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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Entwurf zu einem Geseze über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst.

(Vom 9. Dezember 1881.)

Tit.

Der Artikel 64 der schweizerischen Bundesverfaßung ertheilt dem Bunde unter anderm das Recht der Gesezgebung über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst.

Gegenwärtig wird diese Materie in der Schweiz geregelt: 1) durch das zwischen den Kantonen Zürich, Bern, Uri, Obund Nidwaiden, Glarus, Baselstadt und Baselland, Schaffhausen, Appenzell I.-Rh., Graubünden, Thurgau, Tessin, Waadt und Genf abgeschloßene Konkordat vom 3. Dezember 1856 (Amt!. Samml.

V, 494), welchen Kantonen sieh später Aargau, Appenzell A.-Rh.

und Schwyz angeschloßen haben; 2) durch die Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich vom 30. Juni 1834 (Amtl. Samml. VIII, 334), die in der Schweiz, in Ermanglung eines Bundesgesezes, französischen Autoren die Wohlthat des französischen Gesezes gewährleistet; 3) durch das Uebereinkommen der Schweiz mit Belgien (publizirt den 9. Januar 1880, Amtl. Samml. n. F. IV, 447), wonach vom Ablauf des Freundschafts-, Niederlaßungs- und Handelsvertrages (.vom 11. Dezember 1862) an in Bezug auf die Rechtsverhältnisse,

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welche in demselben geregelt worden sind, beide Staaten sich gegenseitig auf dem Fuß der Gleichstellung mit der meistbegünstigten Nation behandeln; 4) durch die Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 (Amtl. Samml. IX, 680), die im Wesentlichen die Bestimmungen der schweizerisch-französischen Konvention wiederholt; siehe Erklärung vom 28. Januar 1879 (Amtl. Samml. n. F.

IV, 103); 5) durch die Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Deutschland vom 23. Mai 1881 (Amtl. Samml. n. F. V, 483), wonach die Bestimmungen der Uebereinkunft der Schweiz mit. dem Norddeutschen Bunde vom 13. März 1869 (Amtl. Samml. IX, 919) mit einer unwesentlichen Modifikation aufrecht erhalten bleiben sollen.

Wir hatten seiner Zeit in unserm Programm vom 9. Oktober 1874, betreffend die Ordnung, in welcher die aus der Bundesverfaßung hervorgehenden Geseze vorbereitet werden sollen (Bundesbl.

1874, III, 176), das Gesez über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst in den lezten Rang verwiesen. Wenn wir heute von jener Reihenfolge abweichen, an welche man sich übrigens auch bei andern Gelegenheiten nicht immer für gebunden erachtete, so geschieht dieß aus folgenden Gründen : 1) Die bevorstehende Revision der Handelsverträge und der damit in Verbindung stehenden Verträge über den internationalen Schuz des literarischen und künstlerischen Eigenthums läßt dieses Gesez als dringlich erscheinen. Wie wir schon in unserer Botschaft über die Fabrik- und Handelsmarken hervorzuheben Gelegenheit genommen, liegt für die Schweiz etwas Demüthigendes in der Thalsache, daß sie auf ihrem eigenen Gebiete Ausländern mehr Rechte zuspricht als ihren Staatsangehörigen, und daß ihre Gerichte Strafbestimmungen ausländischer Geseze zur Anwendung zu bringen haben. Das einzige Mittel, sich aus dieser untergeordneten Lage zu befreien, ist die ungesäumte Verkündigung des in der Bundesverfaßung in Aussicht genommenen Gesezes, so wie man dies in Betreff der Fabrik- und Handelsmarken gethan hat.

2) Das Gesez über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst ist eine nothwendige Ergänzung des Gesezes über das Obligationenrecht. Lezteres enthält in der That einen Abschnitt über die Verträge zwischen Autoren und Verlegern (13. Titel, Art. 372--391). Die Grundlage zu diesen Verträgen fehlt jedoch so lange, als das Recht des Urhebers auf Vervielfältigung seines Werkes nicht

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überall dasselbe, d. h. so lange das Urheberrecht an Werken dei- Literatur und Kunst nicht durch ein Bnndesgesez geregelt ist.

3) Verschiedene Länder sind auf dem Wege, ihre Gesezgebung über diesen Gegenstand zu revidiren, und suchen bei dieser Gelegenheit Grundsäze in dieselbe einzuführen, die uns nicht alle sehr begründet scheinen. Da die Erzeugnisse geistiger Arbeit Gegenstand eines bedeutenden Handelsverkehrs zwischen den Völkei-n ausmachen, so kann uns die betreffende Gesezgebung der andern Länder, namentlich der Nachbarstaaten, nicht gleichgültig sein. Bis jezt waren auch dem Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst gewisse Beschränkungen zu Gunsten des Unterrichts und Studiums auferlegt worden.

Gegenwärtig macht die Tendenz sich fühlbar, dem Urheber und seinen Rechtsnachfolgern zum Nachtheil der gesanimten Gesellschaft den unbeschränkten und ewigen Genuß dieses konventionellen Eigenthums zuzusichern. Ist es in diesem Falle nicht nüzlich und nothwendig, daß die Schweiz, was sie betrifft, die Grundsäze aufrecht erhalte, die sie für weise und verständig hält, und durch ihr Gesez erkläre, daß sie auf ihrem Gebiete die Anwendung augenscheinlich übertriebener Rechts begriffe nicht gestatten werde? Wir sind der Ansicht, daß wir den eben bezeichneten Tendenzen gegenüber mit viel mehr Widerstandskraft ausgerüstet sind, wenn wir bei den Verhandlungen über die Handelsverträge oder über Speziiilkonventionen uns auf ein Bundesgesez stüzen können, als wenn wir jenen Tendenzen nichts Anderes entgegenzuhalten haben, als die Bestimmungen eines Konkordats, das nicht einmal für die ganze Schweiz bindend ist und auch nicht mehr auf der Höhe unserer Zeit steht.

Mit. Hinblik auf diese Verhältnisse verfaßte unser Handels- und Landwirtbschaftsdepartement im Laufe des Jahres 1880 den Entwurf zu einem Bundesgesez über das Urheberrecht au Werken der Literatur und Kunst, sowie ein Exposé der bezüglichen Motive.

