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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung der Fusion der westschweizerischen Eisenbahngesellschaft mit der Simplonbahn - Unternehmung.

(Vom 20. Juni 1881..)

Tit.

Mit Eingabe vom 6. Mai d. J. haben die Verwaltungsräthe der westschweizerischen Eisenbahnen, und der Simplonbahn das Gesuch um Genehmigung des am 26. Marx d. J. von beidseitigen Bevollmächtigten vereinbarten und am 5. Mai 1881 von den AktionärVersammlungen der beiden Gesellschaften ratifizirten Fusionsvertrags dem Bundesrath eingereicht.

Nach diesem Vertrag wird die Simplonbahn in den westschweizerischen Eisenbahnen aufgehen, welche dagegen den Namen ,,Compagnie des Chemins de fer de la Suisse Occidentale et du Simplon" annehmen (Art. 1) , in die Rechte und Pflichten der erstem eintreten (Art. 2 und 10) und ihre Statuten soweit ändern werden, als erforderlich ist, um dieselben in Einklang mit den thatsächlichen Verhältnissen zu bringen (Art. 7). Die gegenwärtig bestehenden 8000 Aktien der Simplonbahn, werden vernichtet, und es erhalten die dermaligen Inhaber derselben auf je e i n Stük vier, im Ganzen also 32,000 , Stammaktien der fusionirten Gesellschaft (Art. 3--6). Der Verwaltungsrath der leztern wird um vier Mitglieder vermehrt, welche für eine erste Amtsdauer von fünf Jahren von dem abtretenden Verwaltungsrath der Simplonbahn bezeichnet, später aber von der Generalversammlung der fusionirten Gesell-

490 schaft gewählt werden sollen (Art. 8) ; ferner wird dem Kanton Wallis das Recht eingeräumt, gleich wie die übrigen beim Unternehmen der schweizerischen Westbahnen betheiligten Kantone, von sich aus ein Mitglied des Verwaltungsrathes zu ernennen (Art. 9).

Sodann wird (in Art. 11) erklärt, daß mit der Fusion die Bedingungen erfüllt seien, von welchen die bisherige Westbahngesellschaft seinerzeit die Leistung einer Subvention von 5 Millionen Franken an das Unternehmen des Simplondurchbruchs abhängig gemacht habe , und es nimmt sich die fusionirte Gesellschaft vor, nach ihren Kräften zur Erhältlichrhachung der zur Bewerkstelligung desselben nöthigen auswärtigen Subventionen mitzuhelfen und auch O O durch Erstellung entsprechender Tarife dem Betrieb einer internationalen Linie vorzuarbeiten (Art. 12 und 13). Endlich ist in Art. 14 bestimmt, daß das Personal der Simplonbahn von der fusionirten Gesellschaft soweit als möglich werde beibehalten werden, und daß, wo dies nicht angeht, der Verwaltungsrath der Simplonbahn die auszurichtenden Entschädigungen zu bestimmen haben solle. Was im Uebrigen die Pensionen anbetreffe, so sollen dieselben nach den dermalen bei der Suisse Occidentale geltenden Reglementen berechnet, dabei aber als längste Dienstdauer die Zeit seif, dem 15. Februar 1874 angenommen werden.

