00.038 Botschaft über den Vertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein vom 29. März 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über den Vertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. März 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

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Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2000-0881

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Übersicht In der Volksabstimmung vom 27. September 1998 wurde das Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG) angenommen. In der Folge wurde unter Federführung der Zollverwaltung ein modernes, auf elektronischen Mitteln basierendes System für die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) entwickelt. Dieses System führt dazu, dass an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze besetzte Kontrollstellen eingerichtet werden müssten, wenn die LSVA vom Fürstentum Liechtenstein nicht übernommen würde. Deshalb hat sich die liechtensteinische Regierung dafür ausgesprochen, gleichzeitig mit der Schweiz die LSVA einzuführen. Der vorliegende Vertrag regelt die Übernahme der LSVA durch das Fürstentum Liechtenstein und ermöglicht damit den Verzicht auf Kontrollstellen an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze.

Der Vertrag geht von einem partnerschaftlichen Ansatz aus. Damit die LSVA in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein nach übereinstimmenden Rechtsregeln erhoben werden kann, übernimmt Liechtenstein die materiellen schweizerischen Vorschriften. Im Gegenzug verpflichtet sich die Schweiz, Liechtenstein über geplante Änderungen in der LSVA-Gesetzgebung rechtzeitig zu unterrichten.

Streitfragen aus der Auslegung des Vertrags oder der darauf beruhenden Regierungsvereinbarung sind zunächst einer aus Vertretern beider Vertragsstaaten bestehenden gemischten Kommission zu unterbreiten. Kommt keine Einigung zu Stande, so ist der diplomatische Weg einzuschlagen. Als Ultima Ratio kann schliesslich jeder Vertragsstaat die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen.

Die in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten sowie an der Zollgrenze eingenommenen Abgabenerträge werden unter Anwendung einheitlicher Kriterien einem beim Eidgenössischen Finanzdepartement geführten Pool zugeführt. Jede Vertragspartei erhält daraus nach einem in der Vereinbarung festgelegten Verteilungsmodus ihren Anteil am Reinertrag der LSVA.

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat mit einer Frist von zwölf Monaten auf Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden.

Die im vorliegenden Vertrag vorgesehene Regierungsvereinbarung bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

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Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Einleitung

Mit dieser Botschaft legt der Bundesrat den eidgenössischen Räten den Vertrag zur Genehmigung vor, in dem vereinbart wird, dass das Fürstentum Liechtenstein parallel zur Schweiz auf den 1. Januar 2001 die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) einführt. Der Vollzug der LSVA im Fürstentum Liechtenstein wird zum grössten Teil der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), zu einem kleineren Teil der liechtensteinischen Motorfahrzeugkontrolle obliegen.

Der Vertrag sieht auch eine Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vor, in der die Einzelheiten zur Ausführung und Umsetzung geregelt werden. Diese Vereinbarung muss von der Bundesversammlung nicht genehmigt werden. Vertrag und Vereinbarung hängen inhaltlich sehr eng zusammen. Deshalb werden in der Botschaft soweit notwendig auch Elemente der Vereinbarung kommentiert. Die Vereinbarung regelt die administrativ-technischen Belange der Erhebung der LSVA.

1.2

Ausgangslage

Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein sind seit 1919 über ein vielfältiges Vertragsnetz eng miteinander verbunden und bilden einen gemeinsamen Wirtschaftsraum mit offenen Grenzen. Seit 1924 ist Liechtenstein mit dem Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag, SR 0.631.112.514) Teil des schweizerischen Zollund damit Wirtschaftsgebiets. Der Zollvertrag ist 1994 revidiert worden, um Liechtenstein den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu ermöglichen.

Ebenfalls 1994 wurde in einem weiteren Vertrag (SR 0.641.295.142) die Erhebung der Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein geregelt.

