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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Rükzölle.

(Vom 24. Mai 1881.)

Tit.

Nachdem wir unterm 27. November 1879 die Ehre hatten, Ihnen unsere Anträge betreffend die Gewährung eines Rükzollcs auf Tabak zu unterbreiten, haben Sie, durch Beschluß vom 19./20. Dezember gleichen Jahres, den Gegenstand zu nochmaliger Vorlage desselben au den Bundesrath zurükgewiesen.

Durch Beschluß des Ständerathes vom 5. März abhin ist sodann der Bundesrath eingeladen worden, beförderlichst Anträge im Sinne der Gewährung von Rükzöllen für die Schweiz. Industrie im Allgemeinen und für Tabakfabrikate insbesondere vorzulegen.

Indem wir uns hiemit beehren, diesem Auftrage nachzukommen,, schiken wir voraus, daß die Frage der Gewährung von Rükzöllen für Schweiz. Fabrikate im Allgemeinen erst dann endgültig erledigt werden kann, wenn der neue Schweiz. Zolltarif, im Zusammenhange mit dem Abschluß neuer Handelsverträge, definitiv festgestellt sein wird. Auch haben wir uns bis jezt nicht in der Lage gesehen,, von der uns durch Bundesgesez vom 20. Juni 1879 (Amtl. Samml.

u. F. IV, 347) ertheilten Befugniß zur Erhöhung des Einfuhrzolles auf Sprit, Branntwein etc. Gebrauch zu machen, da wir in dieser Richtung noch durch den Anno 1864 mit Frankreich vereinbarten Konventionaltarif gebunden waren.

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Mit Rüksicht hierauf ist es uns zur Stunde noch nicht gegeben, uns über die Frage der Rükzölle im Allgemeinen umfassend auszusprechen, und wir können in unserer Berichterstattung bloß die Zollvergütung für Tabak ins Auge faßen.

Die Tabakfabrikation in der Schweiz erfreut sich einer Ausdehnung und Prosperität, welche ihr einen wichtigen Rang unter den Industriezweigen unseres Landes anweisen, und hat für Lezteres um so größere Bedeutung, als dieses Gewerbe weniger als andere der Ungunst der Zeitverhältnisse ausgesezt ist, im Gegensaze zu anderen Industriezweigen, die mit zunehmenden Schwierigkeiten um ihre Forterhaltung zu kämpfen haben.

Die Schweiz. Tabakfabriken sezen ihre Erzeugnisse in ausgiebigem und in Zunahme begriffenem Maße im Inlande ab ; daneben arbeiten sie aber auch mit bemerkenswerthem Erfolge für den Export. Gewisse Spezialitäten von Schweizer-Cigarren sind im Auslande, selbst in überseeischen Ländern, sehr geschäzt und finden beträchtlichen Absaz ungeachtet der dortigen hohen Eingangszeile.

Nach den Schweiz. Zolltabellen beziffert sich die Ein- und Ausfuhr von Tabak und Tabakfabrikaten in den legten 10 Jahren wie folgt:

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Einfuhr.

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1871 68,530 1872 50,009 1873 54,168 1874 59,661 1875 38,650 1876 57,962 1877 64,675 1878 85,836' 1879 68,768 1880 30,7832 1655 645 32 188l1 6,191 315 Durchschnitt . . . .

q-

q-

q-

q-

q-

5150 2645 5519 2692 4982 2160 4628 2350 4302 2681 3178 4831 4619 2681 1938 2654 2889 1371 1518 2657 1823 879 944 2452 2365 561 436 125 1633 1488 94 28 273 2510 3930

q-

87 145 34

Ausfuhr.

1871 913 [1872 1,972 1873 2,180 1874 645 1875 243 1876 236 1877 322 1878 501 1879 383 1880 678 188l1 186 4 -- Durchschnitt . . . .

1

I. Quartal.

2

5279 2090 1492 1362 1701 1417 988 959 1341 1301 1415 1369 1755 1625 380 1884

Tabak in Blättern.

