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Schweizerisches Bundesblatt.

33. Jahrgang. IV.

Nr. 51.

3. Dezember 1881.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Espedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die Versicherung der eidgenößischen Beamten und Bediensteten.

(Vom 29. November 1881.)

Tit.

Nachdem schon unterm 14. Dezember 1878 ein ähnlich lautender Vorschlag im Nationalrathe gestellt und abgelehnt worden war, wurde unterm 18. und 22. Dezember 1879 von der Bundesversammlung beschloßen ; ,,Der Bundesrath wird eingeladen, Bericht und Antrag ,,einzubringen über die Frage, ob. die Versicherung der eid,,genößischen Beamten nicht für Alle obligatorisch zu er,,klären sei."

Während an der Zusammenstellung des über diese Angelegenheit gesammelten Materials gearbeitet wurde, beschäftigten sich die eidgenößischen Räthe neuerdings mit dieser Frage und nahmen am 25./28. Juni 1881 das nachfolgende Postulat an : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu prüfen, ob die ,,Versicherung der eidgenößischen Beamten nicht auf zwek,,entsprechenderer Grundlage organisirt und obligatorisch er,,klärt werden sollte, und inzwischen für den Versicherungs,,verein der eidg. Beamten und Bediensteten einen erhöhten ,,Beitrag in Aussicht zu nehmen."

Es ist dieses Postulat nicht eine bloße Wiederholung des Beschlußes vom Dezember 1879, obwohl es diesen mitenthält, sonBundesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

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dern es wird durch dasselbe einer neuen Prüfung der Angelegen heit unserer Beamtenversicherurig nach allen Richtungen gerufen und gleichzeitig die zu einer richtigen Lösung der Frage nothwendige moralische und finanzielle Unterstüzung in Aussicht gestellt.

Wenn der Bundesrath einer solchen Initiative der Bundesversammlung und den dadurch genährten weitgehenden Erwartungen unserer Beamten gegenüber die für leztere und die Bundesverwaltung, selbst so wichtige Angelegenheit nicht einer einläßlichen und ernsten Prüfung unterstellte und alsdann offen die aus derselben sich ergebenden Schlüsse und Anträge entwikelte, so würde er sich schweren Vorwürfen von allen Seiten aussezen.

Er glaubt daher in der weiten Fassung des erhaltenen Auftrages den Intentionen der Auftraggeber zu entsprechen, wenn auch dabei sein Bericht etwas umfangreicher, als vielleicht er wartet wurde, ausfällt.

I. Geschichtlicher Rükblik.

Ein solcher Rükblik ist schon deshalb nothwendig, weil bei der Diskussion dieser ziemlich weit zurükreichenden Angelegenheit sich geschichtliche Irrthümer einzustellen pflegen.

Allein auch abgesehen hievon haben wir bei jedem neuen Schritte in einer Frage von einiger Tragweite das Bedürfniß, uns zu vergegenwärtigen, was bis jezt auf diesem Gebiete geschehen und welche Erfahrungen wir dabei gemacht, damit das Neue, das wir schaffen, einen Anschluß an das Bestehende habe und dasselbe richtig ergänze.

1. Wenn wir nun unsern Gegenstand bis zu den ersten Anfängen zurükverfolgen und auch die Vorkommenheiten auf andern Gebieten, welche hiebei von Einfluß waren, mit in Betracht ziehen, so werden wir auf eine Gesezesbestimmung zurükgeführt, welche schon in der ersten Zeit unserer Bundesverwaltung aufgestellt wurde, nämlich auf Artikel 101 der s c h w e i z e r i s c h e n M i l i t ä r o r g a n i s a t i o n vom 8. Mai 1850: ,,Die Militärs, welche im eidgenößischen Dienste ver,,wundet oder verstümmelt werden: und die Wittwen und ,,Waisen oder andere bedürftige Hinterlaßene von Gefallenen ,,erhalten, je nach ihrem Vermögen, eine angemessene Ent,,schädigung oder Unterstüzung.a In Ausführung dieser Bestimmung erließ die Bundesversammlung am 7. August 1852 ein Gesez -- Pensionsgesez genannt --,

335 durch welches nicht nur (wie bisher) den im Kampfe mit dem Feinde, sondern auch den im gewöhnlichen Militärdienste verwundeten bei bloß vorübergehender Schädigung Aversalsummen, bei bleibender Schädigung Pensionen zugesichert werden, und ebenso den Hinterlaßenen der im Kriegs- und Uebungsdienste oder an deren Folgen umgekommenen Militärs bescheidene Pensionen.

Es ist nicht nöthig, daran zu erinnern, daß diese Entschädigungen nur für ^en F.all des Bedürfnisses zugesichert wurden und für Dienste, zu welchen der Bürger durch den Bund gesezlich verpflichtet ist.

2. Diese Einschränkungen fehlen jedoch im Artikel 32 des Bundesgesezes betreffend die Errichtung einer e i d g e n ö ß i s c h e n p o l y t e c h n i s c h e n S c h u l e vom 7. Februar 1854: .,,Falls ein auf Lebenszeit gewählter Professor ohne seine ,,Schuld, also z. B. wegen Alters, Krankheit u. s. w. an,,dauernd außer Stand ist, seinen Verrichtungen gehörig ob,,zuliegen, so kann er auf sein Gesuch hin, oder auch ohne ,,dieses, von dem Bundesrathe, auf den Antrag des Schul,,rathes, in den Ruhestand versezt werden. Dabei ist einem ,,besoldeten Professor ein Theil seiner Besoldung als Ruhegehalt auszusezen."

Freilich bezieht sich diese Gesezesbestimmung nur auf die lebenslänglich angestellten Professoren, welche nach Artikel 15, litt. c. 1. c.

die Minderheit bilden sollen. Was aber mit dieser Einschränkung gewonnen sei, kann man sich leicht denken, wenn man sich die Stellung des Bundesrathes bei der Wiederwahl eines altern verdienten und im Momente der Wiederwahl noch zu voller Zufriedenheit der Oberbehörde amtirenden Professors vorstellt.

3. Bald mußte der Bundesrath bezüglich der polytechnischen Schule, welche ei- hinreichend ausgestattet glaubte, noch weitere Konzessionen machen und damit einen neuen Beweis liefern für die Wahrheit, daß der Staat, wenn er als Arbeitgeber auftritt, den Preis der Arbeit nicht einseitig diktiren kann, sondern die Konkurrenz mit andern Arbeitgebern bestehen muß. Der Umstand, daß die konkurrirenden Anstalten den Hinterlaßenen eines verstorbenen Professors Vortheile boten, welche den Lehrern der eidgeriößischen Anstalt nicht in Aussicht standen und auch durch unsere Besoldungsansäze in keiner Weise kompensirt wurden, zwang den Bundesrath, hiefür irgend ein Aequivalent zu schaffen; und da damals die
schweizerische Rentenanstalt in Zürich eifrig beflissen war, durch Kollektivversicheruugen ihr Arbeitsfeld zu erweitern, so lag der Lehrerschaft des Polytechnikums der Gedanke sehr nahe,

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nach dem Vorbilde der gesammten niedern und höhern Lehrerschaft und der Geistlichkeit des Kantons Zürich, unter Mitwirkung der Oberbehörde der schweizerischen Rentenanstalt beizutreteu. In Folge eines förmlichen Mehrheitsbeschlußes der Lehrerschaft des Polytechnikums kam also der ,,Vertrag zwischen der Lehrerschaft des schweizerischen Polytechnikums und dem Schweiz. Schulrathe einerseits und der Schweiz. Rentenanstalt anderseits über die Gründung einer Versicherungsstiftungt't vom 13. Juni 1862 zu Stande, welchem der Bundesrath unterm 9. Januar 1863 seine Genehmigung ertheilte.

Bei der Bedeutung, welche dieser Vorgang für unsere Frage hatte und noch hat, müssen wir etwas näher auf diesen Vertrag eingehen.

Nach § l tritt die definitive, auf mindestens zehnjährige Amtsdauer angestellte Lehrerschaft des eidg. Polytechnikums, die gegenwärtige und die zukünftige, für jedes einzelne Mitglied obligatorisch in die Vertragsverbiudung ein. Der Schulrath kann hievon Ausnahmen bewilligen, aber es darf die Gesarnmtzahl der Versicherten niemals unter drei Fünftheile der bezeichneten Lehrerschaft sinken.

Nach § 2 hat jedes Mitglied von seinem fixen Jahresgehalte in der Regel 3 °/o als jährliche Prämie an die Stiftung zu entrichten und der Schulrath legt für dasselbe ebenfalls mindestens 3 °/o ein.

Die Schulkasse liefert die beidseitigen Beiträge gemäß den allgemeinen Statuten der Rentenanstalt je im Januar sammthaft an dieselbe ab.

Nach § 3 hat jedes Mitglied bei seinem Eintritte die freie Wahl zwischen einer Kapitalsümme aufs Ableben oder einer frühestens mit dem 60. Altersjahre beginnenden Altersrente.

Nach § 4 ist jedem Mitgliede der Uebertritt aus der erstem Versicherung in die leztere und, unter der Bedingung gehörig konstatirter Gesundheit, von der leztern zu der erstem gestattet, wobei in ersterm Falle das Dekungskapital, in lezterm die Hälfte der frühem Beiträge als Einmaleinlage angerechnet wird.

Nach § 6 hat der die Anstalt verlaßende Lehrer, welcher seine Police aufrecht erhalten will, der Schulkasse im Falle der Altersversicherung die Hälfte der von ihr geleisteten Beitragsprämien, im Falle der Todeläversicherung das diesem Prämienbeitrag entsprechende Dekungskapital zurükzuerstatten, oder, wenn er es unterläßt, so thut es die Rentenanstalt an seiner Stelle, worauf aber die Police für diese Quote erlischt. Nur wenn im Zeitpunkte des Austrittes der Bezug der Altersrente bereits begonnen hat,

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bleibt die Police unverändert; der dem Beitrage der Schulkasse entsprechende Theil der Rente fällt aber alsdann der Schulkasse zu.

Von diesen Rükerstattungen wird abgesehen, wenn ein auf 10 Jahre angestellter Lehrer ohne Demissionsbegehren von den Schulbehörden nicht mehr gewählt wird oder wenn der Lehrer überhaupt wegen Alter oder Krankheit das Lehramt nicht weiter ausüben kann.

Nach § 11 tritt der Vertrag am 1. Dezember 1862 in Kraft und kann nach 10 Jahren sowohl von Seite des Schulrathes und der Lehrerschaft als von Seite der Rentenanstalt in dem Sinne gekündet werden, daß von da an keine neuen Mitglieder aufgenommen werden, dagegen die Rechte und Pflichten der bereits versicherten Mitglieder unverändert bleiben. -- Noch müssen wir eine wichtige Uebergangsmaßregel zu Gunsten der altern Lehrer erwähnen, welche im gedrukten Vertrag (Amtl.

Samml., Bd. 7, S. 397) nicht angeführt ist: den bereits angestellten Lehrern im Alter von 40--45 Jahren wurde ein Bundesbeitrag von 4 %, denjenigen im Alter von 45--50 Jahren ein solcher von 5 °/o der Jahresbesoldung ertheilt. Wie billig diese Maßregel war, wird man begreifen, wenn man erwägt, daß die Versicherung für ein Kapital auf's Ableben, welches einer Jahresbesoldung gleich kommt, bei der Rentenanstalt im Alter von 38 Jahren 3.05 °/o, dagegen im Alter von 45 Jahren schon 3.90 % und im Alter von 50 Jahren schon 4.60 % der Versicherungssumme erfordert. Indem also der Bund den Lehrern im Alter von 40--45 Jahren 4 °/o, denjenigen im Alter von 45--50 Jahren 5 % der Jahresbesoldung als Beitrag zusicherte, konnten sie, bei Hinzufügung eines gleichen Antheils, sich für eine Kapitalsumme versichern, welche wenigstens einer doppelten Jahresbesoldung gleich kam, und es wurde so von Anfang an troz des Vorhandenseins von Lehrern reifern Alters an der jungen Anstalt gleichwohl ermöglicht, daß die durchschnittliche Versicherung eines Lehrers sich auf etwa Fr. 10,000 belief. -- 4. Bei der Bedeutung, welche diesem Vorgange zukommt, ist es nothwendig, ihn nach seinen einzelnen Seiten etwas einläßlicher zu analysiren. Was vorerst das Obligatorium betrifft, so hatte dieses nur den Endzwek, der Rentenanstalt, welche dafür auf die Arztzeugnisse Seitens dieser gut situirten Berufsklasse verzichtete^ ein neues Kontingent zu sichern, welches zwar nicht seiner Quantität, um so
mehr aber seiner Qualität und der vertragschließenden Behörde wegen für sie Bedeutung hatte ; den Lehrern des Polytechnikums gegenüber involvirt das Obligatorium durchaus keinen Zwang, da dasselbe von der Lehrerschaft selbst verlangt worden

338 war und da überdies Ausnahmen in größerer Anzahl zugelaßen sind als je nothwendig sein dürfte (gegenwärtig nehmen von 39 Pflichtigen Professoren nur 7 nicht an der Versicherung Theil).

Ferner haben die Professoren die freie Wahl zwischen der Versicherung aufs Ableben und der Altersversicherung, nicht bloß beim Eintritt, sondern auch später noch, im Falle veränderte Familienverhältnisse dies wünschbar machten, und es kommen also nicht Ledige oder Wittwer in den Fall, zu Gunsten der Frauen ihrer Kollegen sich Besoldungsabzüge gefallen zu laßen. Auch wird durch diesen Vertrag die Stellung des Staates gegenüber altersschwachen Lehrern in keiner Weise erleichtert; da keine Verpflichtung zur Altersversicherung speziell besteht, so finden wir regelmäßig nur ein bis zwei (gegenwärtig zwei) Lehrer in dieser Abtheilung.

Endlich war auch der Bundesbeitrag so bemessen, daß selbst der fünfzig-, ja der fünfundfünfzigjährig Eintretende noch ohne allzu empfindliche Opfer für eine einer doppelten Jahresbesoldung gleichkommende Sterbesumme sich versichern konnte ; man meinte also nicht, schon mit dem Obligatorium allein Großes leisten zu können.

Ja die Schulkasse geht so weit, nicht allein den Staatsbeitrag, sondern auch das Betreffniß des Versicherten schon im Januar eines jeden Jahres der Rentenanstalt direkt auszubezahlen, wobei die Versicherungsanstalt weit günstigere Bedingungen stellen kann, als bei einzeln bezahlter monatlicher Prämie, wie wir später noch sehen werden.

5. Dieses Vorgehen rief eine große Bewegung unter den eidgenößischen Beamten und Angestellten hervor. Am 27. November 1863 wurden von 2158 derselben unterzeichnete Bittschriften beim Bundesrathe eingereicht, dahin lautend, es möchte die Frage, ob und wie ihnen die Vortheile einer Versicherung gegen ökonomische Wechselfälle iu Folge körperlicher Gebrechen, Alterszunahme, Todesfall, sei es durch Anschluß an eine bereits bestehende Versicherungsanstalt, sei es durch Einführung einer eigenen Kasse, verschafft werden können, einer gründlichen Prüfung unterworfen werden. Eine fernere Petition von 34 Beamten und Angestellten des eidgenößischen Militärdepartements vom 7. März 1864 schloß sich diesem Gesuche an.

Das Departement des Innern, unterm 11. März 1864 mit der Untersuchung der Angelegenheit beauftragt, ernannte eine Expertenkommission, welche zuerst eine statistische Aufnahme anordnete, sodann ihr Gutachten ausarbeitete, welches im Dezember 1865 dem Bundesrathe vorgelegt wurde.

339 Die Wünschbarkeit der Versicherung der eidgenößischen Beamten gegen die Wechselfälle des Lebens wurde in diesem Gutachten anerkannt, und zwar sowohl für die Beamten als im Interesse des Dienstes.

,,Unter allen Berufsarten,tt heißt es da, ,,ist der Beamte am meisten angewiesen, durch zeitige Fürsorge sich und seine Familie vor den traurigen Folgen der Arbeitsunfähigkeit im Alter oder vorzeitigen Ablebens zu sichern. Die meisten andern Berufsarten.

können, da im Laufe der Zeit ihr Geschäftskreis sich erweitert und ihre Einnahme sich vermehrt, für die Zeit der Noth eher etwas zurüklegen. Dem Beamten fällt dies weniger leicht, weil er einen seiner Stellung gemäßen Aufwand machen muß, sein Gehalt aber doch in der Regel mäßig ist und bleibt. Ihm wird es weit schwerer, Vermögen anzusammeln. Dennoch muß er, will er als umsichtiger und gewissenhafter Mann handeln, Fürsorge treffen, daß er im Falle der Arbeitsunfähigkeit im Alter nicht hülflos sei, oder daß er, besizt er Familie, dieselbe bei plözlichem Todesfall nicht ohne eine materielle Stüze zurüklaße. Es sind aber nur geringe Summen, welche der Beamte für solche Fälle erübrigen kann, und er wird Jahrzehnte brauchen, bis er ein Kapital spart, durch welches er im Alter vor Noth bewahrt, die Erziehung seine'r Kinder vollendet, das Loos der Wittwe gesichert werden kann. Rafft ihn der Tod unglüklicherweise .in der Blüthe der Jahre hinweg, so reicht deibis dahin gewonnene Sparpfennig für die leztgenannten Zweke nicht aus. Für solche Fälle nun sind in vielen Staaten für die Beamten Pensions- und Wittwenkassen gestiftet, für das Publikum im Allgemeinen Lebensversicherungs- und Rentenanstalten gegründet worden. Durch die Einlage in eine Versicherungskasse wird der Familienvater der nagenden Sorge um das Loos der Seinigen enthoben, und er kann um den Preis einer kleinen Entsagung, die er sehr bald nicht mehr spürt, weil sie Gewohnheit geworden, ja die vielleicht noch von Vortheil für seine Gesundheit ist, mit freierem Blik der Zukunft entgegensehend ,,Andererseits ist eine Versicherung der eidgenößischen Beamten auch im Interesse des Dienstes. Die Notwendigkeit, alljährlich wenigstens die Prämienzahlung erübrigen zu müssen, hat an und für sich schon gute Folgen für die Oekonomie des Beamten. · Es fällt aber zugleich auch der beengende Druk von der Ungewissen
Zukunft seiner Familie dahin. Daß ein solcher Beamte' nun seine Dienste besser versieht, mehr mit ganzer Kraft bei der ihm obliegenden Arbeit sein kann, als der im Gemüthe gedrükte, versteht sich wohl von selbst. Die Fürsorge für den Beamten, wie für jeden andern Arbeiter, zahlt sich daher in der bessern Arbeit. Das Be-

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wußtsein einer gesicherten Zukunft hat die Wirkung, daß die Stellung des Beamten unabhängiger wird, was namentlich für republikanische Beamte von Bedeutung ist. Würden schon diese allgemeinen Rüksichten allein eine Mitwirkung des Bundes zu dem beregten Zweke rechtfertigen, so kommen aber auch noch ander& triftige Beweggründe hinzu. Die Amtsdauer der Beamten ist nur auf drei Jahre festgestellt. Sie können alle drei Jahre ihr Amt verlieren, wenn ihrer Wiederwahl etwas im Wege steht. Die Gehalte sind mäßig. Diesem Verhältnisse gegenüber übt der Privatdienst der großen industriellen Unternehmungen, besonders in den verwandten Geschäftszweigen des Post-, Telegraphen- und Zolldienstes, eine gefährliche Konkurrenz. Allerdings ist auch die Ehre des Amtes als ein Vorzug mit in Anschlag zu bringen; allein daß die Ehre nicht ausreicht, wo Familienpflichten mit in's Spiel kommen, das ist durch die Thatsache erwiesen, daß die eidgenößische Verwaltung schon viele und sehr tüchtige Männer an den Privatdienst verloren hat.tt ,,Uebrigens liegt in einem solchen Vorgehen des Bundes nichts Außergewöhnliches mehr, nachdem in manchen Kantonen Lehrer und Geistliche als Korporationen mit kantonalen Zuschüssen in Versicherungsanstalten eingekauft sind, nachdem für die Beamten der meisten schweizerischen Eisenbahnen, nämlich der schweizerischen Centralbahn, der Westbahn, der Vereinigten Schweizerbahnen, des Jura Industriel, der schweizerischen Nordostbahn, der Lausanne-Freiburgerbahn in ähnlicher Weise gesorgt, nachdem endlich die Lehrer des eidgenößischen Polytechnikums mit namhaften Bundeszuschüssen in der schweizerischen Rentenanstalt eingekauft sind."

,,In der That," sagt das Gutachten am Schluße, ,,ist kein vernünftiger Grund vorhanden, warum die Pensionirimg von Bürgern und deren Familien erfolgen soll, die dem Staate vorübergehend Dienste als Militärs, oft auch in bloßen Uebungen und Feldlagern, geleistet und dabei körperlichen Schaden erlitten haben, während andrerseits Beamte und deren Familien, die dem Staate ein ganzes Leben voll Arbeit und Entbehrungen gewidmet haben, dafür unberüksichtigt bleiben sollen."

Was nun die Art der Ausführung betrifft, so war die Kommission der Ansicht, es solle keine eigene Kasse geschaffen werden, zum Theil aus Gründen, welche wir heutzutage kaum mehr anerkennen können. Man
fürchtete nämlich (und die Versicherungsgesellschaften, welche sich urn das Geschäft bewarben, stimmten mit Nachdruk bei), durch eine eigene Kasse schaffe man eine Beamtenkaste. Ferner wurde geltend gemacht, daß die Zahl der eidgenößischen Beamten

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und Angestellten zur Gründung einer eigenen Versicherungsanstalt zu klein sei, was bei der damaligen Zahl derselben von 2700 eher zutrifft, als bei der heutigen Zahl von mehr als 7000. Am zutreffendsten war der Einwurf, ,,daß sich solche kleine Anstalten nicht selten zu falschen Berechnungen verführen laßen."1 ,,In der ersten Zeit sind nämlich allerdings Mittel genug zur Bestreitung der Versicherungssummen vorhanden, weil da noch wenig ünglüksfälle vorkommen, und es laßen sich dadurch solche Kassen zur Zahlung größerer Summen verleiten. Allein nach geraumerer Zeit, wo mit dem zunehmenden Alter der Versicherten mehr Fälle vorkommen müssen, welche die Mittel der Kasse mehr in Anspruch nehmen, gerathen solche Kassen in Verlegenheit, oder es müssen die Versicherungsquoten verringert werden. Es können nicht wenige Kassen angeführt werden, welche aus diesem Grunde des zu engen Kreises und solch irriger Grundlagen zu Grunde gegangen sind.

Will eine so kleine Kasse aber ganz solid zu Werke gehen, so kommt sie dann auf Versicherungssummen, welche kleiner sind als, die, welche große Anstalten gewähren können."· Man leitete daher Unterhandlungen mit den größern Versicherungsgesellschaften der Schweiz ein, erreichte aber dabei nichts als ein den Agenturkosten annähernd entsprechendes Rabattangebot ; auf den Erlaß eines Gesundheitsausweises wollte keine0 eingehen, weil die ganze Berechnung auf der Annahme des Eintrittes gesunder Personen beruhe.

Uebrigens war die Kommission der Ansicht, es solle dem Einzelnen die Wahl der Versicherungsgesellschaft freistehen.

Aber auch die Wahl der Versicherungsart sollte dem Einzelnen freistehen, sowie der Entscheid, ob er sich überhaupt versichern wolle oder nicht. Für den Einen passe mehr diese, für den Andern mehr jene Versicherungsart, für Manchen gar keine; so sei namentlich für Aeltere und Kränkliche die Versicherung unmöglich, weßhalb diesen ein Aequivalent zu bieten sei. Eine zwingende Nothwendigkeit, den Beamten hier zu bevormunden, bestehe nicht, also solle man es auch nicht thun, um nicht durch diese Bevor* mundung eine Verantwortung zu übernehmen. -- Von den Beamten,, welche eine Besoldung von weniger als Fr. 800, und den Angestellten, welche weniger als Fr. 600 per Jahr beziehen, wollte die Kommission ganz absehen, weil hier die ßeamtung bloße Nebenbeschäftigung sei.

6. Aber mit welchem Bundesbeitrage wollte nun die Kommission die Versicherung ermöglichen? Diese Frage -- und sie

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ist, wie wir nun immer deutlicher sehen werden, die Hauptfrage -- konnte die Kommission nicht selbstständig lösen, sondern sie mußte sich nach der Meinung des Bundesrathes richten, und der Bundesrath wollte nicht eine Summe in Aussicht stellen, von welcher er fürchten mußte, daß sie verweigert und damit das Projekt zu Fall gebracht werde.

Was beim Polytechnikum geschehen war, konnte hier nicht geschaffen werden. Erstens war beim Polytechnikum die Altersversorgung, wenigstens theilweise, schon im Geseze vorgeseheu, und man konnte sich daher, faktisch wenigstens, fast ganz auf die TodesversicheruneO beschränken. Dann handelte es sich hier nur um wenige ö Personen, deren Versicherung nach dem vom Bundesrathe angenommenen Projekte ihn nur 5200 Franken per Jahr kostete, welche Summe fast vollständig durch den Zins des Reservefonds des Polytechnikums gedekt werden konnte, so daß eine besondere Kreditforderung nicht nothwendig war. Jezt aber hatte man es mit der Todes- und Altersversicherung einiger Tausende von Beamten und Angestellten zu thun, deren Besoldung 3'/2 Millionen betrug, so daß schon ein Beitrag von 2°/o der Besoldung auf die ansehnliche Summe von 70,000 Franken anstieg. Wenn über diese Grenze nicht hinausgegangen werden durfte, dann mußten unüberwindliche Schwierigkeiten sich zeigen, und es war nicht zu verwundern, wenn schließlich im Bundesrathe selbst die Lebensversicherung der Beamten Opposition fand und ein anderes System in den Vordergrund gestellt wurde.

Wir haben gesehen, wie bei den Lehrern des Polytechnikums eine Todesversicherung im Betrage von ungefähr zwei Jahresbesoldungen dadurch ermöglicht wurde, daß der Bund ungefähr die Hälfte übernahm, indem er vorübergehend -- bei den altero Lehrern -- auf einen Beitrag bis 5°/o der Besoldung ging und für alle neu Eintretenden einen solchen von wenigstens S'^/o zusicherte. Hätte auch den eidg. Beamten und Angestellten so viel zugesichert werden können, so wären zwar einige sehr alte und die nicht mehr gesunden Beamten noch immer von der Todes Versicherung ausgeschloßen gewesen; alle neu Eintretenden hätten aber, wenn der Bund die Hälfte der Prämie übernahm, eine Todesversicherung im Betrage einer doppelten Jahresbesoldung eingehen können. Wenn aber der Bund nicht die Hälfte übernahm, so war eine solche Versicherung überhaupt nicht mehr möglich. Vergegenwärtige man sich nur, daß -- nach den Tarifen der Schweiz. Rentenanstalt -- für die Todesversicherung zu bezahlen ist

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beim Eintritt im Alter von ·n 11 11 n 11 n

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°/°) /"> 4.00 °/o, 5 on - >, 5.00 °/o, 7 -is /o

3 0b

der Versicherungssumme ; wenn also die Versicherungssumme das Doppelte einer Jahresbesoldung betragen soll, so wird auch die Prämie, in Prozenten der Jahresbesoldung ausgedrükt, das Doppelte der obigen Ansäze, also 4, o, 6.10, 8, 10, 11.so, 14.so etc. % der Besoldung kosten; eine solche Versicherung wird aber bei einem Zuschuß von nur 2 °/o der Mehrzahl der Beamten und Angestellten unmöglich sein. Die Kommission fühlte das und versuchte unter Beibehaltung der Gesammtsubventionssumme, also auf Kosten der Jüngern und zugleich auch auf Kosten der etwas besser besoldeten Beamten, die Versicherung in vorgerüktem Alter durch folgendes Uebergangssystem zu erleichtern : B u n d e s beiti-a g.

