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Schweizerisches Bundesblatt.

33. Jahrgang. L

Nr. 7.

12. Februar 1881.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Ep. --Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Drnk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Einführung des Erfindungsschuzes in der Schweiz.

(Vom 8. Februar 1881.)

Tit.

Am 14 März 1877 hat der Nationalrath mit Einstimmigkeit folgendes Postulat (Motion Bally) angenommen: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu prüfen, ob es nicht im Interesse der Schweiz. Produktion liege, das System der Erfindungspatente auf dem Gebiete der Industrie und der Landwirtschaft einzuführen, und zustimmendenfalls einen Gesezesentwurf über diesen Gegenstand vorzulegen."

Am 20. Dezember 1880 hat der Nationalrath, ebenfalls einstimmig, eine Motion des Herrn Aepli und 11 Mitunterzeichneten angenommen und den Bundesrath eingeladen, dem obigen Postulat bis spätestens auf die ordentliche Sommersession von 1881 Folge zu geben.

Wir haben die Ehre, uns mit gegenwärtigem Bericht dieses Auftrages zu entledigen.

I.

In Ausführung des ersten Theils des Postulats vom 14. März 1877 hat das Departement des Innern, welches wir mit der Prüfung Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. I.

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286 der Frage beauftragt haben/ schon am 15. Juli des gleichen Jahreseine Arbeit veröffentlicht, enthaltend : 1) Die geschichtliche Darstellung der Frage in der Schweiz (vide die Beilage am Schlüsse dieser Botschaft); 2) einen vergleichenden Ueberblik über die Gesezgebungen auswärtiger Staaten; 33 eine Prüfung der prinzipiellen Einwände, welche gegen den Erfindungsschuz erhoben wovden sind; 4) ein Studium folgender zwei Fragen: a. ist ein eidgenössisches Gesez nothwendig?

b. ist es verfassungsgemäß?

5) eine Prüfung der verschiedenen bei Eintheilung von Patenten angewandten Systeme, sowie der für ein eidgenössisches Gesez.

zu wählenden Grundlagen; 6) Ein Vorentwurf zu einem Gesez.

Diese Arbeit, in welcher die Nüzlichkeit, ja selbst die Nothwendigkeit der Einführung des Erfindungsschuzes in der Schweiz anerkannt wurde, ist -- nebst einer zweiten Arbeit (31. Okt. 1877), betreffend -die Fabrikmarken und die industriellen Modelle und Zeichnungen -- unter die dabei intoressirten Kreise ausgetheilt worden wir verweisen hier auf dieselbe.

Seither sind in der Presse und in öffentlichen Versammlungen zahlreiche Kundgebungen im Sinne der Einführung des Erfindungsschuzes gemacht worden.

In gleicher Weise hat sich eine große Zahl Industrieller, welche auf dem Gebiete der Technik neue Vervollkommnungen erfunden haben, an das Handels- und Landwirthschaftsdepartement, zu dessen Geschäftskreis diese Materie gegenwärtig gehört, mit dem dringenden Gesuch um beförderlichen Erlaß eines eidg. Gesezes, welches ihnen das ausschließliche Eigenthumsrecht an ihren Erfindungen zusichern soll, gewendet.

In der 16. Schweiz. Juristenveraammlung am 19. und 20. August 1878 war die Frage des Schuzos des industriellen, literarischen und künstlerischen Eigenthums Gegenstand einläßlicher Verhandlungen, und es sind einstimmig folgende Beschlüsse gefaßt worden : ,,Der schweizerische Juristenverein, ohne auf die Prüfung der Frage der Verfassungsmäßigkeit einzutreten, erklärt : 1) Es ist wünschenswert, daß eidg. Geseze betreffend den Erfindungsschuz, den Schux von Fabrikmarken, Zeichnungen und Modellen erlassen werden, oder daß dieser Schuz auf internationalem Wege geregelt wird;

287 2} das Protokoll der Sizung dieses Tages ist dem eidg. Departemente des Innern zu übergeben."

Unter den während der Pariser Weltausstellung -von 1878 abgehaltenen Kongressen, zu welchen auch die Schweiz eingeladen wurde, befand sich auch derjenige über das industrielle Eigenthum. Die Dauer desselben war vom 5.--17. September festgesezt. Wir haben geglaubt, für die meisten dieser Kongresse von einer offiziellen Abordnung Umgang nehmen zu sollen, da dieselben für die eidg.

Behörden kein unmittelbares Interesse boten. Dagegen wurde u. A.

auch bei demjenigen über das industrielle Eigenthum eine Ausnahme gemacht. Unser Departement des Innern theilte das Programm dieses Kongresses dem Vorort des Schweiz. Handels- und. Industrievereins mit, und es äußerte derselbe, nachdem er schon unterm 14. Februar 1877 die Frage der Einführung des Erfindungsschuzes im Prinzip bajaht hatte, nunmehr den lebhaften Wunsch, daß die Schweiz bei dieser internationalen Konferenz nicht fern bleibe; er anerbot sich gleichzeitig, einen Theil der Kosten der Abordnung auf seine Rechnung zu übernehmen. Drei Abgeordnete, die Herren Bodenheimer, Ständerath, Imer-Schneider, Ingenieur, und Schreyer, Professor der Rechte in Genf, wurden nach Paris gesandt und betheiligten sich aktiv an den Berathungen. Aus den sehr interessanten Protokollen dieser internationalen Sizung geht hervor, welch' regen Antheil sowohl die Abgeordneten der Regierungen, als der Handelskammern, der Gelehrten-Gesellschaften und der Industriellen etc.

daran genommen haben; sie geben detaillirten Bericht über die eingehenden Verhandlungen, welche über den Gegenstand gepflogen worden sind, und bezeugen das lebhaft gefühlte Bedürfniß, eine einheitliche Gesezgebung über das industrielle Eigenthum zu schaffen.

Dieser wichtige Kongreß schloß mit einer Reihe von Schlußnahmen, welche von einem der Schweiz. Delegirten, Hrn. Bodenheimer, in einem internationalen Vertragsentwurf zusammengefaßt wurden. Der Kongreß beschloß, eine permanente Kommission, getheilt in nationale Sektionen, zu konstituiren, und eine Abordnung begab sich zum französischen Minister für Landwirthschaft und Handel, mit der Bitte, bei den andern Staaten die diplomatischen Schritte zu thun, damit die Wünsche des Kongresses zur Ausführung gelangen. Der Minister versprach die Unterstüzung der
französischen Regierung.

Nach ihrer Rükkohr in die Schweiz legten unsere Abgeordneten über ihre Mission einen detaillirten Bericht vor, welcher gedrukt und in der gleichen Weise vertheilt wurde, wie die Arbeit des Departements des Innern. Vorträge, welche sehr gute Aufnahme fanden, wurden von ihnen in verschiedenen industriellen Kreisen

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gehalten, und diese Herren bemühten sich, im Besondern die Schweiz.

Sektion der permanenten Kommission zu konstituiren, deren Gründung in Paris beschlossen worden war.

Hauptsächlich zwei Gruppen interessiren sich in der Schweiz um die Patentfrage, nämlich : die Industriellen, welche in dem Schweiz.

Handsls- und Industrieverein ihr Central-Organ haben, und die Techniker, nämlich die Gesellschaft ehemaliger Studirender des eidg. Polytechnikums und der Schweiz. Ingenieur- und Architektenverein. Jede dieser beiden Gruppen war damit einverstanden, sich :.n der Schweiz. Sektion vertreten zu lassen, welch' leztere sich am 13. Dezember 1879 in Bern folgendermaßen konstituirte : Präsident : Karl Bürkli, Präsident des Vororts des Schweiz.

Handels- und Industrievereins, Sekretär : C. Bodenheimer, Ständerath.

A. Eich mann, Sekretär des schwel«. Handels- und Industrievereins.

D. Perret, Ingenieur, in Neuenburg.

Waldner, Redaktor des Handelsblattes und der Neuen Zürcher Zeitung.

Imer-Schneider, Ingenieur, in Genf.

Schreyer, Professor, in Genf.

In Folge Abreise der HH. Bodenheimer und Schreyer ist gegenwärtig die Zahl der Mitglieder auf fünf reduzirt.

Die Arbeiten, mit welchen diese Sektion sich beschäftigte, hatten den Zwek, die Frage einer nähern Prüfung zu unterstellen und die Zahl der Anhänger für Einführung des Patentschuzes zu vermehren.

Am 25. April 1880 fand in Zürich eine Versammlung statt, in welcher folgende Gesellschaften vertreten waren: 1) die Schweiz. Sektion der internationalen Kommission für den Schuz des gewerblichen Eigenthums; 2) der Verein ehemaliger Studirender des eidg. Polytechnikums ; 3) der Schweiz. Ingenieur- und Architektenverein; 4) der Schweiz. Handels- und Industrieverein ; 5) der Schweiz. Gewerbeverein; 6) die kaufmännische Gesellschaft Zürich; 7) die technische Gesellschaft Zürich ; 8) die Sektion Zürich des Schweiz. Gewerbevereins.

Diese Versammlung hat einstimmig beschlossen, an den Bundesrath eine Petition zu richten, welche folgendermaßen schließt :

289 ,,a. Alle industriellen Nationen anerkennen den gesezlichen Schuz der Produkte geistiger Arbeit als ein natürliches Recht.

b. Der Schuz der Erfindungen und der Zeichnungen und Modelle ist eine Belohnung des Fleißes und des Genies ihrer Urheber und ermuthigt talentvolle Männer, ihre Zeit und Kraft der Vermehrung der technischen Hülfsmittel und der geistigen Veredlung der Produkte des einheimischen Gewerbefleißes zu widmen.

c. Indem man es möglich macht, die Erfindungen zu publiziren, ohne daß man zu fürchten hat, daß dieselben auf unerlaubte Weise ausgebeutet werden, hat der Patentschuz in den meisten Fällen den Zwek, das Fabrikgeheimniß aufzuheben, welches der größte Feind des industriellen Fortschrittes ist.

d. Der Besizer eines Patentes beschäftigt sich mit mehr Sorgfalt als jede andere Person mit der rationellen Verwerthung seiner Erfindungen, und der Industrielle, welcher mit Hülfe seiner eigenen Modelle arbeitet, benüzt dieselben in der Regel gewissenhafter und sorgfältiger, als derjenige, welcher, ohne Rüksicht auf den guten Ruf der Industrie, nur nachzuahmen und billig zu fabriziren sucht.

e. Unsere industriellen Modelle und Zeichnungen können in Deutschland, Mangels eines Gesezes über diesen Gegenstand in unserm Lande, nicht geschüzt werden.

f. Die Uebereinkunft mit Frankreich gewährt den Angehörigen dieses Staates in der Schweiz und den Schweizern in Frankreich Rechte, welche die lezteren in ihrem eigenen Lande nicht genießen, und stellt außerdem die Schweizer unter die französischen Strafgeseze und Verordnungen.

g. Da die definitive Erneuerung des Handelsvertrages mit Frankreich demnächst stattfinden wird, so würde der jetzige Stand der Sache, welcher dem Ansehen und der Würde unseres Landes nicht entspricht, ebenfalls erneuert, sofern nicht vorher ein eidgenössisches Gesez über die Patente angenommen wird.

h. Der Schuz des industriellen, literarischen und künstlerischen Eigenthums ist in der Schweiz grundsazlich schon anerkannt durch den Vertrag mit Frankreich und durch das eidgenössische Gesez betreffend Schuz von Fabrik- und Handelsmarken, welches kürzlich in Kraft getreten ist.

In Berüksichtigung der vorerwähnten Bemerkungen bitten wir Sie, der Bundesversammlung baldmöglichst einen Gesezentwurf betreffend den Schuz von Erfindungen, Zeichnungen und Modellen in der Schweiz zu unterbreiten."1

290 Eine zweite Petition, datirt vom 23. November 1880, ebenfalls von Zürich kommend, gibt Kenntniß davon, daß man sich in dieser Stadt damit beschäftigt, im Jahr 1882 oder 1883 unter bereits zugesicherter Mitwirkung industrieller und kommerzieller Gesellschaften anderer Städte eine große Schweiz. Industrie-Ausstellung zu veranstalten, von der die Interessirten die besten Erfolge für die nationale Wohlfahrt erwarten. Es ist nun aber unerläßlich, daß bei disser Gelegenheit der Schuz des industriellen Eigenthurns in seiner ganzen Tragweite garantirt isE, wenn man will, daß die schweizerischen Erfinder ihre Produkte ausstellen können, ohne fürchten zu müssen, daß die Gegenstände sofort nachgemacht werden.