29 40 46 130 13

3183 4968 4212 3628 2121 2615 2517 2170 2405 2398 2753 2698 584 3057

7 55 17

869 Nach der Berechnung, daß der durchschnittliche Fakturapreis der exportirten Cigarren Schweiz. Fabrikation mindestens Fr. 30 per 1000 Stük und das Gewicht von 1000 Stük durchschnittlich 5 kg. (Façon Vevey 4 kg., Grandson 5 kg.) betrage, repräsentirt die jährliche mittlere Ausfuhr von zirka 3057 q. einen Werth von Fr. 1,800,000. Für den Rauchtabak beziffert sich, bei einem Durchschnittspreise von Fr. 2 per kg., der Werth des exportirten Fabrikates auf Fr. 276,000.

Es erhellt hieraus, von welcher bemerkenswerthen Wichtigkeit dieser Exporthandel, namentlich mit Cigarren, für unser Land ist.

Nun ist aber nicht zu verkennen, daß bei den außerordentlich hohen Eingangszeilen des Auslandes für Tabakfabrikate die in einer Anzahl von Ländern gangbaren Sorten von Schweiz. Cigarren und Rauchtabaken ihren Absaz nur unter der Bedingung behaupten können, daß die Schweiz. Fabrikanten, ungeachtet des erhöhten Schweiz. Eingangszolles auf Tabakblätter, in den Stand gesezt seien, ihren ausländischen Absaz in Qualität und Preis nicht wesentlich ungünstiger als früher zu stellen.

Durch Bundesgesez vom 20. Juni 1879 ist der Schweiz. Einfuhrzoll auf Tabakblätter von Fr. 7 auf Fr. 25 per q. erhöht worden , und wir haben, in Rüksicht auf die soeben berührten Verhältnisse, daher schon in unserer bezüglichen Botschaft vom 3. Juni 1879 (Bundesblatt 1879, II, 833) eine Entlastung des Exportes von dem Eingangszolle auf den Rohstoffen in Aussicht genommen.

Kein anderer Rohstoff findet sich auch nur annähernd so stark mit Zoll belastet, wie die Tabakblätter, für welche, bei einem Werthe von Fr. 100 bis 150 per q., der Zollansaz von Fr. 25 zirka 20 bis 25 % des Werthes beträgt, während nach der bei Aufstellung des Entwurfes eines neuen Zolltarifes angelegten Scala der Zoll für Rohstoffe durchschnittlich auf l °/o des Werthes gehalten wurde.

Durch den früheren Zoll von Fr. 7 per q. fand sich der Export von Schweiz. Tabakfabrikaten nicht beschwert, dagegen steht es außer Zweifel, daß dieser Exporthandel den auf Fr. 25 per q.

erhöhten Zoll für die Tabakblätter nur schwer zu ertragen vermag^ Nach unserem Erachten sollte daher eine Zollvergütung im Verhältnis der Differenz zwischen dem früheren und dem gegenwärtig gültigen Tarifansaze gewährt werden, und zwar mit Zugrundelegung des Nettogewichtes bei der Ausfuhr für die Berechnung
des zu vergütenden Betreffnisses.

Die Tara von Tabakblättersendungen kann durchschnittlich auf 10 kg. per q. angeschlagen werden, d. h. das Nettogewicht von

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100 kg. Tabakblätter beträgt 90 kg., und es bedarf somit brutto 111,11 kg., um netto 100 kg. auszumachen.

Nach dem früheren Zollansaze von Fr. 7 per 100 kg. Tabakblätter stellte sich der Eingangszoll für netto 100 kg., gleich brutto 111,11 kg., auf Fr. 7. 78. Nach dem jezigen Ansaze von Fr. 25 per q. beträgt derselbe für netto 100 kg. Fr. 27. 78. Es ergibt sich hieraus für 100 kg. Nettogewicht Tabakblätter eine Mehrbelastung um Fr. 20 gegen früher.

Wenn wir unsere Berechnung des Rükzolles auf das Nettogewicht bei der Ausfuhr basire», so liegt die Veranlaßung hiezu darin, daß die Exportsendungen von Tabakfubrikaten ohnehin von genauen Deklarationen ihres Nettogewichtes begleitet sein müssen, indem diese Angaben von den Zollbehörden derjenigen Länder gefordert werden, nach welchen Tabakfabrikate eingeführt worden dürfen. Die nämliche Deklaration, welche für die Einfuhrverzollung in einem fremden Staate vorgeschrieben ist, würde daher auch für die Erlangung des schweizerischen Rükzolles dienen können, indem das aus jenem Ausweise resultirende Nettogewicht in der schweizerischen Ausfuhrzollquittung angemerkt würde.

