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Schweizerisches Bundesblatt.

33. Jahrgang. IV.

Nr. 54.

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24. Dezember 1881.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Entwurf eines Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee.

(Vom 9. Dezember 1881.)

Tit.

Wir baben die Ehre, Ihnen den Entwurf zu einem Verwaltungsreglemente für die schweizerische Armee vorzulegen und denselben mit nachstehendem Berichte zu begleiten.

A. Geschichtliche Entwicklung. Vorarbeiten. Behandlung und Anlage des neuen Entwurfes.

Es ist genugsam bekannt, wie nothwendig und dringlich sich seit langer Zeit der Erlaß eines neuen Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee, beziehungsweise die Revision des am 14. August 1845 durch die Tagsazung angenommenen Réglementes für die eidgenößische Kriegsverwaltung erwiesen hat und wie seit dem Inkrafttreten der neuen Militärorganisation der Mangel einer einheitlichen Sammlung von Vorschriften für die Administration der Unterrichtskurse und der Truppenkorps noch fühlbarer geworden ist. Unser Militärdepartement hatte daher schon unterm 11. Dezember 1873 zur Begutachtung und gründlichen Behandlung der Frage über die Reorganisation des Kommissariatswesens eine größere Kommission unter dem Vorsize des Herrn Oberst Feiß Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

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aufgestellt, welche, um diese Arbeit zu beschleunigen, die Bearbeitung der verschiedenen Materien Referenten aus ihrer Mitte übertrug, hernach die zu einem Ganzen zusammengestellten Entwürfe in mehreren Sizungen berieth und schließlich durch eine Redaktionskommission die endliche Festsezung des Réglementes besorgen ließ. Bei diesem Verfahren war es der Kommission möglich, schon im August 1875 ihr Projekt dem Militärdepartemente zu unterbreiten.

Dieses ordnete eine Prüfung des Entwurfes durch die kantonalen Militärdirektionen, die Waffen- und Abtheilungschefs des Militärdepartementes und die Divisionäre an. Es gingen jedoch sehr wenige Gutachten ein, wohl hauptsächlich wegen der von den Divisionären gegen den ersten Theil des Entwurfes ,,die personelle Organisation und der Geschäftskreis der verschiedenen Verwaltungsstellen des eidgenößischen Militärdepartements"' gerichteten uud bekannt gewordenen Einwendungen. Die Divisionale fanden es außerdem für unthunlich, daß im Entwurfe des Verwaltungsreglementes selbst Gebiete behandelt wurden, welche nach ihrer Ansicht durch Spezialgeseze hätten bestimmt und erledigt werden sollen.

Infolge der Eingabe der Divisionäre, und weil die eigentlichen administrativen Vorschriften die wünschenswerte eingehende Beurtheilung nicht gefunden hatten, sahen wir uns veranlaßt, für einmal dem aufgestellten Kommissionsprojekte keine weitere Folge zu geben, sondern uns darauf zu beschränken, einzelne Theile des Entwurfes, die sowohl für die Bedürfnisse der centralen Militärverwaltung überhaupt, als für die Administration der Unterrichtskurse und der Truppeneinheiten unumgänglich geordnet werden mußten, in successiven neu bearbeiteten Erlassen auf dem Verordnungswege in vorläufige Vollziehung zu sezen. .le mehr aber diese speziellen Beschlüsse und Verordnungen an Zahl zunahmen, welche dann noch infolge des von den gesezgebenden Rälhen bei der Berathung über die Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes erlassenen Suspensionsgesezes zur Militärorganisation wieder theilweise revidirt oder durch neue ersezt werden mußten, um so dringlicher und gebieterischer trat die Notwendigkeit auf, die zahlreichen zerstreuten Vorschriften und Erlasse zu sammeln und zu sichten und das mehr und mehr unhaltbar und veraltet gewordene Verwaltungsreglement, vom Jahre 1845 mit den Bestimmungen
der Militärorgaiiisation und den neuen Verhältnissen überhaupt in Einklang zu bringen.

Im Frühling 1877 mußte die Stelle des Oberkriegskommissärs neu besezt werden. Das Militärdepartement machte den neuen Inhaber der Stelle bald darauf aufmerksam, daß ihm, sobald er in

731 seinen Funktionen die erforderlichen Erfahrungen gesammelt haben werde, die Aufgabe zur Redaktion eines neuen Entwurfes des Verwaltungsreglementes bevorstehe. Die Greschäftsauhäufung, die der Oberkriegskommissär beim Antritte seines Amtes vorfand, die Leitung des Oberkriegskommissariates, die während nahezu zwei Juhre ihm mangelnde Hülfe eines Stellvertreters und die vielfachen Arbeiten, welche dem Oberkriegskommissär gerade vor und nach den ßerathungen über die Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes zufielen, nahmen seine Thätigkeit derart in Anspruch, daß er sich mit einer so umfangreichen Redaktionsarbeit in den ersten beiden Jahren seiner neuen Thätigkeit nicht befassen konnte.

Um indessen der immer größer werdenden Verwirrung, welche sich noch durch den Umstand vermehrte, daß das Verwaltungsreglement von 1845 gänzlich vergriffen war, einigermaßen steuern zu können, legte der Oberkriegskommissär im Frühlinge 1878 dem Militärdepartement die Frage vor, ob es mit Rüksicht darauf, daß die Bearbeitung des Verwaltungsreglementes von ihm noch nicht an die Hand genommen werde könne, nicht angezeigt wäre, vom alten Réglemente alle diejenigen Bestimmungen, welche noch in Kraft bestehen und unter Hinzufügung der seitherigen, die Heeresverwaltung betreffenden Verordnungen des Bundesrathes eine neue für wenige Jahre berechnete Auflage zu veranstalten. Inzwischen könnten je nach ihrer Dringlichkeit, jedoch ohne Uebereilung und unter Verwerthung der von Jahr zu Jahr neu gewonnenen Erfahrungen, die verschiedenen Haupttheile des Verwaltungsreglementes bearbeitet. und successive provisorisch in Vollzug gesezt werden.

Bei einer allfälligen Mobilmachung der Armee wären, wie sich die Anzeichen zu einer Heeresaufstellung zeigen würden, einige geeignete) Offiziere auf das Bureau des Oberkriegskommissärs zu berufen, um unter dessen Leitung die erforderlichen Instruktionen und administrativen Vorschriften speziell für den betreffenden Feldzug zu bearbeiten.

Diese Vorschläge fanden sowohl die Billigung der Konferenz der Waffen- und Abtheilungschefs als der Divisionäre. Als jedoch Herr Oberst Rudolf den neu zu verwertenden Inhalt des Verwaltungsreglementes von 1845 einer Prüfung unterzog und das vielfältige übrige Material zu sammeln begann, gelangte er zu der Ueberzeugung, daß die von ihm in Aussicht
genommene Arbeit eine laug andauernde werde, zugleich eine wenig dankbare und nur von zweifelhaftem Werthe sein müßte. Er gab daher deu (Bedanken auf und behalf sich damit, die für die Administration der Untcrrichtskurse erforderlichen Instruktionen als spezielle Schulvorschriften zusammenstellen zu lassen, sie jährlich zu revidireii

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und zu ergänzen, und den jeweilen in Dienst tretenden Verwaltungsoffizieren und Komptabcln einzuhändigen. Zugleich beauftragte er den Oberinstruktor der Verwaltungstruppen, Herrn Oberst Pauli, mit. der Aufstellung eines Programmes für die neue Bearbeitung des Réglementes unter Anlehnung an den eigentlichen administrativen Theil des Entwurfes von 1875, der nach seiner Ansicht eine zwekmäßige Eintheilung des Stoffes enthielt und daher für die neue Redaktion zur Grundlage genommen werden durfte.

Im Besize des von Herrn Oberst Pauli im Winter 1878/1879 entworfenen detaillirten Programmes stellte nun Herr Oberst Rudolf bezüglich des weitern Vorgehens folgende Fragen: 1) Wäre es nicht zwekmäßig, bevor die eigentlichen administrativen Vorschriften bearbeitet werden, ein spezielles Gesez über die Leistungen des Landes, des Bundes wie der Kantone und der Gemeinden, sowohl für den Kriegsfall als den Instruktionsdienst aufzustellen? oder 2) Soll das Reglement lediglich für das Feldverhältniß bearbeitet werden, um dann hernach die besondern Bestimmungen für den Instruktionsdienst in einen speziellen Erlaß zusammenzunehmen? oder endlich 3) Sollen beide Verhältnisse, aktiver und Instruktionsdienst, im gleichen Réglemente besprochen werden?

So rationell ein Vorgehen gemäß der ersten Frage gewesen wäre, und so zwekmäßig es sein müßte, über alle Landesleistungen bezüglich der Verpflegung und Unterkunft der Truppen, bezüglich der Pferdestellung, der Transportmittel, der Ueberlassung des Eigenthumes der Kantone, Gemeinden, Korporationen, Privaten u. s. w.

ein besonderes Gesez zu besizen, so fanden wir doch, daß durch ein derartiges Gesez, welches zweifelsohne erst nach Ueberwindung vielfacher Schwierigkeiten und Hindernisse zu Stande gekommen -wäre und in Wirksamkeit hätte treten können, der Erlaß des erst nachher zu bearbeitenden Verwaltungsreglementes in bedeutendem Maße verzögert worden wäre, und daß dadurch der unliebsame Zustand für die Verwaltung der Truppenkorps viel zu lange noch fortgedauert hätte. Außerdem hielten wir dafür, daß uns in dieser Frage die Hände durch das Militärorganisationsgesez selbst gebunden seien, welches in verschiedenen Artikeln ausdrüklich bestimmt, daß das Verwaltungsreglement im Gesez nicht vorgesehene Leistungen und Entschädigungen festzustellen, daselbst nicht besprochene Verhältnisse zu ordnen habe.

Das Reglement bloß für den aktiven Dienst zu bearbeiten, wäre im Anfange eine erheblich leichtere Aufgabe gewesen, in der

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Folge wäre sie aber, wenn die für das Friedensverhältniß erforderlichen speziellen Vorschriften in ein zweites Reglement hätten zusammengefaßt werden sollen, eine bedeutend komplizirtere geworden.

Eher hätte man den umgekehrten Weg einschlagen sollen ; das Bedürfniß, den Verwaltungsdienst für die Truppenübungen geordnet zu haben, ist, so lange wenigstens keine größere Truppenaufstellung droht, zur Zeit ein weit dringlicheres.

Trennte man daher die beiden Verhältnisse völlig von einander, so war nicht abzusehen, wann die Arbeit zu Ende gebracht worden wäre, abgesehen davon, daß die Gefahr nahe lag, wieder zu dem Auskunftsmittel zu greifen, was jedoch durchaus vermieden werden mußte, die Bestimmungen für das Friedensverhältniß successive sich folgenden Verordnungen,, sporadischen Instruktionen und fliegenden Erlassen anheim zu geben.

Auf Grund dieser Untersuchungen und Erwägungen gelangten wir zu der Ansicht, daß die Anordnung, für beide Verhältnisse, Feld wie Frieden, die Vorschriften im gleichen Réglemente aufzustellen, einfacher, zwekmäßiger und vorteilhafter sei, als sie in zwei Reglementen zu vertheilen oder gar noch in weitere Erlasse zu zerstreuen. Aufgabe der Redaktion mußte es dann sein, die Bestimmungen, so weit es immer thunlich war, so festzusezen, daß sie beiden Dienstverhältnissen zugleich dienen und entsprechen, oder wo abweichende Vorschriften für den aktiven und den Instruktionsdienst durchaus aufgestellt werden mußten, sie derart zu gruppiren, daß sie ohne besondere Mühe gefunden und zu Rathe gezogen werden können.

Es drängte sieh nun aber der Redaktion noch eine weitere, von verschiedenen Seiten auch bei der Begutachtung der Entwürfe des Verfassers angeregte Frage auf, ob nämlich die verschiedenen Vergütungen und Gebühren, die Soldansäze, die Tarife überhaupt, in's Reglement aufgenommen werden sollen, oder ob es nicht vorzuziehen sei, in allen Fällen, wo Entschädigungen vorzusehen waren, nur grundsäzliche Bestimmungen im Réglemente aufzustellen und dann die Gebühren entweder einem besondern Tarifreglemente zuzuweisen oder es dem Bundesrathe vorzubehalten, die Vergütungen jeweilen den Verbal l nissen angemessen festzusezen.

Dieses Verfahren hätte in gleicher Weise, wie die oben beschriebenen Wege eine Komplikation verursacht und halte noch weit mehr, als die Aufstellung eines
Gesezes über die Landesleistungen und eines Administrativreglementes, noch weit mehr als die Trennung des Verwaltungsreglementes nach den beiden Dienstverhältnissen, einer Menge von verschiedenen Beschlüssen und Ver-

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Ordnungen gerufen. In der Folge wäre der jezige Wirrwarr nach und nach wieder eingetreten, die Kenntniß und Anwendung der administrativen Bestimmungen und Tarife würde ersehwert worden sein und gewiß würde dann wieder der nachdrükliche Ruf nach einem einheitlichen, alle Verhältnisse umfassenden Réglemente an die Behörden gelangt sein. So gut wie die Soldansäze und die Gebühren, können auch die leitenden Prinzipien, nach welchen sie bemessen werden, wechseln. Die Erfahrung hat jedoch wiederholt gezeigt, daß nichts hindert, einzelne mit den Anschauungen einer spätem Zeit nicht mehr harmonirende Vorschriften eines Réglementes,, wenn die Verhältnisse dazu zwingen, Wirksamkeit O i außer zu erklären, sie zu ändern und durch neue zu ersezen. Was am meisten Schwankungen unterworfen ist, sind die Lebensmittelpreise, Vergütungen für Unterkunftsbedürfnisse, Löhnungen für spezielle Arbeiten in den verschiedenen Landeskreisen, weßhalb es angezeigt war, in solchen Fällen entweder den Bundesrath zu berechtigen, die Verpflegungsvergütungen jährlich den Verhältnissen angemessen festzusezen oder die Kriegsverwaltung zu ermächtigen, gewisse Lieferungen und Leistungen nach Mitgabe der örtlichen Preise zu bezahlen. Im Uebrigen bestimmt die Militärorganisation ausdrüklich, daß die Entschädigungen der Gemeinden für das Quartier und die Verpflegung der Truppen und Pferde, für gelieferte Fuhren, die Vergütungen für die Offiziersbedienten, für effektiv gehaltene Reitpferde, für die Einrükungs- und Entlassungstage u. s. w. durch das Verwaltungsreglement festzusezen seien.

Nach Erledigung dieser Vorarbeiten und nachdem so der Weg für die Anlage des Réglementes geebnet war, trat Herr Oberst Rudolf im Herbste 1879 an die Redaktion des Entwurfes, indem er sich auf denjenigen von 1875 und das von Herrn Oberst Pauli entworfene Programm stüzte, seine Arbeit jedoch in freier und selbständiger Weise behandelte, soweit ihm dies nach Mitgabe der einschlägigen gesezlichen Bestimmungen und unter Berüksichtigung der finanziellen Situation des Bundes und anderer Verhältnisse ermöglicht war.

Er theilte den Entwurf, sieh lediglich auf die Regulirung der administrativen, für die Korpsverwaltung bestimmten Vorschriften und die mit diesen in Beziehung stehenden Verhältnisse beschränkend, in drei Theile, wovon der erste die Abschnitte
I. Eintrittsetat und Rapportwesen, II. Dienstpferde, III. Marschbefehle und Marschrouten, IV. Besoldung, V. Unterkunft und VI. Verpflegung, der zweite die Abschnitte VII. Transportwesen, VIII. Kultur- und Eigenthumsbeschädigungen, IX. Büralkosten, X. Sterbefälle und Beerdigungskosten, XI. Verschiedenes und XII. Rechnungswesen,

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und der dritte Theil endlich die Abschnitte XIII. Kriegsmaterial und XIV. Persönliche Ausrüstung umfassen sollte.

Den I. Theil des Entwurfes beendigte der Redaktor, wobei er für die Bearbeitung des Abschnittes ,,Dienstpferde" den Oberpferdarzt, Herrn Oberst Zangger, in Anspruch nahm, irn Winter 1879/80 und übergab diesen Theil im Frühling 1880 mit einem einläßlichen erläuternden Berichte dem Militärdepartement, welches hierüber eine umfassende Begutachtung durch die kantonalen Militärbehörden, die Waffen- und Abtheilungschefs des Militärdepiirlements, die Divisionare, die Oberstbrigadiers des Auszuges und der Landwehr, die höheren Instruktoren aller Waffen, die Divisionspferdärzte, die Divisionskriegskommissäre und Stabsoffiziere der Verwaltungstruppen anordnete. Die Arbeit erfreute sich mit Ausnahme einer einzigen Stimme, welche eine gesonderte Behandlung des Entwurfes nach Feld- und Friedensverhältniß gewünscht hätte, einer allgemeinen Zustimmung bezüglich der Anlage des Réglementes und der Gruppirung des Stoffes und fand zugleich eine eingehende Beurtheilung in circa 100 Gutachten. Das in den Berichten niedergelegte umfangreiche Material wurde vom Redaktor sorgfältig gesichtet, zusammengestellt und mit Gegenbemerkungen versehen, um dann hierauf gestüzt im Winter 1880/1881 eine Umarbeitung des I. Theils vorzunehmen und für die Fortsezung der übrigen Theile dje wünschenswerten sichern Grundlagen zu gewinnen. Im Sommer 1881 redigirte er den II. Theil, der bis /.u seinem Abschlüsse den gleichen Weg wie der erste zurükzulegeu hatte.

Gleichzeitig beschäftigte er sich mit der Prüfung der für den III. Theil bestimmten, ihm von den Chefs der beiden Kriegsmaterialverwaltungen , Herrn Oberstlieutenant Gressly und Herrn Major v.Steiger, vorgelegten Entwürfe über die Abschnitte Kriegsmaterial und persönliche Ausrüstung. Hier entspannen sich bezüglich (1er Festsezung der Beslimrnungen über das Kapitel ,,Bekleidung"1 Differenzen. Herr Oberstlieutenant Gressly vertrat den Standpunkt, daß eine geordnete, sachgemäße Regulirung der fraglichen Materie nur nach vorhergehender Aenderung einiger Bestimmungen der Militärorganisation und des Suspendirungsgesezes vom 21.Februarl878 durchgeführt werden könne.

Wir konnten uns nach Einsicht eines Gutachtens des Redaktors nicht da.zu entschließen, vorgängig dem Erlasse
des Verwaltungsreglementes Gesezesänderungen vorzuschlagen, da dessen Vollziehung hierdurch wieder in die Ferne gerükt worden wäre, sondern entschieden uns nach Anleitung des Art. 141 der Militär-

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organisation, welcher bestimmt, daß die Geseze über die Bewaffnung und Bekleidung von der Bundesversammlung und die zur Ausführung nöthigen Réglemente vorn Bundesrathe zu erlassen seien, uns darauf zu beschränken, für einmal über die Abschnitie Kriegsmaterial und persönliche Ausrüstung ein spezielles Reglement unter genauer Anlehnung an die geseziichen Bestimmungen selbst zu erlassen und dasselbe dann als Anhang dem Verwaltungsreglemente beizugeben, da auf diesem Wege eine weitere Prüfung der Angelegenheit im Sinne der Ansichten des Herrn Oberstlieutennnt Gressly ermöglicht, das Verwaltungsreglement selbst aber der wünschenswerten Vollständigkeit nicht entbehren wird.

Der Entwurf, den wir Ihnen vorlegen und der nach seiner endlichen Zusammenstellung von unserm Militärdepartement in verschiedenen Konferenzen mit dem Redaktor noch speziell geprüft und dabei mit clen nöthigen Aeuderungen und Ergänzungen versehen worden ist, umfaßt daher zur Zeit nur die hievor in den beiden ersten Theilen erwähnten zwölf Abschnitte.

B. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten.

In Nachstehendem geben wir in möglichster Kürze die erforderlichen Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten, unter Hervorhebung der hauptsächlichsten Aenderungen, welche gegenüber dem Verwaltungsreglemente von 1845 eingetreten sind.

