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Publikation.

Das französische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten hat der schweizerischen Gesandtschaft in Paris die Eröffnung gemacht, daß das Kriegsministerium mit Rüksicht auf die Notwendigkeit, die Bestände der in Algier aufhältlichen Truppenkörper vollzählig zu erhalten, vom 7. Mai abhin bis auf Weiteres keine Freilassungen aus der Fremdenlegion mehr bewilligen werde.

Es kann daher Gesuchen um bezügliche Verwendung des Bundesrathes bei der französischen Regierung einstweilen keine Folge gegeben werden.

B e r n , den 18. Mai 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

.A. n z e i g e.

Der eidgenössische Staatskalender für 1881/1882 ist nunmehr erschienen, und kann à Fr. l beim Sekretariat der Druksachen der Bundeskanzlei bezogen werden.

B e r n , den 20. Mai 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzler

837

Russischer Zolltarif.

Das schweizerische Generalkonsulat in St. Petersburg theilt mit, daß ·gemäß einer Verfügung des russischen Finanzministeriums alle gestikten Baumwollgewebe auswärtiger Provenienz, wie Jaeonnats, Nanzouks, Cambrica etc. vom 1. Juni laufenden Jahres an bei ihrer Einfuhr nach Rußland nach Artikel 211, Ziffer 4 des russischen Zolltarifs zu verzollen sind.

Nachstehend der Wortlaut fraglichen Artikels : 211. Baumwollene Gewebe*, bedrukt und in türkisch-roth gefärbt : 1) in. l Pfd. Gewicht bis 8 Quadrat-Archin enthaltend, vom Pfd. 50 Kopeken.

2) ,, ,, ,, von 8-12 ,, ,, ,, ,, 60 ,, -3) ,, ,, ,, ,, 12-16 ,, ,, ,, ,, 75 4) ,, ,, ,, mehr als 16 ,, ,, ,, ,, 120 ,, Es wird demgemäß vom 1. Jxmi laufenden Jahres an auf allen Stikereien ·ohne Ausnahme und Unterschied der Gattung ein Einfuhrzoll in Gold von.

einem Rubel und zwanzig Kopeken pro russisches Pfund erhoben. In diesem leztern Ansaz ist die seit Neujahr 1881 schon eingetretene allgemeine Eriöhung des russischen General-Zolltarifs um 10°/o nicht Inbegriffen.

Gleichzeitig bringt das Konsulat zur Kenntniß, daß Asphalt in Tafeln unter Rubrik 104 des Zolltarifs (Harpius oder Galipot und Kolophonium) ·eingereiht worden ist, und demgemäß einen Zoll von 10 Kopeken per Pfund zu bezahlen hat, ungerechnet die oben erwähnten 10 °/o Zuschlag.

B e r n , den 13. Mai 1881.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Zur* Beachtung.

LH.Pietsch&Co.Breslau.

Die Unterzeichneten beehren sich hiemit, den Interessenten anzuzeigen, daß die nebenstehende Fabrikmarke am 11. Mai 1881 beim eidgenössischen Amt flir Fabrik- und Handelsmarken deponirt und unter Nr. 78 registrivi worden ist.

G e n f , den 12. Mai 1881.

P. Pa. L. H. Pietsch & Co., in Breslau : E. Jmer-Schneider, Ingenieur und Patentanwalt.

Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. H.

57

838

Schweizerische Nordostbahn.

Mit 1. Juni tritt für die Beförderung von Ziegelsteinen, Backsteinen, gebrannten Mauersteinen und Dachziegeln in Wagenladungen von 10,000 kg.

oder dafür zahlend, zwischen Emmishofen einer- und den Stationen Rorschach bis Güttingen anderseits ein Spezialtarif in Kraft. Exemplare desselben können bei den betheiligten Stationen unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 14. Mai 1881.

Zum Württembergisch-Schweizerischen Personen- und Gepäcktarif vom 35. Mai 1879 tritt mit 15. Mai, beziehungsweise 1. Juli dieses Jahres, ein II. Nachtrag, Ergänzungen der Transportbestimmungen und Stationsverbindungen, sowie Taxänderungen enthaltend, in Kraft. Derselbe kann auf den betheiligten Stationen eingesehen werden.

Z ü r i c h , den 18. Mai 1881.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

Schweizerische Centralbahn.

Für den Personen- und Gepäckverkehr zwischen verschiedenen Schweizerstationen einerseits und Berlin, Leipzig und Dresden-Neustadt etc. anderseits via Basel tritt unter Aufhebung des bisherigen Tarifs nebst Nachträgen mit 1. Juni 1881 ein neuer Tarif in Kraft. Derselbe kann auf den Verbandstationen eingesehen werden.

