88
#ST#
Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.
(Vom 7. Januar 1881.)
Der Bundesrath genehmigte den vom eidg. Militärdepartement und dem Post- und Eisenbahndepartement ausgearbeiteten neuen Distanzenzeiger.
(Vom 11. Januar 1881.)
In Vollziehung eines Beschlusses des schweizerischen Nationalrathes vom 25. Juli 1867 hat der Bundesrath beschlossen, die Kantonsregierungen wieder zu ersuchen, ihm Mittheilungen über die im Jahr 1880 stattgefundene Auswanderung von Schweizerbürgern nach überseeischen Ländern zu machen.
Das diesfällige Kreisschreiben lautet also: ,,Getreue, liebe Eidgenoßen!
,,In Vollziehung eines Beschlusses des Nationalrathes vom 25. Juli 1867 sind seit 1868 die Kantonsregierungen alljährlich ersucht worden, Mittheilungen über die A u s w a n d e r u n g von Schweizerb ü r g e r n in ü b e r s e e i s c h e L ä n d e r zu machen; diese Mittheilungen wurden alsdann zusammengestellt und im Bundesblatt publizirt.
,,Wenn je zu einer Zeit, so sind in der gegenwärtigen solche Mittheilungen von Interesse, indem es wünschbar ist, zu vernehmen, in welchem Grade die überseeische Auswanderung durch den herrschenden Nothstand im lezten Jahre zugenommen hat.
,,Wir ersuchen daher die Regierungen sämmtlicher Kantone, uns über die im Jahre 1880 stattgefundene Auswanderung von Schweizerbürgern aus ihrem Gebiete in überseeische Länder Kenntniß zu geben.
,,Es kann dies durch Ausfüllen des beiliegenden, schon seit 1868 üblichen Formulars A durch die Gemeinde- oder Bezirksbehörden geschehen.
89 ,,Wird jedoch nicht dieser Weg eingeschlagen und werden ungleichartige Quellen, wie Publikationen im Amtsblatt, Angaben von Auswanderungsagenturen, von Paßbüreaux etc. benuzt, so wird es behufs der Vermeidung von Doppelzählungen nothwendig sein, sich über die einzelnen ausgewanderten Personen Auskunft nach dem beiliegenden Formular B geben zu lassen. *) ,,Das eidgenössische statistische Bureau hat den Auftrag, Ihnen von demjenigen Formulare, dessen Sie sich zu bedienen gedenken, die von Ihnen gewünschte Anzahl von Exemplaren kostenfrei zu übermitteln.
,,Indem wir Sie ersuchen, dem genannten Bureau die Ergebnisse Ihres Kantons bis spätestens Ende März dieses Jahres zuzusenden, benuzen wir gerne den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Grottes Machtschuz zu empfehlen.*
Mit Note vom 9. dies bringt die schweizerische Gesandtschaft in Berlin dem Bundesrathe zur Kenntniß, daß durch Verordnung des Deutschen Kaisers vom 29. Dezember 1880 für die aus R u ß l a n d kommenden Reisenden (Angehörige des deutschen Reiches und derjenigen Länder, in welchen den Deutschen der Eintritt ohne Visirung des Passes durch eine gesandtschaftliche oder Konsularbehörde des betreffenden Landes gestattet ist) die Verpflichtung, die Pässe in Gemäßheit der §§ l und 2 der Verordnung vom 14. Juni 1879 visiren zu lassen, aufgehoben worden ist.
Der Bundesrath wählte zum Telegraphisten in Basel: Hrn.
Fridolin L a n d o l i , Telegraphenaspirant, von Näfels (Glarus), in Luzern.
*) Die oben erwähnten Formulare A und B sind ganz die gleichen, wie sie sich im Bundesblatt vom Jahr 1880, Band I, Seite 129 und 130 finden.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1881
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
02
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
15.01.1881
Date Data Seite
88-89
Page Pagina Ref. No
10 010 966
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.