Beide Aktenstüke wurden den in der Angelegenheit interessirten Kreisen zur Prüfung mitgetheilt (Zirkular vom 31. Januar 1881), in Folge dessen zahlreiche Berichte und Abänderungsvorschläge einliefen, welche hauptsächlich von folgenden Stellen ausgingen: Schweiz. Gesandtschaft in Paris, Schweiz. Gesandtschaft in Berlin (Dr. vau Muyden), Schweiz. Ingenieur- und Architekten verein, Société des peintres et sculpteurs suisses,

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Section des beaux-arts de l'institut nat. genev., Bernische Künstlergesellschaft, Nationalrath Pictet, Genf, Professor Dr. Hilty, Bern, Professor Dr. A. v. Orelli, Zürich, Professor Eug. Rambert, Fluntern, Ernst Stückelberg, Maler, Basel, B.-A. Bremond, fabr. de pièces à musique, Genève, Gebr. Benziger, Typogr., Einsiedelu, Schmid, Buchhändler, Bern, Ganz, Photograph, Zürich.

Das gesammte Material wurde sodann vom Departement einer Expertenkommission zur Berathung und Begutachtung vorgelegt, welche aus folgenden Mitgliedern zusammengesezt war: Herr ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

Leo Weber, Nationalrath, Solothurn, Pictet, Nationalrath, Genf, Bläsi, Bundesrichter, Lausanne, Professor Dr. Hilty, Bern, Professor Dr. A. v. Orelli, Zürich, Professor Eug. Rambert, Zürich, Stehlin-Burckhardt, Präsident des Schweiz. Maler- und Bildhauervereins, Basel, Munzinger, Musikdirektor, Bern, Alex. Koch, Architekt, Zürich, Schmid, Buchhändler, Bern, Jules Sandoz, Verlagsbuchhändler, Neuenburg.

Die Kommission nahm in ihrer Sizung vom 2./3. Februar 1881 den Entwurf im Prinzip an, modifizirte und ergänzte ihn indessen in einzelnen, wenn auch nicht sehr wesentlichen Punkten.

Eine Petition der musikalischen Gesellschaften in Genf an das Handels- und Landwirthschaftsdepartement, datirt vom 12. Oktober 1881, welche einen Zusaz zu Art. 7, Ziffer 10, betreffend musikalische Aufführungen durch Liebhabergesellschaften, und eine solche der Kommission des Stadttheaters in Basel und Mituntevzeichnern an den Bundesrath, vom 28. Oktober 1881, welche einen Zusaz zu Art. 6 des Entwurfes (AI. 2, 3 und 4), bezüglich der Entrichtung ·der Gebühren für öffentliche Aufführungen literarischer oder musikalischer Werke an den Autor, wünschte, haben wir in Würdigung der von den Petenten vorgebrachten Gründe berüksichtigt.

Indem wir Ihnen nun den Gesezesentwurf in der von uns nach eingehender Berathung festgesezten Redaktion vorlegen, unterbreiten

649 -wir im Folgenden die Grundlagen und Motive desselben Ihrer geneigten Erwägung.

I.

Das Recht des Schriftstellers oder Künstlers auf sein Werk ist doppelter Art : es besteht erstlich im Besiz des materiellen, vom Urheber erzeugten Gegenstandes, und besteht des Weitern in der Vervielfältigung dieses Gegenstandes durch irgend ein beliebiges Verfahren.

Das Eigentumsrecht an dem materiellen Gegenstande richtet sich nach dem gemeinen Recht ; die Entwendung eines Manuskripts, einer Statue, eines Gemäldes ist nicht verschieden von der Entwendung jedes andern, dem Urheber gehörenden Gegenstandes.

Das Vervielfältigungsrecht macht ebenfalls ein Eigentumsrecht aus, aber ein Eigenthumsrecht sui generis. Ohne in eine metaphysische Betrachtung über den Ursprung dieses Eigenthums eingehen zu wollen, begnügen wir uns mit der Thatsache, daß dasselbe wie jedes andere Eigenthum das Ergebniß einer Arbeit ist; es unterscheidet sich aber von dem rein materiellen Eigenthum darin, daß vom Augenblike an, wo der Urheber sein Werk veröffentlicht hat, die darin enthaltenen Gedanken nicht mehr in seinem ausschließlichen Besize sind, sondern in den Besiz aller derjenigen übergehen, die sich jene Gedanken aneignen. Billigerweise aber muß der Urheber allein das Recht haben, sie in der F o r m , die er ihnen gegeben, zu vervielfältigen, und eben in diesem Rechte der Vervielfältigung besteht das, was man das ,,Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst" nennt (Art. l, Alinea 1° des Gesezentwurfs).

Das literarische und künstlerische Eigenthum ist demnach eben so leicht zu definiren und zu begrenzen, wie das rein materielle Eigenthum. Es ist auch seit mehr oder weniger geraumer Zeit von allen zivilisirten Staaten anerkannt und geschüzt.

Streng genommen könnte man behaupten, dieses Eigenthum müsse, wie das materielle, unbeschränkt sein und ewig dauern.

Von theoretischen und praktischen Gesichtspunkten geleitet, haben indessen sämmtliche Staaten, mit Ausnahme der Republik Mexiko (Gesez vom 1. März 1871), sowohl der Ausdehnung dieses Eigeuthums wie seiner Dauer Grenzen vorgezeichnet.

Wir ebenfalls halten diese Grenzen für nothwendig. Das allgemeine Interesse fordert, daß dem geistigen Verkehr und der

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intellektuellen Erziehung keine Hindernisse gesezt werden, die leicht unüberwindlich werden könnten. Die Meisterwerke des menschlichen Genius dürfen nicht auf unendliche Zeit hin das Erbtheil einer geringen Anzahl Privilegirter bleiben. Die Gesellschaft muß, nachdem sie den Autor und seitie Familie in reichem Maße in den Stand gesezt, die Früchte seiner Arbeit einzuheimsen, auch ihre legitimen Rechte geltend machen können, denn sie hat nicht zum geringsten Theile dazu beigetragen, den Autor auszubilden, indem sie den gemeinsamen Schaz von menschlichen Kenntnissen ittoe. zur Verfügung stellte, indem sie ihm Vorbilder und ein Publikum darbot, ihm den speziellen Schuz der Gcseze gewährte.

Weiter unten werden wir uns bei der Besprechung des Nachdruks und der Nachbildung mit den Beschränkungen beschäftigen, welche im allgemeinen Interesse dem einem Urheber gewährten ausschließlichen Vervielfältigungsrccht aufzuerlegen sind.

