402

#ST#

Vereinigte Bundesversammlung.

Dieselbe wählte am 22. Februar 1881 : 1) zu einem neuen Mitgliede des Bundesrathes : Hrn. Karl Jakob Ho ff m a n n , Ständerath, von und in St. Gallen; 2) zum Bundespräsidenten für das Jahr 1881 : Hrn. Bundesrath Numa D r o z , jeziger Vizepräsident; 3) zum Vizepräsidenten des Bundesrathes für das laufende Jahr : Hrn. Bundesrath Simon B a vi e r.

#ST#

Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes,

(Vom 15. Februar1 881.)

Mit Note vorn 11. dies hat die k. spanische Gesandtschaft bei der Schweiz. Eidgenoßenschaft dem Bundesrathe eine vom Generalgouverneur der Insel C u b a unterm 21. Dezember v. J. erlaßene Verordnung betreffend die auf der gedachten Insel wohnhaften oder dort reisenden Fremden eingesandt, und es beschloß der Bundesrath, diese Verordnung sämmtlichen Kantonsregierungen zu übermachen, mit folgendem Kreisschreiben : ,,Getreue, liebe Eidgenoßen !

,,Die königl. spanische Gesandtschaft hat uns aus Auftrag ihrer Regierung mit Note vom 11. d. Mts. von einer Verordnung des Generalgouverneurs der Insel C u b a Kenntniß gegeben, die lezterer am 21. Dezember verflossenen Jahres hinsichtlich der auf der Insel wohnhaften oder dort reisenden Fremden erlaßen hat.

,,Indem wir uns beehren, Ihnen die erwähnte Verordnung in deutscher Uebersezung mitzutheilen, benuzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenoßen, sammt uns in Gottes Obhut zu empfehlen.

403

Beilage.

Der Generalgouverneur der Insel Cuba hat, kraft der ihm durch königlichen Erlaß vom 21. Juli 1880 ertheilten Vollmacht, unterm 21. Dezember vorigen Jahres folgendes Dekret erlassen: 1. Von Neujahr 1881 an sind alle auf dieser Insel wohnhaften Ausländer, sowie diejenigen, die sich in Zukunft auf ihr niederlassen werden, gehalten, sich mit Niederlassungskarten zu versehen, wie dies unsere Angehörigen zu thun verpflichtet sind. Für diese Karten werden sie die gleiche Taxe zu bezahlen haben, wie unsere Landeskinder.

2. Die auf der Insel wohnhaften Ausländer müssen sich jeweilea in den Monaten Januar und Februar eines jeden Jahres mit der betreffenden Erlaubniß, und zwar in der Art und Weise versehen, wie dies für die Landeskinder in der unterm 15. November 1878 vom Generalgouverneur erlassenen Verordnung festgesezt ist, oder durch spätere bezügliche Bestimmungen auch zu dem durch Verfügung vom 29. November 1879 vorgesehenen Zweke geregelt werden wird.

3. Die Niederlassungskarten werden von den Quartiervorständen ausgestellt, und zwar nach Vorweisung einer frühern Karte oder aber des amtlichen Attestes, welcher die Eintragung in die Register der Civilverwaltung konstatirt -- Attest, auf welchem dann bemerkt sein wird, ob besagte Karte ausgestellt werden darf oder nicht.

4. Die Karten für die vorübergehenden Aufenthalter werden von den Civilbehörden frei von jeder Gebühr ausgefertigt.

5. Gemäß den Bestimmungen des die Ausländer betreffenden Gesezes vom 4. Juli 1870 müssen dieselben nach ihrer Ankunft auf der Insel, sofern sie wünschen, als Niedergelassene oder als Aufenthalter in die Register der Verwaltung eingetragen zu werden, dem Civilgouverneur der Provinz den Reibepaß oder ein anderes bezügliches Dokument, welches die Identität ihrer Person beglaubigt, vorweisen. Sollten die Betreffenden nicht im Besize solcher schriftlichen Ausweise sein, so sind sie gehalten, vor der gleichen Behörde einen von Zeugen beglaubigten mündlichen Ausweis abzugeben.

Das Eine oder das Andere kann auch vor dem Konsul derjenigen Nation, welcher der Fremde angehört, geschehen, und es wird derselbe dann dem Civilgouvernour den besagten, vor Zeugen geleisteten Ausweis in gehöriger Form zukommen lassen.

404

Sobald die im vorhergehenden Paragraphen vorgesehenen' Förmlichkeiten erfüllt sind, stellt die Ci vil Verwaltung dem Ausländer einen Attest aus, welcher dessen Identität konstatirt. Er kann sich dieses Attestes an jedem beliebigen Punkte der Insel, wohin er sich auch begeben mag, bedienen, nur hat er sich im Ausländerregister der Civilverwaltung einschreiben und sich mit der bezüglichen Karte versehen zu lassen.

In Ortschaften, welche nicht Provinzialhauptorte sind, kann der Gemeindeammann besagten Attest ausstellen und davon dein Gouverneur Mittheilung machen.

6. Die Atteste, welche die Eintragung in die Civilverwaltung beglaubigen, sowie die Ausweise vor weitere Schritte, welche die bezüglichen Beamten für weisschriften nach der Insel gekommenen Ausländer pflichtet sind, ferner alle im vorhergehenden Artikel Formalitäten, soll amtlich und ohne Entrichtung Gebühr geschehen.

