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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die "Wahlen in den Nationalrath.

(Vom 25. Februar 1881).

Tit.

Mit Rüksicht auf das durch die Bundesversammlung festzustellende Ergebniß der Volkszählung vom 1. Dezember 1880 und die dadurch bedingten Aenderungen der Volksvertretung im Nationalrathe richtete der Bundesrath mit Kreisschreiben vom 14. Januar (Bundesblatt I, 141) an die Regierungen derjenigen Kantone, welchen nach Art. 72 der Bundesverfassung mehr als e i n Vertreter im Nationalrathe zukommt, das Gesuch, bezüglich der zukünftigen Wahlkreiseintheilung ihre Vorschläge einzureichen. Da das Ergebniß der lezten Volkszählung damals noch nicht offiziell festgestellt war, so wiesen wir die Kantone an, sich au das von ihnen selbst gefundene Resultat zu halten, und ersuchten dieselben, die sogenannte faktische oder ortsanwesende Bevölkerung zur vorläufigen Grundlage ihrer Vorschläge zu machen. Hiemit verbanden wir das weitere Gesuch, es mögen auch diejenigen Veränderungen mitgetheilt werden, welche in der Circumscription der politischen Gemeinden und der Amtsbezirke der betreffenden Kantone seit der Volkszählung von 1870 eingetreten seien.

Aus den eingelaufenen Antworten der K a n t o n e ergibt sich Folgendes: A b ä n d e r u n g e n in d e r E i n t h e i l u n g der N a t i o n a l r a th s w a h l k r e i s e wünschen die Kantone Z ü r i c h , St. G a l l e n , G r a u b u n d ou, T e s s i n, W a a d t und Wallis.

431 Z ü r i c h bemerkt: Wenn die bisherige Zerreißung einiger Bezirke und Zutheilung der Stüke derselben zu verschiedenen Wahlkreisen auch nicht gerade Unzukömmlichkeiten im Gefolge gehabt habe, so müsse es doch als besser erscheinen, daß die in vielen andern Beziehungen vorhandene Gemeinsamkeit der Angehörigen eines Bezirkes auch für die Nationalrathswahlen zum Ausdruk komme. Unter Beibehaltung der bisherigen Zahl (4) der Kreise, sowie entsprechend der bisherigen Praxis, wonach kein Kreis mehr als fünf und keiner weniger als drei Vertreter erhält, beantragt Zürich, seine Wahlkreise folgendermaßen zu formiren : I. aus den Bezirken Zürich und Affoltern; II. aus den Bezirken Horgen, Meilen und Hinweil; III. aus den Bezirken Uster, Pfäffikon und Winterthur; IV. aus den Bezirken Andelfingen, Bülach und Dielsdorf.

Betreffend die Zutheilung des Bezirks Affoltern zum Bezirk Zürich wird speziell beigefügt, daß die geographische Trennung des Bezirks Affoltern vom Bezirk Horgen durch die Albiskette eine so starke Trennung in den sozialen Beziehungen bewirke, während anderseits die Sehienenverbindung mit der Hauptstadt die Bewohner des Bezirks Affoltern in dieser Beziehung so sehr an Zürich kette, daß.

eine Zutheilung von Affoltern zu Horgen, dem einzigen Nachbarbezirk außer Zürich, fast als unnatürlich erscheinen mußte.

St. G a l l e n erklärt, daß die fernere Festhaltung seines seit 20 Jahren bestehenden Dreiwahlkreissystems keinerlei Inkonvenienzen zur Folge habe, da weder einer der 15 Amtsbezirke zerstükelt, noch die Reihenfolge derselben verschoben oder unterbrochen werden müßte. Es wird darum die Beibehaltung der bisherigen Wahlkreiseintheilung lediglich mit der Veränderung proponirt, daß die Werdenbergischen Gemeinden Sennwald und Garns vom 29. bisherigen Wahlkreise abgelöst und wieder mit dem Amtsbezirk Werdenberg vereinigt und so dem 30. Wahlkreise zugeschieden werden ; daß sodann, um dem 30. Wahlkreise die gleich starke Repräsentation wie dem 29. zutheileu zu können, der politische Amtsbezirk Neutoggenburg an den 30. Wahlkreis angeschlossen werde, worauf der 31. Wahlkreis, nach Ablösung des Amtsbezirks Neutoggenburg, gerade noch stark genug sei zur Wahl von drei Repräsentanten.

Die Regierung von G r a u b ü n d e n bringt die Anregungen aus den Kreisen Thnsis, Schams und Rheinwald (vom
33. eidgenössischen Wahlkreise) mit dem Bemerken zur Kenntniß, daß sie ihrerseits nur im Allgemeinen den Wunsch äußere, es möchte boi der Revision des Wahlgesezes auf eine prinzipielle gleichförmige Regelung dieser Frage im Sinne der Berüksiclitiming einer möglichst gei reuen Vertretung der verschiedenen Anschauungen und Interessen Bedacht genommen werden. Darum ersucht, über die milgetheilten Wünsche

