518 Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer besondern Hochachtung.

Bern, den 29. November 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft : Schieß.

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung einer theilweisen Revision der Verfassung des Kantons Zug.

(Vom 29. November 1881.)

Tit.

Nach der in Kraft bestehenden Verfassung des Kantons Zug war die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Bürger in folgenden Fällen erforderlich: 1) für den Beschluß, daß die Verfassung revidirt werden soll (Art. 33); 2) für die Annahme einer dem Volke vorgelegten Verfassung (Art. 33 und 35); 3) für die Verwerfung von Gesezen, Staatsverträgen und Finanzdekreten, wenn darüber eine Abstimmung verlangt wird (Art. 37).

Durch die vom Volke des Kantons Zug am 30. Oktober laufenden Jahres angenommene Partialrevision sind diese Bestimmungen in

519 der Weise geändert, daß künftig nicht mehr die Zahl der Stimmberechtigten, sondern diejenige der Stimmenden maßgebend sein wird.

Es ist wohl nicht weiter auszuführen, daß diese Aenderung sich in keiner Weise gegen die Voraussezungen verstößt, von denen die Bundesverfassung im Art. 5 die Gewährleistung der kantonalen Verfassungen abhängig macht. Dasselbe gilt von der im Art. 44 enthaltenen neuen Bestimmung über die Wahl des Kantonsrathes.

Nach der bisherigen Verfassung wählte jede politische Gemeinde auf 250 Seelen und eine Bruchzahl von mehr als 125 ein Mitglied in den Kantonsrath. In Zukunft soll auf 400 und eine Bruchzahl von wenigstens 200 Seelen ein Mitglied gewählt werden.

Die Bestimmungen des neuen Verfassungsgesezes des'Kantons Zug enthalten somit nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes und sichern die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen und demokratischen) Formen, wie auch die Revision der Verfassung, wenn die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt (Art. 6 der Bundesverfassung).

Nachdem sich für die revidirten Artikel 2296 Stimmen (von 4552 Stimmberechtigten) ausgesprochen haben, müssen dieselben nach Art. 33, Alinea 3, der bisherigen Verfassung als angenommen betrachtet werden.

Der Bundesrath beantragt Ihnen daher die Annahme des beiliegenden Gewährleistungsbeschlusses.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 29. November

1881.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft :

Schieß.

520

(Entwurf)

Bundes beschluß betreffend

die Gewährleistung einer theilweisen Revision der Verfassung des Kantons Zug.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenoßenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 29. November 1881 über die am 30. Oktober ;1881 von dem Volke des Kantons Zug angenommenen Verfassungsbestimmungen, wodurch die Artikel 29 bis 48 der Verfassung vom 14/22. Dezember 1873 und 15. Mai 1876 abgeändert werden, in B e t r a c h t : daß diese Verfassungsbestimmungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten; daß sie die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen und demokratischen) Formen sichern ; daß sie vom Volke angenommen worden sind und revidirt werden können, wenn die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt, beschließt: 1. Der durch Volksbeschluß vom 30. Oktober 1881 angenommenen Aenderung eines Theiles der Verfassung des Kantons Zug wird die Genehmigung des Bundes ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung einer theilweisen Revision der Verfassung des Kantons Zug. (Vom 29. November 1881.)

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10.12.1881

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518-520

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