Mit Ausnahme dieser speziellen Vorbehalte muß aber das Vervielfältigungsrecht ein vollständiges sein. Nur sehr wenige Geseze gestatten die Vervielfältigung in dem Falle, wenn das Verfahren oder der Zweit ganz verschieden von dem ursprünglichen Verfahren oder Ziwek ist, nämlich das Konkordat schweizerischer Kantone vom 3. Dezember 1856, das deutsche Gesez vom 9. Januar 1876 und das russische Gesez von 1833.

Wir schließen uns den meisten Gesezen an, wenn wir jene Reserven nicht aufstellen und vorschlagen, zu sagen: ,,Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst besteht in dem ausschließlichen Recht, diese durch irgend ein Verfahren zu vervielfältigen, beziehungsweise darzustellen01 (Artikel l, Alinea 1).

Begreift das Vervielfältigungsrecht auch das Uebersezungsrecht in sich? Was diesen Punkt betrifft, so sieht man es den betreffenden Gesezen anderer Staaten an, daß die meisten derselben nur eine einzige geschriebene, ja gesprochene Sprache kennen. Jeder Staat war namentlich darauf bedacht, die Interessen seiner Angehörigen auf seinem eigenen Gebiete zu wahren, und in Bezug auf die ausländischen Erzeugnisse fand man es nüzlich, aus denselben durch Uebersezungen mit oder ohne Bewilligung des Urhebers Vortheil zu ziehen. Internationale Verträge haben indessen nach und nach die Stellung der Autoren verbessert. In den mit der Schweiz abgeschlossenen Verträgen ist festgesezt,
daß der Verfasser eines in der Schweiz veröffentlichten Werkes, der sich das Recht der Uebersezung vorbehalten will, dies an der Spize seines Werkes anzugeben und von diesem Rechte während des ersten Jahres nach Veröffentlichung des Originals Gebrauch zu machen hat. Der gewährte Schuz dauert nur fünf Jahre und ist der Erfüllung ver-

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schiedener Formalitäten untergeordnet (siehe u. A. Art. 6 der schweizerisch-französischen Konvention).

Diese Beschränkung des Vervielfältigungsrechtes ist nicht gerecht. Die Uebersezung eines Schriftwerkes ist nichts Anderes als eine der Formen der Vervielfältigung dieses Werkes. Die einzige Aenderung, besonders für Prosawerke, besteht in der Sprache. Bei Werken in Versen, welche auch wieder in die dichterische Sprache übertragen werden, übt freilich die Persönlichkeit des Uebersezers einen viel größern Einfluß auf die Form aus, aber doch ist die allgemeine Entwiklung der Idee, die poetische Bewegung, sind die Bilder wesentlich dieselben, und der Urheber sieht sich ungerechterweise beraubt, wenn das Vervielfältigungsrecht nicht zugleich das Uebersezungsrecht in sich begreift.

Der Schweiz, welche ihre drei Nationalsprachen auf gleichem Fuß behandelt, geziemt es, klar auszusprechen : ,,Das Vervielfältigungsrecht begreift auch das Uebersezungsrecht in sicha (Artikel l, Alinea 4).

Was nun die dramatischen und dramatisch-musikalischen Werke, sowie die architektonischen Pläne und Zeichnungen betrifft, so schlagen wir in Art. 6 folgende Bestimmung vor: ,,Die Veräußerung des Veröffentlichungsrechtes von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken, von architektonischen Plänen und Zeichnungen erstellter oder nicht erstellter Gebäude schließt an sich nicht schon die Veräußerung des Aufführungs- beziehungsweise des Ausführungsrechtes in sich, noch umgekehrt."

Eine viel bestrittene Frage ist die der Vervielfältigung eines Werkes der schönen Künste, wenn dasselbe vom Urheber veräußert worden ist. Der Kongreß behufs Wahrung des künstlerischen Eigenthums, welcher während der Weltausstellung des Jahres 1878 in Paris abgehalten wurde, befaßte sich lange mit dieser Frage, und im Anschluß an die Kongresse von Brüssel im Jahre 1858 und von Antwerpen in den Jahren 1861 und 1868 beschloß er nach lebhafter Verhandlung, ,,daß die Abtretung eines Kunstwerkes nicht schon an sich das Vervielfältigungsrecht einschließe; dasselbe gelte bei Abtretung eines Kunstwerkes an den Staat; jedoch sei das Vervielfältigungsrecht in der Abtretung des Kunstwerkes inbegriffen, wenn es sich um das Porträt oder die Statue des Enverbers oder eines Mitgliedes seiner Familie handelt."1 Die Frage war schon vorher mehrmals im französischen Parlament einer Berathung unterzogen und in einem der Auffassung des Kongresses entgegengesezten Sinne entschieden worden. Gegen-

652 wärtig gilt in der französischen Jurisprudenz der Grundsaz, daß das Vervielfältigungsrecht zugleich mit dem Kunstwerk auf den Erwerber übergeht. Aber schon im Jahre 1863 wurde in einem Gesezesentwurf über das Urheberrecht an Werken der Kunst, welcher dem Corps législatif vorlag, in diesem Punkte jedoch nicht zur Annahme gelangte, der Antrag gestellt, den Wünschen der Künstler entgegenzukommen.

Die Motive, welche dem von der französischen Jurisprudenz und der Gesezgebung mehrerer anderer Staaten anerkannten Recht zur Grundlage dienen, sind im Wesentlichen die folgenden : Das Vervielfältigungsrecht, sagt man, ist nur ein Accessorium des Eigenthumsrechtes an dem materiellen Gegenstand, die Rechtsregel aber will, daß das Accessorium der Hauptsache nachfolge.

