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Bericht der

ständeräthlichen Kommission betreffend die von den Kantonen Aargau, Zürich, Thurgau und St. Gallen begehrten Subventionen für Gewässerkorrektionen.

(Vom 8. September 1881.)

Tit.

Die unterzeichnete Kommission ist von Ihnen beauftragt worden, die Seitens der Kantone Aargau, Zürich, Thurgau und St. Gallen gestellten Subventionsbegehren zu prüfen. Dieselbe beehrt sich nunmehr, Ihnen im Folgenden über diese Angelegenheit Bericht zu erstatten.

Ihre Kommission hat in Begleitung der Herren Bundesrath Schenk und eidg. Oberbauinspektor von Salis jedes der betreffenden Flußgebiete besucht und erforscht. Die betreffenden kantonalen Behörden, sowie die Herren Rohr und Morel, ersterer als Präsident, lezterer als Mitglied der nationalräthlichen Kommission, nahmen an ihren Exkursionen Theil.

Die hauptsächlichen Aktenstücke -- wenn gleich hie und da etwas lükenhaft -- sind Ihrer Kommission zur Verfügung gestellt worden.

Die bundesräthliche Botschaft vom 20. August 1881 bietet eine sowohl in technischer, als in administrativer und finanzieller Hinsicht allseitige Beleuchtung der hier einschlägigen Fragen. Der Bundesrath hat dieselben in einer von gründlicher Prüfung zeugen-

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den, erschöpfenden und klaren Weise erörtert, welche nicht allein das fehlende Aktenmaterial ersezt, sondern auch uns aller weitläufigen Auseinandersezungen enthebt.

Ihre Kommission würde sich daher nur überflüssigen Wiederholungen aussezen, wollte sie auch ihrerseits einen langem Bericht erstatten. Indessen ist die Bedeutung der beabsichtigten Unternehmen der Art -- sei es mit Rüksicht auf die Ereignisse, wodurch sie veranlaßt worden sind, sei es um der Tragweite willen, die sie für die Kantone sowohl als für die in Anspruch genommenen eidgenoßischen Finanzen besizen -- daß eine gedrängte Darstellung; der Entstehung und Entwiklung der betreffenden Projekte wohl gerechtfertigt erscheint.

I.

Bekanntlich sind seit einer Reihe von Jahren große Gebietstheile im Nordosten der Schweiz wiederholt von Ueberschwemmungen heimgesucht worden. Dieselben richteten jeweilen sowohl an Privateigenthum als an öffentlichen Werken arge Verwüstungen an.

Jene Gegenden -- erst kürzlich wieder der Schauplaz neuer Verheerungen -- liegen im Gebiete der Kantone Aargau, Zürich, Thurgau und 8t. Gallen. Um der Gewässer Herr zu werden, welche, jederzeit gefahrdrohend, dieselben durchfließen, gibt es kein anderes Mittel, als zu thatkräftigen Maßregeln zu greifen, nämlich zu kostspieligen Eindämmungen und umfassenden Korrektionen; diese werden natürlich bedeutende Arbeiten erfordern und daher auch große Summen verschlingen.

Die Gewässer, um die es sich hier handelt, sind folgende: Im Kanton Aargau: Die A a r e , nämlich der untere Lauf derselben vom Dörfchen Eyen bei Böttstein bis zu ihrer Mündung in den Rhein bei Koblenz, auf einer Strecke von ungefähr 7200 m.

Im Kanton ZUrich: 1. Der R h e i n auf der einen Uferseite, auf einer Strecke von 2 km. von Ellikon bis Rüdlingen.

2. Die T hu r, auf einer Streke von ungefähr 22 km., von der Kantonsgrenze bei Veldi bis zur Mündung in den Rhein.

631 3. Die T ö ß , von Steg-Fischenthal bis Blindensteg, eine Streke von zirka 42 km.

4. Die G l a t t vom Ausfluß aus dem Greifensee bis zu ihrer Mündung in den Rhein (36 km.).

5. Die L i m ma t, von Wipkingen bis 'zur Kantonsgrenze bei Oetweil (14 km.).

6. Die S i h l , von Hirzel bis Zürich (26 km.)

Im Kanton Thurgau: 1. Die T h u r, von Unterau bei Sulgen bis zur zürcherischen Grenze bei Fahrhof, eine Strecke von ungefähr 66 km., beide Uferseiten zusammengerechnet.

2. Die S i t t e r, nämlich deren unterster Lauf von 2000 m.

Länge zunächst der Mündung in die Thur.

3. Die M u r g, auf einer Streke von etwa 25 km., von Fischingen bis zur Mündung in die Thur bei Rohr.

Im Kanton St. Gallen: Folgende Nebenflüsse des Rheins im Bezirke Werdenberg : der M ü h l e b a c h bei Sevelen ; der B u c h s e r - G i e s s e n bei Haag; die S i m m i unterhalb Salez; dieselben sollten in dem S c h l a u c h bei Büchel vereinigt werden und daselbst zusammen eine einzige Ausmündung in den Rhein erhalten.