432 der genannten drei Kreisämter immerhin ihre eigene Ansicht aussprechen zu wollen, beschränkte sich die Regierung von Graubünden auf die Rükäußerung, daß eine allgemeine grundsäzliche Reorganisation, nicht aber eine ganz vereinzelte, nur einen Wahlkreis betreffende Modifikation durch Legislatur gerechtfertigt scheinen würde. Von den -genannten Kreisämtern berichtet dasjenige von T h u s i s, daß seine Gemeinden eine Trennung des jezt bestehenden Wahlkreises in Hinterrhein und Vorderrhein wünschen und daß dieser Wunsch eventuell auch vom Grütliverein von Thusis unterstüzt werde, 'welcher indessen in erster Linie verlange, daß aus dem ganzen Kanton nur ein Wahlkreis geschaffen und das proportionale Wahlsystem eingeführt würde. Das Kreisamt 8 c h a m s wünscht, daß die bisherige Wahlkreiseintheilung in der Weise modifizirt werde, daß jeder der fünf Wahlkreise jeweilen nur eine Wahl zu treffen habe. R h e i n w a l d endlieh erklärt sich dahin, es sei sein bisheriger Wahlkreis in zwei Kreise zu theilen, d. h. aus den Bezirken Moësa, Hinterrhein, Heinzenberg und Imboden, deren Stimmen bisanhin nie zur Geltung gelangten, sei ein selbstständiger Wahlkreis zu bilden.

T e s s i n erklärt sich dahin, daß dieser Kanton auch fernerhin in zwei Wahlkreise getheilt bleiben müsse, lediglich mit der Abänderung, daß der Kreis Giubiasco vom 39. eigenössischen Wahlkreise abzulösen und dem 40. Wahlkreise zuzutheilen sei, wonach sodann der erstere auch fernerhin drei, der zweite dagegen vier Abgeordnete zu wählen habe. Bisher sei Giubiasco darum dem ·39. Wahlkreise zugetheilt worden, weil in den obera Bezirken eine zu starke faktische Bevölkerung sich vorgefunden habe, während dieselbe in den untern Distrikten zu schwach vertreten gewesen sei, um denselben die gleich starke Vertretung wie den obern Distrikten zu sichern. Dieser Vorschlag, wird beigefügt, rechtfertige sich durch die Gleichartigkeit der Gewohnheiten und Interessen der betreffenden Gebiete, sowie dadurch, daß die beiden Kreise die natürliche durch die beiden Abhänge des Monte-Cenere bezeichnete Scheidung des Kantons einhalten würden. Hiebei falle auch in Betracht, daß der gegenwärtige Bevölkerungszuwachs im obern Kantonstheile lediglich durch die Anwesenheit der vielen Gotthardbahnarbeiter veranlaßt und daher vorübergehender Natur sei, so daß die
voraussichtlich nach 10 weitern Jahren nöthig werdende Aenderung sich am leichtesten durch ein Zurükkommeu auf die gegenwärtige alte Kreiseintheilung bewerkstelligen ließe.

W a l l i s spricht sich dahin aus, daß gegenwärtig keine stichhaltigen Gründe mehr existiren, welche ein völliges Zusammenfallen der drei eidgenössischen Wahlkreise im dortigen Kanton mit der

433

üblichen Eintheilung desselben in Ober-, Mittel- und Unterwallis ausschließen würdeo. Es wird darum beantragt, die bisher vom 45. eidgenössischen Wahlkreise (Mittelwallis) abgetrennten und mit dem 46. Kreise (Unterwallis) vereinigten Gemeinden des Bezirks Conthey: Ardon und Chamoson, wieder mit dem 45. Kreise zu vereinigen, und eventuell eher die Gemeinde Bramois, in welcher ohnehin zum größten Theil die deutsche Sprache vorherrsche, von Mittelwallis, d. h. dem 45. eidgenössischen Wahlkreis abzutrennen und dem 44. eidgenössischen Wahlkreis (Oberwallis) zuzutheilen.

W a a d t , von dem Bestreben ausgehend, einerseits soweit möglich Bevölkerungsbruchtheile von 10,000 Seelen zu vermeiden, und anderseits die altgewohnte Dreikreiseintheilung beizubehalten, proponili die Abtrennung des Distrikts Oron vom 42. eidgenössischen Wahlkreise, mit welchem er bis anhin verbunden gewesen, und dessen Zutheilung an den bisherigen 41. eidgenössischen Wahlkreis.

Der leztere würde dann fünf, der 42. vier und der 43. drei Abgeordnete in den Nationalrath zu wählen haben. Waadt erörtert eventuell noch zwei weitere Modifikationen der Kreiseintheilung, welche es jedoch nicht zu empfehlen im Falle ist.

Auf eine V e r m e h r u n g d e r Z a h l d e r V o l k s v e r t r e t e r machen Anspruch die Kantone: Z ü r i c h (von 14 auf 16), B e r n ' (von 25 auf 27), S c h w y z (von 2 auf 3), B a s e l - S t a d t (von 2 auf 3), A p p e n z e l l A.-Rh. (von 2 auf 3), St. G a l l e n (von 10 auf 11), T e s s i n (von 6 auf 7), W a a d t (von 11 auf 12), G e n f (von 4 auf 5). Der Anspruch St. Gallens fällt aber dahin, sofern Sie statt der ortsanwesenden vielmehr die Wohn-Bevölkeruns; als Basis für die Repräsentation annehmen, wie wir Ihnen in Uebereinstimmung mit dem Geseze vom 24. Juli 1872 und aus den in unserer bezüglichen Botschaft vom 24. Juni 1872 (Bundesblatt II, 777) näher entwikelten Gründen im Art. l des Gesezentwurfes vorschlagen.

