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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Gewährleistung einer theilweisen Abänderung der Verfassung des Kantons St. Gallen.

(Vom 15. Februar 1881.)

Tit.

Der Große Rath des Kantons St. Gallen beschloß am 18. November 1880 folgende Revision der Artikel 41 und 81 der Kantonsverfassung : ,,Der Große R a t h d e s K a n t o n s S t . G a l l e n , ,,In Beobachtung von Artikel 122 und 123 der Kantonsverfassung und in der Absicht, dem zeitlichen Zusammenfallen der ordentlichen Sommersizung des Großen Rathes mit der Sizung der eidgenössischen Räthe rechtmäßig vorzubeugen, beschließt: ,,I. Dem ersten Saze des Artikel 41 der Verfassung sei folgende Faßung zu geben : Der Große Rath versammelt sich ordentlicherweise zwei Mal im Jahre, und zwar im Frühjahr und im Spätjahr, an einem durch sein Reglement festzusezenden Tage.

,,II.

Der Artikel 81 der Verfassung sei zu fassen, wie folgt : Der Amtsantritt der Mitglieder des Großen Rathes fällt mit dem Tage der Wahl zusammen; der Amtsantritt aller übrigen Behörden findet am ersten Heumonat statt.

356 ,,III.. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Artikel 123 der Verfassung."

Indem die Regierung des Kantons St: Gallen mit Schreiben vom 11. 1. Mts. diesen Beschluß uns mittheilte, stellte sie das Gesuch, daß ihm die eidgenößische Gewährleistung ertheilt werden möchte, und fügte bei, daß derselbe in der Volksabstimmung mit 19,295 gegen 6828 Stimmen angenommen worden sei.

Die alten Artikel 41 und 81 der Verfassung des Kantons St. Gallen bestimmter», daß der Große Rath zwei ordentliche Sizungen halte, welche am ersten Montag im Brachmonat und am dritten Montag im Wintermonat za. beginnen haben, sowie daß der Amtsantritt der Mitglieder des Großen Rathes nach den jedesmaligen Wahlen am ersten Brachmonat stattfinde.

Diese Bestimmungen hatten zur Folge, daß die Mehrzahl der St. Gallischen Abgeordneten in die Bundesversammlung, seit lettere die ordentliche Session auf den ersten Montag des Monates Juni verlegt hat, während der ersten Woche abgehalten waren, in Bern zu erscheinen und an den oft wichtigen Verhandlungen Antheil zu nehmen. Die vorliegende Revision hat nun den Zwek, diesem Uebelstande abzuhelfen.

Es ergibt sich schon aus dem Wortlaute der revidirten Artikel, daß dieselben nichts enthalten, was mit den Vorschriften der Bundesverfassung im Widerspruche stünde. Wir beehren uns demnach, Ihnen zu beantragen, dieser Revision durch die Annahme des nachfolgenden Beschiußentwurfes die eidgenößische Gewährleistung zu ertheilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 15. Februar 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ' Schieß.

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(.Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Gewährleistung einer theilweisen Abänderung der Verfassung des Kantons St. Gallen.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht der Botschaft und des Antrages des Bundesrathes vom 15. Hornung 1881 über eine .Revision der Artikel 41 und 81 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 17. Wintermonat 1861, in B e t r a c h t : daß diese Verfassungsänderung nichts enthält, was mit den Bestimmungen der Bundesverfassung im Widerspruche wäre ; daß dieselbe am 6. Februar 1881 von dem Volke des Kantons St. Gallen angenommen worden ist, beschließt: 1. Den revidirten Artikeln 41 und 81 der Kantonsverfassung von St. Gallen wird die bundesgemäße Garantie ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Gewährleistung einer theilweisen Abänderung der Verfassung des Kantons St. Gallen. (Vom 15. Februar 1881.)

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19.02.1881

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