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Bundesblatt 114. Jahrgang

Bern, den 19. Juli 1962

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 33 Franken im Jahr, 18 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 6 0 Kappen d i e Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für die Jahre 1962 bis 1964 (Vom 6. Juli 1962) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Gemäss Bundesgesetz vom 30. Juni 1960 (AS 1960, 1025) über die Zuständigkeit zur Regelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals ist die Bundesversammlung ermächtigt, für die Jahre 1961 bis 1964 angemessene Teuerungszulagen festzusetzen. Auf Grund dieses Gesetzes beschloss die Bundesversammlung am 20. Dezember 1960 die Ausrichtung einer Teuerungszulage an die Beamten des Bundes und der Bundesbahnen sowie an die Eentenbezüger der beiden Personalversicherungskassen für das Jahr 1961. Wir beehren uns, Ihnen hiermit unsern Antrag zur Eegelung der Teuerungszulage für die Jahre 1962 bis 1964 zu unterbreiten.

I. Allgemeines Anfangs 1962 trat das Bundesgesetz vom 29. September 1961 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten in Kraft. Es erhöhte die Besoldungen der Beamten um vier Prozent .des Höchstbetrages der einzelnen Klassen, mindestens jedoch um 400 Pranken und führte ferner Sondervergütungen für Sonntagsdienst und unregelmässig geschichteten Dienst ein. Die Teuerungszulage des Jahres 1961, die 5,5 Prozent der Besoldung erreichte, wurde in die Grundbesoldung eingebaut. Mit der Besoldungserhöhung und den neuen Vergütungen sollte den Rekrutierungsschwierigkeiten der Bundesbetriebe, vor allem der Verkehrsanstalten des Bundes begegnet werden.

Die Massnahmen standen nicht im Zusammenhang mit den zunehmenden Lebenskosten. Der Einbau der Teuerungszulage des Jahres 1961 bewirkte, dass Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. II.

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78 die Beamtenbesoldungen bei einem Landesindex der Konsumentenpreise von 186,8 Punkten als stabilisiert gelten. Sie entsprechen damit ziemlich genau dem Index des Jahres 1961, der im Jahresmittel 186,7 Punkte betrug.

Nachdem sich die Lebenskosten während einiger Zeit nur wenig verändert hatten, stiegen sie in der zweiten Hälfte des Jahres 1961 wieder stark an. Ende des Jahres stand der Index bereits auf 191,2 Punkten, was gegenüber dem Basisindex eine Erhöhung um 2,4 Prozent bedeutet. Die Personalverbände meldeten deshalb schon damals das Begehren nach einer neuerlichen Teuerungszulage an. Der Bundesrat schob die Behandlung dieser Frage zunächst auf.

Denn einerseits unterstand das revidierte Besoldungsgesetz bis anfangs Januar 1962 dem Referendum, so dass eine Vorlage zur Eegelung des Teuerungsausgleichs von noch nicht rechtskräftigen Besoldungen hätte ausgehen müssen, und anderseits war es zweckmässig, die weitere Entwicklung der Lebenskosten abzuwarten, um beim Festsetzen der Teuerungszulage' nicht auf unsichere Prognosen abstellen zu müssen. Seither entwickelte sich der Landesindex der Konsumentenpreise wie folgt: Landesindex der Konsumentenpreise im Jahre 1962 Januar Februar März April Mai Juni

191,4 191,9 192,2 193,1 194,6 195,1

Nach langjähriger Erfahrung unterscheidet sich der Juni-Index vom Durchschnittsindex des gleichen Jahres um weniger als ein halbes Prozent.

Es kann deshalb für 1962 ein Jahresmittel zwischen 194 und 196 Punkten erwartet werden. Da sich die Beamtenbesoldungen auf einen Index von 186,8 Punkten beziehen, sind somit voraussichtlich vier bis fünf Prozent Teuerung unausgeglichen.

Angesichts der allseitigen Bestrebungen, die anhaltende Steigerung der Preise und Löhne zu bremsen, fragt man sich, ob der Bund dem Bundespersonal eine Teuerungszulage ausrichten oder ob er die Bezüge der Beamten vorerst einmal unverändert lassen soll.