II.

Durch Korrektionen und Sehuzwerke, welche bereits projektirt und entworfen sind, soll nunmehr den herrschenden Uebelständen abgeholfen und der Wiederkehr von Ereignissen vorgebeugt werden, welche jeweilen Elend und Verwüstung über jene Gegenden brachten. Aus der bundesräthlichen Botschaft ist ersichtlich, daß die Ausführung der projektirten Arbeiten mit sehr bedeutenden Kosten verbunden sein wird, für deren Bestreitung, wie wir unten nachweisen, hauptsächlich die Uferanwohner werden aufzukommen haben.

In den Kantonen Zürich und Thurgau sind unverzüglich bedeutende Arbeiten an die Hand genommen worden. Als sich jedoch sehr bald die Ueberzeugung Bahn brach, daß die Lasten, die man sich damit auferlege, äußerst schwere seien, erachteten es die kantonalen Regierungen für ihre Pflicht, sich um einen

632 eidgenößischen Zuschuß zu bewerben, von dem Gedanken ausgehend, daß die eidgenößischen Behörden schon zu wiederholten Malen erklärt haben, es liegen derartige Unternehmen im allgemeinen Interesse und sei demnach deren Unterstüzung durch die Eidgenoßenschaft dem Geiste unserer Bundesverfaßung entsprechend.

So wurden unter anderem durch Bundesbeschluß vom 12. Februar 1862 dem Kanton St. Gallen Fr. 2,800,000 und dem Kanton Graubünden Fr. 350,000 für die Rheinkorrektion bewilligt. Durch Beschluß vom 28. Juli 1863 wurde zu Gunsten des Kantons Wallis eine Subvention von Fr. 2,640,000 beschloßen für die Korrektion der Rhone nebst ihren Zuflüssen. Denselben Unternehmungen wurden später noch Nachtragssubventionen zugesprochen. Endlich wurden durch Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1863 Fr. 4,670,000 an die Juragewässerkorrektion beigesteuert.

Es kann nun nicht geleugnet werden, daß die gegenwärtig in Frage liegenden Unternehmungen ebenso wichtig und ebenso dringlich sind und darum auch das gleiche Recht auf Fürsorge und Begünstigung von Seiten des Gesammtvaterlandes zu beanspruchen haben. In richtiger Würdigung dieser Thatsaehe haben .daher die eidgenößischen Räthe für diese Angelegenheit Kommissionen bestellt und dieselben mit der Prüfung der gestellten Subventionsbegehren betraut.

Kanton Aargau.

Was den Aarga.ii betrifft, so haben die ersten Ueberschwemmungen der Aare und Dammbrüche zwischen Böttstein und dem Rheine schon im Jahre 1852 stattgefunden. Dieselben Erscheinungen wiederholten sich dann in den Jahren 1876, 1878 und 1881 und waren jedesmal von den schwersten Folgen begleitet. Oberhalb Klingnau insbesondere, wo das ganze Thal in Gefahr ist, droht das Uebel in erschrekendem Muße uud scheint den schlimmsten Befürchtungen Recht geben zu wollen, indem dort, wie auch an andern Stellen, die verheerenden Uferangriffe weite und werthvolle Streken Landes wegschwemmen, ja sogar den Wohnungen Gefahr drohen.

Der Fluß, sozusagen jeglicher Eindämmung entbehrend, tritt mit der größten Leichtigkeit aus seinen Ufern. Bedenkt man, daß das Wasser zuweilen 4 m. über den niedersten Wasserstand steigt, so kann man sich einen Begriff machen, welche Verwüstungen hiebei angerichtet werden. Das Fehlen der Dämme, wodurch die Gewässer eingeschlossen und der Strömung eine regelmäßige Richtung angewiesen würde, bewirkt die Bildung von Inseln und eine

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Erhöhung des Flußbettes, nebst allen damit verknüpften nachtheiligen Folgen.

·o

Am 1. und 2. September, wenige Tage nachdem Ihre Kommission die Gegend besucht hatte, fand daselbst abermals eine Ueberschwemmung statt, deren Wirkungen in Augenschein zu nehmen wir natürlich nicht mehr im Falle waren. Dieses neueste Hochwasser, durch welches die vorher schon arg beschädigten Ufer noch mehr gelitten haben, hat abermals schlagend bewiesen, wie dringlich und unentbehrlich die Anhandnahme einer Regulirung der betreffenden Aarestrecke ist, denn nur dadurch, daß man das Bett der Aare mittelst paralleler Dämme rektifizirt und damit die Geschwindigkeit und Stärke der Strömung vermehrt, wird es möglich sein, den jezigen Zustand zu verbessern und noch größerem Unheile vorzubeugen.

Kanton Zürich.