Eine Verschmelzung der beiden* Unternehmungen ist von der Verwaltung dei westschweizerischen Bahnen schon im Jahr 1876, damals in der Form des Ankaufs der Aktien der Simplonbahn, soweit sie nicht bereits im Besiz der erstem waren, vorgeschlagen, von der Aktionärversammlung aber abgelehnt worden. Die seither eingetretenen Verhältnisse mußten nothwendig zur Wiederaufnahme des Projektes, unter irgend einer Form, führen. Zunächst wurde der am 15. Februar 1874 zwischen den beiden Gesellschaften abgeschlagene Vertrag, gemäß dem die westschweizerischen Bahnen den Betrieb der Simplonbahn besorgten, bei seinem Ablauf (31. Dezember 1880) nicht wieder erneuert; dann folgten aus dieser Thatsache erhebliche Differenzen über Reguliruna: der AnschlußverhältO O nisse beider Bahnen , und endlich mochten sich auch allerlei Befürchtungen geltend machen, die aus einer selbststäudigen Führung der beiden Unternehmungen eine nach beiden Seiten schädigende Konkurrenz entstehen sahen. Auch machte die Regierung des Kantons
Waadt eine engere Verbindung der beiden Unternehmungen zur Bedingung ihrer thatkräftigen Mitwirkung zur Förderung des Simplondurchstiches. Diese Umstände haben denn auch die Bedenken, welche einer Fusion hüben und drüben entgegenstanden, beseitigt, in der Art, daß der Fusionsvertrag von der Aktionärversammlung der Simplonbahn, bei 6555 vertretenen Aktien, mit 590

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gegen 24 Stimmen und von derjenigen der Suisse Occidentale, bei 69,861 (von 181,200) vertretenen Aktien, mit 5573 gegen 27 Stimmen angenommen worden ist.

Damit ist zugleich die statutenmäßige Verbindlichkeit der Beschlüße dargethan, welche bei der Simplonbahn die Zustimmung von 2/s der vertretenen Aktien und bei der Suisse Occidentale eine .gleiche Zweidrittelmehrheit. aber mit dem Zusaz , daß mindestens 1 /3 der Aktien vertreten sein müsse, voraussezt.

Von den Regierungen der Kantone, welche nach Art. 10 des Eisenbahngesezes (Amtl. Samml. XI, 1) über den Fusionsvertrag zu vernehmen waren, haben diejenigen von F r e i b u r g und N e u e n b u r g keine Einwendungen erhoben. Ebenso h;it sich auch der Staatsrath von W a ad t dafür ausgesprochen, aber unter folgenden besondern Vorbehalten : 1) daß die Bedingungen der Konzession, welche der damaligen Gesellschaft der westschweizerischen Bahnen, der Gesellschaft von Lausanne-Freiburg, der Bahn Jougne-Massongex und der Broyethalbahn auf dem Gebiete des Kantons Waadt ertheilt wurden, festgehalten werden; 2) daß ebenfalls, und zwar in ihrem ganzen Umfang, vorbehalten werden die Bedingungen, unter denen am 25. März 1873 die Fusion der damaligen Westbahn mit der Franco-Suisse, der Freiburgerbahn, sowie die spätere Fusion mit der Broyethalbahn stattgefunden hat und die daraus für den Kanton Waadt herfließehden Rechte ; 3) der Kanton Waadt soll von der fusionirten Gesellschaft die Vollziehung aller Bedingungen des Fusionsvertrages verlangen können, wie wenn er selber vertragschließende Partei wäre; 4) die Subvention von fünf Millionen Franken, welche die Suisse Occidentale für den Durchstich des Sirnplon s. Z. zu geben sich verpflichtet hat,soll von der fusionirten Gesellschaft übernommen und vom Kanton Waadt nach Maßgabe des Art. 11 des Fusions ver traces eingefordert werden können auch dann,i wenn ö o der Simplondurchstich durch eine andere Gesellschaft oder durch einen der betheiligten Staaten unternommen würde.

Der Staatsrath des Kantons W all i s glaubt seine Zustimmung an die Forderung knüpfen zu sollen, daß auf eine völlig zureichende Weise die fusionirte Gesellschaft verhalten werde zur Erfüllung der Bedingungen sowohl des Bundesbeschlußes vom 1. August 1873 betreffend den Verkauf der Ligne d'Italie, als auch des Bundesbeschlußes vom 24. September 1873, betreffend die neue Konzession