I. Eintrittsetat und Rapportwesen.

An die Spize des Réglementes stellen wir den Abschnitt .,,Eintdttsetat und Rapportwesen"1, erklären in § l als Grundlage des Rapport- und Rechnungswesens den bei jedem Diensteintritto eines Truppenkörpers über dessen Mannschaft, Pferde und Material aufzunehmenden Eiiitrittsetat, bestimmen in §§ 2--l den Inhalt und das Wesen der betreffenden Etats, durch wen sowohl diese als die über die Truppen- und Material bestand e und über die hierin eingetretenen Veränderungen anzufertigen sind und an welche Stellen sie auf dem Dienstwege (§§ 15--17) zu gelangen haben.

Wo bei den Truppeneinheiten Verwaltungsorgane sich befinden, sollen, um Einheit und Sicherheit in das Rapportwesen zu bringen und alle Konflikte zu vermeiden, diese Organe und bei denjenigen Stäben, welchen keine Verwaltungsofftziere zugetheilt sind, die betreffenden Adjutanten die Rapporte erstellen. Im Uebrigen ist vorgesehen (§ 14), daß wenn die Quartiermeister für das Quartiermachen, für Verpflegungsanordnungen oder zur Erfüllung anderer

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Aufgaben detaschirt sind, ebenfalls die Adjutanten oder von den Kommandos speziell zu bezeichnende Offiziere das Rapportwesen zu besorgen haben.

Eine besondere Bestimmung (§14 litt, c und § 16) war bezüglich des Rapportwesens des Train bataillons zu treffen. Dieses ist selten vereinigt, in der Regel nur zum Zweke der Instruktion und bei der Besammlung. Im effektiven Dienste haben seine Abtheilungen nach erfolgter Organisation an das Geniebataillon, das Feldlazareth und die Verwaltungskompagnie überzugehen. In diesem Falle können die Trainabtheilungen nicht als bloß vom Bataillon zu andern Truppenkorps delaschirt betrachtet werden; das Trainbataillon ist aufgelöst und vereinigt seine Abtheilungen während des betreffenden Dienstes nie mehr unter seinem Kommando. Die Abiheilungen sind daher völlig integrirende Bestandtheile derjenigen Truppenkörper, zu welchen sie versezt werden, und diese haben für ihre Administration, Besoldung, Verpflegung etc. zu sorgen.

Der übrig bleibende, aus drei Offizieren zusammengesetzte Stab des Tra in bataillons kann ebenfalls keine eigene administrative Einheit bilden, er hat sich mit der Administration seines Bataillons nicht mehr zu befassen und kommt daher richtiger Weise in Zuwachs zum Divisionsstabe, wo er nach den Anordnungen des Divisions kommandanten in der Eigenschaft als Traindirektor das gesammte Trainwesen der Division zu beaufsichtigen hat. Dem Divisionsstabe theilen wir auch den Arzt des Train bataillons zu, der dann zur speziellen Verfügung des Divisionsarztes steht.

Bei den Mutationen tritt als wesentliche Aenderung ein, daß die Spitalgänger und die in die Kuranstalten versezten Pferde in Abgang beim Korps und nach erfolgter Heilung , wenn sie wieder zu demselben stoßen, in Zuwachs gebracht werden (§ 20 und 2ÌS |.

Nach dem Réglemente von 1845 werden die Spitalgänger auf den Kontrolen nachgerührt, sie werden als Detaschirte betrachtet, bis sie entweder wieder zur Truppe gelangen oder nach Hause entlassen werden. Die Besoldung haben sie beim Korps zu beziehen ; tritt dies früher aus dem Dienst, so hat der Kantonskriegskommissar die Pflicht, den zurükgebliebenen Kranken beim Austritt aus dem Spital den Sold zu bezahlen. Oft kam es vor, daß sie gar keinen Sold erhalten, bisweilen ist er doppelt ausbezahlt worden. Der Unsicherheit, welche die Spitalgänger
sowohl im Rapport- als im Besoldungswesen erzeugen, wird daher am zwckmäßigsten gesteuert, wenn die Korpsverwaltung sich mit den in die Heilanstalten versezten Militärs und Pferden nicht mehr zu befassen hat; die Sorge, sie zu pflegen und zu besolden, über sie Rapport und Rechnung zu führen, fällt derjenigen Administration z u , die für die Kranken ö

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·überhaupt besteht und denen sie dienstbar ist. Kehrt ein aus dein Spital Entlassener zum Korps zurük, so ist er ein neuer Mann um i erhalt im Etat eine neue Nummer.

Die zu dem Korps zurükkehrenden Pferde dagegen behalten ihre ursprUnglishen Nummern, da diese nach den in f 70 gegebenen Bestimmungen nicht verändert werden dürfen.

Da mit den kranken Pferden oft auch ihre Führer zur Wartung derselben in die Kuranstalten beordert werden und daselbst längere Zeit zu verbleiben haben, so war die Vorschrift nüthig, daß diese Leute ebenfalls bei den Korps in Abgang, beziehungsweise in Zuwachs, wenn sie wieder zu denselben zurüktreteu, gebracht werden.

Es müßte Verwirrung entstehen, wenn die betreffenden Militärs während ihres Aufenthaltes in den Kuransalten in Bezug auf das Kapport- und Besoldungswesen anders als die Pferde selbst behandelt und nur als detaschirt betrachtet würden.

Ueber die Kranken bestände der Spitäler und Kuranstalten ist ein eigenes Rapport- und Rechnungswesen zu führen. Genaue Vorschriften hierüber fehlen bis jezt noch, sie sind indessen durch die Sanitätsreglemente aufzustellen.

Dagegen sind im vorliegenden Entwurf bezüglich des Ein- und Austrittes kranker Militärs und Pferde in und aus den Heil- und Kuranstalten spezielle Bestimmungen, welche bis jezt für die Pferde gänzlich gemangelt haben, vorgesehen (§§ 29--31). Sichernde Bestimmungen sind ferner bezüglich der Inventarisation der liinlerlassenen Gegenstände verstorbener Militärs getroffen (§ 32).

Die Vorschrift des bisherigen Réglementes, daß Abgelöste am gleichen Tage in Abgang zu bringen seien, an weichern die Ablösung in Zuwachs komme, und daß die eidgenößische Kriegskasse nie den Sold für einen Abgelösten und einen Ablösenden zugleich bezahlen werde, ist fallen gelassen, da es oft vorkommen wird, daß Dienstverhältnisse, Geschäftsübergaben u. s. w. es notlrwendig machen, beide Theile neben einander noch im Dienst zu behalten, wie umgekehrt Gründe vorhanden sein können, einen abzulösenden Militär zu entlassen, bevor der Ersaz eingerükt ist.

II. Dienstpferde.

Die vielfachen Vorschriften, welche über diese Materie in Ergänzung des Verwaltungsreglementes von 1845 in einer Menge "von Verordnungen und Spezialbesehlüßen erlassen wurden, sind in diesem Abschnitte möglichst geordnet zusammengestellt und unter verschiedenen neuen Gesichtspunkten behandelt.

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1. Die Eigenschaften der Dienstpferde entsprechen im Ganzen den seit 1875 gestellten Anforderungen.

Neu ist zum Theil die Vorschrift, daß sämmtliche Mieth- und Offizievspferde mindestens 5 Jahre alt sein müssen, um zum Dienst zugelassen zu werden. Nur ausnahmsweise sollen für die KavallerieRemonten 4-jährige Pferde, die nach langjährigen Erfahrungen den Erfordernissen des aktiven Dienstes nicht gewachsen sind, angenommen werden.

Von der Aufstellung eines Maximums für das zuläßige Alter der Dienstpferde wurde Umgang genommen. Gut konservirte Pferde sind häufig im hohen Alter noch vollkommen leistungsfähig und es liegt kein Grund vor, solche vom Dienste auszuschließen. Eine Ausnahme bilden hierin wiederum nur die Kavalleriepferde, welche in der Hoffnung, mit denselben einen 10jährigen Dienst machen zu können, als Remonten nur ausnahmsweise 7 Jahre alt sein dürfen.

2. Pferdestellnng.

Dieser Abschnitt enthält die Ausführungsbestimmungen der bezüglichen Vorschriften der Militärorganisation. Um einigermaßen dem Mangel an Reitpferden zu steuern, ist in § 52 vorgesehen, daß bei der Einmiethung Pferde, welche sich durch Bau, Leistungen und Eigenschaften besonders als Reitpferde qualifiziren, zu einem erhöhten, vom Militärdepartement zu bestimmenden Miethgelde angenommen werden sollen. Es steht zu erwarten, daß dadurch Pferdebesizer veranlaßt werden, zum Reitdienst geeignete Pferde zu halten und der Kriegsverwaltung miethweise zur Verfügung zu stellen.

Die Pferdestellung für die Divisionsübungen ist stets mit großen Schwierigkeiten verbunden. Beim bisherigen Verfahren mußten viel schlechte Pferde eingemiethet werden, was immer unverhältnißmäßig große Kur- und Abschazungskosten verursachte und vor Allem aus den Dienstzweken zuwiderlief. Um diese Kalamität zu heben, wird im § 44 dem Bunde auch in Friedeuszeiten das Recht eingeräumt, für die Bedürfnisse größerer Truppenübungen gegen eine angemessene Entschädigung über einen Theil der Zugpferde desjenigen Gebietes zu verfügen, welches im Ernstfalle für die Truppen die Pferde zu stellen hätte. Auf diesem Wege, wobei mit aller Schonung und unter billiger Berüksichtigung der Verhältnisse der Pferdebesizer zu Werke gegangen werden soll, werden die Divisionsübungen auch für die Pferdebeschaffung als Uebung dienen bezüglich des Verfahrens im Ernstfalle, und es dürften dadurch manche O

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Pferdebesizer, welche der Vermiethung von Militärpferden fremd sind, veranlaßt werden, sich bei derselben regelmäßig zu betheiligen, was der Entwurf auch mit der Bestimmung (§ 53, Lemma 3) anstrebt, daß die Pferde so viel immer möglich ohne das Zwischenglied der Lieferanten direkte von den Eigentümern einzumiethen seien.

Wenn man die Beschaffung der Miethpferde der Direktion der Pferderegieanstalt übertragen könnte, wie solches im § 38, Lemma 2, in Aussicht genommen wird, so würde daraus der V ortheil erwachsen, daß die auf Rechnung des Bundes unterhalteneu Regiepferde immer in erster Linie zur Verwendung kämen, eine dem Interesse des Dienstes besser entsprechende Vertheilung stattfände, und daß überdieß die Regieanstalt in den Stand gesezt würde, jeder Zeit geeigneten Rath über Ankauf und Miethe von Pferden im Inland ertheilen und Offizieren, die Reitpferde bedürfen, solche anweisen zu können.

Die Offizierspferdeentschädigung belassen wir in dem bisherigen Betrag von Fr. 4, berechtigen jedoch den Bundesrath, dieselbe bei Truppenzusammenzügen und größern Truppenaufstellungen von ähnlicher Dauer auf fünf Franken zu erhöhen (§ 49), zu welchem Preise bei größerm Bedarf der Militärverwaltung selbst Trainpferde eingemiethet werden müssen. Bei einem länger andauernden aktiven Dienste soll der Bundesrath die nöthigen Verfügungen treffen, um die Berittenmachung der Offiziere zu erleichtern (§ 38, Lemma 4).

Die Nachtragsvergütung, welche am Schluße eines Feldzuges den Offizieren, die sich selbst beritten gemach! haben, für die sich ergebende Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis, ausgerichtet wird, bestimmen wir nicht mehr, wie im Reglement von 1845, mit einer gewissen gleichmäßigen Zahl von Pferderationen, sondern bemessen diese Entschädigung (§ 51) nach der Schazungssumme, indem wir 10 % derselben vergüten, wodurch der höhere oder niedrigere Werth der Pferde besser berüksichtigt wird.

3. Pferdeschazungen.

In diesem Abschnitt ist vorab das Verfahren betreffend die Schazung und Kontrole der Ka vall eri epferde geordnet. Die Abrechnung mit den Kavalleristen beim Abgang oder bei Dienstuntauglichkeit der Pferde (Rüknahme derselben) erfordert ganz genaue Auseinanderhaltung der im und außer Dienst entstandenen Fehler und Mängel, wofür im Entwurf durch Aufstellung eines bisher in der Praxis bewährten Verfahrens gesorgt ist.

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Die Bestimmungen betreffend die Schazung von Offiziers- und Miethpferden bezeichnen nunmehr in Ergänzung des Réglementes von 1845 genau die Zeit und den Ort der Ein- und Abschazung (§ 60) ; dadurch sollen einerseits Ordnung und ein prompteres Verfahren geschaffen, anderseits Kosten gespart werden.

Die Maximalschazung (§ 67) wurde in Berüksichtigung vielfacher begründeter Begehren auf Fr. 1800 für Reitpferde und auf Fr. 1200 für Zugpferde erhöht.

Bei den Abschazungen soll künftig der Befund auf dem Schazungsetat eingetragen werden (§ 69). Darin liegt eine Garantie, daß der leztere bei der Abschazung konsultirt wird und zudem wird die Verifikation der Abschazungen erleichtert.

Detaillirte Bestimmungen sind über die Art der Numerirung und Zeichnung der Pferde und über die rechtzeitige Erneuerung der Nummern und Zeichen gegeben (§ 70), was für die Komptabilität von großer Wichtigkeit ist.

Das Recht, eine'Schazungsrevision zu begehren (§ 71), bleibt den Pferdeeigenthümern in bisheriger Weise gewahrt und ist auch dem Oberpferdearzt für jede Schazung eingeräumt. Dagegen ist die parteiische Bestimmung des bisherigen Réglementes, daß die Revisionskosten immer von dem die Revision begehrenden Theilé zu bezahlen seien, durch die billigere erseztj daß die unterliegende Partei die betreffenden Kosten zu tragen habe. Wenn die Verwaltung selbst die Revision von Schazungen, welche durch ihre Organe vorgenommen werden, anordnet, ist es selbstverständlich, daß ihr die bezüglichen Kosten auffallen.

Da bei den Pferden mancherlei Unarten, Krankheiten und Fehler vorkommen, welche bei der kurzen Untersuchung anläßlich der Einschazung nicht erkannt werden können, so wurde die Kompetenz, dergleichen Pferde innerhalb einer bestimmten Frist aus dem Dienst zurükzuweisen, erweitert (§§ 72--74).

Die Vorschriften über die Abschazungen sind genauer präzisirt, ·ebenso ist die Reklamationsfrist für Nachtragsabschazungen bestimmt und das dabei einzuhaltende Verfahren beschrieben (§ 83).

Beschwerden der Pferdebesizer gegen die Abschazungen werden vom Oberpferdearzt unter Vorbehalt des Rekurses ans Militärdepartement erlediget (§ 85). Bei den Ein- und Abschazungen sollen die Kantonskriegskommissäre, soweit deren Verwendung möglich ist, als Sekretäre mitwirken (§ 66), für welche Diensleistungen denselben .angemessene Vergütungen ausgesezt sind (§ 87).

742 Neu sind die Bestimmungen über die Pferdekuranstalten (§§ 70, 81, 82). Die Festsezung eines Spitalmiethgeldes, die Hälfte des täglichen Miethgeldes, resp. der Pferdeentschädigung, welche während des Kurses vergütet wird, betrifft nunmehr sämmtliche Pferde mit Ausnahme derjenigen der Kavallerie. Es war ein Unrecht, daß für die in die Kuranstalt versezten Offizierspferde gar keine Entschädigung bezahlt wurde, was stets zu gerechtfertigten Reklamationen Anlaß gegeben hat.

4. Erkrankte, dienstuntaugliche und todte Pferde.

Hier wird das Verfahren bei Erkrankungen oder Militäruntauglichkeit der Kavalleriepferde außer Dienst zum ersten Male geordnet.

Da aber auf diesem Gebiete täglich neue Erfahrungen gemacht werden, so sind die nähern Details einer SpezialVerordnung vorbehalten.

Die über die Behandlung kranker Pferde im Dienst entsprechenden Vorschriften gehören in das Veterinärreglement; es enthält daher dieser Abschnitt nur diejenigen über die Sektionen, die Rüknahme und den Verkauf dienstuntauglicher Pferde.

g III.

Marschbefehle und Marschrouten.

Wir geben über die Begriffe "Marschbefehl und Marschroute1", deren Bezeichnung und Bestimmung bis anhin nicht auseinander gehalten wurden, die nöthigen Definitionen (§§ 100 und 103) , erklären , von wem sie aviszustellen sind und was sie zu enthalten haben, bestimmen ferner, daß auch das Aufgebot und der Krankenpaß als Marschroute zu dienen haben, und in welchen Fällen diese leztere überhaupt auszufertigen ist.

IV. Besoldung.

Die in diesem Abschnitte besprochenen Soldverhältnisse stüzen sich theils auf die Beschlüsse der Bundesversammlung (§ 113), theils auf die von uns selbst in Ausführung der einschlägigen Bestimmungen der Militärorganisation und des Suspendirungsgesezes vom 2l. Februar 1878 gefaßten Beschlüsse. Obwohl von verschiedenen Seiten gewünscht wurde, daß namentlich der Schulsold für die Offizierbildungsschüler erhöht worden wäre, so konnten wir uns zur Zeit nicht dazu entschließen , weil eine Aufbesserung des Soldes dieser Leztern zugleich auch eine ErhöhungO des Schulsoldes für die Offiziere bedingt hätte, andererseits aber es nicht angemessen

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wäre, daß die Offizierbildungsschüler einen gleichen oder gar hohem Sold erhielten, als die Offiziere.

Eine spezielle Bestimmung (§ 117) war bezüglich derjenigen Offiziere zu treffen, welche für den Uebertritt zum Generalstab oder zu den Verwaltungstruppen eine Generalstabsschule, bezw. eine Offizierbildungsschule der Verwaltungstruppen zu bestehen haben.

Den Erstem wurde bis anhin der Gradsold , den Leztern nur der Schulsold eines Offizierbildungsschülers bezahlt. Beides war nach Mitgabe des Art. 214 der Militärorganisation nicht richtig. Der zum Eintritt in den Generalstab sich in einer Generalstabsschule vorbereitende Truppenoffizier ist noch kein Generalstabsoffizier, er hat daher auch nicht Anspruch auf den Bezug des Gradsoldes> welcher gemäß § 114 in den Generalstabsschulen verabfolgt wird, und der Truppenoffizier, welcher für den Uebertritt zu den Verwaltungstruppen eine zweite Offizierbildungsschule bestehen muß, darf, nachdem er bereits als Offizier Dienst geleistet hat, nicht noch einmal als Offizierbildungsschüler behandelt werden. Beide Ofliziere sind daher nach den Bestimmungen des § 115 zu besolden.

Für die Einrükungs- und Entlaßungstage sezen wir der Einfachheit wegen die gleichen Kompetenzen fest, welche die Truppen während des Schul- und effektiven Dienstes erhalten. Es war bis anhin eine unnöthige Komplikation, daß diejenigen Militärs, denen in Instruktionskursen ein Schulsold bezahlt wurde, an den Reisetagen den Gradsold bezogen.

Bei den Reiseentschädigungen , die erst vor kurzer Zeit bei Anlaß der Herausgabe des neuen Distanzenzeigers neu festgestellt worden sind, halten wir an der Vorschrift, daß Entfernungen bis zu 20 km. nicht vergütet und bei größern Reisen die ersten 20 km.

in Abzug gebracht werden sollen , fest. Es ist zwar von viclcu Seiten die Streichung dieser Bestimmung und die Ausrichtung der Vergütung für die, volle Wegstreke, welche ein Militär bei Einrükungs- und Entlaßungstagen zurükzulegen hat, verlangt worden.

Nachdem nun aber als Ausgangspunkt für die Berechnung der Reisevergütungen nicht mehr, wie früher, der Bezirkshauptort, sondern der Wohnort des Militärs angenommen worden ist, nachdem die Gebirgszulage unverkürzt für die ganze Streke, für welche eine Zuschlagstaxe vorgesehen ist, vergütet wird, und nachdem endlich im neuen Distanzeuzeiger als zur
Zuschlagstaxe berechtigte Alpenrouten nicht nur die fahrbaren Gebirgsstraßen, sondern auch die in dieselben einmündenden beschwerlichen Gebirgswege erklärt worden sind, halten wir es, da durch diese Bestimmungen namhafte Vergünstigungen besonders den in entlegenen Alpengegendeu wohnenden Militärs gewährt werden, für absolut unthunlich, noch weiter

lu zu gehen, indem in Folge der Streichung des Abzuges der ersten 20 Wegkilometer nach angestellten Berechnungen eine jährliche Mehrausgabe von über Fr. 150,000 nur an Reiseentschädigungen entstehen · würde.

