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Schweizerisches Bundesblatt.

33. Jahrgang. II.

Nr. 16.

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16. April 1881.

Bericht der

nationalräthlichen Commission zur Vorberathung des Bundesbeschlusses betreffend die eidgenössische Volkszählung vom 1. Dezember 1880 und des Bundesgesezes betreffend die Wahlen in den Nationalrath.

(Vom 5. April 1881.)

Tit.

Die Eingangs genannte Commission hat diese Vorlagen in zwei Tagen zu Ende berathen und beehrt sich hiemit, durch das Organ ihres Berichterstatters Ihnen diejenigen Punkte zu bezeichnen, über welche in ihrem Schöße Meinungsverschiedenheiten bestehen. Die Commssiion war mit Ausnahme des Herrn Philippin, der sich in amtlicher Mission der Eidgenossenschaft in Paris befand und seine Abwesenheit entschuldigt hatte, vollzählig versammelt, und ihren Berathungen wohnte auch der Chef des Departements des Innern, Herr Bundesrath Schenk, bei.

I.

Der Bundesbeschluß betreffend die Volkszählung gab zu keinen Bemerkungen Veranlaßung, und es wird Ihnen derselbe zur Annahme empfohlen.

II.

Etwas anders gestaltete sich die Berathung der Vorlage betreffend die Eintheilung der Wahlkreise.

Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. II.

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Bevor auf dieselbe im Einzelnen eingetreten wurde, erledigte die Commission drei Vorfragen prinzipieller Natur: erstens die Frage der proportionalen Vertretung, wie sie namentlich vom schweizerischen Verein für die Wahlreform und sodann auch vom eidgenössischen Verein verlangt worden ist; zweitens die Frage der Grundlage der Wahlkreiseintheilung: ob Wohnbevölkerung oder bloß schweizerische Wohnbevölkerung,, und drittens die Bildung möglichst kleiner und gleichmäßiger Wahlkreise.

Betreffend die erste dieser Fragen schließt sich die Commission der Auffassung der bundesräthlichen Vorlage an, welche dahin geht: ,,Bei aller Anerkennung, welche wir den Bestrebungen des Ver,,eins für Wahlreform im Sinne der proportionalen Vertretung aller ,,Wähler zollen, müssen wir darauf aufmerksam machen, daß es sich ,,im jetzigen Moment um die Abänderung des Bundesgesetzes vom ,,20. Juli 1872, betreffend die Wahlen in den Nationalrath, d. h. um ,,die Festsetzung der künftigen W a h l k r e i s e für den letztern, nicht ,,um Revision des Bundesgesetzes betreffend die eidg. Wahlen und ,,Abstimmungen vom 19. Juli 1872 handelt, daß die Petition daher ,,dermalen kein aktuelles Interesse hat. Eine Abänderung des ,, Wa h l v e r f a h r e n s kann zur Sprache kommen, wenn das letz,,tere Gesetz, dessen Revision in Aussicht genommen, aber von Ihnen ,,selbst vertagt worden ist, zur Berathung vorliegen wird."

Im Schöße der Commission war man darüber einig, daß die Zeit zur Einführung eines proportionalen Wahlsystems für die nächsten Nationalrathswahlen nicht ausreichen würde, indem dasselbe eine völlige Veränderung in der Organisation der Wahlen erfordert und die Größe der Wahlkreise bedingt.

Von einer Seite wurde auch darauf hingewiesen, daß es angezeigt sei, zuerst in den Kantonen und Gemeinden das System zu erproben, bevor man es im Bunde einführe, wo die Minderheiten des Schweizervolkes bereits im Ständerath eine wirksame Vertr&jung besitzen.

Die zweite Frage wurde von der Commission gleichfalls im Sinne der bundesräthlichen Vorlage entschieden. Von einer Seite wurde zwar die s c h w e i z e r i s c h e Wohnbevölkerung als Grundlage vorgeschlagen, allein die Mehrheit der Commission sprach sich mit dem Bundesrathe für diejenige der Wohnbevölkerung aus, bei der auch die angesessenen Fremden mitberechnet werden. Abgesehen,

479 davon, daß der erwähnte Antrag neue statistische Vorarbeiten erfordern würde, verstößt er nicht nur gegen dio bisherige Gesetzgebung des Bundes, sondern wäre auch unbillig gegenüber Verkehrscentren wie Basel, Zürich, Genf u. s. w., woselbst auch die niedergelassenen Fremden zum schweizerischen Wohlstände beitragen und deßhalb für die Zahl der Vertreter im Nationalrathe in Berücksichtigung fallen müssen.

Die dritte Frage endlich, möglichst kleine und gleichmäßige Wahlkreise, sollte zufolge eines Antrages des Hrn. Segesser in dem Sinne gelöst werden, daß grundsätzlich kein Wahlkreis zu bilden sei, der m e h r als 3 Vertreter zu wählen hätte, daß also Kreise von annähernd 60,000 Seelen gebildet würden. Hr. Segesser legte auch ein Projekt in diesem Sinne vor.