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für die genannte Linie. Von den darin aufgestellten Bestimmungen; hebt der Staatsrath namentlich hervor: 1) diejenige betreffend den Bau und Betrieb der Streke von Bouveret bis an die französische Grenze bei St. Gingolph und von Brieg bis an die italienische Grenze; 2) den Vorbehalt, welcher einen vorzeitigen Rükkauf der Simploubahn vorsieht für den Fall, als die Arbeiten des Simplonüberganges nicht inner der konzessionsmäßigen Frist begonnen würden. Als Konsequenz dieses Vorbehalts wird verlangt,, daß ein Inventar über das im Augenblik der Fusion vorhandene Vermögen der Simplonunternehmung aufgenommen werde. Wenn auch nicht die fusionirenden Gesellschaften, so habe doch der Kanton Wallis für den Fall, als er jemals, sein Rükkaufsrecht geltend machen sollte, ein großes Interesse, den Bestand dieses Vermögens zu kennen.

Ferner werde verlangt, daß die der Simplonbahngesellschaft (im Jahr 1879) gewährte Taxerhöhung zürükgenommea werde, da seit der Fusion die Verhältnisse, welche dieselbe motivirten, hinfällig geworden seien.

Sodann macht der Staatsrath darauf aufmerksam, daß die dem Kanton Wallis in Art. 9 des Fusionsvertrages anerbotone Vertretung im Verwaltungsrath der fusionirten Gesellschaft nichts Anderes sei als die gerechte Gleichstellung desselben zu den am Unternehmen weiter betheiligten Kantonen. Daraus folge aber, daß damit nicht etwa die Bestimmung des Art. 4 der Konzession, wonach wenigstens ein Mitglied des Verwaltungsrathes der Simplonbahn Bürger des.

Kantons Wallis sein müsse, als erfüllt angesehen werden könne: man verlange die Beachtung dieser Vorschrift über jene Kantonsvertretung hinaus; und ferner, daß ein Bevollmächtigter auch der neuen Gesellschaft in Sitten Domizil nehmen müsse.

Endlich habe der Große Rath, gelegentlich der Beschlußfaßung,, kraft welcher der Staatsrath sich über die Fusion aussprcche, noch einer Reihe von Wünschen Ausdruk gegeben, auf welche bei Genehmigung der Fusion Rüksicht genommen werden sollte und welche sich folgendermaßen resumiren: 1) daß bei den Verhandlungen über die Anschlußverhältnisse ans savoyische Nez der internationale Bahnhof auf Schweizergebiet oder doch möglichst nahe an demselben plazirt und im leztern Falle eine Grenzstation auch auf Wallise'rgebiet erstellt werden sollte; 2) daß die Station Bouveret ihrem Verkehr entsprechend vergrößert werde;

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3) daß der Fahrplan der fusionirten Gesellschaft jederzeit in guten Anschluß zu den Schiffen auf dem Genfersee gebracht ; auch der lezte Zug, der bis jezt nur bis Box gehe, künftig bis St. Maurice geführt werde.

Ueberdies habe der Große Rath den Staatsrath beauftragt, in dem Sinne einzutreten für die dermaligen Beamten und Angestellten der Simplonbahn, daß denjenigen davon, die zufolge der Fusion oder spätei entlaßen werden sollten, eine billige Entschädigung zukomme, und zu fordern, daß die im Dienst verbleibenden, ihrem vollen Dienstalter entsprechend in die Unterstüzungskasse der Suisse Occidentale aufgenommen werden. · Der Staatsrath des Kantons G e n f hat dem dortigen Großen Rathe die Zustimmung zur Fusion unter folgenden Bedingungen vorgeschlagen : 1) daß die Uebertragung des auf Genfer Gebiet liegenden Grundeigenthums, welches noch auf den Namen der Gesellschaft Genf-Versoix stehe, unter Nachholung der. im Verlauf der Zeit stattgefundenen Handänderungen, an die fusionirte Gesellschaft vollzogen werden müsse; 2) daß die fusionirte Gesellschaft verhalten werde, dem Staatsrath des Kantons Genf jährlich einen detaillirten Nachweis über die Betriebsergebnisse der auf Genferboden liegenden Streke (Genf-Versoix-Céligny) vorzulegen; 3) daß die Fahrpläne im Sinne eines beßern Verkehrs zwischen Genf und Bern umgestaltet werden.

