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Schweizerisches Bundesblatt.

33. Jahrgang. I.

Nr. 8.

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19. Februar

1881.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Uebungen der Landwehr.

(Vom 14. Februar 1881.)

Tit.

Sie haben unterm 23. Dezember 1880 folgendes Postulat aufgestellt : ,,Der Bundesrath wird eingeladen , zu prüfen und mit thunlichster Beförderung darüber Bericht zu erstatten: a. im Allgemeinen, was zu einer bessern Ausbildung der Landwehr geschehen und b. wie die im Art. 139 der Militärorganisation vorgesehenen eintägigen Inspektionen durch mehrtägige Uebungen ersezt werden könnten.a Indem wir dieser Einladung hiemit nachkommen, erwähnen wir vorerst diejenigen Bestimmungen · der gegenwärtigen Militärorganisation, welche auf die Uebungen der Landwehr Bezug haben.

1. ,,Art. 139. Die Kompagnieoffiziere, die gewehrtragenden Unteroffiziere und die Soldaten der Infanterie und der Schüzen der Landwehr sind verpflichtet, au den im Art. 104 genannten Schießübungen theilzunehmen.

,,Die Infanterie- und Schüzenbataillone haben überdies alle zwei Jahre eintägige Inspektionen zu bestehen.

,,Die sämmtlichen übrigen Truppenkörper dagegen haben alljährlich eine eintägige Inspektion zu bestehen.

Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. I.

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338 .^Insofern ein Aufgebot der Landwehr in Aussicht steht, ist der Bundesrath verpflichtet, die Truppenkörper derselben zu besondera Uebuagen einzuberufen. " 2. Der Art. 104 bestimmt sodann, daß die Infanterie in denjenigen Jahren, in welchen sie keinen andern Militärunterricht erhält, .zu Schießübungen, sei es in freiwilligen Schieß vereinen oder in besonders anzuordnenden Vereinigungen, verpflichtet sei.

Bekanntlich ist diese Verpflichtung nunmehr in der Weise geregelt, daß die Infanteristen entweder mit einem freiwilligen Schießverein oder in freiwilligen besondern Vereinigungen eine bestimmte Anzahl Schüsse zu thun haben , oder zu einem Uebungstage mit besonderm Einrükungs- oder Entlassungstage einberufen werden.

3. Durch Art. 157 werden endlich alle Wehrpflichtigen alljährlich gemeindeweise zu Waffeninspektionen versammelt.

Aus diesen gesezlichen Vorschriften geht hervor, daß speziell mit Bezug auf die I n f a n t e r i e von ,,Uebungen der Landwehr" im eigentlichen Sinne des Wortes in der gegenwärtigen Militärorganisation nicht die Rede ist. Die vorgeschriebenen Schießübungen sind, wie wir weiter unten näher ausführen werden, kaum geeignet, die Schießfertigkeit der Mannschaft zu heben, und an den Inspektionstagen reicht die Zeit höchstens dafür aus, um neben der Besichtigung des Materiellen nur noch einige ganz elementare Hebungen vorzunehmen.

Die in den lezten Jahren stattgefundenen Inspektionen haben auf das Schlagendste dargethan , daß diese Einberufungen ihrem Zweke nicht entsprechen, den Mann vielmehr unnüzer Weise belasten und die Disziplin eher gefährden als fördern. Die Règlements der Infanterie haben sodann infolge der neuen Organisation nicht unwesentliche Aenderungen erfahren und sind weder den Cadern, noch der Mannschaft der Landwehr bekannt. Auf das Gewehr , welches die Soldaten dieser Milizklasse in Händen haben, sind sie s. Z. bei der Uebergangsperiode nur nothdürftig in Kursen von wenigen Tagen eingeübt worden.