B a s e l , den 16. Mai 1881.

Das Directorium der Schweiz. Centralbahn.

Emmen thalbahn.

Mit dem 12. Mai 1881 tritt zwischen den Stationen der Emmenthalbahn einerseits und Stationen der Schweiz. Centralbahn anderseits ein neuer Tarif für die direkte Personen- und Gepäckbeförderung in Kraft, welcher vom

839 besagten Tage an auf allen unsern Stationen eingesehen und bezogen werden kann.

Durch diesen Tarif wird derjenige vom 1. August 1880 aufgehoben und ersetzt.

B u r g d o r f , den 15. Mai 1881.

Die Direction.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Am 1. Juni dieses Jahres beginnt in Basel und Bern die Ausgabe direkter Billete für einfache und für Hin- und Rückfahrt, beide mit 30tägiger Gültigkeit, nach L o n d o n , via Delle-Rheims-Laon-Amiens-Boulogne oder Calais.

Die bezüglichen Fahrpreise können an den betreifenden Billetkassen in Erfahrung gebracht werden.

B e r n , den 18. Mai 1881.

Die Direction der Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Erste Vorladung-, Auf das Gesuch der Eventualerben des seit Anfangs der 30er Jahre ohne Wyl vom 21. April laufenden Jahres ergeht an den Genannten oder dessen allfällige rechtmäßige Nachkommen die Aufforderung, sich bis den 14. Juni laufenden Jahres heim Präsidium des besagten Gerichtes persönlich zu stellen oder demselben glaubwürdige Zeugnisse über Leben und Aufenthalt einzusenden, nicht entsprechenden Falls derselbe als verschollen erklärt und über dessen Vermögen zu Gunsten der hier bekannten Erben gesezlich verfügt würde.

St. G a l l e n , den 10. Mai 1881.

Die Staatskanzlei.

840

Bekanntmachung.

Der Schweizerverein in B e i f o r t warnt schweizerische Bauarbeiter, wie nur schwerlich Beschäftigung finden könnten, die Arbeitslöhne sehr gering und das Leben daselbst sehr theuer sei. Ueberdies werde in Krankheitsoder anderen Unglüksfällen nur mangelhaft für die Arbeiter gesorgt.

B e r n , den 30. April 1881.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement..

Bekanntmachung-.

Beschlüsse des leitenden Ausschusses über

die Regelung der Maturitätsverhältnisse.

(Sizung vom 31. März/l. April 1881.)

(Verordnung über die eidg. Medizinalprüfungen vom 2. Heumonat '1880.

Anhang. Vollziehungsbestimmungen.)

I. Zunächst hat der leitende Ausschuß folgende Beschlüsse von mehr prinzipieller Art gefaßt: 1. Der leitende Ausschuß wird nur anerkennen Reifezeugnisse solcher Schulanstalten, welche staatlich sind oder unter staatlicher Oberaufsicht stehen.

2. Der leitende Ausschuß verlangt, daß die Schlußprüfung, auf Grund welcher das Reifezeugniß ausgestellt wird, eine simultane, auf alle Branchen des Programms zugleich sich erstreckende seL Eine Ausnahme kann nur da eintreten, wo es sich um Supplementarprüfungen handelt (siehe Vollziehungsbestimmung Nr. 2 zum Maturitätsprogramm der Mediziner).

3. Der leitende Ausschuß anerkennt bezüglich der Form nur solche Zeugnisse als Reifezeugnisse, auf welchen der Betreffende a u f G r u n d e i n e r S c h l u ß p r ü f u n g a l s r e i f f ü r d e n Bezug der Universität bezw. der Fachschule erklärt wird.

II. Im Einzelnen hat der leitende Ausschuß bezüglich der Maturität folgende Beschlüsse gefaßt.

841,

A. Maturität für Mediziner.

Es werden in erster Linie anerkannt die Reifezeugnisse derjenigen Literargymnasien, welche besondere gedrukte Programme haben, die mit dem Reglementsprogramm übereinstimmen, nämlich die Zeugnisse von Aargau, Basel-Stadt, Bern (Bern, Burgdorf, Pruntrut), St. Gallen, Luzern, Solothurn.

Es werden ferner anerkannt die Reifezeugnisse der KantoneGraubünden, Thurgau, Zürich (Zürich und Stadtschule Winterthur).

Von diesen Kantonen existiren keine besondern gedrukten Programme.

Betreffend das Gymnasium von Zug hat sich der leitende Ausschuß nicht schlüssig machen können. Er beantragt, das Departement des Innern wolle durch Fachleute untersuchen lassen, ob die dort erreichte Schulbildung der Höhe des Maturitätsprogramms für Mediziner entspreche, was sehr zweifelhaft ist.