Der Verwaltungsrath der Suisse Occidentale hat sich mit den von der Regierung des Kantons Waadt geäußerten Ansichten einverstanden erklärt ; auch gibt derselbe, und beziehungsweise der Verwaltungsrath der Simplonbahn, die. Ansprüche des Kantons Wallis soweit als berechtigt zu, als sie auf die Anerkennung der in Gesezen, Beschlüßen, durch Konzessionen und Verträge begründeten Verpflichtungen der .einen und der anderen Gesellschaft sich beziehen. Wenn sodann die Aufnahme eines Inventars über das Vermögen der Simplonbahngesellschaft verlangt werde, so sei man geneigt, dazu Hand zu bieten, wenn man auch zur Zeit ein Bedürfniß dazu nicht einsehe. Für die Herabsezung der Taxen liege ein Grund in der Thatsache der Fusion nicht; dagegen anerbiete, man, was anläßlich einer Besprechung von der Direktion der Westbahnen erklärt worden ist, die Reduktion der Passagiertaxe III. Klasse auf das konzessionsmässige Maximum aus freien Stüken. In allen üb- · rigen Theilen halte man die Begehren von Wallis und nicht weniger diejenigen von Genf für unbegründet.

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Vom Standpunkt der Bundesaufsicht über das Eisenbahnwesen aus haben wir dem Fusionsvertrag keine Einwendungen entgegenzustellen. Vor Allem ändert .sich in der Stellung der Unternehmungen, welche bisher unter dem Namen der Suisse Occidentale vereinigt waren, zu den staatlichen Autoritäten nichts, eben so wenig aber auch in den Beziehungen der Simplonbahn, sei es zum Bund, sei es zum Kanton Wallis. Die Forderungen der Kantonsregierungen von Waadt und Wallis auf Aufrechterhaltung aller aus den Konzessionen und andern Anordnungen der Staatsbehörden hervorgegangenen Verpflichtungen der Bahnen und Uebernahme derselben durch die fusionirte Gesellschaft sind daher erfüllt. Ebenso unterliegt es keinem Zweifel, daß die leztere auch für alle Verbindlichkeiten privatrechtlicher Natur einstehen muß, welche für die eine und die andere der bisherigen Gesellschaften in rechtsverpflichtender Weise bestehen und von denen die vom Staatsrath von Waadt speziell hervorgehobene Subventionspflicht für den Simplondurchstich zudem in ausdrüklicher Weise als mit der Fusion definitiv geworden anerkannt ist.

Was die besondern Begehren der Regierung von Wallis anbetrifft, so erledigen sich diejenigen betreffend die Pflicht zum Ausbau der Simplonbahn und das eventuelle Recht zum Rükkauf derselben, sowie betreffend die Aufstellung eines ständigen Vertreters in Sitten durch die vorstehenden Bemerkungen ohne weiters; ebenso die Forderung eines Inventars über das Vermögen der Simplongesellschaft auf den Zeitpunkt der Fusion durch die stattgefundene Anerkennung.

Die weitere Forderung der Walliser Regierung auf Reduktion der durch Bundesrathsbeschluß vom 15. Juli 1879 (von der Bundesversammlungbestätigt am 23. Dezember gl. J. (Eisenbahnaktensamml.

n. F., V, 289 u. 290) erhöhten Taxen der Simplonbahn auf dieMaximalsäze der ursprünglichen Konzession halten wir für unbegründet, da die Taxerhöhung auf Grund.von Verhältnissen bewilligt worden ist, welche durch die Fusion sich nicht ohne weiters ändern; indessen stehen wir nicht an, das Anerbieten der Herabsezung der Personentaxe III. Klasse als ein billiges Entgegenkommen der fusionirten Gesellschaft zu acceptiren.