Die Reiseentschädigung verabfolgen wir nach den gleichen Grundsäzen auch der zu eintägigen Inspektionen und Uebungeu einberufenen Mannschaft (§ 112) , da Art.. 217 der Militärorganisation deutlich bestimmt, daß dieselbe nur auf Sold und Verpflegung keinen Anspruch habe. Werden diese Inspektionen und Uebungen, wie es meistens der Fall ist, in den Bataillons- und Rekrutirungskreisen abgehalten, so fallen die Reiseentschädigungen infolge der Nichtvergütung der ersten 20 Wegkilometer ohnehin zum größten Tlieile weg: hat die Mannschaft aber, wie es in schwach bevölkerten Gegenden vorkommt, größere Entfernungen bis zum Besä mmlungsorte zurükzulegen , so ist es geboten , ihr die reglementarische Reiseentschädigung auszurichten. In gleicher Weise behandeln wir Militärs, welche am Einrükungstage auf dem Besammlungsplaze aus irgend einem Grunde (auf ärztlichen Befund, als überzählig, oder aus andern Rüksichten) wieder entlaßen werden , sowie die zur ärztlichen Untersuchung und Rekrutirung einberufene und die von einer Militärbehörde oder Militäramtsstelle vor Rekurskommission gewiesene Mannschaft.

Ohne Abzug vergüten wir die Reiseentschädigungen einzig für die Dienstreisen der Inspektoren, ständigen Instruktoren und der Mitglieder militärischer Kommissionen (§ 122, lit. d) , da es nicht statthaft wäre, wenn einestheils Offizieren, die in der Regel nur zu l--4 Tage andauernden militärischen Funktionen einberufen werden, oder wenn anderntheils den ständigen Instruktoren, welche für ihre Dienstreisen keine besondern Soldvergütungen beziehen, nicht die volle Reisevergütung verabreicht würde. Diese Dienstverrichtungen gelten zudem nicht als effektiver Dienst.

Von der Aufstellung eines besondern reduzirten Spitalsoldes nehmen wir Umgang. Die bezügliche Bestimmung des Reglements von 1845 gab stets zu unrichtigen Verrechnungen Anlaß, und übrigens scheint uns diese Frage durch Art. 7 des Bundesgesezes vom 13. November 1874 über Militärpensionen und Entschädigungen bereits gelöst, da dort bestimmt ist, daß vorübergehend Beschädigten , welchen gestattet wird, sich außerhalb eines Spitals behandeln zu laßen,
vom Bunde eine Entschädigung zu bezahlen sei, welche dem Betrage der Verpflegungs- und Heilungskosten in einem Spitale mit Zuschlag des reglementarischen Soldes gleichkomme, und daß diese Entschädigung nach Ablauf der Dienstzeit und bis jiur vollständigen Herstellung der Erwerbsfähigkeit den Verhält-

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nissen angemessen erhöht werden könne. Unter reglementarischem Sold ist aber offenbar der gesezliche Sold zu verstehen. Wollte jedoch hierunter ein reduzirter Spitalsold verstanden werden, so wäre es kaum zusammenzureimen, wie man einerseits eine geringe Ersparniß auf den Kranken erzielen will, anderseits denselben mehr in Aussicht stellt, als man sonst verpflichtet ist.

V. Verpflegung.

Als die natürlichste Grundlage für die Behandlung dieses Abschnittes hat sich uns die Eintheilung nach den drei Hauptverpflegungsarten , welche wir für die Verpflegung unserer Truppen anwenden, ergeben. Entweder Uberlaßen wir es ihnen selbst, sich zu verpflegen , und geben ihnen eine entsprechende Vergütung in Geld (Geld- oder Selbstverpflegung), oder wir verpflichten die Einwohner , die Truppen und Pferde zu ernähren (Gemeinde- oder Quartierverpflegung), oder endlich wir versorgen die Truppen direkt mit den ihnen täglich bestimmten Verpflegungsportionen oder Rationen (Naturalverpflegung). Die Beschaffung der Verpflegungsbedürfnisse in diesem leztern Falle geschieht dann entweder durch das Mittel von Lieferanten, beziehungsweise Unternehmern oder durch die direkte eigene Vorsorge der Verwaltung, oder, wie bei den Requisitionen , durch die Selbstsorge und Selbsthülfe der Truppen.

Unter diesen Gesichtspunkten haben sich nun in richtiger Aufeinanderfolge die nöthigen Bestimmungen bezüglich der Verpflegungsarten selbst im Zusammenhange mit den Beziehungen, welche die Beschaffung der Verpflegung durch die verschiedenen Mittel und Organe erfordert, aufstellen laßen.

Zu Erörterungen geben uns blos die Bestimmungen über die Naturalverpflegung Anlaß. Wir sehen zwei verschiedene Verpflegungssäze sowohl für die Truppen als die Pferde vor, eine stärkere Ration für den Feld-, eine schwächere für den Friedensdienst. DeiAnsi cht des Entwurfes von 1875 und einzelnen auch bei der Begutachtung des vorliegenden Entwurfes geäußerten Wünschen, eine einheitliehe Ration für alle Fälle aufzustellen, konnten wir unmöglich beistimmen. Unsere Brodportion ist eine völlig genügende, die Fleischportion im Friedensverhältniß ist erheblich stärker als bei den uns umgebenden Staaten, außerdem der Sold größer, die Dienstzeit, wenn auch theilweise anstrengender , doch eine kurze.

Keine Armee hat es bis jezt für nothwendig erkannt, Truppen und Pferde im Frieden wie im Felde gleich gut zu ernähren. Wie reichlich auch die Nahrung sein möge, die wir unsern Truppen im Btradesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

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Frieden geben, sie wird keinen Einfluß ausüben auf die bessere Gewöhnung und die leichtere Ertragung der Strapazen im aktiven Dienste. Wir nehmen sie für denselben von den Werkstätten, vom Pfluge, von den Alpen, gut oder schlecht ernährt, weg, wie in die Uebungsschulen des Friedens. Immerhin erhöhen wir die bisherige Fleischportion von dem unbequemen Ansaze von 312 '/2 g. auf 320 g.

im Friedensverhältniß und sezen sie auf 375 g. für das Feldverhältniß, sehen dann für das leztere in § 155 ferner vor, daß bei außerordentlichen Anstrengungen und Märsehen, sowie bei kalter Witterung den Truppen Verpflegungszulagen (Extraverpflegung) verabreicht werden können , bestehend in Erhöhung der Fleischportion bis auf 500 g. oder in einer Zulage von Käse und Wein oder Branntwein. Außerdem enthält dieser Abschnitt Bestimmungen über Ersaz- und Noth-(Reserve-)Rationen (§§ 154, 156, 168 und 169) , für deren Beschaffung wir ebenfalls und rechtzeitig sorgen müssen.

Für den Fall, wo den Truppen die Anschaffung von Gemüse, Kaffee und Holz im Feldverhältaisse selbst obliegt (§ 158), sezen wir keine bestimmte Vergütung fest, sondern wir sind der Meinung, daß dieselbe vom Bundesrath jeweilen für den betreffenden aktiven Dienst bestimmt werde. Es ist wohl selbstverständlich, daß die betreffende Entschädigung das volle Aequivalent für die von der Verwaltung nicht gelieferten Zuschüsse sein soll.

Eine Bemerkung ist bezüglich der Lieferung des Gemüses und Kochholzes durch die Gemeinden zu machen (§ 163). Wird die Vergütung dieses Zuschusses im aktiven Dienst jeweilen vom Bundesrath auf Grundlage der allgemeinen Preise festgesezt, so werden die Gemeinden ohne Nachtheil Holz und Gemüse gegen die betreffende Entschädigung liefern können ; im Friedensverhältniß aber die Gemeinden verhalten zu wollen, solche Lieferungen gegen eine Vergütung von 10 Rp. per Mann (§ 160, Litt, b) ausführen zu sollen, ist eine Unbilligkeit. Sind die Truppen bei größern Uebungen in der Lage, das Holz oder das Gemüse von den Gemeinden zu beziehen, so ist es am Plaze, daß sie hiefür die üblichen Marktpreise in gleicher Weise bezahlen, wie wenn sie beides von Händlern direkte kaufen.

Detaillirte Vorschriften sind in Betreff der Verpflichtungen der Lieferanten und bezüglich des Verfahrens bei Untersuchung und Rükweisung vertragswidriger Lieferungen
aufgestellt (§§ 171--180).

Das in § 174 beschriebene Verfahren ist auch bei Lieferungen der Verwaltung selbst, welche von den Korps beanstandet werden, zu beobachten unter Berüksichtigung spezieller, in den §§ 181 und 182 erwähnter Verhältnisse.

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VI. Unterkunft.

Zur Erzielung einer bessern Uebersicht haben wir diesen Abschnitt eingetheilt in : 1) Bestimmungen über die Unterkunftsarten ; 2) Berechtigungen der Truppen in den verschiedenen Unterkuuftsverhältnissen ; 3) Leistungen der Gemeinden; 4) Leistungen des Bundes ; 5) Ueberwachung der Lokalitäten und Lieferungen, Ausstellung der Gutscheine.

Durch diese Gruppirung des Stoffes wird es der Verwaltung und namentlich den Gemeinden leicht, sich zu orientiren, welche Berechtigungen einerseits den Truppen zukommen und welche Verpflichtungen den Gemeinden wie der Verwaltung auffallen, während im Verwaltungsreglemente von 1845 diese Bestimmungen, welche, wie die Erfahrung gezeigt hat, am meisten zu Rathe gezogen werden müssen, sich sehr zerstreut befinden.

Zu besondern Bemerkungen sehen wir uns nur bezüglich der Leistungen der Gemeinden und des Bundes veranlaßt. Das jezige Verwaltungsreglement sieht für das Quartier der Truppen, ob sie bei den Einwohnern selbst oder in Bereitschaftslokalen untergebracht werden, keine Vergütungen vor. Dagegen hat man seit einer Reihe von Jahren eine Entschädigung für das in die Mannschaftskantonnemente gelieferte Stroh geleistet, die anfänglich eine gleichmäßige war, später zirka 60 °/o des jeweiligen Marktpreises betrug. Art. 221 der Militärorganisation bestimmt nun Folgendes: ,,Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Anordnung der kompetenten Militärstellen die Truppen und Pferde einzuquartiren und zu verpflegen. Die Entschädigung wird sowohl für Truppenübungen als für Kriegsfälle durch das Verwaltungsreglement bestimmt, welches überhaupt die weitern Vorschriften über die Verpflegung der Truppen aufstellt."

In Art. 224 wird ferner vorgeschrieben, daß die Gemeinden, in denen Truppen Quartier beziehen, die erforderlichen Lokale für die Bureaux der Stäbe, für die Wachtstuben, die Kranken- und Arrestzimmer und die Parkpläze für die Kriegsfuhrwerke unentgeldlich anzuweisen haben.

Wir halten an der Vorschrift fest, daß den Gemeinden für das Quartier der Truppen und Pferde, für die zur Unterkunft derselben zur Verfügung gestellten Lokale keine Entschädigung zu

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leisten sei, dagegen wäre es unbillig, wenn die Gemeinden die in diese Lokale verlangten Lieferungen von Stroh, Beleuchtung und.

Beheizung ohne Entschädigung auszuführen, die Kosten für allfällige bauliche Einrichtungen, als Gewehrrechen, Kleiderhaken, Tablars, Latirbäume etc., selbst zu tragen hätten.

Es hat daher der Entwurf von 1875 den Gemeinden für die Lieferung des Lagerstrohs und der Beleuchtung fixe den Kasernementsentschädigungen ähnliche, per Mann, bezw. per Pferd und Tag berechnete Vergütungen leisten wollen. Wir konnten diese Verrechnungsweise nicht annehmen, da sie namentlich dem Umstände keine Rechnung trägt, wenn nicht das vorgeschriebene Stroh oder unter Umständen gar kein Stroh, welcher Fall bei großen Truppenanhäufungen stattfinden kann, geliefert wird, und da sie ferner auf die sehr verschiedenen Verhältnisse der Gemeinden keine Rüksicht nimmt, indem in Stroh selbst produzirenden Gegenden die Auslagen der Gemeinden vom Bunde völlig bestritten würden, in stroharmen dagegen, wo die Beschaffung des Strohes schwer fällt, ihnen erhebliche Lasten erwüchsen. Wir halten deßhalb das bereits seit mehreren Jahren in der Praxis bewährte Verfahren für zwekrnäßiger, wonach den Gemeinden für das in die Bereitschafts-, Kranken-, Wacht- und Arrestlokale und in die Stallungen gelieferte Stroh eine in gewissen Prozenten des Marktpreises bestimmte Entschädigung für den durch den Gebrauch entstandenen Minderwerth geleistet wird und ihnen außerdem den örtlichen Verhältnissen angemessene Vergütungen für Beleuchtungs- und Beheizungsmaterial und für die ihnen durch den Bezug der Unterkunftslokale erwachsenen baulichen Einrichtungen gegeben werden (§§ 237 und 238).

Als eine weitere Frage ergab sich, ob den Eigenthümern der Kasernen, bezüglich deren Benuzung der Bund Verträge abgeschlossen hat, Entschädigungen im Kriegsfälle zu leisten seien und welche ? In allen diesen Verträgen sind nur für die Benuzung der Kasernen in Unterrichtskursen Entschädigungen bestimmt. Es kann kein Zweifel sein, daß man sich im Kriegsfälle bezüglich der Benuzung der Kasernen auf den ganz gleichen Boden zu stellen hat, den man den Gemeinden gegenüber betritt. Werden diese im Kriegsfalle verhalten (§ 209), bei großen Truppenanhäufungen alle ihre bewohnten Räume mit Ausnahme der nöthigsten Schlafzimmer zur unentgeltlichen
Verfügung zu stellen, so erwächst diese Pflicht um so mehr den Besizern der Kasernen, die zunächst mit Truppen belegt werden müssen. Wir sehen deßhalb vor, daß für die Unterkunft der Truppen in Kasernen (§ 234) keine andern Entschädigungen, als diejenigen für Beleuchtung, Beheizung, Reinigung und Wäsche, welche nach den Tarifen zu vergüten sind, bezahlt werden. Auch

749 bezüglich der Streuelieferungen in die Kasernenstallungen (§ 235) werden die Eigenthümer derselben im Kriegsfall gleich gehalten wie die Gemeinden, welche Pferde unterzubringen haben.

VII. Transportwesen.

Wir theilen diesen Abschnitt ein in A. Gemeindefuhrleistungen ; B. Beschaffung von Transportmitteln auf dem Vertragswegej C. Eisenbahn- und Dampfschifftransporte.

Dem Kapitel A weisen wir auch die Bestimmungen über Requisition und Vergütung der von den Gemeinden zu liefernden Transportschiffe und über Entschädigungen betreffend Benüzung von Führern zii.

In § 246 stellen wir die verschiedenen Fälle zusammen, in welchen die Militärverwaltung, beziehungsweise die Truppenkommandos berechtigt sind, Transportmittel von den Gemeinden zu requiriren.

In Unterabschnitt 2 : ,,Requisitionsverfahren, Ein- und Abschazungentt unterscheiden wir bezüglich der Lieferung von Transportmitteln drei Fälle: a. Requisition der zu den Korpsfuhrwerken gehörenden Proviantund Bagagewagen, welche, so lange sie nicht vom Bund nach besonderer Ordonnanz erstellt werden, im Kriegsfalle gleichzeitig mit den Pferden ausgehoben, von den Pferdeschazungskommissionen eingeschäzt und den Truppenkorps zugewiesen werden. Gleich verhält es sich mit der Beschaffung der Requisitionsfuhrwerke der Feldlazarethe und der Transportkolonnen der Sanitätsreserve, der zu diesen Fuhrwerken gehörenden Pferdegeschirre und Wagendeken, soweit dieselben nicht den Korpsmaterialbeständen entnommen werden können.

Im Friedensverhältnisse werden die den Truppen als Korpsfuhrwerke bestimmten Proviant- und Bagagewagen durch die Kantonskriegskommissariate von den Gemeinden nach dem seit 1877 beobachteten Verfahren eingerniethet und sollen ebenfalls eingesehäzt werden.

b. Requisition von Transportmitteln, welche, wenn auch nicht einem Korpsverbande angehörend, dennoch für unbestimmte Zeit in Dienst genommen werden und daher einer reglementarischen Einschäzung zu unterwerfen sind.

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c. Requisition von Fuhrwerken und Pferden, die in der Regel nur von Etappe zu Etappe gehen.

Nach diesen Verhältnissen richten sich die in Unterabschnitt 5 festgesezten Vergütungen, welche gegenüber den Ansäzen des Verwaltungsreglements von 1845 nicht unwesentlich erhöht, den geforderten Leistungen angemessen sein dürften.

In § 255 räumen wir dem Bundesrathe das Recht ein, über die Beschaffenheit der Proviant- und Bagagewagen und der Requisitionsfuhrwerke für die Sanität die nöthigen, für die Gemeinden verbindlichen Vorschriften zu erlassen. Mari wird, um möglichst gleichmäßig konstruirte, für den Pelddienst gehörig brauchbare und hinwiederum den privaten und landwirtschaftlichen Zweken der betreffenden Eigenthümer allseitig dienende Fuhrwerke zu bekommen, sich dazu verstehen müssen, den Gemeinden, beziehungsweise den Eigentümern, welche vorschriftsgemäße Wagen halten, entweder Prämien oder Wartegelder zu verabfolgen mit der Verpflichtung, diese Fuhrwerke beim Bedarfsfalle der Kriegsverwaltung zur Verfügung zu stellen. Auch die Schazungssummen für solche Fuhrwerke werden dann angemessen erhöht werden müssen. Da diese Angelegenheit einer besondern Untersuchlina; bedarf und da c5 3 O ohnehin deren Lösung mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, so haben wir, zumal auch die technische Seite der Frage zuerst studirt und erledigt sein muß, uns darauf beschränkt, die Befugniß, bezügliche Vorschriften aufzustellen, dem Bundesrathe durch das Verwaltunssreglement zu ertheilen und in dasselbe nur die in lezter Zeit üblichen Bestimmungen bezüglich der Beschaffenheit der Fuhrwerke, ergänzt durch solche über die Belastungen, aufgenommen.

In das Kapitel ,,Eisenbahn- und Dampfschifftransporte"' nehmen wir einzig die Bestimmungen über die Vergütung und Verrechnung der Transportgebühren auf, weil über die Ausführung der Militärtransporte auf Eisenbahnen und Dampfschiffen überhaupt ein besonderes Reglement erlassen werden soll (§ 278). Die an die Eisenbahnen ° zu leistenden Transportentschädigungen siud durch die bundesräthliche Verordnung vom 11. Januar 1875 geregelt, welche wir mit einigen wenigen Abweichungen dem vorliegenden Entwurfe einverleiben. Es wird zwar vielfach eine Abrundung der seinerzeit nach Wegstunden aufgestellten und nunmehr infolge der Reduktion auf die kilometrische Einheit unbequem und
schwerfällig gewordenen Tarife verlangt. Wir können uns jedoch mit dieser Angelegenheit erst bei der Behandlung des eben erwähnten Reglements befassen, das uns Veranlaßung bieten wird, mit den Direktionen der Eisenbahngesellschaften in Verbindung zu treten, ohne deren Mitwirkung wir eine Aenderung der Tarife nicht vornehmen können.

751 Dagegen haben wir folgende Modifikationen eintreten lassen: Wir erhöhen (§ 270, Lemma 3) die Stärke der Detaschemente, welche durch die regelmäßigen Schnellzüge zu befördern sind, von 30 auf 60 Mann, da die Erfahrung wiederholt zeigt, daß wegen der Nichtbeförderung kleinerer Detaschemente über 30 Mann durch die Schnellzüge die Organisation der Schulen am Eiurükungstage nicht vollendet werden kann.

In Uebereinstimmung mit § 125, wonach die Beförderung von DeUischementen von 10 Manu und mehr mittelst Fahrgutschein zu geschehen hat, nehmen wir diese Bestimmung auch in § 271 auf, während nach der oben erwähnten Verordnung über die Militärtransporte auf Eisenbahnen erst Truppendetaschemente über 30 Mann gegen einen reglementarischen Gutschein zu befördern waren.

Wir verpflichten die Bahngesellschaften, mit den Schnellzügen auch Transporte von Pferden, wenn hiefür kein Vorspann erforderlich wird, zu bewerkstelligen (§ 273), während nach der Verordnung vom 11. Januar 1875 die Beförderung von Pferden durch die Schnellzüge ganz ausgeschlossen war, was zu immerwährenden Unannehmlichkeiten für einzeln reisende berittene Offiziere führte.