Abgesehen von ihrer Unwissenheit in dem, was jezt zu Recht besteht, mangelt den Cadern der Landwehr auch die Uebung, um, wie diejenigen des Auszugs, selbstständig, instruirend und korrigirend, aufzutreten. Ein großer Theil der Offiziere und Unteroffiziere ist beim gegenwärtigen Stand der Ausbildung geradezu unbrauchbar. Es ist daher bei den eintägigen Inspektionen
kaum möglich, einen Truppenkörper taktisch zu ordnen ; die Ausführung der elementarsten Evolutionen bleibt ein Wagniß, von Tirailliren und Manövriren kann gar keine Rede sein. Noch mehr hat bei den Schießübungen , die im Jahre 1879 zum ersten Male vorge-

339 nommen wurden, der Mangel an Kenntniß der Waffe und an Schießfertigkeit frappirt. Eine nicht geringe Zahl Leute .war faktisch kaum im Stande, die Gewehre zu laden. Die an den Waffen vorgekommenen Störungen waren eine Folge der Ungeschiklichkeit der Mannschaft, und viele trafen mit 20 Schüssen die Scheiben auf verhältnißmäßig nahe Distanzen nicht ein einziges Mal. Die Truppe ist sich ihrer Unzulänglichkeit ebenso bewußt, wie die Cader, und sehr häufig wird aus den untersten ,Kreisen der Wunsch laut ausgesprochen , lieber einen längern Dienst zu thun als zu diesen Inspektionen berufen zu werden , bei denen nur Zeit verloren geht und keine Resultate erreicht werden.

Es gebührt aber namentlich den Inspizirenden der Landwehr (Regiments- und Bataillonskommandanten) das Verdienst, daß sie von Anfang an mit auffallender Uebereinstimmung den niedern Stand der Landwehrausbildung sigualisirten und auf einen längern Unterricht drangen. Dabei wurde der gute Wille, der sich bei der Mannschaft zeige, ganz besonders betont und speziell hervorgehoben, daß sich in dieser Altersklasse ein vorzügliches Material befinde, welches bei besserer Uebung ganz vortreffliche Dienste leisten könnte. (Wir verweisen an dieser Stelle auf die bei den Akten liegenden, vom Waffenchef der Infanterie mit aller Sorgfalt aus den Inspektionsberichten der Jahre 1877, 1878, 1879 und 1880 ausgezogenen Kundgebungen.)

Wenn wir durch die Sachlage gezwungen sind, ein im Ganzen wenig erfreuliches Bild von der Landwehr zu entwerfen, so sei es uns erlaubt, gleichzeitig auch auf die Umstände hinzu\veisen, welche zu den gegenwärtigen Verhältnissen geführt haben.

Die Militärorganisation geht bezüglich der Uebungen von dem Grundgedanken aus, daß der Dienst hauptsächlich in den Jüngern Jahren zu machen und die altern Jahrgänge um so mehr zu entlasten seien. Dieser im Allgemeinen richtige Grundsaz ist bezüglich der Uebung der altern Jahrgänge in allzu extremer Weise zur Ausführung gelangt. Er ist an sich nur insofern richtig, als eine tüchtige erste militärische Erziehung und Uebung im Auszug vorausgesezt wird und man sich für die Landwehr auf die Erhaltung des im Auszuge Gelernten beschränkt. Nun hat aber diese erste Ausbildung, wie sie in der Botschaft des Bundesrathes zur neuen Militärorganisation vorgesehen war, manchen Abbruch erlitten. Der
Rekrutenunterricht, der allein geeignet ist, dem Mann eine längere Zeit haftende Ausbildung zu geben, wurde gegenüber dem bundesräthlichen Entwurfe bedeutend reduzirt und hat durch das am 21. Februar 1878 erlassene Gesez eine weitere Reduktion von ·zwei Tagen erfahren (eidg. Gesezsammlung n. F., Bd. III, S. 429).