Die Commission konnte sich jedoch nicht entschließen, auf ein derartiges System einzutreten, weil bei demselben die geographische, politische und commerzielle Zusammengehörigkeit vielfach durchbrochen werden muß, und es nicht wohl möglich wäre, die schweizerische Wahlkreiseintheihmg nach einheitlicher Schablone zu gestalten. Uebrigens waren selbst im vorgelegten Projekte, das zudem einer genauen Ausarbeitung erst noch bedurft hätte, die Ausnahmen beinahe zahlreicher als die Regel.

Diese Vorfragen erledigt, ging die Commission zur Berathung der Wahlkreiseintheilung jedes einzelnen Kantons über, und hierbei werden wir in der nachstehenden Darstellung bloß diejenigen Kreise berühren, bei welchen sich im Schöße der Commission ernsthafte Differenzen kund gaben.

1. Bern. Zehnter Wahlkreis, umfassend die Amtsbezirke Neuenstadt, Courtelary, Münster, Freibergen, Delsberg, Laufen und Pruntrut.

Hierüber lagen Petitionen für eine Theilung in zwei Wahlkreise voi1, von denen der eine den katholischen, der ander«; den protestantischen Landestheil umfassen sollte; der katholische Landestheil hätte alsdann drei und der protestantische zwei Mitglieder zu wählen, während nach der bundesräthlichen Vorlage der gesammte Wahlkreis des bernischen Jura seine bisherigen fünf Vertreter im Nationalrath beibehält.

Die Commission hat sich mit 6 gegen 2 Stimmen für die bundesräthliche Vorlage ausgesprochen, wesentlich au» folgenden Gründen : Der bernische Jura hat schon seit langer Zeit auf vielen Gebieten eine gemeinsame geschichtliche Entwicklung ; er stellt sich
nach seiner Gesetzgebung und seinen Interessen in wesentlichen Beziehungen als homogenes Ganzes dar, und das in jüngster Zeit zur Vollendung gekommene Eisenbahnnetz hat seine einzelnen Be-

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zirke, die schon geographisch zusammen gehören , einander noch näher geführt. Wenn daher schon 1848 der bernische Jura als einheitlicher Wahlkreis behandelt worden ist, so liegt heute noch viel weniger ein Grund zur Theilung vor; wir verweisen auch auf die sehr erhebliche Anzahl solcher Petitionen, welche sich gegen eine Theilung aussprechen und vornehmlich aus dem katholischen, sowohl dem französischen als dem deutschen Jura herrühren.

Als einziger Theilungsgrund wird angeführt, daß die konservative katholische Richtung, d. h. die ultramontane Partei, bei dem jetzigen einheitlichen Wahlkreis keine Aussicht auf Vertretung erhalten könne, und um dies zu ermöglichen, wird beantragt, den bisherigen Wahlkreis in der Weise zu theilen, daß die katholischen Bezirke Pruntrut, Freibergen, Delsberg und Laufen, sowie der katholische Theil des Bezirks Münster, den einen Kreis , die protestantischen Bezirke Courtelary und Neuenstadt, sowie der protestantische Theil des Bezirks Münster, den andern Kreis bilden würden.

Mit dieser Abänderung konnte sich jedoch die Mehrheit der Commission nicht befreunden. Von einer Seite (Hrn. Escher) wurde namentlich betont, daß nur da Aenderungen der Wahlkreise eintreten sollten, wo durch die Vermehrung der Bevölkerung auch eine vermehrte Vertretung nöthig gemacht werde, was im bernischen Jura nicht der Fall sei ; von verschiedenen Seiten wurde im Fernern geltend gemacht, daß eine ausschließlich konfessionelle Trennung der Wahlkreise, wie sie hier verlangt werde, prinzipiell nicht gutzuheißen sei, daß schon im jetzigen Wahlkreis Jura die Katholiken sich in entschiedener Mehrheit befänden, und daß deßhalb von einer Unterdrückung derselben durch die Protestanten nicht die Rede sein könne.

Es wurde darauf hingewiesen, daß zur Stunde zwei protestantische Vertreter des Jura vornehmlich von den Katholiken gewählt sind, und daß überhaupt bei den Wahlen den verschiedenen Bezirken und Confessionen jeweilen die gebührende Rechnung getragen worden ist.

Was aber für die Commission vollends entscheidend sein mußte, waren die möglichen Folgen einer allfälligen Trennung; diese ist von den Petenten verlangt worden, damit auch die Minderheit zur Vertretung gelange, allein die Folge wäre dann in Wahrheit die, daß -- wenn die Parteiverhältnisse im bernischen Jura sich gleich bleiben -- die
Minderheit drei und die Mehrheit blos zwei Vertreter in den Nationalrath senden könnte. Es ist dies leicht nachzuweisen. Der katholische Theil stellt sich zum protestantischen,

481 wie 3 zu 2, und hierauf gründen auch die Petenten die Vertretung der von ihnen verlangten beiden Kreise; allein sie übersehen hier ein wesentliches Moment : im protestantischen Kreis wäre die konservativ-ultramontane Minderheit verschwindend, während im katholischen Kreis die liberale Minderheit nahezu auf einen Drittheil der Wähler beziffert werden kann, so daß im bisherigen Gesammtkreise seit langen Jahren vorwiegend die liberale Partei zur Mehrheit gelangt ist. Würde nun aber die von den Petenten gewünschte Eintheilung eintreten, so würden im katholischen Kreise selbstverständlich drei Ultramontane gewählt, die liberale Minderheit daselbst bliebe unvertreten und es müßte sich das eigenthümliche Resultat ergeben, daß die liberale Mehrheit des Gesammtbezirks durch drei ultramontane und bloß zwei liberale Mitglieder im Nationalrath vertreten wäre. So sehr wir nun einer rationellen Vertretung der Minderheiten das Wort reden, so wenig könnten wir zu einer Lösung Hand bieten, die, wie dies im Falle der beantragten Theilung im bernischen Jura stattfände, der Minderheit eine stärkere Vertretung als der Mehrheit sichern würde. Und eine andere Eintheilung als diejenige nach Confessionen ist überhaupt von Niemanden in Vorschlag gebracht worden.