1.3

Entwicklung nach der Abstimmung über die LSVA in der Schweiz

In der Volksabstimmung vom 27. September 1998 wurde das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG, SR 641.81, AS 2000 98) gutgeheissen. Auf Grund des Zollvertrags ist Liechtenstein nicht verpflichtet, die LSVA zu übernehmen. Dieser bestimmt nämlich in seinem Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2, dass während der Geltungsdauer des Zollvertrags die übrige Bundesgesetzgebung (nebst der schweizerischen Zollgesetzgebung) im Fürstentum Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung findet wie in der Schweiz, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt, was bei der LSVA nicht der Fall ist.

Für die Erhebung der LSVA in der Schweiz wurde unter Federführung der EZV ein modernes elektronisches System entwickelt. Dieses beinhaltet ein für die schweize3729

rischen Fahrzeuge obligatorisches elektronisches Gerät zur Erfassung der Fahrleistung (Erfassungsgerät). Dieses in den Fahrzeugen montierte Erfassungsgerät wird mittels technischer Installationen (DSRC-Funkbaken) bei den Strassengrenzübergängen bei jeder Ein- oder Ausfahrt in die Schweiz automatisch auf den Status Inland/Ausland umgestellt.

Genau in diesem System liegt das Problem bei der Erhebung der LSVA für Fahrzeuge, die einen liechtensteinischen Grenzübergang benützen. Die Abgabe wird für die Benützung öffentlicher Strassen auf schweizerischem Staatsgebiet erhoben. Deshalb müssten an den Grenzübergängen zwischen der Schweiz und Liechtenstein besetzte LSVA-Kontrollstellen errichtet werden, wenn Liechtenstein keine LSVA erhebt. Solche Kontrollstellen würden dem Geist des Zollvertrags, der völlig offene Grenzen mit sich gebracht hat, widersprechen. Deshalb hat sich die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dafür ausgesprochen, parallel zur Schweiz für die Benützung liechtensteinischer Strassen eine deckungsgleiche LSVA einzuführen. Somit kann das schweizerische Zollamt Schaanwald in Liechtenstein mit den DSRCFunkbaken ausgerüstet und auf die Errichtung von Kontrollstellen an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze verzichtet werden.

Diesem Wunsch eines Nachbarstaates, mit dem seit Jahrzehnten enge freundschaftliche Beziehungen bestehen, will sich die Schweiz nicht verschliessen, zumal es auch im Interesse der Schweiz liegt, dass auf den Rheinbrücken zwischen der Schweiz und Liechtenstein keine Kontrollstellen errichtet werden müssen.

So haben die EZV in Zusammenarbeit mit der Direktion für Völkerrecht und die liechtensteinische Landesverwaltung in mehreren Treffen in Bern und Vaduz den vorliegenden Entwurf für den Vertrag und die dazu gehörende Vereinbarung erarbeitet. Mit dem Vertrag werden folgende Ziele verfolgt: ­

Beibehaltung der offenen Grenze zwischen der Schweiz und Liechtenstein;

­

Vereinfachung des Vollzugs der LSVA durch Zusammenlegung der Zollund der LSVA-Grenze;

­

einheitlicher Vollzug der LSVA in den beiden Ländern.

1.4

Würdigung

Mit dem ausgehandelten Vertrag und der Vereinbarung können die gesteckten Ziele erreicht werden. Insbesondere wird verhindert, dass auf der offenen Grenze zwischen den beiden Staaten Kontrollstellen errichtet werden müssen. Somit bilden die Schweiz und Liechtenstein auch für die LSVA einen einheitlichen Wirtschaftsraum.

Der Vollzug der LSVA in Liechtenstein wird in gleicher Weise zwischen der EZV und den liechtensteinischen Behörden aufgeteilt wie in der Schweiz zwischen der EZV und den Kantonen. Die seit der Einführung der pauschalen Schwerverkehrsabgabe im Jahr 1984 bestehende bewährte Zusammenarbeit zwischen der EZV und der liechtensteinischen Motorfahrzeugkontrolle kann somit weitergeführt und sogar ausgebaut werden, da diese dieselben Aufgaben wie die schweizerischen Strassenverkehrsämter übernimmt. Das Fürstentum Liechtenstein hat sich bereit erklärt und verpflichtet, die schweizerische Gesetzgebung über die LSVA in sein Landesrecht zu übernehmen, wodurch ein einheitlicher Vollzug in den beiden Staaten ermöglicht wird.