Hievon ausgehend und gestüzt auf die hievor aufgestellten Berechnungen beantragen wir, den Rükzoll zu Gunsten des Exportes von Cigarren und Rauchtabak aus importirten, in der Schweiz verarbeiteten Tabakblättern auf Fr. 20 für 100 kg. ihres Nettogewichtes festzusezen.

Mit Berüksichtigung einer Tara von 25 °/o für Cigarren und einer solchen von 10% für Rauchtabak würde sich, nach dem mitgetheilten Durchschnittsergebnisse der Ausfuhr, die Vergütung erstreken : für Cigarren auf zirka 2290 q. netto mit .

. Fr. 45,800 ,, Rauchtabak ,, ,, 1690 ,, ,, ,, .

. ,, 33,800 Total

. Fr. 79,600

Hiobei ist jedoch zu bemerken, daß, so viel hat ermittelt wer,den können, die Ausfuhr von Rauchtabak großen Theiles aus importirtem Fabrikat besteht und daß somit in Wirklichkeit obiger Rükvergütungsbetrag für Rauchtabak sich vielleicht niedriger stellen wird.

Wir gelangen zu der weitern Frage, ob und in welchem Verhältnisse Rükvergütung ebenfalls zu Gunsten des Exportes der übrigen Tabakfabrikate, nämlich Cigarretten, Schnupftabak und Kautabak zu gewähren sei.

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Die Fabrikation von Cigarretten ist dermalen noch in der Schweiz ohne Bedeutung und der Export von solchen gleich Null; indessen kann auch dieser Industriezweig in unserem Lande Boden faßen und namentlich für das Exportgeschäft sich entwikeln.

Schnupftabak, dessen Fabrikation in der Schweiz, mit Erfolg für den inländischen Konsum betrieben wird, kommt bei der Ausfuhr nur in minimer Quantität vor, wobei es fraglich ist, ob diese Ausfuhr aus inländischem oder aus importirtem Fabrikat bestehe.

Kautabak, d. h. eigens als solcher zubereiteter Tabak, wird in der Schweiz nicht fabrizirt, fällt daher außer Berüksichtigung.

Angesichts dieser Verhältnisse beantragen wir, die Einführung «ines Rükzolles zurzeit auf die Cigarren und den Rauchtabak zu beschränken, in dem Sinne, daß der Bundesrath ermächtigt werde, sofern sich das Bedürfniß hiezu zeigt, von sich 'aus diese Vergütung in entsprechendem Maße durch Verordnung auch auf andere Tabakfabrikate auszudehnen.

Wenn nun einerseits, nach Gesagtem, die Einführung eines Rükzolles auf Tabakfabrikation sich als gerechtfertigt erzeigt, so erscheint es doch andererseits nicht am Plaze, daß derselbe für jedes über die schweizerische Grenze ausgeführte Quantum von aus importirten Tabakblättern fabrizirten Cigarren .oder Rauchtabak in Anwendung zu kommen habe.

Der Rükzoll hat den Zwek, dem Ausfuhrhandel eine Erleichterung zu gewähren. Dieser wird sich durchgehends in größeren Sendungen, mit Benuzung der durch die Eisenbahnen gebotenen Verkehrsmittel bewegen. Der Export wird daher durch die im Gesezentwurfe vorgesehene Festsezung eines Minimalgewichtes von 20 kg. für jede auf die Vergütung Anspruch machende Sendung nicht betroffen; wohl aber wird dadurch allfälligen Mißbräuchen vorgebeugt, welche darin bestehen würden, daß solche kleinere -Quantitäten, nach erwirkter Zollvergütung, auf dem Wege des Schmuggels in die Schweiz zurükgebracht und dann nelierdings mit der. Absicht ausgeführt würden,7 dafür die Vergütung zu erlangen.

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Aus ·diesem nämlichen Grunde ist es -auch nothwendig, solche Sendungen von der Vergütung auszuschließen, weiche nach ausländischen , an die Schweiz grenzenden Gebietsteilen ausgeführt werden, die außerhalb der Zolllinie des betreffenden Staates liegen.

