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Bekanntmachung betreffend

die zollfreie Einfuhr von Uebersiedlungsgut und Aussteuergegenständen.

Gegenstände, die den Hausrath einer in die Schweiz übersiedelnden, oder die Aussteuer einer aus Veranlassung ihrer Verheirathung sich in der Schweiz niederlassenden Person bilden und für welche auf zollfreie Einfuhr Anspruch gemacht wird, sind in der Regel sammthaft gleichzeitig einzuführen, unter Beobachtung der nähern diesfälligen bestehenden Bestimmungen, worüber Aufschluß bei jeder zollamtlichen Stelle erhältlich ist.

Wenn einzelne Gegenstände nachträglich erst eingebracht werden sollen, so sind dieselben dennoch gleichzeitig mit den übrigen, bereits eingeführten, unter genauer Angabe ihrer Anzahl und Gattung, anzumelden.

Für eine solche nachträgliche Einfuhr wird eine Frist bis auf .zwei Monate, vom Datum der ersten Einfuhr an gerechnet, gestattet, unter der Bedingung, daß dabei die nämliche Zollstätte, wie bei der erstmaligen Einfuhr, eingehalten werde.

B e r n , den 16. September

1881.

Eidg. Zolldepartement.

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Publikation.

Ausstellung in Bordeaux.

Während der Monate Juni bis November 1882 findet in Bordeaux eine von der Société philomatique daselbst organisirte Ausstellung von Erzeugnissen der Landwirthschaft, der Industrie und der gewerblichen Künste statt.

In der Abtheilung ,,Wein und Spirituosen" können auch Ausländer konkurriren.

Das schweizerische Konsulat in Bordeaux ist bereit, schweizerischen Produzenten von Wein und Spirituosen, die sich an der Ausstellung zu betheiligen beabsichtigen, nähere Auskunft zu ertheilen.

B e r n , den 22. September 1881.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 31. März / 1. April 1881 (Bundesblatt 1881, II, 810), betreffend die Regelung der Maturitätsverhältnisse, wird hiemit bekannt gemacht, daß der leitende Ausschuß für die eidgenössischen Medizinalprüfungen in seiner Sizung vom 15. dies, auf Grund der Expertenberichte und der von den betreffenden Kantonsregierungen gemachten Vorlagen, die Anerkennung der Maturitätszeugnisse der Gymnasien von Zug, Preiburg und Sitten, sowie der von der staatlichen Maturitätskommission in Schwyz ausgestellten Reifezeugnisse für Mediziner, im Grundsaze ausgesprochen hat.

B e r n , den 21. September 1881.

Eidg. Departement des Innern.

Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. III.

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~\V a r mu ii Qf.

Das Haus Jouas Brook & Brothers, Meltham Mills, bei Huddersfield, hat den 1. November 1880 den Bockskopf als Handelsmarke für Baumwollenfaden in das eidgenössische Markenregister eintragen lassen, und dadurch unter gesetzlichen Schutz gestellt.

Da die Produkte dieses Hauses als ,,Bock- oder Böcklifaden"1 allgemein bekannt und anerkannt sind,'so wurden sowohl in der Schweiz als in Deutschland Nachahmungen der Marke vorgenommen, welche zu gerichtlichen Verfolgungen Veranlassung gaben. So hatte namentlich ein Haus in Niederuster und ein solches in Schaffhausen, um nur von den schweizerischen zu reden, die Brook'sche Marke nachgeahmt, und obgleich ohsiegliche Urtbelle gegen dieselben in Deutsehland und der Schweiz erlangt wurden, so sind die mit nachgeahmten oder nachgemachten Marken versehenen Waaren doch noch keineswegs aus dem Verkehr verschwunden. Es werden daher die Verkäufer .darauf aufmerksam gemacht, daß nach Art. 18 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken auf dem Wege des Civil- oder Strafprozesses belangt werden kann : wer Erzeugnisse oder Waaren, von denen er weiß, daß sie mit einer nachgemachten, nachgeahmten oder rechtswidrigerweise angebrachten Marke versehen sind, verkauft, feil hält oder in Verkehr bringt ; wer bei diesen Handlungen wissentlich mitgewirkt oder deren Ausführung begünstigt oder erleichtert hat; wer sich weigert, die Herkunft von in seinem Besitze befindlichen Erzeugnissen oder Waaren anzugeben, welche nachgemachte, nachgeahmte oder rechtswidrigerweise angebrachte Marken tragen.