Der Einfluss der Beamtenbesoldungen auf die Preisentwicklung ist unterschiedlich, je nachdem ob es sich um Verwaltungs- oder Betriebspersonal handelt. Im Bereich der Departemente hat eine Erhöhung der Besoldungen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Preise. Hier werden die Ausgaben für den Teuerungsausgleich aus den ordentlichen Einnahmen des Bundes, 'also aus den Steuern und Zöllen, bestritten. Wenn das Volkseinkommen wächst, so nehmen erfahrungsgemäss auch die Bundeseinnahmen zu, und es bedarf, um die Mittel für den Teuerungsausgleich zu beschaffen, unter solchen Umständen keiner

79 zusätzlichen Belastung der Öffentlichkeit durch Abgaben. Anders sind die Verhältnisse bei den Verkehrsbetrieben des Bundes. Die Besoldungen ihres Personals können nicht als abgeleitete Einkommen betrachtet werden, sondern gehen als Kosten in die Betriebsrechnung ein. Die Teuerungszulage kann hier über kurz oder lang auf die Tarifgestaltung einwirken, also unmittelbar die Preise der Dienstleistungen beeinflussen. Die Verkehrsbetriebe tragen dafür mit ihren Leistungen auch wesentlich zur guten Entwicklung unserer Wirtschaft bei.

In einer Periode ausgeprägter wirtschaftlicher Prosperität schiene es uns unbillig, dem Personal den Teuerungsausgleich vorzuenthalten. Werden die Besoldungen der nachgewiesenen Teuerung angepasst, so geschieht dies lediglich, um ihre bisherige Kaufkraft wiederherzustellen und dem Personal eine Einschränkung der Lebenshaltung zu ersparen.

Was den Zusammenhang zwischen der Lohnpolitik des Bundes und derjenigen anderer Arbeitgeber anbelangt, ist sicher, dass eine Anpassung der Beamtenbesoldungen nicht ohne Einfluss auf die Lohnforderungen der übrigen staatlichen und privaten Arbeitnehmer bleibt. Gewährt der Bund im Interesse der Preis- und Lohnstabilisierung seinem Personal keine Teuerungszulage, so können vielleicht andere Arbeitgeber die Forderungen ihrer Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf das Beispiel des Bundes dämpfen. Dieser Erfolg dürfte allerdings die Nachteile nicht aufwiegen. Denn der einzelne Arbeitgeber wird in der Eegel lieber eine individuelle Salärerhöhung gewähren, als den Verlust eines qualifizierten Mitarbeiters in Kauf nehmen. Der Bund und seine Verkehrsbetriebe müssten es hingegen hinnehmen, dass wertvolle und oft mit grossen Kosten ausgebildete Arbeitskräfte den Staatsdienst aus finanziellen Gründen verlassen. Wenn der Bund auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig bleiben und die ihm durch Gesetz überbundenen Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen will, so ist er gezwungen, auch die entsprechenden Arbeitsbedingungen zu bieten. Der Gesetzgeber hat denn auch die ihm unterbreiteten Personalgeschäfte von jeher in diesem Sinne beurteilt.

In diesem Zusammenhang dürfte interessieren, in welchem Umfang andere Arbeitgeber die Löhne den Lebenskosten anpassen. Im Bereiche der Privatwirtschaft enthalten rund 50 Landes-Gesamtarbeitsvertrage eine Indexklausel.
Dadurch stehen fast eine halbe Million Angestellte und Arbeiter im Genuss von Gehältern und Löhnen, die durch Vertrag mit der Entwicklung der Lebenskosten verknüpft sind. Die Folge ist, dass in einigen bedeutenden Erwerbszweigen heute Löhne ausgerichtet werden,-die sich auf 190-197 Indexpunkte beziehen. In weiteren Zweigen sind Lohnverhandlungen im Gange oder stehen bevor. In der Metall- und Maschinenindustrie wurden die Löhne Ende 1961 durch eine Verabredung bei einem Indexstand von 191,2 Punkten stabilisiert; im Falle einer Zunahme der Lebenskosten um fünf Indexpunkte werden die Vertragspartner die Lage erneut prüfen.

