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Nachträglicher Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Einführung des gesezlichen Erfindungsschuzes in der Schweiz.

(Vom 20. Juni 1881.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen über Einführung des Schuzes der Erfindungen folgenden Bericht und Antrag vorzulegen.

Nachdem wir Ihnen über den gleichen Gegenstand unterm 8. Februar laufenden Jahres einen Bericht erstattet hatten, beschloß der Nationalrath, es sei der Bundesrath einzuladen, der Bundesversammlung zum Zweke der Revision des Art. 64 der Bundesverfaßung im Sinne der Verleihung des Gesezgebungsrechts über den Schuz der Erfindungen auf dem Gebiete der Industrie und Landwirthschaft beförderlichst eine Vorlage zu machen.

Am 13. April 1881 übermittelte die Firma Bindschedler & Busch, chemische Fabrik in Basel, eine Petition mit 143 Unterschriften von schweizerischen Industriellen der chemischen Branche an die Bundesversammlung, in welcher Folgendes geltend gemacht wird: Die Erfahrungen in andern Ländern, namentlich auch in Deutschland seit Inkrafttreten des deutschen Reichspatentgesezes vom Jahre 1877, zeigen bei unbefangener Betrachtung aufs Evidenteste, daß ein Gesez für Schuz der Erfindungen für die chemische Industrie nicht wünschenswerth sei ; derselben würden aus einem solchen keine Vortheile, sondern höchstens ungünstige Nachwirkungen

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erwachsen. Der Patentschuz bedeute Schuz für die Erfinder. Nun sei es aber oft unmöglich, den wahren Erfinder auszumitteln, denn eine Erfindung bestehe meist aus einer Reihe von Reaktionen, und wer den Schlußstein seze und damit zum Patent gelange, ziehe allein den Vortheil, sämmtliche Andere, die vielleicht mit ihren Vorarbeiten viel größeres Verdienst um die Erfindung haben, kämen in Nachtheil; der Erfinder sei nur selten Kapitalist und Fabrikant, um seine ErfindungO selbst ausbeuten zu können,, oder den zu Ogewärtigenden Prozessen wegen Umgehung des Patents etc. die Stirne zu bieten; er müße auf ein Patent, dessen Erlangung zugleich erhebliche Kosten verursache, verzichten, oder sich einem großen Fabrikanten in die Arme werfen. Die meisten Monopole gelangen in solche Hände, und so werde dem kleineu Fabrikanten das Industriefeld unter den Füßen weggezogen.

Da nach verschiedenen O Patentgesezen nur Herstellungsverfahren, nicht aber die Produkte patentirbar und es unmöglich sei, am fertigen Produkte zu konstatiren, nach welchem Verfahren dasselbe hergestellt sei, so könne es vorkommen, daß ein Fabrikant, der ein Produkt nach eigenem, nicht patentirtem, weil schon theoretisch publizirtem Verfahren herstelle, von einem Konkurrenten, der zur Herstellung desselben Produktes ein anderes Verfahren patentirt habe, in der verlustbringendsten Weise durch Prozesse verfolgt werde. Existire für Bereitung eines Körpers nur ein praktisch ausführbares Verfahren, so sei eine ungeheure Macht in die Hände des Patentinhabers gelegt (Beispiel : Künstliches Alizarin). Chemische Reaktionen seien nicht patentirbar, sondern nur industrielle Fabrikationsmethoden ; es sei aber gar nicht möglich, zwischen dem, was nur Reaktion sei, und dem, was bereits als Fabrikationsmethode betrachtet werden soll, Grenzen zu ziehen (Beispiel: Künstlicher Indigo). Die Behauptung, der Erfindungstrieb werde durch ein Patentgesez gesteigert,, sei unrichtig, denn im lezten Jahrzehnt seien die meisten Erfindungen auf dem Gebiet der technischen Chemie in Ländern ohne Patentschuz gemacht worden. -- Der Nationalrath hat diese Petition am 19. April abbin dem Bundesrath mit dem Auftrage übermittelt, darüber zu berichten, beziehungsweise dieselbe bei dem Traktandum Erfindungsschuz.

zu würdigen.

Von Denjenigen, welche die Petition unterzeichnet
hatten, ist seither eine Anzahl zurük- und zu den Petenten für Einführung des Erfindungsschuzes übergetreten.

Am 22. April faßte der Ständerath folgenden Beschluß: 1) Es wird, in Uebereinstimmung mit dem Nationalrathsbeschluße vom 1. März 1881, erklärt, daß die Bundesverfaßung vom

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29. Mai 1874 dem Bunde die Gesezgebung über den Schuz der Erfindungen auf dem Gebiete der Industrie und der Landvvirthschaft nicht einräumt.