Am 30. Dezember 1879 hat die französische Regierung -- indem sie dem der Abordnung des Kongresses von 1878 gegebeneu Versprechen Folge gab -- den Bundesrath eingeladen, sich an einer internationalen Konferenz vertreten zu lassen, um die Grundlagen einer Konvention betr. den Schuz des industriellen Éigenthums zu berathen. Wir hielten es nicht für angezeigt, uns von dieser Versammlung fern zu halten, sondern glaubten vielmehr, daß es in unserem wohlverstandenen Interesse liege, daselbst unsere Ansichten hören zu lassen.

Das industrielle Eigenthum umfaßt bekanntlich vier verschiedene Branchen, nämlich : 1) die Erfindungs-Patente; 2) die industriellen Zeichnungen und Modelle; 3) die Fabrik- und Handelsmarken; 4) die Handel s-Firma.

Von diesen vier Zweigen sind zwei durch die eidg. Gesezgebung geregelt oder auf dem Punkte, es zu werden, nämlich: die Fabrik- und Handelsmarken durch das Gesez vom 19. Dezember 1879, die Firma durch das zukünftige Obligationenrecht. Gemäß der französisch-schweizerischen Uebereinkunft vom Jahr 1864 über literarisches, künstlerisches und industrielles Eigenthum schützen wir außerdem die'in der Schweiz deponirten französischen Modelle und Zeichnungen. Wir haben also bezüglich dieser verschiedenen Punkte unbestrittene Vollmacht, einen Vertrag abzuschließen.

Dagegen haben wir, was die Erfindungs-Patente anbetrifft, für nöthig erachtet, in unserer Antwort Vorbehalte zu machen, da die eidg. Gesezgebung über diesen Punkt keine ausdrüklichen Bestimmungen enthält.

Die internationale Konferenz hat sich am 4. November (1880) in Paris versammelt und dauerte bis zum 20. des gleichen Monats.

291 Folgende Staaten waren dabei vertreten: Oesterreich-Ungarn, die Republik Argentinien, Belgien, Brasilien, die Vereinigten Staaten von Nordamerika, Frankreich, England, Guatemala, Italien, die Niederlande, Portugal, Rußland, Schweden, Norwegen, Salvador, die Schweiz, die Türkei, Uruguay und Venezuela, Es ist zu bemerken, daß von den großen industriellen Staaten einzig Deutschland bei dieser Konferenz fehlte, doch hat es den Anschein, als ob dieser Staat den durch die andern Staaten angestrebten Einigungsversuchen nicht fremd bleiben wolle; das Protokoll der 10. Sitzung enthält in dieser Hinsicht Aufschlüsse, welche dessen Beitritt hoffen lassen.

Das Resultat der Konferenz war die einstimmige Annahme eines Vertrags-Entwurfes mit 19 Artikeln und eines Schlußprotokolls, auf welche wir heute im Einzelnen nicht eingehen wollen, da sich die Gelegenheit hiezu bieten wird, wenn dieses Projekt, welches noch auf diplomatischem Wege geordnet werden soll, Ihrer hohen Versammlung zur Genehmigung vorgeschlagen wird.

Für den Augenblik beschränken wir uns darauf, folgende zwei Vortheile hervorzuheben, über deren Bedeutung Niemand im Zweifel sein kann.

In erster Linie ist zu bemerken, daß jeder Staat in seiner ganzen Ausdehnung die Angehörigen anderer Staaten gleich behandelt wie seine eigenen. In Folge dessen genießt der Schweizer, welcher in seinem eigenen Lande nur den Schuz der Fabrikmarken und der Firma findet, in allen andern Staaten der Union die den Angehörigen zugesicherten Vortheile, nicht nur hinsichtlich der Marken und der Firma, sondern auch in Bezug auf die Patente und Modelle, während die Fremden diesen leztern Schuz bei uns nicht finden.

In zweiter Linie hat die Konferenz der Schweiz die Ehre erwiesen, dieselbe als den Siz eines zukünftigen internationalen Bureau für industrielles Eigenthum zu bezeichnen.

Man sieht klar aus diesem ersten Theil unsers Berichtes, daß der Gedanke des Erfindungsschutzes in den lezteii Jahren in der Schweiz Fortschritte gemacht hat und daß dieser Begriff so zusagen keine erklärten Gegner mehr hat. Es ist in der That den eidgenössischen Behörden keine gegentheilige Kundgebung, weder vereinzelt noch kollektiv, zugekommen. Eine Petition des ChemikerVereins in Zürich vom 4. Dezember 1880 konstatirt, daß diese Industrie nicht dem gleichen Patentsystem unterstellt werden könne wie die andern Industrien ; genannter Verein erhebt aber grund-

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säzlich keinen Einwand dagegen und verlangt nur, daß die Vertreter dieser Industrie bei der Ausarbeitung des Gesezes ebenfalls angehört werden.

Aus dem Vorstehenden geht außerdem hervor, daß die civilisirten Staaten mehr und mehr von dem Wunsche beseelt sind, sich über alle Fragen des industriellen Eigenthums zu verständigen, und daß ein dringendes Bedürfniß empfunden wird, über diesen finden Handel und die Industrie so wichtigen Gegenstand einheitliche Regeln aufzustellen, und daß endlich die Schweiz der Bewegung, welche die andern Staaten zu einem immer vollständigem Schuze der geistigen Arbeit führt, nicht fern bleiben kann, ohne sehr große nationale Interessen zu schädigen. Es ist nothwendig, daß wir uns den Bedürfnissen und den Bestrebungen der civilisirten Welt anschließen, wenn wir vorteilhafte Handelsverträge abschließen und den Produkten unserer Industrie und unseres Handels im Auslande Achtung verschaffen wollen.

Ohne daß wir uns näher hierüber aussprechen wollen, glauben wir mit Rüksicht auf die vorgenommene Untersuchung und die oben angeführten Thatsachen ohne Weiteres auf die Frage, welche Sie uns im ersten Theil des Postulats vom 14. März 1877 gestellt haben, antworten zu sollen.

Diese Antwort kann nur die folgende sein: Es ist u n z w e i f e l h a f t sowohl im Interesse unserer I n d u s t r i e e n , als in demjenigen unserer Handelsbeziehungen mit dem Ausland, den Erfin dungsschuz in der Schweiz e i n z u f ü h r e n .

II.

Wie wir es schon in unserer Antwort auf die Einladung der französischen Regierung zur internationalen Konferenz vom lezten November vorbehaltlich bemerkt haben, gibt die Verfassung dem Bunde nicht ausdrükliche Vollmacht, über die Erfindungspatente ein Gesez aufzustellen. Es handelt sich daher in erster Linie darum, zu untersuchen, ob diese Angelegenheit in die Kompetenzen der kantonalen Regierungen falle.

Der Artikel 3 der eidgenössischen Bundesverfassung lautet : ,,Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränetät nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind.a ·

293 In den Jahren 1851 bis 1856 hat diese Kompetenzfrage in \viederholter Weise den Bundesrath, sowie die Bundesversammlung beschäftigt. Nach einem Bericht des Zoll- und Handelsdepartements vom 9. Juli 1852, dessen Anträge vom Bundesrath angenommen wurden, würde der Bigenthumsschuz im Allgemeinen in die Kompetenz der Kantone fallen. Durch Beschluß vom 13. /16. Dezember 1854 hat die Bundesversammlung dem Bundesrath eine Petition, mittelst welcher der Erlaß eines Gesezes über den Schuz der Erfindungen verlangt wird , zugewiesen, mit dem Auftrag, zu untersuchen, ob es angezeigt sei, die Initiative zu einem Konkordat über diesen Gegenstand zu ergreifen, wie dieß schon für das literarische und künstlerische Eigenthum stattgefunden hatte. Unterm 13. März 1855 hatte das eidgenössische Departement des Innern vorgeschlagen, bei den kantonalen Regierungen hinsichtlich eines solchen Konkordats die nöthigen Schritte zu thun; der Bundesrath entschied aber am 14. Januar 1856 auf den Vorschlag seines Ju»stizdepartements, auf diesen Gegenstand nicht einzutreten und zwar aus folgenden Gründen : ,,Wenn die weitere Verfolgung dieser Idee einen Erfolg haben soll, muß s\e einem wirklichen Bedürfniß entsprechen, und es müßte anderseits die Möglichkeit einer allgemeinen Einführung bewiesen werden. Das Patentsystem hat für den Erfinder absolut keinen Werth, solange es nicht auf dem Gebiet eines großen Staates zur Anwendung kommt, und solange es nicht unter dem Schuz einev einzigen Gesezgebung für die ganze Schweiz steht.a Die im Jahr 1865 gemachten Vorschläge für Revision der Bundesverfassung wollten dem Bund das Recht vindiziren, über den Schuz des literarischen, künstlerischen und gewerblichen Eigenthums gesezliche Bestimmungen aufzustellen. Der Bundesrath hob in seiner Botschaft (Bundesblatt 1865, III, 50) hervor, daß ein Konkordat über diesen Gegenstand nicht genügend sei, denn es sei augenscheinlich, daß wenn ein einziger Kanton nicht beitreten würde, der Zweck verfehlt wäre und das Eigeuthum ohne Schuz bliebe. In gegenwärtiger Zeit genüge selbst die Gesezgebung eines ganzen Landes nicht mehr, um eine vollständige Garantie zu geben ; dieß sei der Grund, warum der Abschluß von Handelsverträgen nicht möglich sei, so lange man sich nicht zu gleicher Zeit über ein Abkommen hinsichtlich des Schuzes des industriellen
Eigenthums verständigt habe. -- Man weiß, daß dieser Punkt bei der Volksabstimmung von 1865 mit 177.000 gegen 137,000 verworfen wurde. Später, als die Frage in den Debatten über die Revision der Bundesverfassung von 1871 durch einen Vorschlag des Herrn Dr. Joos wieder aufgenommen wurde, war der erste Einwand, den man dagegen erhob, derjenige, daß unser Gebiet zu

:294 klein sei, um in demselben den Erfindungsschuz einzuführen. (Protokoll dör 58. Sizung des Nationalrathes.)*) Es geht wohl aus dem Angeführten hervor, daß man in der That bei dieser Materie nicht die kantonale Souveränetät anrufen kann, um auf Grund derselben der eidgenössischen Souveränetät Opposition zu machen, denn kein Kanton hat bis jezt daran gedacht, ein Gesez über den Erfindungsschuz aufzustellen und könnte auch keinen wesentlichen Vortheil daraus ziehen. Der Konkordatsweg würde auch nicht eher zu einem praktischen Resultat führen. Einen wirklichen Schuz kann nur ein eidgenössisches Gesez bieten, und im Weitern ist es unumgänglich nothwendig, daß Verträge mit den andern zivilisirten Staaten, Verträge, welche die Eidgenossenschaft allein das Recht hat, abzuschließen, die Rechte der schweizerischen Erfinder in allen Ländern, wohin sie ihre Produkte exportiren, sichern.

Das Recht, welches man gestüzt auf den Artikel 3 der Bundesverfassung zu Gunsten der Kantone in Anspruch nehmen wollte, würde also vollständig illusorisch sein und der Natur der Sache nicht entsprechen.

Wenn wir unser Augenmerk auf die Verfassung anderer Staaten richten, so überzeugen wir uns ebenfalls, daß die Gesezgebung über diese Materie überall als eine Kompetenz der Centralbehörde angesehen wird. So stellt in der Bundesverfassung der Vereinigten Staaten vom 17. September 1787 der Artikel l fest: ,,Es ist nothwendig, den Verfassern und Erfindern während einer begrenzten Zeit das ausschließliche Eigentumsrecht an ihren Schriften und Erfindungen zu gewähren, um zum Fortschritt in den Wissenschaften und nüzlichen Künsten aufzumuntern." Die Verfassung des deutschen Kaiserreichs, eines andern Staatenbundes, sieht unter den Vollmachten des Kaiserreichs auch die Gesezgebung über die Erfindungspatente und über den Schuz des geistigen Eigenthums vor. (Artikel 4, Ziffer 5 und 6.)

In allen andern Staaten, monarchisch oder nicht, wird diese Gesezgebung als ein Recht der Krone oder der zentralen gesezgeberischen Gewalt betrachtet.

Wie wir schon zu verschiedenen Malen im Verlaufe des vorliegenden Berichtes konstatirt haben, hat die Ausdehnung der Handelsbeziehungen die Nothwendigkeit zur Folge, die den Erfindern gegebenen Garantien auf alle Länder auszudehnen. Dies wird erreicht, wenn man die Gesezgebung in den verschiedenen
Staaten so viel als möglich in Uebereinstimniuug bringt und sich zu diesem Zweke durch internationale Verträge verbindet. Wenn die Niederlande *) Der Vorschlag ist von Hrn. Joos bei der Revision von 1873 wieder aufgenommen und neuerdings verworfen worden (siehe Protokoll des Nationalrathes, 63. Sizung), und zwar diesmal ohne Diskussion.