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Im Bereiche der Kantone und Städte sind die Beamtenbesoldungen gegenwärtig in folgendem Masse der Teuerung angepasst : In X

lu sSeichger

1. Kantonale Verwaltungen Zürich Bern. .'

Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land.

Schaffhausen AppenzellA.Bh Appenzell I.Bh St.GaUen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

1

:

in'Kraft seit

ISS.e ) 188,5 191,1 186,5 189,5 189,0 190,0 191,0 194,3 190,0 190,0 194,3 190,4 193-195 191,5 186,7 192,4 189,4 189,8 193,0 183,0 191,5 190,0 189,0 191,7

1. 1.62 1. 1.62 1. 6.62 1. 1.62 1. 4.62 1. 1.62 1. 1.62 1. 7.62 1. 7.623) 1.12.61 1. 1.62 1. 1.62 1. 7.623) in Prüfung 1. 3.62 1. 1.62 1. 1.62 1.12.61 1. 1.62 1. 4.623) 1. 1.61 1. 1.62 1.11.61 1. 1.62 1. 1.62

190,0!)

193,52) 192,0 193,0 ' 193,1 194,9 191,7

1. 4.62 1. 1.62 1. 7.62 1. 7.62 1. 1.62 1. 1.62 1. 1.62

2. Städtische Verwaltungen Zürich Bern Biel Luzern St.GaUen Lausanne Genf 1 ) Zürcher Index 2 ) Berner Index 3

) Antrag dea Begierungsrates

81 Diese Hinweise belegen, dass weite Kreise der Arbeitnehmerschaft heute schon Löhne beziehen, welche der Teuerung besser angepasst sind als die Besoldungen der Bundesbeamten, die einem Indexstand von 186,8 Punkten entsprechen. Wir übersehen anderseits auch die grossen Kategorien von Erwerbstätigen nicht, die sich in einer weniger günstigen Lage befinden und nur über einen ungenügenden Teuerungsausgleich verfügen.

Nachdem die eidgenössischen Eäte erst letztes Jahr eine Reallohnverbesserung von vier Prozent beschlossen haben, liesse sich einwenden, mit einer neuen Teuerungszulage dürfe noch einige Zeit abgewartet werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Jahr 1961 nach den neuesten Lohn- und Gehaltserhebungen die stärkste nominelle Steigerung der Löhne und Gehälter seit 1949 brachte. Innerhalb Jahresfrist (Oktober 1960 bis Oktober 1961) hat sich das Gehaltsniveau für die gesamte Angestelltenschaft nominal um 5,1 Prozent und real um 3,1 Prozent erhöht. Bei den Arbeitern erreicht die Zunahme nominal 6,5 Prozent und real 4,5 Prozent. Die anfangs 1962 dem Bundespersonal gewährte Reallohnverbesserung vermochte also gerade die allgemeine Lohnsteigerung wettzumachen. Würde heute mit der Anpassung der Bezüge an die seither nachgewiesene Teuerung gezögert, so wäre eine neuerliche Verschärfung der Lage die unmittelbare Folge und damit vieles wieder zunichte gemacht, was der Gesetzgeber vor einem Jahr zugunsten des Bundespersonals anstrebte.

n. Teuerungszulage ftir 1962 a. Aktives Personal Nachdem der Landesindex der Konsumentenpreise Ende Juni bereits bei 195,1 angelangt ist, dürfte er für das Jahr 1962 einen Durchschnitt von rund 195 Punkten erreichen. Bezogen auf den Basisindex der Besoldungen, der 186,8 Punkte beträgt, ergibt sich eine nicht ausgeglichene Teuerung von etwa 4,4 Prozent. Entsprechend beantragen wir, die Zulage für das Jahr 1962 auf 4,5 Prozent der Besoldungen festzusetzen, womit die Teuerung bis zum Index von 195,2 Punkten ausgeglichen ist. Dieser Antrag bietet dem Bundespersonal den vollen Teuerungsausgleich, auch wenn die Lebenskosten in der zweiten Jahreshälfte noch um ein bis zwei Prozent zunehmen sollten.