2") Hinwider wird die Diskussion über die Nüzlichkeit und Zwekmäßigkeit eines solchen Gesezes auf dea Zeitpunkt verschoben, da der Bundesrath den seitens des Nationalrathes am 19. dieses Monats bei Uebervveisung der Petition der Vertreter der chemischen Industrien, d. d. April 1881, von ihm verlangten ergänzenden Bericht- zu seiner Botschaft vom 8. Februar 1881 erstattet haben wird.

3) Immerhin ist der Bundesrath eingeladen, sich auch fürderhin bei den Verhandlungen über ein internationales Patentschuzgesez vertreten zu laßen.

Unterm 10. laufenden Monats ersuchte uns der Nationalrath, den Bericht über die an uns durch Beschluß vom 19. April abbin überwiesene Petition von Vertretern der chemischen Industrien, sowie über alle übrigen seither eingelangten, den Schuz der Erfindungen beschlagenden Petitionen zunächst an den Ständerath abzugeben.

Nach der mitgetheilten Petition der Herren Bindschedler & Busch und vielleicht durch dieselbe hervorgerufen, machte sich von Seite der schweizerischen Gelehrten und Industriellen eine sehr starke Bewegung zu Gunsten des Patentschuzes geltend. In der kurzen Zeit seit Ende des Monats April sind nämlich folgende Petitionen(ausgenornmen Nr. 1) eingelangt, welche als Ausdruk dieser Bewegung gelten: 1. Vorn Centralkomite der schweizerischen Landesausstellungin Zürich. In Ausführung eines Beschlußes der schweizerischen Ausstellungskommission stellte dasselbe unterm 13. März abbin bei uns das Gesuch, wir möchten alles, was in unserer Macht stehe, thun, um die Frage der gesezlichen Regelung des Schuzes der Muster, Modelle und Erfindungen sobald als möglich einer prinzipiellen Entscheidung zuzuführen, und beförderlichst die betreffenden Gesezesentwürfe, eventuell die einschlägigen provisorischen Bestimmungen für die Ausstellung vorzubereiten. -- Wir fügen hinzu, daß, wenn nicht in irgend einer Weise diesem Gesuche entsprochen wird, die Ausstellung wahrscheinlich nicht stattfinden könnte, denn für sie ist der Patentschuz die Bedingung des Zustandekommens.

2. Unterm 17. laufenden Monats wurde von der Firma B. Ritfmeyer & Comp. in St. Gallen und 510 Mitunterzeichnern

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der schweizerischen Stikereiinduslrie eine Petition eingereicht, in welcher der baldige Erlaß eines Gesezes für den Schuz der Erfindungen, Muster und Modelle als dringend nothwendig dargestellt wird. Das Fehlen des Eründungsschuzes habe der Stikereiindustrie nur Schaden gebracht und einzelne Zweige derselben der Stabilität und Verkümmerung entgegengeführt. Es sei deßhalb nöthig, durch schüzende Bestimmungen Genie und Talent der Erfinder zu belohnen, damit sie ihre Kraft der einheimischen Industrie widmen.

Die isolirte Stellung der Schweiz inmitten der den Erfinder schüzenden Staaten sei für das Gedeihen von Handel und Gewerbe nachtheilig. Ohne Einführung eines Gesezes sei die weitere Theilnahme am internationalen Verbände zum Schusse der Erfindungen nicht möglich, so wenig als der Abschluß von Vereinbarungen auf diesem Gebiete mit fremden Staaten. In Betreff der chemischen Industrie sei keine Inkonvenienz darin zu erbliken, wenn im Geseze über den Erfindungsschuz dieser Industrie eine Ausnahmestellung gewährt würde.

Im Aufruf des Initiativkomites zum Unterzeichnen dieser Petition wird noch bemerkt, daß in mehrern auswärtigen Ländern, namentlich in Nordamerika, energische Anstrengungen gemacht werden, um die Stikereiindustrie aus der Schweiz, ihrem jezigen Hauptsize, dorthin zu verpflanzen. Es sei somit große Gefahr vorhanden, daß sich hervorragende Kräfte des Aus- und Inlandes der unter Patentschuz stehenden fremden Konkurrenz zur Verfügungsteilen werden, indem sie sich dorthin begeben, wo ihre Industrie durch Patente geschüzt wird. Das wirksamste Mittel, um die Stikerei der Schweiz zu erhalten, sei die möglichst rasche Einführung des Patent-, Muster- und Modellschuzes.