Art. 25 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen sagt deutlich, daß jede Eisenbahnverwaltung verpflichtet sei, Militär, welches im eidgenößischen oder kantonalen Dienst steht, nebst den dazu gehörenden Bedienten und Pferden durch alle im Fahrplane vorgesehenen Züge zur ununterbrochenen Beförderung zu übernehmen und daß nur für ganze Truppenkörper und für Material die Beförderung durch die Schnellzüge nicht beansprucht werden könne. Wenn wir nun auch zugeben , daß größere Pferdetransporte durch die Schnellzüge nicht wohl befördert werden können, so kann doch unter allen Umständen der Transport von Pferden durch die Schnellzüge , wenn hiefür ein Vorspann nicht erforderlich wird, von den Bahuverwaltungen verlangt werden.

Endlich nehmen wir die Bestimmung auf (§ 272), daß Leichen im Dienste verstorbener Militärs gegen Gutschein zur Hälfte der gewöhnlichen Taxe zu befördern seien.

Was die Transporte von Truppen, Pferden und Kriegsmaterial auf Dampfschiffen a.nbelangt, so haben wir nicht Anstand genommen, die jezige bezüglich der Truppentransporte sehr komplizirte Berechnungsweise (§ 220 des Verwaltungsreglementes von 1845) 'aufzugeben und dafür die im Entwurfe von 1875 bereits vorgesehenen einheitlichen Taxen per Kilometer und per Mann, Pferd, Fuhrwerk u. s. w. um so mehr zu acceptiren (§ 276), als ohnehin

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mit Eröffnung der Gotthardbahn Militärtransporte auf Dampfschiffen wenigstens im Instruktionsdienste nur in seltenen Fällen stattfinden werden.

VIII. Kultur- und Eigenthumsbeschädigungen.

Statt Landschaden wählen wir den obigen Titel als umfaßendere Bezeichnung für die in diesem Abschnitt besprochenen Verhältnisse. Dieser hat eine wesentlich grössere Ausdehnung als in dem noch in Kraft bestehenden Verwaltungsreglemente erhalten.

Bei der Wichtigkeit und der vielfachen Anwendung der in Frage kommenden Bestimmungen erschien es einerseits nothwendig, die in lezter Zeit meistentheils befolgte Praxis in eine allgemein verbindliche Vorschrift einzukleiden, anderseits kann es den Expertenkommissionen , wie gerechtfertigt und verdient auch das Zutrauen sein mag, welches man ihrer Erfahrung und Geschäftsgewandtheit schenken darf, nur erwünscht sein, eine gewisse gleichförmige Wegleitung für Vornahme ihrer Untersuchungen und Taxationen zu besizen. Wegen des Mangels einschlägiger Bestimmungen war man bei allen größern Truppenübungen bisher genöthigt, spezielle Vorschriften, die dann oft in verschiedener Weise die Materie behandelten, zu erlassen.

Der Entwurf enthält daher folgende neue Bestimmungen: 1) Verbot, welche bebauten Grundstüke bei Truppenübungen nicht betreten werden sollen (§ 280) ; 2) Aufforderung an die Gemeinden, das bei größern Truppenübungen in Anspruch zu nehmende Gebiet rechtzeitig zu räumen. Verhalten der Kriegsverwaltung, wenn die Aufforderung absichtlich nicht befolgt wird (§ 281).

3) Publikation der Fristen zu Eingabe von Kulturschadenreklamationen (§ 289).

4) Erledigung von Schadenersazforderungen auf gütlichem Wege (§§ 293 und 294).

5) Bestimmung der Fälle, in welchen keine Vergütungen geleistet werden (§§ 291 und 292).

6) Festsezung von Fristen, innert welchen die Schazungen beendigt werden sollen (§ 295).

7) Interpretation des Art. 224 der Militärorganisation bezüglich der unentgeltlichen Anweisung von Parkpläzen durch die Gemeinden (.§ 292).

Dieser Artikel hat mehrfach die Expertenkommissionen zu verschiedener Auslegung und deßhalb auch zu einem abweichenden

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Verfahren geführt. Er sagt zwar ganz deutlich, daß die Gemeinden, in denen Truppen Quartier beziehen, die Parkpläze unentgeltlich anzuweisen haben. Noch bestimmter haben wir uns in § 231 ausgesprochen, daß die Gemeinden für die Unterbringung der Truppen in ^Kantonnementen oder bei den Einwohnern"' unter Anderm auch die Parkpläze zur Verfügung zu stellen haben. Eine unrichtige Auffassung sollte daher kaum gedenkbar sein ; gleichwohl sind schon Landeigentümer, deren Grundstüke durch die Parks beim Bezug von Bivouaks oder beim Auffahren von Verpflegungs- und Divisionsparks zu den Fassungen geschädigt worden sind, mit ihren Schadenersazbegehren von den Expertenkommissionen abgewiesen worden, weßhalb auch das Begehren gestellt wurde, auf die Beseitigung der betreffenden Bestimmung des Art. 224 der Militärorganisation zu wirken. Um nun für die Zukunft jeden Zweifel zu heben, haben wir uns zu der in § 292 gegebenen Interpretation veranlaßt gesehen.

Einläßlichere Bestimmungen enthält auch der Abschnitt über die Bestellung der Expertenkommissionen. Die scheinbare Komplikation, daß wir hiebei vier verschiedene Fälle unterscheiden, wird dadurch vereinfacht, daß die Wahl der Kommissionen immer in gleicher Weise vorgenommen wird. Der eine Experte, der Vertreter der Civilpartei, wird stets von den Vertretern der Geschädigten (Gemeindevorstände, Kantousregierung), der andere Experte, der Vertreter der militärischen Partei, jeweilen vom Höchstkommandirenden, beziehungsweise vom Militärdepartement ernannt.

Als Obmann funktionirt in der Regel ein Verwaltungsoffizier. Bei kleinern Unterrichtskursen bestimmen wir, daß jeweilen für die einzelnen Fälle wie bisher eine Schazuugskommissiou bestellt wird, insofern die Reklamationen nicht gütlich (§ 293) bereinigt werden können. Bei großem Truppenübungen waltet je eine einzige Kommission, um ein gleichmäßiges Verfahren zu erzielen. Im aktiven Dienste, unter gewöhnlichen Verhältnissen, nehmen wir an, daß innerhalb jeder Division und bei jeder selbstständigen Heeresabtheilung es in der Regel gleich gehalten werden könne. Wir ertheilen dann ferner dem Militärdepartement die Ermächtigung, auf größern Waffenpläzen ständige Schazungskommissionen für die Dauer eines Unterrichtsjahres zu bestellen, wodurch ebenfalls eine gleichmäßigere Behandlung der Reklamationen ermöglicht wird.
Die Bestimmung, daß die Funktionen des Obmanns dem höchsten Verwaltungsoffizier des Korps oder einem von ihm bezeichneten Offizier übertragen werden, hat bei einzelnen Stimmen das Bedenken hervorgerufen, daß diese Person nicht die nöthige Garantie für ein unparteiisches Verfahren gewähre. Es haben in-

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dessen die bisherigen Erfahrungen bewiesen, daß diese Gefahr nicht begründet ist, weil der Obmann selten zu den Expertisen gezogen werden muß. Wenn nun noch den Korpskommandanten die Kompetenz eingeräumt ist, die Feldschäden bis zu einem bestimmten Betrage gütlich zu bereinigen, wenn ferner den Experten zur Richtschnur aufgegeben wird, sich mit den Landeigentümern zu verständigen zu suchen, so haben wir die Gewißheit, daß noch weit weniger als bisher der Obmann in den Fall kommt, seine Stimme abzugeben und den Schlußentscheid zu treffen. Man darf sich daher beruhigen. Anders ist es bei Ermittlung der eigentlichen Kriegsschäden, wo wir von vornherein einen Obmann vorgesehen haben. Müßte ein solcher für alle Expertisen bei Truppenübungen entweder von den beiden Experten selbst oder von Gerichtsbehörden bezeichnet werden, so müßte er auch der Kommission selbst angehören, also immer zugezogen werden, wodurch nur ein umständlicheres Verfahren und ein kostspieligerer Apparat entsteht.

In diesem Abschnitte hatten wir auch den in Art. 226 der Militärorganisation vorgesehenen Fall zu erörtern, wie es, wenn im Kriegsfalle die Kautone, Gemeinden, Korporationen und Privaten hr bewegliches und unbewegliches Eigenthum zu militärischen Zweken zur Verfügung zu stellen haben, mit der Bestellung der hiefür, erforderlichen Expertenkommissionen und der Abischäzung des verursachten Schadens gehalten werden soll. Wir glauben in § 285 die Wahl der Kommissionen dem Bundesrathe, den betheiligten Kantonsregierungen und dem Bundesgerichte anheimstellen zu sollen und bestimmen (§ 297), da nach dem gleichen Art. 226 dein Bunde die Leistung voller Entschädigung für den Kriegsschaden obliegt, daß bei Schadenersazforderungen in Folge von Kriegsereignissen die Weiterziehung an das Bundesgericht nach Mitgabe des Art. 27, Ziffer 2 des Bundesgesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Brachmonat 1874 statthaft sei, während wir sonst den Expertenkommissionen das Recht zugestehen, die durch Truppenübungen entstandenen Entschädigungen endgültig festzusezen.

IX. Büralkosten.

Es genügt hier die Bemerkung, daß für die Stäbe der administrativen Truppeneinheiten etwas höhere Beträge angesezt sind, da die bisherigen kleinen Kredite sich als unzulänglich erwiesen haben.

X. Sterbefälle. Beerdigungskosten.

Mit Rüksicht auf die Vorschriften des Civilstandsgesexes waren wir unterm 18. August 1880 veranlaßt, über das Verfahren bei

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Todesfällen im Instruktionsdienste eine besondere Verordnung zu erlassen, welche wir nunmehr dem Entwurfe des Verwaltungsreglementes einverleibt haben. Das hiebei zu beobachtende Verfahren kann auch in den gewöhnlichen Verhältnissen des aktiven Dienstes Anwendung finden (§ '303, Lemma 2). Einzig auf dem Gefechtsfelde hat das in § 163 des Dienstreglementes beschriebene Verfahren einzutreten, das wir ebenfalls, jedoch mit einigen ergänzenden Bestimmungen (§ 309), in den Entwurf aufgenommen haben.

XI. Verschiedenes.

Hier gibt uns nur das Kapitel ,,Bediente" zu Bemerkungen Anlaß. Das Verwaltungsreglement von 1845 enthält keine Vorschriften hierüber, wohl aber das Dienstreglement (§§ 106--108), doweit es die Haltung von aus den Truppenkorps gezogenen BeFienten betrifft. Wir waren daher unterm 31. August 1870 im salle, betreffend die Vergütung an Bediente der berittenen Offiziere des eidg. Stabes und der Kavallerie eine spezielle Verordnung zu erlassen , deren Bestimmungen seit 1875 auch auf die berittenen Offiziere der übrigen Waffen mit Ausnahme der Offiziere der Truppeneinheiten der Artillerie angewendet worden sind. In den Divisionszusammenzügen hat der Mangel an erschöpfenden Bestimmungen die Divisionskommandanten zum Erlasse besonderer Befehle über das Bedientenwesen jeweilen für die betreffende Uebung veranlaßt, die bisweilen zu Konflikten geführt haben, welche durch das Militärdepartement entschieden werden mußten. Wir waren daher in der Lage, die Angelegenheit einläßlicher zu behandeln, durch das Verwaltungsreglement jedoch nur insoweit, als sie von administrativer Bedeutung ist.

An die Spize des betreffenden Abschnittes stellen wir den Saz, daß zur Haltung eines Civilbedienten, bezw. zum Bezug der betreffenden Bedientenentschädigung, nur die berittenen Offiziere, insofern sie den Dienst beritten machen, berechtigt sind, bestimmen dann genau, welche berittenen Offiziere im aktiven und im Instruktionsdienst das Recht zu Haltung eigener Bedienten besizen (§ 312), und welche in dem einen oder andern Verhältnisse oder in beiden Bediente aus den Korps zu ziehen haben (§§ 313 und 314). Hiebei mußte uns der Gesichtspunkt leiten, daß nicht alle Waffen im Stande sind, ihre berittenen Offiziere mit Bedienten zu versorgen. Der Kavallerie, den Genie-, Sanitäts- und Verwaltungstruppen ist dies theils wegen ihres Dienstes, theils wegen ihrer schwachen Bestände unmöglich. Aber auch an die Infanterie und

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die Artillerie kann nicht die Zutnuthung gestellt werden, an die berittenen Offiziere aller Waffen Bediente abzugeben.

Im Uebrigen wird das Dienstreglement, welches nach Erlaß des Verwaltungsreglementes ebenfalls einer Umarbeitung harrt, die Berechtigungen der Offiziere, Bediente aus den Truppen sich zutheilen zu laßen, festsezen. Für diese Bediente wird eine Vergütung nicht bezahlt; ebenso bestimmen wir ausdrüklich, daß berittene Offiziere, welche zu einem Dienste unberitten einberufen werden, sowie die unberittenen Offiziere keine Bedientenentschädigung zu beziehen haben (§ 315).

Dagegen muß die Beschädigung für die Civilbedienten der berittenen Offiziere, welche nur Fr. 1. 80, Verpflegung Inbegriffen, beträgt und seit langer Zeit unverändert geblieben ist, während durch die neue Militärorganisation, welche übrigens die Festsezung der Bedientenentschädigung dem Verwaltungsreglemente überlaßen hat, der Sold für Soldaten und Unteroffiziere um 40 bis 100 Prozent erhöht worden ist, den veränderten Verhältnissen angemessen festgesezt werden. Die tägliche Entschädigung darf mit Rüksicht auf den Umstand, daß die Haltung eines Civilbedienten oft auf Fr. 5 bis 6 zu stehen kommt, und daß auch die Regieanstalt, wenn sie den Offizieren mit den Pferden Wärter abgibt, für diese Lezteren eine tägliche Entschädigung von Fr. 6 fordert, nicht weniger betragen, als diejenige eines für längere Zeit in Dienst genommenen Fuhrmanns, dessen Löhnung (§ 2G2) zu Fr. 2. 50 angesezt ist.

Außerdem geben wir den Civilbedienten wie den Fuhrleuten die Berechtigungen für Verpflegung, Unterkunft und ärztliche Behandlung, wenn sie irn Dienst erkranken oder verwundet werden. In diesem leztern Falle sehen wir ferner vor, daß den Civilbedieuten wie den Fuhrleuten, Trägern und den nach Tafel XVI der Militärorganisation bei den Verwaltungskompagnien und den Verpflegungsanstalten anzustellenden Magazinarbeitern (§ 321) bis zu ihrer Wiederherstellung oder Entlaßung die Hälfte der reglementarischen Vergütung oder des vereinbarten Lohnes ausgerichtet werde.

XII. Rechnungswesen.

Wir können uns hier mit der Bemerkung begnügen, daß der größere Theil der in diesem Abschnitte enthaltenen Bestimmungen sich im Einklänge mit den schon seit einiger Zeit für das Rechnungswesen der Unten-ichtskurse vom Oberkriegskommissariat erlaßenen Instruktionen befindet. Sie sind ergänzt mit den für das Feldverhältniß erforderlichen allgemeinen Vorschriften, und sie sind

757 noch mit Bezug auf die Stellung, Prüfung und Revision der Rechnungen durch Bestimmungen verschärft, welche für eine geordnete Rechnungsführung und rechtzeitige Rechnungsstellung, sowie bezüglich der Ueberwachung der Korpsverwaltungen, sich als unumgänglich nothwendig erwiesen haben..

Was nun die Inkraftsezung und Vollziehung dieses ReglementsEntwurfes betrifft, so sind wir, in Erwägung, daß ungeachtet der einheitlichen Bearbeitung und der ausgedehnten Begutachtung und Prüfung, welche dem Entwürfe bereits zu Theil geworden ist, es dennoch schwierig und kaum möglich erscheint, jezt schon die Menge von Vorschriften, welche ein so umfangreiches Reglement enthalten muß, in stets zutreffender und allen Wechselfällen entsprechender Weise aufzustellen; iu Erwägung, daß es Gebrauch ist, alle militärischen Réglemente von größerer Bedeutung zuerst in der Praxis und im Dienstbetriebe erproben zu laßen, um sie dann später nach einer provisorischen Anwendung, den gewonnenen Erfahrungen möglichst genau angepaßt, definitiv in Kraft zu sezen; der Ansicht, daß dieses Verfahren auch bezüglich der Vollziehung des Verwaltungsreglementes anzuwenden sei.

Wir beehren uns daher, Ihnen folgenden Beschlusses-Entwurf vorzulegen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 9. Dezember 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Droz.

Der Kanzler der Eid Eidgenoßenschaft:

Schieß.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Verwaltungs-Reglement fiir die schweizerische Armee.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenoßenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 9. Christmonat 1881, beschließt: Art. 1. Der Entwurf eines Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee vom wird für drei Jahre provisorisch in Kraft gesezt.

Der Bundesrath wird die Bekanntmachung dieses Réglementes anordnen und den Beginn seiner Wirksamkeit festsezen.

Art. 2. Durch diesen Beschluß werden das Reglement für die eidg. Kriegsverwaltung vom 14. August 1845, sowie alle mit dem neuen Entwurfe eines Verwaltungsreglementes vom in Widerspruch stehenden Beschlüsse, Verordnungen und Verfügungen aufgehoben.

Art. 3. Der Bundesrath wird beauftragt, spätestens nach Umfluß von drei Jahren einen, soweit nöthig vervollständigten und revidirten Entwurf eines Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee nebst bezüglicher Botschaft zur definitiven Einführung der Bundesversammlung vorzulegen.

759 (Entwurf)

Verwaltungs-Reglement für

die schweizerische Armee.

I. _A_"bschnitt.

Eintritts-Etat und Rapportwesen.

1. Eintritts-Etat.

§ lDie Grundlage des Rapport- und Rechnungswesens bildet der bei jedem Diensteintritte eines Truppenkörpers über dessen Mannschaft, Pferde und Kriegsmaterial aufgenommene Eintritts-Etat.

§ 2.

Der E i n t r i t t s - E t a t der M a n n s c h a f t besteht aus einem namentlichen Verzeichnisse (Nominativetat), in welches bei jeder administrativen Truppeneinheit (§ 4) und bei jedem Stabe die Offiziere, Unteroffiziere und übrigen Cadres nach ihrer Rangstufe, die Mannschaft aber nach ihrer taktischen Eintheilung oder nach ihrer dienstlichen Verwendung und unter Uebereinstimmung aller Angaben, namentlich der Wohnorte, mit denjenigen der Dienstbüchlein, einzutragen sind.

§ 3.

Das Namensverzeichniss soll enthalten : Grad, Familienund Vorname, Wohnort, Wohnortskanton, Geburtsjahr und Berufsart eines jeden Offiziers, Unteroffiziers und Soldaten.

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Ausserdem ist bei den Offizieren das Datum des lezten Brevets anzugeben und sind Unteroffiziere und Soldaten mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

Zwischen den verschiedenen Graden ist zur Nachtragung von Nachzüglern und Gradveränderungen ein entsprechender, ebenfalls nummerirter Raum offen zu lassen.

Am Fuße des Nominativetats soll eine Rekapitulation über die Stärke der Einheit, beziehungsweise des Stabes, in der Weise angebracht sein, daß aus derselben die Zahl der verschiedenen Grade und das Total leicht ersichtlich ist.

§ 4.

Der Nominativetat wird bei der Kompagnie, Schwadron, Batterie, Parkkolonne, Abtheilung des Trainbataillons, Ambulance, Sektion der Verwaltungskompagnie durch den Fourier, bei der Guidenkompagnie durch den Feldweibel, bei den Stäben durch die betreffenden Rechnungsführer in zwei Exemplaren erstellt und vom Chef der Einheit, welcher für die Richtigkeit des Etats verantwortlich ist, unterzeichnet.

Das eine Doppel verbleibt als der dem Korps angehörende Etat bei der betreffenden Kompagnie (Abtheilung).

Das andere, welches der Komptabilität beizugeben ist, geht, insofern der Kompagnie- (Abtheilungs-) Chef nicht selbst Rechuungssteller ist, an den Quartiermeister, bezw. Rechnungsführer der zuständigen administrativen Einheit.