Was die Ausrichtung eines Mindestbetrages für die Teuerungszulage betrifft, sei daran erinnert, dass bis 1958 die Grenze für verheiratete Beamte bei einer Besoldung von 8000
Franken lag. Für Besoldungen unter dieser Grenze wurde die betragsmässig gleiche Teuerungszulage ausgerichtet wie für 8000 Franken Besoldung. Als anfangs 1959 die Besoldungen um rund 3,5 Prozent erhöht und ausserdem 9 Prozent Teuerungszulagen eingebaut wurden, beantragte der Bundesrat, diese Grenze beizubehalten, während das Personal deren Erhöhung verlangte. Das Parlament beschloss in der Folge, die Grenze auf 9000 Franken, d.h. in gleichem Masse wie die Besoldungen, aufzuwerten. Das gleiche Vorgehen wünschen die Personalorganisationen auch heute, nachdem die gesetzlichen Besoldungen auf den I.Januar 1962 unter Berücksichtigung

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des Einbaues einer Teuerungszulage von 5,5 Prozent und einer Reallohnerhöhung von 4 Prozent, insgesamt um 9,5 Prozent verbessert worden sind. Dementsprechend wäre die für die Minimalzulage massgebliche Besoldungsgrenze für verheiratete von 9000 auf 9855 Franken und für ledige Beamte von 8000 auf 8760 Franken zu erhöhen. Die Personalorganisationen möchten diese Beträge auf 10 000 Franken für Verheiratete und 9000 Franken für Ledige aufgerundet sehen. Angesichts der eindeutigen Stellungnahme der eidgenössischen Räte Ende 1958 verzichten wir darauf, in diesem Punkte neuerlich eine Differenz zu schaffen, und beantragen, die Teuerungszulage für Verheiratete auf mindestens 450 Franken und für Ledige auf mindestens 405 Franken festzusetzen. Damit wird erreicht, dass verheiratete Beamte mit weniger als 10 000 Franken Besoldung und Ledige mit einer solchen von weniger als 9000 Franken in Zukunft im Genuss der Mindestgarantie stehen.

Wie bisher soll die Teuerungszulage von 4,5 Prozent auch zur Kinderzulage ausgerichtet werden, die gegenwärtig 400 Franken für das erste und zweite Kind und 450 Franken für die übrigen Kinder beträgt. Zum Ortszuschlag wird nach wie vor keine Teuerungszulage gewährt.

l. Rentenbezüger Seit 1951 erhalten die Eentenbezüger der beiden Personalversicherungskassen des Bundes die selbe prozentuale Teuerungszulage wie das aktive Personal. Da anfangs 1962 die Teuerungszulage des Jahres 1961 wie beim aktiven Personal auch bei den Eentenbezügern in die Kassenleistung eingebaut wurde, kann diese Regelung beibehalten werden. Sie hat den Vorteil, dass sich Besoldungen und Renten auf den gleichen Indexstand beziehen und allen Rentenbezügern, gleichgültig wann der Rentenfall eingetreten ist, die selbe Zulage zukommt. Die Mindestzulage für Rentenbezüger bleibt derart angesetzt, dass sie von der selben Besoldung an wirksam wird wie die Mindestzulage für Beamte.

Dies ergibt 243 Franken für die Invalidenrente, 135 Franken für die Witwenrente und 40 Franken für die Waisenrente.

c. Auszahlung der Teuerungszulage 1962 Die Teuerungszulage für 1962 soll in einem Mal ausgerichtet werden. Wann die Auszahlung erfolgen kann, hängt vom Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die eidgenössischen Räte ab. Gemäss Artikel 6, Absatz l des Beschlussesentwurfes haben nur Beamte und Rentenbezüger, die am I.November
1962 im Genuss von Besoldung oder Rente stehen, Anspruch auf die Zulage. Keinen Anspruch haben also die vor diesem Zeitpunkt aus andern Gründen als Invalidität, Alter oder Tod ausgeschiedenen Beamten sowie die Rentenbezüger, die gestorben sind, ohne rentenberechtigte Angehörige zu hinterlassen. Durch diese Einschränkung lassen sich administrative Umtriebe vermeiden, und es bleibt der Verwaltung erspart, Personen eine Teuerungszulage nachzuzahlen, die keine Beziehung mehr zum Bund haben.