Es sind dies die zollfreie Zone von Hochsavoyen, die Landschaft Gex, das von
der Schweizergrenze bei Weißweil (Baden) bis Buchenloo (Zürich) einerseits und der diese beiden Grenzpunkte verbindenden Linie andererseits umschloßene Gebiet des Großherzogthums

872 Baden. Hiezu gehören auch die Enclaven Büsingen (Baden) Campione (Italien).

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In weiterer Verfolgung des Zwekes, Mißbräuchen zu begegnen, wird sich die Ausfuhr der die Vergütung beanspruchenden Sendungen auf die an den namhaftesten Verkehrswegen gelegenen Zollstätten zu beschränken haben, was, wie bereits betont, für dea wirklichen Exporthandel keine Beeinträchtigung sein wird. Die Ausfuhr über kleinere Zollstätten erweist sich übrigens schon aus dem Grunde nicht statthaft, weil diese hinsichtlich dos Personales nicht für die Kontrolirung des daherigen Verkehres eingerichtet sind..

In unserm am Schluße dieses Berichtes folgenden Entwurfe eines Bundesgesezes beantragen wir, den Rükzoll erst für die vom 1. Januar 1882 an exportirten Sendungen eintreten zu laßen.

Wir werden hiebei durch den Umstand geleitet, daß es kaum vor diesem Zeitpunkte möglich wird, die von Ihrer Schlußnahme abhängenden Vollzugsanordnungen bereit zu halten und daß eine rükwirkende Anwendung des Riikzolles, nämlich auf solche Sendungen, die vor Aufstellung der einschlägigen Vorschriften ausgeführt worden sind, sich nach unserer Ansicht von selbst als unzuläßig darstellt.

Sodann durfte es nach unserem Erachten zwekmäßig sein, die Anwendung des besprochenen Rükzolles v o r l ä u f i g nur für oinekürzere Zeitdauei1 -- drei Jahre -- in Aussicht zu nehmen, sozusagen eine Probezeit. Vermöge der während derselben gemachten Erfahrungen werden die Wirkungen und die Durchführbarkeit der getroffenen Einrichtungen zu ermessen sein, beziehungsweise ob und in welchem Maße jene Zollerleichterung fortzubestehen habe.

Sollte vor Ablauf der angesezten drei Jahre eine Veränderung, in dem Zolltarif für Tabak eintreten, so müßte dies natürlicherweise auch eine entsprechende Aenderung des Rükzollgesezes zur Folgehaben.

Die im Gesezentwurfe aufgenommene Strafbestimmung geht von dem Gedanken aus, daß wer in bezüglicher Weise einen Rükzoll zu erlangen sucht oder erlangt hat, gleich zu behandeln ist wie Derjenige, welcher sich eine Zollübertrctung zu Schulden kommen läßt.

Was schließlich das Verfahren betrifft, welches bezüglich der Entgegennahme und Erledigung der Rükvergütungsgesuche aufgestellt werden muß, so glauben wir in unserm Gesezentwurfe beantragen zu sollen, den Erlaß der diesfälligen Vollziehungsverordnung dem Bundesrathe zu übertragen, und dieses um so eher, als

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derartige Bestimmungen, je nachdem was die Praxis lehren wird, zu ergänzen oder sonstwie zu modifiziren sein dürften. Dagegen möchte es sich empfehlen, daß die Befugniß zur Einsichtnahme der .Bücher und des Geschäftsbetriebes der Gesuchsteller durch das Gesez der Zollverwaltung eingeräumt werde, um allfälligen diesbezüglichen Anständen zwischen Fabrikanten und Vollziehungsbehörde von vornherein zu begegnen.

Nachdem wir in Vorstehendem die Erörterung der Frage betreffend Gewährung eines Rukzolles für Tabak unsererseits erschöpft zu haben glauben, faßen wir unsere Anträge bezüglich der eingangserwähnten Beschlüße in Folgendem zusammen : 1) Es sei die Einführung eines Rükzolles auf unverarbeiteten Tabakblättern «u Gunsten der Ausfuhr von daraus fabrizirten Cigavren und Rauchtabak zu beschließen und diesfalls ein Bundesgesez nach dem hienach folgenden Entwurfe zu erlaßen.