Schließlich erlauben wir uns bloß noch die Bemerkung, daß die zwei Hauptparteien im bernischen Jura einander der Zahl nach nahe stehen, daß schon früher einmal die gesammte Vertretung und gegenwärtig wenigstens zwei von fünf Vertretern der konservativen Partei angehören, daß also der thatsächliche Beweis vorliegt, daß diese Partei zur Vertretung gelangen k a n n .

2. Freiburg. Während der Bundesrath in Uebereinstimmung mit der Regierung von Freiburg und verschiedenen Petitionen es bei den bisherigen zwei Wahlkreisen mit je drei Vertretern bewenden lassen will, verlangt die Commission einer Abgeordnetenversammlung von Murten die Eintheilung des Kantons in drei Wahlkreise mit je zwei Vertretern, nämlich : in einen nördlichen Kreis, umfassend den Seebezirk, die Stadt Freiburg und die Kreise Belfaux und Dompierre mit einer Bevölkerung von 34,703 Seelen, in einen mittlern Kreis, umfassend den Sensebezirk, den Saanebezirk , ohne Freiburg und Belfaux, und den Broyebezirk, ohne Dompierre, mit einer Bevölkerung von 38,936 Seelen, und endlich in einen südlichen Kreis, umfassend den Greyerzerbezirk, den Veveysebezirk und den Glanebezirk mit einer Bevölkerung von 41,883 Seelen.

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Zur Begründung dieser neuen Kreiseintheilung werden geographische und ethnographische Momente aufgeführt und die gemeinsamen Interessen, sowie die richtige Vertretung des Landes durch dieselbe betont.

Die Commission war in dieser Frage getheilter Ansicht: vier Mitglieder (die Herren Escher, Zweifel, Segesser und Pedrazzini) stimmten für Belassung der zwei bestehenden Kreise, vier dagegen (die Herren Künzli, Deucher, Vessaz und der Berichterstatter) sprachen sich für die von der Murtner Commission beantragten drei Wahlkreise aus.

Die erstere Ansicht ging von dem Gesichtspunkte aus, daß Modifikationen grundsätzlich nur da zuzulassen seien , wo infolge der Bevölkerungsvermehrung auch die Vertretung eine Vermehrung erfahren müsse und dadurch die bisherige natürliche Eintheilung eines Kreises gestört werde, was im Kanton Freiburg nicht deiFall sei.

Die letztere Ansicht hinwieder glaubte, von diesem Grundsätze die Ausnahme eintreten lassen zu sollen, wo augenscheinliche Unbilligkeiten vorliegen, und solche schienen ihr in der bestehenden Eintheilung des Kantons Freiburg zu liegen.

Diese Eintheilung datirt erst seit 1872, und schon damals war der heutige Vorschlag der Murtner-Commission nahe daran, die Mehrheit des Rathes zu erlangen. In der That bedarf es nur eines Blickes auf die Karten, um sich zu überzeugen, daß namentlich die Bildung des zweiundzwanzigsten Wahlkreises (Sense, Glane, Greyerz und VivisbachJ eine sehr künstliche war. Entscheidend für diejenige Abtheilung der Commission, welche dem Murtnervorschlage zustimmt, war aber das eigenthümliche VerhäUniß Murtens zum Kanton Freiburg, welchem bei der gegenwärtigen Eintheilung keine Rechnung getragen ist, das aber vom eidgenössischen Standpunkte aus Berücksichtigung verdient. Das Murtengebiet mit Einschluß des Vuilly ist zufolge seiner Geschichte, seiner Lage, seiner Interessen und seiner Religion vom übrigen Kanton Freiburg getrennt geblieben, und nicht bloß in coufessioiiellen Sachen, sondern in materiellen Fragen viel und oft mit Freiburg in förmlichen Gegensatz gerathen. Wir erinnern an die sehr ernsthafte Separationsbewegung im Anfange der 70ger Jahre, an die Eisenbahnkämpfe und an deren Lösung durch die dem Kanton Freiburg von Waadt aufgenöthigte Längenlinie Murten -Peterlingen-WiflisburgMilden, an die dadurch bedingten erheblich
verschiedenen Verkehrsverhältnisse und endlich an den mit einer kurzen Unterbrechung seit 1865 fortdauernden Ausschluß Murtens von jeglicher Vertretung in den eidgenössischen Räthen.