Die übrigen Kantone sehen sich in keiner Richtung zu Wünschen oder Bemerkungen veranlaßt.

Außer den verstehend skizzirten Begehren, welche uns die Kantonsregierungen mit Rüksicht auf eine Abänderung in der Eintheilung der Nationalrathswahlkreise kund gegeben haben, sind uns auch bezügliche Desiderien von P r i v a t e n , beziehungsweise von zwei Vereinen, einbegleitet worden. De r S c
h w e i z er is ehe V e r e i n für die W a h l r e f o r m im Sinne der p r o p o r t i o n a l e n Vert r e t u n g a l l e r W ä h l e r beantragt, es sei für die Nationalrathswahlen das System der beschränkten Stimmabgabe einzuführen.

Der e i d g e n ö s s i s c h e V e r e i n erklärt es in seiner Eingabe für ebenso unrichtig als schädlich, daß das Gesez, betreffend die eidBundesblatt. 33. Jahrg. Bd. I.

33 O

434

genössischen Wahlen und Abstimmungen, vom 19. Juli 1872, keinerlei allgemeine Grundsäze über die Formation der Wahlkreise enthalte, an welche sich die eidgenössischen Käthe bei der obligatorischen zehnjährigen Revision des Wahlkreisgesezes zu halten hätten und wodurch der Willkür nach dieser Richtung die Spize abgebrochen würde. Der genannte Verein würde es für einen großen Fortschritt halten, wenn das einen stabilem Charakter tragende Wahlgesez um eine derartige Bestimmung, wobei speziell der Festsezung einer mäßigen Maximalgröße der Kreise und einigen weitern sichernden Vorschriften im Sinne der Minderheitsvertretung gerufen wird, bereichert und die Verhandlung über das periodisch zu revidirende WTahlkreisgesez damit ihres Par tei-Interesses möglichst beraubt würde.

Weiterer nachträglich noch eingelangter Eingaben ist weiter unten gedacht.

Bei aller Anerkennung, welche wir den Bestrebungen des Vereins für Wahlreform im Sinne der proportionalen Vertretung aller Wähler zollen, müssen wir darauf aufmerksam machen, daß es sich im jezigen Moment um die Abänderung des Bundesgesezes vom 20. Juli 1872 betreffend die Wahlen in den Nationalrath, d. h. um die Festsezung der künftigen W a h l k r e i s e für den leztern, nicht 'um Revision des Bundesgesezes .betreffend die eidg. Wahlen und Absimmungen vom 19. Juli 1872 handelt, daß die Petition daher dermalen kein aktuelles Interesse hat. Eine Abänderung des W a h l v e r f a h r e n s kann zur Sprache kommen, wenn das leztere Gesez, dessen Revision in Aussicht genommen, aber von Ihnen selbst vertagt worden ist, zur Berathung vorliegen wird.

Die Petition des eidgenössischen Vereins geht im Wesentlichen von denselben Anschauungen aus und verfolgt dieselben Ziele, wie die erste. Sie will diese aber unter den gegebenen Verhältnissen in der Weise erreichen, daß die Wahlkreise vermehrt, beziehungsweise die Zahl der vou einem Wahlkreise zu bestellenden Vertreter verringert würden.

Gewiß ist nun aber der jezige Zeitpunkt, wo zufällig die amtliche Feststellung der Ergebnisse einer eidg. Volkszählung und die Neubestimmung der Na,tionalrathswahlkreise zusammentreffen, bei der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit, nicht geeignet, an der dermaligen Eintheilung andere Aenderungen vorzunehmen, als solche, welche durch den Bevölkerungszuwachs absolut "geboten sind. Bei
einer spätem Revision des Repräsentationsverhältnisses im Nationalrath, welche zeitlich nicht mit der Verifikation einer Volkszählung zusammenfällt, bei welcher daher die Zwekmäßigkeit einer etwaigen p r i n z i p i e l l e n Abänderung der Repartition mii

435 aller Muße geprüft werden kann, mag dann der Anlaß vorhanden sein, das Begehren des eidg. Vereins um Verkleinerung der Wahlkreise und auch die Petitionen, d. d. Muri (Aargau) 10. dies, um eine andere Formation des 36. eidg. Kreises in Erwägung zu ziehen.

Es werden denn auch, wie schon oben bemerkt, von den Kantonsregierungen in ihren Vernehmlaßungen verhältnißmäßig nur wenige Aenderungea beantragt und diese haben sämmtlich die Vermehrung der bisherigen Repräsentation zur Veranlaßung. Keine einzige Regierung regt eine grundsäzliche Reform der Wahlkreiseintheilung im Sinne des Eidgenössischen Vereins oder eine Reform des Wahlverfahrens im Sinne der Minoritätenvertretung an, und nur in e i n e m Schreiben findet sieh ein leiser Anklang an die Frage der Verkleinerung der Wahlkreise.