Das ist kein wirkliches Eigenthum, wenn der Besiz einer Sache vom Gebrauch derselben geschieden ist. Der Erwerber eines Kunstwerkes wird keine so hohe Summe für dasselbe ausgeben, wenn der Genuß, den er von ihm hat, sich auf eine platonische Betrachtung des Gegenstandes beschränkt, und er, anstatt der Gewißheit, ein in seiner Art einziges Kunstwerk zu besizen, gewärtigen muß, daß der Künstler sein Werk unzählige Male vervielfältige. Lezterer kann stets kontraktlich den Vorbehalt machen, daß der Verkauf nicht das Vervielfältigungsrecht einschließe, das Gesez aber muß die Präsumption aussprechen, daß mit Ausnahme von gegenteiligen Vereinbarungen die Veräußerung des Kunstwerkes diejenige des Vervielfältigungsrechtes in sich begreift. -- Diese Argumentation läßt sowohl vom prinzipiellen wie vom praktischen Standpunkt aus zu wünschen übrig. Wir haben oben vom juridischen Standpunkt aus gesehen, daß das Urheberrecht ein doppeltes ist und den Besiz wie die, Vervielfältigung in sich begreift. Wenn sich der Urheber des ersten dieser beiden Rechte entäußert, so folgt daraus nicht nothwendig, daß er sich damit auch für alle Fälle des zweiten Rechtes entäußert hat ; die rechtliche Präsumption muß im Gegentheil dahin gehen, daß der Verkauf der Sache nicht an sich die Entäußerung des Vervielfältigungsrechtes in sich begreife.

Vom praktischen Standpunkt aus ist das von der französischen Jurisprudenz angenommene Prinzip mit Rüksicht auf alle logischerweise daraus zu ziehenden Konsequenzen nicht aufrecht zu halten, sondern man sieht sich genöthigt, es auf
diejenigen Kunstzweigo zu beschränken, die in der Regel nur einen einzigen Gegenstand hervorbringen: Malerei, Skulptur, Architektur. Sowie man es aber mit Künsten zu thun hat, deren Erzeugnisse auf mechanischem

653 Wege vervielfältigt werden: Stich, Lithographie und ähnliche, so ist jenes Prinzip nicht mehr anwendbar.

In seiner Eröffnungsrede zum Pariser Kongreß führte der Präsident des Organisationsrath.es, Hr. Meissonnier, noch andere aus der Praxis entnommene Gründe an, welche wir hier zitiren wollen : ,,Das Vervielfältigungsrechta, sagte er, ,,ist oft von gleichem, wenn nicht von höherin Werth , als dem des materiellen Gegenstandes, der verkauft worden ist.

Nun geschehen aber die Verkäufe am häufigsten auf mündlichem Wege, und es ist sehr selten, daß der Verkäufer vertragsmäßig etwas über sein Vervielfältigungsrecht fixirt. Wenu denuoch der Käufer, weil der Vertrag darüber schweigt, Eigenthümer des Vervielfältigungsrechtes wird , so geht der Künstler fast immer ohne Wissen und Willen eines Rechtes verlustig, für welches er bisweilen einen sehr hohen Preis hätte erlangen können.

,,Vom Standpunkte der Kunst, aus sind die Folgen noch viel bedenklicher. Wenn der Erwerber blos durch die Thatsache des Ankaufes Eigenthümer des Vervielfältigungsrechtes wird , so kann er ohne die Einwilligung des Künstlers, ja ohne ihn nur zu Rathe zu ziehen , eine mangelhafte, des Werkes und des Künstlers unwürdige Nachbildung veranstalten laßen. Der Künstler wird dabei verlieren und die Kunst auch nichts gewinnen. Diese G-efahr ist um so mehr zu furchten, als derjenige, der ein Gemälde in der Absicht kauft, um es zu vervielfältigen, fast, immer nur ein Spekulant ist, d. h. ein Mensch, den das Kunstintei-esse weit weniger berührt als sein persönliches Interesse. Von lezterm allein getrieben, wird er für wenig Geld einen mittelmäßigen Stich herstellen laßen, der sich wegen seines billigen Preises nur um so leichter verkauft, während der Künstler, wenn er sein Recht nicht veräußert hätte, niemals in eine solche Verstümmelung seines Werkes würde eingewilligt haben.

,, Wenn schon die Thatsache des Ankaufs eines Werkes das Recht zur Vervielfältigung desselben als selbstverständlich in sich begreift, so müssen daraus unentwirrbare Vcrwikliingen entstehen. Denn wenn der zweite Käufer das Vervielfältigungsreeht einer andern Person abgetreten hat, wie soll der dritte, vierte, fünfte Käufer dies erfahren ? Jeder kann dann dieses Recht :iu beliebig viele andere Personen abtreten und so befänden «ich Mehrere zugleich im Besiz desselben
ausschließlichen Rechts.e"o1 Unter Berüksichtigung der theoretischen und praktischen Gründe, die wir eben erwähnt, schlagen wir vor, festzustellen: Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

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654 ,,Sofern nicht gegenteilige Vereinbarungen vorliegen, hat der ,,Erwerber eines Werkes der bildenden Künste nicht das Recht, ,,es vor Ablauf des in Art. 2 vorgesehenen Zeitraumes vervielfältigen zu laßen.11 (Art. 5, Alinea 1.)

Dieser Regel fügen wir indessen zwei Ausnahmen bei. Die eine bezieht sich auf bestellte Porträts; in diesem Falle muß den Mitgliedern der Familie das Recht der Vervielfältigung des Werkes zustehen; es entspricht dies einem berechtigten Gefühl (Art. 5, Alinea. 2). Die andere, welche in der Natur der Dinge liegt, geht dahin : ,,Weder der Urheber eines Kunstwerkes noch seine Rechts,,nachfolger können behufs Ausübung ihres Vervielfältigungsrechtes ,,den Eigenthümer des Werkes in seinem Besize stören.a (Art. 5, Alinea 3.)

Dies wäre nach unserm Entwurf die Ausdehnung des Vervielfältigungsrechtes. Was dessen Dauer betrifft, so beantragen wir, in Art. 2 ^dieses Recht dem Urheber auf Lebenszeit und während eines Zeitraumes von dreißig Jahren vom Tage seines Todes an zu gewähren.

Die Begrenzung der Dauer des Urheberrechtes auf Werke der Literatur und Kunst rechtfertigt sich im Prinzip durch die allgemeinen, oben angeführten Gründe. In den einzelnen Staaten ist diese Dauer auf sehr verschiedene Weise festgesezt: Das K o n k o r d a t s c h w e i z e r i s c h e r K a n t o n e vom S.Dezember 1856 begrenzt es auf die Lebenszeit des Urhebers; stirbt er vor Ablauf des dreißigsten Jahres nach der ersten Veröffentlichung seines Werkes, so geht das Recht für den an den dreißig Jahren noch fehlenden Zeitraum auf seine Erben über.