Betreffend S c h a f f h a u s e n bemerkt der leitende Ausschuß, daß daselbst noch keine einheitliche Reifeprüfung besteht, sondern daß das Abgangszeugniß auf Grund einer über mehrere Jahre zertheilten Prüfung ertheilt wird. Im Uebrigen würde die erreichte Höhe ziemlich unserm Programm entsprechen. Der leitende Ausschuß wünscht, das Departement möge Schaffhausen von den Bedenken des leitenden Ausschusses unterrichten und zu einer Aenderung der Examination veranlassen, da sonst die Reifezeugnisse von Schaffhausen fürderhin nicht mehr anerkannt werden können.

Bezüglich S c h w y z ist Folgendes zu bemerken: Die Abgangszeugnisse von Einsiedeln und Mariahilf können laut Grundsaz l nicht anerkannt werden. Die Organisation einer, wie es scheint, in Schwyz bestehenden besondern Maturitätskommission ist dem leitenden Ausschuß vollständig unbekannt ; es könnenderen Reifezeugnisse nicht anerkannt werden, so lange nicht von Schwyz dargethan wird, daß diese Prüfungen selbstständig staatliche und auf unser Programm basirte sind. Wir beantragen, das Departement möge hierüber bei der Regierung von Schwyz Erkundigungen einziehen.

Ueber die romanischen Kantone ist Folgendes zu bemerken: F r e i b u r g ertheilt ein Diplom des baccalauréat-ès-lettres ; dasselbe wird einstweilen von uns anerkannt; jedoch soll durch Fachmänner untersucht werden, ob der Unterricht im Griechischen genügt. Ferner ist Freiburg einzuladen, beförderlichst eine simultane Abgangs- resp. Reifeprüfung einzurichten.

842 N e u c h â t e l hat eigene Maturitätsprüfungen für Mediziner und Pharmaceuten eingerichtet, basirt auf das Konkordatsprogramm; die geringen Aenderungen werden leicht vorzunehmen sein. Wir anerkennen die neuenburgischen Reifezeugnisse und würden es sehr begrüßen, wenn dieselben baldmöglichst bei den übrigen romanischen Kantonen eingeführt würden.

Genf und W a a d t . Der leitende Ausschuß würde als die beste Lösung die anerkennen, wenn diese beiden Kantone dem Beispiel Neuenburgs folgten und geeignete, mit unserm Programm übereinstimmende Maturitätsprüfungen einrichteten.

Einstweilen, d. h. auf so lange, als die oben von uns gewünschten Maturitätsprüfungen noch nicht eingerichtet sind, wird Art. 72 des Reglements auch für Waadt seine Geltung haben müssen.

"ö W a 11 i s. Das Departement wird vom leitenden Ausschuß gebeten, durch Fachmänner untersuchen zu lassen, ob die aus der obersten Lyeealklasse von Sion austretenden Schüler eine unserm Programm entsprechende Reife erlangt haben können. Bis dahin werden die Abgangszeugnisse dieser Klasse angenommen, jedoch nur, wenn sie bezüglich der Form der unter Nr. 3 aufgestellten Forderung entsprechen.

T es si n. Das Departement wird gebeten, bei der Regierung von Tessin Erkundigung darüber einzuziehen, ob überhaupt und wie Abgangsprüfungen aus der dritten Klasse des Lyceums von Lugano stattfinden. Der leitende Ausschuß bezweifelt auch, ob der deutsche Unterricht, der als dritte lebende Sprache an Stelle des Griechischen, welches dort nicht gelehrt wird, tritt, eine ersprießliche Höhe erreicht.

Für die Maturität der Schüler höherer Realanstalten (vgl. Vollziehungsbestimmungen 2, Maturitätsprogramm für Mediziner) können nur in Betracht kommen diejenigen höhern Realschulen der Schweiz, welche mit dem eidg. Polytechnikum in Vertrag stehen. Die Supplementarprüfung kann nur vor einer vom leitenden Ausschuß anerkannten Maturitätsprüfungskommission abgelegt werden.

B. Maturität der Pharmaceuten.

Für die deutsche Schweiz gilt: das auf Grund einer Schlußprüfung erlangte Abgangszeugnis aus der zweitobersten Klasse derjenigen Gymnasialanstalten, welche für die Mediziner Geltung haben,

843

und das Abgangszeugniß aus der obersten Klasse der höhern Realanstalten. Alle diejenigen Schüler, welche vorher die Schule verlassen haben, sind einer strengen besondern Maturitätsprüfung, basirt einstweilen auf das bestehende Programm, zu unterwerfen.