Ferner glauben wir, daß die leztere mit dem in Art. 9 des Fusionsvertrags hinsichtlich der Vertretung des Kantons Wallis im Verwaltungsrath gemachten Anerbieten den Ansprüchen,
die man diesfalls stellen k a n n , gerecht wird. Denn indem man die Wahl eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes (und wenn es gewünscht wird, auch eines Suppleanteu desselben) in die Hand der kantonalen Behörden legt, gibt man dem Kauton mindestens dieselbe Reprä-

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sentation, welche ihm nach Art. 4 der Konzession der Simplonbahn im Verwaltungsrath dieser Gesellschaft zugestanden war. Immerhin wird eine entsprechende Aenderung dieses Artikels, die wir auch beantragen, nöthig werden, um den Inhalt desselben mit den Thatsachen in Einklang zu bringen.

Was den Anspruch des Kantons Genf auf jährliche RechnungsStellung über die Betriebsergebnisse der Streke Genf-Versoix anbetrifft, so stüzt sich derselbe auf Art. 11 des Konzessionsvertrags vom 4. August 1855, wonach dem Kanton Genf 10 °/o des Reinertrags der genannten Streke zukommen sollen, sobald derselbe 8 % des darauf verwendeten Baukapitals übersteigen sollte. Wie sich aus den mündlichen Eröffnungen, welche Seitens der Direktion der Suisse Occidentale unserm Eisenbahndepartement gemacht wurden, ergibt, ist diese Verpflichtung grundsäzlich anerkannt. Es handelt sich nur noch darum, auf welche Weise konstatirt werden soll, welches der Reinertrag der betreffenden Bahnstreke sei. In dieser Richtung hat die genannte Direktion anerboten, während einer Anzahl Jahre das · fragliche Erträgniß direkte konstatiren zu laßen, in der Meinung, daß daraus alsdann das Verhältniß zu den Gesammteinnahmen der Gesellschaft während der betreffenden Zeit berechnet und dieses Verhältniß, um die kostspieligen direkten Erhebungen inskünftig zu vermeiden, für alle Folgezeit als maßgebend angenommen werde.

In dem Augenblik, da wir dieses schreiben, kennen wir die Antwort des Staatsraths von Genf auf diesen Vorschlag noch nicht; es kann das aber die Genehmigung der Fusion nicht hindern, da allfällig weiter erforderliche Verhandlungen auch nachher noch geführt werden können.

Die übrigen Begehren der Kantone können wir nicht zur Berüksichtigung empfehlen.

a. Es geht nicht an, anläßlich der Genehmigung der vorliegenden Fusion Bestimmungen über Anschlußverhältnisse vorzusehen, über welche erst mit der Regierung eines benachbarten Landes verhandelt werden soll. Der Staatsrath des Kantons Wallis wird bei diesen Verhandlungen alle Gelegenheit haben, ihre Wünsche in konstitutionell richtiger Weise anzubringen.

b. Ebensowenig ließe es sich rechtfertigen, den gegenwärtigen Anlaß zur Einschaltungg von Bestimmungen über BahnhoferweiterunO gen, wie Wallis, und zu Vorschriften betreffend die Einrichtung von Fahrtenplänen, wie Genf und Wallis verlangen,
zu benuzen, da diese beiden Begehren, so begründet sie auch in sich sein möchten, dem Fusionsvertrag ganz fremd sind. Nach wie vor der Fusion wird in beiden Richtungen der Bund seine Oberaufsicht

496 inner den Grenzen der bestehenden Eisenbahngesezgebung, über die hinaus man auch heute nicht gehen könnte, üben ; und nichts wird ihn hindern, das der'fusionirten Gesellschaft aufzulegen, was er bisher den getrennten Verwaltungen auftragen konnte.