§ 5.

Ueber die nicht eingerükte Mannschaft ist ein besonderes Verzeichniß ebenfalls in doppelter Ausfertigung zu erstellen, wovon das eine Doppel beim Korps verbleibt, das aadere an die Führer der Originalkorpskontrolen geht.

§ 6.

D e r E i n t r i t t s - E t a t , d e r P f e r d e sezt sich zusammen aus dem gemäß §§ 68 und 69 erstellten Schazungsverbale und der vom Quartiermeister (Rechnungsführer) angefertigten

761

Pferdekontrole. Dieser vollständige Etat bleibt bei den betreffenden Korps, ein Doppel hievon wird in gleicher Weise, wie beim Nominativetat, der Komptabilität beigegeben.

§ 7.

Den E i n t r i t t s - E t a t des K r i e g s m a t e r i a l s bildet der von der Kriegsmaterial- (Zeughaus-) Verwaltung dem Korps eingehändigte Ausrüstungsetat, auf welchem die richtige Uebernahme des Materials durch das Korps sowohl vom Korpschef als von der betreffenden Zeughausverwaltung zu bescheinigen ist.

Eine Abschrift dieses Etats, dessen Doppel beim Korps und bei der Zeughausverwaltung verbleiben, wird, mit den während des Dienstes eingetretenen Mutationen versehen, der Komptabilität beigegeben.

§ 8.

Bei einem länger andauernden aktiven Dienste ist dem Armeekriegskommissär das Recht vorbehalten, in vom Oberkommando zu bestimmenden Zeiträumen Verifikationen über den effektiven Stand der Mannschaft, der Pferde, sowie des Materials durch den Divisionskriegskommissär oder speziell hiefür bezeichnete Offiziere vorzunehmen.

Auch im Instruktionsdienste haben die Kommandos Verifikationen der Etats, insofern sich Unregelmäßigkeiten zeigen, durch die Verwaitungs- oder andere Offiziere anzuordnen.

2. Rapportwesen.

§ 9.

Ueber den Bestand der Truppen und Pferde, bezw. des Materials, sind folgende Rapporte zu erstatten:

a. Der Tagesrapport.

b. Der Effektivrapport.

Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

53

762

a. T a g e s r a p p o r t.

§ 10.

Der Tagesrapport enthält den Bestand der ausruhenden Mannschaft und Pferde, nebst summarischem Nachweis der nicht ausrükenden, ferner die eingetretenen Mutationen, die gestellten Begehren und gernachten Meldungen. Ein besonderer Rapport (§ 11) gibt den Ausweis des vorhandenen Materials, der Munition und der bei den Truppen befindlichen Lebensmittel.

Mutationen, welche nach dem Frühverlesen, bezw. nach Anfertigung des Tagesrapportes stattfinden, gehören in den Rapport des folgenden Tages.

§ 11.

Die Tagesrapporte über das Personelle (Truppen und Pferde) werden täglich, diejenigen der Kompagnien unmittelbar nach dem Frühverlesen und die Rapporte über das Materielle an jedem Tage, an welchem Veränderungen stattgefunden haben, angefertigt.

b. E f f e k t i v r a p p o r t.

§ 12.

Die Effektivrapporte werden erstellt : 1) Auf den Eintrittstag, als Eintrittsrapport, basirt auf die Eintritts-Etats und mit dem Datum dieser Leztern; 2) auf jeden Sold- und Abrechnungstag; 3) auf den Entlassungstag, als Austrittsrapport, in weichern die entlassenen Truppen und Pferde wieder in Abgang zu bringen sind.

§ 13.

Der Effektivrapport hat von einem Zeitpunkt zum andern den Zuwachs und Abgang zu enthalten, sowie sämmtliche übrige Mutationen, welche Einfluß auf Sold und Verpflegung haben (§ 22). Er enthält ferner die Angaben der

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von andern Korps detaschirten Mannschaft und gibt für die administrativen Truppeneinheiten die Dislokationen mit genauer Bezeichnung der Stärke der Mannschaft und Pferde und der Ortschaften, wo sich die Truppenabtheilungen während der Rapportperiode befunden haben.

c . A u s f e r t i g e n d e S t e l l e n u n d R a p p o r t g an g .

§ 14.

Alle Rapporte, sowohl die Tages- als die Effektivrapporte, sind von folgenden Stellen anzufertigen : a. bei den in § 4 genannten Truppen-Einheiten durch den Fourier, beziehungsweise Feldweibel; b. beim Infanterie- und Geniebataillon, beim Feldlazareth und bei der Verwaltungskompagnie durch den Quartiermeister, im Verhinderungsfalle durch den Adjutanten, beziehungsweise einen vom Kommando zu bezeichnenden Offizier; c. beim Trainbataillon, so lange dasselbe vereinigt ist, durch den Bataillonsadjutanten.

Nach seiner Auflösung, wobei die Trainabtheilungen beim Geniebataillon, beim Feldlazareth und bei der Verwaltungskompagnie, die Offiziere des Stabes beim betreffenden Divisionsstabe in Zuwachs kommen, durch die Quartiermeister derjenigen Truppenkörper, zu welchen die Trainabtheilungen versezt werden.

d. bei allen zusammengesezten Truppenkörpern, welche Verwaltungsoffiziere besizen, durch diese Leztern, und bei denjenigen Stäben, welchen keine Verwaltungs· Offiziere zugetheilt sind, durch die betreffenden Adjutanten.

§ 15.

Der Kommandant der niedersten Truppeneinheit unterzeichnet den Rapport und übersendet ein Doppel dem ihm übergeordneten Kommandanten. Dieser läßt die erhaltenen

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Rapporte zusammenstellen, denjenigen seines Stabes beifügen und sendet ein von ihm unterzeichnetes Doppel ebenfalls an das übergeordnete Kommando.

§ 16.

Die Zuweisung der Rapporte in der Division geschieht daher in der Regel folgendermaßen: von der an 1.

Füsilierkompagnie Füsilierbat.

Schüzenkompagnie Schüzenbat.

Guidenkompagnie -- Schwadron -- Feldbatterie -- Parkkolonne --

2.

3.

4.

Inf.-Regt. Inf.-Brigade Div.

-- -- fl -- -- ,, Drag.-Regt.

-- ,, Art.-Regt. Art.-Brig.

,, Div.-Park. Art.-Brig.

,,

Trainabtheilung : a. im Bataillons-i m . , , .,, , j > Trambataülon -- verbände } Geniebataillon \ b. im Verl _ Peldlazai.tìth band mit Verwaltungsk. ] Sappeurkomp. Ì Pontonnierkomp. ]· Geniebataillon -- Pionnierkomp. } Ambulance Feldlazareth -- Sektion der l ,, ,, .

Verwaltungskp. / Verwaltgskp.

-

--

T-..

Div.

_

--

,,

--

,,

§ 17.

Das Divisionskommando übermittelt ein von ihm bescheinigtes Doppel des Divisionsrapportes an den Generaladjutanten, der den summarischen Armeerapport erstellen läßt und ein Doppel hievon dem Generalstabschef einhändigt.

An den Generaladjutanten gehen direkt die Rapporte aller nicht im Divisionsverbande stehenden Truppen.

766

§ 18.

Von allen Eintrittseffektivrapporten gehen Doppel an den Ober- (Armee-) Kriegskommissär, und es sind überdies die Effektivrapporte der administrativen Einheiten von den Rechnungsführern den Komptabilitäten beizugeben.

3. Mutationen.

§ 19.

Die Mutationen, welche sowohl im Tagesrapport als im Effektivrapport einzutragen sind, zerfallen in zwei Hauptgruppen, nämlich in Mutationen, die den effektiven Stand des Korps oder einzelner Grade abändern und solche, welche den effektiven Stand des Korps nicht ändern, wohl aber die Stellung einzelner Militärs mit Bezug auf die Sold- und Verpflegungsberechtigung.

§ 20.

Zu den Mutationen, die den Effektivbestand des Korps oder einzelner Grade abändern, gehören:

a.

b.

c.

d.

e.

f.

g.

a.

b.

I. Zuwachs.

Nachzügler; Militärs von einem andern Korps kommend (Versezung); Militärs, welche andere ablösen (Ablösungen, Ablösende) ; Gradveränderung ; Militärs, welche geheilt aus einer Sanitätsanstalt entlassen werden und zum Korps zurüktreten; Militärs, welche, zur Wartung kranker Pferde in die Kuranstalt beordert, wieder zu ihrem Korps zurükkehren ; aus der Kuranstalt wieder an die Korps zurükgehende Pferde.

II. Abgang.

Entlassung ; Uebertritt von Militärs in andere Korps (Versezung);

766

c.

d.

e.

f.

g.

h.

i.

k.

1.

m.

Militärs,welchedurch andereabgelöstwerden(Abgelöste); Gradveränderung; Vermißte nach Ablauf von 10 Tagen; Ausreißer ; Militärs, welche infolge angehobener Strafuntersnchung das Korps verlassen ; Kranke und Verwundete, welche in eine Sanitätsaustalt versezt werden; Militärs, welche zur Wartung kranker Pferde von den Korps in die Kuranstalt beordert werden ; Gestorbene Militärs; in die Kuranstalt abgegebene Pferde; umgestandene oder getodtete Pferde.

21.

Mutationen, welche den effektiven Stand des Korps nicht verändern, aber Einfluss auf die Sold- und Verpflegungsberechtigung ausüben, sind: a. Detuschirung; b. Urlaubsgänger; c. Vermißte vor Ablauf von 10 Tagen.

4. Erklärung und Eintragung der Mutationen in den Effektivrapport.

§ 22.

Die in Zuwachs und Abgang gekommene Mannschaft ist im Effektivrapport der administrativen Einheit (§ 13) mit Nummer, Namen und unter Angabe der Art, sowie des Datums des Zuwachses oder Abganges aufzuführen.

Ebenso sind die Mutationen, die den effektiven Stand nicht verändern, wohl aber die Sold- und Verpflegungsverhältnisse beeinflussen, zu behandeln.

In analoger Weise ist bezüglich des Zuwachses und Abganges der Pferde zu verfahren.

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Gleichzeitig müssen auch in den Eintritts-Etats die vorkommenden Mutationen jeweilen nachgetragen werden.

· Aufden EffektivrapportenderzusammengeseztenTruppenkörper werden die verschiedenen Mutationen in den entsprechenden Rubriken nur summarisch angegeben.

§ 23.

Bei V e r s e z u n g eines Militärs von einem Korps zum andern ist der Betreffende aus dem Korps, dem er anfänglich angehörte, gänzlich zu entlassen und dem Korps, welchem er zugetheilt wird, einzuverleiben, § 24.

Die G r a d v er a n d e r ung hat zur Folge, daß derjenige Militär, dessen Grad verändert wird, in dem neu erhaltenen Grad in Zuwachs und in dem vorher bekleideten Grad in Abgang kommt.

§ 25.

Als V e r m i ß t e sind diejenigen zu behandeln, die von ihren Korps unter Umständen getrennt werden, welche ein vorsäzliches Entfernen oder Ausreißen nicht wahrscheinlich erscheinen lassen und über deren Sohiksal und Aufenthalt einstweilen alle sichern Nachrichten fehlen.

Es sind daher Vermißte, vom Tage ihres Verschwindens an gerechnet, während 10 Tagen auf den B,apporten pro memoria nachzuführen. Kommen solche im Laufe dieser Zeitdauer nicht zum Vorschein, so werden sie in Abgang gebracht.

§ 26.

Als A u s r e i ß e r erscheint und kommt in Folge dessen in Abgang (Art. 94 des Bundesgesezes über die Strafrechtspflege für die eidg. Truppen vom 27. August 1851):

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1) Wer im Feldverhältnisse 24 Stunden und im Friedensverhältniß 48 Stunden ohne Erlaubniß vom Verlesen ausgeblieben ist.

2) Wer im Feldverhältniß vier Tage und im Fried ensverhältniß acht Tage nach Ablauf eines Urlaubes nicht zu seinem Korps zurükgekehrt ist.

§ 27.

Wer infolge Strafuntersuchung an ein Gericht a u s g e l i e f e r t wird, kommt mit dem Tage der Auslieferung an dasselbe in Abgang.

§ 28.

K r a n k e u n d v e r w u n d e t e M i l i t ä r s , welche i n eine Sanitätsanstalt geschikt werden, sind bei ihren Korps in Abgang zu bringen. Nach erfolgter Heilung und Rükkehr werden dieselben bei ihren Korps unter neuer Nummer wieder in Zuwachs gebracht.

In analoger Weise sind in die Kuranstalten versezte Pferde nebst den zu deren Besorgung dorthin beorderten Pferdewärtern zu behandeln. Die Pferde treten jedoch stets unter ihrer Schazungsnummer in Zuwachs.

§ 29.

Für jeden v o m K o r p s in e i n e S a n i t ä t s a n s t a l t ü b e r g e h e n d e n k r a n k e n M i l i t ä r hat der betreffende Korpsarzt einen Krankenpaß auszustellen, auf welchem die Anstalt (Ambulance, Militär- oder Civilspital), wohin der Kranke abzugehen hat, sowie die Zeit seiner Aufnahme in dieselbe genau anzugeben ist. Auf der Rükseite dea Krankenpasses fertigt bei der Kompagnie der Kompagniechef, beim Stabspersonal der Quartiermeister, bezw. Rechnungsführer das Verzeichniß der Bewaffnung, Bekleidung, Ausrüstung und Baarschaft aus und bescheinigt die Richtigkeit desselben. Der Krankenpaß hat zugleich anzugeben, bis zu

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welchem Tag der Kranke den Sold bei seinem Korps bezogen hat.

Werden im Feldverhältnisse Verwundete direkt von den Ambulaneen oder Spitälern aufgenommen, so hat der Ambulance-, resp. Spitaichef dem betreffenden Korpskommandanten hievon Mittheilung zu machen unter Beifügung des Verzeichnisses der Bewaffnung, Bekleidung, Ausrüstung und Baarschaft.

Wird vom Korpsarzt der Eintritt des Kranken in den Spital, bezw. in die Ambulance, vor dem Frühverlesen vollzogen, so fällt der Kranke bei seinem Korps schon für diesen Tag außer Sold und Verpflegung, sonst aber mit dem Tage, welcher auf seinen Abgang in den Spital folgt.

Beim Austritt des Militärs aus dem Spital wird ihm der Krankenpaß, in welchem vorher die Art des Austritts eingetragen worden ist, wieder zugestellt. Zugleich ist im Krankenpaß anzugeben, für welche Tage der aus dem Spital Entlassene den Sold daselbst erhalten hat.

Wenn ein Kranker geheilt zum Korps zurükkehrt, so ist der Krankenpaß dem Kompagnie- (Abtheilungs-) kommandanten zu Händen des Korpsarztes, welcher den Paß seinem ersten Krankenrapporte beilegt, zuzustellen. Bei der Entlassung nach Hause aber ist der Paß dem Kantonskriegs.kommissariate abzugeben, das denselben dem Oberfeldarzt einzusenden hat. Allfällige Guthaben an Sold- und Reiseentschädigung sind dem Entlassenen vom Kantonskriegskommissariate auszubezahlen.

Findet der Austritt des Geheilten und dessen Meldung bei seinem Korps schon Morgens beim Frühverlesen statt, so wird der Spitalaustrittstag als erster Diensttag angesehen, sonst aber erst der folgende Tag.

§ 30.

Werden kranke Pferde vom Korps in eine Kuranstalt gesandt, so stellt der betreffende Pferdearzt, oder wo ein

770

solcher fehlt, der Chef des Korps eine Eintrittskarte aus, auf welcher die Kuranstalt zu bezeichnen, jedes einzelne Pferd zu signalisiren und dessen Krankheit nach Ort, Zeit und Art der Veranlassung anzugeben ist.

Auf der Karte ist ferner der Name des Führers einzutragen und vom Korpschef zu bemerken, ob der Führer als Pferdewärter in der Kuranstalt zurükbehalten werden kann oder unbedingt zürn Korps zurükzukehren hat. Der Vorsteher der Kuranstalt entscheidet im erstem Falle über dessen Verwendung; findet eine solche nicht statt, so sendet er den Führer mit Marschroute unverzüglich zu seinem Korps zurük.

Jedes Pferd ist mindestens mit Halfter, Deke und Gurt zu versehen und auf der Rükseite der Eintrittskarte ist ein Inventur dieser Utensilien anzufügen, welches vom Vorsteher der Kuranstalt zu unterschreiben ist.

Die Eintrittskarte wird mit dem Visum des Vorstehers der Kuranstalt an den Verwaltungsoffizier des Korps gesandt.

Der Tag, welcher demjenigen des Abgangs des Pferdes vom Korps folgt, ist der erste und der Tag der Abgabe aus der Kuranstalt der lezte Tag, für welchen das Spitalmiothgeld (§ 82) verrechnet wird.

§ 31.

Beim Austritt eines Pferdes aus einer Kuranstalt wird durch deren Vorsteher dem Führer des Pferdes zu Händen der Stolle, welcher dasselbe abgeliefert wird, eine Austrittskarte übergeben, welche gleichfalls auf der Rükseite mit einem Inventar der mitfolgenden Utensilien versehen ist.

Diese Austrittskarte ist von der Empfangsstelle quittirt an die Kuranstalt zurükzusenden.

Gehen die Pferde zum Korps zurük, so sind irn Feldverhältniß die denselben zugehörenden Utensilien immer vollständig mitzugeben, oder sofern eiazelne Stüke untergegangen sind, die hierüber aufklärenden Bemerkungen dem Inventar anzufügen.

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Die entsprechenden Utensilien sind ebenfalls dem betreffenden Korps zuzustellen, wenn in der Kuranstalt verpflegte Pferde umstehen, getödtet, oder von der Kriegsverwaltung übernommen, resp. verkauft oder direkt an die Vermiether zurükgegeben werden.

Befindet sich bei Entlassung eines Pferdes aus der Kuranstalt das Korps, welchem dasselbe angehörte, nicht mehr im Dienst, so können Pferd und Utensilien dem Kantonskriegskommissariate zur Abgabe übermittelt werden. In diesem Falle, sowie bei direkter Abgabe von Miethpferden an die Eigenthümer oder Lieferanten sind die Utensilien demjenigen kantonalen Zeughaus oder eidg. Depot zuzustellen, welches das Korps, dem das Pferd angehörte, ausgerüstet hat.

An Offiziere und Kavalleristen muß das Inventar gleichzeitig mit den Pferden übergeben werden.

i,, Bei Friedensübungen werden die mit den Pferden in die Kuranstalt gebrachten Bekleidungsstüke (Halfter, Deke, Gurt etc.} nach Aufnahme der Thiere sofort wieder an die Absendestelle zurükgegeben. Das Bedürfniß des Krankenstalles an Inventar wird in einem eidg. Depot für die Dauer der Kuranstalt gefaßt.

§ 32.

Ein v e r s t o r b e n e r M i l i t ä r kommt, insofern der Tod nicht vor dem Früh verlesen eingetreten ist, mit dem Tage in Abgang, welcher dem Todestage folgt.

Die hinterlassenen Gegenstände des Verstorbenen sind zu inventarisiren, wofür vom Korpskommandanten, wenn es einen Soldaten oder Unteroffizier betrifft, ein Offizier und der Fourier, und wenn es einen Offizier betrifft, zwei Offiziere, worunter der Verwaltungsoffizier des Korps, bezeichnet werden.

In ähnlicher Weise ist die Hinterlassenschaft eines in einer Sanitätsanstalt Verstorbenen durch den Chefarzt, der

772

zu dem Zweke zwei Vertrauenspersonen bezeichnet, inventarisiren zu lassen.

Dem zuständigen Kantonskriegskommissariat sind die hinterlassenen Gegenstände nebst Soldguthaben zu Händen der Berechtigten zu übermachen.

§ 33.

D e t a s c h i r t e sind diejenigen Militärs, welche zur Ausführung eines erhaltenen Auftrages ihr Korps vorübergehend verlassen. Für die Dauer ihrer Abwesenheit sind sie vom Stand der Anwesenden in Abzug zu bringen und im Effektivrapport unter Rubrik ,,Detaschirt" namentlich aufzuführen.

In analoger Weise sind b e u r l a u b t e M i l i t ä r s zu behandeln.

773

II. .AJbschnitt.

Dienstpferde.

1. Eigenschaften derselben.

§ 34.