Romanische Schweiz: N e u c h a t e l . Die dort eingesezten kantonalen pharmaceutischen Maturitätsprüfungen basiren auf dem Konkordatsprogramm. Sie sind bis zur Revision desselben anzuerkennen.

W a a d t und Genf. Der leitende Ausschuß erwartet, daß in diesen Kantonen das Beispiel von Neuenburg baldigst Nachahmung finde. Vorderhand sollen die bisher geltenden Admissionsbedingungen weitere Geltung haben.

Für W a l l i s gilt das Abgangszeugniß aus der zweitobersten Klasse des Lyceums, ebenso für F r ei b ü r g , ebenso für Tes sin {Lugano).

C. Maturität für Veterinäre.

Die Schweiz besizt zwei Fachschulen, welche, soviel wir wissen, regelmäßige Aufnahmsprüfungen auf Grund des Programms abhalten. So lange diese Prüfungen stattfinden und der leitende Aus·schuß nicht Ursache hat, an deren Gewissenhaftigkeit zu zweifeln, so lange werden ihm die Zulassungsscheine dieser Schulen als Reifezeugnisse für dieselben gelten.

Was die Veterinärschulen von Alford & Lyon betrifft, welche meist von den romanischen Schweizern besucht werden, so werden die Diplome derselben vom leitenden Ausschuß in dem Sinn anerkannt, daß den Schweiz. Besizern derselben eine summarische Prüfung gewährt wird. Auch in diesen Schulen finden Aufnahmsprüfungen statt, welche hinreichende Garantie gewähren, daß die betreffenden Schüler die von unserm Programm verlangte Schulbildung besizen.

-A.nhaiig'.

Matnritätsprüfungskommissionen.

Mediziner. Wenn sich Kandidaten um propädeutische Prüfung anmelden, ohne die bis jezt besprochenen auf Grund einer regelmäßigen resp. zureichenden ^Schulbildung zu erlangenden Reifezeugnisse vorweisen zu können, sollen dieselben an eine der von uns anerkannten Maturitätsprüfungskommissionen gewiesen werden, um

844

von derselben durch ein besonderes Examen das fehlende Reifezugniß zu gewinnen.

Der leitende Ausschuß anerkennt vorläufig für solche Fälle die Reifezeugnisse der Kommissionen von Basel, Bern, Luzern, Zürich und Neuenburg und erwartet, daß demnächst mindestens auch in Waadt und Genf analoge Einrichtungen getroffen werden.

Pharmaceuten. Die Kantone Neuenburg und Luzern ertheilen .auf Grund des eidg. Programms besondere pharmazeutische Maturitätszeugnisse, welche der leitende Ausschuß anerkennt.

Außerdem treten überall vorderhand die von uns aufgestellten pharmaceutischen Maturitätsprüfungen da ein, wo nicht durch die vorgelegten Schulzeugnisse die Anforderungen des Art. 53 des Reglements als erreicht nachgewiesen sind. Der leitende Ausschuß würde es sehr begrüßen, wenn die Kantone durch kantonale, unsern Forderungen entsprechende Prüfungen die eidg. pharmaceutische Maturitätsprüfung entbehrlich machen würden.

Bekanntmachung.

Laut Beschluß der m e d i z i n i s c h - d o s i m e t r i s c h e n G e s e l l - s c h a f t in M a d r i d , vom 5. Juni 1880, soll in Madrid vom 20. bis 24. Mai 1881 ein d o s i m e t r i s c h - m e d i z i n i s c h e r K o n g r e ß abgehalten werden, und es sind hiemit die Herren Aerzte, Apotheker und Thierärzte, welche an demselben Theil zu nehmen gesonnen sind, eingeladen, sich behufs näherer Erkundigungen an den Präsidenten der genannten Gesellschaft, Sr. Dr. Baldomero Gonzalez Valledor, Calle de la Puebla, No. 9, Madrid, zu wenden.

Das eidg. Departement des Innern ist auch im Falle, über das Programm für den gedachten Kongreß, über die Themata, die Eröffnung und den Schluß des Kongresses u. a. m. Auskunft zu ertheilen.

B e r n , den 27. April 1881.

Im Auftrage des Schweiz. Bundesrathes: Die Bundeskanzlei.

845

Niederlagen der eidgenößischen Kartenwerke.

In Ausführung der bundesräthlichen Verordnung vom 7. März 1881, betreffend die Abgabe und den Verkauf der eidg. Kartenwerke, hat das Schweiz. Militärdepartement folgende

Karten.n.ied.erlag'en errichtet, welche die Karten dem Publikum zu den untenstehenden Originalpreisen verabfolgen werden.