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Nach dem Vorschlage der Murtner^Cornrnission handelt es sich nicht um Festsetzung von rein confessionellen Scheidelinien, wie dies im bernischen Jura verlangt worden ist; denn der Seekreis ·enthält eine erhebliche katholische Bevölkerung, und das Nämliche gilt von der Stadt Freiburg und den Kreisen Belfaux und Dompierre ; wohl aber handelt es sich darum, diejenigen Bevölkerungen, die schon durch ihre natürlichen Verkehrsverhältnisse auf einander angewiesen sind, in einen gemeinsamen Wahlkreis zu vereinigen, und dazu gehören die dem Seebezirk sich anschließenden Bevölkerungen auf dem linken Ufer der Saane bis und mit der Stadt Freiburg und von da westwärts bis zum Neuenburgersee. Wenn schon dieser Bezirk zur Stunde noch etwas weniger Seelen zählt, als die beiden . andern, so ist doch nicht zu übersehen, daß zu demselben die Hauptstadt des Kantons gehört, deren Bevölkerung eher und schneller zunimmt, als diejenige der zwei andern rein ländlichen Bezirke.

Dazu kommt noch eine weitere Erwägung. Das Gebiet von Murten hält ausnahmslos, der untere Theil des Broyebezirks und die Stadt Freiburg in Mehrheit zur liberalen Partei oder doch zu einer gemäßigt conservativen Richtung, wie sich dies in der jüngsten Nationalrathswahl deutlich, kund gab. Nun ist es aber bei der jetzigen Wahlkreiseintheilung, wonach der gesammte Saanebezirk und der gesammte Broyebezirk dem Seebezirk zugeschieden sind, den protestantischen Murtenbietern, sowie den Liberalen und den gemäßigtem Elementen dieses Bezirks überhaupt nicht möglich, je mit einer solchen Kandidatur zum Nationalrath durchzudringen, die ihr Vertrauen besäße; es bleibt daher auch für die Zukunft ein großer Theil der freiburgischen Bevölkerung, wozu die Hauptstadt selbst zu rechnen ist, von jeglicher Vertretung ausgeschlossen, eine Anomalie, die sich durch unsern Vorschlag möglicherweise heben läßt.

Der mittlere und der südliche Kreis ermöglichen nicht nur deiultra montanen, sondern auch der gemäßigten conservativen Richtung eine der Bevölkerungszahl angemessene Vertretung, so daß die Abgeordneten des Kantons Freiburg im Nationalrath ein getreueres Abbild der Volksstimmung geben würden, als dies nach der jetzigen Eintheilung der Wahlkreise der Fall ist.

3. St. Gallen. Hier war bloß die Frage streitig, ob die Gemeinden Sennwald und Garns, welche bisher zum
29. Wahlkreis gehörten, zum 30. gezählt werden sollen. Der Bundesrath hat diese Frage verneint, weil die Regierung von St. Gallen eine solche Veränderung bloß unter der Voraussetzung vorgeschlagen habe,

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daß zufolge der neuen Volkszählung der Kauton das Recht zur Wahl von 11 statt wie bisher bloß von 10 Mitgliedern erhalte, nun aber mit der Annahme der Grundlage der Wohnbevölkerung statt der ortsanwesenden Bevölkerung diese Voraussetzung dahin gefallen sei. Die Commission war auch hier getheilter Ansicht: die eine Hälfte wollte es gleichwohl bei der bundesräthliehen Vorlage bewenden lassen, also das bisherige Verhältniß bestätigen, die andere Hälfte dagegen glaubte auch nach angenommener Grundlage der Wohnbevölkerung dem Wunsche der Regierung von St. Gallen entsprechen, d. h. Garns und Sennwald dem 30. Wahlkreis zutheilen zu sollen. Die Gründe hiefür sind folgende: Die zwei genannten Gemeinden gehören zum Bezirke Werdenberg, welcher im Uebrigen dem 30. Wahlkreise zügetheilt ist; sie haben eine Bevölkerung von 4856 Seelen und wurden früher dem 29. Kreise zugeschieden, weil dieser sonst zu wenig Einwohner gehabt hätte zur Wahl von vier Vertretern. Dieses Verhältniß hat sich jedoch seither verändert, der 29. Kreis zählt auch ohne Garns und Sennwald genug Einwohner zu obiger Vertretung, so daß deren Wiedervereinigung mit ihrem Verwaltungsbezirk Werdenberg, resp. deren Zutheilung zum 30. Kreis, indizirt erscheint. Dem 29. Kreis verbliebe immerhin noch eine ,,Seelenzahl von 76,934 = vier Mitglieder, während der 30. mit einer Seelenzahl von 66,637 drei Mitglieder zu wählen hätte.

4. Wallis. Die bundesräthliche Vorlage bedarf hier einer Berichtigung, indem der 45. Wahlkreis (Mittelwallis} nicht bloß 15,896, sondern ohne Ardon und Chamoson 21,202 und mit Einschluß dieser zwei Gemeinden sogar 23,769 Seelen, der 46. Wahlkreis (Unterwallis") dagegen nicht 45,951, sondern bloß 40,645 mit Ardon und Chamoson und 38,078 Seelen ohne diese zwei Gemeinden zählt.