295 vor einigen Jahren auf ihr Gesez über Patentschuz verzichtet haben, weil ihr Gebiet für diesen Schuz zu klein schien, und wenn sie diese Materie nur auf Grundlage eines internationalen Vertrages neuerdings gesezlich regeln wollen ; wenn man sogar in der Schweiz, die weit industrieller ist, als die Niederlande, den Einwand eines allzu kleinen Gebiets erhoben hat, -- so kann man mit viel mehr Recht sagen, daß auch der größte der schweizerischen Kantone nicht im Stande wäre, ein nüzliches Gesez über diesen Gegenstand zu erlassen.

Dagegen begünstigen gegenwärtig äußere Verhältnisse in unzweifelhafter Weise die Ausarbeitung eines eidgenössischen Gesezes, denn ·wir könnten dasselbe mit einer, alle zivilisirten Staaten vereinigenden internationalen Konvention verbinden.

Unsere zweite Antwort lautet deßhalb: Das Recht der Gesezgebung über Erfindungsschuz k a n n in der Schweiz naturgemäß nur ein Attribut der e i d g e n ö s s i s c h e n S o u v e r ä n e t ä t sein.

III.

Es ist unbestritten, daß die Bundesverfassung vom Jahr 1874 das Verhältniß der Eidgenossenschaft zu den Kantonen in Bezug auf wichtige gesezgeberische Materien gründlich geändert hat.

Wenn man anno 1872 und in den folgenden Jahren mit Recht behaupten konnte, daß der Eigenthumsschuz im Allgemeinen in die Kompetenz der Kantone falle, so trifft das gegenwärtig nicht mehr ganz zu, seitdem dem Bund durch verschiedene Verfassungsbestimmungen und insbesondere durch Art. 64, die Gesezgebung über alle Rechtsmaterien, welche sich auf den Handel und den Mobiliarverkehr beziehen, übertragen worden ist. Die Frage, welche man sich nunmehr stellen muß, ist diejenige, ob man, trotzdem die Bundesverfassung eine ausdrükliche Bestimmung betreffend das industrielle Eigenthum nicht enthalte, die Kompetenz des Bundes aus andern Verfassungsbestimmungen herleiten könne.

Die Natur des Rechts des Erfinders hat Veranlassung zu großen juristischen Streitigkeiten gegeben und veranlaßt immer noch solche.

Soll dieses Recht als ein Eigenthumsrecht oder einfach als ein dem Erfinder gewährtes Privilegium betrachtet werden, um ihn anzuspornen, neue Entdekungen zu machen und sie im allgemeinen Interesse zu verwerthen? Es wird nicht ohne Interesse sein, nachzuforschen, wie verschiedene ausgezeichnete Juristen, welche über den Gegenstand geschrieben haben, die Frage betrachten.

K l o s t e r m a n n unterstellt den Erfind ungsschuz denselben Rechtsgrundsäzen wie den Schuz des literarischen Eigenthums.

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P o u i l l e t geht vom gleichen Gesichtspunkte aus und betrachtet die Erfindung als ein zeitlich beschränktes Eigentumsrecht.

Nach T h ö l bildet der gesezliche Schuz der Erfindungspatente einen Bestandtheil des Handelsrechtes.

L ei st betrachtet die Erfindung als eine Art von Eigenthum; hienach fällt der Schuz der Erfindungen ins Gebiet des Eigenthumsrechts.

Holtzendorf bemerkt, daß sich in Deutschland immer entschiedener die Ueberzeugung geltend mache, daß wenn auch allerdings der Erfindungsschuz unläugbar eine Beschränkung der unbedingten Gewerbefreiheit herbeiführe, und die Begründung eines Monopols, einer exklusiven Gewerbeberechtigung zur Folge habe, dieser Schuz mit den Gewerbebeschränkungen früherer Zeiten nicht auf eine Linie zu stellen sei; daß, wenn man auch die Analogie zwischen Erfindungs- und sonstigem Urheberschuz oft habe läugnen wollen, dennoch die Grundlage des Schuzes vom Standpunkt der Rechtsphilosophie aus betrachtet ganz dieselbe sei, möge es sich um eine geistige Thätigkeit auf dem Gebiete der Technik oder der Literatur oder Musik etc. handeln.

K o hl er leitet in seinem Werke über das Patentrecht den gesezlichen Schuz der Erfindungen von dem Prinzipe ab, daß das Eigenthum durch Arbeit erworben werde. Das Prinzip der Arbeit sei, wenn auch unbewußt, in dem Civilrechte aller Zeiten vertreten.

Gerber hält dafür, daß das geistige Eigentumsrecht und mithin der Schuz der Erfindungen, in das Gebiet des Obligationenrechts, und zwar speziell in dasjenige der Delikts-Obligationen gehöre.

Gar eis sieht im Erfindungsschuze eine neue Gruppe von Rechten, die er mit dem Namen ,,Individualrechte" bezeichnet.

"Diese Streitfragen zusammenziehend, sagte Herr Teisserenc de Bort, Minister der Landwirtschaft und des Handels von Frankreich, in seiner Eröffnungsrede des Kongresses von 1878: ,,, Welches ist das Wesen und die Ausdehnung des Rechts des Erfinders über sein Erzeugniß? Ist die Erfindung nur eine einfache Erweiterung, eine mehr oder weniger verständige oder scharfsinnige Aneignung von Begriffen, Kenntnissen, welche ein öffentliches Eigenthum bilden, von welchem Jeder nach Belieben schöpfen kann, oder soll sie im Gegentheil betrachtet werden als ein wirkliches Eigenthum, dem vollständigen ausschließlichen und immerwährenden Besiz gleichgestellt?

297 Man hat sich schon viel über diese doktrinäre Frage, welche die hervorragendsten Geister in zwei Lager getrennt hat, ohne daß .sie sich jemals zu einigen vermochten, gestritten, und man müßte riskiren, daß dieß noch lange so fort ginge; sobald man sich aber an die Thatsachen hält und sich ausschließlich auf den Standpunkt der Praxis stellt, so vereinfacht man damit das Problem und wird es viel eher einer Lösung entgegenführen.

Es kann somit genügen, wenn man einfach die Frage stellt, ob es für diejenigen Kreise, welche der Arbeit zu Ehren verhelfen und sie an Verbesserungen und nüzlichen Fortschritten fruchtbar machen wollen, von Vortheil sei, wenn sie dem Urheber oder Importeur einer Erfindung ein, zeitlich beschränktes Privilegium gestatten.

Auf diese so gestellte Frage scheint die Einsicht der Nationen eine bestätigende und entschiedene Antwort gegeben zu haben, denn heute sichern die großen Industriestaaten alle das industrielle Eigenthum und schüzen die Erfindung."· Das Handels- und Landwirthschaftsdepartement, welches wir mit der Vorbereitung des Berichts über die Motion des Hrn. Aepli beauftragt haben, erachtete für zwektnäßig, über die Frage, ob auf Grundlage der Bundesverfassung der Bund die Befugniß besize, ein Gesez über den Schuz der Erfindungen zu erlassen, die Ansichten von Juristen einzuholen und hat zu diesem Zweke eine Kommission aus folgenden Mitgliedern bestellt: Herr Nationalrath A e pi i in St. Gallen, ,, R o g u i n , Vizepräsident des Bundesgerichts, in Lausanne, ,, Nationalrath N i g g e l e r in Bern, ,, Gustav V o g t , Professor der Rechtswissenschaft, in Zürich, ,, Regierungsrath Speiser in Basel.

Leider war es den Herren Aepli und Roguin amtlicher Geschäfte wegen unmöglich, an der Kommissionssizung, welche am 20. Januar a. c. abgehalten wurde, Theil zu nehmen.

Das Resultat der Kommissionsverhandlung ist folgendes : Bei der Frage der Kompetenz zur Gesezgebung über den Erflndungsschuz kommen folgende Bestimmungen der Verfassung in Betrachte 1. Artikel 2, laut welchem der Bund neben den andern in ·diesem Artikel aufgezählten Aufgaben die Förderung der gemeinsamen Wohlfahrt zum Zweke hat.

Wenn das fernere Gedeihen unserer Industrie mit dem Erlaß eines Gesezes über den Erfindungsschuz enge verknüpft ist und

298 auf dem Wege der kantonalen Gesezgebung nicht geholfen werden kann, so liegt nahe, die Kompetenz zur Gesezgebung von jener Verfassungsbestimmung abzuleiten. Allein es sprechen doch gewichtige Bedenken dagegen. Jenes wäre eine gefährliche Auslegung und Anwendung der citirten Artikel; denn, wenn man einzig unter Hinweis auf die gemeinsame Wohlfahrt Kompetenzen zum Erlaß von Bundesgesezen in Anspruch nehmen wollte, so würde dies allzu weit führen. Der citirte Artikel stellt einen allgemeinen Grundsaz auf, enthält aber keine Kompetenz zur in Frage liegenden Gesezgebung.

2. Artikel 31. In Lit. c ist das Recht vorbehalten, Verfügungen über Ausübung von Gewerben zu treffen. In der Kornmission wurde die Ansicht geltend gemacht, daß solche Verfügungen auch auf dem Wege der Gesezgebung getroffen werden können, daß diese Kompetenz sich aber nicht auf den Schuz der Erfindungen ausdehne. An die Spitze des Artikel 31 sei der Grundsaz der Gewerbefreiheit gestellt. Mit demselben sei aber der gesezliche Schuz der Erfindungen, durch welchen für die Ausbeutung der Erfindung ein Monopol geschaffen würde, unverträglich.

Die Kommission ist in der Frage, ob auf Grundlage der citfrten Lit. c überhaupt ein Gesez erlassen werden könne, verschiedener Meinung. Es ist im Schöße derselben die Behauptung ausgesprochen worden, daß dieselbe nur das Recht zu Entscheidungen in Rekursfällen in sich schließe. Selbst ein eidgenössisches Gewerbegesez könnte nicht auf jene Verfassungsbestimmung gestüzt werden.

Von anderer Seite wurde die Ansicht ausgesprochen, daß die in Lit. c vorgesehenen Verfügungen auch auf dem Wege der Gesezgebuag getroffen werden können, wie es auch bereits in verschiedene:.! Fällen geschehen sei.

3. Artikel 64. Der Erfindungsschuz bilde ein besonderes, von denjenigen Rechtsmaterien, bei welchen laut Artikel 64 die Gesezgebung dem Bunde zustehe, verschiedenes Gebiet. Man müsse hier die Rechtssäze über Eigenthum und diejenigen über Verkehr wohl auseinander halten. Beim gesezlichen Brfindungsschuz werde ein Eigenthumsrecht begründet, welches nicht in das Gebiet des Verkehr srechts falle. Man habe deßhalb auch eine besondere Bestimmung über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst aufgenommen, weil dieses Gebiet im Obligationenrecht nicht inbegriffon sei. Aus der Bestimmung, mit welcher die Gesezgebung
über das Urheberrecht dem Bunde übertragen worden ist, könne der gesezliche Erfindungsschuz deßhalb nicht abgeleitet werden, einerseits weil dieser viel weiter gehe, andererseits weil derselbe bei der Berathung jener Bestimmung nach wiederholt für die Auf-

299'.

^lahme gemachten Versuchen konsequent gestrichen worden sei.

Allerdings sei richtig, daß die Räthe und das Volk bei der Abstimmung einzig und allein den Text der Verfassung und nicht die Motive, welche bei Berathung derselben vorgebracht wurden, an-r.

genommen haben; immerhin aber müsse man in der beharrlichen Ablehnung des gesezlichen Erflndungsschuzes ein moralisches.

Hinderniß erbliken, um denselben unter der bestehenden Verfassung einzuführen.

Dies sind die Gründe, aus welchen zwei Mitglieder der Kommission die Kompetenzfrage verneinen, ein Mitglied dieselbe als höchst zweifelhaft erachtet.

Wenn die Kompetenz zur Gesezgebung über Erfindungspatente durch eine Erweiterung der Verfassung geschaffen werden wolle, so würde dieß nach Ansicht der Kommission am geeignetsten durch folgenden Zusaz zu Artikel 64 geschehen: ,,Dem Bunde steht die Gesezgebung zu über den Schuz der Erfindungen auf dem Gebiete der Industrie und der Landwirtschaft.'1 In jüngster Zeit sind zwei neue Eingaben, die eine vom kaufmännischen Direktorium in St. Gallen, die andere von der kaufmännischen Gesellschaft in Zürich eingelangt. Mit denselben wird: das dringende Gesuch gestellt, es möchte über den Schuz der.