c. Aehnlich verhält es sich mit dem Begehren von Genf, das auf Uebertragung des Grundeigentums der Gesellschaft in den dortigen Grundbüchern auf die neue Gesellschaft gerichtet ist. Es besteht darüber seit längerer Zeit schon zwischen der Regierung des Kantons Genf und der Suisse Occidentale Streit, der gerichtlich entschieden und, gleichgültig wie und von wem er schließlich zur Erledigung gebracht werden soll, allermindestens nicht in der Weise zum Austrag gebracht werden kann, daß man die Genehmigung der Fusion, die an, der rechtlichen Läse nichts ändert, davon abhängig macht.

C

I

O o

d. Für die Beamten und Angestellten der Simplonbahn scheint uns durch die Bestimmungen des Art. 14 des Fusionsvertrags in billiger Weise gesorgt.

Wir beantragen demgemäß die Genehmigung des Fusionsvertrags in der Form des nachstehenden Beschlußentvvurfs ; und wir gestatten uns, Ihnen diese Vorlage zu machen, wenn auch bis zur Stunde eine definitive Vernehmlaßung der Regierung des Kantons Genf nicht eingelangt ist. Welche Begehren man daselbst zu stellen gedenkt, geht in genügender Weise aus den Akten hervor, und es sind dieselben oben behandelt. Mit der Vorlage selbst aber erfüllen wir einen dringenden Wunsch der beiden Bahnverwaltungen, welche großen Werth darauf sezen, daß dieselbe noch im Laufe Ihrer gegenwärtigen Session behandelt werden möchte.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 20. Juni 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u u d e s p r ä s i d e n t : Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft:

Schieß.

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(Entwurf)

Bundeslbeschluß betreffend

Genehmigung der Fusion der westschweizerischen Eisenbahngesellschaft mit der Simplonbahnunternehmung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht a. einer Kollektiveingabe der Verwaltungsräthe der westschweizerischen Eisenbahnen und der Simplonbahngesellschaft, vom 6. Mai 1881; b. der Vernehmlaßungen der Regierungen der Kantone Neuenburg, Waadt, Wallis und Freiburg,' vom 20. Mai, 1., 3. und 4. Juni 1881, sowie einer Zuschrift des Staatsraths von Genf, vom 25.Mai; c. einer Botschaft des Bundesrathe vom 20. Juni 1881, beschließt: 1. Die Fusion der Gesellschaft der westschweizerischen Eisenbahnen und der Simplonbahnunternehmung in eine einzige Aktienunternehmung unter dem Namen ,,Compagnie des chemins de fer de la Suisse Occidentale et du Simplon11 wird unter den in den nachstehenden Artikeln aufgestellten Bedingungen und Vorbehalten genehmigt.

2. Die fusionirte Gesellschaft tritt in alle Rechte und Pflichten ein, welche, sei es in der bisherigen Gesellschaft der westschweizerischen Bahnen, sei es in den der Simplonbahngesellschaft zustehenden Konzessionen und anderweitigen darauf bezüglichen Beschlüßen begründet sind. Diese Konzessionen sind folgende : a. die am 8. Juni 1852 vom Kanton Waadt ertheilte, am 17. August gì. J. genehmigte Konzession für eine Eisenbahn

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b.

c.

d.

e.

f.

g.

h.

von Morges und Lausanne nach Yverdon. (Eisenbahnaktensamml. I, S. 57, 66) ; die am 10. Juni 1853 vom Kanton Waadt ertheilte, am 4. August 1853 genehmigte, durch Bundesrathsbeschluß vom 8. Januar 1855 abgeänderte und durch Buudesbeschluß vom 7. Februar 1856 erneuerte Konzession für eine Eisenbahn von Morges nach Genf auf Waadtländergebiet (Eisenbahnaktensamml. H, 22, 42, III, 39, 67); die am 13. September 1856 vom Kanton Waadt ertheilte und am 27. gl. Mts. genehmigte Konzession für eine Eisenbahn von Yverdon nach Vaumarcus (Eisenbahnaktensamml.