Besoldungsklassen.

Bis Fr. 1500. Fr. 1501--3000. Fr. 3001 u. mehr.

Eintrittsalter.

20--35 Jahre 36--50 ,,

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Indem die Kommission die Scylla vermeiden wollte, fiel sie in die Charybdis, da sie jezt eine Menge von seit Jahren erprobten Beamten, welche bloß l oder l l /a °/°inrei' Besoldung erhalten hätten, ungünstiger stellte, als jeder Neueintretende gestellt war; was aber noch schlimmer war, sie erschwerte den Jüngern Beamten und Angestellten den Eintritt, ohne ihn für die altern zu ermöglichen. -- Den altern Beamten und den durch ihre Gesundheitsverhältnisse von der Versicherung Ausgeschloßenen bot die Kommission als Aequivalent eine Zulage von 2 °/o zur Jahresbesoldung.

Als der Chef des Departements des Innern in diesem Sinne seinen Bericht und Antrag dem Bundesrath vorlegte, beschloß dieser (am 11. Dezember 1865) den Bericht zu drukeo und den andern Departementen in mehreren Exemplaren zuzustellen, mit der Einladung, allfällige Bemerkungen bis zum 15. Februar 1866 einzugeben.

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Es ist sehr begreiflich, daß bei den Beamten und Angestellten, welchen dieser Bericht zugestellt wurde, wie sehr sie auch geneigt waren, das Vorgehen der Behörden zu begrüßen", eine große Enttäuschung sich kundgab, besonders bei denjenigen der französischen Schweiz, welche vorzüglich Alterspensionen anstrebten, welche, wie man aus jedem Prämientarif ersehen kann, auch bei den bescheidensten Ansprüchen hoch zu stehen kommen. Das Postdepartement, das die meisten Beamten zählte, gab sich nur zufrieden, wenn man unter diesen Umständen von allem Zwang zur Versicherung absehe ; das Zolldepartement verwarf sogar das System der Versicherung überhaupt und beantragte die Gründung einer Bundesersparnißkasse mit Einlagen von 2 °/u der Besoldung Seitens der Beamten und einer Subvention des Bundes von demselben Betrage.

In Folge dieser Kundgebungen beantragte der im Jahre 1866 amtende Chef des Departements des Innern in erster Linie die Gründung einer solchen Bundesersparnißkasse und nur ausnahmsweise die Ertheilung einer Subvention von 2 % der Besoldung an diejenigen, welche ihre Ersparnisse zur Versicherung verwenden wollen.

Der Bundesrath, in seiner Vorlage vom 16. Juli 1866, beantragte nunmehr der Bundesversammlung Ertheilung eines Bundesbeitrages von 2 °/o der jeweiligen Besoldung an alle Beamte und Angestellte mit mindestens Fr. 500 Besoldung, sei's zum Behufe der Lebensversicherung, sei's behufs der Einlage in eine Ersparnißkasse unter der Bedingung, daß auch diese mindestens denselben Betrag zu diesem Zweke verwenden.

7. Die Bundesversammlung konnte erst in der Sommersession 1867 die Angelegenheit behandeln.

Es war nicht von guter Vorbedeutung für den Entwurf, daß die zuerst referirende ständeräthliche Kommission, obschon mit der Sache selbst und mit der. Bundesbetheiligung im Ganzen genommen einverstanden, sich in eine Mehrheit und eine Minderheit spaltete und daß vollends die nationalräthliche Kommission, obwohl wiederum der Sache selbst nicht abgeneigt, sie nur in einer Form wollte, in welcher sie dermalen gar nicht ausgeführt werden konnte.

Die Mehrheit der ständeräthlichen Kommission sprach sich in einem einläßlichen Berichte mit ganz unbedeutenden Redaktionsveränderungen zu Gunsten des Entwurfes aus ; die Minderheit .stellte den Antrag, zwar einen Bunriesbeitrag von im Ganzen 2 % zu gewähren, aber in dem Sinne, daß Jedem l °/o von seiner Besoldung und der per Kopf ihm zufallende Antheil von l % der

345 Gesammtsumme der Besoldungen als Bundesbeitrag verabfolgt werde. War schon bei dem bundesräth liehen Vorsehlage der Schwierigkeit der altern Beamten, sich zu versichern, in keiner Weise gesteuert, so war dieser Antrag ganz dazu geeignet, diese Schwierigkeit noch möglichst zu erhöhen, indem die Schmälerung der Subvention der höher besoldeten Beamten eben ältere Beamte trifft. Während der fünfzigjährige Professor des Polytechnikums bei Fr. 5000 Besoldung beim Inkrafttreten des Vertrages eine Zulage von Fr. 250 an die Lebensversicherung erhielt und bei Hinzufügung von Fr. 210 sich für Fr. 10,000 aufs Ablebeu versichern konnte, erhielte der Bundesbeamte von gleicher Besoldung und gleichem Alter nach diesem Antrage nur eine Subvention von Fr. 64 (50 -f- 14); bei Hinzufügung von Fr. 100 (2 °/o seiner Besoldung) konnte er es zu einer Todesversicherung von Fr. 3565 bringen. Ein mit Fr. 1400 besoldeter einundzwanzigjähriger Angestellter dagegen, der dem Bunde noch gar keine Dienste geleistet, erhielte (14 -j- 14) Fr. 28 ; er konnte sich bei Hinzufügung desselben Betrages eine Todesversicherung von Fr. 2800 verschaffen, und wenn er durch successives Steigen allmälig bis zum 42. Altersjahr eine Besoldung von Fr. 5000 erreichte und jeweilen die Versicherung erhöhte, so konnte er, ohne mit seinen Beiträgen über die Bundessubvention h'nauszugehen, zu einer Versicherungssumme von Fr. 5500 gelangen.

So getheilt trat die Kommission vor den Ständerath. Nachdem ·die Mehrheit und die Minderheit der Kommission gesprochen, wurde die Angelegenheit grundsäzlich angegriffen und es half nichts, daß von Seite des Bundesrathes erklärt wurde, mit dem Projekte wolle man dem Pensionssystem, nämlich der Nöthigung, gebrechliche Beamte mit voller Besoldung zu belaßen, aus dem Wege gehen. Bei der Abstimmung sprachen sich 17 Stimmen für Nichteintreten und ebenso viele für Verschiebung aus.

Der Präsident erklärte, als Mitglied würde er für Nichteintreten stimmen nach dem republikanischen Grundsaze: 7,Hilf dir selbst, so hilft dir Gott !a; aber Angesichts der bedeutenden Fraktion, welche keinen Entscheid verlange, wolle er seinen Stichentscheid für die leztere abgeben ,,in der Hoffnung, daß der neue Entwurf nicht so schnell zurükkommen werde."

Drei Wochen nach dieser Verhandlung legte die Kommission des Nationalrathes dem leztern
ihren Bericht vor, welcher grundsäzlich mit der Beamtenversicherung sich vollständig einverstanden erklärt^ gleichwohl aber mit dem Antrage schließt, diesen Gegenstand dem Bundesrathe zu nochmaliger Prüfung zurükzuweisen, wie es schon der Ständerath gethan, -- und wir wissen nun, in welchem

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Sinne. Der Bericht der Kommission fand das vom Bundesrathe aufgestellte Fakultativsystem ,,dem Geiste unseres Verfassungslebens entsprechend;" sie stimmte dem Bundesrathe darin bei, es sei nicht durch den Staat selbst eine besondere Beamtenversicherungskasse zu gründen ; also bleibe, da das Sparkassensystem die durch die Versicherung gewährten Aussichten nicht biete, nur noch die. Versicherung bei Gesellschaften übrig. ,,Nun geht aus der Aktenprüfung hervor, daß die schweizerischen Gesellschaften das Ziel, welches das Projekt im Auge hat, nicht vollständig erfüllen würden, und daß daher bei ihrer jezigen Organisation das gehoffte Ergebniß nicht erwartet werden darf. Es schien Ihrer Kommission, daß dieser Zwek nur mittelst einer auf dem Grundsaze der Gegenseitigkeit beruhenden Anstalt zu erreichen sei, welche Ansicht übrigens von der Verwaltung einer der konsultirten Gesellschaften selbst geäußert wurde. Wie man anzunehmen Grund hat, trägt man sich in der Schweiz mit dem Gedanken an eine solche Anstalt, deren Verwirklichung dann eben die sicherste Grundlage zu einer zwekmäßigen Ausführung des Projektes der Lebensversicherung der eidgenößischen Beamten und Angestellten abgeben dürfte. Wenn also Ihre Kommission Ihnen das Nichteintreten beantragt, so geschieht es nicht aus Opposition gegen das System, das vielmehr ihre Sympathie und Billigung hat. Sie kann Ihr Interesse für diesesUnternehmen nicht besser bekunden, als durch Postulirung von Maßregeln, welche geeignet sind, eine solide und nachhaltige Ausführung desselben zu sichern.a Nachdem die Kommission ihren Rapport in obigem Sinne erstattet, stimmte der Nationalrath -- ohne weitere Diskussion -- dem Beschluße des Ständerathes bei.

Dieser Rapport klingt in seiner Motivirung weniger negativ als derjenige des Ständerathes; faktisch aber war der Bundesrath durch diese Motivirung noch mehr als durch die ständeräthliche Rükweisung an jedem weitern Vorgehen gehindert. Denn wenn der Nationalrath wirklich von der Ansicht ausgieng, das Sparkassensystem tauge nichts, eine eigene Beamtenversicherungskasse solle vom Bundesrathe nicht in's Leben gerufen werden, der bestehenden Gesellschaften solle er sich ebenfalls nicht bedienen, sondern eine Institution abwarten, welche schon damals auf starken Widerstand stieß und auch seither nie in's Leben trat, -- was
konnte dann der Bundesrath noch weiter in der Sache thun? -- Man wird es daher nicht tadeln können, daß der Bundesrath nach solchen Erfahrungen wenige Tage nach dem Schluße der Bundesversammlung beschloß, ,,es habe diese Angelegenheit bis, auf allfällige erneuerte Anregung auf sich zu beruhen."- --

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8. Welches war denn die Institution, von welcher die nationalräthliche Kommission ,,die solide und nachhaltige Ausführung" der Beamtenversicherung erwartete? Dies sagt uns der ständeräthliche Kommissional-Bericht, welcher entschieden Protest einlegte gegen die gewaltthätige Verschmelzung der klaren und dringenden Frage der Beamtenversicherung mit der sogenannten Winkelriedstiftung.

Seit Jahren arbeitete nämlich unter dem Präsidium des eidgenößischen Militärdepartements eine Kommission an der Lösung der schwierigen Frage, in welcher Weise der Bund den durch die Militärorganisation (Art. 101) und das Pensionsgesez von 1852 übernommenen weit gehenden Verpflichtungen und den noch weiter gehenden Wünschen der Militärs im Falle eines Verteidigungskrieges genügen könne.

In der im Jahre 1866 neu gewählten Kommission sprach Herr Widmer, Direktor der Rentenanstalt, die Ueberzeugung aus, diese Aufgabe könnte neben der Verbesserung des. Pensionsgesezes und der eingeleiteten Fondsansammlung am wirksamsten realisirt werden durch Mitverwendung der Lebensversicherung, d. h. durch Kreirung einer auf Gegenseitigkeit beruhenden schweizerischen Lebensversicherungsanstalt mit Bundesgarantie, welche Bundesgarantie der Anstalt einen solchen Vorschub und eine solche Ersparniß an Agenturkosten verschaffe, daß sie in den Stand gesezt sei, in Folge dieser Ersparnisse neben der Todesversicherung im bisherigen Umfange auch noch das Kriegsrisiko für alle Versicherten zu übernehmen, ohne' daß die Prämien höher zu steigen brauchten als bei andern soliden Gesellschaften ohne Kriegsrisiko, wie Gotha, Leipzig etc.; mit der ·Ansammlung der zu ersparenden 5 % der Prämien werde allmälig; wenn der Bund unterdessen die Garantie für das Kriegsrisiko trage und bei frühem Ausbruche des Krieges der Anstalt die nöthigen Vorschüsse mache, in 20--25 Jahren ein Fond von solcher Größe entstehen, daß die Anstalt in den Stand gesezt sei, dem Bunde die bezogenen Vorschüsse zu erstatten und ohne weitere finanzielle Leistungen des Bundes auch das Kriegsrisiko zu tragen.

Ferner könne, um im Falle eines Krieges der Familie eines jeden (auch des nicht civil versicherten) gefallenen Militärs eine Summe von Fr. 1000 zu verabfolgen, bei derselben Anstalt eine obligatorische Kriegs Versicherung sammtlicher Militärs für eine Sterbesumme von Fr. 1000 in
der Weise geschaffen werden, daß einem jeden Militärs jährlich ein Tagessold abgezogen würde, wodurch in 25 Jahren eine Reserve zu Stande käme, welche die Anstalt in den Stand sezte, bei einem alsdann ausbrechenden Kriege särnmtliche Sterbesummen zu zahlen und im Falle eines erst spätem Krieges dem Bund die Erfüllung seiner andern daherigen Verpflichtungen zu erleichtern.

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Dieses Projekt, ,,Union Winkelried" genannt, verdiente gewiß eine eingehende Prüfung; der im Jahre 1867 amteude Chef des Militärdepartementes interessirte sich lebhaft für dasselbe und erweiterte die WinkelriedkommissioQ durch Beiziehung von Fachmännern, welche dasselbe prüfen sollten; die Mehrheit der Kommission sprach sich für dasselbe aus und das Militärdepartement war bereit, einen bezüglichen Gesezesentwurf vor die eidgenößischen Räthe zu bringen. Aber die Armee, welche durch ihre Initiative die Sache hätte in Gang bringen sollen, verhielt sich in ihrer Mehrheit passiv dagegen, die andern Versicherungsgesellschaften bekämpften es, neue Winkelriedgedanken machten sich geltend -- bei dieser Sachlage wollte der Bundesrath nicht in das Projekt eintreten.

So kam es denn, daß im November 1874 bei der Revision des Pensionsgesezes von 1852 kein Mensch mehr von der Mitverwendung der Lebensversicherung sprach und man mit größter Bereitwilligkeit das Maximum der Jahrespension für im Militärdienste invalid Gewordene, wenn ihr Lebensunterhalt ganz oder theilweise auf ihren Ervverb gegründet war, auf Fr. 1200, das Maximum der Wittwenpension von im Dienste Gefallenen auf Fr. 650 festsezte und die Bestimmung des frühern Gesezes beibehielt, wonach diese Ansäze verdoppelt werden können, wenn der Verwundete oder Verstorbene, ohne dazu verpflichtet zu sein, sich im Interesse des Vaterlandes freiwillig einer großen Gefahr ausgesezt hat.

9. Doch wir kehren zu unseren eidgenößischen Beamten und Bediensteten zurük.

Nachdem dieselben in der von uns mitgetheilten Weise auf den Weg der Selbsthilfe verwiesen worden- waren, so betraten sie ihn auch. Im Postkreise St. Gallen konstituirte sich am 1. Juli' 1870 ein aus 225 Angehörigen der Postverwaltung bestehender Versicherungsverein. Von diesem zum Beitritt eingeladen, gründeten auch die Postbeamten der andern Postkreise Sektionen, so daß im Juni 1872 der Verein schon 1867 Mitglieder zählte. Freilich war jezt auch das eingetroffen, was der Expertenbericht von 1865 von der Gründung einer eigenen Kasse befürchtet hatte : ,,daß sich solche kleine Anstalten nicht selten zu falschen Berechnungen verleiten laßen.'1 Es war das kaum zu verwundern, wenn man bedenkt, daß die Statuten einer Menge ähnlich organisirter Kassen von den kantonalen Regierungen genehmigt und daß einzelne solche Kassen sogar von den gesezgebenden Behörden der Kantone für gewisse kantonale Beamtenkreise obligatorisch erklärt worden sind.

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Ohne daß diese Organisationsfrage zur Sprache gekommen wäre, lud im Juli 1872 die Bundesversammlung bei der Behandlung des Geschäftsberichts über das Jahr 1871 den Bundesrath ein, ,,die ,,Frage zu prüfen, wie das unter einem Theil der Beamten und ,,Angestellten der Post Verwaltung bestehende Institut einer gegen,,seitigen Hülfskasse verallgemeinert und durch Bundesbeiträge angemessen unterstüzt werden könnte." Nun wurde im Budget für das Jahr 1873 ein Bundesbeitrag von 10,000 Pranken für diesen Verein aufgenommen unter der Bedingung, daß derselbe auch andern Administrationen, zunächst den Telegraphenbeamten, offen stehe.

Da der genannte Versipherungsverein erklärte, daß die Beamten und Angestellten der Telegraphenverwaltung ohne Weiteres den Sektionen der Postbeamten beitreten dürfen, und sich auch zur Aufnahme der Angehörigen der übrigen Verwaltungszweige bereit zeigte, so wurde demselben der Bundesbeitrag ausbezahlt und ein solcher von gleichem Betrage für das Jahr 1874 bewilligt.

10. Die Bundesversammlung bezeugte aber auch in anderer Weise ihr wohlwollendes Interesse für das Personal der eidgenößischen Verwaltung. Nachdem sie in der Sommersession des Jahres 1872 die Besoldungen der Bundesrathe und des Kanzlers aufgebeßert, lud sie den Bundesrath ein, ,,die Besoldungen der Beamten und Angestellten des Bundes einer Revision im Sinne der Erhöhung zu unterwerfen und der Bundesversammlung bis zur nächsten Sizung Bericht und Antrag vorzulegen.a Der in der Wintersizung desselben Jahres vorgelegte Geseze s entwurf des Bundesrathes mußte nun zwar auf die ordentliche Sizung des Jahres 1873 verschoben werden. Die Bundesversammlung beschloß aber schon jezt (21. Dezember 1872), die neuen Besoldungsansäze der Beamten sollen auf 1. Januar 1873 zurükbezogen werden, und der Bundesrath sei beauftragt, die Besoldungen der untern Angestellten, deren Bestimmung nach dem Geseze vom 30. Juli 1858 dem Bundesrathe zusteht, im Sinne einer den Zeitverhältnissen entsprechenden Erhöhung zu revidiren, diese Erhöhungen mit dem 1. Januar 1873 in Kraft treten zu laßen und in der Sommersizung die erforderlichen Nachtragskredite zu verlangen.

Das in diesem Sinne revidirte Besoldungsgesez, von der Bundesversammlung am 2. August 1873 angenommen, enthielt überdies noch folgende Bestimmung : . ,,Art. 6. Der Bundesrath wird bei
Erledigung von Stellen ,,durch Todes- oder Krankheitsfälle je nach den Umständen ,,entscheiden, ob ein Nachgenuß der Besoldung bis auf weitere ,,sechs Monate für den Beamten und bis auf ein Jahr für den ,,Angestellten einzutreten habe."1 Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. IY.

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350 Wir entnehmen dem Berichte der nationalräthlichen Kommission vom 21. Mai 1873, daß man mit der Verlängerung der (bisher nur drei Monate betragenden) Nachgenußfrist dem Pensionssj'stem ausweichen wollte.

11. Der Unterstüzungs- und Versicherungsverein schweizerischer Postbeamten und -Bediensteten hatte, wie wir bereits mitgetheilt, den Zutritt auch den andern Administrationszweigen zugesichert und für die Telegraphenbeamten die bezüglichen Formalitäten geordnet. Der Bund hatte einen bescheidenen Beitrag bewilligt. Es war ein Glük sowohl für den Verein, als auch für das Personal der Bundesverwaltung, daß sich das leztere nicht allzusehr in ein Fahrzeug drängte, welchem die Eigenschaft abging, seine Insaßen sicher zu dem gehofften Ziele zu bringen. Herrn Oberzolldirektor Feiß gebührt das Verdienst, zuerst ernstlich die Fragen aufgeworfen zu haben : ,,Beruht der Versicherungsverein für Postangestellte auf einer rationellen Grundlage, ist der Beitritt andern Beamten zu empfehlen und, wenn nicht, welches sind die Nachtheile dieses Versicherungssystems ?"· Er richtete diese und noch einige speziell die Versicherung der Zollbeamten betreffende Fragen im Dezember 1873 an unsern ersten Fachmann, Hrn. Prof. Dr.

Kinkelin, und erhielt von ihm am 4. Juni 1874 ein einläßliches Gutachten, welches den Nachweis leistete, daß dem Vereine die wesentlichsten Bedingungen zu seinem Gedeihen fehlen und eine allgemeine Betheiligung der Bundesbeamten unmöglich sei, wenn nicht die Bundesbehörden an die Verabfolgung ihrer Subventionen Bedingungen knüpfen, welche die technische Ordnung in der Kasse herzustellen bezweken. ,,Der Bund, dessen Aufsicht und Gesezgebung nach § 34 der neuen Bundesverfassung der Geschäftsbetrieb von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens unterliegt, sollte nicht in seiner eigenen Verwaltung ein Versicherungsunternehmen halten und unterstüzen, dessen Grundlagen so ungesund und allen Säzen der Erfahrung und Theorie entgegen sind. Denn er gibt dadurch Andern ein schlechtes Beispiel und wekt im Publikum den Glauben, daß sich auf solche Grundlagen eine solide Kasse gründen laße.u Es ist wohl zunächst diesem Gutachten zu verdanken, daß unser Versicherungsverein noch im Jahre 1874 unter'"Beiziehung des Herrn Professor Kinkelin die Revision seiner Statuten an die Hand nahm und daß die
Bundesversammlung im März 1875 bei Berathung des Budgets für genanntes Jahr einer durchgreifenden Revision mit dem Postulate nachhalf: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage zu untersuchen, ob bei Aufstellung des nächsten Budgets noch ferner ein Beitrag von Fr. 10,000 an die Lebens-

351 versicherungskasse der Beamten und Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung, so lange die Statuten dieser Kasse nicht auf rationelle Weise nach den Grundsäzen der Versicherungstechnik revidirt sein werden, aufzunehmen ist.a -- ifler Bundesrath wird eingeladen, die Frage der Gründung einer allgemeinen Unterstüzungskasse für die eidgenößischen Angestellten zu untersuchen."

Die neuen Statuten kamen noch denselben Frühling zu Stande ; sie wurden von der Delegirtenversammlung des Versicherungsvereins einstimmig, von den Mitgliedern in den Sektionen mit großer Mehrheit angenommen und traten am 1. Januar 1876 in Kraft, nachdem die Bundesversammlung sich durch die getroffenen Aenderungen befriedigt erklärt und der Bundesrath den Beitrag pro 1875 (Fr. 13,000) ausgerichtet hatte.

Da jezt dasjenige, was damals angenommen wurde, wieder in Frage steht, und diejenigen Grundsäze, welche damals als nachtheilig erkannt wurden, wieder Verteidigung finden (in der Presse wenigstens), so müssen wir auf die Frage^ um welche es sich damals hauptsächlich handelte, zurükkommen.

Nach den alten Statuten versicherte man sich nicht für bestimmte Sterbesummen, sondern für bestimmte Beiträge bei jedem Tode eines Mitgliedes des Vereins; man verpflichtete sich, je nach seinen Hülfsmitteln, für einen regelmäßigen Beitrag von V*, Va, l oder l*/2 Franken bei jedem Todesfall, so jedoch, daß man beim Todesfall eines einer untern Beitragsklasse angehörenden Mitgliedes nur den von diesem selbst gezahlten Todesbeitrag zu bezahlen hatte. Da aber ein jedes Mitglied bei der Wahl seiner Versicherungsklasse sich nach der Mitgliederzahl des Vereins richtete und beim Anwachsen des Vereins beliebig von einer höhern zu einer niedrigem Klasse übergehen konnte, so hieß das nichts anderes als: man versichert sich für etwa 500, 1000, 2000 oder 3000 Franken und bezahlt nach Verhältniß der Versicherungssumme die fälligen Entschädigungen, etwa wie bei einer gegenseitigen Feuerversicherungsgesellschaft ohne Klassifikation der Risiken. Das Wesentliche an der Einrichtung (von der Form abgesehen) war also das, daß man nur soviel Beiträge erhob, als Entschädigungssummen zu bezahlen waren und überdies einen kleinen (einem Todesbeitrag gleichkommenden) Beitrag für die Verwaltungskosten. Für eine Reserve (Dekungskapital) war nur insoweit vorgesorgt,
als dafür bestimmt wurden : a. was an dein Beitrag für die Verwaltungskosten erspart wurde, b. ein im Verhältniß zum größern Risiko der ausnahmsweise im Alter von mehr als 50 Jahren Eingetretenen sehr kleiner Abzug an ihrer Sterbesumme, c. die Nachzahlungen derjenigen eidgenößischen Beamten und Angestellten,

352 welche mehr als zwei Jahre abgewartet hatten, bevor sie von dem ihnen freistehenden Beitritt Gebrauch machten. Und zu alledem war über den ohnehin ungenügenden Reservefond in einer Weise disponirt worden, daß er gar nicht mehr als Reserve, sondern nur zur Prämienermäßigung der mehr als 20 Jahre dem Verein angehörenden Mitglieder in Anspruch genommen werden konnte. Es war also nicht bloß auf das Alter bezw. die noch zu erwartenden Leistungen eines eintretenden Mitgliedes keine Rüksicht genommen, sondern -- und das war der Hauptfehler : -- man glaubte, ein Lebensversicherungsverein brauche gleich wie eine auf Gegenseitigkeit basirte Feuerversicherungsgesellschaft, welche die Staatsgarantie hinter sich hat, nicht wesentlich höhere Steuern aufzubringen, als jeweilen zur Ausbezahlung der Versicherungssummen erforderlich ist. Dieser Grundsaz, welcher schon bei der Feuerversicherung, selbst der staatlich garantirten, ein wenig solider ist, paßt noch viel weniger zur Lebensversicherung. Ja, wenn die Mitglieder einer Sterbekasse weiter nichts suchen, als eine Sterbesumme, wenn der Tod im nächsten Jahre eintritt, und sich um die entferntere Zukunft nicht weiter kümmern, so mögen sie mit den Leistungen einer so provisorisch eingerichteten Institution sich zufrieden geben. Wer sich aber unter allen Umständen, wann immer der Tod eintrete, eine Sterbesumme sichern will und daher einen Vertrag auf Lebenszeit abzuschließen meint, der kann sich bei einer Kasse nicht beruhigen, welche selbst in den guten Anfangsjahren, wo sie noch fast keine Auslagen hat, nur so viel einnimmt, als sie ausgibt. Ein einziger Blik auf eine Mortalitätstafel genügt, um ihm zu beweisen, daß vom Jünglingsalter an auf allen Altersstufen die Sterblichkeit beständig zunimmt; nach der Gisi-Kinkelin'schen Mortalitätstabelle z. B. sterben : von hundert 20-jährigen im Jahre O.ei n ,, 30 ,, ,, ,, 0.8l r,

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Es nimmt also in einer geschloßenen Gesellschaft wegen des beständigen Aelterwerdens aller Mitglieder die Sterblichkeit auf der ganzen Linie in progressivem Maßstabe zu, und es muß somit zur .