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Von der im Art. 83 der Militärorganisation vorgesehenen Berechtigung der zeitweisen Einberufung der lezten vier Jahrgänge des Auszugs ist bis jezt nie Gebrauch gemacht worden, so daß die Leute /um Theil schon im Auszugsalter aus der unerläßlichen Uebung kommen. Endlich sind aus finanziellen Rüksichten auch die vom Bundesrathe s. Z. vorgeschlagenen alljährlichen Wiederholungskurse nicht in das Gesez aufgenommen worden, welche in hohem Grade geeignet gewesen wären, das in den Rekrutenschulen Erlerrite fortwährend in frische Erinnerung zu rufen und weiter auszubilden. Statt der vollen Wiederholungsläufe haben vielmehr in den Uebergangsjahren 1875 und 1876 auch für den Auszug entweder gar keine oder nur verkürzte Kurse stattgefunden.

Zu allem dem kommt hinzu, daß die Landwehr gegenwärtig noch zum größten Theil aus Leuten besteht, welche unter der frühem Organisation instruirt wordeu sind und von dem unter dem neuen Gesez ertheilten bessern und einheitlichem Unterricht noch nicht profitirt haben.

Dieser Zustand wird noch längere Zeit andauern , indem der erste im Jahre 1875 unter der neuen Militärorganisation iustruirte Jahrgang 1855 erst am 31. Dezember 1887 in die Landwehr übertreten wird. Der älteste Jahrgang Mannschaft, der unter der neuen Organisation einen vollen Wiederholungskurs durchgemacht hat, wird bei der einen Hälfte der Divisionen erst am 31. Dezember 1881 und bei der andern dagegen erst ein Jahr später in die Landwehr gelangen.

Es ist hieraus ersichtlich, daß der Zustand, in welchem sich gegenwärtig die Landwehr befindet, noch auf Jahre hinaus fortbestehen wird und diese Truppe nur dann auf einen gewissen, zwar stets nuch"mangelliiiften Grad von Feldtüchtigkeit gebracht werden kann, wenn für die Ausbildung des Auszuges noch viel mehr geschieht als bis jezt der Fall ist.

Was die Spe/ialwaffen anbelangt, so halten wir dafür, daß die in der Militärorganisation dem Bundesrathe ertheilte Vollmacht, die Truppenkörper der Landwehr zu besoudern Uebuugen im Falle eines bevorstehenden Aufgebotes in Dienst zu berufen, für die Kavallerie, die Parkkolonnen, die Feuerwerker, den Armeetrain, die Soldaten der Geniebataillone, die Sanitäts- und die Verwaltungstruppen zur Zeit noch ausreichend ist, für alle übrigen Korps und Korpsabthoilungen dagegen nicht genügt. Es ist dies insbesondere bei denjenigen
Korps der Fall, deren Mannschaft in der Landwehr zu einer andern Dienstleistung herangezogen wird, so z. B. die Mannschaften der Feldbatterien, welche beim Uebertritt zur Positionsartillerie eingetheilt werden , d. h. zu einer Artilleriegattung, in welcher sie im Auszügerdienst nicht einmal Gelegenheit fanden, die

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Geschüze und Munition gründlich kennen zu lernen, geschweige denn in deren Bedienung und Verwendung eingehend unterrichtet zu werden.

Diese Verhältnisse alle veranlaßen uns, der allgemein verbreiteten Ansicht, als seien für die Landwehrinstruktion größere Leistungen geboten, beizutreten, und wir antworten daher auf die erste Frage des Postulates, daß zu einer beßern Ausbildung der Landwehr zwei Wege möglich sind, und zwar: 1) entweder weit intensiverer Unterricht im Auszug durch Verlängerung der Rekrutenschulen und durch Herbeiziehung der vier lezten Jahrgänge zu den Wiederholungskursen; 2) oder aber spezielle Wiederholungskurse der Landwehr.

Wir sehen für einmal von Vorschlägen, welche die erste Eventualität zum Gegenstande haben, ab, weil wir dafür halten, daß zunächst die durch Schlußnahme der hohen Räthe vom 21. Februar 1878 gekürzten Rekrutenschulen auf ihre gesezliche Dauer zu erhöhen seien, und weil, was die Wiederholungskurse der altern Jahrgänge des Auszugs betrifft, es nach Artikel 83 der Militärorganisation jederzeit in der Befugniß der Bundesversammlung steht, einzelne Jahrgänge zu den ordentlichen Wiederholungskursen einzuberufen.