Brandungen ein Bundesgesez aufgestellt werden und zwar gestüzt: auf Art. 31, Lit. c der Bundesverfassung. Das kaufmännische Direktorium fügt bei, daß wenn eine Revision der Verfassung die nothwendige Vorbedingung jenes Gesezes wäre, dasselbe auch davornicht zurükschreken würde. --

Wie wir im gegenwärtigen Berichte bereits näher auseinandergesezt, halten wir den Erfindungsschuz im Interesse der Industrie und Landwirtschaft als geboten. Allein wir tragen Bedenken, die Kompetenz zu einem bezüglichen Geseze aus der Verfassung abzuleiten, da jedenfalls jene als zweifelhaft erscheint.

Wir sind indessen nicht der Ansicht, daß Artikel 31, Lit. c überhaupt keine Kompetenz zur Gesezgebung in sich schließe und daß das Gesez auf die Verfassung deßhalb nicht gestüzt werden könnte, weil dasselbe in der leztern nicht ausdrüklich vorgesehen sei. Auf Art. 31 und 64 der Bundesverfassung wurde das Gesez über Kontrolirung und Garantie des Feingehaltes von Gold- und Silberwaaren gestüzt, und in der Botschaft, mit welcher wir den Entwurf zu

300

jenem Geseze begleiteten, ist ausdrüklich auf Art. 31 hingewiesen worden, indem es sich um eine Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit handelte. In keinem der beiden Käthe ist dagegen Einwendung gemacht worden.

Auch ist in Fällen, in denen es sich um Geseze handelte, welche im öffentlichen Interesse liegen und keine Opfer Seitens der ltaato:aalen Souveränität erfordern, die Kompetenz des Bundes ohne Widerspruch angenommen worden. Wir erinnern hier nur an die gesezlichen Bestimmungen betreffend die Zerstörung der Phylloxéra.

Nachdem aber zu wiederholten Malen in Ihrem Schooße Anträge, welche auf Einführung des gesezlichen Schuzes der Erfindungen abzielen, abgelehnt worden sind, so haben wir, obwohl zu Gunsten der Kompetenz gewichtige Gründe in die Wagschale fallen, Bedenken, jene Kompetenz von der Verfassung abzuleiten. Vor Allem ist ns.ch unserm Dafürhalten hinsichtlich dieser Frage die Verfassung authentisch zu interpretiren und wir erachten : daß die B u n d e s v e r f a s s u n g vom 29. Mai 1874 d e m B u n d e d i e K o m p e t e n z n i c h t g i b t , e i n Gesez ü b e r den S c h u z der E r f i n d u n g e n zu erlassen.

Mit Rüksicht hierauf legen wir den in der Motion des Herrn Aepli gerufenen Gesezesvorschlag nicht bei.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 8. Februar 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß.

301

Beilage.

Geschichtliche Darstellung der

Frage der Erfindungspatente in der Schweiz.

{Aus dem Berichte des Vorstehers des eidg. Departements des Innern vom Juli 1877 ; vide Seite 2 vorstehender Botschaft.)

1. Die Frage wegen Einführung der Erflndungspatente steht in der Schweiz seit 1848 auf der Tagesordnung. Lange Zeit wurde eine solche Neuerung als unnüz und sogar als gefährlich für die Interessen der schweizerischen Industrie angesehen; auch sollte sie im Widerspruche zu allen gesunden national-ökonomischen Anschauungen stehen. Und dennoch ist diese Frage stets wieder neu aufgetreten, hat sie stets neue Vertheidiger gefunden, von denen viele eine hervorragende industrielle, wissenschaftliche oder politische Stellung einnehmen, und schon können wir den Tag voraussehen , an dem sie bei uns dieselbe Lösung finden wird, wie in allen übrigen civilisirten Ländern., Vorliegende Arbeit, welche einer Aufforderung des Nationalrathes entsprechen soll, hat die Aufgabe, diese unvermeidliche Lösung vorzubereiten, indem sie in unparteiischer Weise die Resultate einer von unserem Departement ausgeführten Untersuchung übersichtlich zusammenstellt.

2. In mehreren Werken ist zu lesen, daß die Genfer Deputirten im Jahre 1848 zur Zeit der Revision der Bundesverfassung eine Bestimmung in Antrag gebracht, wonach es der Eidgenossenschaft zustehe, ein Gesez über Erfindungspatente zu erlassen, daß dieser Antrag jedoch nur sechs Stimmen auf sich vereinigt habe. (Geschichte der Schweiz. Gemeinnüzigen Gesellschaft, S. 124 ; -- Bericht des Prof. Marschall an die Schweiz. Gemeinnüzige Gesellschaft, 1853, S. 174.) Wir haben die Protokolle sowohl der Revisionskommission der Tagsazung wie der Tagsazung selber geprüft, ohne irgend eine Erwähnung von diesem Antrage zu finden.*) *) Im Protokoll der Berathungen der Revisionskommission liest man «infach S. 149: ,,Ein anderer Antrag, welcher den Schuz des literarischen Eigenthums bezwekte, wurde auf die Bemerkung hin zurükgezogen, daß ·dergleichen Spezialitäten nicht in die eidgenössische Verfassung gehören und daß es Aufgabe der Gesezgebung sei, in dieser Hinsicht den nöthigen Schuz zu sichern."

Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. I.

23

302 .

3. Seit Gründung unseres gegenwärtigen Föderativstaates isfc die Frage auf dem Motions- oder Petitionswege mehrere Male vor die Bundesbehörden gebracht und von denselben beseitigt worden.

Wir verweisen deßhalb auf unten stehende Note, deren Angaben wir dem eidgenössischen Archiv entnommen haben.**) **) Die Darstellung der Entwiklungsphasen dieser Frage durch eine Kommission des Nationalrathes (Bundesbl. 1864, II, 510) und ihre Wiedergabe durch Herrn Franz Wirth in seiner Broschüre ,,Schuz der Erfindungen" ^Zürich, Orell & Füssli, 1877) ist nicht richtig. Der geschichtliche Hergang ist nach den Akten folgender: 1. Theodor Zuppinger, Fabrikant in Männedorf (Zürich), legte am.

17. April 1849 dem Nationalrath einen Gesezentwurf über Erfindungspatente vor. Er begleitete ihn mit der Bemerkung, daß er, weil die Einführung der Erfindungspatente in der Schweiz noch zu den viel bestrittenen Fragen gehöre, den Erlaß eines Gesezes über die Materie zu erleichtern geglaubt, wenn or seine Ideen in einen Gesezentwnrf zusammendränge, den er dem Bundesrath mit Empfehlung zu eingehender Prüfung vorlege. Er bat zugleich den Bundesrath, seinen Einfluß kei den Kammern dahin verwenden zu wollen, daß das Eigenthum an Erfindungen nach dem Beispiel aller civilisirten europäischen Staaten und Nordamerikas gesezlich garantirt werde.

Der Bundesrath, ohne Zweifel auf Grund der weiter unten angeführten Erwägungen, gab dieser Motion keine Folge.

2. Am 30. April 1849 legten die Herren Stockmar, ßevel, Imobersteg, Stämpfli, Dr. Frey, Dr. Schneider und Peyer im Hof dem Nationalrath folgende Motion vor : Der Bundesrath wird eingeladen, der Bundesversammlung Gesezentwürfe zu unterbreiten, welche in der ganzen Schweiz bezüglich folgender Punkte anzuwenden wären: 1) einen Gesezentwurf über Schuz von Entdekungen und Erfindungen; 2) Reformen auf dem Gebiete der Industrie und der Landwirthschaft ; 3) einen Gesezentwurf gegen Nachahmung und Gebrauch von Fabrikmarken schweizerischer Industrieller und Kauflente, sowie gegen Nachahmung der in den Kantonen eingeführten öffentlichen Stempel.

Diese Anträge wurden in der Sizung vom 4. Mai 1849 einer Berathnng der Kammern unterworfen und im Laufe der Diskussion dahin amendirt, daß die Gesezentwürfe auch Bestimmungen über Garantie des literarischen und künstlerischen Eigenthums enthalten
sollten. In der Abstimmung aber fanden die Amendements keine Annahme und das Projekt wurde zurükgewieüen.

3. Am 1. Dezember 1851 petitionirten die Herren Theodor Zuppinger, Fabrikant, Karl Abegg, Mechaniker, Waltor Zuppinger, Ingenieur, wiederum um Einführung der Erimdungspatente in der Schweiz. Diese Petition wurde am 11. Dezember dessselben Jahres mit der Einladung an den Bundesrath überwiesen, derselbe solle seine Ansicht sowohl über die Formfrage abgeben, ob die Bundesversammlung zur Einführung jener Patente kompetent sei, wie über die ganze Frage an sich.

Gestüzt auf diesen Beschluß wandte Theodor Zuppinger am 5. Juli 1852 sich neuerdings an den Bundesratb, um ihn auf die bedenkliche Lage des schweizerischen Erfinders aufmerksam zu machen und ihn zu bitten, er möge

303 Die von den Gegnern der Erfindungspatente angeführten Gründe waren theils aus der Verfassung, theils aus den Prinzipien einen der Petition vom 1. Dezember günstigen Bericht an die Kammern abgeben.

Auf den Antrag seines Handels- und Zolldepartements verwarf der Bundesrath einfach diese Petition, weil sie sich von dem in dieser Behörde vorwaltenden Standpunkte entfernte. Die Erfindungspatente, die eine Ungleichheit vor dem Geseze darstellen and ein Monopol schaffen, seien den Interessen der Eidgenossenschaft eher schädlich und man könne sich demnach nicht auf den Art. 2 der Bundesverfassung berufen. Der Schuz des Eigenthums liege in der Kompetenz der Kantone. Die Kontroverse über die gesezliche Zulässigkeit, sowie über den praktischen Schuz der Patente sei keineswegs abgeschlossen : im Gegentheil erhöben sich in England im Interesse der Industrie im Allgemeinen ernstliche Befürchtungen für die Zukunft; außerdem beweise die Erfahrung, daß die schweizerische Industrie troz des Mangels an Erfindungspatenten nicht zurükgeblieben, sondern daß sie stets zu neuen Erfindungen und neuen Verbesserungen voraugeschritten sei.

Der Bundesrath gab demnach der an ihn ergangenen Einladung, sein Gutachten über die Petition Zuppinger und Genossen abzugeben, keine Folge, in Betracht, daß dieser erklärte, auf jede weitere Behandlung der Präge zu verzichten.

4. Am 23. November 1854 richtete alt-Nationalrath L. F. Lambelet von Verrières an den Nationalrath eine Petition um Erlaß eines Gesezes. zum Schuze der geistigen Erzeugnisse. Durch Beschluß vom 13./16. Dezember 1854 überwies die Bundesversammlung diese Petition an den Buudesrath mit der Bitte, zu prüfen, ob man die Initiative zu einem Konkordate zum Schuze der Erfindungen ergreifen könnte, wie dieses schon in Betreff des literarischen und artistischen Eigenthums der Fall gewesen, und ihn aufzufordern, diesen Weg einzuschlagen, wenn er den Verhältnissen entspreche.

Gelegentlich der in Bern am 4. Februar 1854 zur Verständigung über Abschluß eines Konkordats betreffend das literarische und artistische Eigenthum abgehaltenen Konferenz wurde auch die Frage des gewerblichen Eigenthums einer Berathung unterzogen und von den Abgeordneten von Zürich und Baselstadt unterstüzt, jedoch von andern Kantonen nicht in Betracht gezogen.

Bei diesem Stande der Frage legte das
eidgenössische Departement des Innern dem Bundesrath am 13. März 1855 folgenden Antrag vor: ,,Die Kantonsregierungen werden eingeladen, sich darüber auszusprechen, ob sie geneigt sind, behufs Abschluß eines Konkordates zum Schuze der Erfindungen in Unterhandlungen einzutreten, und bejahenden Falls ihre Abgeordneten zu einer Konferenz zu bezeichnen."

Indessen beschloß der Bandesrath am 14. Januar 1856, auf Antrag seines Justizdepartements, welches zu einer Berichterstattung eingeladen worden, in den Gegenstand nicht einzutreten.

