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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 9. September 1881.)

Da die sechsjährige Amtsdauer der im Herbste 1875 gewählten eidg. Geschwornen mit Ende Dezember d. J. zu Ende geht, und dieselben daher für eine neue Amtsperiode vom Schweizervolke gewählt werden müssen, so erließ der Bundesrath an sämmtliche eidg. Stände das nachstehende Kreisschreiben : ,,Getreue, liebe Eidgenoßen !

,,Der Artikel 44 des Bundesgesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 (Amtl. Samml. n. F., I, 149) schreibt vor, daß die E r n e u e r u n g der Ges chwor n e n l i s t e n je von sechs zu sechs Jahren erfolge, und daß der Bundesrath für die rechtzeitige Anfertigung der neuen Listen zu sorgen habe.

,,Da nun die Amtsdauer der im Herbste 1875 gewählten eidgenößischen Geschwornen mit dem 31. Dezember nächsthin zu Ende geht, so laden wir Sie andurch ein, gleichzeitig mit den Mitgliedern des Nationalrathes auch die eidgenößischen Geschwornen für eine neue Amtsperiode von sechs Jahren wählen zu laßen und das Resultat so rechtzeitig dem B u n d e s g e r i c h t in L a u s a n n e einzusenden (Art. 43, Absaz 2 des erwähnten Bundesgesezes), daß noch vor Ende des laufenden Jahres die neuen Bezirkslisten zusammengesezt werden können.

,,Hiebei machen wir Sie speziell auf folgende Punkte aufmerksam : ,,Nach dem erwähnten Bundesgeseze (Art. 40) wird das Gebiet der Eidgenoßenschaft in fünf Assisenbezirke eingetheilt.

,,Der e r s t e B e z i r k umfaßt die Kantone Genf, Waadt, Freiburg (mit Ausnahme der Gemeinden, in denen die deutsche Sprache vorherrscht), Neuenburg und diejenigen Gemeinden der Kantone Bern und Wallis, in denen die französische Sprache das Uebergewicht hat.

,,Der z w e i t e B e z i r k besteht aus den Kantonen Bern (mit Ausnahme des dem ersten Bezirke zugewiesenen Landestheils), Solothurn, Basel und Luzern, sowie aus den deutsch sprechenden Gemeinden der Kantone Freiburg und Wallis.

841 ,,Der d r i t t e B e z i r k enthält die Kantone Aargau, Zürich, Schaffhausen, Thurgau, Zug, Schwyz und Unterwaiden.

,,Der v i e r t e B e z i r k begreift in sich die Kantone Uri, Glarus, Appenzell, St. Gallen und Graubünden (mit Ausnahme der Gemeinden, in denen die italienische Sprache vorherrscht).

,,Der f ü n f t e B e z i r k endlich besteht aus dem Kanton Tessin und den italienisch redenden Gemeinden des Kantons Graubünden.

,,In den per ersten Bezirken wird auf je 1000 Einwohner, im fünften Bezirke auf je 500 Einwohner ein Geschworner gewählt und in die Liste des Bezirks eingetragen.

,,Nach Analogie der allgemeinen Uebung und im Sinne vom Artikel 72 der Bundesverfaßung zählen die Bruchtheile von fünfhundert Seelen und darüber in denjenigen Kantonen, welche die vier ersten Assisenbezirke bilden, für tausend Einwohner und im fünften Bezirk die Bruchtheile von zweihundertfünfzig Seelen und darüber für fünfhundert Einwohner. Es versteht sich dabei von selbst, daß die Bruchzahl für die runde Zahl im nämlichen Kanton nur einmal zählt, den Fall vorbehalten, welcher weiter unten erwähnt wird. Es wird daher jeder Kanton seine Maßnahmen so zu treffen haben, daß als Endresultat das Verhältniß von einem Geschwornen auf 1000, beziehungsweise 500 Einwohner, für den ganzen Kanton erzielt werde.

,,In den Kantonen Bern, Freiburg, Wallis und Graubünden, welche zu zwei Bezirken gehören, ist mit Rüksicht auf Artikel 40 des erwähnten Bundesgesezes, durch .welchen die Assisenbezirke in Beziehung auf die Sprache zusammengesezt werden, darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vertheilung je des einen Geschwornen auf 1000 oder 500 Einwohner in der Weise zu berechnen ist, daß jeder Sprache ihre Anzahl von Geschwornen, nach Verhältniß, so genau wie möglich, zukomme. Zu diesem Zweke und zu leichterer Hebung allfälliger Schwierigkeiten kann, in Abänderung der oben erwähnten Bestimmung, in den betreffenden vier Kantonen eine Bruchzahl von 500 Seelen und darüber auf 1000 Einwohner oder von 250 Seelen und darüber auf 500 Einwohner zweimal gezählt werden, d. h. einmal für die Bevölkerung deutscher und einmal für die Bevölkerung französischer oder italienischer Zunge. Bei der Repartition der Zahl der von jedem Kanton, resp. Kantonstheil zu wählenden Geschwornen ist die eidgenößische Volkszählung von 1880 zur Grundlage zu nehmen.