E n g l a n d hat verschiedene Termine festgesezt: für literarische, dramatische und musikalische Werke zweiundvierzig Jahre von der Veröffentlichung an oder auf Lebenszeit des Urhebers und dazu sieben Jahre nach seinem Tode; für Werke der Skulptur vierzehn und achtundzwanzig Jahre; für Malereien und Photographien auf Lebenszeit des Urhebers und sieben Jahre nach seinem Tode; für Zeichnungen und Stiche achtundzwanzig Jahre vom Tage der ersten Veröffentlichung an.

O e s t e r r e i c h schreibt vor, daß das Vervielfältigungsrecht in der Regel mit dem Leben des Urhebers erlischt; wenn aber der Urheber es abgetreten hat, so dauert dieses Recht während eines Zeitraumes von dreißig Jahren nach seinem Tode.

B e l g i e n : Die ganze Lebensdauer des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.

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D ä n e m a r k : Fünf Jahre nach" Veröffentlichung eines Werkes der Malerei oder Skulptur durch ein mechanisches Verfahren. Diese fünf Jahre können für ein Werk von großem Umfang verdoppelt werden.

S p a n i e n : Auf Lebenszeit des Urhebers und achtzig Jahre nach seinem Tode.

V e r e i n i g t e S t a a t e n : Achtundzwanzig Jahre von der Einregistrirung an.

F r a n k r e i c h : Auf Lebenszeit des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.

I t a l i e n : Ausschließliches Recht auf vierzig Jahre und das Recht des Bezuges von 5 % des Verkaufspreises des Gegenstandes während einer zweiten Periode von vierzig Jahren.

M e x i k o : Ewiges Recht.

N o r w e g e n : Auf Lebenszeit des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.

N i e d e r l a n d e : Auf Lebenszeit des Urhebers und zwanzig Jahre nach seinem Tode.

P o r t u g a l : Auf Lebenszeit des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.

R u ß l a n d : Auf Lebenszeit des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.

Wir schlagen dreißig Jahre vor, indem wir hervorheben, daß die zehn lezten Jahre ziemlich unfruchtbar sind, weil die Verleger sich dann nicht mehr so gern auf die Ausgabe von Werken einlaßen , die bald Gemeingut werden. Uns wollte es scheinen, daß in fast allen Fällen dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers hinreichen, um den überlebenden Ehegatten und die Kinder vor Noth zu schüzen, sobald das Werk wirklich einen Vervielfältigungswerth besizt.

Die meisten Geseze regeln gewisse Erbschaftsfragen.

Wir laßen dieselben , um nicht in kantonale Kompetenzen einzugreifen, unberührt.

II.

Nachdem wir die Natur, die Ausdehnung und die Dauer des Vervielfältigungsrechtes geprüft, handelt es sich jezt um die Feststellung der Kategorien von Werken, auf welche dieses Recht angewendet werden kann.

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A. Literatur. Sämmtliche Schriftwerke, sowohl wissenschaftlichen wie rein literarischen Inhalts, gehören zu dieser ersten Kategorie. Unter den Schriftwerken gibt es solche, die gewissermaßen eine doppelte Bestimmung haben, nämlich die für die Schaubühne bestimmten Schriften, deren Vervielfältigungsrecht nicht allein, wie wir oben gesagt, die Veröffentlichung durch den Druk, sondern auch die Aufführung oder Darstellung in sich begreift.

Der Schuz der Werke der Literatur bietet keine ernstliche Schwierigkeiten , und diese Kategorie ist vollständig in alle Gesezgebungen, wie in unsern Entwurf, aufgenommen.

B. Z e i c h n e n d e K ü n s t e . Sämmtliche Gesezgebungen vereinigen unter dieser Kategorie die eigentliche Zeichnung (Bleistiftzeichnung, Federzeichnung), die Malerei (in Oel, Aquarell oder nach andern Verfahren), die Skulptur (in Marmor, Stein oder Holz, Modellirungen , Guß, Galvanoplastik), den-Stich (auf Kupfer, Stahl, Holz, Stein oder durch irgend ein sonstiges Verfahren), die Lithographie (mit Inbegriff der Chromolithographie, der geographischen Karten, wenn sie nicht gestochen sind), u. s. w.

In Bezug auf die Photographie ist Folgendes zu bemerken.

Der Photograph ist in erster Linie vielleicht ein Handwerker, aber andererseits ist er auch ein Künstler, und obgleich er nicht ideell schaffen kann, so muß er doch künstlerischen Geschrnak in der Auswahl seiner Stoffe besizen. Schon im Jahre 1876 hat eine größere Anzahl schweizerischer Photographen beim Bundesrath um Schuz für ihre Werke petitionirt. Das Beste wäre vielleicht, diesen au sich berechtigten Schuz durch ein Spezialgesez festzustellen; um jedoch einerseits -die Ge?eze nicht zu vermehren und um andrerseits dem Umstände Rechnung zu tragen, daß die Photographie in gewisser Beziehung auf das Gebiet der Kunst hinübergeht, haben wir dieselbe in den Gesezesentwurf aufgenommen, aber indem wir sie in zweierlei Beziehungen an spezielle Bestimmungen binden.

Erstens soll jedes auf Bestellung ausgeführte Werk (und zwar nicht blos die Porträts) des gesezlichen Schuzes nicht theilhaftig werden.

Dieser Vorbehalt schien uns zahlreicher praktischer Rüksichten wegen geboten; in der That kann der Photograph, wenn der Eigenthümer eines Hauses, einer Maschine, eines Gemäldes, ein Naturforscher, der eine Spezialaufnahme braucht, sich an ihn zu
diesem Zweke wendet und dafür bezahlt, nicht auf das ausschließliche Vervielfältigungsrecht Anspruch machen, es sei denn, daß eine gegenteilige Vereinbarung vorliegt. Zweitens ist die Dauer des Schuzes einfach auf zehn Jahre festgesezt, ein Zeitrnurn, der im Allgemeinen hinreicht, wenn es sich nicht um die Vervielfältigung eines Kunstwerkes handelt, das noch nicht Gemein-

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gut geworden. In diesem Falle geht die Dauer aus dem eventuellen Vertrage hervor, welcher dieselbe auf so lange ausdehnen kann, als das betreffende Kunstwerk selbst geschult ist (Art. 15 des Gesezesentwurfes).