Die Pferde, welche bei der Armee verwendet werden, sollen in jedem Kiefer sechs ausgebildete Ersazschneidezähne besizen, somit nicht weniger als f ü n f J a h r e alt sein, und eine Höhe von 1,48 bis 1,65 Meter Stokmaß haben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des § 36, betreffend die besondern Eigenschaften der Kavallerierekrutenpferde, und Verfügungen des Bundesrathes für Ernstfalle.

Maulthiere werden mit vier Jahren angenommen.

§ 35.

A u s g e s c h l o s s e n vom Militärdienst sind : 1) Hengste, Spizhengste und trächtige Stuten; 2) stättige und bösartige Pferde; 3) blinde Pferde; 4) dämpfige (mit Pfeifferdampf behaftete) und kollerige Pferde ; 5) Pferde, die an anstekenden Krankheiten leiden, namentlich an Roz, Hautwurm, Drüse oder Hautaussehlägen ; 6) kranke oder abgezehrte Pferde überhaupt; 7) mit chronischem Hinken behaftete Pferde; 8) Pferde mit Verlezungen, Knochenauftreibungen, Sehnenanschwellungen, Gallen- und Huffehlern, wenn sie damit in einem Grade behaftet sind, daß sie dadurch zu angestrengtem Dienste untauglich werden.

9) Pferde, welche als ausrangirte Militärpferde marquirt sind (§ 95).

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Vom berittenen Dienste sind auch einäugige Pferde ausgeschlossen, sowie solche, die mit Augenkrankheiten (Augenfleke, grauer Staar etc.) behaftet sind, sofern diese das Sehen wesentlich beeinträchtigen.

§ 36.

Die R e i t p f e r d e sollen sich durch lebhaftes Temperament, freien, ergiebigen und leichten Gang auszeichnen.

Der Kopf soll leicht, gut angesezt, der Hals entwikelt und gut aufgesezt, der Widerrist erhaben und lang, Küken und Lenden kurz und kräftig, das Kreuz der horizontalen Form sich annähernd und solid, die Gliedmassen sollen kräftig, mit starken Gelenken und guten Hufen versehen sein.

Zu K a v a l l e r i e p f e r d e n dürfen keine mit auffallenden weissen Farben verwendet werden. Sie sollen eine Stokhöhe von 1,54 bis 1,60 Meter haben. Die Pferde einer Schwadron sollen von möglichst gleichmäßigem Bau sein.

Für die Rekrutirung und liemontirung der Kavallerie dürfen Pferde von mindestens vier (mit vier ausgebildeten Ersazschneidezähnen in jedem Kiefer) bis höchstens sechs Jahren angekauft werden. Nur ausnahmsweise dürfen Pferde, welche für den Reitdienst der Kavallerie vorzüglich passen, auch im Alter von sieben Jahren angenommen werden.

§ 37.

Als Z u g p f e r d e wählt man lenksame, kräftige Pferde, mit breiter Brust, gedrungenem Leib, kräftigen Gliedmassen, guten Hufen und ausgiebigem G:\ng.

2. Pferdestellung.

§ 38.

Der Bund und die Kantone stellen zu den Truppeneinheiten die nach Inhalt der Militärorganisation erforderliehen

775

Pferde durch Ankauf oder Miethe. Dem Bunde steht das Recht zu, die Pferdestellung auch für kantonale Truppenkörper zu übernehmen.

Die Kriegs Verwaltung kann die Beschaffung von Miethpferden der Direktion der Pferderegieanstalt übertragen, oder dafür besondere Organe schaffen.

Die O f f i z i e r e haben sich selbst beritten zu machen.

Ihre Pferde worden gleich den Miethpferden behandelt.

Bei großem Truppen« ufgeboten, insbesondere in Fällen einer Mobilisation der Armee, trifft der Bundesrath die nöthigen Verfügungen, um die Berittenmachung der Offiziere zu erleichtern.

§ 39.

Dem Bunde steht das Verfügungsrecht über sämmtliche auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft befindlichen Pferde zu, soweit dieselben zur Mobilisirung der Armee erforderlich sind.

Wenn bei einem bevorstehenden größern Truppenaufgebot die Beschaffung der Pferde auf.dem Vertragswege für die Kantone und den Bund nicht mehr möglich oder mit außerordentlichen Kosten verbunden erscheint, so ist der Bundesrath verpflichtet, eine Piketstellung der Pferde anzuordnen. (Art. 185 der Militärorganisation.)

§ 40.

Die Piketstellung der Pferde hat die Wirkung, daß vom Tage der Verkündung derselben an Niemand, der im eigenen oder eines Dritten Namen ein Pferd besizt, sich ohne Erlaubniß der eidg. Militärbehörden dieses Bcsizes entäußern darf. Die Uebertretung dieses Verbotes wird mit einer Strafe bis auf Fr. 500 belegt. (Art. 186 der Militärorganisation.)

Die Bußen sind durch die kantonalen Militärbehörden zu Händen der Bundeskasse zu erheben.

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§ 41.

Mit dem Beschlüsse der Piketstellung wird vom Bunde die Untersuchung sämmtlicher Pferde angeordnet, bei der das Veräußerungsverbot für die untauglich befundenen Pferde wieder aufgehoben wird. (Art. 187 der Militärorganisation.)

§ 42.

Die tauglich erfundenen Pferde werden nach Maßgabe des Bedürfnisses, sowohl für die eidgenössischen als die kantonalen Truppen, und zwar nach der Zeitfolge des Aufgebotes der leztern, durch Vermittlung der kantonalen Behörden in den Dienst berufen. (Art. 188 der MilitärOrganisation.)

§ 43.

Die Aufhebung der Piketstellung geschieht durch den Bundesrath. (Art. 189 der Militärorganisation.)

§ 44.

Auch in Friedenszeiten steht dem Bund das Recht zu, für die Bedürfnisse größerer Truppenübungen gegen eine angemessene Entschädigung über einen Theil der Zugpferde desjenigen Gebietes zu verfügen, welches im Ernstfall für die Truppen die Pferde zu stellen hätte. Bei der Ausübung dieses Rechtes soll mit aller Schonung und unter billiger Berüksichtiguug der Verhältnisse der Pferdebesizer verfahren werden.

§ 45.

Für G u i den und D r a g o n e r , die T r o m p e t e r inbegriffen, werden die Rekruten- und Remontenpferde nach Maßgabe der Vorschriften der Artikel 191 bis 204 der Militärorganisation vom Bunde gekauft.

In gleicher Weise kann der Bund für das Bedürfniß der berittenen Instruktionsoffiziere sorgen.

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Die zur Kavallerie rekrutirten Krankenwärter und Arbeiter, sowie die Regiments- und Brigadetrompeter der Infanterie, erhalten für den Instruktionsdienst die Pferde von der eidgenössischen Verwaltung, und zwar in der Regel auf dem Sammelplaze.

Für den Felddienst werden die leztgenannten Pferde gemäß den Bestimmungen der Art. 184--190 der Militärorganisation beschafft.

Für die Berittenmaehung der vor dem Jahr 1875 rekrutirten Trompeter, Krankenwärter und Arbeiter der Kavallerie (Dragoner und Guiden) sind sowohl für den Instruktions- als für den Felddienst die Bestimmungen des Art. 259 der Militärorganisation vom 13. Wintermonat 1874 maßgebend.

Die Kantone haben dafür zu sorgen, daß die Leute jeweilen mit geeigneten Reitpferden in den Dienst rüken, und beziehen dagegen die für diese Pferdestellung bestimmte jährliche Entschädigung.

§ 46.

Das Verfahren beim Ankauf und der Abrichtung der Kavalleriepferde, deren Abgabe an die Rekruten, die Uebernahtne durch dritte Personen, die Ueberwachung der Pferde außer Dienst, die Remontirung, das Rechnungswesen, die Führung der Kontrole und die Behandlung von Beschwerden und Reklamationen werden in einer besondern V e r o r d n u n g des Militärdepartements geregelt.

§ 47.

Aus der eidg. Pferderegieanstalt werden abgerichtete Reitpferde an Instruktionskurse vermiethet, an berittene Offiziere verkauft oder vermiethet. Für Leztere werden auch Pferde zum Reitdienst gegen Vergütung der Kosten abgerichtet und in Verpflegung genommen.

Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

54;

778

§ 48.

Ankäufe für den Bedarf der berittenen Offiziere, der Artillerie-Unteroffiziere, sowie für Bespannung werden nach Bedürfniß vom Bundesrathe beschlossen und entweder durch die Pferderegieanstalt oder durch besondere ExpertenKommissionen ausgeführt.

§ 49.

Der Bund bezahlt für jeden Dienst- und Reisetag eines effektiv gehaltenen O f f i z i e r s p f e r d e s eine Entschädigung von v i e r Franken. Dem Bundesrathe steht jedoch das Recht zu, bei Truppenzusammenzügen und größern Truppenaufstellungen von ähnlicher Dauer diese Entschädigung auf f ü n f Franken zu erhöhen.

§ 50.

Im Friedensverhältniß bestimmt das Militärdepartement die Berechtigung für die Anzahl der zu haltenden Offizierspferde.

Jeweilen am Schlüsse eines Felddienstes hat jeder Offizier, welcher sich auf seine Kosten beritten gemacht hat, außer der täglichen Vergütung von vier, resp. fünf Franken (JS 49), und abgesehen von allfällig bezogener Abschazung Anspruch auf eine weitere Entschädigung von 10 % der Schazungssumme für die sich ergebende Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis für jedes bewilligte und effektiv gehaltene Dienstpferd, vorausgesezt, daß dasselbe entweder allein oder in Verbindung mit einem ihm folgenden vòrschrifts-gemäß eingeschäzten Ersazpferde wenigstens zwei Drittel der Dauer des ganzen Dienstes durchgemacht habe.

Offiziere, die auf ihr Gesuch vor Beendigung des Dienstes definitiv entlassen werden, haben keinen Anspruch auf diese Entschädigung.

779 § 52.

In der Absicht, zur Vermehrung der Reitpferde im Lande beizutragen, werden bei den Pferdemiethen solche Pferde, welche sich durch Bau, Leistungen und Eigenschaften besonders für den Dienst als Reitpferde qualifiziren, zu einem erhöhten Miethgelde angenommen und so viel möglich nur für den Reitdienst verwendet. Das Militärdepartement bestimmt die Zahl der Reitpferde, welche zu diesen Bedingungen für einen Dienst angenommen werden dürfen, sowie das daherige Miethgeld. Die Auswahl findet durch die Schazungsexperten statt.

Die T r a i n p f e r d e werden für den Dienst gemiethet.

Vorbehalten bleiben die durch § 48 vorgesehenen Ausnahmen.

Die Größe des Miethgeldes wird von der eidg. Kriegsverwaltung bestimmt. Dieselbe richtet sich theils nach der Dauer und Strenge des Dienstes, theils nach den örtlichen Verhältnissen, und soll bei Friedensübungen vor der Einmiethung der Pferde bekannt gemacht werden.

Die Kriegsverwaltung soll darnach trachten, die Pferde so viel immer möglich, ohne das Zwischenglied von Lieferanten, direkte von den Eigenthümern einzumiethen.

Im Ernstfall können die geeigneten Pferde in erforderlicher Zahl von deren Besizern durch das Mittel der Gemeinden zwangsweise eingemiethet werden (§ 44).

§ 54.

Für die R e q u i s i t i o n s f u h r w e r k e können auch die erforderlichen Pferde und Pferdegeschirre requirirt werden (§ 246).

780

3. Pferdeschazungen.

a. K a v a l l e r i e .

§ 55.

Die von K a v a l l e r i s t e n selbst g e s t e l l t e n P f e r d e werden bei der Abgabe in's Depot eingeschäzt wie Miethpferde, und es ist diese Schazung maßgebend für die Entschädigung, im Fall ein Pferd bis zum Schluß des Remontenkurses umsteht oder bleibende Fehler erwirbt.

§ 56.

Die definitive Schazung sämmtlicher Kavalleriepferde findet am Schluß des Remontenkurses vor Uebergabe der Pferde an die Rekruten statt. Dieselbe wird'vorgenommen durch den Waffenchef und den Oberinstruktor der Kavallerie nebst dem Oberpferdearzt oder einem von diesem bezeichneten Stellvertreter.

Der Etat dieser Schazung dient als Basis für die Pferdestammkontrole und für den ersten Eintrag in's Dienstbüchlein.

Der Divisionspferdearzt oder ein anderer vom Oberpferdearzt bezeichneter Veterinär nimmt später bei jedem Dienstein- und Austritt eine Inspektion der Pferde vor.

Diese hat für die Guidenkompagnien in der Regel auf dem Waffenplaz und für die Dragonerschwadronen auf den Sammelund Entlassungspläzen stattzufinden. Das Ergebniß dieser Inspektionen wird unter Notirung (§ 58) von Ort und Tag derselben jeweilen in die Dienstbüchlein eingetragen und der Eintrag vom untersuchenden Pferdearzt unterzeichnet. Ueber sämmtliche Einträge wird ein Etat angefertiget und dem Oberpferdearzt übermittelt zu Händen des Waffenchefs, behufs Eintragung in die Stammkontrolen.

781 Beim D i e n s t e i n t r i t t werden die seit dem lezten Dienstaustritt entstandenen Fehler mit gewöhnlicher Tinte in's Dienstbüchlein eingetragen.

Beider D i e n s t e n t l a s s u n g werden die während des Dienstes entstandenen Fehler mit rother Tinte im Dienstbüchlein verzeichnet.

Die Inspektionen am Schluß der Rekrutenschulen werden durch den Oberpferdearzt oder einen Stellvertreter desselben vorgenommen.

Für Kavalleriepferde, welche durch den Bund angekauft wurden, wird keine Abschazung gegeben.

K r a n k e P f e r d e , welche sich am Schluß eines Dienstes vorfinden, werden im Depot oder einer Kuranstalt zurükbehalten, so lange eine ärztliche Behandlung erforderlich ist.

Für Erkrankungen oder Beschädigungen auf dem Heimmarsch kann nur ausnahmsweise eine Entschädigung bestimmt werden, wenn unzweifelhaft nachgewiesen wird, daß kein Verschulden des Reiters stattgefunden hat. Der Oberpferdearzt entscheidet im einzelnen Fall über die Entschädigungspflicht. Es darf aber niemals eine Entschädigung für Nichtgebrauch vergütet werden, ebenso fallen die Kosten der Fütterung und Pflege des Pferdes immer dem Manne zu.

Die ausnahmsweise Entschädigung betrifft somit in der Regel nur die eigentlichen Kurkosten.

Reklamationen wegen innerlicher Erkrankungen der Pferde, welche innerhalb fünf Tagen nach der Dienstentlassung beim Oberpferdearzt angebracht werden, bedingen eine Untersuchung darüber, ob deren Veranlassung vom Dienste her datire. Im leztern Falle bestimmt der Oberpferdearzt die Entschädigung. Der § 83 findet analoge Anwendung.

782 § 59.

Die Pferde der vor 1875 rekrutirten Kavalleristen werden behandelt wie Miethpferde.

b. O f f i z i e r s - und M i e t h p f e r d e .

§ 60.

Die Offiziers- und Miethpferde werden beim Diensteintritt auf den Sammel- bezw. kantonalen Einschäzungspläzen eingeschäzt. Auch einzelne aufgebotene Offiziere haben ihre Pferde auf einem Einschäzungsplaz, für welchen eine Schazungskommission ernannt ist, zur Schazung vorzuführen.

Die Abschäzung der Offizierspferde erfolgt unmittelbar nach der Rükreise vom Waffenplaz oder aus dem Felde auf dem Einschäzungsplaz. Die Miethpferde werden unmittelbar vor deren Abgabe beim Dienstaustritt abgeschäzt.

§ 61.

Es ist streng untersagt, die im Dienste stehenden Pferde, für die eine Tagesentschädigung bezogen wird, zu andern als Dienstzweken zu gebrauchen.

Im Falle der Uebertretung dieser Vorschrift sollen sowohl derjenige, welcher die Pferde zu seinem Privatdienst verwendet, als der, welcher Dienstpferde zu diesem Mißbrauch überläßt, für allen dadurch verursachten Schilden verantwortlich gemacht werden.

§ 62.

Während der Dienstdauer eines Korps können die demselben zugetheilten Pferde ohne spezielle Bewilligung des Divisions- oder Oberpferdearztes nicht abgelöst werden.

Handänderungen von Offizierspferden während des Dienstes müssen dem Divisionskriegskommissär angezeigt werden und haben eine neue Schazung zur Folge, deren Kosten vom neuen Eigenthümer des Pferdes zu bezahlen sind.

783

e. S c h a z u n g s k o m m i s s i o n e n .

§ 63.

Die Ein- und Abschazung geschieht durch die S c h a zungskommis-sionen.

Es funktioniren solche im Friedensverhältniß je eine auf jedem Waffenplaz und mindestens eine in jedem Kanton.

Für die Mobilisirung der Armee im Ernstfall hat eine Untersuchung des ganzen Pferdestandes stattzufinden, je nach den Verfügungen des Bundesrathes entweder im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft, oder in einem Theile desselben.

Dabei sind die diensttauglichen Pferde den betreffenden Korps zuzutheilen und von den Schazungskommissionen an den Einschazungsorten einzuschäzen.

Geht dem Aufgebot eine Piketstellung voran, so erfolgt die Untersuchung und Zutheilung der Dienstpferde während des Stadiums der Piketstellung und die Einschäzung findet später, nämlich nach Erlaß des Aufgebotes, statt.

Ergeht das Aufgebot ohne vorangegangene Piketstellung, so folgt der Untersuchung und Zutheilung der Dienstpferde unmittelbar deren Einschäzung.

§ 65.

Die Schazungskommissionen werden nach Anhörung der Kantone auf den Vorschlag des Oberpferdearztes vom Militärdepartement ernannt. Im Friedensverhältniß findet jedes Jahr im Monat Februar eine Erneuerung der Schazungskommissionen statt.

§ 66.

Jede Kommission besteht aus zwei Experten, von denen mindestens einer ein Thierarzt sein muß. Pferdelieferanteri und berufsmäßige Pferdehändler können nicht Mitglieder einer

784

Schazungskommission sein. Das .erstbezeichnete Mitglied leitet die Verhandlungen. Das Sekretariat führt im Friedensv e r h ä l t n i ß der Kantonskriegskommissär oder ein von demselben bezeichnete Stellvertreter. Wenn bei einem Korps ein Verwaltungsoffizier im Dienst steht, funktionirt dieser oder im Verhinderungsfalle ein vom Kommando zu bezeichnender geeigneter Offizier als Sekretär der Schazungskommission bei Ein- und Absehazungen auf dem Waffenplaz. Besteht ein ständiges eidgenössisches Kriegskommissariat auf einem Waffenplaz, so fallen diese Funktionen daselbst- in allen Fällen diesem zu.

Im F e l d v e r h ä l t n i ß bezeichnet der Oberkriegskommissär die Verwaltungsoffiziere, welche bei den Schazungskommissionen als Sekretäre zu funktioniren haben, oder läßt durch die kantonalen Militärbehörden andere geeignete Personen für diese Funktion einberufen.

Zur Mitwirkung bei der Auswahl der Miethpferde kann der Schazungskommission ein Truppenoffizier beigeordnet werden.

d. E i n s c h ä z u n g .

§ 67.

Die Pferde sind unter Berüksichtigung der laufenden Preise in ihrem wahren Werfhe zu schäzen.

Das Maximum der Schazung beträgt : a. Für Reitpferde . Fr. 1800 b. ,, Zugpferde . ,, 1200 § 68.

Ueber jede Pferdeschazung ist ein leicht leserlicher Etat ohne Abkürzungen anzufertigen, welcher enthalten soll :

1) Die Bezeichnung des Korps, unter allen Verhältnissen den Namen und Wohnort des Eigentümers, sowie

78i> des allfälligen Lieferanten jedes Pferdes und die Nummer des leztern.

2) Die Verwendungsart (ob als Reit- oder Zugpferd oder Saumthier), das vollständige Signalement (Geschlecht, Alter, Höhe, Farbe, Abzeichen und allfällig ausgesprochene Race) u n d die F e h l e r und Mängel des Pferdes.

3) Die Schazungssumme (mit Worten geschrieben).

4) Allfällige Bemerkungen.

5) Ort und Datum der Schazung und die. Unterschriften.

6) Eine Abtheilung, welche genügenden Raum bietet, um den Befund bei den Abschazungen der Dienstpferde eintragen zu können.

§ 09.