Es bleibt daher nur die zweite, auch im Postulat in Aussicht genommene Alternative übrig: d i e A b h a l t u n g b e s o n d e r e r m e h r t ä g i g e r U e b u n g e n der Landwehr.

Was nun die Zeitdauer betrifft, welche man diesen Uebungen zumessen muß, so wird es gut sein, sich vorerst über die Verwendung auszusprechen, welche dieser Milizklasse im Kriegsfalle zugeschieden werden dürfte.

Die Landwehr wird ohne allen Zweifel da und dort ihre jüngeren Jahrgänge zur Ergänzung und Verstärkung der AuszügerEinheiten verwenden müssen. Einzelne Korps derselben, ja ganze Regimenter werden somit den Nachschub bilden.

Was speziell die Infanterie anbelangt, so wird dieselbe kaum je,> oder dann höchstens resimentsweise oder brigadenweise im höhern o O Verbände des Auszügerheeres für das mobile Verhältniß zur Verwendung kommen, indem zur Formation selbstständiger LandwehrDivisionen der nöthige Train und die Kavallerie ganz fehlen und die Feldartillerie nur aus wenigen Batterien besteht.

Dagegen wird es Aufgabe der Landwehrtruppen im Allgemeinen sein, die Verteidigung einzelner Greuzabschnitte und fester

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342 Positionen zu übernehmen , wozu neben der Infanterie auch Artillerie- und Genietruppen verwendet werden müssen.

Der Landwehr-Infanterie fällt ferner die Besezung von Etappenpläzen zu, sowie überhaupt alle diejenigen Verrichtungen, welche die Detaschirung einzelner Abtheilungen des mobilen Heeres unno thig machen. Es ergibt sich hieraus, daß die Landwehr zwar nicht absolut denjenigen Grad von Ausbildung bedarf, der vom Auszug verlangt wird, daß jedoch periodische Wiederholungskurse nothwendig sind, wenn sie in der angedeuteten Art in die Armee eingerahmt werden muß.

Das allgemeine Unterrichtsprogramm dieser Kurse würde für die Infanterie etwa Folgendes sein : Wiederholung des Elementaren aus den Exerzirreglementen u n d d e r Waffenkenntniß .

.

.

2 Tage.

Schießen l Tag.

· Kompagnieschule .

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.

l ,, l Bataillonsschule .

.

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.

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!a ,, 1 Vorpostendienst .

.

.

.

.

ia ,, Taktische Uebungen im Angriff und in der Verteidigung von Lokalitäten, Schanzen etc. .

.

.

.

.

l ,, 6 Tage.

Dieses Unterrichtsprogramm wäre jedoch mit den vorhandenen Instruktionskräften nicht durchführbar, wenn nicht Cadreskurse vorangehen, in welchen die Offiziere und Unteroffiziere zur Mithülfe bei der Instruktion herangebildet würden. Die Cadres-Vorkurse sind überhaupt für eine Milizarmee von der größten Nothwendigkeit, namentlich bei großem Intervallen von einem Dienste zum andern. Indessen bescheiden wir uns für dieselben auf eine Dauer von drei Tagen, welche Zeit um je einen Tag für das Ein- und Abrüken zu vermehren wäre, indem wir von der Annahme ausgehen, daß die Korps der Infanterie möglichst im Centrum des Rekrutirungskreises Vormittags besammelt würden, am Entlassungstag erst Nachmittags außer Dienst treten, so daß auf die Verwerthung jeweilen der einen Hälfte des Tages zu Instruktionszweken gerechnet werden dürfte, und somit Vorkurs und Uebung im Ganzen auf 10 Tage sich belaufen würden. Solche Wiederholungskurse können jedoch nur in denjenigen Jahren stattfinden, in welchen die Auszügerbataillone keinen Dienst haben, weil sonst weder die Waffenpläze noch das Instruktionspersonal ausreichen. Eine Abhaltung der Kurse je das zweite Jahr würde das Budget allzustark belasten.