· 3. Die Patentkommission des Vereins ehemaliger Polytechniker hat am 11. laufenden Monats im Namen nachstehender Vereine eine Petition zu Gunsten des Erfindungsschuzes eingereicht: a. der schweizerischen Sektion der internationalen Kommission für den Schuz des industriellen Eigenthums; b. der Gesellschaft ehemaliger Studirender des eidgenößischen Polytechnikums ; c. des schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins; d. des schweizerischen Handels- und Industrievereins; e. des schweizerischen Gewerbevereins ; f. der kaufmännischen Gesellschaft Zürich; a. der Sektion Zürich des schweizerischen Gewerbevereins.

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Diese Petition trägt 500 Unterschriften; am 17. Juni sind 2350 weitere eingereicht worden. Die Desideraten und Motive derselben stimmen genau mit denjenigen in der Petition der ostschweizerischen Stiker überein.

4. Der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins machte uns mit Schreiben vom 13. laufenden Monats die Mittheilung, daß er die sämmtlichen Sektionen des Vereins um ihre Ansicht betreffend Einführung eines Gesezes für den Schuz der Erfindungen, Muster und Modelle befragt habe, und daß die meisten derselben der Ansicht seien, ein solches Gesez sei im Interesse vieler unserer wichtigsten Industriezweige dringend nothwendig.

Einzig die Handelskommission von G-larus sei divergirender Meinung und mit der Petition der Chemiker und Färber einverstanden.

Eine Manifestation gegen die Wünsche der Chemiker sei indessen in den Kundgebungen der Sektionen des Handels- und Industrievereins durchaus nicht vorhanden, vielmehr gehe die allgemeine Meinung dahin, daß man der Ausnahmestellung der chemischen Branche Rechnung tragen müsse, sei es, daß das Gesez auf diese keine Anwendung finde, sei es, daß man in dasselbe Speziai bestimmungen zu ihren Gunsten aufnehme.

5. Endlich übermittelte uns Herr Ingenieur Imer-Schneider in Genf am 16. laufenden Monats eine mit 605 Unterschriften bedekte Petition aus der romanischen Schweiz, ebenfalls zu Gunsten des Patentschuzes ; Desiderata und Motive sind in Uebereinstimmung mit den unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Petitionen.

Angesichts dieser Kundgebungen zu Gunsten des Erfindungsschuzes haben wir unserm^Berichte vom 8. Februar abhin nichts Weiteres beizufügen, als daß dieselben uns in der Ueberzeugung der Nüzlichkeit und Nothwendigkeit des gesezlichen Erfindungsachuzes bestärkt haben. " Im erwähnten Berichte haben wir auch unsere Ansichten betreffend die Frage der Verfaßungsmäßigkeit des Erfindungsschuzes mitgetheilt, und es ist denselben von Ihnen mit den erwähnten Beschlüßen zugestimmt worden. Um dem Bunde die nöthige Kompetenz zur Aufstellung eines Gesezes .über den in Frage liegenden Gegenstand zu ertheilen, bedarf es eines Zusazes zu Art. 64 der Verfaßung , und es handelt sich hiebei keineswegs darum, die Verfaßung zu erschüttern und Bestimmungen derselben in Frage zu stellen.

Wir wissen wohl, daß es im Hinblik auf die Umstände, welche die Ausarbeitung und die Annahme der Bundesverfaßung von 1874

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begleiteten, schwierig ist, an ihr partielle Modifikationen vorzunehmen, und daß dies nur dann geschehen soll, wenn die Verhältnisse dazu zwingen. "Wenn, aber diese vorhanden sind, und ein vom größten Theil des Volkes getheilter fortschrittlicher Gedanke nur realisirt werden kann durch die Modifikation eines Verfaßungsartikels, wird man stets diesen Wünschen und diesem Fortschritt die Unveränderlichkeit unseres Grundgesezes entgegenstellen ? Wir glauben nicht. Die Bundesverfaßung von '1874 wird ohne Zweifel noch für lange Zeit der Boden sein, auf welchem die verschiedenartigen Anschauungen des Volkes sich vereinigen, um unsere Institutionen zur Entwiklung zu bringen; aber es können, was jedoch selten geschieht, Fragen auftauchen, wo die Bedürfnisse unseres Staatshaushaltes oder unsere Beziehungen zum Ausland die Aufnahme einer neuen Bestimmung in unsere Verfaßung erfordern.

Weit entfernt, dem Ansehen derselben schädlich zu sein, können solche Modifikationen, maßvoll in enge Grenzen eingeschränkt, hervorgerufen durch Kundgebungen des Volkswillens, und die Grundprinzipien unserer Organisation nicht berührend, die Konstitution nur befestigen, welche wir nicht als unübersteigliche Barriere, die einem allgemein verlangten Fortschritt entgegensteht, betrachten.