Aufbringung der Versicherungssummen ein progressiv anwachsender Prozentsaz derselben als jährliche Prämie entrichtet werden, bis Einzelne und stets Mehrere hiezu die Mittel nicht mehr aufbringen und zurUktreten.

353 Die Gesellschaft muß sich durch jüngere Mitglieder ergänzen, heißt es, welche der Kasse Hülfsmittel bringen. Wirklich gestatteten auch die Statuten unseres VersicherungsVereins, nachdem er einmal konstituirt war, nur noch die Aufnahme von Beamten und Angestellten, welche das 50. Altersjahr noch nicht überschritten haben und sich einer guten Gesundheit erfreuen. Durch den Beitritt solcher Mitglieder wird die Zunahme der Steuern etwas aufgehalten, aber nicht verhindert; die über 50 Jahre alten Mitglieder, welche Anfangs nur ausnahmsweise eintreten konnten (als Gründer), nehmen durch Hinaufrüken aus den untern Altersklassen stets zu, also auch die durchschnittliche Sterblichkeit; endlich merken die weniger als 50 Jahre alten, daß sie beim Eintritt in einen solchen Verein mehr bezahlen müssen, als wenn sie für sich selbst einen Verein bilden oder einer auf Aktien gegründeten Gesellschaft beitreten, und bleiben weg, bald treten auch jüngere Mitglieder aus: die Katastrophe ist da, der Verein löst sich auf.

Dieser Auflösungsprozeß hatte in unserem Versicherungsverein bereits 1875 begonnen : obschon die Zahl der Versicherten kleiner war als 1874, so war doch die Zahl der Gestorbenen eine größere; noch mehr war die Prozentzahl der Gestorbenen gewachsen. Es war ein Glük für den Verein, daß Niemand an die Rettung durch ein Obligatorium dachte, weder im Verein, noch in der Bundesversammlung, sondern daß man ein rationelleres System anstrebte.

Denn das Aufbringen der Hülfsmittel durch das Hineinziehen jüngerer Mitglieder ist überhaupt kein Heilmittel ; dieses Aiiskunftsmittel ist nicht besser, als wenn eine Sparkasse auf neue Einlagen ausgehen muß, um die Zinsen der alten und die Rükerstattungen dieser Ein- w lagen bestreiten zu können, während doch die Aktiven ebenso stark sein sollten als die Passiven.

Es ist das mehr als eine bloße Vergleichung, der Fall ist geradezu der nämliche : eine Sterbekasse soll eine S p a r k a s s e sein, welche aus den Einlagen der Mitglieder nebst den Zinsen die Sterbesummeri derselben Mitglieder aufbringen kann , ohne neue Mitglieder nöthig zu haben. Wie die Sparkasse jederzeit so viele Aktiven besizen soll als Passiven, so auch die Lebensversicherungsanstalt. Der Unterschied zwischen beiden ist nur der, daß die Sparkasse jedem Mitglied individuell seine Einlagen nebst
Zinsen zurUkbezahlt, die Lebensversicherungsanstalt dagegen der Gesammtheit und den einzelnen Altersklassen. Hier wird nichts gezaubert, die Kasse gibt den Mitgliedern nur die Einlagen nebst Zinsen; erhält ein Mitglied mehr, weil es vor dem wahrscheinlichen Alter stirbt, so erhält ein anderes um so weniger, welches diesen Zeitpunkt überlebt: einzig diese Ausgleichung soll die Lebensversiche-

354 rung bieten. Um dies richtig zu thun, muß sie die sämmtlichen bevorstehenden Einlagen ihrer Mitglieder mit Hülfe der Mortalitätsund der Ziaseszinstafeln genau berechnen; diesen Einnahmen soll die Ausgabe an Sterbesummen und Verwaltungskosten entsprechen und es soll für diese Ausgabe niemals eine Inanspruchnahme künftiger (und nicht sicherer) Mitglieder nothwendig sein. Die Prämie soll so gehalten sein, daß sie nicht erhöht werden muß, also unter Berüksichtigung der zunehmenden Sterblichkeit der Mitglieder; sie soll im Anfange und so lange neue Mitglieder eintreten, einen bedeutenden Ueberschuß über die Ausgaben liefern, damit jeder« Altersklasse, auch dann noch, wenn einmal die Sterbesummen die von derselben Altersklasse eingehenden Prämien übersteigen, die erstem bezahlt werden können. Das zu diesem Zweke bereit gehaltene Kapital, Dekungska.pital genannt, soll gerade so lange ausreichen, bis alle Diejenigen gestorben sind, welche zu dessen Bildung beigetragen haben. -- Diese der Lebensversicherung eigenen technischen Grundsäze wurden bei der Revision durchgeführt und zugleich wurde der Verein als ein allen Bundesbeamten und -Angestellten offener hingestellt.

Es sind drei Versicherungsarten vorgesehen : a) auf eine Kapitalsumme zahlbar beim Ableben; b) auf eine solche zahlbar beim .Ableben oder nach zurükgelegtem 60. Altersjahr; c) auf Altersrenten. Bei den beiden ersten Versicherungsarten wurde ein Maximum von Fr. 5000, bei der dritten von Fr. 1000, mit Rüksicht auf die noch bescheidenen Kräfte des Vereins, als Grenze bestimmt.

Die Prämie wird auf das Alter beim Eintritt (beziehungsweise bei der Reorganisation) , mit andern Worten auf die noch zu erwartenden Leistungen des Versicherten basirt und ist monatlich zahlbar.

Es war nicht leicht, diese Grundsäze zur Geltung zu bringen.

Da das Vermögen des Vereins auf Ende 1875 nur Fr. 61,028. 59 betrug (wovon Fr. 33,000 Bundesbeiträge), also bei Weitem nicht als genügendes Dekungskapital gelten konnte, so mußte der reorganisirte Verein als neu beginnender, jedes in demselben verbleibende Mitglied als neu eintretendes, und daher dessen Prämie nach seinem Alter am 1. Januar 1876 fixirt werden'. Das hätte den altern Mitgliedern das Verbleiben unmöglich gemacht, wenn nicht, in die Uebergangsbestimmungen der Saz aufgenommen worden wäre, es sei der Reservefond zur Erleichterung der Prämie in der Weise zu verwenden, daß die Prämie eines Mitgliedes im Alter von 60

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Jahren und darüber für das erste Tausend der Versicherungssumme Fr. 66 (Prämie des 59jährigen) nicht übersteigen solle. Der Baarwerth dieser vom Reservefond zu tragenden Leistung (Kassaprämien genannt) wurde auf Fr. 37,638. 72 berechnet; es blieb also dem Verein ein reines Vermögen von Fr. 23,389. 81.

Noch schwieriger war die aus der Annahme einer Neugründung des Vereins sich ergebende Forderung eines Gesundheitsausweises für die bisherigen Mitglieder auf den Tag des lukrafttretens der neuen Statuten. Es war unmöglich, die Zustimmung' der Mehrheit der Mitglieder zu der Statutenrevision zu erhalten, wenn man eine solche, das Verbleiben der Meisten im Verein gefährdende Forderung stellte. Man abstrahirte daher mit Bewußtsein von dieser durch den Delegirten des Bundesrathes aufgestellten Forderung, in der Hoffnung, daß die bei der Gründung ohne Gesundheitsausweis und auch die später vielleicht nicht mit allzu großer Strenge aufgenommenen Mitglieder, welche dem Vereine noch angehörten, dessen Bestand kaum gefährden werden.

12. Wenn wir nunmehr, auf die Erlebnisse des Vereins unter den neuen Statuten zurükblikend, uns fragen: wie haben sich diese neuen Statuten bewährt ? so müssen wir diese Frage dahin beantworten, daß sich die Statuten vollständig bewährt haben und daß Alles, was dem Verein vorgehalten werden kann und vorgehalten wird, einzig und allein zurükzuführen ist auf die Uébergangsbestimmung, welche alle Mitglieder des bisherigen Vereins, welche ihren Austritt nicht erklären und welche ihren finanziellen Verpflichtungen nach den neuen Statuten nachkommen, ohne Weiteres für eine ihrer bisherigen Versicherung analoge Summe versichert erklärt, ohne daß sie einen G e s u n d h e i t s n a c h w e i s zu liefern haben, wie neue Mitglieder.

Diesem aus dem alten Verein in den neuen übergegangenen Mangel, welcher aber mehr und mehr an Bedeutung verliert, ist es zuzuschreiben, wenn die Ergebnisse den an ein rationell eingerichtetes Versicherungsinstitut zu stellenden Anforderungen nicht ganz entsprochen haben. Diesem Uebelstande und nicht dem Umfange des Vereins ist es zuzuschreiben, daß die Uebersterblichkeit im Jahre 1876 Fr. 30,807. 80 1877 ,, 24,151. 50» 1878 ,, 17,039. 13 zusammen Fr. 71,998. 43 betrug, daß somit der Bundesbeitrag, welcher für diese drei Jahre auf zusammen Fr. 76,000 sich belief, fast vollständig zur Dekung dieses

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Defizits, beziehungsweise zur Sicherung des rechnungsmäßigen Dekungskapitals verwendet werden mußte.

Erst im Jahre 1879 zeigte sich eine Mindersterblichkeit im Betrage von Fr. 11,296. 60, 1880 eine solche von Fr. 8903. 33, und es scheint somit, daß, wenn auch in Zukunft Uebersterblichkeiten nicht ausgeschloßen sind, dieselben doch durch günstige Jahre wieder ihre Ausgleichung finden können. Uebrigens besitz der Verein nunmehr über das rechnungsmäßige Dekungskapital hinaus einen Reservefond von Fr. 169,177. 61, welcher groß genug ist, nicht bloß um künftigen Schwankungen der Sterblichkeit zu begegnen, sondern auch um zu einer Ermäßigung der Prämien zu schreiten, um so mehr, da die Verwaltungskosten des Vereins im Vergleiche mit größern Versicherungsgesellschaften sehr wenig wegnehmen. Daß der Verein sich bisher einer Prämienermäßigung enthielt und den von zwei zu zwei Jahren erhöhten Bundesbeitrag (er beträgt seit Anfang 1880 mit Inbegriff der ihm zugewiesenen Ordnungsbußen zirka Fr. 43,000) zur Festigung seiner Finanzlage verwandte, ist ihm nur als Verdienst anzurechnen. Da der gesammte Bundesbeitrag von 1876 bis und mit 1880 nur ungefähr J /e der während dieser Periode bezogenen Prämien ausmacht, so wäre ohnehin eine Verwendung desselben zur Prämienermäßigung (insoweit überhaupt ein Ueberschuß vorhanden war) in nur unbedeutendem Umfang möglich gewesen. Wenn nunmehr, nachdem etwa Vio der aus dem alten Verein Uebergetretenen gestorben sind und fast ebenso Viele entweder ausgetreten oder ausgeschloßen worden sind oder ihre Versicherung auf das Dekungskapital reduzirt haben , die Sterblichkeit eine normale wird und überdies der Bund seine Subventionen fortbezahlt oder noch erhöht, so darf man um so fühlbarere Ermäßigungen erwarten.

Bei dieser Gelegenheit sei noch erwähnt, daß auf den Wunsch des Vereins das eidgenößische Finanzdepartement unterm 12. Dezember 1878 die sämmtliehen Werthtitel des erstem (damals im Betrage von Fr. 364,000) zur Aufbewahrung übernommen hat -- eine Maßregel, durch welche sowohl die Verwaltung des Vereins erleichtert, als auch die Garantie desselben erhöht werden soll. -- Der Uebergangszustand, in welchem der Verein sieb bisher unvermeidlicher Weise befand, macht es hinlänglich begreiflich, daß er nicht ^schneller zunehmen konnte; er bot ja bis jezt, troz des ßundesbeitrages,
andern Gesellschaften gegenüber noch keine finanziellen Vortheile. Immerhin ist er in einer, wenn auch langsamen, Zunahme begriffen. Während von den 2368 Mitgliedern des alten Vereins nur 1875 in den neuen übertraten, zählte der leztere Ende 1880 doch 2108 Mitglieder, und zwar:

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a) auf s Ableben Versicherte: 1800 mit einer Versicherungssumme von durchschnittlich Fr. 2624. 51 ; b) aufs Ableben oder Erreichung des 60. Altersjahres Versicherte: 306 mit einer Versicherungssumme von durchschnittlich Fr. 2583. 37; c) auf Altersrente Versicherte: 2 mit einer Versicherungssumme von durchschnittlich Fr. 1000.

Die leztgenannte Abtheilung freilich ist so schwach vertreten, daß der Verein sich nicht getraute, diese Versicherungsart selbstständig fortzubetreiben, sondern es gerathener hielt, die Betreffenden, wenn auch mit einem kleinen Verlust, bei der Baloise rükzuversichern.

Man ersieht aus diesen Zahlen wie wenig weit bei den Willigsten selbst die eigenen Kräfte reichen und in welcher Richtung sie verwendet werden : am allgemeinsten ist das Bedürfniß des Beamten, seiner Familie etwas Weniges zu hinterlassen, besonders im Falle eines frühen Todes ; die Summe, für welche er sich aus eigenen Mitteln versichern kann, beträgt aber durchschnittlich nur selten mehr, als eine Jahresbesoldung; reicht seine Kraft weiter, so versichert er sich, mit erhöhter Prämie, für eine ungefähr gleiche Summe, zahlbar sowohl für den Fall seines Todes vor dem Alter von 60 Jahren, als auch, wenn er dieses Alter erreicht; in dieser Forin kann die Altersversicherung mit der Todesversicherung verbunden werden. Ueber die Todesversicherung hinaus und neben der Fürsorge für die Erziehung der Kinder sich noch für eine Altersrente versichern, das geht über die Verhältnisse eines Bundesbeamten; die Sicherung einer genügenden Altersrente, sei es mittelst der Sparkasse, sei es mittelst der Lebensversicherung, ist der hohen Besoldungsabzüge wegen, mit welchen sie erkauft werden muß, aus eigenen Mitteln nur dem ledigen Bundesbeamten möglich. Das ist denn auch der Grund, warum diese Versicherungsart von so Wenigen, und gerade von den Westschweizern, welche sie einmüthig verlangt hatten , gar nicht benüzt wurde. -- Und wenn wir ferner fragen, warum von diesen Willigsten, welche den Beamtenversieherungsverein aus eigenem Antriebe gegründet und bisher aufrecht erhalten haben, jährlich über \ °/o wieder aus dem Verein treten, so antwortet uns das Centralkomite : */s derselben haben beim besten Willen die Mittel nicht, urn ihre Versicherung fortzusezen. Gegen solche Noth hilft kein Gesezesbuchstabe, sondern nur die werkthätige Unterstüzung.

Aber troz aller Schwierigkeiten hält der Verein gegenüber allen Anträgen auf irgend welche Aenderungen der Statuten an

358 seiner mühsam errungenen Organisation fest und zeigt keine Lust, aus dem sichern Hafen einer rationellen Einrichtung sich wieder auf die hohe See der Experimente hinauszuwagen. Wie sehr ihm auch -- das zeigen seine Einladungen zum Beitritt -- an der Gewinnung eines größern Umfangs gelegen ist, so will er dies Ziel nicht auf Unkosten der Solidität erreichen: daher die AblehnungO aller Anträge, welche auf ein Obligatorium ausgehen; denn Obligatorium heißt bei ihm : Aufnahme ohne Gesundheitsausweis, deren Folgen er gekostet hat. Schon die Delegirtenversammlung vom 31. Juli 1876 hat einen dahin zielenden Antrag diskutirt und verworfen. Der Jahresbericht des Centralkomites pro 1876 (Seite 2) äußert sich über diesen Punkt folgendermaßen : n Gerne wollten wir Hand bieten, und jedes unserer Mitglieder wird mit uns einig gehen, daß auch kränklichen eidgenössischen Angestellten unser Verein eine Stüze werden könnte; hat ja vielleicht mancher Beamte der treuen Erfüllung seiner Pflichten den Keim seiner 'Krankheit zu verdanken. Allein es würde dies für jedes Mitglied zu hohe Prämien erfordern, w e l c h e d e n B e s t a n d d e s V e r e i n s e r s c h ü t t e r n m ü ß t e n , falls nicht durch anderweitige entsprechende Einnahmen, sei es durch Erhöhung der Bundessubvention, sei es durch Unterstüzung von Privaten etc., ein Gleichgewicht geschaffen werden könnte.'1 -- An der Delegirtenversammlung vom 8. September 1879 wurde die Einführung des Obligatoriums, welches inzwischen im Nationalrathe abgewiesen worden, aber in deiPresse wieder aufgetaucht war, aufs Neue beantragt, aber nachdem in der Diskussion darauf hingewiesen worden, daß mit Annahme desselben die Mortalitätsberechnungen keine sichere Basis mehr bieten, von den Antragstellern selbst zurükgezogen. Die seither erschienenen Jahresberichte des Centralkomites sprechen auch wiederholt die Erwartung aus, daß die Bundesbehörden, die bisher den Verein in verdankenswerther Weise unterstüzt haben, ihn nicht von den richtigen Grundlagen, auf welche er erbaut ist, abdrängen werden. ,,Wohl müssen wir zugestehen11, sagt der Jahresbericht pro 1879, ,,daß eine Anzahl Bundesbeamter theils alters-, theils gesundheitshalber unserm Institut nicht beitreten können, und sind wir gewiß von Herzen damit einverstanden, daß auch ihnen auf irgend eine Weise geholfen
werden soll. Aber daß unser Verein quasi dafür aufkommen, ja ihm deswegen die Existenzberechtigung geradezu abgesprochen werden soll (bezieht sich auf Zeitungsartikel), das ist eine Zumuthung, die wohl nicht ernstlich gemeint sein kann."1 Noch weniger, heißt es ferner, liege aber ein Grund zu einer solchen Behandlung des Vereins vor zu Gunsten solcher Bundesangestellten, welche dem Vereine beitreten könnten, es aber nicht wollen.

359

13. Nachdem wir uns einmal zur Aufgabe gemacht, eine Uebersicht der verschiedenen Formen zu geben, welche bis jezt die Fürsorge des Bundes für die in seinem Dienste Stehenden angenommen hat, müssen wir auch von dem Verhalten sprechen, das er bei Verunglükungen seiner Beamten und Angestellten im Dienst beobachtet.

Schon die Verordnung über die nähere Einrichtung und die Geschäftsführung der P u l v e r v e r w a l t u n g vom 23. Oktober 1863 sezte Aversalsummen für im Dienste Verstümmelte oder für die Familien von in Folge von Explosion ohne ihr Verschulden Getödteten fest. An der Stelle dieser Vorschrift macht nunmehr das eidgenössische Fabrikgesez vom 23. März 1877 Regel. -- Eine analoge Praxis beobachtet schon lange die P o s t v e r w a l t u n g bei Verunglükungen ihres fahrenden Beamten - und Dienstpersonals. Seit 1876 steht zu diesem Zweke ein fixer Kredit von Fr. 8000 auf dem Budget. Nachdem die Verwaltung bei Vergleichung dei' Tarife der Uufallsversicherungsgesellschaften die Ueberzeugung gewonnen, daß sie bei der Selbstversicherung immer noch billiger wegkomme, ohne dabei (in Folge der Vertheilung des Personals auf ein großes Gebiet) ein allzu großes Risiko auf sich zu nehmen, erließ auf ihren Antrag der Bundesrath eine Verordnung (29. September 1876), nach welcher, wenn die Verunglükung den Tod des Postbeamten zur Folge hat, sofern Wittwe oder Kinder vorhanden sind, eine A versalsumme von Fr. 5000, wenn aber Vater oder Mutter von dem Verdienst des Verunglükten abhängen, je nach den Umständen eine solche von Fr. 2000 5000 ausgesezt wird ; hat die Verunglükung nicht den Tod, sondern die Invalidität des Beamten zur Folge, so besteht die Entschädigung aus einer lebenslänglichen Rente, welche bei ganzer Invalidität einer Kapitaleinlage von Fr. 5000 (in eine Rentenanstalt), bei halber Invalidität der Hälfte dieses Werthes entspricht. -- Dem bundesräthlichen Berichte über seine Geschäftsführung im Jahre 1880 ist zu entnehmen, daß die SpeziaIrechnung über den genannten ständigen Kredit von Fr. 8000 per Jahr auf Ende 1880 mit einem Aktivsaldo von Fr. 29,949 abschließt. Die Postverwaltuno; beschäftigt sich daher mit der Prüfung der Frage, ob die Leistungen dieser Kasse nicht auf Unfälle des Postpcrsonals im Dienste überhaupt ausgedehnt werden sollen.

14. Bekanntlich besteht in der Schweiz unter der Oberaufsicht des Bundesrathes zufolge Art. 61 des 1868 in Wien revidirten internationalen Telegraphen Vertrages ein sog. ,,Internationales Bureau

360

der Telegraphenverwaltungen a und ebenso in Folge von Art. 15 des in Bern 1874 abgeschlossenen internationalen Postvertrages ein ,,Internationales Bureau des allgemeinen Postvereins.tt An dem lezten, 1878 in Paris abgehaltenen Postkongresse wurde nun beschlossen, es sei dem Departement der schweizerischen Posten eine Summe von Fr. 25,000 zur Verfügung zu stellen, welcher Fond sammt Zinsen dazu dienen solle, den Beamten, Angestellten und Unterbeamten des internationalen Postbüreaifs Unterstüzungen oder Entschädigungen zu bewilligen in dem Falle, daß sie in Folge vorgerükten Alters, durch Unglüksfälle oder Krankheit zur Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten dauernd unfähig würden. Ferner wurde den Beamten und Angestellten desselben Bilreau's eine Besoldungszulage von 15 °/o zuerkannt, welche dieselben zur Versicherung aufs Ableben bei einer privaten Versicherungsgesellschaft zu verwenden haben.

Mit diesen übereinstimmende Beschlüße wurden 1879 an der Telegraphenkonferenz in London in Betreff des Personals des internationalen Büreau's der Telegraphenverwaltungen gefaßt. Während die Mehrheit der in den beiden Vereinen vertretenen Staaten den Angestellten dieser Bureaux dieselben Wohlthaten wollte zukommen laßen, welcher sich die Verwaltungsbeamten dieser Staaten selbst erfreuen, konnte auch der schweizerische Bundesrath, welchem die Ausführung der reglementsgemäß gefaßten Beschlüße der Organe dieser Vereine zufällt, nicht wohl Institutionen, sich widersezen, welche bereits an unserer höchsten schweizerischen Lehranstalt und in verschiedenen kantonalen Verwaltungen als Wohlthat empfunden werden. Er überwies daher durcli seine Verordnung vom 20. Mai 1881 dem eidgenößischen Finanzdepartemente zu Händen der eidgenößischen Staatskasse die beiden Fonds zur Aufbewahrung und sezte das Maß und die Bedingungen zur Erlangung der kreirten Alterspensionen fest. Ebenso sicherte der Bundesrath durch besondere Verordnungen die stiftungsgemäße Verwendung der bewilligten Besoldungszulage von 15 °/o zu Gunsten der Hinterlaßenen des Personals der beiden internationalen Bureaux. --

II. Neue Anregungen.

Nachdem wir in unserm historischen Rükblik gesehen, was in der Fürsorge für die Beamten durch den Versicherungsverein und durch den Bund direkt geschehen, gehen wir zur Besprechung der von der Bundesversammlung gemachten Anregungen über.

361

1. Wenn auch diese Anregungen zunächst nur deßhalb eine zwekmäßigere Organisation des Vereins und u. A. das Obligatorium zu verlangen scheinen, um den Mitgliedern desselben einen größern Nuzen zu verschaffen, so schwebte wohl noch ein anderes Ziel vor, als bei dem Postulate vom 18. März 1875.

Bei diesem Postulate wollte der Bund nicht ein irrationelles Privatversicherungsinstitut durch Bundesbeiträge anerkannt und begünstigt wissen, sondern lieber seine Geschenke an dasselbe einstellen. Wenn aber in dem neulichen .Postulate von 1881 von einer Organisation ,,auf zwekmäßigerer Grundlage01 gesprochen wird, so liegt die Frage nahe : spricht hier die gesezgebende Behörde zu einer der ihrem Gesezgebungsrechte unterworfenen Privatversicherungsgesellschaften im Interesse der bei dieser Gesellschaft Versicherten, oder spricht der Arbeitgeber in seiner Fürsorge für die verschiedenen ökonomischen Bedürfnisse seiner sämmtlichen Bediensteten, die er so weit als möglich auf dem Wege der Versicherung befriedigt zu sehen wünscht? Es ist nämlich sehr wohl denkbar, daß diese beiden Interessen nicht ganz übereinstimmen, d-. h. daß eine, vom Standpunkte der Versicherungstechnik aus angesehen, ganz richtig konstruirte Anstalt doch nicht dasjenige bietet und bieten kann, was der Bund als Arbeitgeber für alle seine Angestellten wünscht und auf dem Wege der Versicherung ausgeführt sehen möchte. -- In der That glauben wir, es habe unser Versicherungsverein sein Möglichstes gethan, um den bei ihm Versicherten eine rationelle Versicherung zu bieten, und es sei vom Standpunkte des Vereins aus ein Weiteres nicht wünschbar, als etwa vermehrte Geschenke behufs Ermäßigung der Prämien, Geschenke, welche jeder Versicherungsverein mit Dank entgegen nimmt. Die Konsequenz, mit welcher unser Verein seit seiner Reorganisation an seinen Statuten festhält und an der Konsolidirung seiner Finanzlage arbeitet, sowie seine Erklärungen gegen das Obligatorium beweisen, daß er ein Bedürfniß der Reorganisation dermalen nicht empfindet. Denn er weiß, daß die Prämien von den Gesezen der Versicherungstechnik abhängen und daß er dieselben durch Reformen auf rationelle Weise nicht ermäßigen kann. Seine Verwaltungsausgaben sind möglichst mäßig; denn sie betragen bloß 2.23 % der Prämieneinnahmen, während die Verwaltungskosten der Gothaer Anstalt über
die Hälfte mehr, diejenigen der Stuttgarter Lebensversicherungs- und Ersparnißbank und diejenigen der Schweizerischen Rentenanstalt das Vierbis Fünffache betragen. Auch darf er seinen Tarif getrost mit den Tarifen anderer Anstalten mit Gewinnbetheiligung (denn nur diese Vergleichung ist zuläßig) messen. Wir geben hier eine solche Vergleichung :

362

Für eine Todesversicherung von Fr. 100, mit Gewinnanteil, fordern eine jährliche Prämie beim Eintrittsalter von 26

31

36

41

16

51

Jahren, Jahren, Jahren, Jahren, Jahren, Jahren, Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Gothaer Lebensversicherungsbank, bei jährlicher Prämienzahlung . , . 2.36 2.70 3.04 3.49 4.10 4.91 ' Stuttgarter Lebensversicherungs- und Ersparaißbank, bei jährlicher Prä-

2.48 2.51 2.84 3.33 4.08 5.09

Phönix in Paris, bei jährlicher Prämienzahlung Germania in New- York: bei jährlicher Prämienzahlung .

bei vierteljährl. Prämienzahlung .