Die Thäler dieses von zahlreichen Gewässern durchzogenen O Kantons sind während mehrerer aufeinanderfolgender Jahre durch gewaltige Hochwasser überschwemmt worden, welche jeweilen großen Schaden anstifteten.

Im Jahre 1876, in Folge der Plazregen vom 11., 12. und 13. Juni, wuchsen jene Gewässer zu verheerenden Strömen heran, welche alles mit fortrissen, Fabriken, Brücken, Wege, Dämme und Akerfelder.

Das Hochwasser der T h u r erreichte laut Inschrift an der Brücke von Andelfingen den Wasserstand von 1789, unseligen Angedenkens. Im benachbarten thurgauischen Thaïe stand auf einer Strecke von l km. die ganze Ebene nebst den darauf befindlichen Ortschaften unter Wasser.

Die ungeheure Wassermasse, welche den steilen Thalweg der T ö ß sich hinunterwälzte, zerstörte die Dämme, so daß die Uebersehwemmung sich zu einer allgemeinen Verwüstung gestaltete.

Die G l a t t erreichte ebenfalls ihren höchsten Wasserstand und richtete gewaltigen Schaden an , besonders im untern Theile des Thaies, von Hochfelden bis zum Rhein.

Der 13. und 14. Februar 1877 brachte fast überall, insbesondere im Tößthale, eine Wiederholung der vorjährigen Ereignisse.

Im Jahre 1878, nach den Gewittern vom 3., 4. und 5. Juni, erreichten abermals alle diese Gewässer eine unglaubliche Höhe, welche dem Wasserstand von 1876 gleich kam, ja denselben an einzelnen Punkten übertraf.

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Noch in diesem Jahre endlich, gerade zur Zeit, wo die Kommission ihre Reise im Kanton antrat, hatten die Regengüsse vom 1., 2. und 3. September wiederum Hochwasserstände zur Folge.

Dank den in den letzten Jähren errichteten Schuzwehren stifteten jedoch dieselben glüklicherweise keinen sehr bedeutenden Schaden an.

Kanton Thurgau.

Auch das Thal der T h u r wurde öfters von Ueberschwemmungen heimgesucht. Die jüngsten derselben, um nicht von den in den Jahren 1846 und 1852 stattgefundenen zu sprechen, erfolgten in den Jahren 1874, 1876, 1877, 1878 und 1881.

Im Jahre 1874 riß das Hochwasser die Dämme mit sich fort, beschädigte die Brüken, Straßen und die Bahnlinie, um schließlich weite Streken bebauten Landes zu überschwemmen.

In Bürglen z. B. standen eine Spinnerei und das Dorf unter Wasser; auf der ganzen Uferlinie wurden die Schuzbauten weggeschwemmt oder zerrissen. Im Jahre 1876 bot das ganze Thal dasselbe traurige Schauspiel, und kaum waren die Schäden ausgebessert, als schon die sündfluthartigen Regengüsse vom 13. Februar 1877 eine abermalige Ueberschwemmung erzeugten. Dieselbe wiederholte sich im Juni 1878.

Am 2. September 1881 erreichten die Gewässer der Thur ihren allerhöchsten Wasserstand, und das in Folge des leider gleichzeitig eingetretenen außerordentlichen Anschwellens der Murg und der Sitter. Hiedurch erlitten die Dämme bei Eschikofen einigen Schaden ; die Ebene zwischen Ueßlingen und Veldi bildete einen förmlichen See. Die neuen Schuzbauten an der Thur haben dagegen weniger gelitten.

Die M u r g trat unterhalb Frauenfeld aus und zerstörte theilweise die Straße nach Rohr. · Für die S i t t e r bedarf es ebenfalls gewisser Schuzvorrichtungen, um ein Austreten derselben zu vermeiden und ihrem Flußbette eine regelmäßigere Gestalt zu geben.

Kanton St. Gallen.

Hier handelt es sich um die Korrektion der Gewässer des Bezirks Werdenberg.

Das betreffende Projekt sieht die Errichtung eines großen, mit dem Strome parallel laufenden Kanales vor, vermittelst dessen die

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oberhalb liegenden Einmündungen in den Rhein beseitigt würden.

Damit fallen dann sowohl die aus dem Zurükströmen des Rheinwassers drohenden Gefahren, als auch die durch den gegenwärtigen Zustand bedingten Ausgaben für Schuzvorrichtungen weg.

Zu gleicher Zeit soll der projektirte Kanal als natürlicher Sammler dienen für die Durchsikerungen der von demselben durchflossenen Ebene.

Obgleich in diesem Bezirke keine besondern Katastrophen zu erwähnen sind, so bieten doch die projektirten Arbeiten insofern ein allgemeines Interesse, als sie das weite Rheinthal vor Ueberschwemmungen schüzen und gleichzeitig durch Aufnahme sämmtlicher Binnengewässer zur Sanirung desselben beitragen.