Der Sehazungs-Etat wird durch den Sekretär der Kommission im Doppel ausgefertigt und von sämmtlichen Mitgliedern der Schazungskommission unterzeichnet. Das eine Exemplar wird, nachdem der Verwaltungsoffizier für den Eintritts-Etat davon Abschrift genommen, dem Chef des Korps eingehändiget (§ 6), welcher dafür verantwortlich ist, daß dasselbe bei der Abschazuug benüzt werden kann; das zweite Exemplar wird sofort an den Divisionspferdearzt gesandt, und wenn dieser nicht im Dienst ist, dem Ober pferdearzt eingereicht.

§ 70.

Die Miethpferde werden uummerirt. Im Fried ensverhältniß fängt alljährlich auf jedem Einschäzungsplaz die Nurnmerirung mit eins an und ist fortlaufend, ohne Rüksicht auf die Korps, denen die Pferde zugetheilt werden. Im Feldverhältniß wird in gleicher Weise verfahren, jedoch die Nummerirung während der Dauer eines Feldzuges fortgesezt, ohne Rüksicht auf den Jahreswechsel.

Die Nummer des Pferdes wird demselben unmittelbar nach dessen Einschäzung auf die obere Hälfte der Zehen-

786 wand des linken Vorderhufes eingebrannt. Auf dem rechten Vorderhilf wird im Friedensfall die Initiale des Namens des Schazungsort.es und bei einer Mobilisirung die Nummer des Einschazungsortes eingebrannt. Die Scha/,ungskommission ist für die richtige Bezeichnung der eingesehäzten Pferde verantwortlich. Die Korpschefs treffen Anordnungen für rechtzeitige Erneuerung der Ziffern und Buchstaben, welche, wenn deren Bezeichnung auf den Vorderhufen undeutlich wird, auf die entsprechenden Hinterhufen eingebrannt werden sollen. Offiziers- und Kavalleriepferde, Miethpferde dieser Waffe ausgenommen, werden auf den Hufen nicht gebrannt.

Pferde der eidg. Regie tragen ihre Nummer der Stammkontrole auf dem rechten Vorderhuf und ein R links. Sie werden mit diesen Bezeichnungen in die Etats eingelragen.

§ 71.

Einem Offizier, welchem ein Pferd aus der Schazung zurükgewiesen wurde, ist es gestattet, eine Revision zu verlangen, wenn er die Gründe der Ausschließung widerlegen zu können glaubt Das gleiche Recht hat der Eigenthümer eines zwar in die Schazung aufgenommenen Pferdes, bei welchem aber Mängel notirt wurden, die auf die Bestimmung des Schazungswerthes Einfluß haben mußten. Die Schazungskommissionen werden daher die Schazungssumme jedem Eigenthümer mittheilen, der darüber bei ihnen anfragt.

Begehren für Schazungsrevisionen müssen jedoch innerhalb vierundzwanzig Stunden nach ergangener Schazung bei dem Sekretär der betreffenden Schazungskommission schriftlich eingebracht werden, welcher dieselben mit dem Etat dem Oberpferdearzt einbegleitet.

Der Oberpferdearzt ordnet die Revision durch eine neue Schazungskommission oder einen Stabspferdearzt an.

Die Kosten der Revision hat der unterliegende Theil zu tragen.

787

Der Oberpferdearzt hat von sich aus das Recht, jede Pfe^de-Ein- oder Abscliazung einer Revision zu unterstellen und durch dieselbe die Schazung oder Abschazung, unter gleichzeitiger Mittheilung an den Eigenthümer, zu modifiziren.

Beschwerdeführung hiegegen ist zulässig (§ 85).

Wenn ein Pferd innerhalb' fünf Tagen nach der Einschazung für den Dienst unbrauchbar befunden wird, oder wenn während dieser Frist chronische Augenfehler (vergi.

Schlußsaz von § 35), Fisteln, Hornspälte, Strahlkrebs, Spath oder Schalen konstatirt werden und die leztbezeichneten Knochenfehler die Leistungsfähigkeit beschränken , oder wenn sich einer der unter Ziffer l--5 der in § 35 aufgeführten Fehler darbietet, oder wenn das Pferd Unarten zeigt (Beißen, Schlagen, Koppen, Zähneschleifen, Weben), so ist die Militärverwaltung berechtiget, dasselbe zurükzuweisen, und der Eigenthümer in diesem Falle verpflichtet, das Pferd ohne Abschazung wieder an die Hand zu nehmen.

Wenn bei einem Pferd periodische Augenentzündung oder Koller konstatirt wird innerhalb 14 Tagen nach der Einschazung, so wird dasselbe aus dem Dienst entfernt, ohne Entschädigung, vorausgesezt, daß ein mit Koller behaftetes Pferd während der Dienstzeit nicht an Gehirnentzündung erkrankt sei.

§ 73.

Die Pferdeärzte und die Offiziere, welche den Stalldienst überwachen, haben dafür besorgt zu sein, daß die Pferde im Anfang des Dienstes mit besonderer Aufmerksamkeit beobachtet und Fehler, welche den Ausschluß bedingen, rechtzeitig erkannt werden.

§ 74.

Die Zurükweisung der Pferde geschieht durch den Kommandanten des Kurses oder Korps, gestüzt auf den

788

schriftlichen Bericht eines Pferdearztes. Von der Rükweisung ist dem Divisionspferdearzt, resp dem Oberpferdearzt Kenntniß zu geben, unter Einsendung des pferdeärztlichen Rapportes.

Der Lieferant hat das Pferd am Ort der Einschäzung in Empfang zu nehmen.

e. A b s c h a z u n g .

§ 75.

Für ein im Militärdienst gefallenes oder getödtetes Pferd wird dem Eigenthümer die Schazungssumme vergütet. Für Offizierspferde, welche von der eidg. Pferderegieanstalt gekauft wurden, darf jedoch innert Jahresfrist nicht mehr als die bezahlte Kaufsumme vergütet werden.

§ 76.

Am Schluß eines Dienstes sollen sämmtliche Pferde, nachdem sie vorher gehörig gereinigt und so viel möglich ausgeruht sind, untersucht werden. Pferde mit im Dienst entstandenen Fehlern und Mängeln, sowie kranke Pferde sind abzuschäzen.

Wer sein Pferd beim Austritt aus dem Dienst nicht zur Abschazung vorführt, verliert jeden Anspruch auf eine Abschazungsvergütung.

§ 77.

Der Schul- oder Korpskommandant kann im Einverständnis mit dem Pferdearzt und nach eingeholter Bewilligung des Divisions-, resp. Oberpferdearztes in dringenden Fällen einzelne Pferde auch vor Ablauf der Dienstzeit zur Abschazung bringen, wenn dieselben durch Erkrankung dienstuntauglich werden und wahrscheinlich durch eine Kur ihre Dienstfähigkeit nicht wieder erlangen würden.

Pferde mit unheilbaren Knochenbrüchen oder lebensgefahrlichen Verwundungen können auf Befehl des Schuloder Korpskommandanten, welcher sich auf einen motivirten

789 schriftlichen Antrag des Pferdearztes stüzt, sofort abgethan werden.

§ 78.

Für Pferde, welche den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen, wird keine Entschädigung geleistet, obgleich sie von ihrem Eigenthümer im Dienst gebraucht wurden.

Den Anspruch auf Abschazung und Vergütung der Schazungssumme eines Pferdes verliert ferner: 1) Derjenige, welcher die Krankheit durch Muthwillen oder Vernachläßigung selbst verschuldet.

2) Wer die Krankheit durch andere als Dienstzweke herbeigeführt hat.

Wer durch Rohheit oder schlechte Behandlung die Abschazung eines Militärpferdes nöthig macht, ist für alle Folgen verantwortlich.

§ 79.

Kranke Pferde sollen, wenn möglich, durch die Einschazungsexperten abgeschäzt werden. Bei der Abschazung muß der Pferdearzt, welcher das Thier zulezt behandelt hat, wenn immer möglich, zur Ertheilung von Auskunft zugegen sein.

Die Absehazungsexperten sezen in allen Fällen, wo die Heilung in bestimmter Zeit voraussichtlich ist, oder der Minderwerth klar vorliegt, die Abschazung endgültig fest.

Dagegen werden kranke Pferde, deren Zustand bei der Abschazung nicht genau gewürdigt werden kann, in eine Kuranstalt gestellt.

§ 80.

Die Abschazung wird auf den Einschazungsetat aufgetragen. In demselben werden möglichst genaue Angaben gemacht über die Zeit und den Ort der Entstehung der Krankheit und die Ursachen derselben, über das Wesen und den Grad der Krankheit im Termin der Abschazung, die

790

wahrscheinlich erforderliche Zeit zur Heilung, den Erfolg der Kur und die Kosten der Traktirung und Fütterung während derselben, unter Bestimmung eines allfälligen Minderwerthes bei unvollständiger Heilung.

Eine Entschädigung für Arbeitsausfall während der Kur des Thieres darf bei der Abschazung nicht in Anschlag gebracht werden.

Die in eine Kuranstalt verwiesenen Pferde müssen daselbst in Beobachtung und Behandlung verbleiben, bis ihr Zustand bezüglich des Wesens der Krankheit, den Verlauf und wahrscheinlichen Ausgang derselben gewürdigt werden kann.

Eine Fortsezung der Behandlung, selbst bis zur vollständigen Heilung, findet statt, wenn solches im pekuniären Vortheil des Bundes liegt, ohne daß dabei berechtigte Interessen des Pferdeeigenthümers geschädiget werden.

Jedes aus einer Kuranstalt abgehende Pferd muß der Abschazungskommission vorgeführt und darüber Verbal angefertiget werden.

§ 82.

Während der Behandlung kranker Mieth- und Offizierspferde in der Kuranstalt erhalten die Eigenthümer derselben die Hälfte des täglichen Miethgeldes, resp. Pferdeentschädigung, welche während des Kurses vergütet wurde. Diese Vergütung fällt weg, wenn dem Eigenthümer die Schazungssumme des Pferdes vergütet wird, entweder weil dasselbe umgestanden oder von der Kriegsverwaltung übernommen worden ist.

§ 83.

Von der Dienstentlassung an gerechnet steht einem Pferdeeigenthümer während fünf Tagen ein Reklamation-

791

recht zu auf Entschädigung wegen innerlichen Erkrankungen^ von denen mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden muß, daß deren Veranlaßung vom Dienste her datire.

Solchen Reklamationen müssen ausführliche Krankenberichte des behandelnden Thierarztes angefügt sein. Dieselben sind an den Oberpferdearzt zu richten. Das Datum derselben wird durch den Poststempel bestimmt.

Für äußerliche Krankheiten und Beschädigungen besteht kein Reklamationsrecht, es wäre denn, daß eine Abschazung solcher stattgefunden hätte, und der Beweis erbracht würde, daß sich die Experten in der Beurtheilung des Uebels zum Nachtheil des Eigenthümers in erheblicher Weise geirrt hätten.

Durch Verkauf eines Pferdes erlischt das Reklamationsrecht.

Gleichfalls verliert ein Pferdebesizer, welchem für Traktirungskosten Abschazung* bestimmt wurde, jeden Anspruch auf weitere Entschädigung, wenn er eine Behandlung ungebührlich verzögert oder versäumt. Solche Pferdebesizer, welche ihre erkrankten Pferde nicht ärztlich behandeln lassen und nicht sorgfältig pflegen, sind überhaupt mit ihren Entschädigungsreklamationen abzuweisen.

§ 84.

Die Vorschriften über Ein- und Abschazung der Dienstpferde sollen zu Händen der Pferdevermiether besonders gedrukt und bekannt gemacht werden.

§ 85.

Ueber Beschwerden der Pferdeeigenthümer und Pferdevermiether , betreffend die Abschazung ihrer Pferde, entscheidet der Oberpferdearzt, vorbehaltlich des Rekurses an das Militärdepartement. Der Entscheid des Militärdepartements ist endgültig.

In Rekursfällen sind die Kosten, welche dieselben veranlaßen, vom unterliegenden Theil zu tragen.

792 § 86.

Die Eigenthümer und Vermiether sind verpflichtet, die Pferde, welche ihnen von einer Abschazungskommission zurükgegeben werden, unter allen Verhältnissen an die Hand zu nehmen, und ausdrüklich auch in dem Fall, da sie gegen xüe Abschazung Beschwerde führen wollen.

Bei Weigerung der Anhandnahme können die Pferde auf Rechnung und Gefahr des Eigenthümers an einen dritten ·Ort gestellt werden.

§ 87.

Für die Schazung oder Abschazung von Dienstpferden erhält jeder Experte folgende Entschädigungen : 1) Für 1--2 Pferde Fr. 3; 2) ,, 3-10 ,, ,, 5-,, 3) ,, 11-25 ,, ,,10; 4) ,, 26-50 ,, ,, 15; 5) ,, mehr als 50 Pferde per Tag Fr. 20.

Außerdem erhalten die nicht am Ort der Schazung wohnenden Experten eine Reiseentschädigung von 10 Rp.

für jeden zurükgelegten Wegkilometer, sowohl für die Hinais die Rükreise, und bei Benüzung von Alpenstraßen und Alpenpässen für die im Distanzenzeiger bezeichneten Routen die Gebirgszulage von 20 Rp. für jeden Kilometer.

Im Solde stehende Militärpersonen, welche als Experten oder Revisoren funktioniren, haben keine besondere Entschädigung dafür zu beanspruchen, wohl aber den Ersaz allfälliger Reisekosten.

Die Kantonskriegskommissäre haben bei Schazungsfunktionen außerhalb ihres Wohnortes ein Taggeld von Fr. 12 nebst Vergütung der Transportauslagen zu beanspruchen. Für Funktionen an ihrem Wohnorte beziehen sie ein Taggeld von Fr. 6, wenn die Zahl der einzuschäzenden Pferde mehr als 10 beträgt.

793

4. Erkrankte, dienstuntaugliche und todte Pferde.

' § 88.

Ueber die Behandlung kranker Dienstpferde durch die Militärpferdeärzte und Civilthierärzte enthält das Veterinärreglement die entsprechenden Vorschriften.

Die notwendigen Verfügungen über Errichtung von Kuranstalten wird das Militärdepartement auf den Antrag des Oberpferdearztes treffen.

§ 89.

Wenn ein Kavalleriepferd im eidg. Dienst zu Grunde geht, so hat der Bund den noch nicht getilgten Theil des Amortisationsbetrages zu bezahlen. (Art. 198 der Militärorganisation.)

§ 90.

Wird ein Kavalleriepferd im Dienste militäruntauglich, so wird es gegen Bezahlung des noch nicht amortisirten Betrages vom Bunde übernommen. (Art. 199 der Militärorganisation.)

§ 91.

Bei Erkrankung eines Kavalleriepferdes außer Dienst hat der Besizer auf seine Kosten für die entsprechende Behandlung zu sorgen. Gleichzeitig macht er dem Oberpferdearzt schriftliche Anzeige, unter Beilegung eines summarischen Befundes des behandelnden Thierarztes. Auf Begehren des Oberpferdearztes ist diesem periodisch Bericht zu erstatten. Von dem Ableben eines Pferdes ist dem Oberpferdearzt sofort (in der Regel telegraphisch) Anzeige zu machen und im Uebrigen nach den Vorschriften des § 94 zu verfahren.

Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

55 ^

794 § 92.

Für Kavalleriepferde, welche außer Dienst abgehen, zahlt der Bund keinerlei Entschädigung (Art. 198 der Militärorganisation). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der §§ 58 und 83.

§ 93.

Kavalleriepferde, welche außer dem Dienst militäruntauglich werden, kann der Bund ebenfalls übernehmen ; er hat aber in diesem Falle dem Manne als Entschädigung nur die Hälfte des von demselben bezahlten Uebernahms- oder Schäzungspreises zu vergüten, insoweit dies durch die bisherige Amortisation nicht schon geschehen ist. Hat der Mann auf dem Wege der Amortisation schon die Hälfte oder mehr bezogen, so findet keine weitere Entschädigung statt.

Im Uebrigen wird auf die in § 46 erwähnte Spezialverordnung verwiesen.

§ 94.

Ein im Dienst gefallenes Pferd ist innerhalb 24 Stunden vom Korpspferdearzt oder in Ermanglung eines solchen von einem andern Veterinär sorgfältig zu inspiziren, zu seziren und .über die Sektion ein genauer Verbalprozeß aufzunehmen.

Dieser muß außer dem Signalement des Pferdes eine genaue Beschreibung des Befundes enthalten, woran sich ein Bericht über die Umstände, Zeit und Ort des Falles und ein motivirtes Gutachten über die Todesursache, das Wesen und die Veranlaßung der Krankheit anschließt.

Der Verbalprozeß ist von dem die Sektion leitenden Veterinär und einem Offizier oder Civilbeamten zu unterzeichnen und dem Oberpferdearzt zur weiteren Behandlung einzusenden.

§ 95.

Dienstunfähig gewordene Pferde, welche dafür abgeschäzt oder von der Kriegsverwaltung übernommen und

795 verkauft worden sind, müssen durch ein besonderes Kennzeichen marquirt werden und sind vom weiteren Dienst ausgeschlossen.

5. Beschlag der Pferde.

§ 96.

Dem Beschlag der Pferde ist alle Aufmerksamkeit zu schenken. Bis zur Errichtung einer ständigen Lehrschmiede sind als Militärhufschmiede nur Wehrpflichtige einzuteilen, welche einen Spezialkurs für Hufschmiedrekruten mit Erfolg bestanden haben.

§ 97.

Sämmtliche Pferde sollen mit vollkommen gutem Beschlag in den Dienst treten. Die bezüglichen Ordonnanzen bestimmen die Ausrüstung der Kavalleristen und Trainsoldaten mit vorräthigen Eisen und Hufnägeln, sowie die Ausrüstung der Korps und der Feldschmieden mit dem erforderlichen Beschlagsmaterial.

§ 98, Der Unterhalt des Beschlags ist Sache des Korps, dem die Pferde zugetheilt sind. Der Chef desselben ist persönlich dafür verantwortlich, daß das Beschlag sämmtlicher Pferde stets in gutem Zustand unterhalten werde. Die Offiziere der Stäbe sorgen selbst für das Beschlag ihrer Pferde auf Rechnung des Korps.

In den Uebungsschulen wird das Beschlag aller Pferde, diejenigen der Offiziere Inbegriffen, in Regie besorgt, desgleichen im Felddienst bei denjenigen Korps, welchen Feldschmieden zugetheilt sind.

§ 99.

Bei der Dienstentlassung müssen die Pferde mit gutem Beschlag versehen sein.

796

III. -AJbsclinitt.

Marschbefehle und Marschrouten.

§ 100.

Als Marschbefehl ist zu verstehen : a. Die vom eidg. Militärdepartement an ein Truppenkorps oder an einzelne Militärs ergehende Aufforderung, an einem bestimmten Tage und Orte in Dienst zu treten ; b. der Befehl an eine bereits im Dienst stehende Truppe oder an eine Abtheilung derselben, ihren Standort zu verändern. Dieser Befehl wird im Armeeverbande von den Truppenkommandos, welchen die betreffenden Truppen und Detaschemente unterstellt sind, nach Maßgabe der Anordnungen der höhern Heeresleitung, außer dem Armeeverbande vom Militärdepartement ausgestellt ; c. die Anordnung zur Entlassung eines Truppenkorps oder Detaschements aus dem Dienste.

§ 101.

Für den Dienst-Ein- und -Austritt der Truppen im Instruktionsdienste bildet das Schultableau die Grundlage des Marschbefehles, welcher auch die Besammlungstage, die für die Organisation der Truppen und die Uebernahme des Materials (beziehungsweise Abgabe desselben bei der Entlassung) den Korps oder einzelnen Detaschementen bewilligt sind, zu enthalten hat.

Für den aktiven Dienst gilt als Marschbefehl beim Diensteintritte der Mobilmachungsbefehl, beim Dienstaustritte der vom Oberkommando ertheilte Entlassungsbefehl.

797 § 102.

An den einzelnen nicht im Dienste stehenden Militär wird der Marschbefehl vermittelst des Aufgebotes ausgerichtet, nach Mitgabe einer vom eidg. Militärdepartement zu erlassenden Verordnung.

§ 103.

Die Marschroute regelt Art und Zeit der Vollziehung des Marschbefehls durch den Empfänger (Truppenkorps, Detaschement, einzelner Militär).