Schweizerische Rentenanstalt: bei jährlicher Prämienzahlung bei vierteljährl. Prämienzahlung .

Schweizerischer Beamtenversicherungsverein, bei monatlicher Prä-

2.26 2.55 2.92 3.38 4.01 4.84 2.19 2.53 2.94 3.46 4.16 5.14 2.32 2.68 3.12 3.68 4.42 5.46 2.25 2.50 2.85 3.35 4.-- 4.80 2.48 2.76 3.12 3.68 4.40 5.28 2.04 2.40 2.76 3.12 3.60 4.56

Aus dieser Vergleichung geht hervor, daß es unrichtig ist, wenn man sagt, der Versicherungsverein verlange eine höhere Prämie als andere Gesellschaften. Uebrigens sind diese Vergleichungen geradezu unrichtig, wenn man die Summe von 12 Monatsprämien mit der Jahresprämie vergleicht, welche andere Gesellschaften schon im ersten Monate eines jeden Jahres für. das ganze Jahr beziehen, erstlich, weil bei monatlichem Bezug die Prämien je im Einzahlungsjahr nur halb so viel Zins einbringen als bei der Vorausbezahlung im ersten Monate des Jahres, zweitens weil bei unserem Modus die Mitglieder im Sterbejahre durchschnittlich nur für 6 Monate die Prämie zu bezahlen haben, bei jährlicher Vorausbezahlung aber immer für 12 Monate. Wenn man sieht, um wie viel die Gesellschaften schon bei vierteljährlicher Prämienzahlung die Prämie erhöhen, so mag man daraus entnehmen, daß die Ansäze bei der monatlichen Bezahlung, bei welcher monatlich bezahlte Angestellte einzig die Prämie aufbringen, noch höher ausfallen müßten.

Die Kritiker unseres Versicherungsvereins ziehen aber bei der Vergleichung der Prämien desselben mit denjenigen anderer Gesellschaften von vorneherein die von den leztern bezahlten Gewinnantheile von den Prämien" ab. Dieses Verfahren ist jedoch un-

363

richtig. Wenn diese Gewinnanteile so sicher wären, so läge es ja im Interesse solcher Gesellschaften, ihre Prämie von vorneherein um diesen Gewinnbetrag reduzirt anzukündigen; das thun sie aber nicht, sondern beginnen stets mit dem Bezug der vollen Prämie, und diese volle Prämie muß von allen Versicherten während einer bestimmten Zahl von Jahren bezahlt werden -- z. B. von der Gothaer Anstalt und von der Stuttgarter die ersten fünf Jahre; ··nach Ablauf dieser Frist wird allerdings die Prämie um den Gewinnantheil reduzirt -- wenn und insoweit nämlich ein Gewinn gemacht worden ist. Wenn nun der eidgenößische Beamtenversicherungsverein den bei ihm Versicherten erst vorn siebenten Jahre an eine bescheidene Prämienreduküon gewähren kann, jedoch nur in Folge der Bundessubvention, während die Gothaer Anstalt schon nach Ablauf von fünf Jahren ihren Versicherten eine Reduktion um 37 °/o zu gewähren im Stande ist, so wissen wir aus unserem ,,Rükblik, a daß hieran nicht die geringere Anzahl seiner Versicherten Schuld ist, sondern ihre Qualität in gesundheitlicher Beziehung.

Bestünde der Beamtenversicherungsverein aus so sorgfältig ausgewählten Leben und so günstig situirten Personen, wie die Gothaer Anstalt, so würde er von nun an auch dieselben Dividenden vertheilen können, da seine Reserve allfälligen Schwankungen der Mortalität während eines Zeitraumes von fünf Jahren schon zu begegnen im Stande wäre. Daß er es aber nicht kann, daran ist, wie auseinandergesezt worden, zumeist die den Gesezen der Versicherungstechnik widersprechende frühere Praxis der Aufnahmen ohne Gesundheitsausweis schuld, deren Folgen sich bisher in so nachtheiliger Weise geltend machten und nur mit dem Aussterben der Betreffenden ganz, verschwinden. Es kann daher zur Beseitigung des dermalen diesem Verein noch anhaftenden Mangels kein schlimmeres Heilmittel angerathen werden, als die obligatorische Versicherung, d. h. die Aufnahme aller Bundesbeamten und Angestellten ohne Gesundheitsausweis. Mit einer solchen Maßregel, welche übrigens nicht ermangeln würde, schon der Versicherung wegen der Bundes Verwaltung eine Menge gesundheitlich verdächtiger Elemente zuzuführen, würde dem Verein sofort seine technische Grundlage entzogen, zu Defiziten statt zu Prämienermäßigungen der Grund gelegt, und dem Bunde würde die Verantwortung für eine
solche Desorganisation auffallen. Vollends aber müßte der Bund die ganze finanzielle Verantwortung seiner Anordnungen übernehmen, wenn er, um den Eintritt älterer Bediensteter zu ermöglichen, auch jene jeder mathematischen Basis entbehrenden ganz ungenügenden Prämien in unsern Versicherungsverein einführen wollte, welche bei manchen Unterstüzungskassen (von welchen wir noch sprechen werden) üblich sind. Der Bund müßte auch sofort die Administration einer auf

364

diese Weise organisirten Unterstüzungskasse übernehmen ; denn ein Centralkomite von solcher Aufopferung wie dasjenige, welches seit bald sechs Jahren den Beamtenversicherungsverein leitete und sich nach dem Ablaufe jeder Amtsperiode von Neuem erbitten ließ, kann man nicht durch Machtgebote in's Leben rufen, sondern es findet sich nur, wo Freiheit des Vereinslebens und überzeugungsvolles Vertrauen in die Güte der Sache waltet. Ohne diese moralischen Faktoren hätte längst zur Anstellung eines ständigen Verwalters geschritten werden müssen, und sie wird sofort nothwendig, wenn der Verein mit gezwungenen Mitgliedern, welche nicht gerne ihre Prämie bezahlen oder sie gar nicht bezahlen können, bevölkert wird. Will dagegen der Bund auch nur einen Theil derjenigen Subvention, welche zur Durchführung des Obligatoriums sich als nothwendig erzeigen wird, dem Verein zuwenden, so wird er ohne Zwang und ohne die Organisation des Vereins zu schädigen, dessen Mitgliederzahl in erheblicher Weise vermehren. Und indem er sich darauf beschränkt, über die Verwendung seiner Beiträge zu verfügen, im Uebrigen aber dem Verein seine Selbstständigkeit innerhalb der das Privatversieherungswesen überhaupt normirenden Vorschriften überläßt, vermeidet er auch die Verantwortung für das Auskommen der Familien verstorbener Beamter und Angestellter , eine Verantwortung, welche er bis jezt konsequent abgelehnt hat.

Welche wohlwollenden Absichten der Bund in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber seinen Angestellten gegenüber haben mag: auf dem Gebiete des Versicherungswesens hat er in erster Linie die ihm durch Art. 34 der Bundesverfaßung auferlegten Pflichten zu erfüllen : d. h. die bei Privatgesellschaften Versicherten bei ihren wohlerworbenen Rechten zu schüzen. Eine solche Privatgesellschaft ist auch der Beamtenversicherungsverein. Seine Mitglieder haben ein Anrecht auf solchen Schuz nicht weniger als andere Bürger; sie haben das Recht auf diesen Schuz nicht dadurch verwirkt, daß der Verein vom Bunde Geschenke erhalten hat. Die Bedingungen, an welche im Jahre 1875 die Fortsezung dieser Geschenke geknüpft wurden, sind, wie der Bund selbst anerkannte, erfüllt worden.

Die vom Bunde dem reorganisirten Verein gemachten Geschenke sind, bis dieses Jahr, troz der Ansprüche auf Prämienermäßigung, intakt in der Kasse verblieben (von 1876
bis 1880: Fr. 149,466. 65), bis der Bundesrath gestattete, einen Theil derselben zur Prämienermäßigung zu verwenden. Will der Bund über seine Beiträge in anderm Sinne verfügen, so wird der Versicherungsverein seinen Anordnungen pünktlich Folge leisten; aber er darf wohl verlangen, daß nicht über die Einlagen seiner Mitglieder zu Gunsten Dritter

365

verfügt werde. Wenn der Bund, der durch die Verfassung selbst bezeichnete Beschüzer der Rechte der bei Privatgesellschaften Versicherten, diese Rechte selbst mißachtete, wenn er, nachdem er durch seine Beiträge an den Verein den Grundsäzen der Versicherungstechnik zum Durchbruch verhelfen, gerade das Richtige an der neuen Organisation wieder in Frage stellte, welchen Halt hätte er dann noch, wenn er hernach andern Gesellschaften gegenüber die Rechte der Versicherten wahren und die Grundsäze einer soliden Lebensversicherung zur Geltung bringen will?

Ebenso wird der Bund, wenn er eine obligatorische Unterstüzungskasse für seine Beamten und Angestellten ins Leben rufen will, die wohlerworbenen Rechte und die eingegangenen Pflichten (!)

der bei anderen Privatgesellschaften Versicherten berüksichtigen müssen. Er kann deren Guthaben auch nicht der neuen Unterstüzungskasse einverleiben; er wird auch die bei solchen Gesellschaften Versicherten nicht durch neue Auflagen in die Nothwendigkeit ,,versezen wollen, ihre schon bestehende Versicherung und ihre daherigen Aussichten aufzugeben.

2. Will der Bund wirklich, statt durch wirksamere Subventionen die freiwillige Versicherung seines Personals bei Privatgesellschaften, namentlich beim Beamtenversicherungsverein, zu fördern, eine obligatorische Unterstüzungskasse ins Leben rufen und dieselbe nach seinem Willen organisiren, so findet er an den Nichtversicherten dieses Personals eine hinlängliche Anzahl von Versicherungsobjekten: es ist durchaus nicht nothwendig, auch die Versicherungsverträge der bereits Versicherten in Frage zu stellen; er kann sich mit ihrer Versicherung zufrieden geben oder sich darauf beschränken, sie nur noch soweit beizuziehen, als ihre Versicherung unter der von ihm verlangten Höhe steht. Es ergibt sich dies aus einer Vergleichung der Zahl der sämmtlichen Beamten und Angestellten mit der Zahl der Versicherten unter ihnen. Der Gesammt-Etat der erstem ist folgender :

Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

27

366

-- __

--

w.

M.

W.

M.

M.

M.

--

--

--

--

--

--

18

1 --

--

--

137

8

--

504

41

3

6

1117

89

O

FM W.

M.

5

--

13

--

17

--

116

8

Total.

w.

M.

--

2 12

10

64

--

400

41

11

34

7

106

918

83

32

5

76

6

148

1 1

-- 3

1173

122

74

31

2

8

7

1507

154

8

1 1 1 1

100

6

155

--

1283

150

121

69

4

9

1 1693

219

5

--

49

4

120

--

928

137

144

117

5

6

4

1269

254

--

--

--

--

2

--

59

10

4

20

--

--

65

30

23

4

273

33

617

2

4890

551

387

242

14

26

6310

795

1

--

1811--1820

3

--

1821--1830

6

1831--1840

6

--

6

1841--1850

5

--

1851--1860

3

1

--

--

24

1

1861--1866

--

M.

ci

-2ta

--

1801--1810

--

--

M.

Bundesgericht.

--

--

M.

Eisenbahnen.

M.

Handels- und Landw.-Dep.

M.

Telegraphen.

M.

Zollwesen.

M.

FinanzDepartement.

N 'S ·_f3 IS] "»S P 0 >-5pH

·tì a, a a ^9

MilitärDepartement.

Departement des Innern.

1793--1800

Politisches Departement.

Geburtsjahr.

Bundeskanzlei, i

Die eidgenößischen Beamten und Angestellten nach Altersklassen und Dienstzweigen.

3 1

--

-- --

-- 18

7105

Tabelle II.

/iir ÖisiU; liuti.

Die eidgenößischen Beamten und Angestellten nach Alters- und Besoldungsklassen.

Geburtsjahr.

Fr. 1-- 499.

Fv. 500-749.

....__ Fr. 750-999.

Pers.| Summe.

Pers. Summe.

Pors.| Summe.

1

1V

!

1

Fr.

B e s o 1 d. ix n g- s k 1 a s s e n.

-- ·- -- . --=----- ·--_Er. 1000--1499. Fr. 1500-1999. Fr. 2000-2999. Fr. 3000--3999. Fr. .1000-1999. Fr. 50(10 599!». Fr. «000 u. dur üb.

·

Pers.

Summe.

F,

Fr.

-

7= .

Pers. Summe.

|

ÜUHVHMt.

-

Pers.! Summe.

Pers. i Summe.

Fr.



Pers.

!

Fr.

1

Summe.

Pers.

Summt',.

K,

*.

...

.,-

Stimino.

l'ora.

|

Tor*.

i'r.

Summe.

l?r.

Männliches Geschlecht.

6 55

15:-}

1,010 13,851 41,801

311

84 cai

310 254 123 10

86,901 70,7!)7 35,292 3,015

Total 1222

337,888

1793--1800 1801--1810 1811--1820 1821--1830 1831--1840 1841-1850 1851--1860 1861-1866

05 6

1,540 12,732 42,867 80,768 97,692 96,608 40,340 4,039

4 15 48 91 93 103 77 16

3,420 13,185 41,017 79,150 82,188 89,657 67,878 13,765

3 20 82 173 295 383 339 16

3,084 25,011 96,795 216,663 368,051 485,549 425,416 19,068

616

376,586

447

390,260

1311

1,639,637

3 2l 72 132 159 158

1

1 6 38 131 220 249 462 17

1124

1,656 10,596 63,879 221,632 365,122 420,161 787,786 26,351

1 5 46 108 197 367 159 --

2,100 11,282 115,104 267,599 494,254 892,266 372,004 --

-- 8 40 108 144 138 36 --

1,897,183

883

2,154,609

474

"

27,994 133,041 362,664 493,368 469,579 114,186 --

-- 3 13 39 52 30 5 --

13,000 57,276 171,870 224,753 126,320 22,000

1,600,832

142

615,219

--

l

;!

6 K) 13 6 2 --

40

....

15,500 32,116 53,684 «7,552 31,496 10,500

6 14 24 5 1

6,500 ·12,500 108,500 174,500 32,000 8,500

210,848

51

-- 372,500

1

18 .137 501 1117 1507 10!« 1'269 65

13,410 149,651 666,396 1,647,15l 2,454,381 2,711,433 1,883,902 66,238

6310

9,595,562

l

Weibliches Geschlecht.

4 13 44 84 98 111 21

1,280 2,9 56 13,622 24,270 28,253 30,487 5,766

3 12 16 17 31 22 5

2,092 7,178 !),541 10,129 18,366 13,096 3,002

1 6 9 22 15 20 --

876 5,133 8,154 19,012 13,450 17,192 --

Total

375

106,634

106

63,404

73

63,817

Beide Geschlechter

1597

444,522

722

439,990

520

454,077

1801--1810 1811--1820 1821--1830 1831--1840 1841--1850 1851--1860 1861--1866

-- 6,458 11,382 21,848 53,970 98,643 1,600

-- 2 5 3 11 1 --

117

193,901

22

-- 51,965

1411 1,765,377 1241

2,091,084

905

2,206,574

4 6 15 32 40 3

-- 4,714 7,012 18,131 39,981 52,392 3,510

100

125,740

--

-- 4 7 13 32 60 1

-- 4,473 11,698 7,480 26,214 2,100

-- -- 2 -- -- -- --

-- -- (»,320 -- -- -- --

2

6,320

476

1,607,152

.. r j _

--- _ j

.

_

. -- _,

-· .

,,-· · -



,,

--

--

1 142 , I

615,219

.,,,

--

-- ---

--

-- --

40

210,848

51

8 41 89 154 254 30

4,248 30,912 67,729 100,870 180,234 213,910 13,878

795

611,781

7105

10,207,343

aio

-- 372,500

Zur Seite 366.

Tabelle III.

Die eidgenößischen Beamten und Angestellten nach Dienstjahren und Besoldungsklassen.

B e s o 1 dL u n g- s b 1 a s s e n .

.

Dienstantritt.

Diensli/ahre.

Pr.

500--749.

Fr.

1-499.

Fr.

750-999.

Fr.

1000--1499.

Fr.

1500--1999.

Fr.

2000--2999.

Fr.

3000-3999.

Tota 1

Fr.

4000-4999.

Fr.

Fr. ÜOOO 5000--5999. und darüber.

Anzahl Personen.

»/o

Männliches Geschlecht.

1847--1850 1851--1855 1856--1860 1861--1865 1866--1870 1871--1875 1876--1880 1881

31-34 26--30Ö 21--25 16--20 11--15 6--10 1--5 0

52 75 ,,58 113 159 361 375 29

1222

Total

.

23 36 36 73 77 148 202 21 616

25 18 27 25 54 121 167 10

32 41 59 107 144 342 517 69

20 26 47 97 160 432 325 17

31 27 64 144 214 280 115

447

1311

1124

27 27 15 11 19 29 13

8 6 7 5 2 8 4

8

58 60 97 101 65 56 33 4

278 320 414 078 898 1798 1705

28,5 28,0

--

2 4 4 2 4 21 14 --

1

159

3,5

883

474

142

40

51

0310

100,0

-- --

-- -- -- -- --

-- --

0

0,7 1,5

--

-- -- --

12 14 20 93 277

'

4,4 5,1 6,6 10,7

14,2

Weibliches Geschlecht.

1847--1850 1851--1855 1856--1860

31--34

i

26--30 21--25

1861--1865

16--20

1866--1870

11--15 6--10 1-5

6 2 9 46 124 179 8

3 2 1 7 12 31 47 3

1 2 2 2 9 26 28 3

375

106

73

1871--1875 1876--1880 1881 Total

o

1

--

-- 3 2 12 27 47 8

-- 1 3 4 7 64 38 --

100

117

22

-- 3 2 6 5 5 1

-- 1 -- ' -- 1 -- -- -- 2

-- -- -- -- -- --

-- --

--

--

-- -- --

--

1,8 3,3 11,7

34,8

344 23

43,3

795

100,0

a,'j

'

367

Von diesen 7105 Beamten und Bediensteten des Bundes sind nach den von denselben im April dieses Jahres beantworteten Fragekarten : Männer.

auf den ,,Sterbefall versichert .

.

. 2216 f ü r eine Alterspension .

.

.

.

.

29 für andere Fälle (Krankenversicherung mit oder ohne ein kleines Begräbniß- oder Sterbegeld, Unfallversicherung etc.)

. 162

Frauen.

76 l 4

Die lezte Rub°rik ist für uns hier ohne Belang ; sie wurde deßhalb in die Fragekarte aufgenommen, damit nicht etwa die hieher gehörenden bloß für eine vorübergehende Frist oder für kleinere Unterstüzungen Versicherten sieh in eine der beiden ersten Rubriken eintragen.

Um Doppelzählungen zu vermeiden, haben wir die 306 Personen, welche sich beim Versicherungsverein auf ein Kapital zahlbar beim Ableben oder nach zurükgelegtem 60. Altersjahr versichert haben, zu den auf das Ableben Versicherten gerechnet und ebenso 10 bei Eisenbahnhülfskassen oder Lehrerkassen Versicherte nur in der ersten Rubrik gezählt, obschon sie auch auf Altersrente, theilweise auch für Krankenunterstüzung versichert sind. -- Von diesen 2322 auf das Ableben oder für eine Altersrente Versicherten gehörten Ende 1880 nicht weniger als 1898 dem Beamtenversicherungsverein an ; es bleiben somit nur noch 424 anderwärts Versicherte.

Die 2108 Mitglieder des Beamten Versicherungsvereins vertheilen sich folgendermaßen auf die einzelnen Dienstzweige : Mitglieder.

Postverwaltung Telegraphenverwaltung .

.

.

.

Post- und Telegraphenverwaltung gleichzeitig Zollverwaltung Andere Verwaltungen .

.

.

.

Aus dem eidgenößischen Dienst Getretene

1370 165 232 110 21 210

Prozent.

65,0 7,8 11,0 5,2 1,0 10,0

Total 2108 100,0 Von den 2245 versicherten Beamten und Bediensteten männlichen Geschlechts bilden somit die Mitglieder des Beamtenversicherungsvereins die Hauptmasse, und unter diesen wieder sin°d

368

die Angestellten der Post- und Telegraphenverwaltung am meisten vertreten.

Diese 2245 Versicherten repräsentiren indessen eine jährliche Besoldungseinnahme von Fr. 4,734,142 (etwa die Hälfte der von den männlichen Beamten und Bediensteten bezogenen Besoldungen) ; die durchschnittliche Besoldung eines versicherten Beamten männlichen Geschlechts beträgt also Fr. 2109.

Wie wir früher gesehen haben, gehen die durchschnittlichen Versicherungssummen der beim eidgenößischen Versicherungsverein Betheiligten nur wenig über diesen Betrag hinaus, und die zahlreichen Austritte beweisen, wie schwer denselben die Prämie für eine solche Versicherung noch fällt.

Wir haben bis jezt immer angenommen, dasjenige, was die mit gutem Willen Begabten aus eigener Einsicht und Initiative thun, sei das Maximum dessen, was das Gesez von der Gesammtheit verlangen dürfe. Hieraus würde folgen, daß ein allfälliges Obligatorium, wenn es durchführbar sein und nicht Komplikationen herbeiführen will, den eigenen Kräften der Beamten und Angestellten wenig mehr zumuthen darf, als eine Todesversicherung im Betrage einer Jahresbesoldung oder eine derselben Prämie entsprechende Altersrentenversicherung. Findet der Gesezgeber eine solche Versicherung allzu ininim und verlangt er vollends, daß das Beamtenpersonal außer einer genügenden Todesversicherung auch noch auf dem Versicherungswege für genügende Alterspeusionen sorge, so muß er ihm, um eine solche Forderung durchführbar zu machen, mit ganz erheblichen Subventionen zu Hülfe kommen.

3. Wir haben nun zu berechnen, welche Beiträge sowohl seitens des Angestellten als auch seitens des Arbeitgebers einer obligatorischen Unterstüzungskasse zufließen müßten, wenn dieselbe eine bei bescheidenen Ansprüchen ausreichende Hülfe schaffen und nicht, statt eine Wohlthat. eine ihren Zwek verfehlende Plage und dazu eine Quelle stets neuer Anforderungen an die Behörden werden soll.

Zunächst ist festzustellen, welche U n t e r s t ü z u n g s a r t e n dieselbe zu übernehmen hätte und in welchen Beträgen. Wir nehmen an, wenn eine solche Kasse sich mit Lebensversicherung befaßen soll, so müsse sie die Unterstüzung im Krankheitsfälle und bei Verlezungen ausschließen, indem das Betreiben solcher Nebenzweige die mathematische Grundlage einer Lebensversicherungsanstalt gefährdet; übrigens kann der Einzelne schon für Krankheitsfälle sich anderweitig vorsehen; für Verlezungen im Dienste hat

369 der Bund bereits auf seine Kosten die dringendste Vorsorge getroffen. Dagegen dürfen wir annehmen, das Postulat verlange von der zu gründenden Unterstüzungskasse eine Vorsorge für die Familie des Beamten im S t e r b e f a l l e , und zwar eine weiter gehende, als beim Versicherungsverein durchschnittlich vorgesehen worden ist. Ob diese Vorsorge in der Ausbezahlung eines Kapitals oder, analog der von den Eisenbahnhülfskassen geübten Praxis, in einer Rente für die Wittwe und die Waisen zu bestehen habe, ist noch Sache der Prüfung; wir entscheiden uns aber, übereinstimmend mit der stets zunehmenden Vorliebe des Publikums für die erstere Versicherungsart, ebenfalls für dieselbe, da sie eine wirksamere Hülfe gewährt. Nach den Tarifen der Versicherungsgesellschaften bezahlt ein Mann im Alter von 25 bis 40 Jahren für eine Wittwenversicherung von Fr. 500 Rente zu Gunsten einer um 5 Jahre Jüngern Frau ungefähr dieselbe Prämie wie für die zehnfache Sterbesuinme. Nun ist aber eine zehnfache Kapitalsumme in den meisten Fällen, namentlich für jüngere Frauen, von größerm Werth als die Wittwenrente (auch wenn leztere nicht an die lästige Bedingung der Nichtwiederverheirathung geknüpft ist), indem mit der Kapitalsumme irgend ein verdienstbringendes Geschäft angefangen oder auch eine neue Partie gemacht werden kann; Wittwen im Alter von 60 oder mehr Jahren dagegen können sich mit einer Kapitalsumme immer noch eine Rente von 10 °/o der Summe kaufen.

Soll nun die Todes Versicherung die einzige obligatorisch zu machende Versicherungsart sein? Wenn dies der Sinn des Postulates wäre , so wäre mit dessen Durchführung für alte, zur Ausübung ihres Berufs untauglich gewordene Beamte nicht vorgesoi'gt; es muß daher die Unterstüzungskasse, wenn sie Pensionen entbehrlich machen soll, auch d i e F ü r s o r g e f ü r a l t e r s s c h w a c h e B e a m t e übernehmen, und zwar nicht nur das Eine oder Andere nach der freien Auswahl des Beamten, sondern die Altersversicherung neben der Todesversicherung, wenigstens soweit Beamte mit Familie in Frage kommen ; denn wenn das Gesez diesen die Wahl zwischen der Todesversicherung und der Altersversicherung ließe (wie dies bei einigen obligatorischen Hülfskassen der Schweiz der Fall ist), so wäre damit zugestanden, daß sowohl die eine als auch die andere Forderung nicht eine
absolut nothwendige sei, und es läge der Schluß nahe, es sei die Verpflichtung zur Versicherung nach beiden Richtungen überflüssig. Es ist also anzunehmen, eine obligatorische Unterstüzungskasse habe nach dem Sinne des Postulates unter allen Umständen eine Invalidenrente oder noch besser die Sicherung einer Rente von einem gewissen Altersjahre an, und wenn die Invalidität in einem frühern Zeit-

370

punkt eintritt, von diesem Zeitpunkte an vorzusehen. Wird nämlich bloß auf den Zeitpunkt der Invalidität abgestellt, über deren Vorhandensein die Staatsbehörde nach nicht leicht zum Voraus festzustellenden Kriterien entscheidet, so ist für eine mathematische Berechnung der Kosten keine Grundlage da, welche doch bei der privaten Versicherung absolut nothwendig, bei der staatlichen jedenfalls wünschbar ist, und es kann auch ein Beitrag an eine Altersversicherung von dem Betreffenden nicht wohl verlangt werden, wenn man ihm nur die Pflicht zuerkennt, unter gewissen Umständen in den Ruhestand sich versezen zu laßen, nicht aber das Recht auf einen Ruhegehalt in einem bestimmten Alter und nach einer gewissen Zahl von Dienstjahren. -- Wenn wir nun ferner fragen, .bis auf welchen Betrag sollen diese beiden Versicherungsarten obligatorisch gemacht werden, und diese Frage zunächst für die erstere Versicherungsart (aufs Ableben) zu beantworten suchen, so werden wir eine Versicherung von höherm Betrag als der bisherigen durchschnittlichen Versicherungssumme ins Auge faßen müssen, da ja die leztere in der Bundesversammlung zu unbedeutend erfunden wurde und zur Stellung des Postulates mit Veranlaßung gab. Wenn aber eine über eine durchschnittliche Jahresbesoldung hinausgehende Versicherung auf das Ableben noch zu einem Postulat Veranlaßung gibt, so wird die zu fordernde Versicherungssumme auf wenigstens den doppelten Betrag der Jahresbesoldung des Betreffenden anzusezeu sein, und wir glauben wirklich, wenn ein jeder Beamte seiner Familie beim Tode den Baarbetrag von zwei Jahresbesoldungen von der Größe der zulezt bezogenen sicherte, so würde derselbe, verbunden mit dem gesezlichen Besoldungsnachgenusse, der Familie in den meisten Fällen die Möglichkeit gewähren, eine neue, wenn auch bescheidene Form des Auskommens zu finden.

