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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 14. Februar 1881.)

Der Bundesrath genehmigte die zwischen dem Vorsteher des eidg. Handels- und Landwirthschaftsdepartement, Hrn. Vizepräsident D r o z , am 11. dies mit dem k. belgischen Ministerresidenten in Bern abgeschlossene Uebereinkunft, betreffend den Schuz der Fabrik- und Handelsmarken zwischen der Schweiz und Belgien.

Das eidg. Militärdepartement hat dem Bundesrath eine A n leitung zum Fachdienst der Pontonnier-Untero f f i z i e r s c h u l e , I I . T h e i l , N o t h b r ü k e n , vorgelegt.

Diese auf gemachte Erfahrungen hin festgestellte Anleitung erhielt die bundesräthliche Genehmigung.

(Vom 16. Februar 1881.)

Die Regierung der Republik H a ï t i hat durch ihren Staatssekretär der auswärtigen Angelegenheiten dem Bundesrathe zur Kenntniß gebracht, daß sie dem Weltpostvertrag vom 1. Juni 1878 nicht auf 1. April d. J., wie sie geglaubt*), sondern erst auf 1. Juli nächstkünftig beitreten könne.

Diese Eröffnung wird sämmtlichen Regierungen der Postvereinsstaaten mitgetheilt.

Herr Karl S t ä h e l i n in Basel, welcher von der Regierung der Vereinigten Staaten von Nordamerika unterm 7, Dezember v. J.

*) Siehe eidg. Gesezsammlung neue Folge, Band V, Seite 194.

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zum Vizekonsul in Basel ernannt wurde, hat in dieser Eigenschaft das Exequatur vom Bundesrathe erhalten.

Der Bundesrath ernannte zu Instruktoren II. Klasse der Artillerie : die Herren Artillerie-Oberlieutenants Oskar F r e y in Ariesheim und Charles S o u v a i r a n in Thun.

Mit Rüksicht auf das von der Regierung des Deutschen Reichs unterm 20. Januar d. J. erlassene n e u e F o r m u l a r für d e u t s c h e H e i m a t s c h e i n e beschloß der Bundesrath, das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche eidgenößische Stände /u erlassen : ,,Getreue, liebe Eidgenoßen !

,,Infolge unserer Verhandlungen mit der Deutschen Reichsregierung, betreffend die Anwendung von Art. 7 des Niederlassungsvertrages vom 27. April 1876, hat der Bundesrath des Deutschen Reiches zur Ausführung des § 21 des Gesezes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit, vom 1. Juni 1870 (Schweiz. Bundesblatt 1870, Bd. Hl, "g. 176), am 20. Januar 1881 ein neues e i n h e i t l i c h e s F o r m u l a r der H e i m a t s c h e i n e aufgestellt und zugleich verfügt, die Giltigkeitsdauer eines Heimatscheins dürfe nicht auf eine längere Zeitdauer als fünf Jahre bemeßen werden.

,,Indem wir Ihnen am Fuße des gegenwärtigen Kreisschreibens dieses neue, für alle deutschen Staaten giltige Formular mittheilen, machen wir Sie darauf aufmerksam, daß der darin aufgenommene Vorbehalt der Verträge auch für die Schweiz gilt, und daß daher Deutschland seine in der Schweiz wohnenden Angehörigen oder vormaligen Angehörigen stets aufnehmen wird, auch wenn die Giltigkeitsdauer der Heimatscheine abgelaufen sein sollte (Art. 7 des Staatsvertrages, A. S. n. F., Bd. H, S. 567").

,,Diese Wiederaufnahme findet statt, gleichviel, ob die Betreffenden mit einem Heimatscheine nach altem oder neuem Formular versehen seien, und es ist deßhalb durchaus nicht nothwendig, daß die bisherigen Heimatscheine durch solche nach neuem Formular ersezt werden.

,,Der Umstand, daß der Ehefrau und der Kinder eines Deutschen im Heimatschein keine Erwähnung geschieht, ist ohne Be-

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deutung, da nach § § 3 , 4 und 5 des deutschen Gesezes vom 1. Juni 1870 die Ehefrau, die ehelichen und die durch die Ehe legitimirten Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit des Mannes und Vaters besizen.

,,Bei dieser Sachlage fallen nun alle Schwierigkeiten dahin, welche sich bis anhin aus dem Auslauf von Heimatscheinen deutscher Angehöriger ergeben haben, und es ist auch jede Gefahr der Heimatlosigkeit beseitigt.