A-avarus Basel :

Buchhandlung H. B. Sanerländer, am Graben.

H. Georg, Nenkirch'sche Buch- und Kunsthandlung, neben der Post.

Bern. : J. Dalp'sche Buch- und Kunsthandlung (K. Schmid), Bahnhofplatz.

Chwr: Buchhandlung Hitz & Hall, Poststraße.

GJ-enève : Librairie H. Georg, Corratene 10.

^Lausanne t Librairie Benda, Eue centrale 3.

lenzem: Buchhandlung Doleschal, Kappelplatz.

St. G-allen: Huber & Co., (Fehr'sche Buchhandlung).

Zürich: Orell Püssli & Co., Centralhof, Bahnhofstraße.

JE* r e i s e.

Auf Leinwand gezogen.

Uebersichtskarte der Schweiz mit ihren Grenzgebieten, l Blatt, 70/48 cm., l : 1,000,000 Fr. 5 Fr. 7 Generalkarte der Schweiz, 4 Blätter, 70/48 cm., i : 250,000, jedes Blatt ,, 2 ,, 4 Offizielle Eisenbahnkarte der Schweiz, 4 Blätter, 70/48 cm., l : 250,000 ,, 8 ,,-- Topographische Karte der Schweiz, l : 100,000 (Dufourkarte), 25 Blätter, 70/48 cm.: Blätter l, 2, 5, 6, 21 und 25, jedes .

.

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. » l ,, 3 ,, 3, 4, 7-20, 22-24, jedes . . . . . 2 . 4 Die 25 Blätter zusammen ,,40 ,,-- In Atlas gebunden ,,55 ,,-- Aufnahmsatliis der Schweiz, l : 50,000 für das Gebiet der Hochgebirge, l : 25,000 für das übrige Gebiet, 35/24 cm.., jedes JBlatt .

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. ' . . ! ,, -- B e r n , den 21. April 1881.

Eidg. topographisches Bureau.

846

Stelle-Ausschreibung Erledigt : die Stelle eines Weibels beim Ständerathe. Bewerber, welche wenigstens der deutschen und französischen Sprache mächtig sein müssen,, haben ihre Anmeldung sammt Zeugniß über Ehrenfähigkeit bis zum 22. diesder unterzeichneten Kanzlei einzugeben.

B e r n , den 10. Mai 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und porto· frei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnähme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Einnehmer bei der Nebenzollstätte Comologno (Tessin). Jahresbesoldung: Fr. 200, nebst 15 °/o ßezugsprovision von der Roheinnahme. Anmeldung: bis zum 1. Juli 1881 bei der Zolldirektion in Lugano.

2) Zwei Postpaker in Genf. Anmeldung bis zum 3. Juni 1881 bei der Kreispostdirektiou in Genf.

3) Postverwalter in Montreux (Waadt). Anmeldung bis zum 3. Juni 1881 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

4) Büreanchef des Filialpostbüreau im ±sunaesratnnaus JBern.

Anmeldung bis zum 3. Juni 1881 bei der Kreispostdirektion in 5) Postkommis in Bern.

Bern.

6) Briefträger und Paker in Lyß (Bern).

7) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 2. Juni 1881 bei der Kreispostdirektiou in Basel.

8) Postablagehalter in Wolfhalden (Appenzell A. Eh.). Anmeldung bi» zum 3. Juni 1881 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

9) Telegraphist in Reuchenette (Bern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 31. Mai 1881 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

10) Telegraphenausläufer in Bern. Jahresbesoldung Fr. 480, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 31. Mai 1881 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

847 1) Postkommis in Couvet (Neueuburg).j Anmeldung bis zum 27. Mai 2) Postablagehalter, Briefträger und > 1881 bei der Kreispostdirektion in Bote in Keuchenette (Bern).

J Neuenburg.

3) Postablagehalter, Briefträger und Bote in Müswangen (Luzern). Anmeldung bis zum 27. Mai 1881 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

4) Briefträger in Zürich. Anmeldung bis zum 27. Mai 1881 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

5) Postverwalter in Davos-Platz (Granbünden).

Anmeldung bis zum 27. Mai 6) Postkommis in Davos-Platz (Grau- 1881 bei der Kreispostdirektion bünden).

in Chur.

7) Postablagehalter und Briefträger in Jenaz (Graubünden).

8) Telegraphist in Schütz (Luzern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 24. Mai 1881 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

9) Telegraphist in Villeneuve (Waadt). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 24. Mai 1881 bei der Telegraphen-Inspektion in Lausanne.

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