Betreffend die zu fordernde Altersversicherung nehmen wir an, es könne dieselbe nicht wohl auf einen spätem Tennin als auf das erfüllte 60. Altersjahr angesezt werden, wenn die Altersversicherung die Invaliditätspensionen ersezen soll , da -- wie wir sehen werden -- schon vor diesem Alter manche Beamte, besonders in aufreibenden Dienstzweigen, invalid werden ; geben doch auch einzelne unserer Eisenbahuhülfskassen ihren Mitgliedern schon vor dem 60. Altersjahr, und ohne daß Invalidität
vorhanden ist, das Anrecht auf Pension. Und da unsere Eisenbahnhülfskassen ihre Pensionen auf 35 oder 40 bis 50 , 60 , 70 oder 75 Prozent der Besoldung, je nach dem Dienstalter, ansezen, so müssen wir wohl allerwenigstens eine Alterspension von 40 Prozent der zulezt bezogenen Besoldung für eine obligatorische Hülfskasse der eidgenößischen

371

Beamten und Bediensteten in Aussicht nehmen. Auf diese Minimalforderungen müßte alsdann der Bundesbeitrag bemessen werden.

Wir wollen nun versuchen, die Kosten einer solchen obligatorischen Versicherung nach den mathematischen Grundlagen unserer bestehenden Beamtenversicherungskasse zu berechnen.

Um aber dem Einwarf Rechnung zu tragen, deren Tarif sei, weil für einen kleinen Verein berechnet, zu hoch angesezt, und es seien bei einem größern Verein keine besondern Zuschläge für Bestreitung der Mehrkosten einer allfälligen Uebersterblichkeit uothwendig, so wollen wir die gesammten Prämienzuschläge, welche für die Erstellung einer den Schwankungen der Sterblichkeit und des Zinsfußes gewachsenen Reserve und für die Bestreitung der Verwaltungskosten nothwendig befunden worden, aus der Berechnung weglaßen und nur die N e t t o p r ä m i e n ansezen, welche bei einem möglichst großen Verein von lauter gesund Eintretenden, dessen Verwaltungskosten vom Staate bestritten würden und für welchen der Staat Garantie leistete, nach den Mortalitätstabellen gefordert werden müßten. Die zu Grunde gelegte Mortalitätstabelle ist bei der Todesversicherung diejenige von Brune-Gauß, bei der Altersversicherung diejenige von Deparcieux (weil die erstere eine etwas zu starke Mortalität annimmt, somit bei der Zugrundlegung derselben die Kasse an den Altersrenten Verluste machen könnte); der vorausgesezte Zinsfuß ist 4 %.

Bei den nach diesen Grundlagen berechneten Nettoprämien würde die Hälfte der Kosten der im Minimum zu fordernden Versicherung unseres gesammten eidgenößischen Beamtenpersonals, die Beamten von weniger als Fr. 750 Jahresbesoldung und die Mitglieder des Bundesrathes abgerechnet, und alle Versicherten als beim Eintritt in die Versicherung g e s u n d angenommen, betragen was folgt (siehe nebenstehende Tabelle): Wir haben bei dieser Berechnung bloß die Hälfte der zu fordernden Minimalversicherung in Ansaz gebracht, von der Ansieht ausgehend, es sei "die Versicherung für eine Sterbesumme im Betrage der zulezt bezogenen Jahresbesoldung nebst einer Altersrente vom erfüllten 60. Altersjahr an von x/6 dieser Besoldung das Höchste, was ein Beamter oder Angestellter an seinem Verdienste erübrigen kann, und es habe also der Bund für eine Versicherung im gleichen Betrage zu sorgen, und weil es uns daran gelegen war,
die unter dieser Voraussezung einem jeden der beiden Theile auffallende Quote zu berechnen.

Bei dieser Berechnung wurden weggelaßen: 1) die 2319 Beamten und Angestellten mit einer Jahresbesoldung von weniger als

Tabelle zu Seite 371.

·3

Gteburtsj

-i

l).

a.

c.

Männer Ledige und Weibliche Summa mit Frauen Wittwer Beamte von ohne oder und AngeKinder Kindern a, b und c.

stellte.

unter unter 16 Janren. 16 Jahren.

Betrag der Prämie öö co

Total

Fr.

--

Fr.

780 --

1,000 2,100 -- -- --

804

996 -- 4,580 -- -- 1,000 2,204 4,248 4,058 8,164 3,900 21,770 -- 8,796 6,656

-- 3,000 5,462 3,624 788 6,980 12,780 4,728 12,436 6,624 12,506

33,158 27,367 30,105 19,340

12,565 21,342 17,972 8,903

41,932 42,817 38,322 63,207 55,404 69,606 95,571 70,290 88,061 131,718

13,764 19,192 14,484 19,362 26,230 9,893 27,237 18,278

13,884 ' 18,043

124,422 167,806 ._. JL8.228.

126,394 22,244 174,809 14,870 143,674 18,428 171,821 26,091 201,460 20,962

177,019

31,680

167,822 172,708

12.779

206,523 218,948 206,947 250,091 231,267 231,969 188,478 224,414 238,482 220,881 237,746 226,055 233,353 170,512 180,422 209,635 181,030 160,178 117,445 89,667 79,047 72,636 39,404 7,396 10,970 1,215 2,476

-- -- -- --

11,958 11,620 1

17,292 18,417 15,965 32,569 31,792 22,479 . 17,228 36,255 34,468 45,989 29,617 55,810 44,424 49,853 80,927 88,142 97,856 97,946 132,274 118,575 128,540 125,155 126,949 67,140 66,705 35,827 15,697 3,684

1,500 --

6,744,048 2,137,0«)

Fr.

.

. ..

.

.

. .

. ..

. .

.

.

. .

. ..

876 -- 1,450 1,584 804 1,788 2,059 2,414 925 5,352 1,092 3,310 1,600 4,568

Fr.

780 1,000 2,904

996

-- 4,580 . -- 3,000 6,462 5,828 5,036 11,038 20,944 8,628 34,206 7,500 21,302 41,264 41,516 52,251 39,100 52,894 58,995 58,439 83,043 75,858 99,146 107,064 102,095 106,339 156,218 148,117

-- 10,616 5,652 4,496 _ _ 190,530 3,972 152,610 5,364 195,043 163,878 1,776 204,434 6,522 225,870 3,448 8,648 217,347 9,032 189,633 5,607 190,273 4,340 222,483 6,160 242,400 7,619 232,983 7,629 273,685 1,930 265,766 12,058 275,819 9,265 220,222 11,050 252,692 10,772 285,509 15,757 271,106 12,439 296,174 16,106 271,778 8,076 297,239 14,665 229,001 23,083 253,358 12,402 302,964 15,308 284,480 13,447 271,481 14,226 229,617 14,965 236,906 36,024 !j 233,646 18,538 \ 219,714 24,188 188,747 17,581 151,926 9,656 87,766 6,394 74,314 4,060 42,363 1,050 16,747 -- -- -- 441,743

3,684 1,500 -- 9,322,831

Ì,

Gesammter Betrag der Prämien per

«IS W Z? *2

Jahr für eine

6D pj

a

"3

B

n ^ o> <

1?

ÏCO PO ·> ,3^ e

.

·** ^" TJ

GC

-T*

H

1794 1795 1796 1797 1798 1799 1800 1801 1802 1803 1804 1805 1806 1807 1808 1809 1810 1811 1812 1813 1814 1815 1816 1817 1818 1819 1820 1821 1822 1823 1824 1825 1826 1827 1828 1829 1830 1831 1832 1833 1834 1835 1836 1837 1838 1839 1840 1841 1842 1 1843 : 1844 ; 1845 1846 1847 1848 1849 1850 1851 1852 1853 1854 1855 1856 1857 1858 1859 1860 1861 1862 1863 1864 1865

ÖQ^ G «g . c3

OD

1--1

27. 96 27. 12 26. 16 25. 20 23. 88 22. 32 20. 88 19. 68 18. 60 17. 64 16. 80 15. 96 15. 24 14. 52 13. 92 13. 32 12. 60 12. 00

11.

10.

10.

9.

40 80 20 72

.

.

.

·

. · .

.

9. 24 8. 76

8.

7.

7.

7.

6.

6.

6.

28 80 44 08 72 36 00

5.

5.

5.

5.

76 52 28 04

.

.

172.

138.

115.

4. 80 97.

4. 56 83.

32 86 08 44 76

72.

64.

56.

50.

96 20 88 88

4.

4.

3.

3.

3.

3.

3.

3.

3.

2.

2.

32 20 96 84 60 48 36 23 10 98 87

2. 77 2. f!7 2. 57

2. 48 2.

2.

2.

2.

2.

1.

1.

1.

1.

1.

1.

39 30 22 14 06 08 91 84 78 72 66

1. 60 1.

1.

1.

1.

1.

1.

1.

1.

55 50 46 41 37 33 28 24

45. 72

4L 40 37.

34.

31.

28.

26.

24.

22.

21.

19.

18.

16.

15.

14.

13.

12.

12.

11.

10.

9.

9.

8.

S.

für die

Gruppe a.

Gruppe 1).

· für die

56 32 32 80 52 48 68 00 56 12 92 84 76 80 96 12 40 68 96 36 88 40

7. 80 7. 44 6. 96 6. 60

6. 24 5. 88 5. 52

Gruppe c.

Total für a, b und c.

mit 60 Jahren beginnende Altersrente von Yö d(lr Jahreä-

!*'

·s

besoldung.

Fr.

-- 271 549

. ..

.

· · · · .

·

für die

O

£O

flj ^ Ci rl

£f*S »s ·«) as f£ CD

Fr. Ct. Fr. Ct.

87 86 85 84 83 82 81 80 79 78 77 76 75 74 73 72 71 70 69 68 6T 66 65 64 63 62 61 60 59 58 57 56 55 54 53 52 51 50 49 48 47 46 45 44 43 42 41 40 39 38 37 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20 19 18 17 16

Gesammter Betrag der Prämien per Jahr

per Jahr für eine für eine Todesversicherung von der Grosse einer Jahresbesoldung

tJeburtsj

Gesammtbesoldung der Beamten mit Aussohluss derjenigen unter Fr. 750.

Ct.

-- 20 36

-- -- -- -- 590 1,015 639 132 1,114 1,947 686 1,731 882 1,575 3,978 3,119 3,251 1,972 4,075 3,956 3,357 5,233 4,321 5,178 6,766 4,723 5,600 7,903 7,054 9,262 6,673 8,810 6,896 7,835 8,703 7,434 6,645 6,631 7,434 7,619 6,953 8,077 7,169 6,912 5,409 6,216 6,367 5,676 5,896 5,402 5,367 3,751 3,861 4,318 3,584 3,059 2,160 1,596 1,359 1,205 630 114 164 17 34

-- -- -- -- 40 93 27 38 01 67 51 09 32 76 96 84 34 68 79 30 01 54 51 69 43 49 68 08 73 89 60 37 35 04 07 80 75 99 83 39 42 94 28 68 32 27 47 64 10 71 12 26 03 48 39 40 99 07 61 78 46 64 55 74 91

-- -- -- -- 260,886

-- -- -- --

31

Ct.

218 09 -- -- 210 33 250 99 -- -- 1,022 26 -- -- -- -- 186 --

Fr.

388 713

647 1,244 566 3,030 -- 1,108 798 .1,432 2,304 1,833

79 66 66 19 28

38 -- 30 72

41 94 14 37 79 22 27 24 51 42 33 48

865 1,271 1,681 1,199 1,510 1,951 700 1,830 1,162 833 04 1,023 04 1,006 19 1,174 49 749 45 884 54 1,189 75 905 56

1,330 506 459 418 601 618

55 05

Ct.

Fr.

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1,022 -- 590 1,201 1,028 84« 1,761

3,101

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116

68

-- 174 180



1,252 4,701 999 2,084 4,951



^«) I Où

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t/O

86 83 182 38 200 13 223 05 81 03 443 15 85 18 246 2« 113 28 306 97 -- 636 9« 320 47 248 18 209 72 j 270 35 85 25 297 40 148 95 363 22 357 67 215 31 156 24 214 37 255 99 246 42 59 83 359 33 265 90 306 08 287 61

19 32 76 81 515 67 1,009 64 947 40 645 15 477 22 968 01 404 885 83 |j 308 1,140 53 i 384 707 85 185 1,283 63 322 977 33 493 1,066 85 255 1,667 10 303 1,745 21 256 1,869 05 261 1,802 21 266 2,354 48 619 2,039 49 307 2,133 76 387 2,002 48 · 272 1,967 71 144 1,007 10 93 973 90 57 505 16 14 215 05 49 -- .-- 19 20 -- -- -- 70,805 25 13,085

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Fr.

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271 20 759 00 250 99

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5,04» 3,088 5,141 5,451 5,11!)

0,875 5,910 7,370 7,580 0,~800 0,703 9,373 8,398 10,517 8,057 9,830 7,800 9,322 9,757 9,128 7,509 7,300 8,009 8,435 7,828 8,840 8,238 ,,8,219 0,320 0,999 7,023 0,907 7,345 6,495 0,830 5,051 5,421 0,241 5,032 5,185 4,224 4,210 4,018 3,047 3,019 2,354 1,310 1,084 597 229 49 19 --

-- 20 -- 40 93 00 04 07 80 79 47 00 00 08 83 11 20 29 14 20 90 93 40 13 79 10 08 24 20 81 17

14 10 58 57 47 40 30 52 22 03 75 41 37 57 09 42 12 40 50 22 80 00 70 29 05 03 71 20 95 85 49 90 32 43 OQ 20

-- 344,777 54

Fr.

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05,004 42,382 44,801 31,93« 34,24« 32,058 27,007 21,572 10,302 20,313 20,070 17,501 18,785 10,047 15,887 11,080 12,371 12,050 11,380 11,580 0,849 10,058 7,273 7,470 8,301 7,373 0,580 5,235 ' 5,000 4,054 4,113 3,352 2,552 1,80!)

1,105 589

28 80 10 2« 79 95 84 05 18 85 72 08 74 58 18 58 80 00 45 33 28 57 70 13 81 72 70 27 31 23 05 15 3« 15 70

09 221 0« 45 08 17 «4

1800 1801 | 1802 1803 1804 1805 1806 1807 1808 1809 1810 1811 1812 1813 1814 1815 1816 1817 1818 1819 1820 1821 1822 1823 1824 1825 1826 1827 1828 1829 1830 1831 1832 1833 1834 1835 1836 1837 1838 1839 1840 1841 1842 1843 1844 1845 '1846 1847 1848 1849 1850 1851 1852 1853 1854 1855 1856 1857 1858 1859 1860 1861 1862 1863 1864 1865

576,128 01 Total '

372 750 Franken, von der Voraussezung ausgehend, daß diese Beamten nicht allein von der Bundesbesoldung, sondern noch von andern» Verdienste leben und daß der Bund, wenn er nicht einmal für das gegenwärtige Auskommen solcher Beamten ganz zu sorgen sich verpflichtet hält, noch viel weniger verpflichtet sein kann, für die Zukunft derselben zu sorgen ; 2) die Mitglieder des Bundesrathes, weil hier zu den Risiken, welche sie mit den andern Beamten gemein haben (Alter und Tod) noch ein Drittes hinzutritt, die Nichtwiederwahl in Folge von politischen Konstellationen, welches sich nicht gut zu offizieller Versicherung eignet, ferner weil der Bundesrath als Aufsichtsbehörde in dieser Sache am besten nicht betheiligt ist; 3) die Professoren des eidgenößischen Polytechnikums, deren Versicherung bereits geordnet ist.

Alle übrigen Inhaber von bleibenden, fix besoldeten Stellen wurden dagegen, ihrem Alter auf 1. Juli 1881 entsprechend, in Rechnung gezogen, die kränklichen und alten Inbegriffen, wie wir glauben im Sinne des Postulates, indem obligatorische Versicherungskassen in diesem Sinne in der Schweiz vorkommen.

4. Das Rechnungsergebniß ist ein geradezu erstaunliches. Die hier in Rechnung gezogenen Beamten und Angestellten, 4786 an der Zahl, mit einer Jahresbesoldung von Fr. 9,322,831 würden zur Bezahlung ihres Antheils an der Versicherung die Summe von Fr. 344,777. 54 -f 575,428. 61 = Fr. 919,206. 15 per Jahr an Prämien aufzubringen haben; sie würden1 also bei einer durchschnittlichen Jahresbesoldung von Fr. 1948 eine Jahresprämie von Fr. 192 oder von etwa 10 % der Besoldung zu bezahlen haben.

Eine gleiche Summe von Fr. 919,206. 15 oder wiederum nahezu 10 °/o der Besoldungen würde der Bund an die Prämien beizusteuern haben.

Man könnte nun daran denken, die obligatorische Versicherung auf den Sterbefall den weiblichen Beamten oder Angestellten oder wenigstens denjenigen, welche entweder ledig oder Wittwen ohne unerzogene Kinder sind (3/5 sämmtlicher weiblichen Beamten und Bediensteten), zu erlaßen. .Abgesehen davon, daß damit die Kosten dei- Todesversicherung nur um Fr. 13,085. 71 für jeden der beiden beitragenden Theile reduzirt würden, hat dieselbe, wenn man sie überhaupt haben will, hier so gut ihren Nuzen, wie für die andern Angestellten. Denn wenn man zugibt, daß für Wittwen, wenn sie Kinder haben, die Todesversicherung wünschbar ist, so muß man sie auch für andere Wittwen und Jungfrauen wünschen, welche ebenfalls solche Wittwen werden können.

373

Aehnlich verhält es sich mit den männlichen Beamten und Angestellten, welche entweder ledig sind, oder aber Wittwer, die keine unerzogenen Kinder (unter 16 Jahren) mehr haben, durch deren Befreiung von der Todesversicherung ihnen wie dem Staat Fr. 70,805. 52 erspart würden. Auch mit dieser Klasse pflegen die obligatorischen Unterstüzungskassen kurzen Prozeß zu machen, indem sie erklären : da die Ledigen und Wittwer später doch noch heirathen werden, so ist es besser; sie bezahlen schon jezt die kleinere Prämie, als später die höhere; sollten sie aber wirklich nicht mehr heirathen, so können sie etwas an die Versicherung der Uebrigen beitragen !

Von größerer finanzieller Tragweite freilich, und schon durch die hohen Prämien geboten, wäre der Ausschluß aller über fünfzig Jahre alten Beamten und Bediensteten von der Versicherung, wodurch der Bundesbeitrag um Fr. 379,726. 63 vermindert und auf die Summe von Fr. 539,479. 52 reduzirt würde. Abgesehen davon, daß auch jezt noch die Versicherung für beide Theile zu hoch kommt und man mit Rüksicht auf die Höhe der Prämien wohl auf das 40. Altersjahr oder noch tiefer herabgehen müßte, entsteht dann die andere schwierige Frage: Was soll aus den Nichtversicherten werden? Denn wenn man eine so große Zahl von Beamten und Angestellten von der Versicherung ausschließen könnte, ohne ein Aequivalent zu bieten, so brauchen wir überhaupt mit der ganzen Angelegenheit uns nicht zu beschäftigen. Wir werden aber noch sehen, daß die Frage, was mit diesen altern Angestellten zu geschehen habe, mehr und mehr eine brennende wird. -- Gegenüber diesen Versuchen, die finanziellen Folgen der obligatorischen Versicherung Aller herabzusezen, müssen wir darauf aufmerksam machen, daß wir dieselben noch zu gering angeschlagen haben, indem wir erstlich alle Angestellten als gesund behandelten, zweitens einen jeden nur mit der Besoldung in Rechnung brachten, welche er jezt bezieht, nicht mit derjenigen, zu welcher er noch aufsteigen wird und auf welche er sich so früh als möglich o' versichern sollte, und indem wir drittens keine Kosten für die Verwaltung in Rechnung brachten. -- Nehmen wir aber an, der Bund wolle bei der obligatorischen Versicherung von der gegenwärtigen Generation ganz absehen und sie nur für die Neueintretenden vorschreiben, so müßte selbst dann noch, sobald einmal
das ganze Beamtenpersonal sich erneuert haben wird, der Bundesbeitrag sich auf mehr als eine halbe Million Franken belaufen. Die gegenwärtigen männlichen Beamten und Angestellten des Bundes sind durchschnittlich in einem Alter von 31,39 Jahren in seinen Dienst getreten, die weiblichen in einem solchen von

374

30,54. Wenn wir dieses Eintrittsalter auch für die Zukunft als wahrscheinlich betrachten, so würde die Prämie- für beide Versicherungsarten für den Einzelnen circa 5 °/o der Besoldung und für den Bund eben so viel betragen. Da es im Interesse beider beitragenden Parteien liegt, so schnell als möglich auf die dem Besoldungsmaximum eines jeden Beamten und Angestellten entsprechende Versicheniügssurnme zu steigen, damit die Prämien nicht über die 5 °/o hinaus gehen, so müßte, wo immer möglich, schon von Anfang an die Versicherung auf diejenige Summe gestellt werden, welche schließlich erreicht werden soll; dann sind aber die 5 °/o nicht bloß auf eine Besoldungssumme von Qlla Millionen, sondern auf eine solche von wenigstens 11 Millionen zu berechnen.

Der stehende Beitrag des Bundes wäre alsdann, keine Zunahme der Beamten und der Besoldungen vorausgesezt, Fr. 550,000 per Jahr. Freilich würde diese Summe erst dann zu bezahlen sein, wenn die sämmt.lichen gegenwärtigen Beamten und Angestellten durch andere ersezt sein werden. Der Bund könnte mit ganz bescheidenen Summen beginnen, wenn er nur die neu in seine Verwaltung Tretenden zur Versicherung auhalten und in der von uns bezeichneten Weise subventiouiren sollte. Aber kaum ist dies der Sinn des Postulats; dasselbe scheint vielmehr den Klagen und Wünschen des gegenwärtigen Personals begegnen zu wollen.

5. Die Bundesversammlung hatte wohl bei Annahme ihres Postulates die bei uns in verschiedenen Verwaltungen, namentlich den Eisenbahnverwaltungen, bestehenden Unterstüzungskassen im Auge; so viel ist gewiß, daß von dem Personal unserer Bundesverwaltung, dem es in der Bundesversammlung nicht an wohlwollender Fürsprache fehlt, vielfach der Wunsch nach Hülfskassen, wie sie bei unsern schweizerischen Eisenbahngesellschaf'ten bestehen, ausgesprochen wird. Und es ist dies auch sehr begreiflich. Bei den Eisenbahngesellschaften haben die definitiv gewählten Beamten und Bediensteten Aussicht auf Alterspensionen, welche auf 50, 60, ja 75°/o der Besoldung ansteigen; ihre Wittwen und Waisen auf eine Pension von 40--50% desjenigen jährlichen Betrages, welcher den Männern im Falle der Pensionirung zukam oder zugesichert war, und das alles gegen einen durchschnittlichen Besoldungsabzug von 2 1 /2 % und einige kleinere Gebühren. Nachdem einzig unsere fünf größern und
altern Eisenbahnverwaltungen bei einem Personal von etwa 9000 definitiven Angestellten zu Reservefonds von zusammen nahezu 3 J /2 Millionen gelangt sind, erscheinen diese Hülfskassen dermalen so erprobt und erstarkt zu sein, daß sie dem Bunde als Vorbild dienen könnten.

375 In einem vielgelesenen Blatte wird daher dem Bunde der Rath gegeben, den Versicherungsverein, weil nach seiner ganzen Anlage für unsern Zwek nicht tauglich, aufzugeben und eine Unterstüzungskasse nach dem Vorbilde der Eisenbahnhülfskassen zu gründen, welche bei l--2 °/o Einlagen Seitens der Beamten und des Bundes ähnliche entsprechende Pensionen ausrichten könne, ohne wesentliche' Mehrausgaben für den Bund, wenn dieser seine Beiträge an den Versicherungsverein und die Gehaltsnachgenüsse dahinfallen lasse.

Wir gestehen offen, daß wir unserm Personal eine solche Anstalt von Herzen gönnen und deren Errichtung sofort an die Hand nehmen wollten, wenn dazu nicht größere Opfer nothwendig wären, als die Eisenbahngesellschaften und ihre Angestellten bisher bringen mußten.

Nun sind aber diese Hülfskassen zu einer Zeit gegründet worden, in welcher ein geachteter Versicherungstechniker (Dr. August Wiegand : ,,Mathematische Grundlagen für Eisenbahn-Pensionskassen", Halle 1859) sagen mußte: ,,Die Eisenbahn-Pensionskassen entbehren zur Zeit jeder mathematischen Grundlage. Die Gesellschaften haben Statuten entworfen, darin Pensionsprozente für die verschiedenen Dienstalter und zur Erlangung derselben den Beamten wiederum gewisse Gehaltsprozente als Beiträge auferlegt, dann aus eigenen Mitteln wieder eine gewisse Summe als Zuschuß angesezt, ohne auch nur den geringsten technischen Anhalt zu haben, ob auch das Eine dem Andern entspricht; kurz, es sind alle diese Festsezungen von Geldbeträgen willkürlich gegriffen worden. Auf die Höhe des Eintiittsalters hat man nun vollends gar keine Rüksicht genommen; man hat nicht daran gedacht, daß mit dem höheren Alter auch eine größere Sterblichkeits- und Invaliditätsgefahr verbunden ist, vielmehr' den 20-jährigen Beamten mit dem 40-jährigen gleich besteuert. Ferner hat man zwar Reservekapitalien gesammelt, weiß aber nicht, ob diese wirklich auch die Schuld und Forderung des Instituts im technischen Sinne ausgleichen. Ueber alles dies hat keine dieser Kassen auch nur annähernd ein Urtheil, eine hat ihr Statut der andern nachgebildet und geglaubt, was für a n d e r e p a s s e , w ü r d e a u c h für sie p a s s e n . " -- ,,Weit entfernt bin ich jedoch, hieraus jenen Kassen einen Vorwurf macheu zu wollen, und zwar deshalb nicht, weil für Invalidenpensionskassen jegliche
statistischen Unterlagen zur Zeit noch fehlen ; einen Vorwurf würden sie jedoch verdienen, wenn sie nicht darnach suchten."· -- Da es unser Techniker erst nach zehnjähriger Anstrengung (1869) dazu brachte, daß die Mehrzahl der deutschen Eisenbahnverwaltungen nach einem einheitlichen Formular statistische Notizen über Inva-

376

lidität und Mortalität der Eisenbahnangestellten zu sammeln begann, so ist Deutschland erst in den lezten Jahren zu den nothwendigen statistischen Grundlagen gekommen und es ist unterdessen in Deutschland wie in der Schweiz bei dem oben geschilderten Zustande geblieben. Die Erfahrungen, welche unsere Eisenbahnverwaltungen bei diesem System gemacht haben, weit entfernt, den Bund zur Nachahmung aufzumuntern, sind dazu angethan, ihn zu äußerster Vorsicht zu mahnen.

