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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Verlängerung der für den Simplonübergang angesezten Baufristen.

(Vom 12. Dezember 1881.)

Tit.

Am 3. Juni d. J. haben die Verwaltungsräthe der Simplonbahn und der westschweizerischen Eisenbahnen unter Bezugnahme auf die damals zwischen den beiden Gesellschaften bereits abgeschlossene, aber erst seither (am 28. Juni, Eisenbahnaktensammlung, Bd. VI, S. 163) hoheitlich genehmigte Fusion der beiden genannten Unternehmungen, in gemeinschaftlicher Eingabe das Gesuch gestellt, daß die durch Bundesbeschluß vom 19. Juni 1880 (Eisenbahnaktensammlung, Bd. VI, S. 32) bis zum 1. November 1881 erstrekte Frist für den Beginn der Arbeiten am Simplonübergang neuerdings, und zwar bis Ende 1883 verlängert werden möchte.

Die Finanzirung des Unternehmens sei zwar immer noch in der Schwebe; es sei aber alle Aussicht auf das Gelingen derselben vorhanden, namentlich wenn, wie zu erwarten stehe, Frankreich mit einer Subvention, die sich nach einem der Deputirtenkammer eingereichten Antrag auf 50 Millionen Franken beziffern dürfte, beitreten werde. So lange die Frage dieser Subvention nicht entschieden sei, können die weitern Verhandlungen, welche der Genehmigung der im Uebrigen vorhandenen Baupläne und der Inangriffnahme der Erdarbeiten vorausgehen müssen, nicht erfolgen. Dagegen hoffe man, daß die Angelegenheit so werde gefördert werden, daß man vor Ende 1883 mit der Bauausführung beginnen könne.

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Der Staatsrath vonWallis, über das Gesuch zur Vernehmlassung eingeladen, erklärte unterm 11. Juni 1881, seine Zustimtnungvon einem Entscheid des Großen Rathes abhängig machen zu müssen, der aber erst im Laufe des Monats November zusammentreten werde. Um die daraus hervorgehenden Schwierigkeiten zu beseitigen, nehme er es aber über sich, einer provisorischen Fristverlängerung bis Ende des laufenden Jahres zuzustimmen, worauf wir am 12. August, Gebrauch machend von der durch den Bundesbeschluß vom 27. Juni 1881 uns eingeräumten allgemeinen Ermächtigung zur Erledigung von Fristerstrekungsgesuchen, die Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 1881 bewilligten, in der Meinung, daß das weitergehende Begehren der Bahnverwaltungen, das seither von dem Verwaltungsrath der neuen Eisenbahngesellschaft de la Suisse Occidentale et du Simplon bestätigt worden ist, nach Eingang der definitiven Vernehmlassung von Wallis der Bundesversammlung vorgelegt werden solle.

Mit Telegramm vom 7. dieses Monats zeigt die Regierung von Wallia an, daß der Große Rath die gewünschte Fristverlängerung zugestehe.

Wir nehmen keinen Anstand, Ihnen nunmehr die Gewährung derselben in vollem Umfang zu empfehlen und Ihnen demgemäß die Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfs zu beantragen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 12. Dezember 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft : Schieß.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

"Verlängerung der für den Simplonübergang Baufristen.

angesezten

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenoßenschaft, nach Einsicht 1) einer Eingabe der Verwaltungsräthe der Simplonbahngesellschaft und der Gesellschaft der westschweizerischen Eisenbahnen, vom 3. Juni 1881 ; 2) einer Eingabe des Herrn C e r e s o l e , als bevollmächtigtes Mitglied des Verwaltungsrathes der fusionirten Eisenbahngesellschaft der westschweizerischen Bahnen und der Simplonbahn, vom 10. November 1881 ; 3) einer Botschaft des Bundesrathes vom 12. Dezember 1881, beschliesst: 1. Die im Art. 6, Lit?, c, der durch Bundesrathsbeschlüss vom 22. April und 23. Mai 1874 (Eisenbahnaktensammlung n. F., Bd. U, S. 114, 116 und 123) an die Simplonbahngesellschaft übertragenen und in Folge des arn 28. Juni 1881 genehmigten Fusionsvertrages an die Gesellschaft der chemins de fer de la Suisse Occidentale et du Simplon (Eisenbahnaktensammlung n. F., Bd. VI, S. 163) übergegangenen neuen Konzession für die Ligne d'Italie vom 24. September 1873 (Eisenbahnaktetsammlung n. F., Bd. I, S. 272) für den Beginn der Arbeiten bezüglich des Simplonüberganges ange.sezte, durch Bundesbeschluß vorn 19. Juni 1880 (Eisenbahnakten-

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Sammlung n. F., Bd. VI, S. 32) und durch Bundesrathsbeschluß vom 12. August 1881 schon wiederholt erstrekte Baufrist wird neuerdings, und zwar bis zum 31. Dezember 1883 verlängert, in der Meinung, daß wenn die genannten Arbeiten nicht vor diesem Termin begonnen werden, der Bund und eventuell der Kanton Wallis das Recht hat, sich wieder in den Besiz der Eisenbahn der Ligne d'Italie zu sezen, indem der Gesellschaft der ursprüngliche Ankaufspreis gemäß der Steigerung, und alle für Bauten, Betriebsmaterial und Zugehören gemachten Ausgaben sammt Zins zu 5 °/o, jedoch unter Abzug der den Aktionären bezahlten Zinsen und Dividenden, vergütet werden.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Verlängerung der für den Simplonübergang angesezten Baufristen. (Vom 12. Dezember 1881.)

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17.12.1881

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