Diese Bedingungen, unter denen eine partielle Modifikation unserer Verfaßung von 1874 stattfinden kann, ohne schlimme Folgen oder den Widerstand derjenigen, welche jene unter allen Umständen nicht antasten lassen wollen, hervorzurufen, scheinen uns in der vorliegenden Angelegenheit vorhanden zu sein. In der Verfaßung wird der Erfmdungsschuz nicht erwähnt, weil man bei ihrer Aufstellung über die Nüzlichkeit dieser Institution in der Schweiz sehr getheilter Meinung war. Jezt ist dies nicht mehr der Fall; mit Ausnahme der chemischen verlangen alle Industrien der Schweiz dringend und mit dem größten Nachdruk, daß wir uns in diesem Punkte in Uebereinstimmung mit den übrigen europäischen Ländern sezen sollen. In Betreff des Widerstandes der Chemiker haben wir schon bemerkt, daß derselbe sich nicht auf das Prinzip des Erfindungsschuzes beziehen, sondern uns nur veraulaßen kann, getrennt von der Ausarbeitung eines bezüglichen Gesezes die Frage ernstlich zu prüfen, ob dasselbe und eventuell in welchem Maße es die chemische Branche betreffen solle.
Wir fügen noch hinzu, daß, obschon die Frage der Evfindungspatente schon 1874 aufgeworfen wurde, sie dennoch nicht zu denjenigen gehörte, bei denen jenes Einverständniß vorhanden war, welches ermöglichte, unserem Lande eine neue Verfaßung zu geben.

In Uebereinstimmung mit -dem Beschluße des Nationalrathes vom 1. März abhin beantragen wir demnach ,, die beiden Räthe

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möchten beschließen , der Bundesrath sei einzuladen, der Bundesversammlung eine Vorlage zu machen, wie die Bundesverfaßung dahin zu modifiziren, resp. in dieselbe ein Zusaz aufzunehmen sei, daß dem Bunde das Gesezgebungsrecht über den Schuz der Erfindungen auf dem Gebiete der Industrie und Landwirtschaft zustehe.

Wir beabsichtigen, Ihnen sodann die Vorlage auf die nächste Session (Dezember) zu machen. Inzwischen werden wir fortfahren, die Details der Frage zu studiren.

Was die Form des zu faßenden Beschlußes anbetrifft, so glauben wir, daß es vortheilhaft wäre, die durch den Nationalrath adoptirte Redaktion etwas zu modifiziren. Denn es scheint nicht angezeigt zu sein, den Artikel 64 zu revidiren, es ist vielmehr beßer, denselben gar nicht zu berühren, sondern dem Bunde durch Zusaz eines neuen, speziellen Artikels die gewünschte Kompetenz zu ertheilen. Man könnte den Beschluß folgendermaßen redigire : Der Bundesrath wird eingeladen, einen Gesezentwurf vorzulegen, wonach die Bundesverfaßung einen Zusaz erhält, welcher dem Bunde das Gesezgebungsrecht über den Schuz der Erfindungen auf dem Gebiete der Industrie und Landwirtschaft, sowie über den Muster- und Model lschuz verleiht.

Wir benuzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 20. Juni 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft :

Schieß.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Ermächtigung des Bundesrathes zur Uebertragung und Aenderung der Konzession für eine aargauisch-luzernische Seethalbahn.

(Vom 20. Juni 1881.)

Tit.

Das Komite für den Bau einer aargauisch-luzernischen Seethalbahn, konzessionirt am 18. Heumonat 1871 (Eisenbahnaktensamml.

VII, 124 und 138), und mit Bezug auf die Frist für die Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Erdarbeiten durch Bundesbeschluß vom 30. Juni 1880 verlängert bis zum 18. Heumonat 1883 (Eisenbahnaktensamml. n. F. VI, 47), theilt mit Eingabe vom 7. d. Mts.

mit, daß man mit englischen Finanzkräften für den Bau und Betrieb der genannten Linie in Unterhandlungen stehe, welche voraussichtlich im Laufe des Sommers zur Erledigung gebracht und die Abtretung, wie auch eine Aenderung der Konzession zur Folge haben werden. Da der Bau unmittelbar nach Abschluß der Verhandlungen beginnen sollte, die nächste Session der Bundesversammlung, von deren Genehmigung der abzuschließende Vertrag abhängig gemacht werden müsse, aber voraussichtlich erst im Dezember stattfinden werde, was einen unliebsamen Aufschub des Baubeginnes bedeuten könnte, so werde das Gesuch gestellt, es möchte sich der Bundesrath von der Bundesversammlung Vollmacht erbitten, die in Aussicht stehende Konzessionsübertragung und Aenderung von sich aus zu bewilligen.

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Nachträglicher Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Einführung des gesezlichen Erfindungsschuzes in der Schweiz. (Vom 20. Juni 1881.)

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28.06.1881

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