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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 30. August 1881.)

r Mit Rüksicht auf die Neuwahlen der Nationalräthe, welche am 30. Oktober nächstkünftig zu beginnen haben, beschloß der Bundesrath, das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche eidgenößische Stände zu erlassen : ,,Getreue, liebe Eidgenoßen !

,,Die dreijährige Amtsdauer des Nationalrathes (Art. 76 der Bundesverfaßung), welche am 2. Dezember 1878 begonnen hatte, geht am 4. Dezember nächsthin zu Ende, und es beginnt die XII. Amtsperiode dieser Behörde am 5. Dezember dieses Jahres (Art. 32 des Bundesgesezes über Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, Amtl. Samml. X, 915).

,,Nach dem Art. 16 dieses Gesezes haben die Wahlen zur Gesammterneuerung des Nationalrathes am lezten Sonntage des Weinmonats, diesmal also am 30. Oktober, zu beginnen, und es werden dieselben, falls sie nicht in der ersten Wahlverhandlung sämmtlich zu Stande kommen, an den durch die zuständigen Kantonsregierungen hiefür zu bestimmenden Tagen fortgesezt, bis alle Wahlen zum Abschluße gelangt sind.

,,Hienach und in Gemäßheit sowohl des bereits angeführten Bundesgesezes vom 19. Juli 1872, als sodann des Bundesgesezes über die Wahlen in den Nationalrath vom 3. Mai 1881 (Amtl.

Samml. n. F., V., 441) haben wir die Ehre, die Einladung an Sie zu richten, die nöthigen Verfügungen treffen zu wollen, damit die fraglichen Wahlen in Ihrem Kantone in Uebereinstimmung mit den angeführten Bundesgesezen vorgenommen werden.

,,Insbesondere erlauben wir uns, Sie noch näher auf die Bestimmungen der Artikel 2--8 des Abstimmungsgesezes vom 19. Juli 1872 hinzuweisen, in welchen die zur Beachtung kommenden Vorschriften über die Stimmberechtigung, die Ausübung des Stimmrechtes und die Eintragung der Bürger in die Stimmregister enthalten sind.

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Im Fernern ersuchen wir Sie, das Geeignete zu verfügen,, damit 1) im Abstimmungsprotokolle die Zahl der stimmberechtigten Bürger angegeben werde ; 2) daß die Wahlergebnisse nach Art. 24 des Abstimmungsgesezes je weil en sofort, und ohne etwaige Nachwahlen abzuwarten, hieher einberichtet werden ; 3) daß bei der Uebersendung der Wahlprotokolle (Art. 11 des erwähnten Gesezes) angegeben werde, wann die sechstägige Einspruchsfrist, welche mit dem Tage der Bekanntmachung der Wahl beginnt, abgelaufen und ob innerhalb dieser nüzlichen Frist eine Einsprache wirklich erfolgt sei (Art. 10 des erwähnten Gesezes); 4) daß die Vor- und Zunamen, das Geburtsjahr, der Bürgerund Wohnort, sowie die bürgerliche Stellung der Gewählten angezeigt werden.

,,Endlich fügen wir bei, daß nach Art. 27 des Abstimmungsgesezes vom 19. Juli diejenigen Bürger, welchen eine Kantonsregierung ihre Wahl in den Nationalrath zur Kenntniß gebracht hat, ohne weiteres sich am Montag den 5. Christmonat nächsthin, früh um 10 Uhr, zur Eröffnungssizung in der Bundesstadt einzufinden haben, worauf jeden Gewählten vorläufig aufmerksam zu machen Sie ersucht sind.

,,Wir werden übrigens nicht ermangeln, den uns bekannt gewordenen Gewählten rechtzeitig noch eine besondere Einladung nebst dem Geschäftsverzeichnisse zugehen zu lassen.

,,Inzwischen benuzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenoßen, sammt uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.a

Die schweizerische Gesandtschaft in Paris hat dem Bundesrathe mitgetheilt, daß der Geschäftsträger des Königreichs Ha waii in Paris, nach der von seiner Regierung unterm 30. Juni dieses Jahres erhaltenen Vollmacht, den Beitritt dieses Königreichs zu dem am 1. Juni 1878 zu Paris abgeschloßenen Weltpostvertfage erklärt habe, und zwar auf den 1. Januar 1882.

810 Der Bundesrath hat gewählt : (am 30. August

1881)

zum Gehilfen der Zollverwaltung : Hrn. Georg Zimmermann, von Weggis (Luzern), zurzeit Aufseher bei der Hauptzollstätte Vivis ; (am 2. September 1881) zum Posthalter in Célignj · Hrn. Edouard Curvai, v. Genf, Postkommis daselbst ; ,, ,, ,, Elgg: ,, Gerold Zwingli, v. Elgg (Zürich), Telegraphist daselbst.

Am 20. August d. J. hat der Bundesrath dem Hrn. G. C h r i s t S i m e n e r in Genf das Patent zur Betreibung einer Auswanderungsagentur ertheilt.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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03.09.1881

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