Das Justizdepartement stützte sich wesentlich auf folgende Motive: Wenn die weitere Inbetrachtnahme dieser Idee einen Erfolg haben solle, so müsse sie auf einem wirklichen Bedürfniß beruhen: andererseits müsse die Möglichkeit einer allgemeinen Einführung erst nachgewiesen werden; denn das Patentsystem habe durchaus keine Bedeutung für den Erfinder, so lange dasselbe nicht auf ein großes Staatsgebiet Anwendung finde und unter dem Schuze einer einheitlichen Gesezgebung für die ganze Schweiz stehe. Der

304

des gemeinen Rechts, theils aus den Interessen der Industrie geschöpft. ,,Ein Gesez wie das in Vorschlag gebrachte, sagte der Nationalrath habe eben die Inkompetenz der Eidgenossenschaft ausgesprochen und die Präge auf den Konkordatsweg gewiesen: der Zwek sei auf diese Weise nicht erreicht worden, da nur eine kleine Anzahl von Kantonen sich zum Beitritt geneigt zeigte.

in Folge dieses Beschlusses des Bundesrathe wurde der Bundesversammlung kein Bericht vorgelegt.

5. Ungefähr ein halbes Jahr später (Juli 1862) wurde die Fra e wiederum im Schooße der gesezgebenden Käthe durch folgende Motion des Herrn Dr. Sehnyder angeregt: Der Bundesrath wird eingeladen, der Bundesversammlung Vorschläge zu machen, damit die gewerblichen Erfindungen, sei es auf dem Wege eines Konkordates oder durch ein eidgenössisches Gesez, in dei Schweiz durch gemeingültiges Recht geschüzt werden. Diese Motion wurde vom Nationalratn am 13. Januar 1863 mit großer Majorität verworfen.

6, Troz aller dieser Mißerfolge wandte sich Theodor Zuppinger von Männedorf in demselben Jahre (11. Dezember 1863) wiederum an die Bundesversammlung mit der Bitte, die Präge, ob die Ehre und die Interessen der Schweiz es nicht geböten, dem Erfinder gesezlichen Schuz zu verleihen, einer ernsten Prüfung zu unterwerfen.

Er empfahl diese Prüfung um so dringender, als er selber überzeugt sei, daß daraus ein großer Portschritt für die Kenntniß der wahrhaften Volksinteressen hervorgehen müsse, über welche noch so diametral entgegengesezte ynsichten herrschend seien.

Auf Antrag der Petitionskommission des Nationalraths gingen die gesezgebenden Räthe durch Beschluß vom 7./ll. Juli*1864 über diese Petition zur Tagesordnung über.

i. Die Präge sollte indessen nicht lange ruhen, denn in Folge des Abscnlusses der Verträge mit Prankreich machte sich das Bedürfniß, die Inlärder, was das gewerbliche und literarische Eigenthum betrifft, auf gleichen Fuß mit len Franzosen zu stellen, von Neuem fühlbar. Mehrere Stimmen ließen in diesem Sinne sich vernehmen, z. B. Herr Dabs in seiner Broschüre über die Revision der Bundesverfassung, Herr Walter Zuppinger, Verfasser der ,,Vorschläge zum Schuze des geistigen Eigenthums", ein Anonymus in der Schrift ,,La protection de la propriété intellectuelle et de l'industrie", was den Bundesrath bewog, in seiner Botschaft vom l. Juli
1865 über die partielle Revision der Verfassung folgenden Zusaz zu Art. 59 der Verfassung vorzuschlagen: ,,Die Eidgenossenschaft ist berechtigt, Gesezesbestimmungen zum Schuze des literarischen, künstlerischen und gewerblichen Eigenthnms zu erlassen." Dieser Antrag wurde ohne große Opposition von beiden Räthen angenommen, nachträglich aber vom Volke verworfen.

8. In seinen Revisionsentwürfen von 1871 nnd 1873 beantragte der Bundesrath keine Bestimmung in Beziehung auf diese Frage, während der Nationalrath sie theilweise in seinen Entwurf einführte, indem er der Eidgenossenschaft wenigstens das Recht der Gesezgebnng über das künstlerische und literarische Eigenthum bewilligte. So abgeschwächt hat jene Bestimmung im Art. 64 der gegenwärtigen Bundesverfassung eine Stelle gefunden. Herr Dr. Joos wollte die Kompetenz des Bundes auf das gewerbliche Eigenthum ausdehnen und beantragte folgenden Zusaz: ,,Die Gesezgebung über die

305

Bundesrath 1852, würde das von der eidgenössischen Verfassung garantirte Prinzip der Gewerbefreiheit verlezen; es liege dasselbe jedenfalls in der Kompetenz der Kantone und nicht des Bundes.tt Als im Jahr 1856 das eidgenössische Departement des Innern die Initiative zu einem Konkordat über die Materie ergreifen wollte, bekämpfte das eid. Justizdepartement diesen Schritt und brachte die Angelegenheit zum Scheitern, indem es geltend machte, daß ein solches Konkordat das konstitutionelle Prinzip der Gewerbefreiheit verlezen würde. Das gemeine Recht, wurde von anderer Seite gesagt, gestatte eine Anerkennung der Erfindungspatente nicht, denn es gebe genau genommen keine Erfindungen, die größten Verbesserungen seien im Grunde nur die lezte Anwendung eines dem Publikum wohl bekannten Gedankens. Vom gewerblichen Standpunkte aus wurde endlich geltend gemacht, das Erfindungspatent lahme die Arbeit, und das Beispiel der Länder, in denen es eingeführt worden, sei nicht zu empfehlen.

4. Die Frage wurde nicht selten auch außerhalb der gesezgebenden Räthe verhandelt. 1853 hatte die Schweizerische Gemeinnüzige Gesellschaft sie auf ihre Tagesordnung gesezt. Auf deiin jenem Jahre in Zürich abgehaltenen Generalversammlung dieser Gesellschaft las Herr Professor Marschall eine Abhandlung vor, deren Schlußfolgerungen zu Gunsten der Erfindungspatente ausfielen; die vorgerükte Stunde gestattete es jedoch nicht, in die Diskussion einzutreten, und es scheint nicht, daß die Konklusionen des Berichts in einer spätem Versammlung wieder aufgenommen wurden.

Im Jahre 1861 ließ die preußische Regierung dem Bundesrath einige Fragen betreffs der Folgen vorlegen, welche der Mangel eines Gesezes über Erfindungspatente auf die schweizerische'; ^Industrie gehabt. Das eidgenössische Departement des Innern beauftragte die Herren Bolley und Kronauer, Professoren an der eidgenössischen polytechnischen Schule, ihm^ein gemeinsames Gutachten über diese Fragen einzureichen. Beide Professoren sprachen sich mit vielem Nachdruk gegen das System der Erfindungspatente aus. Ihr als Brochure veröffentlichter Bericht (Zürich, Zürcher und Furrer, 1862) galt seither für den Ausdruk der allgemeinen Ansicht der Behörden und der schweizerischen Industriellen über diese Materie.

Erfindungspatente gehört zum Kessort der Eidgenossenschaft." Sein Antrag
erlangte jedoch nicht mehr als fünf Stimmen.

9. Endlich wurde die Präge gelegentlich einer Petition von Johann Bühlmann aus Hochdorf (Luzern), welche am 25. Juli 1875 dem Bundesrath zur Prüfung überwiesen worden, ein leztes Mal der Berathung der eidgenössischen Behörden unterworfen. Der Bundesrath, gestüzt auf seine zahlreichen negativen Entscheidungen über die Materie, beantragte Tagesordnung, welche von den Käthen am lo./17. Dezember 1875 angenommen wurde.

306

Im Jahre 1869 ließ auch Herr Boehmerfc, gleichfalls Professor am eidgenössischen Polytechnikum, eine Schrift gegen Einführung der Erfindungspatente erscheinen. (Die Erfindungspalente nacli volkswirthsahaftlichen Grundsäzen und industriellen Erfahrungen, mit besonderer Rüksicht auf England und die Schweiz ; Berlin, J. A.

Herbig, 1869.)

In Folge einer Einladung, die Schweiz auf einem internationalen Kongresse vertreten zu lassen, welcher während der Weltausstellung von 1873 in Wien stattfinden sollte, delcgirte der Bundesrath Herrn Ad. Ott von Bern an die Ausstellung. Dieser hielt später Vorträge zu Gunsten der Erfindungspatente und veröffentlichte eine Arbeit, in welcher er das amerikanische System anpries. (Beleuchtung der Gründe wider Patentschuz etc. Schaff hausen, C. Baader, 1874.)

Der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins hat in seiner zu Basel am 14. Februar 1877 abgehaltenen Versammlung die Frage diskutirt und ist zu folgender, unserm Departeraeut mitgetheilten Konklusion gelangt : ,,Der Vorort neigt sich cer Ansicht zu, daß früher oder später der Erlaß eines Gesezes über Erfindungspatente für die Schweiz, sowohl aus inneren wie aus äußeren Gründen, zur Nothwendigkeit wird. Hingegen ist er in seiner Majorität der Ansicht, daß der gegenwärtige Moment dazu verfrüht und es gerathen sei, das vom Deutschen Reich vorbereitete Gesez, sowie die parlamentarischen Verhandlungen über dasselbe abzuwarten. In der Zwischenzeit wäre es von Nuzen, die Frage zu prüfen, ob in einem kleinen Lande wie das unserige ein Gesez über Erfindungsputente nicht Kosten veranlassen würde, die außer Verhältniß zu den Resultaten stünden."

Lezten 11. März fand in Zürich eine Versammlung des Vereins ehemaliger Schüler des Polytechnikums statt. Die Mehrzahl der Theilaehmenden sprach sich zu Gunsten der Erfindungspatente aus und beschloß, der eidgenössischen Behörde deren Einführung anzuempfehlen. Ein Komite wurde zur weitern Verfolgung der Angelegenheit ernannt und an seiner Spize steht Herr Professor Gustav Vogt in Zürich, ehemals eia Gegner der Patente, gegenwärtig einer ihrer erklärtesten Vertheidiger.

5. Am 22. Dezember 1876 legte Herr Nationalrath Bally von Schönenwerth (Solothurn) mit eilf seiner Kollegen folgende Motion vor : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu prüfen, ob es nicht im ,,Interesse
der industriellen Produktion liege, das System der Er,,findungspatente auf dem Gebiete der Industrie und des Akerbaus ,,einzuführen und bejahenden Falls einen Gesezentwurf über den ,,Gegenstand vorzulegen.''-

307

Diese für die Sizung vom 14. März 1877 auf die Tagesordnung :gesezte Motion wurde einstimmig vom Nationalrath nach einer interessanten Darlegung des Herrn Bally und einer kurzen Antwort des Repräsentanten des Bundesraths erheblich erklärt, welch lezterer seine Bereitwilligkeit aussprach, die verlangte Untersuchung unbeschadet der Frage über die Konstitutionalität des betreffenden Gesezes zu übernehmen.

308

Eidgenössische Militärschulen

im Jahre 1881.

(Vom Bundesrathe festgesezt am 14. Januar 1881.)

Nach den W a f f e n p l ä z e n geordnet sind die Kurse folgende : Waffenplaz Aarau.

Infanterierekrutenschule (I): Ein Dritttheil der Infanterierekruten, der Kantone Aargau, Solothurn, Baselstadt und Baselland und die Hälfte der Trompeterrekruten des Kreises.

Cadres vom 27. April bis 18. Juni *).

Rekruten vom 5. Mai bis 18. Juni *).

Kavallerieremontenkurs (I) für Rekruten- und Ersazpferde, vom 1. Mai bis 30. Juli.

Kavalleriewiederholungskurs (I): Guidenkompagnien Nr. 5, 6 und 11 > vom 7. bis 18. Mai.

Artilleriewiederholungskurs: Trainbataillon Nr. I, 1. (Genie-)Abtheilung, vom 29. Mai bis 13. Juni.

Infanterierekrutenschule (II): Ein Dritttheil der Infanterierekruten der Kantone Aargau, Solothurn, Baselstadt und Baselland und die Hälfte der Trompeterrekruten des Kreises.

Cadres vom 22. Juni bis 13. August.

Rekruten vom 30. Juni bis 13. August.

Remontenkurs (II) für Pferde der vor 1875 eingeteilten Mannschaft, vom 9, bis 30. Juli.

Dragonerrekrutenschule : Rekruten der Schwadronen Nr. 7 bis 15 und der Schwadron Nr. 23, Rekruten deutscher Zunge des Kantons Freiburg und sämmtliche Hufschmiedrekruten.

Cadres vom 24. Juli bis 27. September.

Rekruten vom 26. Juli bis 27. September.

*) Der Tag des Einrükens und Abmarsches ist Inbegriffen.

309

KavaUerieoffizierbildungsschule für Dragoner und Guiden sämmtlicher Kantone, vom 28. Juli bis 27. September.

Infanteriewiederholungskurs (I) : Infanterieregiment Nr. 17 , Stab, Füsilierbataillone Nr. 49, 50 und 51, vom 13. bis 30. August.