III, 289, 305); die am 10. März/2. April 1856 vom Kanton Waadt ertheilte, am 5. März 1858 genehmigte und durch Bimdesbeschlüße vom 19. Juli 1861 und 30. September 1864 abgeänderte Konzession für eine Eisenbahn von Lausanne nach Massongex und von ilougue in die Linie Morges-Yverdon (Eisenbahnaktensamml. IV, 173, 185, 186, 324, V, 67); die am 28. November 1859 vom Kanton Wallis ertheilte und am 2. Februar 1860 genehmigte Konzession für eine Verbindungsbahn zwischen der Linie Jougne-Massongex und der Ligne d'Italie (Eisenbahnaktensamml. IV, 268, 302, 306), die am 24. Mai 1856 vom Kanton Freiburg ertheilte, am 23. September gì. J. genehmigte, durch Bundesbeschlüße vom 2. Februar und 22. Dezember Ì860, sowie durch Beschluß des Freiburger Großen Rathes vom 24. Mai 1866 und Bundesbeschluß vom 10. Juli 1866 abgeänderte Konzession für eine Eisenbahn Lausanne-Freiburg-Thörishaus (Bernergrenze) auf Freiburgergebiet (Eisenbahnaktensamml. III, 352, 310, TV, 271, 311, V, 204 und 206); die am 4. August 1857 von der Bundesversammlung ertheilte, durch Bundesbeschlüße vom 2. Februar und 22. Dezember 1860, durch Bundesrathsbeschluß vorn 3. Juni 1863, endlich durch Beschluß des Großen Rathes von Waadt am 24. November 1864 abgeänderte Konzession für eine Eisenbahn von Lausanne nach Freiburg und an die Bernergrenze auf dem Gebiete des Kantons Waadt (Eisenbahnaktensamml. IV, 107, 270, 311); die am 1. September 1855 vom Kanton Genf ertheilte, am 7. Februar 1856 genehmigte, durch Bescblüße des Großen Rathes von Genf am 23. Juni 1858 und 12. Juni 1869 ab-

499 geänderte Konzession für eine Eisenbahn auf dem Gebiete des Kantons Genf, Inbegriffen die Gemeinde Céligny, in der Richtung nach Morges (Eisenbahaaktensamml. Ili, 125, 133, 151); i. die am 29. November 1853 vom Kanton Neuenburg ertheilte, am 6. Februar 1854 genehmigte, durch Beschlüße des Großen Rathes des Kantons Neuenburg vom 9. Juni 1856, 19. März 1866 und 26. Februar 1868 und Bundesbeschlüße vom 17. Juli 1856, 10. Juli 1866 und 22. Juli Ib68 abgeänderte Konzession für eine Eisenbahn von der. Schweizergrenze bei Verrières nach Neuenburg und La Thielle an der Bernergrenze, mit Abzweigung nach Vaumarcus (Eisenbahnaktensamml. II, 211, 227, 228, III, 397, V, 201, VI, 35, III, 267, V, 203 und VI, 36); k. die Konzession für die auf Freiburgergehiet liegende Streke der Eisenbahn Freiburg-Yverdon, vom 17. November 1869, modifizirt durch Bundesbeschlüße vom 19. Januar und 30. August 1872, und 19. Juli 1873, Eisenbahnaktensamml.