Der Staatsrath von Wallis schlägt nun freilich vor, dieselben wieder mit dem Mittelwallis zu vereinigen ; aber nach obigen Ziffern kann die Commission dieser Modifikation nicht zustimmen : das Unterwallis zählt auch mit Ardon und Chamoson knapper die erforderliche Seelenzahl zur Vertretung durch zwei Repräsentanten, als das Mittelwallis die seinige zur Vertretung durch einen Repräsentanten, so daß der Zuschlag jener Gemeinden zum Kreise Mittelwallis nicht gerechtfertigt wäre. Es liegt übrigens eine Petition aus Martigny vor, welche auf den Irrthum in den
Ziffern der Seelenzahl der zwei genannten Kreise in der bundesräthlichen Vorlage aufmerksam macht, und auch der Commission ist obige Berichtigung durch den Bundesrath direkt zugegangen. Endlich hat

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auch der Gemeinderath von Chamoson gegen jede Veränderung in der bestehenden Wahlkreiseintheilung protestirt.

5. Tessin. Da dieser Kanton bei einer Wohnbevölkerung von 130,394 gegenüber 1870 eine Zunahme von 14,051 Seelen aufweist, die ihm den Anspruch auf einen siebenten Vertreter sichert, so glaubte die Commission, hier auf eine materielle Prüfung der bestehenden "Wahlkreiseintheilung behufs einer entsprechenden Modifikation derselben eintreten zn sollen, und zwar um so mehr, als sich die Bevölkerungsvermehrung auf die beiden bestehenden Wahlkreise ziemlich gleichmäßig vertheilt.

Die Regierung beantragte, die Theilung des Kantons in die bisherigen Wahlkreise beizubehalten, immerhin mit der Aenderung, daß der Kreis Giubiasco vom 39. Wahlkreis (Sottocenere) abgelöst und dem 40. Wahlkreis (Sopracenere) beigefügt werde: ersterer hätte vier, letzterer drei Mitglieder zu wählen. Das kantonale Comité der tessinischen liberalen Vereinigung verlangte dagegen eine solche Abänderung der Wahlkreise, daß den Liberalen eine Vertretung ermöglicht werde, und machte zu diesem Zwecke die drei Vorschläge, welche in der bundesräthlichen Botschaft auf pag. 9 enthalten sind.

Der Bundesrath schlägt nun, Avesentlich um der politischen Minderheit eine Vertretung zu ermöglichen, die Bildung von zwei Kreisen vor: erstlich eines südlichen Kreises, umfassend den Bezirk Mendrisio und vom Bezirk Lugano die Kreise Lugano, Ceresio, Carona, Agno und Pregassona mit einer Bevölkerung von 37,394 und zwei Vertretern, und zweitens eines nördlichen Kreises, umfassend den gesammten übrigen Kanton mit einer Bevölkerung von 93,000 Seelen und fünf Vertretern.

Die Commission konnte dem bundesräthlichen Vorschlage nicht beistimmen, da ihr die Ungleichheit der beiden Kreise sowohl mit Rücksicht auf die Bevölkerung als auf den geographischen Umfang allzu grell erschien, und demzufolge drehte sich die Berathung einzig um die Frage, ob nach dem Antrage der tessinischen Regierung die beiden bisherigen Wahlkreise des Sopracenere und des Sottocenere mit der Modifikation betreffend Giubiasco beizubehalten seien, oder ob ein neuer, von Herrn Vessaz der Commission gemachter Vorschlag angenommen werden soll.

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Dieser Vorschlag ^o scheidet den Kanton Tessin in drei Wahlkreise : 1) einen südlichen Kreis, umfassend den Bezirk Mendrisio und vom Bezirk Lugano die Kreise Lugano, Ceresio, Caroua, Agno und Pregassona mit einer Bevölkerung von 37,515 Seeleu und zwei Vertretern ; 2) einen mittlern Kreis, umfassend vom Bezirk Lugano die Kreise Magliasina, Sessa, Breno, Vezia, Sonvico, Tesserete, Taverne, ferner die Bezirke Bellinzona, Riviera, Locamo, mit Ausnahme des Kreises Verzasca, mit einer Bevölkerung von 61,996 Seelen und drei Vertretern, und 3) einen nördlichen Kreis, umfassend den Kreis Verzasca und die Bezirke Elenio, Levcntina, Vallemaggia, mit einer Bevölkerung von 31,266 Seelen und zwei Vertretern.

Dieser Vorschlag fällt somit in Betreff des südlichen Kreises mit demjenigen des Bundesrathes zusammen, theilt aber dann den übrigen Kanton in zwei weitere Kreise ab von drei resp. zwei Vertretern, so daß das Mißverhältniß in der Größe der Kreise verschwindet.

Die Commission schied sich in der Berathung in zwei Hälften : vier Mitglieder (die Herren Escher, Zweifel, Segesser und Pedrazzini) gaben ihre Zustimmung dem Antrag der Tessiner Regierung, die vier andern Mitglieder dagegen (die Herren Künzli, Deucher, Vessaz und der Berichterstatter) gaben dem Vorschlage des Herrn Vessaz den Vorzug. Die Gründe für und wider waren im Wesentlichen die folgenden.

