24

# S T #

Bundesbeschluß betreffend

Anstellung eines Schießoffiziers für den Waffenplaz: Thun.

(Vom 17. Christmonat 1880.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenoßenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 9. Wintermonat 1880, beschließt: 1. Für den Waffenplaz Thun wird ein besonderer Schießoffizier mit einer Besoldung von Fr. 4000 nebst Pferderation angestellt.

2. Der Bundesrath ist nach Ablauf der Referendumsfrist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschießen vom Nationalrathe, B e r n , den 13. Christmonat 1880.

Der Präsident: Dr. C. Burckhardt.

Der Protokollführer: Schieß.

25

Also beschloßen vom Ständerathe, B e r n , den 17. Christmonat 1880.

Der Präsident: Sahli.

Der Protokollführer: Gisi.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlußes in das Bundesblatt.

B e r n , den 19. Christmonat 1880.

Der Bundespräsident : Welti.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft : Schieß.

N o t e . Datum der Publikation : 8. Jänner 1881.

Ablauf der Einspruchsfrist : 8. April 1881.

26

# S T #

Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Rekurs von Bürgern von Ruswyl und Buttisholz, betreffend die Anstellung von Lehrschwestern.

(Vom 13. Dezember 1880.)

Tit.

Unterm 16. April d. J. beehrten wir uns, Ihnen den Rekurs einzubegleiten, welcher gegen unsere Schlußnahme vom 24. Februar, betreffend Anstellung von Lehrschwestern an den öffentlichen Schulen von Ruswyl und Buttisholz, erhoben worden ist. Wir thaten dies mit dem Bemerken, daß wir uns lediglich auf die angefochtene Entscheidung vom 24. Februar abhin glauben beziehen zu können, und daß wir der dortigen Erörterung weiter nichts beizufügen haben.

Der genannte Rekurs konnte.in der Junisession der eidgenössischen Räthe nicht zur Verhandlung gelangen, und mit Zuschrift vom 8. Dezember sprach uns nun die zur Vorberathung desselben bestellte Kommission des hohen Nationalrathes den Wunsch aus, es möchte über das inzwischen in Sachen eingegangene weitere Aktenmaterial der Bundesversammlung ein Bericht vorgelegt werden. Indem wir diesem Wunsche andurch nachzukommen uns beeilen, haben wir die Ehre, Ihnen die nachstehenden Mittheilungen zu machen : Mit Zuschrift vom 18. Juni wünschte die betreffende nationalräthliche Kommission zu vernehmen, ,,was uns veranlaßt habe, anzunehmen, es sei die bei den Akten liegende beglaubigte Kopie einer Kopie die getreue Wiedergabe des Originals, und es sei diese

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluß betreffend Anstellung eines Schießoffiziers für den Waffenplaz Thun.

(Vom 17. Christmonat 1880.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1881

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.01.1881

Date Data Seite

24-26

Page Pagina Ref. No

10 010 953

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.