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III. Teuerungszulage îur 1963 und 1964 Wenn die eidgenössischen Bäte diese Vorlage verabschieden, werden uns nur wenige Wochen vom Jahresende trennen. Deshalb liegt es nahe, jetzt schon die Frage des Teuerungsausgleichs im nächsten Jahre zu prüfen. Dabei darf man annehmen, die Lebenskosten seien anfangs 1963 nicht geringer als heute, und der Bund müsse seinem Personal auch im Jahre 1963 eine Teuerungszulage ausrichten. Die erste dieser Annahmen bedarf angesichts der Erfahrungen der vergangenen Jahre keiner weiteren Begründung; die Notwendigkeit, auch 1963 die Besoldungen den Lebenskosten anzupassen, wird durch die Ausrichtung einer Teuerungszulage im Jahre 1962 bejaht. Unbekannt ist nur das Ausmass der Teuerung im Jahre 1963. Hierüber heute Prognosen zu machen, wäre ausserordentlich schwer. Die Besoldungsempfänger würden auf alle Fälle zu einem wesentlich andern Ergebnis gelangen als die Befürworter einer möglichst sparsamen Eegelung. Diese Erwägungen veranlassen uns, Ihnen zu beantragen, bereits heute über den Teuerungsausgleich im Jahre 1963 zu befinden. Dabei erscheint die folgende Eegelung als zweckmässig und einfach: Im Jahre 1963 erhalten die Beamten und Eentenbezüger vorerst einmal die gleiche Teuerungszulage wie im Jahre 1962, wobei an Stelle der einmaligen die monatliche Auszahlung tritt. Diese Zahlungsweise wird vom Personal vorgezogen und hat den Vorteil, dass bei der Personalrekrutierung bessere Löhne angeboten werden können. Sofern der Index der Konsumentenpreise den Jahresdurchschnitt von 195,2 Punkten nicht übersteigt, steht das Personal auf diese Weise im Genuss des vollen Teuerungsausgleichs. Sollten die Lebenskosten darüber hinaus ansteigen, so ist die Situation Mitte 1963 die gleiche wie heute.

Deshalb sehen wir im Beschlussesentwurf eine Bestimmung vor, wonach der Bundesrat Ende 1963 eine zusätzliche Zulage beschliesst, falls die Lebenskosten es rechtfertigen. Ihr Ausmass ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Jahresdurchschnitt des Landesindexes der Konsumentenpreise für 1963 und dem Index, der den Besoldungen zugrunde liegt. Dabei besteht die Absicht, eine Nachzahlung erst in Betracht zu ziehen, wenn das Jahresmittel des Indexes 196,1 Punkte übersteigt, d.h. wenn die unausgeglichene Teuerung wenigstens ein halbes Prozent erreicht. In diesem Fall wäre die Eegelung die
selbe wie im Jahre 1961; es würde die relative Erhöhung der Lebenskosten auf Grund der Indexzunahme ermittelt und sodann auf die nächste ganze oder halbe Prozentzahl auf- oder abgerundet. Bei einem Indexstand von 196,2 bis 197,5 ergäbe dies eine zusätzliche Zulage von l Prozent usw. Die Mindestzulagen würden im gleichen Verhältnis aufgewertet.

Was die Teuerungszulage für 1964 betrifft, schlagen wir das gleiche Vorgehen wie für das Jahr 1963 vor. Damit kann vermieden werden, dass dem Parlament Mitte 1963 nochmals eine Vorlage betreffend den Teuerungsausgleich zugunsten des Bundespersonals unterbreitet werden muss. Auch sie würde sich nämlich auf Prognosen über den künftigen Verlauf der Lebenskosten stützen und böte leicht Anlass zu unfruchtbaren Diskussionen zwischen Arbeitgeber

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und Arbeitnehmern über das Ausmass der notwendigen Zulage. Die nach unserm Antrag im Jahre 1964 monatlich auszurichtende Teuerungszulage entspricht also dem Durchschnitt der Lebenskosten im Jahre 1963. Eine allfällige Nachzahlung wird vom Bundesrat nach den für 1963 erläuterten Grundsätzen festgesetzt, sofern es die Verhältnisse Ende 1964 rechtfertigen werden.