C. D r a m a t i s e h e und m u s i k a l i s c h e W e r k e.

Die Schwierigkeiten, welche diese Kategorie darbietet, liegen nicht in der Klassifikation der Werke, sondern in der Frage der Nachbildung. Wir werden später hierauf zurükkommen. -- Um gesezlich eine Frage zu regeln, welche oft bestritten worden, beantragen wir folgende Präsumption : ,,Von dem SchriftAtelier oder Künstler, der für Rechnung eines andern Schriftstellers ,,oder Künstlers arbeitet, wird angenommen, er habe diesem sein ,,Urheberrecht abgetreten, sofern nicht eine gegenteilige Verein ,,barung vorliegt (Art. l, Alinea 3).a Die Rechtsverhältnisse zwischen Urheber und Verleger werden durch das Gesez über Obligationenrecht geordnet. Der Art. 4 verweist demnach auf dasselbe.

III.

Wir kommen jezt zu dem schwierigsten Punkte des Gesezes, nämlich zu der Frage der Nachbildung.

Von vornherein muß das oben aufgestellte Prinzip nachdrüklichst betont werden, daß das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst in dem Rechte besteht, die Ideen i n d e r F o r m zu reproduziren, die der Schriftsteller oder Künstler ihnen gegeben hat, und nicht in dem ausschließlichen Recht, gewisse Ideen auszusprechen. Ein schon in einem Buche, einem Kunstwerke oder auf der Bühne behandelter Gegenstand kann folglich von einem andern Autor frei wieder in Angriff genommen werden, vorausgesezt, daß die eigenthümliche Form, in welcher der Gegenstand ein zweites Mal behandelt ist, nicht einer Nachahmung der vom ersten Autor gewählten Form gleichkommt. Im Allgemeinen darf also gesagt werden, daß jedesmal eine Nachbildung vorliegt, wenn die erste Form in dem folgenden Werke hinreichend erkennbar ist, und nicht blos, wenn die Nachbildung eine vollständige ist.

Zur Unterstüzung dieses Sazes könnten Beispiele in's Unendliche angeführt werden, ohne daß damit der Gegenstand vollständig erschöpft würde. Deshalb ist es auch schwer, um nicht zu sagen unmöglich , in einem kurzen Gesezesartikel eine positive Definition des Begriffs Nachbildung zu geben und dabei weder zu viel noch

658 zu wenig zu sagen. Fast in allen Gesezen hat man es vorgezogen, nicht zu deflniren, damit der Richter je nach den im vorliegenden Falle zu erwägenden Umständen frei sein Urtheil bilden kann.

Dem gegenüber ist es nothwendig, die Fälle genau festzustellen, in welchen die theilweise oder vollständige Reproduktion eines Werkes der Literatur oder Kunst nicht als gesezwidrig zu betrachten ist.

Dies ist der Zwek des Art. 7 des Entwurfes, der uns bei folgenden Ziffern zu Bemerkungen Anlaß gibt : Ziffer l ist dein deutschen Geseze entnommen, indem wir diese Bestimmung für richtig und klar erachten.

Ziffer 2 ist theilweise dem Schweizerischen Konkordat von 1856 entlehnt. Das Konkordat sagt: v,Durch den Druk der Erlasse und Verhandlungen öffentlicher Behörden, insofern nicht die Bundes- oder eine Kantonsregierung die Herausgabe ihrer Erlasse auf einen Verleger überträgt. tt Für unsere Tage, unter der allgemeinen Herrschaft demokratischer Einrichtungen, wo die Tagespresse die Erlasse und Berathungen der Behörden auf dem schnellsten Wege zur Kenntniß der Bürger bringen soll, scheint uns dei1 Sdilußsaz der Konkordatsbestirnmung veraltet. Der Nachdruk der amtlichen Gesezessammlungen wäre übrigens auch zu wenig einträglich, als daß man ihn zu befürchten brauchte.

Vor dem Worte ,,Behörden" haben wir das Wort ,,offentlicher"- als überflüssig fortgelassen und dafür hinzugefügt: ,,oder der öffentlichen Verwaltungsberichte11, um das Recht, welches heute schon die Presse in Anspruch nimmt, damit festzustellen.

Ziffer 3 und 4 rechtfertigen sich |von selbst; |leztere ist den internationalen Verträgen entnommen.

Ziffer 5 entspricht der Praxis. Freilich beklagen sich die Tagesblätter häufig, daß dieser oder jener Konkurrent sie plündere, ohne sie zu nennen, und die vollste Redlichkeit würde wohl erheischen, daß auch nicht das Geringste ohne Angabe der Quelle abgedrukt werde; eine solche Ordnung würde jedoch von der Presse nicht leicht angenommen werden, selbst von den Blättern nicht, die sich über erlittene Plünderung beklagen und oft selber ihre Spalten großentheils mit Entlehnungen aus andern Blättern füllen.

Der allgemeine Zwek der Bestimmung unter Ziffer 6 liegt im erzieherischen Interesso. Das Wort ,,theilweise" wurde gebraucht, um zu verhindern, daß man unter dem Vorwande des Schulunterrichts dazu gelange, die unerlaubte Vervielfältigung von Kunstwerken zu autorisiren.

659 Ziffer 7 ist dem deutschen Geseze entlehnt und vollkommen gerechtfertigt, wenn man bedenkt, daß der Stich, die Lithographie und Photographie täglich zu Jedermanns Gebrauch Ansichten aus dem Innern der Städte reproduziren, und man die im Freien bleibend aufgestellten Kunstwerke sehr wohl als einen Theil des Gemeinguts betrachten darf.

Ziffer 8. Der Architekt ist einerseits Künstler, andrerseits Industrieller; vom erstem Standpunkt aus kann er ohne Zweifel den Schuz des Urheberrechts in Anspruch nehmen, hinwiederum ist bei einem Bauwerk die mechanische Ausführung und die technische Verwendung des Stoffes das Vorwiegende und das geistige Schaffen tritt zurük. Es genügt daher, die Reproduktion der Pläne und Zeichnungen, bei deren Ausarbeitung ja, der Geist in hohem Grade sich selbstständig bethätigen muß, zu verbieten, nicht aber die Kopie des bereits erstellten Bauwerkes, welches, wenn es nicht einen spezifisch künstlerischen Charakter besizt, eben mehr das Gepräge einer mechanischen Arbeit an sich trägt.

