit den Bahn Verwaltungen geregelt. Im Uebrigen stehen sämmtliche Beamte, Bedienstete und Arbeiter unter den Gesezen und Verordnungen desjenigen Staates, in welchem sie sich befinden. Bei allfälliger Verhaftung eines Angestellten soll jedoch, wenn ein Verzug keinerlei Gefahr mit sich bringt, auf die Erfordernisse des Dienstes, beziehungsweise die Ersezung des Betroffenen, billige Rüksicht genommen und die Betriebsdirektion sofort von der Verfügung in Kenntniß gesezt werden.

Artikel 4.

Alle Formalitäten der Paß- und Fremdenpolizei sollen in den beiden Stationen Chiasso und Luino vorgenommen werden, und zwar so, daß sie keinen besondern Aufenthalt der Reisenden veranlaßen.

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Diejenigen Reisenden, welche vermittelst der Gotthardbahn und ihrer Anschlußlinien durch einen der beiden Staaten ohne Aufenthalt transitiren, dürfen während ihres Verweilens in den internationalen Stationen, sofern sie deren Gebiet nicht verlassen, keiner Paßkontrole unterzogen werden.

Artikel 5.

Die Polizeibeamten der beiden Staaten werden im Innern der Stationen diejenigen Individuen übernehmen und sich gegenseitig übergeben,- welche aus einem der beiden Länder verwiesen werden oder deren Auslieferung auf berechtigtes Begehren hin bewilligt wurde. In gleicher Weise werden sie gegenüber denjenigen Individuen verfahren, welche ihnen von einem andern Staate behufs Uebergabe an die Schweiz oder Italien, oder Auslieferung an eine fremde Regierung zugeführt werden.

Fremde Vaganten, welche behufs Instradirung in ihre angebliche Heimat durch einen der zwei Staaten transportirt werden müssen, werden nur unter der Bedingung abgenommen, daß der abschiebende Staat die Transportkosten trägt, und daß er die wegen Nichtangehörigkeit oder aus irgend einem andern Grunde zurükgewiesenen Individuen wieder aufnimmt.

Bettler, welche im Bereiche der internationalen Stationen, oder zwischen denselben und der Grenze aufgegriffen werden, können ohne weitere Förmlichkeiten in ihr Land zurükgeführt werden.

Artikel 6.

Mit den abzuliefernden Individuen (ausgenommen oben bezeichnete Bettler) haben die schweizerischen Polizeibehörden den italienischen, beziehungsweise diese jenen, einen Transportbefehl zu übergeben, dessen Formular nach Genehmigung dieser Uebereinkunft festzustellen ist. In diesem Transportbefehl muß genau angegeben sein : 1. das Signalement des Ausgelieferten; 2. der Grund seiner Auslieferung (Angabe der Verbrechen oder Vergehen) ; 3. die Behörde, an welche er ausgeliefert werden soll ; 4. Ort, Tag und Stunde der Auslieferung.

Wenn die Polizei der die Auslieferung bewilligenden Regierung hinsichtlich eines Arrestanten spezielle Vorsichtsmaßregeln als noth-

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wendig erachtet, so soll dies durch eine besondere Bemerkung int Transportbefehl angezeigt werden.

Artikel 7.

Wenn ein von der schweizerischen Behörde der italienischen oder von lezterer der schweizerischen Behörde zum Transport abgeliefertes Individuum von den Beamten, an die es abgeliefert werden soll, aus irgend einem Grunde nicht angenommen wird, so ist dasselbe an diejenige Grenzbehörde zurükzuführen, von welcher der Transportbefehl ausgegangen ist. und diese ist verpflichtet, das Individuum wieder anzunehmen und dem andern Staate alle Kosten für Hin- und Rüktransport zu vergüten: Artikel 8.

Wenn in Chiasso die italienischen oder in Luino die schweizerischen Polizeiangestellten ausgeschriebene Verbrecher entdeken, so sollen sie sofort denjenigen des andern Staates hievon Kenntniß geben, um sie in den Stand zu sezen, zur Verhaftung zu schreiten.

Artikel 9.

Der Transport von Individuen, welche in Chiasso der italienischen oder in Luino der schweizerischen Polizei übergeben werden, findet von der betreffenden Station aus bis an die Landesgrenze durch diejenigen Agenten statt, an welche die Ueberlieferung erfolgt ist. Die schweizerische, resp. italienische Polizeibehörde ist berechtigt, das Geleite bis zur Grenze zu beaufsichtigen, und soll, falls ihre Unterstüzung von den Beamten des andern Staates verlangt wird, dieselbe angedeihen lassen.

Artikel 10.

Wenn es das öffentliche Interesse erheischen sollte, so kann jede der beiden Regierungen verlangen, daß die Polizeiorgane des andern Staates zeitweise jedwelche Thätigkeit einstellen und auf das Gebiet des eigenen Landes sich zurükziehen. Von solchen Verfügungen werden die beiden Regierungen sich gegenseitig unverzügliche Mittheilung machen.

385 Artikel 11.

Für die gegenwärtige Uebereinkunft wird die Genehmigung vorbehalten, und es sollen die Ratifikationen in Bern sofort nach Erfüllung der vorgeschriebenen Formalitäten ausgewechselt werden.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens derselben wird im Protokoll über die Auswechslung der Ratifikationen festgesezt werden.

Jeder der beiden kontrahirenden Staaten hat das Recht, diesen Vertrag auf ein Jahr zu kündigen.

Zur U r k u n d e dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und derselben ihr Wappensiegel beigedrükt.

So geschehen in B e r n , in doppelter Ausfertigung, den 16. Februar 1881.

(L. S.) (Gez.) Bavier.

(L. S.) (Gez.) Melegari.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend, die auf den 6. März nächsthin im Kanton Tessin angeordneten Großrathswahlen.

(Vom 18. Februar 1881.)

Tit.

Am 27. Juni vorigen Jahres wurde dem am 25. Januar 1880 vom tessinischen Volk angenommenen Verfassungsgesez vom 8. Januar 1880, betreffend die Wahl des Großen Rathes, die Genehmigung der Bundesversammlung ertheilt.

Dieses Gesez lautet: ,,Einziger Artikel. -- Der Große Rath wird im Verhältaiß von einem Abgeordneten auf je 1200 Seelen der tessinischen Bevölkerung (anime della popolazione ticinese) und der Schweizer (confederati) , welche gemäß der Bundesverfassung niedergelassen (domiciliati) sind, gewählt. Der Bruchtheil nicht unter der Hälfte wird als ein Ganzes behandelt.

,,Die Tessiner, welche ihren vorherrschenden und bleibenden Wohnsiz (il loro domicilio principale e permanente) außerhalb des Kantons haben, und die Fremden sind von der Berechnung der Bevölkerung ausgeschlossen.

' ,,Das Gesez wird die Wahlkreise feststellen, deren jedoch nicht weniger als 17 sein dürfen.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Genehmigung eines Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Italien über den Polizeidienst in den internationalen Stationen der Gotthardbahn. (Vom 18. Februar 1881.)

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26.02.1881

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377-386

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