Die Eentenbezüger bekommen gemäss unserm Vorschlag für die Jahre 1963 und 1964 dieselbe Teuerungszulage wie das aktive Personal. Wir behalten uns dabei ausdrücklich vor, den eidgenössischen Räten eine Änderung dieser Zulage zu beantragen, falls die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung vor Ende 1964 erhöht und dadurch das Verhältnis zwischen den Bezügen vor und nach der Pensionierung gestört würde.

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Antrag betreffend die Teuerungszulage für die Jahre 1963 und 1964 einen neuen Weg geht, der sich aber im Sinne einer Vereinfachung und einer Entlastung der eidgenössischen Bäte empfiehlt.

Er gestattet sich darauf hinzuweisen, dass die Regelung im Ergebnis dem entspricht, was seit 1951 gehandhabt wurde. Jahr um Jahr erhielt das Bundespersonal eine Zulage, welche die Teuerung indexmässig möglichst genau ausglich.

Als sich Ende 1957 die für dieses Jahr zum voraus festgesetzte Zulage als ungenügend erwies, beschloss der Gesetzgeber, sie entgegen dem Antrag des Bundesrates nachträglich zu korrigieren. Wir unterstreichen ferner, dass der Antrag von begrenzter zeitlicher Geltung ist. Ende 1964 erlischt das Bundesgesetz über die Zuständigkeit zur Regelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals, so dass die eidgenössischen Räte vor diesem Termin Gelegenheit erhalten werden, sich grundsätzlich mit der weitern Gestaltung der Zulage zu befassen.

IV. Stabilisierungsîonds

Von 1956 bis 1961 leisteten das Personal und der Bund Beiträge an einen sogenannten Stabilisierungsfonds, um damit die Kosten des Einbaus der Teuerungszulagen in die versicherten Verdienste teilweise zu finanzieren. Da seit anfangs 1962 keine Teuerungszulage mehr ausgerichtet wird, besteht seither kein Stabilisierungsfonds mehr.

Dem Wunsche des Personals entsprechend verbinden wir die Ausrichtung von neuen Teuerungszulagen wiederum mit der Äufnung eines Stabilisierungsfonds. Die von den Versicherten und vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge entsprechen den statutarischen Beiträgen bei den Personalversicherungskassen.

Die Versicherten zahlen 5,4 Prozent der Teuerungszulage für 1962, der Bund und die Regiebetriebe der allgemeinen Bundesverwaltung ebenfalls 5,4 Prozent und die Bundesbahnen 6,3 Prozent. Diese Ansätze berücksichtigen, dass der versicherte Verdienst für die meisten Beamten neun Zehntel der Besoldung beträgt; ein Zehntel, höchstens 1400 Franken, ist nach Artikel 14, Absatz l der Kassenstatuten unversichert. Der Beitrag der Bundesbahnen an den Stabilisierungsfonds ist höher als derjenige der übrigen Verwaltungszweige, weil auch der statutarische Beitrag der Bundesbahnen an ihre Pensions- und Hilfskasse

85 die andern Beiträge übersteigt. Die Beiträge für 1963 und 1964 richten sich nach der Höhe der dannzumaligen Teuerungszulage und werden vom Bundesrat festgelegt.

Wir halten an dieser Stelle ausdrücklich fest, dass die neuerliche Äufnung eines Stabilisierungsfonds den Einbau der Teuerungszulage in die versicherten Verdienste in keiner Weise präjudiziert. Erweist sich ein solcher Einbau als angezeigt, so wird er durch diese Eegelung erleichtert. Die Versicherten hätten allerdings damit zu rechnen, zusätzliche Beiträge für eine derartige Massnahme leisten zu müssen. Würde umgekehrt der Einbau der Teuerungszulage infolge der Entwicklung der Alters- und Hinterlassenenversicherung überflüssig, so dürfen die Versicherten keine Eückerstattung der an den Stabilisierungsfonds geleisteten Beiträge erwarten.