Diese wenigen Worte mögen genügen, um den hohen Nuzen des beabsichtigten Unternehmens zu vergegenwärtigen.

III.

Man kann angesichts einer so kritischen und gefahrvollen Lage weder die Berechtigung der kantonalen Begehren, noch die Verpflichtung der Eidgenoßenschaft in Abrede stellen, ihren Theil zu tragen an den bedeutenden Ausgaben, welche diese für einen großen Theil der Schweiz unzweifelhaft höchst wichtigen projektirten Arbeiten verursachen werden.

Indessen wenn auch die Beitragspflicht der Eidgenoßenschaft grundsäzlich außer Frage steht, so ist nichtsdestoweniger eine Prüfung der Frage geboten, in welchem Umfange diese Beitragspflicht anzuerkennen und an welche Bedingungen sie im gegebenen Falle zu knüpfen sei.

In dieser Hinsicht wollen wir zunächst daran erinnern, daß es schon unter der Herrschaft der Bundesverfassung von 1848 der Bundesversammlung zustand, die großen Flußkorrektionsunternehmen zu beschließen und mit Beiträgen zu unterstüzen.

Der Bundesbeschluß vom 21. Juli 1871 stellte dann vermittelst spezieller Bestimmungen die Bedingungen fest, unter denen solche Unternehmungen eine Beitragsleistung beanspruchen konnten. Es wurde unter Anderm hiebei den eidgenößischen Behörden das Oberaufsichtsrecht zuerkannt sowohl über die Verwendung der Beiträge, als über die Ausführung und Instandhaltung der mit Beiträgen unterstüzten Werke.

Mit noch größerer Bestimmtheit hat die gegenwärtige Bundesverfaßung in ihren Artikeln 23 und 24 die erwähnten Gesezes-

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bestimmungen ausdrüklich bekräftigt, wobei sie in gleicher Weise die Pflichten wie die Rechte der Eidgenoßenschaft in diesem Gebiete hervorhebt.

Das eidgenößische Wasserbaupolizeigesez endlich, vom 22. Juni 1877, gibt in bestimmter Weise an , worin einerseits die Oberaufsicht der Eidgenoßenschaft, anderseits die den Kantonen obliegenden Verpflichtungen bestehen, und sezt die Bedingungen fest, unter denen eidgenößische Beiträge gewährt werden können: Wir stehen nicht an, zu erkennen, daß im vorliegenden Falle in Anbetracht des Umfanges und der Beschaffenheit der in Frage stehenden Werke, -mit Rüksicht auf die gegebenen Thatsachen und Gesezesbestimmungen, die Ertheilung von Beiträgen gerechtfertigt ist und zwar kraft Art. 24 der Bundesverfaßung, sowie Art. l, Litt, b, des Wasserbaupolizeigesezes.

Wie schon erwähnt, haben unter den gleichen Verhältnissen unternommene ähnliche Arbeiten, z. B. die Korrektionen der Rhone, des Rheins, der Juragewässer, ebenfalls Beitragsleistungen erhalten.

Es wäre somit nicht statthaft, hier, wo die nämlichen Bedingungen zutreffen, einen andern Maßstab anzulegen.

Was die Höhe der zu leistenden Beiträge betrifft, so muß auch diese aus den oben erwähnten Gründen die nämliche sein. Abgesehen davon, daß man mit der Finanzlage der Eidgenoßenschaft zu rechnen genöthigt ist, haben die in Frage stehenden Kantone keinerlei Anspruch, günstiger behandelt zu werden als die andern. Uebrigens ist von je her der Betrag der Leistungen an Gewässerkorrektionen außerhalb der eidgeoößischen Hochgebirgszone auf ein Drittheil der Ausgaben angesetzt worden.

Was das Oberaufsichtsrecht der eidgenößischen Behörden über Ausführung und Unterhalt der subveationirten Werke betrifft, so steht dasselbe außer Frage. Noch in jedem einzelnen Beschlüsse, wodurch eine eidgenößische Beitragsleistung ertheilt wurde, ist dieses Recht vorbehalten worden. Als Grundsaz an die Spitze des Gesezes gestellt, kommt diese Oberaufsicht zunächst zur Geltung als vorgängige Prüfung der mitsammt allem nöthigen Aktenmaterial den Bundesbehörden zu unterbreitenden Entwürfe, und in der Folge wird sie .ausgeübt durch die genaue Kontrole über pünktliche Ausführung der genehmigten Projekte.

Es ist auch vollkommen gerechtfertigt, daß die Eidgenoßenschaft, sobald sie Beitragsleistungen bewilligt, auch deren Verwendung beaufsichtige, und dieß um so mehr, als ja nach dem Wortlaute des Gesezes der Eidgenoßenschaft das Aufsichtsrecht

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selbst bei solchen Unternehmungen zusteht, welche gar keiner Unterstüzung ihrerseits genößig sind. Mit einem Worte, tue Kontrole der Eidgenoßenschaft darf in keinem Falle umgangen werden.