,,Hinsichtlich der Frage, ob jemand fähig oder verpflichtet sei, sich auf die eidgenößischen Geschwornenlisten sezen zu laßen und

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bezüglich des Entscheides hierüber in zweifelhaften Fällen sind die Artikel 41, 42 und 43 des erwähnten Bundesgesezes maßgebend.

,,Betreffend das Stimmrecht der Bürger dagegen und das formelle Verfahren bei den Wahlen sind Artikel 74 der Bundesverfaßung und die Artikel l bis 11 und Artikel 40 des Bundesgesezes, betreffend die eidgenößischen Wahlen und Abstimmungen, von 1872, zu beobachten (Amtl. Samml., X, 915).

,,Wir benuzen den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenoßen, sammt uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen."1 (Vom 13. September 1881.)

Der Bundesrath hat die nachstehenden Herren, welche die Generalstabsschule vom 2. Mai bis 11. Juni mit Erfolg bestanden,, zu Hauptleuten im Generalstabskorps ernannt : Jänike, Wilhelm, in Zürich, Infanterie-Hauptmann; Blanc, Ferdinand, in Avenches, Infanterie-Oberlieutenant; Planta, Rudolf, in Tänikon, Artillerie-Oberlieutenant; Walther, Heinrich, in Zürich, Infanterie-Oberlieutenant.

Nachdem die Frist zur Einsprache gegen das Bundesgesez vom 7. Juni d. J., betreffend die Uebungen und Inspektionen der Landwehr, mit dem 9. dies unbenuzt abgelaufen ist, hat der Bundesrath dieses Gesez in Kraft und vom 1. Januar 1882 an als vollziehbar erklärt.

Der Bundesrath hat beschloßen, nach dem durch Bergstürze schreklich verwüsteten Dorfe El m den Hrn. Bundespräsidenten D r o z und die Herren Bundesrathe S c h e n k und R u c h o n n e t abzuordnen.

Tags vorher, am 12. dies, ist der eidg. Oberbauinspektor schon nach dem Unglüksorte abgesandt worden.

(Vom 16. September 1881.)

Der Bundesrath hat nach Anhörung des Berichtes seiner Abordnung nach E l m beschloßen : 1. Das eidg. Departement des Innern wird beauftragt, für die Bildung eines nationalen Hilfskomite zu sorgen.

2. Die eidg. Staatskasse ist angewiesen, eingehende Unterstüzungsbeträge anzunehmen.

843 3. Den Schweiz. Vertretungen im Auslande ist von dem Unglüke Kenntniß zu geben, mit dem Ersuchen, ihnen eingehende Unterstüzungen hieher zu vermitteln.

4. Im Uebrigen ist das Departement des Innern eingeladen, die weiter nöthigen Anträge vorzulegen.

Dem Gründungskomite der Brünigbahn ist die unterm 22. März.

1881 zulezt gewährte Frist für Erstellung einer Eisenbahn über den Brünig neuerdings verlängert worden, und zwar bis Ende dieses Jahres.

Vom Bundesrathe sind gewählt worden : (am 13. September

1881)

zum H. Sekretär und Uebersezer des eidg. Finanzbüreau : Hr. Charles Boell, von Chaux-deFonds, derzeit Revisor des Kontrolbüreau ; ,, Adjunkten der eidg. Finanzkontrole : ,, Gustav Pillichody, von Bern, gegenwärtig Revisor der Finanzkontrole ; zur Telegraphistin in Cornaux : Jgfr. Elma Wittwer, von Außerbirrmoos (Bern), Lehrerin in Cornaux (Neuenburg); (arn 16. September 1881) zum Stellvertreter des eidg Kanzlers: Hr. Hans Schatzmann, v. Windisch (Aargau), seit dem 24. Januar 1879 Sekretär der Bundeskanzlei; zu Sekretären bei der Oberpostdirektion: Hr. Jules Lecomte, v. St. Saphorin (Waadt), und ,, Heinrich Held, v. Weiningen (Thurgau), beide provisorische Sekretäre bei der Oberpostdirektion.

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17.09.1881

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