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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend den Austausch von Strafurtheile zwischen den Kantonen.

(Vom 29. Dezember 1880.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Mit Kreisschreiben vom 15. Oktober 1879 hat unser Justizund Polizeidepartement sämmtlichen Kantonsregierungen davon Kenntniß gegeben, daß die Regierung des Kantons Thurgau die Anregung gemacht habe, es möchte auch zwischen den Kantonen ein gleicher Austausch der Strafurtheil von schweizerischen Gerichten gegen Schweizer eingeführt werden, wie er zwischen der Schweiz und mehreren auswärtigen Staaten vereinbart ist, und um Mittheilung ihrer Ansichten ersucht.

Aus den gegenwärtig vollständig vorliegenden Antworten ergibt es sich, daß sämmtliche Kantonsregierungen mit der Anregung der Regierung des Kantons Thurgau prinzipiell einverstanden sind ; es haben auch mehrere Kantone der in unserm Kreisschreiben gemachten Anregung, daß die Mittheilung der Strafurtheile in der mit mehreren fremden Staaten vereinbarten Form geschehen dürfte, ausdrüklich zugestimmt, während das Stillschweigen der andern Kantone als Zustimmung anzunehmen ist; dagegen sind die «verschiedensten Ansichten ausgesprochen worden über die Behörden, von welchen die Urtheile zu versenden und an welche sie zu adressiren seien.

Beiläufig bemerken wir, daß die Regierung von Basel Stadt die weitere Anregung gemacht hat, es sollten sich die Kantone auch die Konkurse mittheilen , weil mit dem Fallitenzustande meistens auch der Verlust der bürgerlichen Rechtsfähigkeit verknüpft sei.

Wir möchten uns jedoch gegenwärtig lediglich auf die Frage der Mittheilung der Strafurtheile beschränken.

In dieser Beziehung konstatiren wir die allseitige Zustimmung sämmtlicher Kantonsregierungen. Wir richten daher an Sie die Einladung, diese Uebereinkunft vom 1. Januar 1881 hinweg als gegenseitig verbindlich zu betrachten und für die Mittheilung der

38 Strafurtheile dasjenige Formular zu verwenden, welches soeben laut unserm Kreisschreiben vom 17. Dezember abhin durch die auf die gleiche Materie bezügliche Uebereinkunft mit Frankreich festgestellt worden ist.

Was die Frage betrifft, v o n welcher Behörde diese Mittheilung zu geschehen habe, so können Sie ohne Gefahr für die Sache verfügen, daß sie das urtheilende Gericht direkt zu machen habe, wenn nicht etwa jezt schon alle Strafurtheile an eine kantonale Behörde eingesendet werden müssen, welche dann ihrerseits einen Auszug davon an den Heimatkanton abgeben könnte. Dagegen ist es jedenfalls nöthig, daß die Mittheilung der Urtheile, a n eine Centralstelle des Heimatkantons des Verurtheilten stattfinde, welche dann ihrerseits die Versendung an die betreffende Gemeinde zu besorgen hat. Die Gemeindebehörden wären sodann anzuhalten, alle Urtheile in der schon bestehenden oder in einer einzuführenden Kontrole vorzumerken.

Ueber die weitere Frage, a n w e l c h e kantonale Centralstelle die Bestellung erfolgen soll, sind wir angesichts der Verschiedenheit der administiativen Organisation der Kantone und der mangelndeo Angaben in einzelnen Antworten von Kantonsregierungen gegenwärtig nicht in der Lage, eine bestimmte Mittheilung machen zu können.

Wir ersuchen Sie daher, uns mit thunlicher Beförderung diejenige Amtsstelle zu nennen , welche Sie hiefür bezeichnet haben. Wir werden uns dann beeilen, die ganze Liste dieser Behörden in einem weitern Kreisschreiben sämmtlichen Kantonen zur Kenntniß zu bringen.

Endlich läßt sich eine absolute Regel darüber, welche Urtheile mitzutheilen seien, nicht wohl aufstellen. Immerhin wird die Mittheilung von Urtheilen in bloßen Polizeisachen und leichtern korrektioneilen Fällen ohne Bedenken unterbleiben können.

Indem wir der beförderlichen Bezeichnung der oben erwähnten Amtsstelle entgegensehen, benuzen wir auch diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, mit uns in den Machtschuz Gottes zu empfehlen.

B e r n , den 29. Dezember 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend den Austausch von Strafurtheilen zwischen den Kantonen. (Vom 29. Dezember 1880.)

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Jahr

1881

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1

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01

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.01.1881

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37-38

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