Nach Feststellung dieser Grundsäze haben wir uns nunmehr mit der Prüfung einer Zwischenfrage zu beschäftigen, deren Wichtigkeit Niemandem entgehen wird.

Die Kantone Zürich, Thurgau und St. Gallen haben nämlich das Begehren gestellt, eine Subvention möge ihnen auch für b e r e i t s a u s g e f ü h r t e Arbeiten ertheilt werden.

Die Kommission kann zu ihrem großen Bedauern nicht umhin, dieses Begehreu für unstatthaft zu erklären. Sie kann unmöglich dasselbe unterstüzen, weil es sowohl mit dem Geiste der Verfaßung überhaupt, als mit dem Buchstaben des Wasserbaupolizeigesezes vom 22. Juni 1877 im Widerspruche steht.

Art. 5, lozter Absaz, des genannten Gesezes lautet in der That wie folgt : ,,Für die durch Bundesbeiträge zu unterstüzenden ,,Arbeiten sind die technischen Vorlagen vor Inangriffnahme der ,,Arbeiten von den betreffenden Kantonsregierungen dem Bundes,,rathe zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen."1 Art. 9, Absaz 2, besagt: ,,Unterstüzungsbegehren müssen ,,stets durch die Kantonsregierung dem Bundesrathe, mit den nöthigen ^Angaben über die Beschaffenheit und Wichtigkeit, sowie über die ,,Kosten der auszuführenden Arbeiten versehen, eingereicht wei'den.tt Art. 10, lezter Absaz, endlich bestimmt: ,, . . . für die ße,,rechnung des Bundesbeitrages (ist) . . . der mit den Ausführungs,,plänen eingereichte definitive Voranschlag maßgebend.a Diesen bestimmt und bündig lautenden Vorschriften, es sei denn man wolle denselben rückwirkende Kraft beilegen, kann kein anderer Sinn innewohnen, als der, daß derartige Begehren, um berücksichtigt zu werden, zum v o r a u s zu stellen und mit allen zur Beurtheilung des fraglichen Werkes nothwendigen technischen Vorlagen zu versehen sind.

Wollte man ein anderes Verfahren einschlagen, so gäbe es hinsichtlich der einzuhaltenden Zeitfristen keinerlei Grenzen mehr, und die Begehrlichkeiten würden in's Unendliche wachsen. Dies hätte Schwankungen in der Finanzlage der Eidgeuoßenschaft und die damit verbundenen schweren Nachtheile zur unausbleiblichen Folge.

Zudem steht es fest, daß im gegebenen Falle gewisse Arbeiten, hätte man vor deren Ausführung von denselben Kenntniß erhalten, sicher nicht gebilligt worden wären.

Bundesblatt. 33. Jabrc-. Bd. IV.

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Man wird uns vielleicht entgegenhalten, daß es auch schon Fälle gegeben hat, wo von Erfüllung der vorgängigen formellen Bedingungen abgesehen und Beitragsleistungen nachträglich beschlossen wurden, nachdem die betreffenden Werke bereits erstellt waren.

Die Richtigkeit dieser Thatsache muß zugegeben werden; wir brauchen in dieser Hinsicht bloß an die Aarekorrektion im Haslithale zu erinnern. Man darf aber hiebei nicht vergessen, daß das Begehren um Unterstüzung jener Korrektion von der Berner Regierung schon am 4. März 1876 förmlich gestellt worden war, also lange Zeit, bevor das Wasserbaupolizeigesez in Kraft trat.

Die Bundesversammlung erkannte dieser Priorität die Bedeutung eines erworbenen Rechtes zu, und indem sie sich bei ihrem Beschlüsse lediglich auf den Art. 23 der Bundesverfaßung (Art. 21 der Verfaßung von 1848) stüzte, hatte sie vollkommen freie Hand, während sie heute durch genaue, unzweifelhafte Gesezesbestimmungen gebunden ist.

Zudem enthält die bundesräthliche Botschaft, welche die für jene Ausnahms-Maßregel sprechenden Gründe erörterte, einen ausdrücklichen Vorbehalt dahin gehend, daß ,,unter allen Umständen ,,ein zustimmender Beschluß keinerlei Präzedenzfall begründen und ,,die Bundesversammlung keineswegs verpflichten würde, spätem ,,ähnlichen Begehren willfahren zu müssen."1 Der Zustand der Bundesfinanzen ist gegenwärtig ein günstiger.

Es ist aber sehr zu befürchten, daß das finanzielle Gleichgewicht sehr bald wieder in die Brüche ginge, wenn man durch Anerkennung der Seitens der Kantone nachträglich gestellten Begehren sich allen spätem derartigen Zumuthungen gegenüber die Hände binden würde. Kurz, mit einem dahin zielenden Beschlüsse würde dem Sinn und Wortlaut unseres Spezialgesezes Gewalt angethan.