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Dabei können sich die Betreffenden keineswegs darauf daß sie die so bezeichneten Waaren schon vor Erlaß des über den Markenschutz auf Lager haben, denn dasselbe 16. April 1880 in Kraft getreten und findet Anwendung

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berufen, Gesetzes ist am auf alle

869 Widerhandlungen, welche von nun an konstatirt werden können, weßhalb diese Warnung erlassen wird von

Jonas Brook & Brothers in Huddersfleld.

B e r n , den 8. September 1881.

TV a r n n n er.

Das Haus Lister & Comp. in Bradford hat am 10. und 15. Dezember 1880 den liegenden Löwen als Handelsmarke für Faden. Seiden-, Sammet- und Baumwollenwaaren unter Nr. 12 und 48 auf dem eidgenössischen Markenamt eintragen lassen und dadurch unter den Schute des Gesetzes gestellt. Ferner hat das Bundesgericht durch Urtheile vom 19. Mai 1881 diese Marke gegenüber verschiedenen schweizerischen Fabrikanten als die ältere und ausschließlich berechtigte anerkannt, diejenigen der Gegner dagegen als unbefugte Nachahmungen bezeichnet, welche leicht zu Verwechslungen Anlaß geben können.

Gestützt auf Art. 18 des Bundesgesetzes betreffend den Schute der Fabrik- und Handelsmarken werden daher Fabrikanten oder Handelsleute, welche Nähfaden u. s. w. verkaufen, feil halten oder in Verkehr bringen, der mit einer der Lister'schen nachgemachten oder nachgeahmten Marke versehen ist, auf dem Wege des Civiloder Strafprozesses verfolgt werden. Dahin gehören namentlich die Löwenmarken verschiedener Basler Häuser, der liegende Tiger eines Fabrikanten in Wezikon, die Sphynxmarke eines französischen Hauses und andere mehr. Das Gesetz ist am 16. April 1880 in Kraft getreten und findet Anwendung auf alle Widerhandlungen, welche von nun an konstatirt werden, mag auch die Waare selbst früheren Ursprunges sein oder sich schon seit längerer Zeit auf Lager befinden, weßhalb diese Warnung hiemit erlassen wird von

Lister & Comp. in Bradford.

B e r n , den 9. September 1881.

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Ausschreibung.

Infolge Beförderung ist die Stelle eines Sekretärs, gleichzeitig Bechnungsführers der BundesJcanzlei in Erledigung gekommen.

Schweizerbürger, welche sich um diese Beamtung zu bewerben gedenken, haben ihre Anmeldung bis zum 16. Oktober nächsthin der Bundeskanzlei, zuhanden des Departements des Innern, schriftlich einzugeben und gleichzeitig ihre Studien- und Leumundszeugnisse beizulegen.

Der Jahrgehalt beträgt Fr. 4000--5000, hinwieder hat der Inhaber der Stelle eine Realkaution von Fr. 5000 zu leisten.

B e r n , den 21. September 1881.

Die Bundeskanzler

Schweizerische Nordostbahn.

Die Taxen der Stationen Aarau, Brugg, Rothkreuz im Gütertarif N. O. B.V. S. B. II. Heft vom 1. October 1878 treten mit 31. Dezember d. J. außer Kraft und werden auf den gleichen Zeitpunkt durch neue Taxen ersezt.

Z ü r i c h , den 14. September 1881.

Im direkten Personen- und Gepäckverkehr zwischen Zürich und Mailand via Chur-Colico und Luzern-Chiasso treten mit 1. October nächsthin neue Taxen in Kraft.

Z ü r i c h , den 17. September 1881.

Mit 1. October d. J. tritt für die Beförderung von Steinkohlen und Coaks aus den Saargruben nach den Stationen der Nordostbahn, der Vereinigten Schweizerbahnen und der Vorarlbergerbahn ein neuer Tarif Nr. 12 in Kraft, durch welchen der bisherige gleichnamige Tarif sammt Nachtrag aufgehoben und ersetzt wird.

Zugleich verliert auch der provisorische Reexpeditionstarif für die Beförderung von Saarkohlen ab Basel S. G. B. vom 1. November 1877 nebst Nachtrag seine Gültigkeit.

Exemplare des neuen Tarifs Nr. 12 können durch unsere Güterexpeditionen zum Preise von 50 Cts. bezogen werden.

Z ü r i c h , den 17. September 1881.

Die Direktion.

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Schweizerische Centralbahn.

Der Steinkohlentarif Basel-Central- und Westschweiz vom 20. Juni 1877 wird auf 1. October nächstkünftig aufgehoben und ersetzt durch einen neuen Tarif, welcher bei unsern Dienststellen eingesehen und bezogen werden kann.

B a s e l , den 16. September 1881.