V. Kosten

Die für das Jahr 1962 vorgeschlagene Teuerungszulage kostet insgesamt 73,2 Millionen Franken. Davon entfallen 63,3 Millionen auf das aktive Personal und 9,9 Millionen auf die Eentenbezüger der beiden Personalversicherungskassen; die Beiträge des Arbeitgebers an die Sozialeinrichtungen und den Stabilisierungsfonds auf Grund der Teuerungszulage sind hiebei berücksichtigt.

Wie sich die Kosten auf den Bund und die Betriebe mit eigener Rechnung verteilen, geht aus folgender Übersicht hervor: Aktives Personal Kentenbezüger

Bund (direkte Belastung der Staatsrechnung) Regiebetriebe PTT SBB Zusammen

14,6 3,0 22,5 23,2 63,3

Millionen Franken 1,5 0,3 2,8 5,3 9,9

Total

16,1 3,3 25,3 28,5 73,2

Was die in den Jahren 1963 und 1964 auszurichtende Teuerungszulage zusätzlich kostet, kann erst festgestellt werden, wenn das Ausmass einer allfälligen Nachzahlung bekannt ist. Jedes Prozent bewirkt eine Mehrausgabe von insgesamt 16,3 Millionen Franken.

VI. Schlussbemerkung

Der vorliegende Beschlussesentwurf entspricht in den wesentlichen Punkten den Begehren des Bundespersonals, so dass eine Verständigung über die Teuerungszulage in den Jahren 1962 bis 1964 möglich war. Die Bestimmungen über die Ausrichtung der Zulage halten sich im übrigen eng an die bisherige Regelung; neu ist einzig Artikel 5 über die allfällige Ausrichtung einer zusätzlichen Zulage in den Jahren 1963 und 1964 auf Grund der jeweiligen Lebenskosten .

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Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen bitten wir Sie, den beiliegenden Beschlussesentwurf zu genehmigen. Wir benützen den Anlass, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 6. Juli 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

87 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal in den Jahren 1962 bis 1964

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. Juni I9601) über die Zuständigkeit zur Eegelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jahre 1961 bis 1964, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Juli 1962, beschliesst : I. Teuerungszulage für das Jahr 1963 A. Aktives Personal Art. l 1 Die Beamten des Bundes und der Bundesbahnen, die in der Schweiz oder in der ausländischen Grenzzone wohnen, erhalten für das Jahr 1962 eine Teuerungszulage. Sie beträgt 4,5 Prozent der Besoldung gemäss Artikel 37, Absätze l bis 3 des Beamtengesetzes und der Kinderzulagen.

2 Die Teuerungszulage zur Besoldung beträgt mindestens 450 Franken für Verheiratete und 405 Franken für Ledige. Verwitwete mit eigenem Haushalt und Geschiedene mit eigenem Haushalt sind den Verheirateten, solche ohne eigenen Haushalt den Ledigen gleichgestellt.

3 Der Bundesrat regelt die Teuerungszulage im Sinne der Absätze l und 2 für Arbeitskräfte des Bundes, die nicht Beamte sind.

B. Rentenbezüger Art. 2 1 Die Bezüger von wiederkehrenden Leistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse oder der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen erhalten für das Jahr 1962 eine Teuerungszulage. Sie beträgt 4,5 Prozent der Kassenleistung.

!) AS 1960, 1025.

2

Die Teuerungszulage beträgt mindestens - 243 Franken für die Bezüger von Invalidenrenten, - 135 Franken für die Bezügerinnen von Witwenrenten und - 40 Franken für die Bezüger von Waisenrenten.

Für die Bezüger von Leistungen nach Artikel 36 der Kassenstatuten setzt der Bundesrat die Mindestbeträge fest.

3 Bei der Festsetzung der Teuerungszulage bleibt der feste Zuschlag zur Invalidenrente unberücksichtigt. Ist die Kassenleistung gemäss Artikel 9, Absatz 2 der Kassenstatuten gekürzt, so wird auf die ungekürzte Leistung abgestellt.

4 Eine Teuerungszulage gemäss Absatz l wird auch ausgerichtet zu den Eenten, die durch Umwandlung von Kapitalleistungen einer Personalversicherungskasse in eine Leibrente entstanden sind, und zu den freiwilligen Leistungen nach Artikel 56 des Beamtengesetzes.