Für den Vorschlag der Regierung von Tessin wurde geltend gemacht : Die Theilung des Kantons in die zwei Wahlkreise des Sopracenere und des Sottocenere sei seiner Zeit auf den Antrag des Herrn Pioda erfolgt und entspreche den natürlichen Verhältnissen am _besten; es sei zwar richtig, daß gegenwärtig die liberale Minderheit in beiden Wahlkreisen unterlegen sei, allein das nämliche Schicksal habe früher die konservativ-ultramontane Partei getroffen ; solche Verhältnisse seien keine bleibenden, während die Berechtigung der Eintheilung des Kantons in die zwei Wahlkreise diesseits und jenseits des Cenere durch die topographischen und Verkehrsverhältnisse, also durch bleibende Faktoren begründet sei.

Ohne das Gewicht dieser Gründe zu verkennen, hielt die andere Hälfte der Commission mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Kantons Tessin an ihrem Vorschlage von drei

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Wahlkreisen fest, und sie glaubte dies gerade jetzt um so eher thun zu sollen, als in Folge der Vermehrung der tessinischen Vertretung unter allen Umständen eine Modifikation der bestehenden Wahlkreise eintreten wird.

Wir haben oben der besonderen Verhältnisse des Kantons Tessin Erwähnung gethan, welche für drei Wahlkreise statt für zwei sprechen,, und wir müssen uns hierüber etwas genauer erklären.

Der Umstand allein, daß im Kanton Tessin zur Stunde die liberale Partei sich in der Minderheit befindet, war für uns nicht entscheidend, denn dieses Verhältniss kann und -- wir fügen bei -- wird, wie die Ansichten der Menschen überhaupt, voraussichtlich auch wieder einmal, ändern. Die eigentümlichen Verhältnisse Tessins, welche es für die Eidgenossenschaft in hohem Grade wünschbar machen, eine möglichst allseitige Vertretung des.Tessinervolkes in den Käthen zu sehen, liegen anderswo ; sie sind bleibender Natur und nicht bedingt durch die zufälligen, momentanen Parteiverhältnisse in diesem Kanton.

Der Kanton Tessin ist in einer Weise von der übrigen Schweiz getrennt, wie kein anderer Kanton. Er grenzt nur im Norden und Osten an schweizerische Gebiete und ist auch von diesen Seiten her, nach jetzigen Begriffen, nur schwer zugänglich. Er hat keine schweizerischen Nachbarn, mit denen er in näherem Kontakte wäre, keine, die über seine Verhältnisse orientirt wären, wie in der übrigen Schweiz mehr oder weniger jeder Kanton es bezüglich der Verhältnisse seiner Nachbarkantone ist. Und während die deutsche Schweiz mit der französischen und umgekehrt in leichter Fühlung bleibt durch die leicht zugängliche Presse, so ist diese Fühlung zwischen der übrigen Schweiz und Tessin durch die Sprachverschiedenheit wenn nicht gehindert, so doch außerordentlich erschwert.

Die Berichterstattungen, welche die großem Journale der deutschen und französischen Schweiz aus dem Kanton Tessin beziehen, sind, abgesehen von der Frage der vollen Informirung, Urteilsfähigkeit und Unbefangenheit der Berichterstatter, bei Weitem nicht stetig und einläßlich genug, um nur von ferne die Bekanntschaft zu ersezen, die sich in der übrigen Schweiz über die Verhältnisse in den Kantonen durch den häufigen Kontakt im Leben und Verkehr und die gegenseitig gelesene Presse mit Leichtigkeit und in umfassender Weise macht. Zu der Sprachverschiedenheit
kommt nun noch das besondere Naturell und Temperament unserer südlichen Eidgenossen, welches ihrem ganzen politischen Gebahren ein für uns oft etwas schwer verständliches Gepräge verleiht. Mögen ihre Parteien dem Namen nach dieselben sein wie diesseits der Alpen, ihre Geltung, ihr Verfahren, ihre politischen Sitten und Gebräuche, ihre

488 Temperatur ist nicht dieselbe. Majoritäten und Minoritäten finden sich auch bei uns überall, aber diese politischen Verhältnisse haben einen andern Charakter, andere Tragweite dort als hier. Manches ist dort unmöglich, was hier möglich, manches dort möglich, was hier unmöglich erscheint.

Bei solcher Sachlage liegt es im Interesse a l l e r Parteien des Tessin nicht weniger als der Eidgenossenschaft, daß vyir in unserer Mitte verschiedene Stimmen vernehmen können, wenn Konflikte und Anstände aus dem dortigen Kanton an die Bundesbehörden gelangen, und der Umstand, daß bisher die Sache anders lag, daß mittelst der zwei Kreise früher ausschließlich die Liberalen und heute ausschließlich die Ultramontanen die Vertretung in Bern in Beschlag nehmen konnten, war für uns gerade ein sehr entscheidender Grund, diesen den Volksverhältnissen nicht entsprechenden Zwang zu brechen und durch die Einführung von drei Wahlkreisen eine vielseitigere Vertretung Tessins im Nationalrath zu ermöglichen, als wir sie bisher gesehen haben. Wir sagen ausdrücklich ,,ermöglichen"1, denn es ist klar, daß auch bei drei Wahlkreisen nur eine solche Partei zur Vertretung gelangen soll, welche den nöthigen Rückhalt im Volke finden wird, um ihr die Majorität zu verschaffen.