Wir kommen daher zu dem Antrage:

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,,tn jedem Z w i s c h e n j a h r je die Hälfte der Bataillone aus vier D i v i s i o n s k r e i s e n zur U e b u n g heranzuziehen.tt Hiedurch käme jedes einzelne Bataillon je das vierte Jahr zum Wiederholungskurs, und es hätte der einzelne Mann während seiner Land Wehrdienstzeit in der Regel zwei, seltener drei Uebungen zu bestehen. Die drei lezten Jahrgänge der Unteroffiziere und Mannschaft würden wir, den Kriegsfall vorbehalten, nicht einberufen; an der Erfüllung der Schießpflicht in bisheriger Weise in den Jahren, in denen die Truppen nicht zu Wiederholungskursen herangezogen werden, aber mit der Beschränkung festhalten, daß hievon ebenfalls die drei ältesten Jahrgänge der Unteroffiziere und Soldaten befreit bleiben. Die Beiseitelassung von mehr Jahrgängen von den Wiederholungskursen erscheint uns nicht zuläßig, weil sonst die Bataillone in allzu schwachem Präsenzstand einrüken.

Für die zu Landwehrübungen einberufenen Korps und Abtheilungen der Spezialwaffen würden wir ebenfalls an dem vierjährigen Turnus und der Beschränkung auf die neun jüngsten Jahrgänge festhalten, und .es würden dadurch alljährlich zu dieser Instruktion gelangen : a. von der A r t i l l e r i e .

2 Feldbatterien, 4 Positionskompagnien, b. vom G e n i e .

Die Cadres von 2 Bataillonen und der entsprechenden InfanteriePionnière, sowie einige Tambouren.

Die Dauer der Artilleriekurse glauben wir analog den frühern Wiederholungskursen der Reserve auf sechs effective Diensttage ansezen zu sollen, wozu noch für Ein- und Abrüken und Organisation drei weitere Tage in Berechnung zu ziehen wären.

Die Feldbatterien würden in dieser Zeit auf ihr zugehöriges Material eingeübt und die Positionsartillerie insbesondere mit Ge·schüzen und deren Bedienung vertraut gemacht.

Bei den Geniebataillonen der Landwehr beschränken wir uns auf die Einberufung der Offiziere, Unteroffiziere und Gefreiten, weil nur längere Kurse ermöglichen, die gesarnmte Mannschaft im eigentlichen Fachdienste genügend einzuüben. Für die Cadres sollten
effektive Diensttage ausreichen, um dieselben in demjenigen Grade
militärischer Ausbildung zu erhalten, damit sie jederzeit an der Spize ihrer Detachemente die Leitung aller vorkommenden Arbeiten zu übernehmen im Stande sind. Bei der großen Ausdehnung der Rekrutirungskreise dieser Bataillone müssen für das Ein- und Abrüken zwei weitere Tage in Anschlag gebracht werden.

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Für die annähernde Feststellung der aus diesen Kursen erwachsenden Kosten stellen wir auf folgende Erhebungen ab : 1. I n f a n t e r i e .

Stärke eines Bataillons ohne Pionnière .

.

. 724 Mann, Bataillonsstab (abzügl. l Arzt, l Pionnier - Unteroffizier, 7 Trainsoldaten, 2 Wärter uad 13 Träger) .

. 10 ,., Stärke eines Bataillons . 734 Mann X 106 = 77,804 Mann, Hievon gehen ab : 1) Abwesende, nach Art. 2 der Militärorganisation Befreite, Nichteinrükende u. vor Untersuchungskommission zu Stellende, 15 % = .

. 11,674 ,, 66,130 Mann.

2) Die drei lezten Jahrgänge 3 X 5510 = · 16,530 ,, Bleiben 49,600 Manu oder per Bataillon

' -- rund 465 Mann.

Von diesen 49,600 Mann sind Cadres: tab S ' ·' mit 1-ilS 4 Kompagnien 1 5} =

125

X 106 =

. 13,250 i n,, Bleiben Mannschaft 36,350 Mann., Davon kommen jährlich in Dienst: 'V* Cadres 3310, l k Mannschaft 9087 oder rund .