5 Eentenbezüger, die nach Artikel 3, Absatz 2 der Kassenstatuten versichert waren, und ihre Hinterbliebenen erhalten keine Teuerungszulage.

Art. 3 Der Mindestbetrag nach Artikel 2, Absatz 2 wird entsprechend herabgesetzt, - wenn die Kassenleistung auf Grund von. Artikel 25, Absätze 2 bis 5 und Artikel 26 der Kassenstatuten oder nach Vereinbarung gekürzt ist, - wenn die Kassenleistung auf einem Verdienst berechnet ist, der keinem vollen Tagwerk entspricht, oder - wenn der Eentenbezüger nicht ständig beschäftigt war.

2 Bezieht ein Eentenbezüger von einer oder beiden Personalversicherungskassen verschiedene Leistungen, so wird die Teuerungszulage auf dem gesamten Anspruch berechnet.

Art. 4 Wurde eine Teuerungszulage ganz oder teilweise zu Unrecht ausbezahlt, so ist sie nach den Grundsätzen von Artikel 7 der Kassenstatuten zu berichtigen.

1

II. Teuerungszulagen für die Jahre 1963 und 1964

Art. 5 Die Teuerungszulagen für die Jahre 1963 und 1964 bestehen aus einer wiederkehrenden und einer unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 festgesetzten einmaligen Zulage.

2 Die wiederkehrende Zulage für das Jahr 1963 ist gleich gross wie die Teuerungszulage für das Jahr 1962. Eine einmalige Zulage für das Jahr 1963 wird vom Bundesrat beschlossen, soweit es die Lebenskosten des Jahres 1963 rechtfertigen.

1

89 3 Die wiederkehrende Zulage für das Jahr 1964 ist gleich gross wie die Teuerungszulage für das Jahr 1963. Eine einmalige Zulage für das Jahr 1964 wird vom Bundesrat beschlossen, soweit es die Lebenskosten des Jahres 1964 rechtfertigen.

III. Auszahlung der Teuerungszulagen

Art. 6 Die Teuerungszulage für das Jahr 1962 sowie die allfälligen einmaligen Zulagen für die Jahre 1963 und 1964 werden in einem Betrage jeweils vor Jahresende ausbezahlt. Der Anspruch besteht nur, wenn der Beamte am I.November des betreffenden Jahres im Bundesdienst steht oder wenn er, seine Gattin oder seine Kinder an diesem Tag Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung aus einer Personalversicherungskasse oder auf eine Fürsorgeleistung des Bundes haben. Der Bundesrat regelt im übrigen den Anspruch von Personen, die nicht während des ganzen Jahres besoldet waren oder eine Kassenleistung bezogen.

2 Die wiederkehrenden Zulagen für die Jahre 1963 und 1964 werden monatlich ausbezahlt. Entscheidend für den Anspruch ist die Besoldung oder die Kassenleistung am Anfang des betreffenden Monats.

1

IV. Vorsorgliche Bücklage in einen Stabilisierungsfonds

Art. 7 1

Die Mitglieder der beiden Personalversicherungskassen des Bundes leisten in den Jahren 1962 bis 1964 Beiträge an einen Stabilisierungsfonds. Der Beitrag für das Jahr 1962 beträgt 5,4 Prozent der Teuerungszulage zur Besoldung; der Bundesrat setzt die Beiträge für die Jahre 1963 und 1964 fest.

2 Die Verwaltungen und Betriebe des Bundes entrichten an den Stabilisierungsfonds gleiche Beiträge wie das Personal; die Bundesbahnen entrichten um einen Sechstel höhere Beiträge als ihr Personal.

3 Bei der Auflösung des Dienstverhältnisses werden dem Bediensteten die an den Stabilisierungsfonds geleisteten Beiträge zurückerstattet, falls nicht ein Anspruch auf Kassenleistung und Teuerungszulage entsteht.

V. Schlussbestimmungen

Art. 8 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. Juni 1960 über die Zuständigkeit zur Eegelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jahre 1961 bis 1964 wird dieser Beschluss dem Eeferendum nicht unterstellt.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für die Jahre 1962 bis 1964 (Vom 6. Juli 1962)

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