Bei dieser Sachlage glaubten wir auch unsererseits von der Anregung einer prinzipiellen Abänderung der bisherigen Eintheilung absehen und uns auf die durch den Bevölkerungszuwachs seit 1870 gebotenen Modifikationen beschränken zu sollen. Dabei erlauben wir uns bezüglich der Grundsätze, welche bei der bisherigen Eintheilung maßgebend waren, auf den bei den Akten liegenden Bericht, betitelt: ,,Bildung der eidg. Wahlkreise, 1850, 1860, 1870" zu verweisen, welcher vieles Beachtenswerthe enthält.

Nach diesen allgemeinen Bemerkungen gehen wir zur speziellen Darlegung und Begründung der beantragten Abänderungen über.

L Kantone, in denen eine Yermehrung der Zahl der zu wählenden Nationalräthe eintritt.

ZUrich.

Der Kanton Zürich hat nach dem Ergebnis der Volkszählung von 1880 eine Wohnbevölkerung von 316,074 und sonach 16 Mitglieder in den Natkmalrath zu wählen. Die Regierung beantragt, dieselben auf 4 Wahlkreise zu vertheileo : I. Die Bezirke Zürich und Affoltern .

.

. Bevölkerung 107,301 Mitglieder 5 II. Die Bezirke Borgen, Meilen und Hinweil .

,, 78,574 ,, 4 III. Die Bezirke Uster, Pfäffikon und Winterthur .,, 77,404 ,, 4 IV. Die Bezirke Andelfingen, Biilaeh und Dielsdorf .

.

.

,, 52,795 ,., 3

TQ

436

Wir haben gegen diese Eintheilung um so weniger etwas einzuwenden, als durch sie die wünschbare Festhaltung des bisherigen Maximums von 5 Repräsentanten für einen und denselben Wahlkreis erreicht wird.

Bern.

Der Kauton Bern hat nach dem Ergebniß der Volkszählung eine Wohnbevölkerung von 530,411, demnach das Recht der Wahl von 27 Mitgliedern.

Die Vermehrung um 2 Repräsentanten erheischt keine Veränderung in der Wahlkreiseintheilung.

Die zwei neuen Mitglieder entfallen auf den VI. Wahlkreis (Mittelland) mit einer Bevölkerung von 95,936 und einer Vertretung von 5 Mitgliedern, und auf den IX. Wahlkreis (Seeland) mit einer Bevölkerung von 76,326 und einer Repräsentation von 4 Mitgliedern.

"o Die übrigen bernischen Wahlkreise behalten ihre bisherige Repräsentation.

Schwyz.

Der Kanton Schwyz hat eine Wohnbevölkerung von 51,109 demnach das Recht auf eine Repräsentation durch 3 Mitglieder.

Der Kanton bildes auch für die nächsten 10 Jahre nur einen Wahlkreis.

Basel-Stadt.

Der Halbkanton Baselstadt hat eine Wohnbevölkerung von 64,207 demnach das Recht auf eine Repräsentation durch 3 Mitglieder, welche in dem einheitlichen XXIV. Wahlkreise gewählt werden.

Appenzell A.-Rh.

Der Halbkanton Appenzell|?A.-Rh. weist eine Wohnbevölkerung auf von 51,953, hat demnach für die nächsten 10 Jahre eine Repräsentation von 3 Mitgliedern. Der Kanton bleibt ein ungetheilter Wahlkreis.

437

St. Gallen.

Der Kanton St. Gallen hat eine Bevölkerung von

210 491 ,.'.,,

0

^uy, t i y

und beansprucht das Recht zur Wahl von 11 statt wie bisher bloß 10 Mitgliedern.

Dieser Anspruch fällt aber, wie bereits oben bemerkt, dahin, falls Sie, wie wie wir Ihnen im Artikel l des Gesezentwurfes vorschlagen, und wie es auch bei der Wahlkreiseintheilung von 1872 gehalten worden, statt der ortsanwesenden, vielmehr die Wohnbevölkerung als Basis der Repräsentation annehmen. Da in diesem Falle eine äußere Veranlaßung zu einer Abänderung hier nicht vorhanden, so beantragen wir Ihnen, mit Bezug auf diesen Kanton Beibehaltung der bisherigen Eintheilung in drei Kreise, sowie der dermaligen Umschreibung der leztern.

Tessin.

Im Kanton Tessin ist eine Neugestaltung der Wahlkreiseintheilung darum erforderlich, weil derselbe bei einer Wohnbevölkerung von 130,394 gegenüber 1870 eine Zunahme von 14,051 Seelen .aufweist, die ihm den Anspruch auf einen siebenten Vertreter sichert, die aber, weil ziemlich gleichmäßig auf die beiden dermalen bestehenden Kreise mit je drei Vertretern sich vertheilend, im Falle des unveränderten Fortbestehens der leztern, nicht zur Geltung gelangen würde.

Die Regierung beantragt, die Theilung des Kantons in die bisherigen Wahlkreise beizubehalten, lediglich mit der Aenderung, daß der Kreis Giubiasco vom XXXIX. Wahlkreis (Sottocenere) abgelöst und dem XL. Wahlkreis (Sopracenere) beigefügt würde.

Ersterer hätte 4, lezterer 3 Mitglieder zu wählen.