.

.

. 12,400 ,, Die Tageskosten, zu Fr. 3. 50 für die Cadres und zu Fr. 2. 50 für die Mannschaft berechnet, ergeben bei zwei Tagen CadresVorkurs und sieben Tagen für die gesarnmte Mannschaft folgende Zahlen (inkl. Einrükungs- und Entlassungstag): Cadres 3310 à 3 Tage X Fr. 3. 50 .

.

. Fr. 34,755. -- Cadres und Mannschaft 12,400 à 7 Tage X Fr. 2. 50 ,, 217,000.-- Fr. 251,755. -- Mit Einführung der Wiederholungskurse beabsichtigen wir zur möglichsten Entlastung des Budget, wie bereits oben angedeutet,, nicht nur wie bisher den ältesten, sondern noch zwei weitere Jahrgänge aller Bataillone von der Schießpflicht zu entheben; ferner fallen bei dieser Büdgetrubrik diejenigen Mannschaften außer Betracht, welche zu den Wiederholungskursen einrüken.

345 Die zwei weitern Jahrgänge aller Bataillone betragen (2 X 5510) 11,020 Mann, die zum Wiederholungskurs einberufenen .

. 12,400 ,, 23,420 Mann.

Nehmen wir an, daß von diesen 23,420 Mann die eine Hälfte in den Schüzengesellschaften und die andere Hälfte in freiwilligen Vereinigungen ihrer Schießpflicht ein Genüge leisten (für erstere beträgt die Munitionsvergütung Fr. 3, für leztere Fr. 1. 80, im Mittel Fr. 2. 40), so reduzirt sich die vorerwähnte Summe von Fr. 251,755. -- um den Betrag der diesen 23,420 Mann zu leistenden Munitionsvergütung (23,420 X Fr. 2. 40) . ,, 56,208. -- Fr. 195,547. -- Hievon fallen ferner in Abzug die Kosten der jährlichen Landwehrinspektionen mit .

.

so daß sich die Kosten für die projektirten Wiederholungskurse der Landwehr-Infanterie belaufen werden a u f .

.

.

.

.

.

,,

2,000. --

-, 193,547. --

2. A r t i l l e r i e .

Von der Artillerie soll jährlich ebenfalls Ve zu sechstägigen Wiederholungskursen einberufen werden. Die Stärke der Einheiten und die daherigen Kosten werden betragen: 2 Feldbatterien à 150 Mann -- 300 Mann à (6 Dienst-, 3 Einrükungs-, Organisations- und Entlassungstage) 9 Tage X Fr. 6. 80 = Fr. 18,360. -- 4 Positionskompagnien à 80 Mann X 9 Tage à Fr. 5. 50 = ,, 15,840. -- Pferdemiethe : 180 Pferde à 8 Tage à Fr. 2. 80 =

.

.

,,

4,032. --

Fr. 38,232. -- Je das vierte Jahr werden sich diese Kosten um circa Fr. 4000 weniger hoch belaufen, weil in einem Jahre nur drei statt vier Positionskompagnien in Dienst zu berufen sind.

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3. G e n i e .

Das Cadre eines Geniebataillons, mit Einschluß desjenigen der Infanterie-Pionniere und zuzüglich der Gefreiten und der nöthigen Wärter und Tambouren, beziffert sich auf 22 Offiziere und 115 Unteroffiziere, so daß nach Abzug von 15 % Nichteinrükenden alljährlich 240 Mann an den Hebungen theilnehmen dürfen. Der Einheitspreis per Mann in solcher Zusammensezung des Détachements muß auf Fr. 4. 50 angesezt werden.

240 Mann Cadres à 8 Tage X Fr. 4. 50 = Fr. 8640.

Rekapitulation.

Infanterie Artillerie Genie

Fr. 193,547 ,, 38,232 ,, 8,640 Summa

Fr. 240,419

Zum Schluße beehren wir uns, Ihnen folgenden Gesezentwurf zur Genehmigung vorzulegen, und benuzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 14. Februar 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t : Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft :

Schieß.