Kavalleriewiederholungskurs (II), in Verbindung mit dem Infanterieregiment Nr. 17 : Schwadron Nr. 14, vom 19. bis 30. August.

Landwehrinspektion : Geniebataillone Nr. 4 (Pontonnierkompagnie) und 5, am 31. August.

Infanteriewiederholungskurs (II) : Infanterieregiment Nr. 20, Stab,.

Füsilierbataillone Nr. 58, 59 und 60, vom 31. August bis 17. September.

Kavalleriewiederholungskurs (III), in Verbindung mit dem Infanterieregiment Nr. 20 : Schwadron Nr. 15, vom 6. bis 17. September.

Infanteriewiederholungskurs (III) : Infanterieregiment Nr. 19, Stab, Füsilierbataillone Nr. 55, 56 und 57, vom 21. September bis 8. Oktober.

Sanitätswiederholungskurs, in Verbindung mit dem Wiederholungskurs der Infanlerieregimenter Nr. 18 und 19 : Ambulancen Nr. 22 und 24, vom 24. September bis 8. Oktober.

Kavalleriewiederholungskurs (IV) : Dragonerregiment Nr. 8, Schwadronen Nr. 22, 23 und 24, vom 27. September bis 8. Oktober.

Infanterieofflzierbildungsschule des V. Divisionskreises, vom 14. Oktober bis 26. November.

Infanteriewiederholungskurs (IV) : Nachdienstpflichtige der Infanteriebataillone der V. Division, vom 23. Oktober bis 9. November.

W a f f e n p l a z Baden.

Landwehrinspektion: Geniebataillon Nr. 6, am 7. September.

W a f f e n p l a z Basel.

Sanitätsrekrutenschule (I): Ein Dritttheil der Rekruten des IV.

und VIII. Divisionskreises (deutsch), vom 13. Mai bis 18. Juni.

Sanitätsunteroffizierschule: Eine Anzahl deutschsprechender Unteroffiziersehüler, vom 27. Mai bis 18. Juni.

Operationswiederholungskurs : Eine Anzahl deutschsprechender Militärärzte, vom 28. August bis 10. September.

310

Infante:.-iewiederholungskurs: Schüzenbataillou Nr. 5, vom 21. September bis 4./8. Oktober.

Sanitätsrekrutenschule (.II): Ein Dritttheil der Rekruten des HI.

und V. Divisionskreises, vom 23. September bis 29. Oktober.

Waffenplaz Bellinzona.

Infanterierekrutenschule : Infanterierekruten und Trompeterrekruten des Kantons Tessin und des Misoxer- und Calancathales.

Cadres vom 23. März bis 14. Mai.

Rekruten vom 31. März bis 14. Mai.

Kavalleriewiederholungskurs: Guidenkompagnie Nr. 8, Mannschaft von Tessin, vom 18. bis 29. April.

Landwehrinspektion : Geniebataillon Nr. 8, am 4. November.

W a f f e n p l a z Bern.

Remontenkurs (I) für Rekruten- und Ersazpferde, vom 2. November bis 1. Februar.

Remontenkurs (II) für Pferde der vor 1875 eingetheilten Mannschaft, vom 11. Januar bis 1. Februar.

Generalstab, Abtheilungsarbeiten: Eine Anzahl Offiziere des Generalstabes und der Eisenbahnabtheilung, vom 21. Januar bis 2. Mai.

Dragonerrekrutenschule: Rekruten französischer Zunge der Schwadronen Nr. l bis 6 und Dragonerrekruten französischer Zunge von Bern (Jura).

Cadres vom 27. Januar bis 2. April.

Rekruten vom 29. Januar bis 2. April.

Kavalleriecadresschule : Eine Anzahl Offiziere und Unteroffiziere der Kavallerie, vom 18. Februar bis "i. April.

Wiederholungskurs für Büchsenmacher der Infanterie- und Geniebataillone : Successive Einberufung einer Anzahl Büchsenmacher, vom 3. März bis 25. Oktober.

Sanitätsrekrutenschule: Zwei Dritttheile der Sanitätsrekruten des I.

und II. und die französisch sprechenden des VIII. Divisionskreises, vom 23. März bis 28. April.

311

Sanitätsoffizierbildungsschule für französisch sprechende Aerzte und Apotheker, vom 30. März bis 28. April.

Infanterierekrutenschule (I) : Die Hälfte der Infanterierekruten und sämmtliche Trompeterrekruten des III. Kreises.

Cadres vom 30. März bis 21. Mai.

Rekruten vom 7. April bis 21. Mai.

Kavalleriewiederholungskurs (I) : Dragonerregiment Nr. l , Schwadronen Nr. l, 2 und 3, vom 2. bis 13. April.

Kavalleriewiederholungskurs (II): Guidenkompagnien Nr. l, 2 und 9, vom 2. bis 13. April.

Kavalleriewiederholungskurs (III) : Dragonerregiment Nr. 3, Schwadronen 7, 8 und 9, vom 18. bis 29. April.

Kavalleriewiederholungskurs (IV) : Guidenkompagnie Nr. 3, vom 18. bis 29. April.

Operationswiederholungskurs : Eine Anzahl Militärärzte (deutsch), vom 24. April bis 7. Mai.

Generalstabsschule (I) : Eine Anzahl Offiziere des Generalstabes, vom 1. Mai bis 11. Juni.

Sanitätsrekrutenschule: Ein Dritttheil der Sanitätsrekruten des IV.

und VIII. Kreises (deutsch), vom 13. Mai bis 18. Juni.

Infanterierekrutenschule (II) : Die Hälfte der Infanterierekruten und sämmtliche Tambourrekruten des III. Kreises.

Cadres vom 25. Mai bis 16. Juli.

Rekruten vom 2. Juni bis 16. Juli.

Generalstabsschule (H) : Eine Anzahl Offiziere des Generalstabs, vom 26. Juni bis 23. Juli.

Kavalleriewiederholungskurs (V): Dragonerregiment Nr. 2, Schwadronen Nr. 4, 5 und 6, vom 9. bis 20. Juli,, Infanterierekrutenschule (III) : Lehrerrekruten aller Kantone.

Cadres vom 14. Juli bis 4. September.

Rekruten vom 22. Juli bis 4. September.

Generalstab, Abtheilungsarbeiten : Eine Anzahl Offiziere des Generalstabs und der Eisenbahnabtheilung, vom 23. Juli bis 18. Dezember.

Kavalleriewiederholungskurs (VI), in Verbindung mit der VH. Infanteriebrigade: Dragonerregiment Nr. 4, Schwadronen Nr. 10 und 11, vom 29. August bis 9. September.

312

Landwehrinspektion: Geniebataillone Nr. 3 (ohne die Mannschaft aas dem Jura) und 4, Sappeurkompagnie, am 30. August.

Vorkurs für Sanitätsrekruten des III. und V. Kreises, vom 12. bis 23. September.

Kavalleriewiederholungskurs (VII), in Verbindung mit der VIII. Infanteriebrigade : Dragonerregiment Nr. 4 , Schwadron Nr. 12, vom 19. bis 30. September.

Sanitä,tsrekrutenschule (III) : Zwei Dritttheile der Rekruten des IH.

und V. Kreises, vom 23. September bis 29. Oktober.

Sanitätsoffizierbildungsschule (U) für deutsch sprechende Aerzte und Apotheker, vom 30. September bis 29. Oktober.

Infanterieoffizierbildungsschule des III. Kreises, vom 5. Oktober bis 17. November.

Kavalleriewiederholungskurs (VIII): Nachdienstpflichtige der Schwadronen Nr. l bis 14 und der Guidenkornpagnien Nr. l bis 4, 9 und 10, vom 15. bis 26. Oktober.

W a f f e n p l a z Bière.

Infanteriewiederholungskurs (I): Füsilierbataülon Nr. 10, vom 16. März bis 2. April.

Artillerierekrutenschule (I): Rekruten der Batterien Nr. 1 bis 8, 10 und 11 (Genf, Waadt und Neuenburg), nebst den Hufschmied- und Schlosserrekruten der Batterien Nr. l bis 12 und der Parkkolonnen Nr. l bis 4, vom 23. April bis 18. Juni.

Infanteriewiederholungskurs (II): Füsilierbataillon Nr. 11, vom 11.

bis 28. Mai.

Artilleriewiederholungskurs (I): I. Brigade, 1. Regiment, 8om Batterien Nr. l und 2, vom 18. Juni bis 7. Juli.

Artilleriewiederholungskurs (II) : Trainbataillon Nr. I, 2. Abtheilung, vom 6. bis 21. Juli.

Artilleriewiederholungskurs (III) : I. Brigade, 2. Regiment, 10om Batterien Nr. 3 und 4, vom 8. bis 27. Juli.

Artilleriewiederholungskurs (IV) : Linientrain der I. Armeedivision, vom 21. Juli bis 5. August.

Artilleriewiederholungskurs (V): I. Brigade, 3. Regiment, 8om Batterien Nr. 5 und 6, vom 28. Juli bis 16. August.

313

Artillerierekrutenschule (H) : Rekruten der Batterien Nr. 9 und 12 (Freiburg und Bern), der Batterien Nr. Ii5, 16, 19 und 20 (Bern), sowie die Rekruten der Parkkolonnen Nr. l bis 4, mit Ausnahme der Hufschmied- und Schlosserrekruten, vom 5. August bis 30. September.

Artilleriewiederholungskurs (VI) : I. Abtheilung, Positionskompagnien Nr. 8, 9 und 10, vom 17. August bis 3. September.

Infanteriewiederholungskurs (III) : Füsilierbataillon Nr. 3, vom 19. September bis 6. Oktober.

Artillerierekrutenschule (III) : Armeetrainrekruten des I. und II. Divisionskreises, vom 29. September bis 11. November.

Artilleriewiederholungskurs (VII) : Divisionspark I, Parkkolonnen Nr. l und 2, vom 30. September bis 17. Oktober.

W a f f e n p l a z Bru g g.

Pontonnierrekrutenschule : Rekruten sämmtlicher Divisionskreise.

Cadres vom 27. März bis 25. Mai.

Rekruten vom 4. April bis 25. Mai.

Geniewiederholungskurs (I): Geniebataillon Nr. l, Pontonnierkompagnie, vom 25. Mai bis 11. Juni.

Pionnierrekrutenschule: Pionnierrekruten sämmtlic'ier Divisionskreise.

Cadres vom 12. Juni bis 10. August.

Rekruten vom 20. Juni bis 10. August.

Geniewiederholungskurs (II) : Geniebataillon Nr. 4, Pontonnierkompagnie und Pionnierkompagnic , vom 10. bis 27. August.

Geniewiederholungskurs (IH) (Vorübung zum Divisionszusammenzug) : Geniebataillon Nr. 7, vom 29. August bis 9. September.

Geniewiederholungskurs (IV) : Geniebataillon Nr. 5, Pontonnierkompagnie und Pionnierkompagnie, vom 12. bis 29. September.

W a f f e n p l a z Chur.

Infanterierekrutenschule (I) : Die Hälfte der Infa:aterierekruten der Kantone Uri, Schwyz, Glarus, Graubünden und Wallis (deutsch) und sämmtliche Tambourrekruten des Kreises.

Cadres vom 11. Mai bis 2. Juli.

Rekruten vom 19. Mai bis 2. Juli.

314

Infanterierekrutenschule (II): Die Hälfte der Infanterierekruten der Kantone Uri, Schwyz, Glarus, Graubünden und Wallis (französisch) und die Trompeterrekruten dieser Kantone.

Cadres vom 20. Juli bis 10. September.

Rekruten vom 28. Juli bis 10. September.

Infanterieofflzierbildungsschule des VIII. Kreises, vom 10. September bis 23. Oktober.

Waffenplaz Colombier.

Infantsrierekrutenschule (I) : Ein Dritttheil der Infanterierekruten der Kantone Freiburg, Neuenburg und Bern (II) und die Hälfte der Trompeterrekruten des Kreises.

Cadres vom 30. März bis 21. Mai.

Rekruten vom 7. April bis 21. Mai.

Infanterierekrutenschule (II): Ein Dritttheil der Infanterierekruten der Kantone Freiburg , Neuenburg und Bern (H) und sämmtliche Tambourrekruten des Kreises.

Cadres vom 27. Mai bis 18. Juli.

Rekruten vom 4. Juni bis 18. Juli.

Infanterierekrutenschule (HI): Ein Dritttheil der Infanterierekruten der Kantone Freiburg, Neuenburg und Bern (II) und die Hälfte der Trompeterrekruten des Kreises.

Cadres vom 10. August bis 1. Oktober.

Rekruten vorn 18. August bis 1. Oktober.

Infanterieoffizierbildungsschule des H. Kreises, vom 5. Oktober bis 17. November.