Das kantonale Comité der ,,tessinischen liberalen Föderation11 stellt in seiner Eingabe vom 10. Februar 1881 das Begehren, es möchte die Eintheilung der eidgenössischen Wahlkreise des Kantons in der Weise abgeändert werden, daß sie den Liberalen ermögliche, im Schöße des Nationalrathes vertreten zu sein. Zu diesem Behufe legt es mehrere Projekte vor:

438 I. E i n t h e i l u n g in 2 W a h l k r e i s e .

1. Südlicher Kreis. Grenzlinie des Tamaro mit Hinzunahme der Kreise Gambarogno, Isole, Locamo, Melezza und Onsernone .

.

. 3 Deputirte.

2. Nördlicher Kreis. Der übrige Theil des Kantons mit

.

.

.

.

.

.

.

.

.

4

,,

II. E i n t h e i l u n g in 3 W a h l k r e i s e .

1. Südlicher Kreis. Der Bezirk Mendrisio; die Kreise Lugano, Carona, Ceresio, Agno, Sessa, Magliasina, Breno .

.

.

.

.

.

. 2 Deputirte.

2. Mittlerer Kreis. Die Kreise Sonvico, Vezia, Pregassona, Tesserete, Taverne, Giubiasco .

. 1 ,, 3. Nördlicher Kreis. Der übrige Theil des Kautons mit 4 ,, III. E i n t h e i l u n g in 4 W a h l k r e i s e .

1. Südlicher Kreis, gleich II, l .

.

.

. 2 Deputirte.

2. Mittlerer Kreis, gleich II, 2 .

.

.

. 1 ,, 3. Die Bezirke Locamo und Vallemaggia ; der Kreis Tessin mit Hinzufügung desjenigen Theils der Kreise Giubiasco und Bellinzoua, welche natürlicher gegen das Beken des Tessin liegen bis zur Ergänzung der Zahl, soweit erforderlich, um die Berechtigung von 2 Abgeordneten zu begründen .

.

.

.

.

.

.

. 2 ,, 4. Der Rest des Bezirks Bellinzona und die obern Thäler 2 ,, Wir haben, unabhängig von dieser Anregung, jene oben bezeichnete äußere Nöthigung zu einer neuen Umschreibung der Kreise dieses Kantons gleichzeitig dazu benuzen zu sollen geglaubt, um der politischen Minderheit eine Vertretung im Nationalrathe zu ermöglichen, und empfehlen Ihnen daher die Bildung von zwei Kreisen, von denen der eine fünf, der andere zwei Repräsentanten haben wird, nämlich : I. Süd H o h e r K r e i s .

Bezirk JMendrisio ; vom Bezirk Lugano die Kreise Lugano, Ceresio , Carona , Agno, Pregassona .

.

. Bevölkerung 37,394

Deputirto 2

439 · II. N ö r d l i c h e r K r e i s .

Vom Bezirk Lugano die Kreise Magliasina, Sessa, Breno, Vezia, Sonvico, Tesserete, Taverne ; die Bezirke Bellinzona, Riviera, Locamo, Elenio, Leventina, Vallemaggia .

.

.

. Bevölkerung

93,000

Deputirte 5

Waadt.

Der Kanton Waadt weist eine Wohnbevölkerung auf von 235,349 und hat sonach 12 Mitglieder zu wählen.

Der Staatsrath beantragt, dieselben wie folgt zu vertheilen: XLI. Bezirke : Aigle , Lausanne , Lavaux, Pays d'Enhaut, Vevey und Oron .

.

. Bevölkerung 97,520 Mitglieder 5 XLII. Bezirke : Avenches, Echallens, Grandson, Moudon, Orbe, Payerne und Yverdon .

.

,, 78,693 ,, 4 XLIII. Bezirke : Aubonue, Cossonay, La Vallée, Morges, Nyon und Rolle ,, 59,136 ,, 3 Wir haben gegen diesen Vorschlag nichts einzuwenden.

Genf.

Der Kanton Genf hat eine Wohnbevölkerung von 99,712, somit 5 Mitglieder zu wählen. Er bildete bis jezt einen einzigen Wahlkreis. Der Staatsrath beantragt, dieso Einrichtung auch für die nächsten 10 Jahre festzuhalten, welchem Vorschlag wir zustimmen.

II. Kantone, in denen die Zahl der zu wählenden Nationalräthe unverändert bleibt.

Es sind dies die Kantone Luzern, Uri, Unterwaiden, Glarus, Zug, Freiburg , Solothurn , Basellandschaft, Schaffhausen , Appenzell' I.-Rh., Graubünden, Aargau, Thurgau, Wallis und Neuenburg.

Aus dreien von diesen Kantonen liegen Begehren um Abänderungen vor.

440

GraubUnden.

Graubünden hat, wie bisher, 5 Vertreter zu wählen. Von den 3 graubündnerischen Kreisen sind 2 (XXXII und XXXffl) mit 2 Repräsentanten, 1 (XXXIV) mit l Repräsentanten. Die von Thusis, Schams und Rheinwald an die Regierung gelangten Begehren gehen alle auf Theilung der noch theilbaren Wahlkreise. Die Regierung sieht sich nicht veranlaßt, diese Vorschläge zu unterstüzen, und auch wir können dieselben nicht empfehlen.

Aargau.

