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Aus denVerhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.
(Vom 30. September 1881.)
In Sachen des Militärpflichtersazes für Dienstversäumniße erließ der Bundesrath das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche eidgenößische Stände : ,,Getreue, liebe Eidgenoßen !
,,Mit Kreisschreiben vom 25. Mai 1880 haben wir Ihnen in Sachen des Militärpflichtersazes für Dienstversäumnisse folgende Beschlußfaßung zur Kenntniß gebracht: ,,Eingetheilte Wehrpflichtige, welche den Dienst in ,,einem Jahre versäumen, haben dafür einen jährlichen Ersaz ,,in Geld, und zwar auf so lange zu entrichten, als die ver,,säumte Uebung zählt, also diejenigen Waffenpflichtigen, ,,welche nur alle zwei Jahre einen Wiederholungskurs zu ,,bestehen haben, für das Jahr, in welches die versäumte ,,Uebung fällt, sowie für das Vorjahr, insofern der Betreffende ,,in lezterm nicht anderweitigen Schul- oder Felddienst ,,leistete.
,,Das Bundesgesez betreffend die Hebungen und Inspektionen der Landwehr, vom 7. Juni 1881, schreibt nun vor, daß diese Milizklasse nur je das vierte Jahr zu Wiederholungs-, beziehungsweise Cadres-Kursen einzuberufen sei.
,,Eine analoge Anwendung des angeführten Beschlußes vom 25. Mai 1880 auf die Dienstversäumnisse der Landwehr erscheint nun aber ebensowenig zuläßig, als die Aufstellung verschiedenartiger Bestimmungen für Auszug und Landwehr.
,,Wir sehen uns daher veranlaßt, in Abänderung des Beschlußes vom 25. Mai 1880, zu bestimmen : ,,Es sei inskünftig die Besteuerung eingetheilter Wehrpflichtiger, welche den Dienst versäumen, jeweilen nur für dasjenige Jahr vorzunehmen, in wechles die Dienstversäumniß fällt."
21 (Vom 4. Oktober 1881.)
Der Bundesrath hat, in Ergänzung seines Beschlußes vom 26. November 1878, betreffend die Taggelder und Reiseentschädigung der Kommissionsmitglieder, Experten, eidgenößischen Beamten und Angestellten*), beschießen : yjEidgenößische Beamte und Angestellte, welche zum Zweke von Flußverbauungen, Aufforstungen, Anlagen von Telegraphenleitungen u. dgl. die Hochalpen außerhalb der Straßen bereisen, erhalten nebst der reglementarischen Reisevergütung eine tägliche Zulage von l--2 Franken als Kleidungsentschädigung, welche vom betreffenden Departementsvorsteher jeweilen näher bestimmt wird.11
Vom Bundesrathe sind gewählt worden : als Zolleinnehmer in Arzo:
Hr. Giacinto Bassi, von Monteggio (Tessin), in Arzo, derzeit eidg.
Grenzwächter ; ^ Telegraphistin in Disentis : Jgfr. Magdalena Werthmann , von Ems (Graublinden), Posthalterin in Disentis.
(Vom 7. Oktober 1881.)
Der Bundesrath bewilligte dem Organisationskomite für die schweizerische Lehrerversammluug, welche' im Sommer 1882 in F r a u e n f e l d stattfinden wird, einen Bundesbeitrag von500 Franken.
*) Siehe eidg. Gesezsammlung neue Folge, Band III, Seite 623.
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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.
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Jahr
1881
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
43
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
08.10.1881
Date Data Seite
20-21
Page Pagina Ref. No
10 011 228
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