Für den Saarkohlenverkehr nach der Central- und Westschweiz tritt an Stelle des bisherigen Tarifs Nr. 16 vom 15. October 1879 ein neuer Tarif Nr. 14 am 1. October nächstkünftig in Kraft. Derselbe kann bei unsern Dienststellen eingesehen und bezogen werden.

B a s e l , den 16. September 1881.

Für den Güterverkehr zwischen Basel Bad. Bahnhof einerseits und Aarau, Lnzern, sowie den Stationen · der Aargauischen Südbahn und Bremgarten anderseits, tritt auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Linie Muri-Rotnkreuz (1. November 1881) ein neuer Tarif in Kraft, welcher denjenigen vom 1. August 1878 aufhebt und ersetzt. Dieser neue Tarif .kann bei unsern Stationen eingesehen und bezogen werden.

B a s e l , den 16. September 1881.

Auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Linie Muri-Rothkrenz (1. November 1881) treten für den internen Personen-, Gepäck- und Güterverkehr der Aargauischen Südbahn und W ohlen-Bremgarten neue interne Tarife in Kraft, welche bei unsern obigen Dienststellen eingesehen und bezogen werden können.

Die bisherigen bezüglichen Tarife vom Juli 1880 und Juni 1878 werden hiemit aufgehoben und ersetzt.

B a s e l , den 17. September 1881.

Das Directorium.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Mit 1. October nächsthin tritt ein neuer Spezialtarif für die Beförderung von Steinkohlen, Coaks, Agglomérés und Anthracite ab Delle-Grenze nach Stationen der Jura-Bern-Luzern-Bahn, Schweiz. Centralbahn, Aargauischen Südbahn, der Wohlen-Bremgarten-Bahn, Emmenthalbahn, Bödelibahn, der Westschweizerischen Bahnen, Bulle-Romont und Simplonbahn in Kraft, wodurch der gleichnamige Speidaltarif nebst Nachtrag vom 1. September 1878 aufgehoben und ersetzt wird.

872 Exemplare hievon können durch Vermittlung unserer Stationen bezogen werden.

B e r n , den 17. September 1881.

Mit 1. October dieses Jahres gelangt für den directen Personen- und Gepäckverkehr zwischen den Stationen der Jura-Bern-Luzern-Bahn einerseits und denjenigen der Bötzbergbahn, N. 0. B. und V. S. B. anderseits ein neuer Tarif zur Einführung, wodurch der bisherige gleichnamige Tarif vom 1. April 1879 sammt seinen Nachträgen aufgehoben und ersetzt wird.

B e r n , den 17. September 1881.

Der Tarif für den Güterverkehr in Eil- und gewöhnlicher Pracht zwischen Delle transit einerseits und Basel loco und transit anderseits vom 1. Januar 1881, wird hiemit auf 31. Dezember dieses Jahres gekündet. Am 1. Januar 1882 wird ein neuer bezüglicher Tarif in Kraft treten, worüber s. Z. weitere Publikation erfolgen wird.

B e r n , den 21. September 1881.

Vie Direction.

Vereinigte Schweizerbahnen.

Mit dem 1. k. Mts. Oktober tritt ein B e r i c h t i g u n g s b l a t t zum G ü t e r t a r i f der Station W a l d vom 1. Januar d. J. in Araft, das bei derselben bezogen werden kann.

St. G a l l e n , den 15. September 1881.

Die Gcneraldircctioii.

Emmenthalbahn.

Mit 1. Oktober 1. J. kommt ein Berichtigungsblatt zum direkten Gütertarif Emmenthalbahn-Schweizerische Centraiuahn, Jura-Bern-Luzern-Bahn, Bödeli-Bahn, Suisse Occidentale, Bulle-Bomont und Simplon-Bahn vom 1. Juli 1881 zur Ausgabe, welches auf nnsern Stationen eingesehen und bezogen werden kann.

B u r g d o r f, den 22. September 1881.

Die Direction.

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Publikation.

Hinterlegung schweizerischer Fabrik- und Handelsmarken in Deutschland. »

Zur Hinterlegung schweizerischer Fabrik- und Handelsmarken in Deutschland sind folgende Formalitäten zu erfüllen: 1. Die Anmeldung einer Marke hat bei dem Handelsgerichte in Leipzig mit der Erklärung zu erfolgen, daß sich der Anmeldende für Klagen auf Grund des Markenschuzgesezes der Gerichtsbarkeit des genannten Gerichts unterwirft.