Unter Ziffer 9 ist wiederum das erzieherische und bildende Interesse betont, ebenso in der Bestimmung von Ziffer 10. Diese Rüksicht auf das allgemeine Beste ist der Schriftsteller oder Künstler von Rechtswegen seinen Mitbürgern schuldig. Er err stattet ihnen damit einen Theil von Allem dem zurük, was ee von ihnen durch seine Erziehung und die seinen Werken gewordenAufnahme, sowie durch den besondern, ihm durch das Gesez gewährten Schuz empfangen hat.

Die Bestimmung unter Ziffer 11 erscheint uns theoretisch und praktisch begründet zu sein. Die Fabrikanten von Ste-Croix sagen in ihrer Petition vom 15. Februar 1861: ,,Eine Spieldose, das Einschlagen von Stiften auf Walzen, kann in seinen Resultaten nicht mit einer Vervielfältigung durch den Druk oder Stich auf eine Linie gestellt werden; mit einer solchen Nachahmung von Stüken aus Opern oder andern musikalischen Kompositionen wird weder dem Komponisten noch dem Verleger Konkurrenz gemacht; weit entfernt, den Verkauf ihrer Kompositionen zu vermindern, wird derselbe dadurch erleichtert und begünstigt ; außerdem ist diese Nachahmung nicht zu öffentlichen Produktionen bestimmt, sie beschränkt sich auf den Familienkreis, sie dient nur augenbliklicher Zerstreuung, häuslicher Erheiterung ; sie kann für den Besizer keine Quelle der Spekulation werden,
und selbst würde sie dieß, so könnte sie dem künstlerischen Eigenthum nicht den geringsten Eintrag thun.tt -- Die Bestimmungen über das Verfahren bei Verfolgung und Bestrafung der Nachbildung sind im Wesentlichen den Bestini-

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mungen ähnlich, die schon in andern Bundesgesezen, namentlich in dem Geseze über Fabrik- und Handelsmarken, aufgestellt sind.

Wir können uns demnach ihrer Motivirung hier enthalten.

Die im Artikel 14 enthaltene Bestimmung, wonach gefordert wird, daß für den in der Schweiz gewährten Schuz von Werken, die im Ausland erschienen sind, Gegenseitigkeit geübt werden soll,, bedarf ebenfalls keiner weitern Motivirung. -- Indem wir Ihnen den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesgesez betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst empfehlen, ergreifen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. Dezember

1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

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(Entwurf)

Bundesgesez betreffend

das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes, vom 9. Christmonat 1881, beschließt: Art. 1. Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst besteht in dem ausschließlichen Recht, diese durch irgend ein Verfahren zu vervielfältigen, beziehungsweise darzustellen.

Dieses Recht steht dem Urheber oder seinen Rechtsnachfolgern (Erben oder Cessionären') zu.

Von dem Schriftsteller oder Künstler, der für Rechnung eines andern Schriftstellers oder Künstlers arbeitet, wird angenommen, er habe diesem sein Urheberrecht abgetreten, sofern nicht eine gegenteilige Vereinbarung vorliegt.

Das Vervielfältigungsrecht begreift auch das Uebersezungsrecht in sich.

662 Art. 2. Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst dauert während der ganzen Lebenszeit des Urhebers und während eines Zeitraumes von dreißig Jahren vom Tage seines Todes an.

Wenn es sich um ein nachgelaßenes Werk oder ein solches handelt, welches von einer Gesellschaft veröffentlicht wird, so dauert das Urheberrecht dreißig Jahre vom Tage der Veröffentlichung an.

Art. 3. Werke der leztern Art (Art. 2, Alinea 2) sind längstens binnen 3 Monaten nach ihrer Veröffentlichung in ein vom schweizerischen Handelsdepartement doppelt geführtes Register einzutragen.

Für andere Werke aber ist der Urheber zur Sicherung seines Rechtes an keine Formalitäten gebunden, kann aber immerhin nach Belieben seine Werke auch in obbenanntes Register eintragen laßen.

Die Gebühr für die Einschreibung darf zwei Franken für ein Werk nicht übersteigen.

Der Bundesrath wird zur Ausführung dieses Artikels die nöthigen Detailbestimmungen erlaßen.

Art. 4. Die Rechtsverhältnisse zwischen Urheber und Verleger literarischer oder künstlerischer Werke werden durch das Bundesgesez über Obligationen- und Handelsrecht geordnet.

Art. 5. Sofern nicht gegentheilige Vereinbarungen vorliegen, hat der Erwerber eines Werkes der.bildenden Künste nicht das Recht, es vor Ablauf des im Art. 2 vorgesehenen Zeitraumes vervielfältigen zu laßen.

Das Vervielfältigungsrecht gilt indessen als mitveräußert, wenn es sich um ein bestelltes Porträt handelt.

Weder der Urheber eines Kunstwerkes, noch seine Rechtsnachfolger können behufs Ausübung ihres Vervielfältigungsrechtes den Eigenthümer des Werkes in seinem Besize stören.

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Art. 6. Die Veräußerung des Veröffentlichungsrechtes von dramatischen oder dramatisch - musikalischen Werken, von architektonischen Plänen und Zeichnungen erstellter oder nicht erstellter Gebäude schließt an sich nicht schon die Veräußerung des Aufführungs-, beziehungsweise des Ausführungsrechtes in sich, noch umgekehrt.

Der Autor eines jeden literarischen oder musikalischen Werkes kann die öffentliche Aufführung desselben an spezielle Bedingungen knüpfen, sofern er diese an der Spize des Werkes veröffentlicht.

Diese Bedingungen sollen jedoch den Betrag von 2 °/o der Brutto-Eiunahme der betreffenden Aufführung nicht übersteigen.

Die Aufführuno;ü eines schon veröffentlichten Werkes kann bei Entrichtung [obiger Gebühren nicht verweigert werden.