Register der Zeugen, auch die ohne Auszu thun verangegebenen irgendwelcher

7. Vom 1. Januar nächsthin an ist die Gebühr von zwei Goldpiastern abgeschafft, welche bis dato von den Ausländern für die Brlauhniß zur Ausschiffung in einem Hafen der Insel und für die Eintragung ihrer Ankunft und ihres Reisezieles in den Reisepaß bezogen wurde.

8. Damit die in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Bestimmungen in jedem Civilverwaltungskreise der Insel ihren Zwek erfüllen, wird vom künftigen 1. Januar an ein allgemeines Register für Ausländer in der vom Geseze vorgeschriebenen Form geführt werden. In diesem Register werden die von den Quartiervorständen erneuerten Niederlaßuugskarten, sowie auch die Dokumente derjenigen eingetragen, welche in Zukunft ihre Eintragung nachsuchen sollten.

9. Ist die jährliche Erneuerung der Niederlassungskarten beendigt, so werden die Gemeindammänner der Insel die Talous sammeln und dieselben, statt sie in ihren Archiven aufzubewahren, numeriren und klassitiziren, wie solches die Verordnung vom 15. November "1878 vorschreibt. Nachher werden sie dieselben den betreffenden Civil Verwaltungen zustellen, wo sie als Ausweis zum Register und zu den weitern in besagter Verordnung angegebenen Zweken dienen sollen.

10. Die Civilverwaltungen sollen der Generalverwaltung alle Monate ein alphabetisch geordnetes Namensverzeichniß der ausgestellten Niederlassungskarten übermachen.

405 11. und lezter Artikel. Bei Erfüllung allea dessen, was auf das gegenwärtige Dekret Bezug hat, sind die Bestimmungen des Gesezes über Ausländer vom 4. Juli 1870, sowie die der obgenannten königlichen, die gleiche Angelegenheit behandelnden Erlasse ganz genau zu beobachten.

M a d r i d , den 21. Januar 1881.

Der Unterstaatssekretär: (Gez.) Rafaël Ferraz.

(Vom 16. Februar 1881.)

Auf eine von der Direktion der Schweiz. Nordostbahn gestellte Anfrage, ob mit dem Inkrafttreten des Verbots der Einfuhr, des Verkaufs und der Fabrikation von Zündhölzchen und Streichkerzeben mit gelbem Phosphor den transportirenden Bahnen, beziehungsweise den Uebergangsstationen, irgend welche Verantwortlichkeit für Handhabung dieses Verbotes obliege und eventuell , auf welche speziellen Unterlassungen von Seite der Bahn sich diese Verantwortlichkeit beziehen würde, hat der Bundesrath beschlossen : Zündhölzchen und Streichkerzchen, bei denen gelber Phosphor zur Verwendung gekommen ist, sind ausdrüklich unter die durch § 83 , Ziffer 4 des Transportreglements der schweizerischen Eisenbahnen, vom 1. Juli 1876*), von der Beförderung gänzlich ausgeschloßenen Gegenstände aufzunehmen, oder dann in besonderer Ziffer 5 aufzuführen. Der Schlußsaz von Ziffer 4 wäre in diesem Falle auch maßgebend für Ziffer 5.

Infolge dessen müssen die Deklarationen in den Frachtbriefen genauer als bisher gemacht werden, d. h. sie haben auf Zündwaaren o h n e g e l b e n P h o s p h o r und auf Zündhölzchen oder Streichkerzchen o h n e g e l b e n P h o s p h o r z u lauten.

(Vom 28. Februar 1881.)

Mit Note vom 17. dies hat die k. großbritannische Gesandtschaft bei der Schweiz. Eidgenoßenschaft dein Bundesrathe zur Kenntniß gebracht, daß die Regierungen von B u l g a r i e n und *) Siehe eidg. Gesezsammlung, neue Folge, Band II, Seite 205.

406

M o n t e n e g r o ihren Beitritt zum internationalen Telegraphenvertrage erklärt haben.

Herr Professor R a m b e r t , von Montreux (Waadt), seit 1860 Lehrer für französische Literatur am eidg. Polytechnikum, welcher vom Staatsrathe des Kantons Waadt als Lehrer an die Akademie in Lausanne berufen wurde, hat in Folge dessen die Entlaßung von seiner bisherigen Stelle an der eidg. polytechnischen Schule nachgesucht.

Diese Entlaßung wurde ihm vom Bundesrathe auf Ende September 1881 ertheilt, unter bester Verdankung seiner langjährigen trefflichen Dienste.

Durch ein Dekret des Präsidenten der französischen Republik, vom 1. des laufenden Monats, ist Hr. Louis B r a u 11 zum Vizekonsul Frankreichs in Zürich ernannt worden , in welcher Eigenschaft er vom Bundesrathe das Exequatur erhielt.

Der Bundesrath wählte: als Zolleinnehmer in Grassier

Postkommis in Lausanne : Posthalterin in Sonceboz:

Hrn. Adolphe Bernard, von Chessel (Waadt), derzeit Aufseher bei der Zollstätte im Bahnhof Vallorbes; ,, Gustave Glardon, Postaspirant, von Vallorbes (Waadt), in Lausanne; Frau Witwe Maria Baumann, von Menznau (Luzern), gegenwärtig Postgehilfin in Tavannes (Bern)..

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1881

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.02.1881

Date Data Seite

402-406

Page Pagina Ref. No

10 011 007

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.