Aus diesem Kanton, dessen Regierung die unveränderte Aufrechthaltung seiner bisherigen drei Wahlkreise beantragt, sind in den lezten Tagen Petitionen eingegangen, in denen stimmberechtigte Bürger des 36. Wahlkreises das Gesuch stellen, es möchte der 36. Wahlkreis derart umschrieben werden, daß es der großen Mehrheit der Bevölkerung der Bezirke Muri, Bremgarten und sieben Gemeinden des Bezirks Baden möglich werde, zu einer Vertretung ihrer politischen Gesinnungsweise im Nationalrathe zu gelangen.

Diesem Begehren, welches mit^der Thatsache motivirt wird, daß dieser Wahlkreis bei einer Mehrheit von 7500 Stimmen eine konservative Minderheit von zirka 5000 Stimmen aufweise, welche stets unberüksichtigt bleibe, kann nach Ansicht der Petenten am besten in der Weise entsprochen werden, daß die Bezirke Muri und Bremgarten mit den bisherigen sieben Gemeinden des Bezirks Baden -- mit einer Bevölkerung von 35,983 Seelen -- zu einem eigenen Wahlkreise erhoben werden, oder aber, daß der ganze Bezirk Baden noch dazu geschlagen werde, in Folge dessen der neue Wahlkreis eine Bevölkerung von 56,597 Seelen umfassen würde.

Hiezu erlauben wir uns, auf unsere Bemerkung zu der Petition des eidg. Vereins zu verweisen.

Wallis.

Der Staatsrath schlägt vor, die zum Bezirke Conthey (Mittelwallis) gehörenden Gemeinden Ardon und Chamoson, welche seinerzeit behufs Vervollständigung der Bevölkcrungsznhl zum Unterwallis geschlagen worden waren, jezt wieder mit dem Mittelwallis zu vereinigen, da die Bevölkerung des Unterwallis jezt ohne jene Gemeinden die zur Wahl von zwei Vertretern nothwendige Ziffer erreicht habe.

Wir haben hiegegen keine Einwendung zu machen.

441

In Umfaßung des Angebrachten beehren wir uns, Ihnen die Annahme des nachstehenden Gesezentwurfes zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenster» Hochachtung.

B e r n , den 25. Februar 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: : Schieß.

442

(Entwurf)

Bnndesgesez betreffend

die Wahlen in den Nationalrath.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung des Art. 72 der Bundesverfassung und mit Rüksicht auf ihren Beschluß vom

März

1881

über die Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Christmonat 1880 ; auf den Vorschlag des Bundesrathes, beschließt: Art. 1. Die Wahlen in den Nationalrath werden in den nachfolgenden eidgenössischen Wahlkreisen nach Maßgabe der Wohnbevölkerung vom 1. Christmonat 1880, wie sie durch Bundesbeschluß vom März 1881 festgestellt wurde, getroffen und vertheilen sich auf dieselben in nachstehender Weise :

443

Seelenzahl der Wahlkreise

der Kantone

Zahl der von der von den den KanKreisen zu tonen zu wühlenden wählenden Mitglieder Mitglieder

I. Kanton Zürich.

Erster Wahlkreis.

Die Bezirke Zürich und Affoltern 107301

5

Zweiter Wahlkreis.

Die Bezirke Horgen, Meilen und Hinweil

78574

4

Die Bezirke üster, Pfäffikon u n d Winterthur . . . . 77404

4

Dritter Wahlkreis.

Vierter Wahlkreis.

Die Bezirke Andelfingen, Bülach und Dielsdorf . .

3

52795 316074

16

H. Kanton Bern.

Filnfter Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Oberhasli, Interlaken, Frutigen, Niedersimmenthal , Obersimmenthal, Saanen und Thun . .

Uebertrag

97763 97763 316074

5 5

16

444

Seel euzakl /--"^·· der Wahlkreise

der Kantone

Zahl der von der von den den KanKreisen zu tonen zu wählenden wühlenden Mitglieder Mitglieder

Uebertrag 97763 316074 Sechster Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Seftigen, Schwarzenburg und Bern, mit Ausnahme der Gemeinden Bremgarten , Kirchlindach und Wohlen 95074

5

Siebenter Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Konolfingen, Signau und Trachselwald 74651

4

Achter Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Burgdorf, Aarwangen , Waugen und Fraubrunnen 87922

4

Neunter Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Aarberg, Buren, Nidau, Biel, Erlach und Laupen, nebst den Gemeinden Bremgarten, Kirchlindach und Wohlen . . 76243

4

Zehnter Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Neuenstadt, Courtelary, Münster, Freibergen, Delsberg, Laufen und Pruntrut 98758

KQ0411

wO\/Tt J. -L

Uebertrag

846485

5

16

5

27 43

445 Seelenzahl der Wahlkreise

Uebertrag

B

der Kantone

Zabi der von der von den dea KanKreisen zu tonen zu wählenden wählenden Mitglieder Mitglieder

846485

43

f

III. Kanton Luzern.

Eilfter Wahlkreis.

Das Amt Luzern und die im Amt Hochdorf gelegenen Gemeinden Rothenburg und Emmen 41856

2

Zwölfter Wahlkreis.

Das Amt Entlebuch und die im Amt Sursee gelegenen Gemeinden Wohlhausen und W^erthenstein 18940

1

Dreizehnter Wahlkreis.

Das Amt Willisau und die im Amt Sursee gelegenen Gemeinden Büron, Schlierbach, Triengen , Winikon , Kulmerau, Willihof und Knutwyl 37695

2

Vierzehnter Wahlkreis.