VII, 21, 25, 43, VII, 674, 675, 818, 819, und VIII, 211); 1. Die Konzession, welche für eine von der Bahn LausanneFreiburg abzweigende und über Moudon, Payerne und Avenches an die waadtländische Grenze bei Faoug und von dort über Hurten bis zum Anschluß an die bernische Staatsbahn abzweigende Linie vom Großen Rath des Kantons Waadt am 1. September 1869 dem interkantonalen Komite der Broyethalbahn durch Ratifikation der Uebereinkunfc vom 28. August 1869 und des zugehörigen Lastenheftes ertheilt, durch Bundesbeschluß vom 18. Juli 1871 genehmigt und durch Bundesbeschlüße vom 23. Dezember 1872 verlängert worden ist (Eisenbahnaktensamml. VII, 4, 5, 8, 18; VIII, 141); m. der Konzession, welche für die unter l bezeichnete Eisenbahn auf freiburgischem Gebiete, auf Grund des Bundesbeschlußes vom 18. Juli 1871, betreffend den Broyethalbahnkonflikt, vom Großen Rathe des Kantons Freiburg am 17. November 1871 dem interkantonalen Komite der Broyethalbahn durch Genehmigung der Uebereinkunft vom 20. Oktober 1871 ertheilt, durch ßundesrathsbeschluß vom 11. Dezember 1871 genehmigt und durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1872 verlängert worden ist (Eisenbahnaktensamml. VII, 74, 300, 312; VIII, 141); n. die Konzession, welche für eine Eisenbahn vou der LinieFrei burg-Lausanne in der Richtung von Payerne über Yvonand

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nach Yverdon auf Waadtländevgebiet vom Großen Rathe des Kantons Waadt am 29. Juni 1872 dem interkantonalen Komite der Broyethalbahn gemäß der Uebereinkunft vom 3. Juni 1872 und dem zugehörigen Pflichtenheft ertheilt, durch Bundesbeschluß vom 19. Juli 1872 genehmigt und durch Bundesbeschluß vom 2H. Juli 1873 verlängert worden ist (Eisenbahnaktensamml. VII, 782, 783, 786, 796); und endlich o. die von der Bundesversammlung am 24. September 1873 beschloßene neue Konzession für den Bau und Betrieb der Ligne d'Italie par le Sitnplon, welche durch Bundesrathsbescbluß vom 22. April 1874 an die Simplonbahngesellschaft übergetragen, am 23. Dezember 1879 und am 19. Juni 1880 abgeändert worden ist (Bisenbahnaktensamml. n. F., I 272, II, 116, V, 290, VI, 32)'.

Diese leztere Konzession wird hinsichtlich des Art. 4 heute weiter dahin abgeändert, daß der Kanton Wallis das Recht hat, in den Verwaltungsrath der fusionirten Gesellschaft ein Mitglied und für den Fall der Verhinderung desselben einen Stellvertreter zu bezeichnen.

Ferner wird die durch den Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1879 bewilligte Taxerhöhung in dem Umfang wieder aufgehoben, daß der Maximalbetrag der für den Personenverkehr in III. Klasse auf der Simplonlinie zu erhebenden Taxen wieder auf den in der Konzession vom 24. September 1873 festgesezten Saz ermäßigt wird.

3. Die fusionirte Gesellschaft ist verpflichtet, dem Bunde für sich und zuhanden der Regierung des Kanton Wallis ein auf den Termin der Fusion gezogenes Inventar über den Vermögensbestand der Simplonbahnunternehmung zuzustellen.

Ferner wird dieselbe für die Erklärungen haftbar gemacht, welche von ihren Vertretern nach Inhalt der Botschaft mit Rüksicht auf einige Anstände abgegeben wurden, welche, ohne die Fusion direkt zu berühren, bei den Vorverhandlungen zur Sprache gebracht worden sind.

4. Auf Grund der erfolgten Fusion soll die Rechnung dßr Anlage- und Betriebseinrichtungskosten der Bahnen in keiner Weise belastet werden und dem Bunde die Befugniß der Prüfung derselben in dieser und jeder andern Richtung gewahrt bleiben.

5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlußes beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung der Fusion der westschweizerischen Eisenbahngesellschaft mit der Simplonbahn Unternehmung. (Vom 20. Juni 1881.)

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02.07.1881

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