Art. 7. Eine Verlezung des Urheberrechtes an Werken der Literatur und Kunst wird nicht begangen: 1. durch das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Theile eines bereits veröffentlichten Werkes oder die Aufnahme bereits veröffentlichter Schriften von geringerm Umfange in ein größeres Ganzes, sobald dieses nach seinem Hauptinhalt ein selbstständiges wissenschaftliches Werk ist, sowie in Sammlungen, welche aus Werken mehrerer Schriftsteller zum Unterrichtsgebrauche oder zu einem eigenthümlichen literarischen Werke veranstaltet werden; vorausgesezt ist jedoch, daß der Urheber oder die benuzte Quelle angegeben sei; 2. durch die Vervielfältigung der öffentlichen Geseze und Erlaße und Verhandlungen von Behörden und der öffentlichen Verwaltungsberichte ; 3. durch die Veröffentlichung von Berichten über öffentliche Versammlungen;

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4. durch den unter Quellenangabe erfolgenden Abdruk von Artikeln aus Tagesblättern und Zeitschriften, es sei denn, daß der Urheber in dem betreffenden Tagesblatt oder der Zeitschrift ausdrüklich den Abdruk verboten hat ; für Artikel politischen Inhalts, welche in den Tagesblättern erschienen sind, ist ein solches Verbot unwirksam ; 5. durch den Abdruk von Tagesneuigkeiten, selbst wenn die Quelle derselben nicht angegeben wird; 6. durch die theilweise Wiedergabe eines den bildenden Künsten angehörigen Werkes in ein für den Schulunterricht bestimmtes Werk; ,,7. durch die Nachbildung von Kunstgegenständen, welche sich bleibend auf Straßen oder öffentlichen Pläzen befinden, vorausgesezt, daß diese Nachbildung nicht in derselben Kunstform stattfindet; 8. durch die Ausführung von Plänen und Zeichnungen, welche nach bereits erstellten Gebäuden oder Theilen derselben angefertigt worden sind, sofern diese leztern nicht einen spezifisch künstlerischen Charakter haben; 9. durch die Aufnahme bereits veröffentlichter, musikalischer Kompositionen in ein speziell Schule oder Kirche bestimmtes Sammelwerk, ohne Originaltext, unter der Voraussezung, Quelle angegeben wird ;

kleinerer für die mit oder daß die

10. durch die Aufführung von dramatischen oder musikalischen Werken in Schulen, Erziehungsanstalten, Privatgesellschaften oder solchen Liebhabergesellschaften, welche die Aufführung ohne Absicht auf Gewinn veranstalten ; 11. durch die Benuzung musikalischer Kompositionen für Spieldosen und andere ähnliche Instrumente.

Art. 8. Wer vorsäzlich oder aus grober Fahrläßigkeit Werke der Literatur und Kunst unerlaubt vervielfälligt, be-

665 ziehungsweise aufführt, oder sich des Imports oder des Verkaufs von nachgedrukten oder nachgebildeten Werken schuldig macht, hat den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger auf deren Klage hin zu entschädigen.

Wenn kein Verschulden vorliegt, so haftet der Beklagte für den entstandenen Schaden nur bis zur Höhe seiner Bereicherung.

Art. 9. Außerdem kann der Schuldige auf Klage des Geschädigten noch zu einer Geldbuße bis auf Fr. 2000 oder zu Gefängniß bis auf ein Jahr verurtheilt werden, wenn der Nachdruk oder die Nachbildung auf die Unterschrift (Firma) oder die Marke des Urhebers oder Verlegers sich erstrekt.

Im Rükfalle kann die Strafe bis auf das Doppelte erhöht werden.

Art. 10. Sowohl die civil- als die strafrechtliche Klage ist indessen nicht mehr zuläßig, wenn mehr als ein Jahr verflossen ist, seitdem der geschädigte Urheber oder sein Rechtsnachfolger von dem Nachdruk, der Nachbildung oder der Aufführung und der Person des Schuldigen Kenntniß erlangt haben.

Art. 11. Die Eiitschädigungspflicht und die Strafbarkeit des Anstifters und der übrigen Theilnehmer am Nachdrak und der Nachbildung, sowie die Ansprüche derjenigen, welche durch den Kauf eines nachgedrukten oder nachgebildeten Werkes getäuscht worden sind, richten sich nach dem gemeinen Rechte.

Art. 12. Sowohl gegen den Naehdruker oder Nachbildner als gegen den Importeur und Verkäufer ist auf Konfiszirung des nachgedrukten oder nachgebildeten Werkes zu erkennen. Ebenso soll es mit den speziell für den Nachdruk oder die Nachbildung bestimmten Instrumenten und Geräthschaften gehalten werden.

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Wenn es sich um die Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes handelt, so wird der Richter die Konfiszirung der Einnahmen verfügen.

Das Ergebniß der Konfiskation oder die konfiscirten Einnahmen sind dem Eigenthümer des Werkes auf Abschlag der ihm zuzusprechenden Givilentschädigungen zuzustellen.

Art. 13. Die Bußen fallen in die betreffende Kantonskasse. Bei Ausfällung einer Geldbuße hat der Richter für den Fall derNichteinbringlichkeit derselben'eine entsprechende Gefängnißstrafe festzusezen, welche an Stelle der erstem tritt.

Art. 14. Die Urheber von Werken, die im Auslande erschienen, sollen die gleichen Rechte genießen, wie die Urheber von Werken, die in der Schweiz erschienen sind, wenn für die lezteren im betreffenden auswärtigen Lande Gegenseitigkeit geübt wird.

Art. 15. Originalphotographien oder andere Erzeugnisse der Photographie genießen die Vortheile gegenwärtigen Gesezes unter folgenden Vorbehalten : a) Wenn das Werk auf Bestellung ausgeführt worden ist, so wird angenommen, der Urheber desselben habe auf das Vervielfältigungsrecht verzichtet, es sei denn, daß gegentheilige Vereinbarungen getroffen worden sind.

11 b) Die Dauer des Vervielfältigungsrechtes wird auf zehn Jahre festgesezt, vom Tage der Einschreibung nach Artikel 3 an gerechnet. Wenn es sich um die Vervielfältigung eines noch nicht zum Gemeingut gewordenen künstlerischen Werkes handelt, so richtet sich die Dauer des Vervielfältigungsrechtes nach der Vereinbarung zwischen dem Photographen und dem Berechtigten, gleichviel ob sie danach auf mehr oder weniger als fünfzehn Jahre festgesezt ist. In Ermanglung einer hierauf bezüglichen Vereinbarung bleibt die Dauer auf .. fünfzehn Jahre bestimmt.

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Art. 16. Durch das gegenwärtige Gesez werden die mit demselben in Widerspruch stehenden Bestimmungen der kantonalen Geseze und Verordnungen und im Besondern das Konkordat vom 31. Mai 1856*) aufgehoben.

Art. 17. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage, der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

*) Siehe eidg. Gresezsammlung, Band V, Seite 494 und 497.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Entwurf zu einem Geseze über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst. (Vom 9. Dezember 1881.)

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17.12.1881

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