Waffenplaz; Frauenfeld.

Artillerierekrutenschule (I): Rekruten der Batterien Nr. 25 (Aargau), 33, 34 und 37 (Zürich), 38 und 39 (Thurgau), 41, 42, 43 und 44 (St. Gallen), 48 (Tessin), ferner die Rekruten der Parkkolonne Nr. 15 und des Armeetrain aus dem Kanton Tessin, vom 19. April bis 14. Juni.

ArtiLerierekrutenschule (H) : Rekruten der Batterien Nr. 27 (Baselland) , 35 , 36 und 47 (Zürich), 40 (Appenzell A.-Rh.), der Parkkolonne Nr. 9 aus dem Kanton Baselland und der Parkkolonnen Nr. 11 bis 16, ausgenommen aus den Kantonen Wallis und Tessin, vom 14. Juni bis 9. August.

315

Artilleriewiederholungskurs (I): IV. Brigade, 3. Regiment, 8m Batterien Nr. 23 und 24, vom 8. bis 27. August.

Artilleriewiederholungskurs (II) (Vorkurs zum Divisionszusammenzug): VII. Brigade, 2. Regiment, 8cm Batterien Nr. 38 und 39; 3. Regiment, 8cm Batterien Nr. 40 und 42, vom 27. August bis 9. · September.

Waffenplaz Frauenfeld und Umgebung.

Infanteriewiederholungskurs (Vorübung zum Divisionszusammenzug) : Füsilierbataillone Nr. 76, 77 und 78, vom 29. August bis 9. September.

Waffenplaz Frauenfeld.

Artilleriewiederholungskurs (III) : Divisionspark V , Parkkolonnen Nr. 9 und 10, vom 15. September bis 2. Oktober.

Artillerierekrutenschule (III) : Armeetrainrekruten des Kantons Aargau , ferner die aus dem VI., VII. und VIII. Divisionskreise, mit Ausnahme der Kantone Wallis und Tessin, vom 30. September bis 12. November.

W a f f e n p l a z Freiburg.

Sanitätsinstruktorenschule, vom 9. bis 12. März.

Vorkurs für die Sanitätsrekruten des I. und II. und die französisch sprechenden des VIII. Divisionskreises, vom 12. bis 23. März.

Schießschule (I) für Offiziere, vom 15. März bis 13. April.

Sanitätsrekrutenschule: Ein Dritttheil der Sanitätsrekruten des I.

und II. und die französisch sprechenden des VIII. Divisionskreises, vom 23. März bis 28. April. · Schule für französisch sprechende Sanitätsunteroffizierschüler, vom 6. bis 28. April.

Schießschule (II) für Offiziere und Unteroffiziere.

Offiziere vom 18. April bis 19. Mai.

Unteroffiziere vom 20. April bis 19. Mai.

Unteroffizierschule für Verwaltungstruppen : Eine Anzahl Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen der I. und II. Division, vom 2. bis 24. Mai.

316 Genie Wiederholungskurs : Geniebataillon Nr. l, Sappeurkompagnie und Pionnierkompagnie, sämmtliche Infanteriepionniere der I. Armeedivision, vom 10. bis 27. August.

W a f f e n p l a z St. Gallen.

Infanterierekrutenschule (1): Ein Dritttheil der Infanterierekruten von Thurgau, drei Achtel der Rekruten von St. Gallen, zwei Dritttheile der Rekruten von Appenzell I.-Rh. und sämmtliche Trompeterrekruten des Kreises Cadres vom 4. Mai bis 25. Juni.

Rekruten vom 12. Mai bis 25. Juni.

Infanterierekrutenschule (H): Ein Diitttheil der Infanterierekruten von Thurgau, drei Achtel der Rekruten von St. Gallen und zwei Dritttheile der Rekruten von Appenzell A.-Rh.

Cadres vom 29. Juni bis 20. August.

Rekruten vom 7. Juli bis 20. August.

Sanitätsrekrutenschule: Ein Dritttheil der Rekruten des VI. und VII. Divisionskreises, vom 1. Juli bis 6. August.

Infanterie Wiederholungskurs (Vorkurs zum Divisionszusamrrienzug) : Füsilierbataillone Nr. 79, 80 und 81, vom 29. August bis 9. September.

Sanitätswiederholungskurs (Vorkurs zum Divisionszusammenzug) : :?eldlazareth Nr. VII, Ambulancen Nr. 32, 33, 34 und 35, vom 1. bis 9. September.

Artilleriewiederholungskurs (Vorkurs zum Divisionszusammenzug) : Trainbatallon Nr. 7, vom 1. bis 9. September.

Kavalleriewiederholungskurs (Vorkurs zum Divisionszusammenzug) : Dragonerregiment Nr. VII, Schwadronen Nr. 19, 20 und 21, vom 4. bis 9. September.

W a f f e n p l a z Genf.

Infanteriewiederholungskurs (I) : Füsilierbataillon Nr. l, vom 16. März bis 2. April.

Infanterierekrutenschule (I) : Ein Dritttheil Infanterierekruten der Kantone Genf, Waadt und Wallis (I) und sämmtliche Tambourrekrnten des Kreises.

Cadres vom 6. April bis 28. Mai.

Rekruten vom 14. April bis 28. Mai.

317

Infanterierekrutenschule (II) : Ein Dritttheil der Infanterierekruten der Kantone ' Genf, Waadt und Wallis (T.) und sämmtliche Trompeterrekruten des Kreises.

Cadres vom 1. Juni bis 23. Juli.

Rekruten vom 9. Juni bis 23. Juli.

Infanterierekrutenschule (III): Ein Dritttheil der Infanterierekruten der Kantone Genf, Waadt nnd Wallis (I).

Cadres vom 26. Juli bis 16. September.

Rekruten vom 3. August bis 16. September.

Landwehrinspektion: Geniebataillon Nr. l, Mannschaft des Kantons Genf am 25. August.

Operationswiederholungskurs : Eine Anzahl Militärärzte französischer Zunge, vom 18. September bis 1. Oktober.

Infanterieoffizierbildungsschule des I. Divisionskreises vom 10. Oktober bis 22. November.

Infanteriewiederholungskurs : Nachdienstpflichtige der I. Armeedivision, vom 24. Oktober bis 10. November.

Waffenplaz Goß au.

Infanteriewiederholuugskurs (Vorkurs zum Divisionszusammenzug) : Füsilierbataillon Nr. 99, vom 29. August bis 11./15. September.

W a f f e n p l a z Her isa u.

Infanterierekrutenschule: Ein Viertheil der Infanterierekruten von St. Gallen, je ein Dritttheil der Infanterierekruten von Thurgau, Appenzell A.-Rh. und Appenzell I.-Rh. und sämmtliche Tambourrekruten des Kreises.

Cadres vom 16. März bis 7. Mai.

Rekruten vom 24. März bis 7. Mai.

Infanteriewiederholungskurs (1) Vorkurs zum Divisionszusammenzug) : Füsilierbataillone Nr. 82, 83 und 84, vom 29. August bis 9. September.

Infanterieoffizierbildungsschule des VII. Kreises, vom 27. September bis 9. November.

Infanteriewiederholungskurs (II) : Nachdienstpflichtige der VII. Armeedivision, vom i. bis 18. Oktober.

Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. I.

24

318

Waffenplaz Islikon.

Infanteriewiederholungskurs (Vorkurs zum Divisionszusammenzug) : Schüzenbataillon Nr. 7, vom 29. August bis 9. September.

Waffenplaz L a u s a n n e .

Infanteriewiederholungskurs (I) : Füsilierbataillon Nr. 7, vom 6. bis 23. Juli.

Landwehrinspektion: Geniebataillone Nr. l (ohne die Mannschaft des Kantons Genf} und 2 (ohne die Mannschaft des bernischen Jura), am 26. August.

Infanteriewiederholungskurs (II): Füsilierbataillon Nr.8, vom 30. August bis 16. September.

Infanteriewiederholungskus (III): Füsilierbataillon Nr. 8, vom 19. September bis 6. Oktober.

Waffenplaz L i e s t a l . .

Infanterierekrutenschule: Bin Dritttheil der Infanterierekruten dei Kantone Aargau, Solothurn, Basclstadt und Baselland und sämmtliche Tambourrekruten des Kreises.

Cadres vom 2. März bis 23. April.

Rekruten vom 10. März bin 23. April.

Geniewiederholungskurs (I): Geniebattaillon ffr. 5, Sappeurkompagnie, und sämmtliche Infanteriepionniere der V. Armeedivision, vom 27. April bis 14. Mai.

Geniewiederholungskurs (II): Geniebataillon Nr. 4, Sappeurkompagnie, vom 16. Mai bis 2. Juni.

Sappeurrekrutenschule (I) : Sappeurrekruten der Divisionskreise V Lis VIII, mit Ausnahme der Kreise 4 und 5 der VIII. Division.

Cadres vom 25. Mai bis 23. Juli.

Rekruten vom 2. Juni bis 23. Juli.

Sappeurrekrutenschule (II): Sappeurrekruten der Divisionskreise I bis IV und der Kreise 4 und 5 der VIII. Division.

Cadres vom 17. Juli bis 14. September.

Rekruten vom 25. Juli bis 14. September.

Technischer Kurs für Genieoffiziere : Eine Anzahl Genieoffiziere, vom 14. September bis 6. Oktober.

319 Infanteriewiederholungskurs: Infanterieregiment Nr. 18, Stab, FüsilierBataillone Nr. 52, 53 und 54, vom 21. September bis 8. Oktober.

Kavalleriewiederholungskurs, in Verbindung mit dem Infanterieregiment Nr. 18: Dragonerregiment Nr. 5. Schwadron Nr. 13, vom 27. September bis 8. Oktober.

Waffenplaz Luzern.

Infanterierekrutenschule (I) : Die Hälfte der Infanterierekruten der Kantone Bern (IV) und Luzern, sämmtliche Infanterierekruten von Ob- und Nidwaiden und sämmtliche Tambourrekruten des Kreises.

Cadres vom 30. März bis 21. Mai.

Rekruten vom 7. April bis 21. Mai.

Vorkurs für Sanitätsrekruten des IV. und VIII. Divisionskreises (deutsch), vom 2. bis 13. Mai.

Sanitätsrekrutenschule: Ein Dritttheil der Sanitätsrekruten des IV.

und VIII. Divisionskreises (deutsch), vom 13, Mai bis 18. Juni.

Sanitätsoffizierbildungsschule : Für deutsch sprechendeAerztwc und Apotheker, vom 20. Mai bis 18. Juni.

Infanterierekrutenschule (II) : Die Hälfte der Infanterierekruten von Bern (IV) und Luzern. alle Infanterierekruten von Zug und sämmtliche Trompeterrekruten des Kreises.

Cadres vom 8. Juni bis 30. Juli.

Rekruten vom 16. Juni bis 30. Juli.

Remontenkurs für Rekruten- und Ersatzpferde , vom 23. Juli bis 20. Oktober.

Waffenplaz Luzern und Umgebung.

Infanteriewiederholungskurs (I): VII. Infanteriebrigade: Stab, vom 22. August bis 9. September; Truppen: Regiment Nr. 13 und 14, Stab, Füsilierbataillone Nr. 37, 38, 39, 40, 41 und 42, und Schüzenbataillon Nr. 4, vom 23. August bis 9. September.

Waffenplaz Luzern.

Wiederholungskurs (I) für Verwaltungstruppen : Verwaltungskompagnie Nr. 4, vom 25. August bis 9. September.

320

Sanitätswiederholungskurs (I), in Verbindung mit der Vu. Infanteriebrigade: Ambulance Er. 17, vom 26. August bis 9. September.

Kavalleriewiederholungskurs (I), in Verbindung mit der VII. Infanteriebrigade : Guidenkompagnie Nr. 4, vom 29. August bis 9. September.

Artillerie Wiederholungskurs (I): Trainbataillon Nr. IV, 2. Abtheilung, 1. Hälfte, und Linientrain der Schwadronen Nr. 10 und 11, vom 30. August bis 14. September.

W a f f e n p l a z L u z e r n und Umgebung.

Infanteriewiederholungskurs (II) : VIII. Infanteriebrigade, Stab, vom 11. bis 29. September; Truppen: Regiment Nr. 15 und 16, Stab, Füsilierbataillone Nr. 43, 44, 45, 46, 47 und 48, vom 12. bis 29. September.

W a f f e n p l a z Luzern.

Wiederholungskurs (II) für Verwaltungstruppen : Verwaltungskompagnie Nr. 5, vom 14. bis 29. September.