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2

Besonderer Teil

2.1

Der Vertrag betreffend die LSVA und sein Verhältnis zum Zollvertrag

Der Zollvertrag schliesst das Fürstentum Liechtenstein in das schweizerische Zollgebiet und damit in das schweizerische Wirtschaftsgebiet ein. Nach seinem Artikel 4 findet neben der Zollgesetzgebung die übrige schweizerische Bundesgesetzgebung in Liechtenstein Anwendung, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt. Da der Geltungsbereich des SVAG die Benützung öffentlicher Strassen auf schweizerischem Staatsgebiet ist, ist dieses nicht automatisch auf Grund von Artikel 4 des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbar. Somit ist die Erhebung der LSVA nicht zollvertragsrelevant. Artikel 4 des Zollvertrags könnte allenfalls durch Artikel 45 Absatz 6 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV; SR 641.811, AS 2000 1170) Anwendung finden. Dieser besagt, dass für die von der EZV zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung gelten, soweit SVAG und SVAV nichts anderes bestimmen.

2.2

Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen des Vertrags

In der Präambel wird auf den gemeinsamen Wirtschaftsraum mit offenen Grenzen Bezug genommen, den die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bilden und der Wille zum Ausdruck gebracht, eine einheitliche Regelung, Auslegung und Durchsetzung der LSVA zu gewährleisten.

Artikel 1 Absatz 1 hält im Grundsatz fest, dass die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein eine gemeinsame leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe erheben.

Absatz 2 betont die Autonomie der Strassenfiskalität, welche beiden Staaten zukommt, und gibt deren Regierungen die Kompetenz, die gleichzeitig mit der Schweiz erfolgende Einführung der LSVA im Fürstentum Liechtenstein, die Übernahme der materiellen schweizerischen Vorschriften über die LSVA in das liechtensteinische Landesrecht sowie deren parallelen Vollzug auf Verwaltungsebene in einer Vereinbarung zu regeln. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Vertrag einen Rahmenvertrag darstellt, der die Ziele der Vertragsstaaten festhält, die Regelung der Einzelheiten jedoch einer Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen überlässt.

Diese Vereinbarung regelt das anwendbare Recht, die Verteilung der Erträge, die Entschädigung des Vollzugsaufwands, die gegenseitige Unterstützung bei der Vollstreckung des jeweiligen Rechts und den Datenschutz.

Absatz 3 hält fest, dass die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein rechtzeitig über geplante Änderungen des LSVA-Rechts und seiner Anwendung in Kenntnis setzt und dass bei möglichen Interessenkollisionen gemeinsame Lösungen gesucht werden. Diese Bestimmung lässt der Schweiz die volle Freiheit, die LSVA-Gesetzgebung zu ändern, ohne dass dem Fürstentum Liechtenstein ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird.

Artikel 2 regelt die Einsetzung einer gemischten Kommission, die im gegenseitigen Einvernehmen handelt. Sie setzt sich aus je drei Vertretern beider Staaten zusammen und tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einsetzung solcher gemischter Kommissionen für den Vollzug von nachbarrechtlichen Verträ3731

gen hat sich in der Praxis bewährt (z.B. EWR-Vereinbarung zum Zollvertrag oder MWSt-Vereinbarung mit dem Fürstentum Liechtenstein).

Artikel 3 bestimmt, dass Streitfragen, die sich bei der Auslegung des Vertrags oder der Vereinbarung ergeben, einem Schiedsgericht zu unterbreiten sind, sofern sie nicht in der gemischten Kommission oder auf diplomatischem Wege beigelegt werden können. Das Verfahren zur Einsetzung des Schiedsgerichts entspricht demjenigen, das auch der Vertrag vom 28. Oktober 1994 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein (SR 0.641.295.142) vorsieht.

