Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Schweizerische Floristenverband hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101) den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Floristen/Floristinnen eingereicht. Das Reglement vom 12. August 1986 wird aufgehoben.

H+ Die Spitäler der Schweiz und die Schweizerische Vereinigung der Spitaldirektoren haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101) die folgenden Reglementsentwürfe eingereicht: Reglement über die höhere Fachprüfung für Spitalexperten / Spitalexpertinnen. Das Reglement vom 29. Juli 1991 über die höhere Fachprüfung für SpitalverwaltungsFachleute wird aufgehoben.

Reglement über die Berufsprüfung für Spitalverwaltungsfachleute Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

23. Mai 2000

2000-1038

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

2929