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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die theilweise Abänderung der Verfaßung des Kantons Uri.

(Vom 3. Juni 188l.)

Tit.

Landammann und Regierungsrath des Kantons Uri haben uns mit einem am 30. Mai eingegangenen Sehreiben mitgetheilt, daß die Landsgemeinde am 1. Mai folgende theilweise Abänderung der Kantonsverfaßung angenommen habe: Die Landsgemeinde, entsprechend dem Begehren eines Siebengeschlechtes, in theilweiser Abänderung des § 43, litt, e, und des § 56 der Kantonsverfaßung, beschließt: ,,1. Das Recht zur Schaffung neuer Amtsstellen mit fixem Gehalte kommt der Landsgemeinde allein zu.

2. Die Wahl des Regierungsrathes geschieht durch das Volk an der Landsgemeinde, frei aus der Zahl der stimmfähigen Kantonseinwohner. Die Mitgliederzahl des Regierungsrathes wird von 11 auf 9 herabgesezt. Derselbe wird bestehen aus dem Landammann, Landesstatthalter, Landessäkelmeister und sechs Regierungsräthen.

Bei der Besezung der fünf lezten Regierungsrathsstellen muß jeder Hauptlandestheil mit einem Vertreter berüksichtigt werden.

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3. Die Amtsdauer der drei ersten Regierungsrathsstellen beträgt, wie bisher, ein Jahr ; die der übrigen sechs Regierungsräthe drei Jahre.

Für die nächsten zwei Jahre entscheidet das Loos den Austritt von je zwei Mitgliedern.

4. Fällt die Wahl in den Regierungsrath auf einen Rathsherrn, so hat die betreffende Gemeinde eine Ersazwahl in den hohen Landrath vorzunehmen.

5. Die Landsgemeinde tritt sofort nach Annahme des Siebengeschlechtsbegehrens, resp. sobald nach dem Traktandenverzeichniß die Wahlen an die Reihe kommen, in die Wahl des Regierungsrathes ein.

6. Die bisherigen Verfaßungs- und Gesezesbestimmungen, insoweit sie mit obigem Beschluße in Widerspruch stehen, sind aufgehoben."

Dem Wunsche der Regierung des Kantons Uri entsprechend, legen wir dieses Verfaßungsdekret der Bundesversammlung vor und stellen den Antrag, daß demselben gemäß Art. 6 der Bundesverfaßung mit einem Beschluße nach beiliegendem Entwürfe die eidgenößische Gewährleistung ertheilt werden möchte.

B e r n , den 3. Juni

1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft : Schieß.

70 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Gewährleistung einer theilweisen Abänderung der Verfaßung des Kantons Uri.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenoßenschaft, nach Einsicht eines Antrages des Bundesrathes vom 3. Brachmonat 1881 über eine Revision des § 43, litt, e, und des § 56 der Verfaßung des Kantons Uri, in Betracht: daß diese Verfaßungsrevision nichts enthält, was mit den Bestimmungen der Bundesverfaßung im Widerspruche wäre; daß sie an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1881 vom Volke des Kantons Uri angenommen worden ist, beschließt: 1. Den revidirten §§ 43 und 56 der Verfaßung des Kantons Uri wird die Gewährleistung des Bundes ertheilt.

2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlußes beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die theilweise Abänderung der Verfaßung des Kantons Uri. (Vom 3. Juni 188l.)

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Jahr

1881

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11.06.1881

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68-70

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