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(Entwurf)

Bundesgesez betreffend

die Uebungen und Inspektionen der Landwehr.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenoßenschaft, in Abänderung des Art. 139 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes, beschließt: Art. 1. Die Infanteriebataillone, die Feldbatterien, die Positionskompagnien und Cadres der Geniebataillone der Landwehr werden je das vierte Jahr in einer vom Bundesrathe zu bestimmenden Reihenfolge /u Wiederholungs-, beziehungsweise Cadreskursen von folgender Dauer, Einrükungsund Entlassungstage nicht Inbegriffen, einberufen : a. die Infanteriebataillone für 5 Tage mit vorangehendem dreitägigem Cadresvorkurs; b. die Feldbatterien und Positionskompagnien für 6 Tage; c. die Cadres der Geniebataillone, inklusive Gefreite und Tambouren, für 6 Tage.

Die Inspektion der Handfeuerwaffen dieser Mannschaft geschieht während der Dauer .des Wiederholungskurses, und es ist leztere von der im Art. 157 der Militärorganisation vorgeschriebenen Waffeninspektion für das betreffende Jahr befreit.

348 Art. 2. Die Kompagnieoffiziere, die gewehrtragenden Unteroffiziere und Soldaten der Füsilier- und Schüzenbataillone der Landwehr, soweit sie nicht in die Wiederholungskurse einberufen werden, sind verpflichtet, an den ini Art. 104 der Militärorganisation vorgeschriebenen Schießübungen Theil zu nehmen.

Art. 3. Die Bundesversammlung bestimmt alljährlich bei Pestsezung des Voranschlages, ob und allfällig wie viele der ältesten Jahrgänge der Unteroffiziere und Soldaten der Landwehr von den Wiederholungskursen und Schießübungen befreit sein sollen.

Art. 4. Die übrigen Landwehrtruppen, welche nicht in die im Art. l vorgesehenen Wiederholungs-, beziehungsweise Cadreskurse zu beordern sind, haben alljährlich nur eine eintägige Inspektion zu bestehen. Der Bundesrath ist jedoch verpflichtet, insofern ein Aufgebot der Landwehr in Aussicht steht, auch diese Einheiten zu besondern Uebungen einzuberufen.

Art. 5. Der Art. 139 der Militärorganisation vom 13. November 1874 wird hiemit aufgehoben und der Bundesrath beauftragt, auf Grundlage des Bundesgesezes vom 17. Junj 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn seiner Wirksamkeit festzusezen.

349

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Aufhebung des Art. 3 des Bundesgesezes vom 21. Hornung 1878 über Suspendirung einzelner Bestimmungen der Militärorganisation.

(Vom 14. Februar 1881.)

Tit.

Durch das Bundesgesez vom 21. Hornung 1878, betreffend Suspendirung einzelner Bestimmungen der Milita rorganisation, sind zum Zweke der Herstellung des Gleichgewichts in den Bundesfinanzen eine Anzahl von Bestimmungen der Militärorganisation vom 13. November 1874 aufgehoben worden.

Nur ungern legten damals die h. Räthe Hand an die eidgenössische Militärorganisation, nachdem dieselbe erst, drei Jahre in Kraft gestanden hatte; allein die Nothlage, in welcher sich die Bundesfinanzen befanden, gebot absolut eine Reduktion der Jahresausgaben, und es wurde dafür zunächst das Ausgabenbüdget der Militärverwaltung in Mitleidenschaft gezogen. Es geschah indessen immerhin in der Meinung, daß mit dem Verschwinden der Nothlage auch die Suspendirung einzelner Bestimmungen der Militärorganisation wieder dahinfalle.

Wir mußten uns daher, nachdem in den lezten zwei Jahren die eidgenössischen Staatsrechnungen mit nicht unerheblichen Einnahmenüberschüssen abgeschlossen und damit so ziemlich das

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Uebungen der Landwehr. (Vom 14. Februar 1881.)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.02.1881

Date Data Seite

337-349

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10 010 996

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