Unser Vorschlag schien uns diesen Anforderungen zu entsprechen. Die Grenzlinie zwischen dem Sopra cenere und dem Sottocenere wird zwar dabei nicht mehr innegehalten : wir glauben aber, es sei dieß auch nicht nothwendig, da diese beiden Landestheile durch die Eisenbahnverbindung für die Zukunft einander näher gerükt werden und ein Widerstreit ihrer Interessen im Grunde bisher einzig auf kantonalem Gebiete und nicht auf eidgenössischem gewaltet hatte.

Die Abtheilung der Commission, welcher der Berichterstatter angehört, empfiehlt daher die Dreitheilung des Kantons, wie sie von Herrn Vessaz vorgeschlagen wurde, weil sie in derselben die beste Garantie für eine richtige Vertretung Tessins im Nationalrath erblickt.

6. Bei S o l o t h u r n , A a r g a u und T h u r g a u will es die Mehrheit der Commission bei der bestehenden Eintheilung belassen, während die Herren Segesser und Pedrazzini die Petition für Abänderung der Wahlkreise in dem Sinne unterstützten, daß der Kanton Solothurn in zwei Kreise (Olten-Dorneck mit zwei Vertretern und Solothurn-Buchegg und
Balsthal gleichfalls mit zwei Vertretern), der Kanton Aargau in vier Kreise (Zofingen-Kulm-Lenzburg und Muri-Bremgarten-Baden mit je drei Vertretern, Aarau-Brugg und Zurzach-Laufenburg-Rheinfelden mit je zwei Vertretern) und der

489 Kanton Thurgau in zwei Kreise (Arbon-Kreuzlingen-Steekborn-Weinfelden-Dießenhofen mit drei Vertretern und Frauenfeld-MünchweilenBischofszell mit zwei Vertretern) eingetheilt werden sollen.

Die Gründe für diese Veränderungen erschienen jedoch der Mehrheit der Commission nicht gewichtig genug, um in den betreffenden Kantonen, in denen keine Vermehrung der Vertretung eintreten wird, das bisherige Verhältniß zu modifiziren.

B e r n , den 5. April 1881.

Der Berichterstatter der nationalräthlichen Commission:

R. Brunner.

Mitglieder der Commission: HE. Philippin (abwesend).

Brunner, Berichterstatter.

Deucher.

Escher.

Künzli.

Pedrazzini.

Segesser.

Vessaz.

Zweifel.

Anträge der Commission des Nationalraths.

Kanton Freiburg.

Vier Mitglieder beantragen Zustimmung zur bundesräthlichen Vorlage, vier Mitglieder beantragen die Eintheilung des Kantons Freiburg in folgende drei Wahlkreise: a. einen nördlichen, umfassend den Seebezirk, die Stadt Freiburg und die Kreise Belfaux und Dompierre, mit einer Bevölkerung von 34,703 Seelen und zwei Vertretern; b. einen mittlern, umfassend den Sensebezirk, den Saanebezirk ohne Freiburg und Belfaux und den Broyebezirk ohne Dompierre , . mit einer Bevölkerung von 38,936 Seelen und zwei Vertretern ; c. einen südlichen, umfassend die Bezirke Greyerz, Vivisbach und Glane, mit einer Bevölkerung von 41,883 Seelen und zwei Vertretern.

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Kanton St. Gallen.

Vier Mitglieder beantragen Zustimmung zur bundesräthlichen Vorlage; vier Mitglieder beantragen die Zutheilung der Gemeinden Sennwald und Garns zum 30. Wahlkreis.

Kanton Tessin.

Vier Stimmen beantragen die Beibehaltung der bisherigen theilung in die zwei Kreise Sopra-cenere (40) und Sotto-cenere mit der Modifikation der Zutheilung des Kreises Giubiasco obern Wahlkreise und der Vertretung von vier Mitgliedern für Sopra-cenere und von drei Mitgliedern für den Sotto-cenere.

Ein(39), zum den

Vier Stimmen beantragen die Eintheilung, wie folgt: einen südlichen Kreis, umfassend den Bezirk Mendrisio und vom Bezirk Lugano die Kreise Lugano, Ceresio, Carena, Agno und Pregassona, mit einer Bevölkerung von 37,515 Seelen und zwei Vertretern : einen mittlern Kreis, umfassend vom Bezirk Lugano die Kreise Magliasina, Sessa, Breno, Vezia, Sonvico, Tesserete, Taverne, ferner die Bezirke Bellinzona, Riviera, Locamo mit Ausnahme des Kreises Verzasca, mit einer Bevölkerung von 61,996 Seelen und drei Vertretern ; einem nördlichen Kreis, umfassend den Kreis Verzasca und die Bezirke Elenio, Leventina, Vallemaggia, mit einer Bevölkerung von 31,266 Seelen und zwei Vertretern.

Kanton Wallis.

Die Kommission beantragt für den 45. und 46. Kreis folgende Abänderung der bundesräthlichen Vorlage: 45. Wahlkreis, umfassend die Bezirke Hérens, Sitten und Conthey ohne Ardon und Chamoson, mit einer Bevölkerung von 21,202 Seelen und einem Vertreter; 46. Wahlkreis, umfassend die Bezirke Martinach, Entremont, Monthey und St. Maurice, und die Gemeinden Ardon und Chamoson vom Bezirk Conthey, mit einer Bevölkerung von 40,645 Seelen und zwei Vertretern.