Beginnen wir mit den Erfahrungen der Hülfskasse der schweizerischen C e n t r a l Ì D a h n , deren Situation arn klarsten vorliegt.

Nach den im Jahr 1867 revidirten Statuten derselben war den Mitgliedern in A u s s i c h t g e s t e l l t : bei Erwerbsunfähigkeit in Folge eines nicht durch grobe Fahrläßigkeit verschuldeten Unfalls : bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit während der ersten 6 Monate noch ak der Besoldungssumme, für welche die Beiträge geleistet worden, in der folgenden Zeit, eventuell lebenslänglich, 50 °/o dieser Summe, bei mehr als fünfjähriger Dienstzeit für jedes weitere Jahr l °/o mehr, bis auf 75 °/o nach 30 Dienstjahren; -- bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit bis auf 8/4 der vorgemeldeten Unterstüzung ; -- bei Erwerbsunfähigkeit, die nicht durch einen Unfall im Dienst sondern durch andere unverschuldete Unfälle, Krankheit oder Alter entstanden : bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit für die ersten 6 Monate 8/4 der Besolduogssumme, für welche die Einlage geleistet worden, für die folgende Zeit, éventuel lebenslänglich, 40 % dieser Summe und bei mehr als zehnjähriger Dienstzeit für jedes weitere Jahr l °/o mehr bis auf 60 °/o nach 30 Dienstjahren ; -- bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit höchstens bis 8/4 dieser Beträge; den Wittwen und Waisen eines Mitgliedes, wenn der Tod durch einen Unfall im Dienst herbeigeführt wurde, der Wittwe bis zum Tod oder zu ihrer Wiederverehelichung und nach Erlöschen der Rechte der Wittwe den ehelichen Kindern bis zum erfüllten 18. Altersjahre 40 % der Summe, für welche zulezt die Einlage bezahlt wurde; wenn der Tod nicht durch einen Unfall im Dienst herbeigeführt wird oder wenn er während des Pensionsgenusses eintritt, für dieselbe Zeit 15 °/o der Summe, für welche zulezt die Einlage bezahlt wurde.

377

1)

2) 3) 4) 5)

Die H ü l f s m i t t e l der Hülfskasse sollten bestehen: in den Einlagen der Mitglieder, nämlich a. einem Eintrittsgeld von l °/o des Jahresgehaltes bis Fr. 3000 (unentgeltliche Wohnung bis auf 800 Fr., Stundengelder und Ersparnißprämien bis auf Fr. 600 miteingerechnet), b. dem Betrag jeder Besoldungserhöhung im ersten Monat, c. einem Jahresbeitrag von 3, 2 Va oder 2 °/o der Besoldung, je nachdem der Beamte zum Fahr-, Bahn- oder zum übrigen Dienstpersonal gehört; den Strafgeldern der Beamten; Geldgeschenken an Beamte; dem Erlös gefundener, nicht zurükverlangter Gegenstände; den Beiträgen der Centralbahn, 50 °/o der Beiträge der Mitglieder betragend. .

Da in den ersten Jahren nur noch wenige Invaliden- oder Wittwenpensionen bewilligt werden mußten, so wuchs der Reservefond der Hülfskasse stark an, so daß er Ende 1876 bereits die schöne Summe von Fr. 919,019. 67 betrug. Noch stärker wuchs aber die Zahl der jährlich zu bezahlenden Unterstüzungen, wie folgendes Tableau beweist.

Jahre.

Mitglieder.

1858 1859 1860 1861 1862 1863 1864 1865 1866 1867 1868 1869

575

694 769 870 879 907 866 884 874 882 900 905

°/o UnterMit- Jahre.

stüzte. der glieder.

5 7 13 21 24 33 34 42 50 60 71 80

0.9 1.0 1.7 2.4 2.7 3.6 3.9

4.8 5.7

6.8 7.9

8.8

1870 1871 1872 1873 1874 1875 1876 1877 1878 1879 1880

Mitglieder.

924 994 1158 1303 1399 1446 1475 1421 1357 1304 1287

Uttter- der «/o Mitstüzte. glieder.

92 102 125 144 162 179 215 256 277 291 311

lO.o 10.3 10.8 11.1 11.6 12.4 14.6

18.o 20.4 22.8 24.2

378

Die von Jahr zu Jahr in stets größern Sprüngen zunehmende Zahl der Unterstimingen, welche im Jahre 1876 bereits die Summe von Fr. 90,433. 39 erreicht hatte, während die Einnahme der Hülfskasse Fr. 138,601. 76 betrug, ließ den Augenblik als nahe gerükt erscheinen, wo die Jahresausgaben die Jahreseinnahmen überschreiten und der Reservefond bei noch immer zunehmenden Bedürfnissen einen regelmäßigen Rükgang antreten werde; das Direktorium beauftragte daher Herrn Profossor K i n k e l i n , zu untersuchen, durch welche finanziellen Mittel das Gleichgewicht zwischen den Verpflichtungen der Kasse einerseits, dem Vermögen und den Einnahmen der Kasse andererseits herzustellen sei.

Da nunmehr durch Gr. B e h m eine mit dem Jahr 1868 beginnende Statistik der Mortalitäts-, Invaliditäts- und Morbilitätsverhältnisse bei dem Beamtenpersonal der Bahnen des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen hergestellt ist, so konnte Herr Kinkelin die künftigen Ausgaben der Hülfskasse für die Ende 1876 Angestellten annähernd berechnen, und er fand, daß, wenn nicht die Centralbahn das ganze enorme Defizit tragen soll, die jährlichen Beiträge der Mitglieder und der Gesellschaft zusammen auf wenigstens 9 °/o der Besoldungen gebracht werden müssen.

Die Verwaltung der Centralbahn erkannte sofort, daß die Beiträge der Mitglieder ,,nur in bescheidenem Maße gesteigert werden können, wenn man die beitragspflichtigen Beamten der Centralbahn nicht in Bezug auf ihren gewöhnlichen Lebensunterhalt in Verlegenheit, bringen wollea und daß sie selbst mit wesentlich höhern Opfern in den Riß treten müsse. Nachdem die Hülfskasse im Jahre 1879 ein Defizit von Fr. 22,475. 92 gehabt, welche dem Reservefond entnommen werden mußten, wurden im Jahre 1880 (28. Dezember) die Statuten derselben in dem Sinne revidirt, daß die Beiträge der Mitglieder um je l % erhöht, der Jahresbeitrag der Gesellschaft aber den Beiträgen der Mitglieder gleich gemacht wurde; die Beiträge an die durch Unfall invalid Gewordenen wurden auf diejenigen an die übrigen Invaliden reduzirt, dagegen die Wittwenpensionen wesentlich erhöht; die Besoldungssumme, nach welcher die Beiträge und die Genüsse zu berechnen, wurde auf Fr. 3600 erhöht und für die Erhöhungen Nachbezahlungen vorgesehen. Neuangestellte, welche das 40. Altersjahr überschritten haben oder deren Gesundheitszustand
zu Bedenken Veranlaßung gibt, sind von der Berechtigung zum Beitritt ausgeschloßen (!) und können nur ausnahmsweise durch das Direktorium unter besondern Bedingungen zugelaßen werden. Ueberdies nimmt die Gesellschaft noch außerordentliche Beiträge bei Anlaß günstiger Betriebsabschlüße in Aussicht, da sie auch jezt noch das Defizit nicht ganz, gedekt weiß (Bericht pro 1880, Seite 66). --

379

Auch die S c h w e i z e r i s c h e No r d o s t b a h n , deren Hülfskasse-Mitglieder nach den Statuten von 1870 gleiche Pflichten und annähernd dieselben Berechtigungen hatten, wie^ diejenigen der Centralbaha, sah sich im Jahre 1880 durch die Erwägung, daß mit der Zeit die Einnahmen der Hülfskasse den Ausgaben nicht gewachsen sein werden, zu einer Revision der Statuten veranlaßt, welche hauptsächlich darin bestund, daß die Beiträge der Mitglieder um l %'erhöht, Neueintretende im Alter von mehr als 35 Jahren für die darüber hinausgehenden Altersjahre zur Nachbezahlung der Jahresbeiträge angehalten und solche, welche bereits das 40. Altersjahr überschritten haben, nicht mehr zugelaßen werden. ,,Ob damit nunmehr das finanzielle Gleichgewicht dauernd hergestellt sein werde, wagt die Direktion nicht zu entscheiden" (Bericht pro 1880, Seite 62).

Auch die V e r e i n i g t e n S c h w e i z e r b a h n e n, deren Hülfskasse nach den Statuten von 1865 -- theilweise revidirt 1877 -- den Mitgliedern gleiche Pflichten und ungefähr dieselben Rechte gab, wie die Hülfskasse der Centralbahn, sehen laut Jahresbericht von 1880 das Defizit der Hülfskasse von Fr. 8066. 97 nicht als eine ausnahmsweise Erscheinung an, sondern als das Symptom eines -Zustandes, dem die Verwaltung durch Statutenrevision begegnen muß.

Das Nez der Ju r a - B e r n - L u z e r n - B a h n und die Statuten ihrer Hülfskasse von 1876 sind noch von zu jungem Datum, als daß hier die Folgen schon so auffällig an den Tag treten könnten.

Da aber die ganze Einrichtung der Hülfskasse eine analoge ist und deren Mittel nicht reichlicher bemessen sind, so würden auch hier dieselben Erscheinungen eintreten, wenn nicht die Revision der Statuten an die Hand genommen wäre.

Die Hülfskasse der S c h w e i z e r i s c h e n W e s t b a h n , obschon ebenfalls Beiträge von 2 Va % der Besoldung von ihren Mitgliedern beziehend, erscheint für ihre Verpflichtungen stark genug, da sie sich in der Hauptsache auf Krankenunterstüzung und Haftpflichtfälle beschränkt und überdies nach den neuen Statuten von 1876 nur gesunden und nicht über 50 Jahre alten Angestellten den Beitritt gestattet. Ganz unabhängig von der Hülfskasse rief der Aufsichtsrath der Westbahnen im Dezember 1871 eine Caisse de retraite in's Leben, welche einzig und allein aus den Beiträgen der
Gesellschaft alimentirt wird und ihren invaliden oder auch nur alt gewordenen Mitgliedern nach Verhältniß der Dienstjahre ganz ansehnliche Pensionen zukommen läßt und ebenso den Wittwen ·und Waisen von Mitgliedern. Der Fond, welcher Ende 1880 bereits Fr. 692,308. 10 betrug, soll durch jährliche Einlagen auf zwei

380

Millionen gebracht werden. Einstweilen werden die Pensionen aus der Betriebskasse bezahlt und die Ziase des Fonds kapitalisirt ; hat der Fond 2 Millionen erreicht, so hören die jährlichen Einschüsse auf und es werden die Pensionen zunächst durch die Zinsen des Fonds und, soweit nöthig, durch die Betriebskasse bestritten.

Das Mitgetheilte beweist, daß unsere bisherigen Einrichtungen in der Versicherung der Eisenbahnbeamten dem Bunde .nicht als Muster dienen können, indem die Eisenbahngesellschaften sich gezwungen sehen, dieselben zu vevidiren oder gar zu einem andern System, dem reinen Pensionssystem, überzugehen. Immerhin haben die Eisenbahnen dem Bunde gegenüber den großen Vortheil, Fonds, wenn auch ungenügende, angesammelt zu haben, während für das große Beatntenpersoual des Bundes, von welchem jezt schon 27 °/o das 50. Altersjahr überschritten haben, noch so wenig vorgearbeitet ist.

6. Was nun aber die für einzelne kantonale Beamtenklassen gegründeten obligatorischen Hülfskassen betrifft, so würde, wenn solche nur aus wenigen Hunderten von Mitgliedern bestehende Kassen zufällig ihrer Aufgabe genügten, hieraus nicht die Nothwendigkeit des Obligatoriums für einen bereits über 2100 Mitglieder zählenden Verein zu folgern sein, sondern eher umgekehrt, es könne ein solcher Verein das Obligatorium entbehren.

Man kann indessen auch von diesen obligatorischen Kassen mit sehr wenigen Ausnahmen (wo nämlich bei Gesellschaften mit Tarif RflkVersicherung genommen wird) das oben mitgetheilte Urtheil W i e g a n d ' s über die Hülfskassen der Eisenbahnen wiederholen, das man nämlich nicht bestimmt weiß, ob Schuld und Forderung deß Institutes in technischem Sinne sich ausgleichen. Es gilt dies zunächst von den obligatorischen L e h r e r k a s s e n . Die meisten Lehrerkassen suchen dieser Forderung dadurch auszuweichen, daß sie gar nicht Pensionen von einem bestimmten Betrag zusichern, sondern sich begnügen, festzusezen, wie viele Prozente der Mitgliederbeiträge, der Staatsbeiträge etc. zu kapitalisiren und welcher Theil der Jahreseinnahmen zur Vertheilung bestimmt sei, und den Modus der Vertheilung zu bestimmen, wobei dann freilich von einem Jahre zum andern die Antheile sehr ungleich ausfallen können und mit der Zunahme der Pensionsberechtigten abnehmen, wenn nicht für eine genügende Reserve gesorgt worden
ist. Wo aber die durch den Staat obligatorisch erklärten Lehrerkassen bestimmte Pensionen zusichern, da erwächst natürlich dem Staate auch die Verpflichtung, die nöthigen Mittel hiefür aufzubringen (Glarus, Freiburg, St. Gallen). --

381 Das kann man an diesen obligatorischen Lehrerkassen ersehen, daß im Obligatoriurn das Heilmittel nicht liegt, indem einzelne obligatorische Lehrerkassen in ihren Leistungen mitunter hinter den freiwilligen zurükbleiben. Diese obligatorischen Lehrerkassen-bringen es nicht auf Ruhegehalte und Wittwenpensionen von 100 Franken, wo die Hauptlast auf den Mitgliedern liegt; wenn aber in einigen Kantonen die Pensionen auf 200, 300 und sogar 5UO--800 Pranken ansteigen, so kommt dies daher, daß unter den Jahreseinnahmen die Mitgliederbeiträge den kleinern Theil ausmachen, Staatsbeiträge und ·Geschenke oder die Zinsen von solchen aber den größern Theil (Glarus, Basel-Landschaft, St. Gallen, Neuenburg, Genf, in Zukunft wohl auch Freiburg). Auch hatte man bei Einführung des Obligatoriums in mehreren dieser Kassen die Vorsieht, dasselbe nur für die ,,von jezt au patentirten a Lehrer auszusprechen (Luzern, Zug, Solothurn, Graubünden, Genf) oder den Eintritt nach einem gewissen Alter (40 Jahre -- Glarus) nicht zu gestatten. -- In welche Lage eine Staatsbehörde kommen kann, wenn sie die obligatorische Versicherung ihrer Beamten ohne Rüksicht auf ihr Alter einführt (sei es auch unter Rükversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft), das kann man im Kanton Zürich sehen. In Ausführung eines Großrathsbeschlußes von 1858, wonach der Staat für die nächsten 25 Jahre einen Jahresbeitrag von fünf Franken für jeden zur Theilnahme verpflichteten Lehrer an eine zu gründende Wittwen- und Waisenstiftung zusicherte, schloß die Erziehungsdirektion dieses Kantons im Namen der Volksschullehrerschaft einen Vertrag mit der Schweiz. Rentenanstalt ab, in welchem leztere sich verpflichtete, für Lehrerwittwen oder im Falle ihres Todes für Lehrerwaisen bis zum erfüllten 16. Altersjahr eine Rente von 100 Franken auszurichten, wogegen der Staat ihr für jeden Lehrer jährlich 15 Franken abliefert (wovon 10 Franken der Lehrerbesoldung entnommen) ; aus der Summe dieser Jahresbeträge werden die neuen Wittwen und Waisen nach den Tarifen der Rentenanstalt für die Rente eingekauft; alle fünf Jahre wird nun der Verlust und Gewinn bei diesem Einkauf in der Weise verrechnet, daß einen allfälligen Verlust (bei Nichthinreichen der Jahresbeiträge für die nöthigen Rentenkäufe) die Rentenanstalt allein trägt, während ein allfälliger Gewinn,
d. h. Ueberschuß beim Rentenkauf, zu zwei Dritteln der Lehrerhülfskasse zukommt, um später zur Ermäßigung der Prämien oder Erhöhung der Rente oder zur Unterstüzung in besondern Nothfällen zu dienen. -- Nachdem durch Großrathsbeschluß vom Jahr 1860 auch den zum Beitritt verpflichteten Geistlichen und Lehrern an den höhern Untervichtsanstalten auf 25 Jahre ein Staatsbeitrag1 von 18 Franken per Jahr zugesichert worden, schloß die zürcherische Erziehungsdirektion einen ähnlichen Vertrag mit der Rentenanstalt ab, wodurch gegen Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

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.382 einen Jahresbeitrag von 38 Franken per Kopf (wovon 20 Franken von der Besoldung der Versicherten abgezogen werden) Wittwen-, beziehungsweise Waisenrenten von 200 Franken per Jahr zugesichert wurden. Nun hat aber die Rentenanstalt, welche bei diesen Verträgen im Ganzen Verlust gemacht und sich von der Gefahr von Kollektivverträgen ohne Berüksichtigung des Alters der Versicherten überzeugt hat, dieselben auf den Schluß des 25. Jahres gekündet, in dem Sinne, daß zwar die eingekauften "Wittwen und Waisen ihre Rente nach Vertrag fortbeziehen, jedoch nach Ablaut des Vertrags keine neuen Einkäufe mehr stattfinden. Die alsdann noch lebenden Geistlichen und Lehrer des Kantons stehen dann ebenso da, wie nach Liquidation des frühern Versicherungsvereins unserer Post- und Telegraphenbeamten die Mitglieder dieses Vereins, welche sich damit trösten mußten, daß sie wenigstens für Andere, d. h. für die Familien derjenigen, welche während des Bestandes ihres Vereins starben, gesorgt haben. So haben auch die Zürcher Geistlichen und Lehrer der gegenwärtigen Generation für die Hinterlaßenen der frühern gesorgt, ein Dekungskapital für sie selbst aber wurde nicht gesammelt ; denn der Hülfsfond der Volksschullehrer, welcher während dieser Zeit auf Fr. 61,188. 56 anwuchs, hat infolge dieser Versicherung nur Fr. 6506. 69 erhalten, den Rest durch Geschenke und Legate; dei- Hülfsfond der Geistlichen und Lehrer an höhern Anstalten, Ende 1880 Fr. 16,202 betragend, aus der Versicherung nur Fr. 11,897. 84. Jezt fragen sie : was wird uns dafür, daß wir seit Jahrzehnten Versicherungsprämien bezahlt ?

(Siehe Jahresbericht des Kirchenraths pro 1880, Seite 9). -- Ein Wink für den Bund, wenn er eine Unterstüzungskasse gründen will, nicht bloß für den jeweiligen Jahresbedarf zu sorgen ; denn dieses wohlfeile System ist nichts Anderes als die Sparkasse, welche stets neue Einleger nöthig hat, um die alten Einlagen zu erstatten.

Eine eigene Form hat der Kanton W a a d t eingeschlagen, welcher im Jahre 1871 das Gesetz vom 2. Dezember 1835 übe.i Pensionirung von Primarlehrern revidirte: er sichert nunmehr den Lehrern beim Rüktritt nach 30 Dienstjahren Pensionen von Fr. 500.

den Lehrerinnen Fr. 400, bei früherm Rüktritt in Folge Invalidität je nach der Zahl der Dienstjahre den Lehrern Fr. 100--400, den Lehrerinnen Fr. 100-- 300;
überdies werden den Wittwen und Kindern von Lehrern, sowie den Kindern von Lehrerinnen Pensionen zug esichert ; dafür haben die Lehrer einen jährlichen Beitrag von Fr. 20, die Lehrerinnen einen solchen von Fr. 10 zu entrichten. Es ist dies nur eine andere Form der Pensionirung: während diese im Jahre 1870 für die emeritirten Primarlehrer Fr. 30,085. 39 kostete, beträgt derselbe Posten, der Staatsrechnung im Jahre 1880: Fr. 59,817. 55.

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In ähnlicher Weise hat die Regierung des Kantons S o l o t h u r n im Jahre 1860 gewisse kirchliche Einkünfte nebst Staats beitragen angewiesen, um allen P f a r r e r n , welche von jenem Jahre an bis zu ihrem 60. Altersjahre oder bis zu ihrer Pensionirung jährlich Fr. 10 einlegen, eine Alterspension von Fr. 400--1200 auszurichten*) und im Jahre 1865 den Beitritt allen von nun an anzustellenden Geistlichen zu dieser Versicherung obligatorisch gemacht.

Ebenso verschiedenartig, wie die Fürsorge für die Lehrer, gestaltete sich in den einzelnen Kantonen die Fürsorge für die L a n d j ä g e r . Einige Kantone ziehen die Landjäger selbst nicht zur Mitwirkung bei ; so L u z e r n und A a r g a u , welche indessen nur bei Verlezungen oder Tödtungen im Dienste Entschädigungen ohne nähere Präzisirung in Aussieht stellen, während dagegen Z ü r i c h , T e s s i n , W a a d t u n d G e n f auch f ü r altersschwache Landjäger aus Staatsmitteln sorgen und die betreffenden Genüsse gesezlich feststellen.

Umgekehrt verlangen andere Kantone die finanzielle Mitwirkung der Betheiligten durch bestimmte Beiträge, nehmen jedoch ihrerseits keine bestimmt fixirten Verpflichtungen gegenüber Invaliden a u f sich, w i e S c h w y z , B a s e l l a n d s c h a f t , St. G a l l e n und T h u r g a u ; es kann also hier nicht eigentlich von Versicherung gesprochen werden, wenn auch die Invalidenkassen der beiden leztgenannten Kantone in Folge erheblicher Staatsbeiträge in der Lage sind, Alterspensionen von durchschnittlich über Fr. 400 zu ertheilen.

Eine förmliche Versicherung, bei welcher gegen bestimmte Prämien auch genau fixirte Alterspensionen zugesichert sind und die Ausrichtung der leztern durch genügende Staatsbeiträge ermöglicht wird, finden wir allein bei den Kantonen B e r n , F r e i b u r g und B a s e l s t a d t .

Die Landjäger-Invalidenkasse des Kantons B e r n verlangt von den Mitgliedern ein Eintrittsgeld von Fr. 35 und einen jährlichen Beitrag von 3 % der Besoldung, gewährt aber den nach wenigstens 15 Jahren wegen Invalidität Entlaßenen und allen nach 35 Dienstjahren zurüktretenden eine Pension von 20--65 °/o der Besoldung, je nach der Zahl der Dienstjahre, den durch erlittene Mißhandlung im Dienst erwerbsunfähig gewordenen 65 --100 % und überdies den Wittwen und Waisen beider Klassen ebenfalls Pensionen. (Im
Jahr 1880 war der Beitrag der Landjäger = 2/3 der Pensionen.)

*) Für eine jährliche Prämie von Fr. 10 kann auch die uneigennüzigste Versicherungsgesellschaft dem im Alter von 26 Jahren Eintretenden nur eine Rente von Fr. 100 vom 60. Altersjahr an entrichten; was mehr gegeben wird, ist Pension ohne finanzielle Gegenleistung.

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Die Landjäger-Invalidenkasse des Kantons F rei b ü r g sichert einerseits Alterspensionen, welche vom 20. Dienstjahre an verlangt werden können und beim gemeinen Mann je nach der Zahl der Dienstjahre 290 ---360 Franken, bei höhern Graden entsprechend mehr betragen, anderseits den im Dienste unfähig Gewordenen durch die Oberbehörde festzusezende Pensionen und nimmt dagegen ein : Eintrittsgelder (Fr. 5), Soldabzüge (für vier Tage per Jahr), Abzüge für Vakanzen, Bußen, Staatsbeiträge etc. (Im Jahr 1880 betrugen die von den Landjägern selbst herrührenden Einnahmen S/B der ausbezahlten Pensionen).

Die Landjäger-Invalidenkasse von B a s e l - S t a d t verspricht nach dem Reglement von 1857 einerseits nach Dienstjahren berechnete Pensionen, welche beim gemeinen Mann vom 25. Dienstjahre an Fr. 450--550 betragen, bei jedem höhern Grad Fr. 50 mehr, anderseits von der Regierung festzusezende Pensionen oder Aversalsummen für im Dienste Verunglükte; die Einnahmen der Kasse bestehen in Eintrittsgeldern (Fr. 5), regelmäßigen Einzahlungen der Mitglieder (Fr. l monatlich), Bußen, Geschenken, Zinsen des Fonds, Staatsbeiträgen. Bis ein Fond von Fr. 30,000 geschaffen war, wurden diese Beiträge kapitalisirt und die Pensionen aus der Staatskasse entrichtet. Jezt beträgt die Pension eines Landjägers bereits Fr. 1000, für höhere Grade entsprechend mehr, und die Pensionen überhaupt schon fast das Vierfache der jährlichen Einzahlungen der Landjäger. -- (Bei der seit 1873 bestehenden freiwilligen Wittwenund Waisenkasse des Polizeikorps betrugen 1880 die Ausgaben für Pensionen Fr. 400, die Einnahmen Fr. 1732, wovon nur die Hälfte (Fr. 860) Mitgliederbeiträge.)

7. Was ist nun für ein Unterschied zwischen reinen Pensionskassen und solchen vom Staate errichteten, b e s t i m m t e Pensionen garantirenden Unterstüzungskassen, bei welchen in lezter Linie doch der Staat haftet, welcher mit seinen Besoldungsabzügen über ein gewisses Maß nicht hinausgehen kann ?

Man wird uns antworten, daß hier der Beamte doch einen Theil, wenn auch oft einen unbedeutenden, an den Kosten mittragen muß. Es ist jedoch zu bedenken, daß der Versicherte mit diesen Opfern auch Rechte erwirbt und daß ihm diese Kassen entweder nach einer stipulirten Dienstzeit oder aber doch etwas früher, als es ohne seine Einzahlungen geschähe, die Pension bewilligen
m u ß . Wenn wir mit unsern kleinen kantonalen Unterstüzungskassen diesen Uebelstand noch nicht empfunden haben, so war das eine Folge der Décentralisation. Die eine solche Kasse leitende Oberbehörde hat nicht ein großes Korps von Beamten vor sich und die volle Staatskasse hinter sich ; sie hat vor sich eine kleine Zabi

385 von Leuten desselben Berufes, deren Verhältnisse sie genau kennt, welche sie nach lokalen und individuellen Verhältnissen behandelt, hinter sich hat sie eine abgegrenzte kleine Kasse, deren Verhältnisse die Mitglieder ebenfalls kennen und bei ihren Wünschen zu berüksichtigen gewohnt sind, wenn sie auch gehört haben, daß ihre Berufsgenoßen in einem andern Kanton oder andere Beamte desselben Kantons erheblich besser e."gestellt sind.