Die Aemter Sursee und Hochdorf, ohne die den drei obigen Wahlkreisen zugetheilten Gemeinden . . . 36217

2 134708

' 7

IV. Kanton Uri.

Fünfzehnter Wahlkreis.

Der ganze Kanton Uri . . 23744

1 2374^ ÄO 1 TC -

Uebertrag

1004937

·

\ 51

446

Seelenzahl der Wahl kreiee

Uebertrag

.

Zahl der von der von den den KanKreisen zu tonen zu wählenden wählenden Mitglieder Mitglieder

der Kantone

1004937

.

5l

V. Kanton Schwyz.

Sechszehnter Wahlkreis.

Der ganze Kanton Schwyz 51109

tci-iflo

3 Q O

*JJL J.I/Ì7

VI. Kanton Unterwaiden.

Siebenzehnter Wahlkreis.

Der ganze Kanton Unterwaldeu ob dem Wald . . 15329

1 15329

1

Achtzehnter Wahlkreis.

Der ganze Kanton Unterwaiden nid dem Wald . . 11979

1-1070

1

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VII. Kanton Glarns.

Neunzehnter Wahlkreis.

Der ganze Kanton Grlarus . 34242

2 34.94.9!

O^^l^l

VIII. Kanton Zug.

2 a

1

}

Zwanzigster Wahlkreis.

Der ganze Kanton Zug . . 22829

1 9989Q £i£i
\ ±

IX. Kanton Freiburg.

Einundzwanzigster Wahlkreis.

Die Bezirke Broye, und Saane

See

Uebertrag

3

55807 55807

140425

3

59

447

Seelenzahl der der Wahlkreise Kantone

Uebertrag 55807 1140425

Zahl der von der von den Kanden Kreisen zu tonen zu wählenden wählenden Mitglieder Mitglieder

3

59

Zweiundzwanzigster Wahlkreis.

Die Bezirke Sense, Glane, 59187 Greyerz und Vivisbach .

3 6

114994

X. Kanton Solotliurn.

Dreiundzwanzigster Wahlkreis.

4

Der ganze Kanton Solothurn 80362

4

80362 XI. Kanton Basel.

Vierundzwanzigster Wahlkreis.

Der ganze Kanton Basel64207 Stadt .

3 3

64207 FUnfundzwanzigster Wahlkreis.

Der ganze Kanton Basel59171 Landschaft . . . .

3 3

59171

XII. Kanton Schaffhausen.

Sechsundzwanzigster Wahlkreis.

Der ganze Kanton Schaff38241 hausen

2 38241

Uebertrag

·

1497400

2 77

448

Seeleiizahl

Uebertrag

der Wahlkreise

der Kantone

.

1497400

Zahl der von den Kreisen zu wählenden Mitglieder

.

der von den Kantonen zu wählenden Mitglieder

77

XIII. Kanton Appenzell.

Siebenundzwanzigster Wahlkreis.

Der ganze Kanton Appeazell Außer-Rhoden 51953 Achtundzwanzigster Wahlkreis.

Der ganze Kanton Appenzell Inner-Rhoden 12874

3 51953

3 1 1

12874

XIV. Kanton St. Gallen.

Neunundzwanzigster Wahlkreis.

Die Bezirke St. Gallen, Tablât, Rorschach, Unterrheinthal und Oberrheinthal, und die Gemeinden Sennwald u n d Garns . . . . 81790

4

Dreissigster Wahlkreis.

Die Bezirke Werdenberg (ohne die Gemeinden Sennwald und Garns), Sargans, Gaster, See und Obertoggenbure; .

. . .

61781

-

Einunddreissigster Wahlkreis.

Die Bezirke Neutöggenburg, Alttoggenburg, Untertoggenburg, Wyl und Goßau . . 66148 Uebertrag

·

3

3 209719

10

1771946

91

449 Seelenzabl der Wahlkreise

Uebertrag

der Kantone

Zahl der von der von den den KanKreisen zn tonen zu wählenden wählenden Hitglieder Mitglieder

91

1771946

XV. Raillon Graubünden.

Zweiunddreissigster Wahlkreis.

Die Bezirke Plessur, Unterlanquart, Oberlanquart und Albula, mit Ausnahme des Kreises Bergün, und vom Bezirk Im Boden der Kreis Rhäzüns 39525

2

Dreiunddreissigster Wahlkreis.

Die Bezirke Heinzenberg, Hinterrhein, Moesa, Vorderrhein und Glenner, und vom Bezirk Im Boden der Kreis Trins . . .

35949

2

Vierunddreissigster Wahlkreis.

Die Bezirke Maloja, Bernina, Inn und Münsterthal, und vom Bezirke Albula der Kreis Bergün 18390

1 5

93864

XVI. Kanton Aargau.

FUnfunddreissigster Wahlkreis.

Die Bezirke Zofingen und Kulm, und die Gemeinden Hirschthal, Muhen, Ober- und Unterentfelden , Gränichen und Aarau vom Bezirk Aarau 59624 Uebertrag 59624 1865810

Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. I.

3

3

96

34

450

Zabi

Seelenzahl der Wahlkreise

der Kantone

der von den Kreisen zu wählenden Mitglieder

Uebertrag 59624 1865810 Sechsunddreissigster Wahlkreis.