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individuelle Anträge von Hrn. Segesser.

I.

Als Basis für die Vertretung des Schweizervolkes im Nationalrath soll die schweizerische Wohnbevölkerung mit Ausschluß der Ausländer angenommen werden.

II.

Auf den Fall, daß für die Vertheilung der Vertreter nach Antrag des ßundesraths und der Commissions-Mehrheit die gesammte Wohnbevölkerung mit Einschluß der Fremden angenommen wird, wird beantragt : Als Regel ist anzunehmen, daß ohne besondere, in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe, kein Wahlkreis gebildet werden soll, der mehr als drei Vertreter wählt, mithin Kreise von annähernd 60,000 Seelen.

Daneben sollen die geographische und politische Zusammengehörigkeit beobachtet, die politische Eintheilung der Kantone nicht unnöthig zerrissen werden.

III.

Im Speziellen werden folgende Vorschläge gemacht: Kanton Zürich.

Seelenzahl. Vertreter.

I. Stadt Zürich, Fluntern, Hirslanden, Hottingen, Oberstraß, Riesbach, Unterstraß (die rechtsufrigen Ausgemeinden, dazu .Wipkingen, Wytikon, Zollikon) II. Bezirk Affoltern nebst dem linksufrigeo und übrigen rechtsufrigen Theil des Bezirks Zürich III. Bezirke Horgen und Meilen .

.

.

IV. Bezirke Hinweil, Uster und Pfäffikon .

V. Bezirke Winterthur und Andelflngen .

.

VI. Bezirke Bülach und Dielsdorf .

.

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55,185 53,054 48,119 65,970 59,157 35,511

3

492

Kanton Bern.

I. Amtsbezirke Oberhasle, Interlaken,Frutigen II. Saanen, Ober- und Niedersimmenthal, Thun III. Amtsbezirke Seftigen und Schwarzenburg und vom bernischen Landbezirk Köniz und Oberbalm IV. Bern, Stadt und Landbezirk ohne Köniz und Oberbalm V. Amtsbezirke Signau und Konolfingen .

VI. Amtsbezirke Burgdorf und Fraubrunnen .

· VH. Amtsbezirke Wangen, Aarwangen und Trachselwald VIII. Amtsbezirke Buren, Nidau, Aarberg, Laupen und Erlach IX. Amtsbezirke Biel, Neuenstadt, Courtelary, Münster X. Amtsbezirke Freibergen, Delsberg, Pruntrut, Laufen

Seelenzahl.

Vertreter

43,552 54,144

2 3

37,791

2

63,098 50,371 42,946

3 3 2

69,288

3

56,663

3

58,911

3

54,914

3 27

Kanton Luzern.

Unverändert.

Kantone Uri, Schwyz, Unterwaiden, Zug, Glarus.

Unverändert.

Kanton Freiburg.

Unverändert.

Kanton Solothurn.

I. Bezirke Ölten und Dorneck .

.

.

35,414 II. Bezirke Solothurn, Buchegg und Balsthal . 44,948 oder vier Einerkreise nach der vorliegenden Petition.

Kantone Basel, Stadt und Land.

Unverändert.

Kanton Schaffhausen.

Unverändert.

2 2

493

Kanton St. Gallen.

Seelenzahl. Vertreter.

Unverändert.

Kanton Graubünden.

Unverändert.

I.

II.

lu.

IV.

Kanton Aargau.

Bezirke Zofingen, Kulm, Lenzburg .

.

Bezirke Muri, Bremgarten, Baden .

.

Bezirke Aarau und Brugg .

.

.

Bezirke Zurzach, Laufenburg, Rheinfelden

65,892 56,412 37,150 38,903

3 3 2 2

57,768

3

41,517

2

Kanton Thurgau.

I. Die Bezirke Arbon, Kreuzungen, Steckborn, Weinfelden, Dießenhofen .

.

.

II. Die Bezirke Frauenfeld, Münchweilen und Bischofszell Kanton Tessin.

Unverändert oder nach Vorschlag der Regierung.

Kanton Waadt.

Unverändert, nach Vorschlag der Regierung, weil die Bildung von Dreier-Kreisen nach den örtlichen Verhältnissen unthunlich erscheint.

Kanton Wallis.

Unverändert.

Kanton Neuenburg.

I. Bezirke Neuenburg, Boudry, Val de Ruz, Val Travers .

.

.'

.

.

.

II. Bezirke Locle, La Chaux-de-Fonds .

.

Kanton Genf.

I . Stadt u n d rechtes Ufer .

.

n. Linkes Ufer

Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. II.

.

.

59,566 43,178

3 2

59,713 39,999

3 2

33

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der nationalräthlichen Commission zur Vorberathung des Bundesbeschlusses betreffend die eidgenössische Volkszählung vom 1. Dezember 1880 und des Bundesgesezes betreffend die Wahlen in den Nationalrath. (Vom 5. April 1881.)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1881

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.04.1881

Date Data Seite

477-493

Page Pagina Ref. No

10 011 055

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