Wie es aber gehen kann, wenn man die offiziellen Unterstüzungskassen verschiedener Dienstzweige eines ganzen Landes zusammenschweißt und das gesammte Beamtenheer mit gesezlich ausgesprochenen Pensionsberechtigungen der Staatskasse in globo gegenüberstellt, sei es auch mit bestimmten Besoldungsabzügen (welche bei Festsezung der Besoldung stets in Rechnung gebracht und im Grunde vom Staate getragen werden), davon liefert uns die Geschichte ein Beispiel im Großen: das f r a n z ö s i s c h e G e s e z ü b e r d i e C i v i l p e n s i o n e n vom 9. Juni 1853, in Kraft getreten am 1. Januar 1854, hat den Versuch gemacht, alle Staatsbeamten, die bisher ihre besondern obligatorischen Unterstüzungskassen hatten, unter wenig veränderten Bedingungen in einer einzigen Unterstüzungskasse zu sammeln.

Dieses Gesez sichert dem Beamten zu: mit dem erfüllten 60. Alters- und 30. Dienstjahr das Recht auf eine Pension; im sogenannten aktiven Dienst (der Zoll-, Tabak-, Forst- und Postverwaltung) wird dieses Recht schon mit 55 Alters- und 25 Dienstjahren erworben. Die Alters- und Dienstjahrbedingung fällt weg, wenn ein Beamter vom Minister als nicht mehr zur Fortsezung seiner Funktionen fähig anerkannt wird ; ebenso bei Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Aktes der Aufopferung oder eines Unfalles im Dienste.

Die Pension beträgt je Veo für jedes Dienstjahr von der in den lezten sechs Jahren durchschnittlich bezogenen Besoldung, beim aktiven Dienst jedoch beträgt sie schon nach 25 Dienstjahren 30/eo oder 1la der Besoldung und wächst mit jedem weitern Dienstjahre um Vso der Besoldung. Sie geht jedoch nicht über 8/4 der Besoldung und über gewisse gesezlich bestimmte Maximalsummen hinaus.

Auch die Wittwe des Pensionsbezügers oder Pensionsberechtigten hat auf eine Pension Anspruch, wenn die Ehe sechs Jahre vor dem Aufhören des Dienstes geschloßen wurde; die Pension beträgt */8 derjenigen,
welche der Gatte bezog oder zu beziehen berechtigt war. Ebenso haben die minderjährigen Waisen eines pensionirten oder pensionsberechtigten Beamten Anspruch auf eine Pension ; sie erhalten zusammen (welches auch ihre Zahl sei) die Pension, welche

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die Mutter erhielt oder im Falle des Lebens erhalten hätte, bis das jüngste das 21. Altersjahr zurükgelegt hat.

Für diese Berechtigungen muß sich der Beamte folgende Abzüge gefallen laßen: a. 5 °/o des Gehalts, b. Via des Jahresgehaltes bei der ersten Ernennung und von jeder Besoldungserhöhung, c. Abzüge in Folge von Urlaub, Abwesenheiten und Disziplinarverfügungen.

Welche Nettoausgaben dieses Gesez dem Staate auferlegen werde, wurde nicht genau berechnet und konnte auch nicht berechnet werden bei der den Ministern ertheilten weitgehenden Kompetenz zur Pensionirung jüngerer Beamten.

Die Regierung des Kaisers, welche das Gesez einer starken Opposition gegenüber erzwang, behauptete, es entstehe dem Staate nur eine Mehrausgabe von Fr. 3,395,300, d. h. eine Steigerung des Staatszuschusses von Fr. 15,536,900 auf Fr. 18,932,200.

Ganz anders gestaltete sich die Wirklichkeit. Schon am 8. November 1873 veranlaßte die wachsende Mehrausgabe des Staates die Nationalversammlung, ein aus ihrer Mitte hervorgegangenes neues Gesezesprojekt dem Staatsrathe zur Prüfung zu übermitteln; im Jahre 1877 unterbreitete der Finanzminister dem Senate einen neuen Entwurf, welcher indessen noch nicht angenommen ist (und für unsere Verhältnisse auch nicht passen würde).

Aus der Vorlage der Regierung ersieht man, daß im Jahre 1877 die Bruttoausgabe des Staates für Pensionen bereits die Summe von Fr. 41,730,000 erreicht hat, die Nettoausgabe (nach Abrechnung der Besoldungsabzüge von Fr. 16,000,000) die Summe von Fr. 25,730,000.

Und damit ist der Kulminationspunkt noch lange nicht erreicht, denn die seit 1854 neu eingetretenen Beamten sind rneistentheils noch nicht pensionirt. . Der Entwurf nimmt an, daß -- selbst wenn im Jahre 1878 das neue Gesez in Kraft träte und zwar für die von 1878 an neu Eintretenden -- das Gesez von 1853 seine Folgen bis zum Jahre 1922 erstreken werde, daß die Nettoausgaben des Staates bis zum Jahre 1910 auf die Summe von 51 Millionen sich steigern und von dieser Summe allmälig wieder absteigen werden, bis im Jahre 1923 die Pensionen nach dem alten Geseze ganz aufhören (da nach bisheriger Erfahrung ein Pensionirter durchschnittlich eine Dienstzeit von 33 Jahren und eine Pensionszeit von 13 Jahren durchlief, so treten die 1877 Eingetretenen erst 1910 in den Pensionsgenuß, welcher 1922 endigen wird);
der Staat hätte also nach der Berechnung der Regierung von 1878 an für die vor diesem Jahre in seinen Dienst getretenen Beamten noch eine N e t t o a u s g a b e vor

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sich von 1,684,733,000 Fraòken -- und dazu die Ausgaben nach dem neuen G-esez für die von 1878 an Eingetretenen ! !

Die Regierung nahm hiebei als ganz selbstverständlich an, daß der Lebensversicherungsvertrag ein für beide vertragschließenden Theile lebenslänglich verbindlicher sei und daß hievon ein zwischen dem Staate und seinen Beamten abgeschloßener Vertrag, bei welchem die leztern nicht einmal ihren freien Willen gehabt, keine Ausnahme machen könne. Daß dies die Folge einer gesezlicheu obligatorischen Versicherung mit bestimmten Prämien und Versicherungssummen sei, wird kaum bestritten werden können.

8. Aus dem Bisherigen wird nun wohl zur Genüge klar, daß eine nur einigermaßen ausreichende Alters- und Todesversicherung sowohl den Beamten selbst als auch dem Bunde allzugroße finanzielle Opfer auferlegen müßte. Daß aber die ganze Last von den Beamten und dem Bunde zu tragen wäre und man nicht die Gemeinden mitverpflichten könnte (wie bei der am besten stehenden Lehrerkasse des Kantons St. Gallen geschah), oder vom gemeinnüzigen Publikum eine wesentliche Erleichterung erwarten dürfte, das müssen wir als sicher ansehen. Bei dieser Sachlage werden wir, sofern wir nicht schon jezt von der obligatorischen Versicherung abstrahireu wollen, zu untersuchen haben, ob nicht ein Theil des Pensums derselben fallen gelaßen werden könne, sei es die Todesversicherung oder die Altersversicherung. Einmal zu dieser Alternative gedrängt, werden wir wohl eher die Todes- oder Wittwenversicherung fallen laßen als die Altersversorgung, welche, wie wir zum Theil schon gesehen haben und noch ferner sehen werden, sich den Behörden stets von Neuem als eine Nothwendigkeit geltend macht. Dagegen besteht eine Nöthigung für den Bund zur Todes- oder Wittwenversicheruug so wenig als in frühern Jahren, nachdem der Bund durch Gewährung von Nachgenüssen der Besoldung während sechs bezw. zwölf Monaten dafür gesorgt hat, daß wenigstens die des Broderwerbers beraubte Familie nicht in die Unmöglichkeit versezt werde, sich nach den neuen Verhältnissen einzurichten. Von dem Augenblike an, wo der Bund irgend eine Garantie für das spätere Auskommen der Familie nach dem Tode des Beamten übernähme, müßte er auch, weil zugleich Lebensversicherungsgesellschaft, bei der Wahl des Beamten sich wohl vorsehen, ob er nicht den Keim eines frühen
Todes in sich trage und um der Versicherung willen vorübergehende Anstellung bei ihm suche, was Manchen an der richtigen Verwerthung seiner Kräfte hindern könnte; er müßte, wie ein Hausvermiether, sich nach der Zahl der Kinder erkundigen; er müßte wohl auch dem noch gering besoldeten Beamten gegenüber bei seiner Verheirathung

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ein Wort mitzusprechen haben, wie dies noch jezt in Preußen, Baiern, Baden, Wurtemberg, Sachsen-Weimar und MeklenburgSchwerin der Fall ist.

Wir halten es jedoch für besser, der Bund laße den Beamten in Privatangelegenheiten, welche den Dienst nicht berühren, volle Freiheit, aber auch die volle Verantwortung. Einer Verantwortung würde der Bund nämlich sich nicht entschlagen können, wenn er im Interesse der Familie über die Ersparnisse des Beamten verfügen wollte, und es könnte ihm vielleicht oft nicht ohne Grund vorgeworfen werden, es wäre besser gewesen, es hätte der Bund den Beamten in der freien Verfügung über sein Einkommen nicht bevormundet: es wäre für die Familie besser gesorgt gewesen, wenn das auf die Versicherung verwendete Geld auf die Ausbildung eines talentvollen Kindes, auf die Gründung und Hebung eines Nebengeschäftes der Frau, auf den Ankauf eines kleinen Heimwesens bezw. die Amortisation der auf einem solchen haftenden Schuld verwendet worden wäre, als für eine Geldanlage, welche nui1 dann finanziellen Nuzen bringt, wenn der Beamte vor dem wahrscheinlichen Alter stirbt, bei Erreichung eines hohen Alters aber vielleicht von Nachtheil oder unnöthig ist. Auch ist anzunehmen, daß derjenige, den der Bund zur Bekleidung eines Amtes tüchtig und würdig hält, wenn er zur Gründung einer Familie schreitet, auch seine daherigen Pflichten kenne. Es schließt dies nicht aus, daß der Bund seine Beamten durch Beiträge zur Lebensversicherung aufmuntere, auch diejenigen, welche sich nicht beim Beamtenversicherungsverein, sondern bei einer andern Versicherungsgesellschaft versichert haben; denn mit dieser bloßen Aufmunterung ohne Zwang übernimmt er keine Verantwortung für die Familie des Beamten ; er erhält vielmehr ein um so größeres Recht, dieselbe abzulehnen.

Es kommt hier noch der Umstand in Betracht, daß die Versicherung auf das Ableben ein lebenslänglicher Vertrag ist (welcher immer nur mit Verlust aufgelöst werden kann), während der Bundesbeamte nur auf drei Jahre gewählt und im Falle der Nichtwiederwahl vielleicht außer Stande ist, die Versicherung in dem bisherigen Umfange fortzusezen. Aber auch die Fälle eines freiwilligen Ueberganges des Beamten zu einer andern Beschäftigung, zu welcher er aus sehr ehrenhaften Gründen sich veranlaßt sehen kann, sind in Betracht zu ziehen ; denn wenn eine
vom Bunde in's Leben gerufene obligatorische Unterstüzungskasse die aus seinem Dienste Tretenden in der Weise ihrer Ansprüche beraubte, wie dies manche obligatorische Unterstüzungskassen thun, so könnte dieselbe, statt Attraktion auszuüben, vielleicht gerade abschrekend wirken.

389 Wie zahlreich die unfreiwilligen und freiwilligen Austritte aus der eidgenößischen Verwaltung sind, zeigt folgendes Tableau.

In den beiden Jahren 1879 und 1880 nößischen Dienst:

verließen den eidge-

Von 6310 männlichen Beamten und Angestellten Es kommen somit auf 201 in Folge Absterbens, 3.i 100 Gestorbene : 191 in Folge von Entlaßung, 3.o 95 Entlaßene, 695 freiwillig ; 11.o 346 freiwillig Austretende; Von 795 weiblichen Beamten und auf Angestellten, 10 in Folge Absterbens, l.s 100 Gestorbene: 13 in Folge von Entlaßung, 1.. 130 Entlaßene, 71 freiwillig.

8.9 710 freiwillig; Austretende.

Diese zum Verwundern große Zahl von Austritten und der damit verbundene beständige Wechsel des Beamteupersonals ist ein großer Uebelstand, welchem auch wir steuern möchten. Jedoch finden wir, daß eine namhafte Unterstüzung der freiwilligen Versicherung, so lauge der Beamte seiner Stelle treu bleibt, ebenso wirksam ist, als die. gezwungene Versicherung, dagegen die Inkonvenienzen nicht darbietet, welche die obligatorische Versicherung bei dem großen Wechsel des Personals mit sich führen müßte, sei es nun, daß man die aus der eidgenößischen Verwaltung Austretenden ihrer Ansprüche auf die Unterstüzungskasse beraubt -- oder aber, daß man sie, mehr oder weniger auf Kosten des Bundes, ihre Versicherung fortsezen läßt. Ganz anders würde sich die Frage stellen, wenn unsere eidgenößischen Beamten auf längere Zeit gewählt wären oder durchschnittlich so lange im Amte blieben, wie in Frankreich oder gar in Deutschland, wo die lebenslängliche Wahl Regel und die durchschnittliche Dienstzeit eines Beamten auf 36 Jahre veranschlagt wird (Seite 21 der Motive zum Gesezesentwurf betreffend obligatorische Wittwenversicherung der deutschen Reichsbeamten). Auch ist, wenn man sich auf die im April dieses Jahres vom deutschen Reichstage beschloßene obligatorische Wittwenversicherung beruft, nicht außer Acht zu laßen, daß die deutschen Reichsbeamten (gleichwie die Beamten der meisten deutschen Einzelstaaten) ohne finanzielle Gegenleistung im Falle der Altersschwäche oder der Invalidität pensionsberechtigt sind, also nur für den Fall des Ablebens noch die Versicherung nöthig haben, und daß sie auch für die Wittwenversicherung, deren Kosten nach preußischen Erfahrungen auf 9.54 °/o des Diensteinkommens und der Pensionen sämmtlicher Beamten veranschlagt sind, nur 3 % beizutragen haben.

390 (Auch die Geistlichen und Lehrer des Kantons Zürich, welche das Gesez zur Versicherung ihrer Wittwen anhält, besizen das Recht auf Alterspension ohne finanzielle Gegenleistung). Und es ist auch ganz logisch, daß der Todesversicherung die Sicherung des Auskommens im Alter vorausgehen muß; denn wie kann Einer bis zum Lebensende die Prämie für die Todesversicherung versprechen, wenn er nicht bis eben dahin sein sicheres Berufseinkommen hat?

9. Während vom Standpunkt der Verwaltung aus die Todesversicherung nicht absolut nothwendig ist, wenn sie auch, wie jede andere ökonomische Besserstellung, die Konkurrenz mit andern Arbeitgebern erleichtert, ist dagegen die Altersversorgung geradezu ein Bedürfniß, wenn nicht der Staat das noch größere Opfer bringen und den nicht mehr leistungsfähigen Beamten zum Nachtheil des Gemeinwesens mit voller Besoldung an seinem Posten belaßen will, was unter Umständen die Verschleppung der dringendsten Reformen und große Verstimmung gegen die Verwaltung herbeiführen kann.

Man wird uns erwidern, es sei bei unsern kurzen Amtsperioden nichts leichter, als die Beseitigung eines unfähig gewordenen Beamten. Wir dürfen uns aber auf die Erfahrungen in den Kantonen und Gemeinden, deren Beamte keine Aussicht auf eine Alterspension haben, berufen, wenn wir erklären, daß dies durchaus nicht so leicht ist. Es ist nicht nothwendig nach Beispielen zu suchen; fast ein Jeder kennt solche Beamte von Gemeinden oder Kantonen, deren Beseitigung in Folge von Altersschwachheit im höchsten Interesse der ihnen anvertrauten Aufgaben läge und dennoch beständig verschoben wird, weil man nicht das Herz hat, einen Beamten, welcher sein ganzes Leben dem gerneinen Besten gewidmet und dabei nichts erworben, sondern eher noch an seinem Vermögen eingebüßt hat, in seinen alten Tagen auf die Gasse zu stellen oder gar der Armenpflege der Gemeinde, welche eventuell zu seinem Unterhalt verpflichtet wäre, zuzuweisen. Welcher Schrei der Entrüstung würde sich erheben, wenn die Bundesverwaltung eine solche Maxime zu der ihrigen machte!

Der Bund hat aber noch andere Gründe, die Altersversorgung der Beamten nicht zu ignoriren : die Konkurrenz. Er so wenig wie andere Arbeitgeber kann sich dem Geseze der Konkurrenz entziehen (wir haben dies bereits bei Besprechung der polytechnischen Schule erwähnt); wenn
Kantonsbehörden und industrielle Unternehmungen neben anständiger Besoldung auch noch die Sorge für die alten Tage eines Angestellten auf sich nehmen, der Bund aber nicht, so läuft er Gefahr, daß sein Beamtenpersonal nach und nach an innerem Werth abnimmt, indem die konkurrirenden Arbeitgeber tüchtige Kräfte festhalten und neue anziehen, minderwerthige

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dagegen abstoßen, während dem Bunde umgekehrt die minderwerthigen zugeschoben, die tüchtigen bald wieder entzogen werden.

Dann ist zu bedenken, daß der Beamte oder Angestellte erst dann ganz in seinem Amte lebt und aufgeht, ohne sich durch die Ausschreibung schönerer Stellen und die Anerbietungen der Privatindustrie verloken zu laßen, wenn er durch seine Stelle seine Zukunft gesichert weiß, während die Interessen eines Staates, dessen Beamte sich im Staatsdienste nur vorübergehend aufhalten und bessere private Stellungen in demselben abwarten, der mit Konsequenz und Sachkunde geführten Vertheidigung der Privatinteressen gegenüber den Kürzern ziehen müssen.

Die Altersversorgung wird nun auf zwei verschiedene Arten ausgeübt : durch obligatorische Alterskassen und durch Pensionirung.

Gegen obligatorische Alterskassen ist grundsäzlich durchaus nichts einzuwenden. Auch der von uns oben geschilderte starke Wechsel in unserm eidgenößischen Beamtenpersonal kann einen Grund gegen das Obligatorium nicht abgeben. Die Altersversicherung unterscheidet sich darin von der Todesversicherung, daß es bei ersterer sehr leicht ist oder leicht gemacht werden kann, aus einer Kasse aus- und in eine andere wieder einzutreten. Eine Alterskasse kann einen jeden Versicherten, der nicht gerade von einer tödtlichen Krankheit erfaßt ist, ohne Verlust unter Herausgabe aller Prämien nebst Zinseszinsen (abzüglich allfällig schon bezahlter Altersrenten) entlaßen und eine jede andere Kasse kann denselben ohne Gesundheitsausweis aufnehmen. Die Möglichkeit eines solchen Austrittes, sowie des Eintrittes älterer Beamten gegen Entrichtung der dem Alter entsprechenden Prämie müßte auch absolut gefordert werden, wenn die eidgenößische Alterskasse nicht die Hemmnisse der freien Bewegung der Angehörigen wissenschaftlicher Berufsarten vermehren soll. Auch wenn der Austritt eines Beamten aus dem eidgenößischen Dienst, welcher ihm oft durch die Verhältnisse aufgenöthigt wird, demselben in dieser Weise gestattet ist, wird die Altersversicherung nicht aufhören , die Rekrutirung unseres Beamtenstandes zu begünstigen und ihm tüchtige Kräfte zu erhalten, indem diese ja durch Verbleiben sich auch noch die vom Staate für sie gemachten Einlagen sichern.

Ferner darf die Versicherung nicht eine bloße Versicherung für den Fall der Invalidität sein. Wenn,
was übrigens nur ausnahmsweise vorkommt, die Angehörigen eines bestimmten Standes (.z. B. Landjäger) zur Theilnahme an einer bloß im Falle der Invalidität Pensionen gewährenden Kasse obligatorisch angehalten werden , so können sie sich das schon gefallen laßen , weil sie in gleichem Grade dem Risiko der Invalidität ausgesezt sind. Wenn

392 aber die Angehörigen ganz heterogener Berufsarten in einer bloß im Falle der Invalidität unterstüzenden Kasse zusammengeworfen werden, einerseits körperlich oder geistig sehr in Anspruch genommene Beamte, wie Instruktoren oder technische Beamte, anderseits solche, welche nur mechanische oder sonst wenig aufreibende Arbeit verrichten und daher auch lebenslänglich ihrer Aufgabe gewachsen zu sein pflegen (Kopisten etc.) , so werden sich die leztern beklagen, sie seien nur dazu da, um jenen Alterspensionen bezahlen zu helfen, welche sie selbst nie bekommen, und sie werden sich mit um so größerem Rechte beklagen, da sie selbst schlechter honorirt sind, als jene. Die Kasse, an welche der Beamte beizutragen gezwungen wird , soll nicht bloß solche Entschädigungen bieten, für welche nach der Ansicht der Beamten eigentlich der Arbeitgeber ganz allein aufzukommen hätte, sondern eine sichere Rente für Jeden , welcher ein bestimmtes Alter erreicht; will der Staat damit den Invalidenpensionen sich entziehen, so darf dies Alter nicht zu hoch gegriffen werden. Es ist aber das möglichste Aufgehen der Invaliditätsversicherung in der Altersversicherung auch deßhalb geboten, weil wir über das Eintreten der Invalidität bei unsern eidgenößischen Beamten noch kein statistisches Material besizen, also die Jahresbeiträge nicht genau berechnen können , wie bei der Altersrentenversicherung. Wenn wir für leztere eine Kasse errichten, so haben wir eine sichere mathematische Grundlage; für die vor dem pensionsberechtigten Alter eintretenden Invaliditätsfälle müßte dann freilich noch gesorgt werden, sei's durch Belaßung der Betreffenden im Amte unter Erleichterung des Dienstes , sei's durch Ertheilung des Besoldungsnachgenusses oder durch Pension bis zum rentenberechtigten Alter.

10. Nun haben wir aber bereits gesehen (S. 39, Tabelle), daß die Altersversicherung hoch zu stehen kommt ; eine Versicherung unserer Beamten und Angestellten, die eine Besoldung von über Fr. 750 beziehen und im Alter von 16 bis und mit 55 Jahren stehen, für eine vom zurükgelegten 60. Altersjahre an zu beziehende Rente von 1k der Jahresbesoldung würde nicht weniger als Fr. 575,428 kosten ; diese Summe wäre sowohl vom Bunde als von den Betreffenden aufzubringen, um die bescheidene Rente von 2/s der Besoldung zu erzielen, und dann wäre erst noch für
die über 55 Jahre alten nicht gesorgt. Schließen wir aber alle mehr als 50 Jahre alten von der Altersversicherung aus, so reduzirt sich die Summe auf Fr. 356,121 ; die Zahl der Nichtversicherten ist dann aber erheblich größer. -- Würden wir die 50 oder weniger Jahre Alten für eine erst nach erfülltem 65. Altersjahre beginnende Rente von Vs ihrer Besoldung versichern, so reduzirte sich die Summe freilich' auf

393 Fr. 276,348 ; eine solche Versicherung wäre aber aus dem weitern Grunde unzureichend, weil -- wie wir bald sehen werden -- die Fälle von Invalidität im Alter unter 65 Jahren doch noch ziemlich häufig vorkommen.

Nehmen wir aber an , es werden nur die neu in die Bundesverwaltung Eintretenden zur obligatorischen Versicherung angehalten , so wird der Bund freilich anfangs wenig Opfer zu bringen haben, er hat aber die Frage damit für das gesammte gegenwärtige Personal ungelöst gelaßen.

Indessen, wenn wir auch für dasselbe ein anderes Auskunftsmittel fänden, so würden wir doch kaum zu einem solchen Obligatorium schreiten.

Die Nettoprämie für eine mit erfülltem 60. Altersjahre beginnende Rente beträgt nämlich: für eine Kente von 100 Franken :

Fr.

im Eintrittsalter von 25 Jahren 9. 36 ,, 30 ,, 12. 96 ·n

n

-n

,, ,, ,,

35

40 « 50

n

* ,, ,,

18> 12

26. 52 41. 40 72. 96

für eine Eente von V5 der Besoldung : o°/o der Besoldung: 1.87 »/o

2.59 3.62 5.30 8.28 14.59

,, ,, ,, ,, ,,

Die Prozentansäze im 25. und 30. Altersjahr erscheinen zwar noch erträglich. Wenn man aber bedenkt, daß ein 25-jähriger vielleicht nur 1500 Fr. Besoldung bezieht, dagegen, wenn er nach 30 Jahren noch lebt, ohne Zweifel eine Besoldung von Fr. 3000 hat und sich die Rente von 2/s dieser leztern Besoldung von Anfang an sichern muß, wenn er für die zugewachsene Besoldung nicht einst unverhältnißmäßig größere Prämien bezahlen will, so kommt man zu dem Schlüsse, daß 3 % der Besoldung als Minimalansaz zu betrachten ist und daß -- bei einem durchschnittlichen Eintrittsalter von 31 Jahren -- weitaus der größte Theil der Neueintretenden immer noch 4 bis 5 % der Besoldung für die bescheidene Altersrente von VB, bezw. (bei Bundessubvention) von 2/5 der zulezt bezogenen Besoldung ausgeben müßte. Wie kann ein Beamter oder Angestellter, nachdem man die Todesversicherung seiner Initiative überlaßen und nur einen bescheidenen Bundesbeitrag in Aussicht gestellt, noch einen solchen Betrag für die Altersversicherung erübrigen ! Scheint es nicht eine gerechte und billige Vertheilung der Last, wenn der Bund, nachdem er die Sorge für die Todes-

394

Versicherung von sich abgeschüttelt, die Sorge für die arbeitsunfähig Gewordenen ganz, oder doch zürn größern Theil auf seine Schultern nimmt?

Und der Bund seinerseits muß sich fragen, ob es denn absolut nothwendig sei, jedem Beamten und Angestellten eine mit 60 Jahren beginnende Rente zu sichern, während notorisch die Meisten weit über diesen Termin hinaus arbeitsfähig sind und gern ira Dienste bleiben? ob er nicht wohlfeiler wegkäme, wenn jer, statt für eine allen 60-jährigen zukommende Rente die H ä l f t e beizutragen, sich entschlösse, nur für die Invaliden zu sorgen und für diese g a n z .