Die der Anmeldung anzuschließende Darstellung der Marken hat in einer Abbildung von höchstens 3 Centimeter Höhe und Breite auf dauerhaftem Papier und in einer Angabe über die Art der Verwendung der Marken zu bestehen. Die Abbildung ist in vier Exemplaren einzureichen. Das Cliché für den Abdruk der Marken beizufügen, steht der meldenden Jirma frei.

2. Mit der Anmeldung ist der Nachweis zu verbinden, daß in der Schweiz die Voraussezungen erfüllt sind, unter welchen der Anmeldende einen Schuz für die Marke in der Schweiz beanspruchen kann.

3. Einsendung von 56 Mark = 70 Franken an das Handelsgericht in Leipzig.

Anmerkung. Die Anmeldung begründet ein Recht auf das Zeichen nur insofern und auf so lange, als der Anmeldende in der Schweiz in der Benuzung des Zeichens geschüzt ist.

B e r n , den 9. September 1881.

Eidgenössisches Amt für Fabrik- und Handelsmarken.

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Bekann tm.ach.ting-.

Der II. Band der eidg. Gesezsammlung, umfassend die Jahre 1850 und 1851, welcher schon mehrere Jahre ganz vergriffen war, ist neu gedrukt worden, so daß nunmehr alle 15 geschlossenen Bände der Amtlichen ßammlung der Bundesgeseze und Verordnungen etc. vollständig beim Sekretariat für das Drukwesen der Bundeskanzlei gekauft werden können.

B e r n , im September 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Die Heimathörigkeit nachstehender Person, für welche der Todschein eingesandt wurde, ist zu ermitteln, nämlich : Für August Kuenzi, gebürtig von Wyl (St. Gallen) ?, gewesener Koch, Witwer der Marie Céline Lucie Lesage, gestorben in Brüssel am 15. November 1880 im Alter von 43 Jahren.

Es wird daher zur Erreichung des oben angegebenen Zwekes die gefällige Mitwirkung der Staatskanzleien der Kantone, sowie der Polizei- und Gemeindsbehörden hiemit höflichst angesprochen.

B e i n , den 30. August 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzler

Publikation.

Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Nachbenannte nicht mehr Unteragenten der betreffenden Auswanderungsagenturen sind: Ignaz Blöchlinger in Emmishofen (Thurgau), bisher Unteragent der Agentur A. Zwilchenbart in Basel.

875 Ferdinand Noser in Kreuzungen (Thurgau), bisher Unteragent der Agentur O. Stör in Basel.

Carlo Corecco m Bodio (Tessin), bisher Unteragent der Agentur J. Baumgartner in Basel.

B e r n , den 9. September 1881.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Publikation.

Es "wird hiemit zur öffentlichen Kenutniß gebracht, daß Herr Cäsar Sähler in Tlmn (siehe Bundesblatt 1881, Bd, U, S. 950) nicht mehr Unteragent der Auäwanderungsfirina Ph. Kommel & Cie. in Basel ist.

B e r n , den 14. September 1881.

Schweiz. Handels- und Landwirtlischaftsdepartenient.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Briefkastenleerer in Bern. Anmeldung bisTMzum 7. Oktober 1881 bei der Kreispostdirektion in Bern.

2) Zwei Postkommis in Zürich.

3) Postablagehalter und Briefträger in Thalheim an der Thur (Zürich).

Anmeldung bis znm 7. Oktober 1881 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

876 4) Postkommis in Davos-Platz (Graubünden). Anmeldung bis zum 7. Oktober 1881 bei der Kreispostdirektiou in Chur.

5) Telegraphenauslänfer in Vivis. Jahresbesoldung Fr. 480, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 5. Oktober 1881 bei dem Chef des Telegraphen bureau in Vivis.

1) Briefträger (Sous-Chef) in Genf. Anmeldung bis zum 30. September 1881 bei der Kreispostdirektion in Genf.

Anmeldung bis zum 30. Septem2) Postkommis in Lnzem.

ber 1881 bei der Kreispostdirektion 3) Postverwalter in Sursee.

in Zürich.

4) Posthalter in Elgg (Zürich). Anmeldung bis zum 30. September 1881 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

5) Telegraphist in Ponte Campoyasto (Graubünden). Jahresbesoldnng Fr. 200, nebst Uepeschenprovision. Anmeldung bis zum 27. September 1881 bei der Telegrapheninspektion in Chur.

6) Telegraphist in Basel. Jahresbesoldung nach Maßgabe desBundesgesezes vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 4. Oktober 1881 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

7) Telegraphist in Elgg. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 4. Oktober 1881 bei der TelegraphenInspektion in Zürich.

8) Telegraphist in Sursee (Luzern). Jahresbesoldung Fr. 240, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 4. Oktober 1881 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

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1881

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24.09.1881

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866-876

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