2) Sei ein Eintreten auf die Frage der Gewährung von Rükzöllen für die schweizerische Industrie im Allgemeinen bis nach Feststellung des neuen schweizerischen Zolltarifes zu verschieben.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 24. Mai 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

874 (Entwurf)

Bundesgesez betreffend

üükzoll a u f T a b a k.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o ß e n s c h a f t , nach Einsicht eines Berichtes des Bundesrathes vom 24. Mai 1881, beschließt: Art. 1. Schweizerischen Fabrikanten, welche Cigarren oder Rauchtabak aus fremdländischen, von ihnen seit dem 1. Juni 1879 in die Schweiz eingeführten Tabakblättern fabriziren, kann für je 100 kg. Nettogewicht der von ihnen im Frachtverkehr über die schweizerische Zollgrenze ausgeführten obgenannten Fabrikate eine Zollvergütung im Betrage von 20 Franken geleistet werden.

Art. 2. Von dei- im Artikel l vorgesehenen Vergütung sind ausgeschloßen solche Sendungen : a. zu deren Herstellung auch nur theilweise Tabaksurrogate oder schweizerische Tabakblätter verwendet wurden; b. deren Gewicht 20 kg. nicht erreicht; c. welche nach ausländischen, au die Schweiz grenzenden Gebietsteilen ausgeführt werden, die außerhalb der Zolllinie des betreffenden Staates liegen ; d. welche über andere als vom Bundesrathe speziell hiefür bezeichnete Zollstätten ausgehen.

875 Art. 3. Die im Art. l festgesezte Vergütung hat für die vom 1. Januar 1882 an zur Ausfuhr gelangenden Sendungen in Anwendung zu kommen. Leztere bleiben jedoch der Entrichtung des im eidgenößischen Zolltarif festgesezten Ausgangszolles unterworfen.

Art. 4. Diejenigen Fabrikanten, welche auf diese Vergütung Anspruch machen, haben sich zwei Monate, bevor sie in den Genuß derselben treten können, zu diesem Behufe beim Zolldepartement anzumelden.

Art. 5. Der Bundesrath ist befugt, sofern sich das Bedürfniß hiezu zeigt, die im Art. l vorgesehene Vergütung in entsprechendem Maße auch auf andere Tabakfabrikate von sich aus auszudehnen.

Art. 6. Wer in betrüglicher Weise eine Vergütung zu erlangen sucht oder erlangt hat, welche er nach Art. l und 2 dieses Gesezes nicht zu verlangen berechtigt ist, wird mit einer Geldstrafe belegt, deren Höhe nach Mitgabe der Bestimmungen vom Art. 51 des Bundesgesezes über das Zollwesen, vom 27. August 1851 (A. S. II, 535), zu benießen ist und bezüglich welcher auch die weitern Bestimmungen lezteren Gesezes, sowie des Bundesgesezes vom 30. Juni 1849, betreffend das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgeseze (A. 8. I, 87) vorbehalten bleiben.

Zugleich verwirkt der Betreffende den Anspruch auf den Bezug des Rükzolles für die Dauer eines Jahres.

Art. 7. Der Bundesrath ist beauftragt, durch Vollziehungsverordnung die nähern Bestimmungen und Sicherheitsmaßregeln für die Gewährung der Rükvergütungsgesuehe, sowie den Bezahl ungs- und Abrechnungsmodus für die Vergütungen festzusezen.

Die Zollverwaltung ist befugt, behufs Wahrung der in den Artikeln l und 2 enthaltenen Bestimmungen, die Einsichtnahme der Bücher und des Geschäftsbetriebes der

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Fabrikanten anzuordnen und die Waare selbst durch Experte untersuchen zu laßen.

Art. 8. Dieses Gesez ist für die Dauer von drei Jahren, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, gültig, sofern nicht eine Veränderung des Tabakzoll-Tarifes vorher schon eine Aenderung dieses Gesezes bedingt.

Art. 9. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des ßundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüße, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten.

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Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Rükzölle. (Vom 24. Mai 1881.)

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1881

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23

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28.05.1881

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866-876

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