Artilleriewiederholungskurs (II) : Trainbataillon Nr. IV, 2. Abtheilung, 2. Hälfte, Linientrain der Schwadron Nr. 12 und des Divisionsstabes IV, vom 14. bis 29. September.

Sanitätswiederholungskurs (II), in Verbindung mit der VHI. Infanteriebrigade: Ambulance Nr. 19, vom 15. bis 29. September.

Kavalleriewiederholungskurs (II), in Verbindung mit der Vili. Infanteriebrigade: Guidenkompagnie Nr. 10, vom 19. bis 30. September.

Infanterieoffizierbildungsschule des IV. Divisionskreises, vom 7. Oktober bis 19. November.

Kavallerierekrutenschule: Guidenrekruten sämmtlicher Kantone.

Cadres vom 14. Oktoker bis 17. Dezember.

Rekruten vom 16. Oktober bis 17. Dezember.

Infanteriewiederholungskurs (IH) : Nachdienstpflichtige der Infanterie der IV. Armeedivision, vom 17. Oktober bis 3. November.

Waffenplaz Pfyn und Müllheim.

Infanteriewiederholungskurs (Vorkurs zum Divisionszummenzug) : Füsilierbataillone Nr. 73, 74 und 75, vom 29.. August bis 9. September.

321 W a f f e n p l a z Sitten.

Infanteriewiederholungskurs (I): 8. bis 25. Oktober.

Füsilierbataillon Nr. 98, vom

Infanteriewiederholungskurs (II): Füsilierbataillon 26. Oktober bis 12. November.

Nr. 12, vom

Waffenplaz Tavannes.

Landwehrinspektioü : Geniebataillone Nr. 2 und 3, Mannschaft des Kantons Bern (Jura), am 24. August.

W a f f e n p l a z Thun.

Offizierbildungsschule (I) für Verwaltungstruppen, vom 5. Januar bis 10. Februar.

Unteroffizierschule (I) für Verwaltungstruppen : Eine Anzahl Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen der III. bis VIII. Division, vom 10. Februar bis 3. März.

Offizierbildungsschule (II) für Verwaltungstruppen, vom 4. März bis 9. April.

Artillerieunteroffizierschule : Unteroffiziere der gesammten Feldartillerie (Batterien und Parkkolonnen), der Positionsartillerie, der Feuerwerker und des Armeetrain, vom 9. März bis 14. April.

Schießkurs für Offiziere der Artillerie, vom 27. März bis 9. April.

Gentralschule I: Eine Anzahl Oberlieutenants und Lieutenants aller Waffen und Adjutanten, vom 9. April bis 22. Mai.

Unteroffizierschule (II) für Verwaltungstruppen: Eine Anzahl Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen der III. bis VHI. Division, vom 10. April bis 1. Mai.

Artillerierekrutenschule (I): Rekruten der Batterien Nr. 13, 14, 17, 18, 21 (Bern), 22. 45 und 46 (Luzern), 28 (Baselstadt), 29 und 30 (Solothurn). vom 21. April bis 16. Juni.

Artillerierekruteuschule (II): Rekruten der beiden Gebirgsbatterien Nr. 61 von Graubünden un'd Nr. 62 von Wallis, vom 21. April bis 16. Juni.

Artillerierekrutenschule (III): Rekruten sämmtlicher Positionskompagnien, vom 20. Mai bis 15. Juli.

322 Artillerierekrutenschule (IV) : Rekruten der Feuerwerkerkompagnien Kr. l und 2, vom 20. Mai bis 2. Juli.

Offizierschule für Verwaltungstruppen : Eine Anzahl Verwaltungsoffiziere, vom 25. Mai bis 5. Juli.

Artillerierekrutenschule (V): Rekruten der Batterien Nr. 23, 24, 26, 31 und 32 (Aargau), der Parkkolonnen Nr. 5 bis 10, mit Ausnahme des Kantons Basselland, und der Parkkolonne Nr. 15 aus dem Kanton Wallis, vom 16. Juni bis 11. August.

Artilleriewiederholungskurs (I): Eeuerwerkerkompagnie Nr. 2, vom 2. bis 19. Juli.

Rekrutenschule für Verwaltungstruppen : Rekruten sämmtlicher Verwaltungskompagnien.

Cadres vom 6. Juli bis 26. August.

Rekruten vom 10. Juli bis 26. August.

Artillsriewiederholungskurs (II): V. Brigade, 1. Regiment, 10cm Batterien Nr. 25 und 28, vom 11. bis 30. August.

Artillerieoffizierbildungsschule (I. Abtheilung) : Für alle Artilleriegattungen und den Armeetrain, vom 18. August bis 30. Sepzember.

Artilleriewiederholungskurs (III): IV. Brigade, 1. Regiment, 8cm Batterien Nr. 19 und 20, vom 21. August bis 9. September.

Artilleriewiederholungskurs (IV) : Parkkolonne Nr. 7, vom 27. August bis 13. September.

Wiederholungskurs für Verwaltungstruppen : Verwaltungskompagnien Nr. l und 2, vorn 27. August bis 7. September.

Artilleriewiederholungskurs (V): V. Brigade, 3. Regiment, 8cm Batterien Nr. 29 und 30, vom 31. August bis 19. September.

Artilleriewiederholungskurs (VI): IV. Brigade, 2. Regiment, 10cm Batterien Nr. 21 und 22. vom 10. bis 29. September.

Artilleriewiederholungskurs (VII) : Parkkolonne Nr. 8, vom 12. bis 29. September.

Centralschule II: Eine Anzahl Hauptleute der Füsilier- und Schüzenbataillone, vom 19. September bis 1. November.

Artilleriewiederholungskurs (VIII) : V. Brigade, 2. Regiment, 8cm Batterien Nr. 26 und 27, vom 20. September bis 9. Oktober.

Artilleriewiederholungskurs (IX): Positionsartillerieabtheilung IV, Kompagnien Nr. 1, 5 und 6, vom 28. September bis 15. Oktober.

323 Spezialkurs für Schlosser und Wagner der Geniebataillone, vom 3. bis 20. Oktober.

Artillerierekrutenschule (VI) : Rekruten des Armeetrains des HI., IV. und V. Divisionskreises, mit Ausnahme derjenigen des Kantons Aargau, und diejenigen aus dem VIII. Divisionskreise von Wallis, vom 5. Oktober bis 17. November.

Waffenplaz Wallenstadt.

Schießsclmle (I) für Offiziere, vom 25. Mai bis 23. Juni.

Schießschule (II) für Offiziere, vom 25. Juni bis 24. Juli.

Schießschule (III) für Offiziere, vorn 6. August bis 4. September.

Schießschule (IV) für Offiziere, vom 5. September bis 4. Oktober.

.Schießschule (V) für Offiziere und Unteroffiziere: Offiziere vom 3. Oktober bis 3. November.

Unteroffiziere vom 5. Oktober bis 3. November.

Waffenplaz

W i n t e r t h ur.

Artilleriewiederholungskurs (I) (Vorkurs zum Divisionszusammenzug): Divisionspark VII, Parkkolonnen Nr. 13 und 14, vom 30. August bis 10. September.

Artilleriewiederholungskurs (II): Linie itrain des 19. und 20. Infanterieregiments, der Divisions- und Brigadestäbe der V.Division, vom 1. bis 16. September.

Landwehr-Inspektion: Geniebataillon Nr. 7, am 6. September.

Kavalleriewiederholungskurs : Nach dienstpflichtige der Schwadronen Nr. 15 bis 24 und der Guideokompagnien Nr. 5 bis 8, 11 und 12, vom 18. bis 29. Oktober.

W a f f e n p l a z Wy 1.

Wiederholungskurs für Verwaltungstruppen (Vorkurs zum Divisionszusammenzug) : Verwaltungskompagnie Nr. 7, vom 29. August bis 8. September.

Geniewiederholungskurs (Vorkurs zum Divisionszusammenzug) : Sämmtliche Infanteriepionniere der VII. Armeedivision, vom.

29. August bis 9. September.

324

Artilleriewiederholungskurs (Vorkurs zum Divisionszusammenzug) Trainbataillon Nr. VII, 2. Abtheilung, vom 1. bis 9. September.

Kavalleriewiederholungskurs (Vorkurs zum Divisionszusammenzug) :.

Guidenkompagnien Nr. 7 und 8 (Mannschaft der Kantone Graubünden, Uri, Schwyz und Glarus) und Nr. 12, vom 4. bis 9. September.

W a f f e n p l a z Y v er don.

Infanteriewiederholungskurs (I): Füsilierbataillon Nr. 2, vom 16. März, bis 2. April.

Infanteriewiederholungskurs (II): Füsilierbataillon Nr. 4, vom 11. bis.

28. Mai.

Infanteriewiederholungskurs (III): Füsilierbataillon Nr. 5, vom 6. bis 23. Juli.

Infanteriewiederholungskurs (IV) : Füsilierbataillon Nr. 6, vom, 30. August bis 16. September.

Infanteriewiederholungskurs (V) : Schüzenbataillon Nr. l, vom 19. September bis 6. Oktober.

Waffenplaz Zofingen.

Büchsenmacherrekrutenschule : Büchsenmacherrekruten sämmtlicher Divisionskreise, vom 2. Juni bis 16. Juli.

Waffenplaz Zürich.

Kavallerieremontenkurs (I) für Rekruten- und Ersazpferde, vom 31. Januar bis 2. Mai.

Infanterierekrutenschule (I) : Ein Dritttheil der Infanterierekruten der Kantone Zürich, Schaffhausen und Schwyz (VI) und die Hälfte der Trompeterrekruten des Kreises.

Cadres vom 23. März bis 14. Mai.

Rekruten vom 31. März bis 14. Mai.

Remontenkurs (II) für Pferde der vor 1875 eingeteilten Mannschaft, vom 11. April bis 2. Mai.

325

Kavallerierekrutenschule: Rekruten der Schwadronen Nr. 16 bis 22 und der Schwadron Nr. 24.

Cadres vom 27. April bis 1. Juli.

Rekruten vom 29. April bis 1. Juli.

Infanterievekrutenschule (II): Ein Dritttheil der Infanterierekrutea der Kantone Zürich, Schaff hausen und Schwyz (VI) und sämmtliche Tambourrekruten des Kreises.

Cadres vom 25. Mai bis 16. Juli.

Rekruten vom 2. Juni bis 16. Juli.

Vorkurs für die Sanitätsrekruten des VI. und VII. Divisionskreises, vom 20. Juni bis 1. Juli.

Sanitätsrekrutenschule : Ein Dritttheil der Sanitätsrekruten des VI.

und VII. Divisionskreises, vom 1. Juli bis 6. August.

Kavalleriewiederholungskurs: Dragonerregiment Nr. 6, Schwadronen Nr. 16, 17 und 18, vom 1. bis 12. Juli.

Kurs für Divisionsärzte, vom 3. bis 10. Juli.

Sanitätsunteroffizierschule : Eine Anzahl deutsch sprechender Unteroffizierschüler, vom 15. Juli bis 6. August.

Infanterierekrutenschule (III): Ein Dritttheil der Infanterierekruten der Kantone Zürich, Schaffhausen und Schwyz (VI) und die Hälfte der Trompeterrekruten des Kreises.

Cadres vom 27. Juli bis 17. September.

Rekruten vom 4. August bis 17. September.

Offizierbildungsschule für Veterinäre, vom 31. Juli bis 29. August.

Artilleriewiederholungskurs (I): Trainbataillon Nr. IV, 1. Abtheilung, vom 12. bis 27. August.

Wiederholungskurs für Veterinäroffiziere, vom 14. bis 27. August.

Artilleriewiederholungskurs (II) (Vorkurs zum Divisionszusammenzug): VII. Brigade, I. Regiment, 10cra Batterien Nr. 37 und 41, vom 27. August bis 9. September.

Artilleriewiederholungskurs (III) : Trainbataillon Nr. V, 1. Abtheilung, vom 15. bis 30. September.

Infantcrieoffizierbildungsschule des VI. Divisionskreises, vom 23. September bis 5. November.

Artilleriewiederholungskurs (IV): Trainbataillon Nr. V, 2. Abtheilung, vom 29. September bis 14. Oktober.

326

Genieoffizierbildungsschule, vom 6. Oktober bis 9. Dezember.

Artillerieoffizierbildungschule, II. Abtheilung, vom 6. Oktober bis Ö. Dezember.

Artilleriewiederholungskurs (V) : Linientrain des 17. Infanterieregiments und des 5. Dragonerregiments, vom 14. bis 29. Oktober.

Artilleriewiederholungskurs (VI): Linieutrain des 18. Infanterieregiments, vom 28. Oktober bis 12. November.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Einführung des Erfindungsschuzes in der Schweiz. (Vom 8. Februar 1881.)

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