Bekanntmachung (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Okt. 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251)

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit dem Präsidenten eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) über die Verhältnisse auf dem Mobilfunkmarkt in der Schweiz eröffnet. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die drei Unternehmen eine kollektiv marktbeherrschende Stellung im Mobilfunkmarkt einnehmen.

Die Preise der drei Anbieter sind zudem in Struktur und Höhe ähnlich. Dies trifft für die Preise abgehender Verbindungen (Origination) und für die Preise ankommender Verbindungen (Termination) zu. Die Untersuchung soll zeigen, ob diese Verhaltensweisen unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 5 und/oder Artikel 7 KG darstellen.

Innerhalb von 30 Tagen - Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a-c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wett-bewerbskommission, Effingerstrasse 27, 3003 Bern. Telefon: 031 / 322 20 40, Telefax: 031 / 322 20 53.

30. Mai 2000

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Sekretariat der Wettbewerbskommission

2000-1123