Ihre Kommission hat sich, wie sie offen bekennen muß, während ihrer Inspektionsreisen an manchen Orten von den bereits gemachten Anstrengungen überzeugen können. Für verschiedene Gewässer, hauptsächlich in den Kantonen Zürich und Thurgau, sind bereits, wie aus der bundesräthlichen Botschaft ersichtlich ist, bedeutende Werke erstellt und große Summen verausgabt worden, an manchen Stellen mit augenscheinlichem Erfolge. Sie hätte daher lebhaft gewünscht, diesen Punkt in einer den Kantonen günstigen Weise begutachten zu können, aber angesichts des positiven Wortlautes des Gesezes und mit Rüksicht auf die soeben erörterten Gründe sieht sie sich, zu ihrem großen Leidwesen, genöthigt, hievon abzustehen.

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IT.

Es mag hier am Pinze sein, die kantonalen Gesezgebungen auf ihren Gehalt an Garantien zu prüfen, welche sie der Bundesversammlung in der vorliegenden Frage zu bieten vermögen.

Im Kanton A a r g a u sind nach Maßgabe des Gesezes vom 23. März 1859 über die Straßen- und Wasserbauten leztere der Oberaufsicht des Staates unterstellt (Art. 92).

Die durch deren Erstellung und Unterhalt verursachten Ausgaben sind in der Regel von den an das Ufer anstoßenden Grundeigentümern zu bestreiten (Art. 96) im Verhältniß ihrer großem oder geringern Entfernung vom Ufer.

Ueber die zu unternehmenden Flußkorrektionen hat im Prinzip der Staat Beschluß zu fassen (Art. 102). Er entscheidet ebenfalls über die Verkeilung der Kosten (Art. 105) und soll, kraft Art. 106, ,,sich an der Korrektion öffentlicher Gewässer durch Beiträge be,,theiligen nach Maßgabe der Bedeutung derselben für das Gemein,,wohl und der zu ihrer Verwirklichung verfügbaren Mittel."

Außerdem kann und soll sich der Staat um alle auf Wasserbauten innerhalb des Kantons bezüglichen Fragen interessiren 5 überhaupt steht ihm in jeder Beziehung die Oberleitung zu.

Im .Kanton Z ü r i c h theilt das Gesez vom 23. Oktober 1876 über die Korrektion der öffentlichen Gewässer dieselben vorn Standpunkte der auszuführenden Arbeiten in mehrere Klassen ein.

Art. 9 des Gesezes, welcher in der vorliegenden Frage hauptsächlich in Betracht kommt, lautet wie folgt: ,,Vorbehaltlich bestehender privatrechtlicher Verpflichtungen ,,sind mit Bezug auf die Tragung der weitern Baukosten folgende ,,Bestimmungen maßgebend: ,,An die aus der Korrektion der Gewässer erster Klasse er,, wachsenden Kosten leistet der Staat zwei Drittheile. Der übrige ,,Drittheil fällt auf die bei einem zusammenhängenden Korrektions,,gebiet betheiligten Gemeinden und wird auf diese nach Maßgabe ,,ihrer öffentlichen und Privatinteressen an der Korrektion ver,,legt u. s. w.a Was den Unterhalt der Anlagen betrifft, so ist derselbe durch die Art. 17 und 20 des Gesezes dahin geregelt, daß die daherigen Kosten grundsäzlich von den Gemeinden, sowie von den Eigenthümern der durch die Ueberschwemmungen bedrohten Grundstüke zu tragen sind.

640 Auf den Streken jedoch, wo Wehren zu Privatzweken errichtet sind, stehen die Unterhaltungskosten zu Lasten derjeoigen Privatpersonen,, welche diese Wehren erstellt haben. Indessen sind- auch hier die Arbeiten von der Gemeinde auszuführen und nicht von den einzelnen Pflichtigen.

Im Kanton T h u r g a u wird die vorliegende Materie geregelt durch das Gesez vom 29. Mai 1866, betreffend Korrektion und Unterhalt der öffentlichen Flußgewässer.

Art. l dieses Gesezes stellt alle größern Wasserläufe im Kantone unter die Obhut des Staates.

Der Regierungsrath hat nach den ihm vorgelegten Plänen die Normalbreite des Flusses, sowie das System zu bestimmen, nach welchem die Korrektions- und Wuhrungsarbeiten zu bewerkstelligen sind. Ebenso bleibt seine Zustimmung vorbehalten für jegliche Wasserbaute zu industriellen Zwecken, welche möglicherweise einen Einfluß auf den Wasserstand oder Wasserlauf ausüben könnte.

Es werden ,,Wuhrungsbezirke" gebildet, welche jeder seine besondere Verwaltung hat. In der Regel fallen diese Bezirke mit der Gemeindeeintheilung zusammen.