Wie viel den Bund die Invalidenversorgung kosten würde, kann freilich nicht gesagt werden, da hier Alles von der Ausführung abhängt. In den Kantonen wird die Pensionirung in sehr verschiedener Weise gehandhabt; die uns umgebenden Staaten können noch weniger einen Maßstab abgeben, namentlich nicht die deutschen Staaten, weil das in denselben herrschende System der lebenslänglichen Wahlen die Verwaltung in vielen Fällen zur Pensioniruiig zwingt, wo nicht Invalidität, sondern Mangel an Befähigung, persönliche Differenzen etc. die Entfernung eines Beamten unter dieser Form wünschbar machen. Es scheint uns aber, der Bund, wenn er von den Beamten keinen Beitrag an die Kosten verlange, habe es vollständig in seiner Hand, zu bestimmen, wie viel er zu diesem Zweke jeweilen opfern wolle. Er bewilligt hiefür eine bestimmte Büdgetsumme und soweit diese nicht hinreicht, behilft sich die Verwaltung wie bisher. Wir glauben wirklich, der Bund, wenn er diesen Weg einschlage, handle mehr im Interesse seiner Finanzen und habe es besser in seiner Hand, im Falle der Noth zu irgend einem anderen System überzugehen, als bei einer obligatorischen Versicherung, welche den Beamten und Angestellten vertragsmäßige Rechte gibt. Der Bund braucht bloß gewisse, dem Mißbrauche vorbeugende Bestimmungen aufzustellen und sich davor zu hüten, bestimmte Rechte auf Pensiouirung zu dekretiren.

Daß dieser Gedanke ebenso gut wie andere Neuerungen im Bundesleben auf Opposition stoßen werde, sehen wir voraus. Wenn aber dem Bunde stets neue Aufgaben, welche den Kantonen zu schwer fallen, zugewiesen werden, so wird man auch vor den Maßregeln nicht zurükschreken dürfen, welche nothwendig sind, um sein Personal auf leistungsfähigem Fuße zu erhalten. Es
würde damit nur eine Institution auf den Bund übergetragen, welche in einer Menge von Kantonen bereits besteht und gar nicht vom Auslande, von welchem wir übrigens schon manches Gute empfangen haben, importirt zu werden braucht. Man gestatte uns hier eine

395

Aufzählung der uns bekannt gewordenen Pensionirungseinrichtuugen der Kantone.

Z ü r i c h hat gesezlich zugesicherte Ruhegehalte für die Geistlichen und alle an öffentlichen Schulen angestellten Lehrer und eine Pensionskasse aus Staatsmitteln für das Polizeikorps.

B e r n ebenfalls Ruhegehalte für Geistliche und für Primarschul-, Mittelschul-, Hochschul- und Seminarlehrer; als die Kantone noch einen Theil der militärischen Instruktion besorgten, hatte es auch eine nur aus Staatsmitteln gespiesene Peusionskasse für die Instruktoren.

L u z e r n und S o l o t h u r n pensioniren Lehrer an der höhern kantonalen Lehranstalt, Solothurn überdies die Geistlichen gegen einen minimen Beitrag.

B a s e l - S t a d t sichert gesezlich Geistlichen und Lehrern höherer und niederer Schulen aller Schulstufen Pensionen zu; durch dasBudget werden der Regierung auch die nöthigen Summen bewilligt zur Pensionirung anderer ihr unterstellten Beamten. Am Anfang dieses Jahres pensionirte der Große Rath ein Mitglied der Regierung.

S c h a f f h a u s e n hat Ruhegehalte für die Lehrer an Volksund höhern Schulen. Nach dem Unterrichtsgesez von 1879 sind die betreffenden ökonomischen Leistungen durch eine vom Staate in's Leben zu rufende Lehrer-Alters-, Wittwen- und Waisenkase zu übernehmen, an welche Staat, Gemeinden und Lehrer Beiträge entrichten.

A a r g a u sichert gesezlich Ruhegehalte für Primär-, Bezirks-, Kantonsschul- und Seminarlehrer.

T es si n. Die invaliden Landjäger erhalten Aversalsummen im Betrage der Besoldung von 2 Monaten, 6 Monaten, l Jahr, 2 Jahren,, je nachdem sie eine Dienstzeit von wenigstens 6, 12, 20 oder 30 Jahren aufweisen.

W a ad t. Da die nach dem Kircheugesez vom Staate für die Geistlichen zu errichtende ,,caisse de retraite" noch nicht in's Leben getreten, pensioniti der Staat noch immer die Geistlichen; von der Stellung der Primarlehrer ist bereits berichtet worden; wegen Altera außer Aktivität gesezte Lehrer von Gemeinde-Kollegien erhalten eine zur Hälfte vom Staate, zur Hälfte von der Gemeinde bezahlte Entschädigung; wegen ihres Alters außer Aktivität gesezte Professoren des kantonalen Gymnasiums, der Industrieschule oder der Akademie entschädigt der Staat. Ein eigenes Gesez sichert den Landjägern Ruhegehalte ; ferner ihnen und ihren Familien Pensionen bei Verlezungen und Tödtungen im Dienst. Auch den Infauterie-Instruktoren

396 waren durch ein Gesez von 1863 für den Fall der Dienstunfähigkeit Pensionen zugesichert.

N e u e n b u r g . Das Gesez sichert den Geistlichen 'Ruhegehalte zu. Die wegen Alters außer Aktivität gesezten Lehrer der höhern kantonalen Lehranstalten erhalten eine Entschädigung.

Genf. Gesezliche Pensionen sind den Geistlichen, sowie den Landjägern und Feldhütern zugesichert. Außerdem werden vom Großen Rathe Beamte aller Rangstufen (auch Primarlehrer), unter Umständen auch Wittwen oder Waisen von solchen pensionili (Gesammtausgabe für Pensionen im Jahre 1880: Fr. 40,666. 25).

Das Pensionssystem der s c h w e i z e r i s c h e n W e s t b a h n wurde bereits erwähnt. Es werden gelegentlich auch von andern industriellen Unternehmungen bewilligte Pensionen öffentlich erwähnt.

11. Leider haben wir es nicht nur mit der t h e o r e t i s c h e n F r a g e der P e n s i o n i r u n g zu thun; bei unserer Aufnahme über den Stand des eidgenössischen Beamtenpcrsonals sind wir auf 198*) von ihren Dienstvorgesezten als invalid bezeichnete Beamte und Angestellte gestoßen, welche ein Diensteinkommen von Fr. 308,315 beziehen; 144 gehören der Post-, 10 der Telegraphen-, 37 der Zoll- und 7 der Militärverwaltung an. Dem Bundesrathe liegt die Pflicht ob, im März des nächsten Jahres in Betreff der Wiederwahl derselben einen Entscheid zu fassen, welcher um so schwieriger ist, da bis dahin weder die Frage der Pensionirung in bejahendem Sinne rechtskräftig erledigt, noch weniger eine einer solchen Aufgabe schon gewachsene Unterstüzungskasse in's Leben getreten sein kann.

Sollen diese Beamten und Angestellten, von ·welchen einige als schon seit mehreren Jahren invalid bezeichnet werden, in Funktion bleiben, bis die uns beschäftigende Frage geregelt sein wird, oder soll sie der Bundesrath einfach durch andere ersezen, wobei er aber nichts weiter für sie thun kann, als den K r a n k e n unter denselben nach Art. 6 des Gesezes vom l./2. August 1873 einen Nachgenuß der Besoldung von sechs, beziehungsweise zwölf Monaten gewähren? Wohl fühlend, daß damit nicht geholfen sein würde, haben wir die Angelegenheit etwas weiter verfolgt und uns gefragt, durch welche fernem Maßnahmen den größten Uebelständen vorgebeugt werden könne.

Es ergab sich nun bei näherer Nachfrage, daß von obigen 198 Beamten und Angestellten 14 mit einer
Besoldung von Fr. 10,513 *) Daß Einige derselben seit der Aufnahme gestorben sein sollen, ändert an unserer "Darstellung wenig, da bei einer neuen Aufnahme ohne Zweifel neue Invaliden entdekt würden.

397 ihre nicht sehr umfangreiche Aufgabe auch ferner noch besorgen können, ferner, daß 46 andere mit einer Besoldung von Fr. 64,344 mit Hülfe ihrer Familiengenossen ihren Pflichten nachzukommen im Stande sind. Nun bleiben aber immer noch 138 mit Fr. '233,458, deren Arbeitsfähigkeit nur Vio, 2 /io, 3 /io, */io etc. der normalen betragen soll und welche mit wenigen Ausnahmen ein Dienstalter aufweisen, welches anderwärts zu einer Pension berechtigen würde. Wir haben uns nun bei den Dienstvorgesezten auch über die allfälligen Kosten erkundigt, welche dem Bunde erwachsen würden durch Uebertragung der diesen Invaliden noch auffallenden Arbeit auf andere Kräfte, ferner berechnet, wie groß die Pension dieser Invaliden ausfiele, wenn man denjenigen, welche nicht über zehn Dienstjahre zählen, 25 %, und den mehr Dienstjahre Zählenden für jedes fernere Dienstjahr ein weiteres Prozent ihrer Besoldung als Pension .bewilligte ; endlich haben wir berechnet, welchen Geldwerth diese Pensionen auf den Zeitpunkt der Pensionirung haben, d. h. mit welchem Geldopfer die berechnete Pension bei einer Versicherungsanstalt erworben, beziehungsweise ausgerichtet werden könnte.

Das Ergebniß dieser Untersuchung ist in nachfolgendem Tableau niedergelegt.

Alter AnBeder zahl. soldung.

Invaliden.

Jahre.

Fr.

bis 50

Ì3

51-55 56-60 61-65 66-70 71-80

ÌO 21 27 25 30

81 und mehr

n

Wirklicher Arbeitswerth.

Fr.

28,176 20,314

10,516

37,810 48,299 42,691 43,188

19,371 23,554

12,980

2,897

9,178

22,026 16,356

Summa 438 233,458 103,898 Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

Kosten für eine Ersazkraft.

Fr.

Betrag Geldwerth dieser der Pension. Pension.

Fr.

Fr.

17.880 9,013 140,763.56 11,982 7,211 74,673.11 26,054 13,437 156,610.47 35,228 20,748 166,683.46 31,588 18,368 126,822.28 22,740 21,361

113,972.16

9,000

5,796

16,677.44

154,472 95,934 796,202.48 29

398 Wir ersehen aus diesem Tableau, daß wir von diesen 138 Beamten und Angestellten, denen der Bund eine Besoldung von Fr. 233,458 ausbezahlt, nur einen Arbeitswerth von Fr. 103,898erhalten, also Fr. 129,560 auf den Besoldungen verlieren, obgleich bei einigen dieser Beamten bereits die Besoldungen auf das Nothwendigste reduzirt worden sind. Ferner sehen wir aus demselben, daß im vorliegenden Falle mit Fr. 154,472 für Ersaz und Fr. 95,934 für Pensionirung der bisherigen Beamten, zusammen mit Fr. 250,406, d. h. mit einer Mehrausgabe von Fr. 16,948 dem Uebelstande abgeholfen werden könnte ; es ist dieses günstige Ergebniß zum Theil dadurch ermöglicht, daß einzelne Stellen mit andern verschmolzen oder ganz aufgehoben werden können.

Wir haben also bisher nur den Namen des Pensionssystems, nicht aber die Sache selbst von unserer eidgenößischen Verwaltung ferne gehalten. Denn wenn wir einer Anzahl von 138 Beamten und Angestellten eine Besoldung ausbezahlen, welche sie nicht einmal mehr zur Hälfte durch ihre Arbeitsleistung verdienen, und wenn wir die auf diese Art ausfallende Arbeit auf Bundeskosten provisorisch durch Andere besorgen laßen, so dürfen wir nicht mehr sagen, daß wir die Kosten des Pensionssystems ersparen.

Ein auch der Form nach korrektes Pensionssystern würde uns dermalen nur-die oben genannte Mehrausgabe von Fr. 16,948= l/i* der Besoldung der von den 138 Invaliden bekleideten Amtsstellen kosten ; dafür aber hätten wir in unserer Verwaltung nicht die Anomalie, daß die Einen, und noch dazu oft Vorgesezte, ihre Besoldung nicht verdienen, während Andere mit geringem Gehalt an ihrer Stelle arbeiten; die aus ihrer unnatürlichen Stellung mittelst der Pensionirung Befreiten würden übei-dies, auch bei geringerem Einkommen , sich meist besser befinden , wenn sie über die ihnen noch verbliebene Arbeitskraft nach Belieben verfügen und ihren Aufenthaltsort frei wählen könnten.

Troz dieser Vorzüge des eigentlichen Pensionssystems und der Kleinheit der Mehrkosten , welche es dermalen zur Folge hätte, troz der Vorgänge in der Gesezgebung des Bundes und einer die Mehrheit des Sehweizervolkes repräsentirenden Anzahl von Kantonen, welche Lehrern oder Geistlichen, Landjägern, Instruktoren oder andern Beamten Ruhegehalte in Aussicht stellen, schlagen wir Ihnen in der Hauptsache etwas anderes als das
Pensionssystem vor.

Obschon wir glauben, daß das leztere in den nöthigen Schranken gehalten werden könnte, wenn die betreffenden Summen nicht durch ein bindendes Gesez, sondern jeweilen durch das Jahresbüdget bewilligt würden, glauben wir doch auf die Besorgniß Rüksicht nehmen zu sollen, es möchte mit der Zeit gegenüber der Zahl der stehenden

399 Pensionäre und der damit verbundenen mehrjährigen Verpflichtungen die Freiheit in der Festsezung des Budgets eine illusorische werden und die Schuld über Erwarten anwachsen.

Wir haben in der Schweiz neben dem Pensionssystem noch eine andere Form der Abfindung emeritirter Staatsdiener, welche vor dem erstem entschiedene Vorzüge hat: die Ausbezahlung von A v e r s a i s u m m e n bei der Entlassung. Dieses System ist schon das billigere; während der Geldwerth einer bescheidenen Pension, wie aus unserm Tableau S. 397 hervorgeht, durchschnittlich das drei- bis vierfache einer Jahresbesoldung beträgt, kann die Ausbezahlung einer doppelten Jahresbesoldung schon als eine anständige Abfindung gelten. Was aber ebenso vielen Werth hat, ist das, daß die Rechnung mit den entlassenen Beamten stets eine geschlossene ist und nicht Jahr um Jahr neue, durchschnittlich ein volles Jahrzehnt dauernde Verbindlichkeiten übernommen werden und sich anhäufen.

Für den Beamten selbst hat eine solche A versalsumme, obschon ihr Betrag hinter dem Geldwerth auch einer bescheidenen Pension erheblich zurükbleibt, dennoch in der Regel einen ebenso großen Nuzen, als die leztere; wenn nämlich mit dem Kapital noch irgend welche produktive Arbeitskraft, sei es des entlassenen Beamten selbst, sei es seiner Frau oder Kinder, sich verbindet, so bringt dasselbe einen größern Ertrag als ein in eine Rentenanstalt gelegtes, welches nur den gewöhnlichen Zins abwirft; der ganz alte und familienlose Invalide dagegen, der das Kapital nicht mehr durch Arbeit befruchten kann, findet umgekehrt in der Anlegung desselben auf Altersrente den größten Ertrag, und unser Vorschlag läßt ihm auch diesen Ausweg noch offen (wir haben S. 369 in analoger Weise die Wittwenversicherung besprochen). Freilieh bleiben jezt immer noch einzelne Fälle von absoluter Verdienstunfähigkeit (z. B. bei Erblindung, Lähmung, Gehirnerweichung, Irrsinn), in welchen, wenn auch noch Mangel an andern ökonomischen Hilfsquellen hinzutritt, mit einer Aversalsumme von zwei Jahresbesoldungen nicht geholfen ist, sondern nur dann, wenn der Bund sich eines solchen Unglüklichen während des ihm noch verbleibenden Lebensrestes in gleicher Weise annimmt, wie des im Kriegsdienste Verstümmelten ; solche Fälle sind aber so selten, daß sie keinen wesentlichen Einfluß auf die Gesammtkosten unseres Systems ausüben können.

Diese Kosten nun werden nicht größer sein, als diejengen unserer gegenwärtigen Praxis.

400

Wir werden freilich, wenn wir im Laufe von ein, zwei oder drei Jahren uns der Invaliden entledigen wollen, welche sich in Folge unserer Praxis angesammelt haben, vorübergehend eine Mehrausgabe erhalten. Wenn wir aber das finanzielle Ergebniß unserer Maßregel während einer Periode von etwa sechs Jahren zusammenfassen, so werden diese Mehrausgaben durch spätere Minderausgaben wieder kompensirt. Aus dem auf Seite 397 mitgetheilten Tableau (Rubrik 53 geht ja hervor, daß die an die Stelle der entlassenen Invaliden tretenden neuen Arbeitskräfte kaum 2/a der Besoldung der Entlassenen kosten, somit reichlich 1la der jährlichen Besoldung der leztern nunmehr zur Amortisirung der bezahlten Aversalsummen übrig bleibt; beträgt die Aversalsumme nur ein bis zwei Jahresbesoldungen, so ist sie in zirka sechs Jahren amortisirt, auch wenn man in Rechnung bringt, daß die mit Aversalsummen Entlassenen nach und nach wegsterben. Eine ganz genaue Berechnung kann nicht zum Voraus gemacht werden, schon deßhalb, weil die Entlassung der signalisiiten 138 Invaliden nicht bei allen in gleicher Weise dringend ist, also nicht sofort und nicht mit Summen von gleichem Verhältniß vorgenommen zu werden braucht; einige derselben (19) sind auch noch ziemlich hinter 15 Dienstjahren zurük und können daher höchstens auf die Wohlthat des bisherigen Art. 6 des Besoldungsgesezes sich Hoffnungen machen.

12. Der Bundesrath glaubt hiemit dem Postulate der Bundesversammlung nachgekommen zu sein.

Wenn wir nunmehr, am Schluße angelangt, auf den durchlaufenen Weg zurükbliken und uns fragen, wie wir zu diesem nicht nur von Ihnen, sondern auch von uns selbst nicht vorausgesehenen Ergebnisse gekommen sind, so treten folgende Haupterwägungen in den Vordergrund.

Der V e r s i c h e r t ! 11 g s v e r e i n der eidgenößischen Beamten und Angestellten hat in seinen Statuten von 1875 sowohl die Altersrentenversicherung als auch die Todesversicherung den Forderungen der Technik gemäß organisirt. Wenn die Betheiliguug bei der erstem eine so minime geblieben ist, so ist der Grund davon einzig und allein darin zu suchen, daß die Altersrentenversicherung für bescheiden honorirte Beamte und Angestellte mit Familie, welche auch noch für die einstigen Hinterlaßenen zu sorgen haben, allzuhoch zu stehen kommt, sogar bei erheblichen Bundesbeiträgen ; diese
Versicherungsart dürfte daher, aus später noch zu entwikelnden Gründen, vom Vereine besser ganz aufgegeben werden. Auch die Todesversieherung ist technisch richtig organisirt; wenn gleichwohl sich vorübergehend in dieser Abtheilung eine Uebersterblich-

401

keit zeigte und deßhalb, troz des Bundesbeitrages, eine Ermäßigung der Prämie nicht eintreten konnte, so ist das nicht eine Folge zu geringer Ausdehnung des Vereins, welcher, mit seinem Reservefond, zur Todesversicherung stark genug ist, sondern der unter den frühern Statuten geübten Aufnahme der Mitglieder ohne allen oder ohne genügenden Gesundheitsausweis, ein Uebelstand, welcher mit dem Aussterben der krank aufgenommenen Mitglieder dahinfällt. (I, 11. 12; II, 1.)

Eine Zunahme des Vereins mittelst e r z w u n g e n e n E i n t r i t t s von Nichtgesunden oder mittelst der Aufnahme älterer Beamten und Angestellten zu einem niedrigem Tarife als dem technisch ermittelten, würde die mathematische Grundlage des Vereins umstoßen, dessen Bestand gefährden und die wohlerworbenen Rechte der bisherigen Mitglieder beeinträchtigen, während der Bund gerade berufen ist (Bundesverfaßung, Artikel 34), die Rechte der bei Privatgesellschaften Versicherten (eine solche Gesellschaft ist auch unser Verein) zu beschüzen. Ein Obligatorium müßte also die Rechte und Pflichten der bereits Versicherten berüksichtigen. (H, 1.)

Eine genügende o b l i g a t o r i s c h e Alters- und T o d e s v e r sicherung aller eidgenö ßischen B e a m t e n und Anges t e l l t e n aber würde, selbst wenn dieâe und der Bund die Koste» zu gleichen Theilen trügen, bei rationeller Ausführung beiden Parteien Opfer verursachen, die der Bund weder seinen Angestellten, noch sich selbst zumuthen darf (H, 3. 4). Die Erfahrungen anderer Hilfskassen des In- und Auslandes bestätigen dies, indem dieselben entweder nur ganz ungenügende Leistungen aufweisen oder aber für die versprochenen Leistungen nicht die genügenden Mittel besizen oder indem endlich, wo Leistungen und Hilfsmittel genügen, dieses Ziel nur erreicht wird dadurch, daß die Staaten und Korporationen, welche die Beamtenversorgung organisirten, wenigstens die Hälfte der daherigen Kosten auf sich nahmen. (TI, 5. 6. 7.)

Da die obligatorische Beamtenversicherung, in dieser Ausdehnung gefaßt, den Bund zu weit führt, so werden wir zn der Frage gedrängt, ob er nicht das Pensum reduziren, und wenn ja, was er von der obligatorischen Versicherung ausscheiden könne. Wird die Frage so gestellt, so wird der Bund gleich wie andere Verwaltungen sich sagen müssen, daß er die T o d e s v e r s i c h e r
u n g der Initiative der Betreffenden, welche eine Familie gründen und für dieselbe zunächst verantwortlich sind, überlaßen kann, während er genöthigt ist, die in seinem Dienste alt und arbeitsunfähig Gewordenen in einer humanen und anständigen Weise durch frische Kräfte zu ersezen. Die obligatorische Todesversicherung hat zudem infolge des großen Beamtenwechsels und der Verschiedenheit der

402

Bedürfnisse der einzelnen Bearntenfamilien große Inkoovenienzen zur Folge und kann den Betreffenden Nachtheile statt Nuzen bringen, während der Bund mit einer bescheidenen Erhöhung seines Beitrages die freiwillige Todesversicherung genügend fördert, ohne irgendwelche Verantwortung auf sich zu laden. (II, 8.)

Eine Kasse für die A l t e r s s c h w a c h e n und I n v a l i d e n mit obligatorischen Beiträgen der Angehörigen verschiedenartiger Beamtenklassen ist aber nur dann gerechtfertigt und es können deren Kosten auch nur dann genau berechnet werden, wenn von einem nicht zu weit hinauszusezenden Altersjahre an Alle peusionsberechtigt werden. Auch eine solche Versicherung würde aber die Angesteliten (welche daneben noch für ihre Hinterlassenen zu sorgen haben), sowie den Bund zu hoch zu stehen kommen und würde auch mehr als nöthig ist leisten, indem Alterspensionen stets nur für eine Minderheit von Beamten und Angestellten ein Bedürfniß sind.

Der Bund hat weniger Kosten und eine freiere Stellung, wenn er für die arbeitsunfähig Gewordenen ganz aus eigenen Mitteln und im Einzelfalle nach eigenem Ermessen sorgt. (II, 9. 10.)

Diese Fürsorge auf ausschließliche Kosten des Arbeitsgebers kann wieder in zwei verschiedenen Formen geübt werden: durch P e n s i o n i r u n g und durch Ertheilung von A v e r sais u m m e n.

Wir haben dem System der Aversalsummen den Vorzug gegeben, weil es mit weniger Opfern denselben Dienst thut und weil es nicht die Zukunft für bereits geleistete Arbeit belastet ; nur glauben wir, für einzelne Nothfälle, welche auf das Rechnungsergebniß keinen wesentlichen Einfluß ausüben können, die Möglichkeit der Ertheilung von Rüktrittsgehalten reserviren zu sollen. Die Kosten des neuen Systems werden ungefähr dieselben sein, wie diejenigen der bisherigen Praxis, jedoch ohne die Nachtheile der leztern (II, 11).

Demnach schlägt Ihnen der Bundesi'ath vor, den eidgenößischen Beamten und Angestellten die Initiative zur Fürsorge für ihre einstigen Hinterlaßenen wie bisher zu überlaßen und sich auf die Aufmunterung zu dieser Fürsorge durch erhöhte Bundesbeiträge zu beschränken, welche aber in Zukunft nur den noch im Dienste des Bundes stehenden Mitgliedern des ßeamtenversicherungsvereins und in demselben Umfange den schon vor 1876 bei andern Gesellschaften versicherten Beamten und
Angestellten zukommen sollten.

Betreffend das für die Bundesverwaltung dringende Bedürfniß der Versezung invalid gewordener Beamten und Angestellten in den Ruhestand beantragt er die Ergänzung des Besoldungsgesezes durch den nachfolgenden Zusaz.

403

Indem wir Ihnen, Tit., diese Anträge empfehlen, benüzen wir den Anlaß, Sie unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 29. November 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

(Entwurf)

Bundesgesez betreffend

die Entlaßung arbeitsunfähig gewordener eidgenößischer Beamten und Angestellten.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 29. Wintermonat 1881, beschließt: Art. 1. Der Artikel 6 des Besoldungsgesezes vom 2. Augstmonat 1873 erhält folgenden Zusaz: Der Bundesrath wird ferner ermächtigt, solchen Beamten und Angestellten, welche nach einem Dienste von wenig-

404

Stens fünfzehn Jahren in der eidgenößischen Verwaltung: und treuer Pflichterfüllung wegen Alters oder im Dienste entstandener Gebrechen ihrer Berufsaufgabe nicht mehr zu, genügen im Stande sind, bei ihrer Entlaßung eine Aversalsumme im Betrage von höchstens zwei Jahresbesoldungen, oder in Ausnahmsfällen einen Rüktrittsgehalt zu entrichten,, sofern nicht bereits durch Bundes Vorschriften für einzelne-.

Klassen derselben eine andere Abfindung festgesezt ist.

Die Leistungen des Bundes nach diesem Artikel werdeni durch den jährlichen Voranschlag bestimmt.

Art. 2. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlagedes Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Zusazartikels zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

405

# S T #

Bericht der

Minderheit der nationalräthlichen Commission über den Gesetzesentwurf betreffend Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien.

(Vom 2. November 1881.)

Tit.

Indem die Minderheit Ihrer Commission den meisten Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes zustimmt, bleibt ihr nur noch die Begründung dreier hauptsächlicher Differenzen.

Diese betreffen die militärische Gesundheitspolizei, die Entschädigungspflicht an Gesunde, welche im öffentlichen Interesse der Isolirung unterliegen, und endlich die Bestimmungen über die Impfung.

I. Militärische Gesundheitspolizei.

Die Commissionsmehrheit will die militärische Gesundheitspolizei, Inbegriffen die zum Schütze der Armee zu treffenden Maßnahmen, als unmittelbare Sache des Bundesrathes und dessen hiefür bestellte Organe erklären.

Nun geht diese Absicht über den Zweck des vorliegenden Gesetzes hinaus, das sich einzig mit den Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien beschäftigen soll und darf. Sodann stellt die Commissionsmehrheit die Armee außer das Gesetz und überantwortet dieselbe auf unstatthafte, insbesondere den Art. 4, 5 und 20,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend die Versicherung der eidgenößischen Beamten und Bediensteten. (Vom 29. November 1881.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1881

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.12.1881

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333-405

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10 011 271

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