Gemäss Artikel 4 wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat hat jedoch das Recht, den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahrs zu kündigen.

Artikel 5 sieht vor, dass der Vertrag der Ratifikation bedarf. Der Vertrag tritt nach der Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten vereinbarten Tag in Kraft. Da die LSVA am 1. Januar 2001 eingeführt wird, soll der Vertrag am selben Tag in Kraft treten, damit die LSVA ohne Verzögerung auch in Liechtenstein erhoben werden kann.

3

Auswirkungen

3.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Einführung der LSVA im Fürstentum Liechtenstein wirkt sich in finanzieller Hinsicht nur geringfügig aus. Durch die Erhebung der LSVA in Liechtenstein werden die in der Schweiz und in Liechtenstein erzielten Einnahmen nach einem Verteilschlüssel auf die beiden Vertragsstaaten aufgeteilt, der die in beiden Ländern erbrachte ungefähre Fahrleistung berücksichtigt, da diese in den Vertragsstaaten nicht genau erfasst werden kann. Der Ertrag, der auf diese Weise der Schweiz zufällt, unterscheidet sich nicht wesentlich von jenem, der bei einer alleinigen Erhebung der LSVA in der Schweiz erzielt würde.

In personeller Hinsicht ergeben sich durch die Erhebung der LSVA in Liechtenstein sogar gewisse Einsparungen, da auf mit Personal besetzte Kontrollstellen an den schweizerisch-liechtensteinischen Grenzübergängen verzichtet werden kann. Stattdessen können die Kontrollen beim Zollamt Schaanwald im Rahmen der üblichen Zollabfertigungen durchgeführt werden.

3.2

Informatikseitige Auswirkungen

Für den Vollzug der LSVA muss ein komplettes Informatiksystem von Grund auf entwickelt werden. Dieses umfasst im Wesentlichen die Erfassung der Fahrzeugdaten für sämtliche der LSVA unterliegenden inländischen Fahrzeuge durch die kantonalen Strassenverkehrsämter und die Motorfahrzeugkontrolle Vaduz sowie die Erfassung der ausländischen Fahrzeuge bei ihrer ersten Einfahrt in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein. Auf Grund dieser Daten und der vom Fahrzeughalter periodisch zu deklarierenden Fahrleistungsdaten wird die Abgabe veranlagt. Im Einvernehmen mit den liechtensteinischen Behörden wird die EZV die auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein liegenden Grenzübergänge zu Österreich mit der 3732

notwendigen Infrastruktur ausrüsten. Die Anwendung der LSVA auf liechtensteinischem Gebiet erleichtert die Arbeit der EZV, da diese die LSVA durch die bestehenden Zollämter vollziehen lassen kann.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1999­2003 nicht angekündigt.

5

Verhältnis zum europäischen Recht

Der vorliegende Vertrag beeinflusst das Verhältnis des schweizerischen LSVARechts zum europäischen Recht nicht. Materiell ist die Erhebung der LSVA in der Schweiz ohnehin im Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union festgehalten. Die Frage, ob die Erhebung der LSVA auf liechtensteinischem Staatsgebiet für Fahrzeuge aus EWR-Ländern mit der Mitgliedschaft des Fürstentums Liechtenstein im EWR vereinbar ist, muss von liechtensteinischer Seite beantwortet werden.

6

Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsmässige Grundlage für den Abschluss des Vertrags bildet Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV). Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung beruht auf Artikel 166 Absatz 2 BV. Der Vertrag ist kündbar und sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor noch führt er eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Deshalb unterliegt er dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV nicht. Die in der Einleitung erwähnte Vereinbarung bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Ihr Abschluss ist im Vertrag vorgesehen, und sie hält sich an den im Vertrag vorgegebenen Rahmen (Art. 166 Abs. 2 BV und Art. 47bisb des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962; SR 171.11: Änderung vom 8. Okt. 1999; AS 2000 276).

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