In Fällen höherer Gewalt können die auf dem betreffenden Gebiete befindlichen, sowie andere an der Sache interessirte Gemeinden zur Tragung eines verhältnißmäßigen Theiles der erwachsenen Lasten in Mitleidenschaft gezogen werden.

Der Staat seinerseits gewährt in solchen Fällen je nach den Umständen Beiträge an die Kosten außerordentlicher Arbeiten (Art. 8).

Ueber alle Verbauungsarbeiten steht der Kantonsverwaltung die technische Aufsicht und die Prüfung der Pläne zu (Art. 12).

J)ie Gewässerkorrektionen sind unter die Oberaufsicht des Staates gestellt (Art. 15). So oft derselbe die Initiative ergreift, ist er verpflichtet, einen Theil der Kosten zu tragen zu Gunsten der Gemeindon oder Korporationen, welche nicht im Stande wären, dieselben aus ihren ordentlichen Einkünften zu bestreiten (Art. 27).

Wie aus dem eben Gesagten ersichtlich ist, beschränkt sich in diesem Kantone die Bethätigung des Staates so zu sagen lediglich auf eine administrative und summarische Kontrole. Eine finanzielle Mitwirkung desselben erscheint nur in außerordentlichen Fällen als geboten.

641 Im Kanton St. G a l l e n sind die Bestimmungen des Gesezes vom 12. August 1869 über die Wildwasserverbauungen durch Nachtragsgesez vom 24. Februar 1877 auf alle großen Flußkorrektionen ausgedehnt worden.

Nach Maßgabe dieser Bestimmungen liegt die Verpflichtung zur Errichtung neuer Dämme und zu deren Unterhalt denjenigen ob, welche bisher dazu verpflichtet waren, sowie den Grundeigenthümern, welchen dieselben zum Vortheil gereichen.

Uebersteigen die Kosten die Geldmittel der zunächst Verpflichteten, so ist die betreffende Gemeinde, und im Falle auch diese nicht genügen kann, der Staat gehalten, einen Beitrag an dieselben zu leisten.

Durch seine Verordnung vom 16. November 1877 hat der Regierungsrath die Bedingungen für die Ausführung der betreffenden Werke festgesezt.

Die Kosten der im Bezirke Werdenberg vorgesehenen Arbeiten werden, nach Abzug des eidgenößischen Beitrages, wie folgt zu bestreiten sein: a. Fr. 60,000 werden dem Hilfsfond für das Rheinthal entnommen.

b. Beiträge der Gemeinden, welche aus dem Unternehmen Vortheil ziehen.

c. Der Rest ist von den dinglich Verpflichteten und den direkt interessirten Grundeigenthümern aufzubringen.

Der Staat seinerseits trägt die Kosten für Vorarbeiten, Vorstudien und Beaufsichtigung.

Die ständeräthliche Kommission ist nach Prüfung obiger Gesezesbestimmungen zur Ansicht gelangt, daß die kantonalen Gesezo über die vorliegende Materie genügen, und daß die in denselben enthaltenen Vorschriften geeignet seien, die regelrechte Erfüllung der von den betreffenden Kantonen gegenüber der Eidgenoßenschaft übernommenen Verbindlichkeiten zu sichern.

Ob für die Durchführung der Arbeiten genügende finanzielle Garantien geleistet seien, braucht wohl nicht erörtert zu werden, wie es ja überflüssig wäre, noch zu betonen, daß die Person der Vertragschließenden in dieser Hinsicht volle Sicherheit bietet.

Uebrigens sind in die vorgeschlagenen Beschlussesentwürfe Vorbehalte aufgenommen worden, welche geeignet sind, allen Eventualitäten vorzubeugen.

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Etwaige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der anzuwendenden Systeme und Typen sollen ebenfalls vermittelst besonderer Beschlußklauseln beigelegt werden.

Y.

Ihre Kommission hielt es nicht für ihre Aufgabe, sich mit der technischen Seite der Projekte zu befassen. Sie kann indessen nicht umhin, ihrer Verwunderung darüber Ausdruk zu geben, daß, wie sie aus der bundesräthlichen Botschaft entnommen hat, ziemlich wesentliche technische Angaben nicht vorgelegt worden sind und daß für verschiedene Arbeiten das Aktenmaterial nichts weniger als vollständig ist.

So ist z. B. für die T h u r korrektion im Kanton Zürich kein anderes Aktenstück vorgewiesen worden, als ein einfacher Sititationsplan, auf welchem das Projekt lediglich mit zwei parallelen Linien eingezeichnet ist. Ein Längenprofil, das doch von wesentlicher Bedeutung ist, hat niemals vorgelegen, und von einem definitiv festgestellten Projekte war nicht die Rede.

Bezüglich der G l a t t und der L i m m'a t ist so ziemlich dasselbe der Fall, indem die Projekte für Korrektion dieser Flüsse einfach durch auf die Kantonskarte flüchtig hingeworfene Striche bezeichnet sind.