,,Unserm Kreisschreiben vom 13. September 1880 (Bundesblatt 1880, Bd. III, S. 685) fügen wir erläuterungsweise noch bei: 1) Deutsche, wie die Angehörigen aller andern Nationen, welche nur v o r ü b e r g e h e n d in der Schweiz sich aufhalten wollen, wie z. B. Reisende, Besucher von Bade- und Kurorten etc., bedürfen weder eines Heimatscheins, noch der übrigen im Art. 2 des Niederlassungsvertrages genannten Ausweise; diese Ausweise können aber gefordert werden, sobald es sich um einen d a u e r n d e n Aufenthalt zum Zweke der Ausübung eines Berufes oder der Begründung eines Haushaltes handelt, und wenn eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verlangt wird.

2) Das oberwähnte Kreisschreiben scheint vielfach io der Weise mißverstanden worden zu sein, als ob die Bundesbehörden die Forderung stellen , daß die Deutschen, welchen in den Kantonen bereits die Niederlassung oder der Aufenthalt bewilligt worden ist, auch nachträglich noch allfällige, ihnen mangelnde und im Art. 2 des Niederlassungsvertrages genannte Ausweise beibringen. Es ist dieses keineswegs der Fall. Die Anwendung des Vertrages liegt den Kantonen ob, und es ist denselben namentlich zu empfehlen, daß gegen schon niedergelassene Personen , besonders in Bezug auf die Ausweise über Ehrenfähigkeit und Leumund, die nöthige Rüksicht getragen werden möchte.

3) Dieser Ausweis über den Besiz der bürgerlichen Ehrenrechte und eines unbescholtenen Leumundes (Art. 2 des Niedei-lassungsvertrages) kann nicht von einer deutschen Heimatgemeinde verlangt werden, sondern nötigenfalls von der Behörde des lezten Wohnortes. Die deutsche Gesandtschaft hat sich in einem Spezialfalle auch in diesem Sinne ausgesprochen (Bundesblatt 1879, Bd. II, S. 589).

,,Bei diesem Anlaße empfehlen wir Sie, getreue, liebe Eidgenoßen, sammt uns in Gottes Obhut."

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I>©ii.tseïies DReich.

(Königreich Preußen.)

Heimathschein.

Von de 00 unterzeichneten (Regierung) wird dem (Namen, Stand und Wohnort), geboren am . . ten l ...

zu , zum Zwecke des Aufenthalts im Auslande hierdurch bescheinigt, daß derselbe, und zwar durch (Abstammung, Naturalisation etc.), die Eigenschaft als (Preuße) besitzt.

Gegenwärtige . . . . Jahren.*)

Bescheinigung gilt

nur

auf die Dauer von

Durch diese Fristbestimmung werden jedoch die Bestimmungen der Verträge nicht berührt, welche deutscherseits wegen Uebernahme von Angehörigen oder vormaligen Angehörigen des Deutschen Reichs mit anderen Staaten abgeschlossen worden sind.

den . . ten (Königlich preußische Regierung.)

(Unterschrift.)

*) Deutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiet oder, wenn der Austretende sich im Besitze eines Keisepapiers oder Heimathscheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Kaiserlichen Konsulats. Ihr Lauf beginnt von neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage.

Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemanne, beziehungsweise Vater befinden.

(§ 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit [Bundes-Gesetzblatt Seite 355]).

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(Vom 18. Februar 1881.)

Als Postkommis in Chaux-de-Fonds ist Hr. Georges Beljean, von Plamboz (Neuenburg), in Chaux-de-Fonds, gewählt worden.

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Inserate.

Eidg. Contrôle für Gold- und Silberwaaren.

Für den Fall des Inkrafttretens des eidgenößischen Gesezes (Ablauf der Referendumsfrist am 8. April) betreffend die Controlirung der Gold- und Silberwaaren erläßt das unterzeichnete Departement an diejenigen Personen, welche beabsichtigen, sich um die Stellen als ,,Probirer" zu bewerben, die Einladung, bei demselben sich hiefür anzumelden. Dabei ist Folgendes zu beachten : 1) Diejenigen Personen, welche auf Grundlage von Zeugnissen ein Diplom als ,,Probirer" zu erhalten wünschen, müssen ihr Gesuch unter Beischluß von Ausweisen über ihre Studien und praktischen Erfahrungen dem unterzeichneten Departement bis zum 31. März einreichen. Sobald das Bundesgesez in Kraft getreten ist, werden die Ausweise von der für die Vorarbeiten des Departements aufgestellten konsultativen Kommission geprüft, worauf die nöthigen Vorsehläge der Bundesbehörde unterbreitet werden.

2) Diejenigen Personen, welche sich über genügende Studien und Praxis nicht ausweisen können, um ein Diplom auf Grundlage der von ihnen vorgelegten Zeugnisse zu erhalten, können sich zu einer Prüfung einfinden, welche in Zürich Anfangs Juli stattfinden wird. Eine fernere Publikation wird das genaue Datum derselben, sowie die Ablaufsfrist für dieEinschreibungen angeben.

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