454

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Vollmacht an den ersteren zur Uebertragung und Aenderung der Konzessionen für die Streken Suhr-Zofingen, resp. Aarau-Suhr-Zofingen der vormaligen Nationalbahn.

(Vom 25. Februar 1881.)

Tit.

Mit Schlußnahme vom 28. Juni 1880 (Eisenbahnaktens. n. F., VI, 39) haben Sie uns ermächtigt, auf ein vor der nächsten Session der gesezgebenden Räthe eingehendes Gesuch der betreffenden Bahngesellschaften, die für die Streken Suhr-Zofingen, resp. Aarau-SuhrZofingen der ehemaligen Westsektion der Nationalbahn bestehenden und durch Bundesrathsbeschluß vom 14. Mai v. J. an die Nordostbahngesellschaft übergegangenen Konzessionen a. vom 22. September 1873 (Eisenbahnaktensammlung n. F. I, 153) für Suhr-Zofingen, als Theil der Linie WinterthurHunzenschweil-Zofingen, und b. vom 28. Februar 1872 (Eisenbahnaktensammlung VII, 694) für die Streke Aarau-Suhr, als Theil der früher projektirt gewesenen Wiggerthalbahn, auf die schweizerische Centralbahn zu übertragen, in vollständiger Lösung der Konzessionseinheit mit den übrigen Theilen der vor-

455 maligen Westsektion der Nationalbahn und unter Berechtigung für die Centralbahn, die ihr laut der Konzession des Kantons Aargau vom 4. November 1853 (Eisenbahnaktensammlung II, 161) für ihre in diesem Kanton gelegenen Linien bewilligten Taxnormen auf die neu erworbenen Streken zu übertragen.

Von dieser Vollmacht haben wir, da ein bezügliches Gesuch nicht einging, keinen Gebrauch gemacht. Die beiden Bahngesellschaften ersuchen uns aber mit Eingabe vom 22. d. M., bei Ihnen um Erneuerung der am 28. Juni 1880 erhaltenen Ermächtigung nachzusuchen. Die Verhandlungen zwischen denselben hätten länger gedauert, als ursprünglich vorausgesehen worden war; sie seien indessen dermalen abgeschlossen und vom Verwaltungsrath der Nordostbahn bereits ratiflzirt ; es mangle nur noch die Genehmigung desjenigen der Centralbahn, welcher Anfangs März zusammentreten werde, so daß Seitens der Bahngesellschaften in kürzester Frist, wenn auch kaum mehr während der Dauer der gegenwärtigen.

Session der Bundesversammlung, alles Erforderliche zur Betriebsübernahme durch die Centralbahn geordnet sein werde.

Die Bahnen haben es zwar unterlassen, eine besondere Dringlichkeit ihres dermaligen Gesuchs nachzuweisen, und wir könnten uns nur schwer vorstellen, welche Nachtheile ihnen aus einer allfälligen Verschiebung des zu gewärtigenden Gesuchs um Konzessionsübertragung auf die ordentliche Sotmnersession erwachsen möchten, zumal wir früher schon die Besorguug des Fahr- und des Stationsdienstes auf der betreffenden Streke durch die Organe der Centralbahn gestattet haben.

Wir sehen aber auch kein Hinderniß, welches der Erneuerung der Vollmacht vom 28. Juni v. J. entgegentreten würde, denn dieselben materiellen Gründe, welche in unserer Botschaft vom 18. Juni 1880 für die Ueberlassung der in Rede, stehenden Bahnstreke an die Centralbahn hervorgehoben worden sind und deren Billigung Sie durch Gewährung der Vollmacht vom 28. gleichen Monats beurkundeten, bestehen noch in ihrem vollen Umfang.

Wir kommen demnach dazu, Ihnen unter Verweisung auf den Inhalt der obgenannten Botschaft vom 18. Juni 1880 das Gesuch der beiden Bahngesellschaften in empfehlendem Sinne vorzulegen und die Genehmigung des nachstehenden Besehlußentwurfes zu beantragen, im Uebrigen in der ausdrüklichen Meinung, daß wir von der Vollmacht nur Gebrauch machen werden, wenn die Kantonsregierung, in deren Gebiet die betreffende Bahnstreke liegt, keine Einwendungen gegen die Konzessionsübertragung erhebt.

456

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 25. Februar 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft : Schieß.

(Entwurf)

Uun (lesi)escili iil> betreffend

Ermächtigung an den Bundesrath zur Uebertragung und Aenderung der Konzessionen für die Streken SuhrZofingen, resp. Aarau-Suhr-Zofingen der ehemaligen Nationalbahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht a. einer Kollektiveingabe der Direktion der schweizerischen Nordostbahn und des Direktoriums der schweizerischen Centralbahn, vom 22. Februar 1881 ; b. einer Botschaft des Bundesrathes vom 25. Februar 1881, beschließt: Die dem Bundesrath unterm 28. Juni 1880 ertheilte Vollmacht zur Uebertragung und Aenderung der Konzessionen für die

45T

Streken Suhr-Zofingen, resp. Aarau-Suhr-Zofingen der vormaligen Nationalbahn, wird hiemit erneuert in dem Sinne, daß der Bundesrath ermächtigt wird, auf ein vor der nächsten Session der gesezgebenden Räthe eingehendes Gesuch der betreffenden Bahngesellschaften, die für die Streken Suhr-Zofingen, resp. Aarau-Suhr-Zofingen der ehemaligen Westsektion der Nationalbahn bestehenden und durch Bundesrathsbeschluß vom 14. Mai v. J. an die Nordostbahngesellschaft übergegangenen Konzessionen a. vom 22. September 1873 (Eisenbahnaktensammlung n, F. I, 153) für Suhr-Zofingen, als Theil der Linie WinterthurHunzenschweil-Zofingen, und b. vom 28. Februar 1872 (Eisenbahnaktensammlung VII, 694) für die Streke Aarau-Suhr, als Theil der früher projektirt gewesenen Wiggerthalbahn, auf die schweizerische Centralbahn zu übertragen, in vollständiger Lösung der Konzessionseinheit mit den übrigen Theilen der vormaligen Westsektion der Nationalbahn und unter Berechtigung für die Centralbahn, die ihr laut der Konzession des Kantons Aargau vom 4. November 1853 (Eisenbahnaktensammlung II, 161) für ihre in diesem Kanton gelegenen Linien bewilligten Taxnormen auf die neu erworbenen Streken zu übertragen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Vollmacht an den ersteren zur Uebertragung und Aenderung der Konzessionen für die Streken SuhrZofingen, resp. Aarau-Suhr-Zofingen der vormaligen Nationalbahn. (Vom 25. Februar 1881...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1881

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.03.1881

Date Data Seite

454-457

Page Pagina Ref. No

10 011 013

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.