Die Gemeinden Suhr, Buchs, Rohr, Biberstein, Küttigen, Erlinsbach und Densbüren vom Bezirk Aarau, der Bezirk Brugg, die Gemeinden Mägenwyl , Wohlenschwyl, Büblikon, Hellingen, Künten, Stetten und Bellikon vom Bezirk Baden, die Bezirke Lenzburg , Bremgarten und 79303 Muri .

Siebenunddreissigster Wahlkreis.

Der Bezirk Baden, mit Ausnahme der dem sechsunddreißigsten Wahlkreise zugetheilten Gemeinden, die Bezirke Zurzach , Laufenburg u n d Rheinfelden . . . . 59430

3

der von den Kantonen zu wählenden Mitglieder

96

4

3

10

198357

XVII. Kanton Thurgau.

Achtunddreissigster Wahlkreis.

Der ganze Kanton Thurgau 99231

5 5

99231

XVIII. Hanton Tessili.

Neununddreissigster Wahlkreis.

'Der Bezirk Mendrisio und vom Bezirk Lugano die Kreise Lugano , Ceresio , Carona, 37394 Agno und Pregassona Uebertrag 37394 2163398

*

2 2

111

451 Seelenzahl der Wahlkreise

der Kantone

Uebertrag 37394 2163398

Zahl der von den Kreisen zu wählenden Mitglieder

2

der von den Kantonen zu wählenden Mitglieder

111

Vierzigster Wahlkreis.

Vom Bezirk Lugano die Kreise Magliasina , Sessa, Breno, Vezia, Sonvico, Tesserete und Taverne, dann die Bezirke Bellinzona, Riviera, Locamo, Elenio, Leventina und Vallemaggia . 93000

5 1J.GV/OÏ/Ï 303Q4-

71

XIX. Kanton Waadt.

Einundvierzigster Wahlkreis.

Die Bezirke Aigle, Lausanne, Lavaux , Pays d'Enhaut, Vevey u n d Oron . . . . 97520

5

Zweiundvierzigster Wahlkreis.

Die Bezirke Avenches, Eehallens , Grandson , Moudon, Orbe, Payerne und Yverdon 78693

4

Dreiundvierzigster Wahlkreis.

Die Bezirke Aubonne, Cossonay, La Vallée, Morges, Nyon u n d Rolle . . . . 59136 Uebertrag

·

3 OQKQ4Q ÄOvOTI t7

12 A £j

2529141

130

·

452

Seelenzahl

Üebertrag

der Wahlkreise

der Kantone

·

2529141

Zahl der von der von den Kanden Kreisen zu tonen zu wählenden wählenden Mitglieder Mitglieder

·

130

XX. Kanton Wal lis.

Vierundvierzigster Wahlkreis.

Die Bezirke Groms, Brieg, Baron, Visp, Leuk und Siders

38343

2

15896

1

FUnfundvierzigster Wahlkreis.

Die Bezirke Hérens, Sitten und Conthey Sechsundvierzigster Wahlkreis.

Die Bezirke Martinach, Entremont , Monthey und St Moria

45951

2 5

100190

XXI. Hanton Neuenburg.

Siebenundvierzigster Wahlkreis.

Der ganze Kanton Neuenburg 102744

5 5

102744

XXII. Hanton Genf.

Achtundvierzigster Wahlkreis.

Der ganze Kanton Genf

5

99712

5

99712 Gesammtbevölkerung der Schweiz und Gesammtzahl der Mitglieder des Nationalrathes

·

2831787

·

145

453

Art. 2. Das Bundesgesez vom 20. Heumonat 1872 tX, 924) ist aufgehoben.

Art. 3. Dieses Gesez tritt für die nächste Gesammterneuerung des Nationalrathes in Kraft.

Art. 4. Der schweizerische Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

454

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Vollmacht an den ersteren zur Uebertragung und Aenderung der Konzessionen für die Streken Suhr-Zofingen, resp. Aarau-Suhr-Zofingen der vormaligen Nationalbahn.

(Vom 25. Februar 1881.)

Tit.

Mit Schlußnahme vom 28. Juni 1880 (Eisenbahnaktens. n. F., VI, 39) haben Sie uns ermächtigt, auf ein vor der nächsten Session der gesezgebenden Räthe eingehendes Gesuch der betreffenden Bahngesellschaften, die für die Streken Suhr-Zofingen, resp. Aarau-SuhrZofingen der ehemaligen Westsektion der Nationalbahn bestehenden und durch Bundesrathsbeschluß vom 14. Mai v. J. an die Nordostbahngesellschaft übergegangenen Konzessionen a. vom 22. September 1873 (Eisenbahnaktensammlung n. F. I, 153) für Suhr-Zofingen, als Theil der Linie WinterthurHunzenschweil-Zofingen, und b. vom 28. Februar 1872 (Eisenbahnaktensammlung VII, 694) für die Streke Aarau-Suhr, als Theil der früher projektirt gewesenen Wiggerthalbahn, auf die schweizerische Centralbahn zu übertragen, in vollständiger Lösung der Konzessionseinheit mit den übrigen Theilen der vor-

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die "Wahlen in den Nationalrath. (Vom 25. Februar 1881).

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1881

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.03.1881

Date Data Seite

430-454

Page Pagina Ref. No

10 011 012

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