Es genügt, auf diese Luken aufmerksam zu machon, um den Bundesrath zu veranlassen, dieselben dadurch zu beseitigen, daß or den Kantonen, gemäß dem Beschlüsse der Bundesversammlung, die Vorweisung der nöthigen technischen Vorlagen auferlege.

Obschon Ihre Kommission nicht gesonnen ist, sich in eingehender Weise mit der technischen Seite der Frage zu befassen, so glaubt sie doch die ihr gebotene Gelegenheit benuzen zu sollen, um die Aufmerksamkeit des Bundesrathes auf einzelne Punkte aus diesem Gebiete zu lenken, über welche sie sehr widersprechende Meinungsäußerungen zu vernehmen im Falle war.

Erwähnen wir zunächst folgende Fragen : Sind die beiden T hur durchsuche, der eine oberhalb Gütighausen, der andere bei Alten zwekmäßig oder nicht ?

Besitzen die in den Gewässern der Kantone Zürich und Thuriu errichteten Traversen überall die richtige Form und die richtige röße ? Ist der Zwischenraum von Traverse zu Traverse zwekmäßig bemessen ?

f

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Ist die vorgeschlagene Breite des Thurbettes im Thurgau keine übertriebene ? Wäre es nicht vorteilhafter, das Flußbett zu verengern, statt die Brücken zu verlängern ? Sind die Hinterdämme nicht vom normalen Flußbette zu weit entfernt ?

Ist es vernünftig und statthaft, bei Wasserläufen an vereinzelten, durch Unterbrechungen von einander getrennten Streken Korrektionen vorzunehmen, wenn man nicht hiezu durch die topographische Lage genöthigt ist ?

Sind überhaupt im Allgemeinen die für die Arbeiten angenommenen Typen überall den besondern Verhältnissen der betreffenGewässer angepaßt?

Da alle diese Fragen ebenso bestritten als wichtig sind, so seheint uns eine erneute Prüfung derselben mehr als geboten. Ihre Konimission ist daher der Aosicht, es sollte über alle diese Punkte eine eingehende Untersuchung gepflogen werden, wie sie denn auch darauf halten möchte, daß keinerlei Arbeit mit Beiträgen unterstüzt werde, deren Plan nicht vorher gebilligt und deren Ausführung nicht als mit dem Plane übereinstimmend erkannt worden wäre.

VI.

Am Schlüsse dieses Berichtes angelangt und gestüzt auf die in demselben vertretenen Gesichtspunkte erklärt Ihre Kommission ihre Zustimmung zu den in der bundesräthlichen Botschaft niedergelegten Vorschlägen betreffend Beitragsleistungen an die von den Kantonen Aargau, Zürich, Thurgau und St. G-allen projektirten Gewässerkorrektionen.

Es läßt sieh nicht bestreiten, daß diese Arbeiten gemeinnüzige sind und als solche auf die von der Verfaßung derartigen Werken gewährten Vergünstigungen Anspruch haben.

Ihre Kommission ertheilt daher einstimmig ihre Zustimmung zu den verschiedenen Beschlußentwürfen, welche in der genannten Botschaft enthalten sind.

Der einzige Abänderungsantrag, den sie vorschlägt, betrifft den Beschluß betreffend den Kanton Aargau (Art. 7) und denjenigen betreffend den Kanton St. Gallen (Art. 6), bei welchen beiden Artikeln sie als lezten Absaz folgenden Zusaz einschalten möchte : ,,Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.01

644 Ihre Kommission billigt ebenfalls den für die Zahlung der jährlichen Subventionssummen vom Bundesrathe vorgelegten Finanzplan.

Mit einem Worte, sie empfiehlt die Annahme sämmtlicher Vorschläge.

Durch einen zustimmenden Beschluß wird die Bundesversammlung ihren vaterländischen Gemeiasinn bethätigen und ausgleichende Gerechtigkeit üben gegenüber von Bevölkerungstheilen, welche auch ihrerseits bei mancherlei Anlässen ihren Miteidgenoßen schlagende Beweise ihrer freigebigen brüderlichen Gesinnung gegeben haben.

Sie wird mit dieser That ein neues Zeugniß ablegen von den unzerreißbaren Banden, welche die Glieder einer und derselben Familie, die 'Kinder der gemeinsamen Mutter Helvetia zusammenhalten.

Z ü r i c h , den 8. September 1881.

Namens der ständeräthlichen Kommission, Der Berichterstatter:

J. Chappex.

Mitglieder der Kommission: HH. Chappex.

Sahli.

Lenba. ' Hohl.

Müller.

Birmanu.

Herzog.

Für getreue Uebersetzung : Dr. A. Brüstellin.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der ständeräthlichen Kommission betreffend die von den Kantonen Aargau, Zürich, Thurgau und St. Gallen begehrten Subventionen für Gewässerkorrektionen. (Vom 8. September 1881.)

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Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.12.1881

Date Data Seite

629-644

Page Pagina Ref. No

10 011 301

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