Für das Einrüken des einzelnen Militärs auf den Sammelplaz dient das Aufgebot, für die in einen Spital beorderten oder aus einem solchen entlassenen Militärs der Krankenpaß als Marschroute.

Besondere Marschrouten sind nur auszufertigen: a. Für den Marsch von Detaschementen von einem Nebensammelplaz (Kanton) auf den Hauptsammelplaz der Truppeneinheit ; b. für Märsche eines Truppenkorps oder Detaschements, sowie für Reisen einzelner Militärs im Verlaufe des Dienstes oder für den Heimmarsch ; c. für Nachzügler.

§ 104.

In der Marschroute soll enthalten sein: a. Die spezielle Bezeichnung des Trägers (Korps, Detaschement, bei einzelnen Militärs Personalien); b. Veranlassung zur Reise; c. Tag und Ort des Abmarsches; d. Tag und Ort jeder Etappe; e. Bestimmungsort und Zeit des Eintreffens; f. Berechtigung für Unterkunft, Verpflegung und Transportmittel (Einzelnreisende (§ 121) haben nur Anspruch auf Quartier an den Etappenorten, nicht aber auf Verpflegung) ;

798 g. die Stelle, welcher die Marschroute abzugeben ist; h. für Einzelnreisende : der Betrag des für die Reisetage verabfolgten Soldes und Reisegeldes.

§ 105.

Die Marschrouten werden wie die Marschbefehle von den in § 100 genannten Stellen (Militärdepartement und Truppenkommandos), für die Nachzügler von den Kantonskriegskommissären und für die von einem Korps abgehenden Militärs von den betreffenden Korpskommandanten ausgestellt.

§ 106.

Wenn für einzelne Militärs das Standquartier des Korps, zu welchem sie zu stoßen haben, nicht bekannt ist, so ist die Marschroute an das nächste Etappenkommando, und wenn keine solche bestehen, an das Hauptquartier des Oberbeziehungsweise Divisionskommandos zu richten, von wo aus die Marschroute definitiv ergänzt wird.

§ 107.

Von den durch die Marschrouten bestimmten Etappen sind die betreffenden Gemeinden durch die eidg. Kriegsverwaltung so frühzeitig zu benachrichtigen, daß sie die erforderlichen Anordnungen für die Aufnahme der Truppen treffen können. Auch in Ermanglung dieser Anzeige haben die Gemeinden den durch Marschrouten belegten Forderungen der Truppen zu entsprechen.

§ 108.

Alle Marschbefehle und Marschrouten sind dem Oberkriegskommissariat einzusenden und zwar soweit möglich in Begleit der bezüglichen Komptabilitäten.

Gleichzeitig ist ein Verzeichniß aller von den betreffenden Rechnungsführern ausgestellten Marschrouten beizulegen.

799

JTV. .AJbscliïiitt.

Besoldung.

1. Soldberechtigung, a. Allgemeine Bestimmungen.

§ 109.

Jeder im eidg. Dienst stehende Wehrmann erhält vom Bunde die für seinen Grad ausgesezte Besoldung. (Art. 217 der Militärorganisation.)

§ 110.

Die Soldberechtigung beginnt mit dem Eintrittstag des Wehrmannes in den eidg. Dienst und hört mit demjenigen Tage, an welchem er aus demselben tritt, wieder auf.

§ 111.

Jeder Offizier, Unteroffizier und Soldat wird nur nach seinem Grade besoldet. Allfällige Dienstleistungen für einen Obern bleiben ohne Einfluß auf die Besoldung.

§ 112.

Der zu eintägigen Inspektionen und Uebungen einberufenen Mannschaft wird weder Sold noch Verpflegung verabreicht, dagegen ist sie zu der in § 121 Litt, a und b und § 122 Litt, b und c festgesezten Reiseentschädigung berechtigt.

In gleicher Weise werden behandelt: a. Militärs, welche am Einrükungstage auf dem Besammlungsplaze aus irgend einem Grunde wieder entlassen werden ;

800

b. die zur ärztlichen Untersuchung und Rekrutirung einberufene, sowie die von einer Militärbehörde oder Militäramtsstelle vor Rekurskommission gewiesene Mannschaft.

b. Soldverhältnisse.

Feld- und Instruktionssold.

§ 113.

Die auf Tafel XXIX der Militärorganisation vorgesehene Besoldung wird nur im aktiven Dienste, bei Okkupationen im Innern und bei Hülfeleistung im Lande ausgerichtet.

Für den Instruktionsdienst gelten die durch das Bundesgesez vom 21. Hornung 1878, betreffend Suspendirung einzelner Bestimmungen der Militärorganisation, festgesezten Besoldungen, so lange dieses Gesez in Kraft bleibt.

Schulsold für Offiziere und Ofnzierbildnngsschüler.

§ 114.

In allen Unterrichtskursen von Offizieren, welche diese ohne Truppen zu machen haben, mit Ausnahme der Schulen für die Generalstabsoffiziere, der Abtheilungsarbeiten und der selbstständigen Rekognoszirungen wird ein besonderer Schulsold, in welchem die Vergütung für Verpflegung inbegriffen ist, sowohl für jeden effektiven Diensttag als den Einrükungs- und Entlassungstag bezahlt.

für ·n ,, ·n zu

§ 115.

Dieser Schulsold beträgt täglich : die Subalternoffiziere Fr. 6, wenn 7 -n -n -n > n ,, höhern Offiziere ,, 9, ,, « -n -n r, 10> -n macheu ist.

der Dienst unberitten, -n -n beritten, ,, ,, unberitten, -n n beritten

801 § 116.

Die Offizierbildungsschüler der Infanterie und auch der übrigen Waffen, wenn sie den Dienst unberitten zu machen haben, erhalten einen täglichen Schulsold von Fr. 4. 50.

Die Offizierbildungsschüler der andern Waffen beziehen einen solchen von Fr. 5, insofern der Dienst beritten gemacht wird.

§ 117.

Offiziere, welche für den Uebertritt zum Generalstab oder zu den Verwaltungstruppen eine Generalstabsschule, beziehungsweise eine Offizierbildungsschule der Verwaltungstruppen zu bestehen haben, beziehen den in § 115 vorgesehenen Schulsold.

Soldzulage für Unteroffiziere und Soldaten.

§ 118.

Unteroffiziere und Soldaten, welche zu andern Kursen, als denjenigen ihrer Korps, einberufen werden, beziehen für jeden effektiven Diensttag, sowie für den Einrükungs- und Entlassungstag eine tägliche Soldzulage, welche a. für Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister und Fouriere 70 Rp.

b. für die Feldweibel 50 ,, beträgt.

Der Adjutantunteroffizier erhält keine Soldzulage.

§ 119.

Unteroffiziere und Soldaten, welche als sogenannte Hülfsmannschaften in Offizierbildungsschulen, Offizierschulen oder in andere Kurse einberufen werden, in welchen wegen der geringen Stärke des Hilfspersonals das Ordinäre von demselben nicht gemacht werden kann, erhalten für Besoldung, Besoldungszulage und Verpflegung eine tägliche Entschädigung von drei Franken.

802 Besondere Soldverhältnisse.

§ 120.

Die Besoldungen und Kompetenzen der außerordentlichen Instruktoren, als welche im eidg. Dienste als Instruktoren verwendete Militärs und Civilpersonen, und die zum Unterrichte beigezogenen Beamten der Militärverwaltung betrachtet werden, welche nicht als ständige Instruktoren angestellt sind, sowie die Besoldungen der Instruktionsaspiranten werden durch eine besondere Verordnung des Bundesrathes festgesezt.

Ebenso werden für hievor nicht vorgesehene Dienstverhältnisse und Dienstleistungen die Besoldungen und Entschädigungen vom Bundesrathe besonders bestimmt.

c. Reiseentschädigung.

Einzelnreisende Militärs und Detaehemente unter 10 Mann.

§ 121.

Einzelnreisende Militärs und Detaehemente unter 10 Mann, welche als Einzelnreisende zu behandeln sind, erhalten folgende Vergütungen: a. an Reiseentschädigung für jeden vom Hauptort der Wohngemeinde (Municipal- oder politische Gemeinde) auf den Sammelplaz, beziehungsweise Waffenplaz, und in umgekehrter Richtung zurukgelegten Wegkilometer : 1) Offiziere, Instruktoren und Instruktionsaspiranten ohne Unterschied des Grades, im Instruktionsdienste verwendete Civilpersonen und Bereiter in den Remontendepots .

.

.

.

.

10 Rp.

2) Unteroffiziere, Soldaten, berechtigte Offiziersbediente und Pferdewärter in den Remonteridepots .

.

.

.

.

5 ,, 3) für jedes berechtigte und mitgeführte Dienstpferd .

. . . .

10 ,,

803

b. Bei Benüzung von Alpenstraßen und Alpenpässen für die im Distanzenzeiger bezeichnete Route eine Gebirgszulage von 20 Rappen für jeden Wegkilometer, ohne Unterschied des Grades und der Stellung; c. den Gradsold und die reglementarischen Verpflegungsvergütungen für Mann und Pferd, beziehungsweise den Schulsold und die Soldzulage in den in §§ 114--119 bezeichneten Fällen für den Einrükungs-, beziehungsweise Entlassungstag; berittene Offiziere überdies die Pferdeentschädigung und Bedientenyergütung.

§ 122.

Die Reisevergütung wird nach folgenden Grundsäzen berechnet : a. Für die Berechnungen der kilometrischen Entfernungen vom Hauptort der Wohngemeinde auf den Sammelplaz, beziehungsweise Waffenplaz, sowie der kilometrischen Reiserouten auf den Alpenstraßen ist der vom Bundesrathe aufgestellte Distanzenzeiger maßgebend; b. mit Ausnahme der in Litt, d hienach vorgesehenen Fälle werden den einzeln reisenden Militärs C§ 121, a und b) 1) Entfernungen bis zu 20 Kilometern nicht vergütet; 2) bei größern Reisen die ersten 20 Kilometer in Abzug gebracht ; c. diejenige Streke der Gebirgsroute dagegen, welche in die ersten 20 Wegkilometer fällt, wird bei der Berechnung der Zulage nicht abgezogen ; d. die Reiseentschädigung wird für die ganze zurükgelegte Wegstreke vom Hauptort der Wohngemeinde bis zum Sammel- beziehungsweise Waffenplaz bezahlt : 1) für die Dienstreisen der Inspektoren und der ständigen Instruktoren, sowohl für sich als die berechtigten Pferde und Bediente;

804

2) den Mitgliedern von Kommissionen, welche zu militärischen Zweken einberufen werden, insofern deren Reisen nicht auf Grund spezieller Verordnungen und Erlasse oder nach der Reiseverordnung für die Administrativ-Kommissionen bezahlt werden.

§ 123.

Die Inspektoren beziehen außer der 'Reiseentschädigung für Mann, Pferd und Bedienten (§ 121 a und b und § 122 d) den Sold ihres Grades und die Verpflegung für Mann und Pferd für die Inspektionstage und je einen Reisetag für Hinund Herreise, für leztere jedoch nur, wenn sie nicht auf die Inspektionstage fallen.

§ 124.

Mitglieder militärischer Kommissionen, welchen die Reisevergütung gemäß den Bestimmungen des § 121, Litt, a und b, und § 122, Litt, d bezahlt wird, erhalten außerdem entweder den Sold ihres Grades oder die ihnen durch spezielle Verordnungen und Verfügungen zugewiesenen Kompetenzen für die wirklichen Sizungstage und je einen Reisetag für die Hin- und Rükreise, insofern die leztern nicht mit den Sizungstagen zusammenfallen.

Detachemente von 10 Mann und darüber.

§ 125.

Die Reisen von Detachementen von 10 Mann und darüber geschehen mittelst Marschrouten und für den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen mittelst Fahrgutschein.

Diese Detachemente erhalten für jeden durch den Marschbefehl vorgeschriebenen Reisetag Sold und Verpflegung.

Extrareiseentschädignngen.

8 126.

Wenn ein im Dienste stehender Militär zur Ausführung eines besondern Auftrages Auslagen für Transportmittel,

805 Expressen, Führer und Depeschen machen muß, so sind ihm diese Kosten zu ersezen.

Die betreffenden Rechnungen müssen gehörig belegt und zugleich von derjenigen Stelle, von welcher der Befehl ausgegangen ist, visirt sein.

d. Einfluss der Mutationen auf das Soldverhältuiss.

§ 127.

Militärs, die von einem Korps zu einem andern, beziehungsweise in eine Sanitätsanstalt versezt werden, oder von einem Unterrichtskurse zu einem andern übergehen, beziehen, wenn mit der Versezung Reisetage verbunden sind, für diese von ihrem bisherigen Korps oder Unterrichtskurse sowohl Besoldung als Reisevergütung (Transportauslagen). Die ausgerichteten Beträge sind in der Marschroute, beziehungsweise im Krahkenpasse vorzumerken.

§ 128.

B e f ö r d e r t e beziehen die höhere Besoldung mit dem Tage, an welchem sie zum ersten Male beim Frühverlesen im höhern Grade erscheinen.

In gleicher Weise verhält es sich mit dem Bezug eines veränderten Soldes für Degradirte.

§ 129.

Von dem Tage an, wo ein Militär beim Frühverlesen fehlt und als v e r m i ß t betrachtet werden muß, hört für ihn die Soldberechtigung auf.

Kehrt derselbe wieder zum Korps zurük und stellt es sich dabei heraus, daß dessen Abwesenheit keine strafbare Handlung zu Grunde gelegen ist, so wird in diesem Falle die Besoldung für die Dauer der Abwesenheit ausbezahlt.

806

§ 130.

Von dem Tage an, wo ein Militär in Strafuntersuchung gezogen wird, bis zum Tage der A u s l i e f e r u n g an das G e r i c h t , wird demselben der Sold zwar berechnet, jedoch nicht ausbezahlt.

Nach der Auslieferung des Beklagten wird der zurükbehaltene Sold unter Abzug des allfälligen Beitrages an das Ordinäre der Gerichtskasse übergeben.

b*§ 131.

In eine S a n i t ä t s a n s t a l t v e r s e z t e Militärs werden für die Dauer ihres Aufenthaltes daselbst entweder von der betreffenden Verwaltung oder von dem zuständigen Kantonskriegskommissariate in reglementarischer Weise besoldet (§ 29).

§ 132.

Einem v e r s t o r b e n e n M i l i t ä r ist die Besoldung noch für den Todestag zu berechnen.

§ 133.

D e t a c h i r t e Mili tärs, die nicht innerhalb dergleichen Soldperiode zu ihrem Korps zurükkehren, erhalten für die Zeit ihrer Detaschirung den Sold bei demjenigen Korps, welchem sie vorübergehend zugetheilt sind.

Sind sie zu Dienstleistungen außerhalb eines Truppenverbandes kornmandirt, so fahren sie fort, den Sold bei ihrem eigenen Korps zu beziehen.

§134.

B e u r l a u b t e M i l i t ä r s erhalten von der Zeit an, wo sie beim Morgenverlesen fehlen, bis zu dem Tage, an welchem sie wieder zum Frühverlesen ihres Korps erscheinen, weder Besoldung noch eine anderweitige Vergütung.

In Unterrichtskursen wird die Besoldung für einen Urlaub von zwei Tagen nicht in Abzug gebracht. Dauert der

807

Urlaub aber länger als zwei Tage, so ist für die ganzes Dauer desselben dem Betreffenden kein Sold auszurichten.

2. Soldausbezahlung.

§ 135. ' Der Sold wird in der Regel im Instruktionsdienste je den 5., 10., 15., 20., 25. und lezten eines Monats, im Felde je den 10., 20. und lezten eines Monats und jeweilen am Schlüsse des Dienstes ausbezahlt.

Fällt im Instruktionsdienste der Einrükungstag zwischen die genannten Soldtage, so ist die erste Ausbezahlung des Soldes auf den zweitfolgenden der bezeichneten Soldtage zu verschieben.

§ 136.

Für die Unteroffiziere und die Mannschaft bei der Kompagnie faßt der Fourier auf einen von ihm ausgestellten Soldausweis (Freiliste) das Geld bei dem Hauptmann. Die Offiziere der Kompagnie beziehen ihren Sold von ihrem Kompagniechef.

' Die Ausbezahlung des Soldes an das Personal der Stäbe geschieht durch die betreffenden Verwaltungsoffiziere oder Rechnungsführer.

Die verschiedenen Rechnungssteller lassen sich für alle von ihnen geleisteten Soldzahlungen quittiren.

§ 137.

Der Fourier mit Beihülfe der Wachtmeister und unter Aufsicht des Offiziers vom Tage richtet den Unteroffizieren und der Mannschaft, seiner Kompagnie den Sold aus, nachdem er vorher die Einlage ins Ordinäre für die verflossenen Soldtage, sowie den Ersaz der aus Muthwillen oder Nachläßigkeit verursachten Beschädigungen abgezogen hat.

808

Für den Ersaz von Beschädigungen darf jeweilen nur so viel zurükbehalten werden, daß dem Manne nach Abzug der Ordinäreeinlage noch die Hälfte seines in baar zu bezahlenden Soldes auf die Hand gegeben werden kann.

3. Soldabrechnung.

§ 138.

Im Feldverhältniß hat jede administrative Einheit in der Regel alle zwei Monate und am Schlüsse des Dienstes eine Besoldungskontrole anzufertigen. Im Friedensverhältniß ist
Bei Kursen, deren administrative Einheit aus verschiedenen Detachementen nur für die Dauer des Unterrichtes zusammengesezt ist, werden für die Reise besondere nach Detachementen geordnete Besoldungs- und Verpflegungsbelege in dem Sinne erstellt, daß die Kompetenzen sämmtlicher Detaschemente auf je einem Belege verrechnet werden.

§ 139.

In der Besoldungskontrole muß die Berechtigung zur Verpflegung stets mit derjenigen für die Besoldung übereinstimmen. Sie hat daher außer den Personalien der Offiziere und Mannschaft die Zahl der Diensttage und den Soldbetrag eines jeden Mannes, sowie die Anzahl der Mundportionen, zu welchen Offiziere und Mannschaft berechtigt waren, zu enthalten, ohne Rüksicht darauf, ob dieselben in natura bezogen oder in Geld vergütet worden sind.

§ 140.

Die Namen in der Besoldungskontrole sollen korrekt und stets mit der gleichen Nummer, wie im Nominativetat, eingetragen werden.

Ebenso ha.ben die für die Reisetage der Detachemente und Einzelnreiseuden erstellten Besoldungskontrolen die Nummern des Nominativetats zu enthalten.

809 Außerdem müssen die Kontrolen alle Mutationen enthalten, welche Einfluß auf Sold und Verpflegung haben, und in dieser Hinsicht genau mit den Effektivrapporten übereinstimmen.

Am Fuße der Besoldungskontrole wird nebst der Rekapitulation über die Stärke der Offiziere und Mannschaft, sowie über den anwesenden Bestand am lezten Dieusttage, die Quittung des Rechnungsstellers angebracht. Beim Bataillon ist schließlich die Besoldung des Stabes und der einzelnen Kompagnien auf einem speziellen Ausweise zusammenzustellen.

§141.

In analoger Weise, wie die Besoldungskontrole, ist das Beleg für die Reiseentschädigungen anzufertigen.

In dasselbe soll der Hauptort der Wohngemeinde eines jeden Mannes in genauer Uebereinstimmung mit dem Dienstbüchlein und dem Nominativetat, sowie der Sammel- resp.

Waffenplaz eingetragen werden.

§ 142Für die einem Korps zur Besoldung und Verpflegung zugewiesene Mannschaft sind besondere Besoldungskontrolen und Gutscheine für die Verpflegung auszufertigen.

Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

56

810

"V. -AJbsch.ni.tt.

Verpflegung.

§ 143.

Die Verpflegung der eidg. Truppen geschieht auf Kosten des Bundes (Art. 221 der Militärorganisation).

1. Verpflegungsberechtigung.

§144.

Die Berechtigung zur Verpflegung besizen : b. die bei einem Korps Anwesenden; b. die einzeln reisenden Militärs ; c. die Spitalgänger und Arrestanten, welche nach Entlassung ihrer Korps im Spitale, beziehungsweise im Arreste verbleiben.

Detachirte Militärs beziehen ihre Verpflegung bei demjenigen Korps, welchem sie vorübergehend zugetheilt sind.

Spitalgänger und in der Regel deren Bedienungsmannschaft, sowie die in Spitalkurse beorderten Wärter, erhalten ihre Verpflegung irn Spital.

Arrestanten werden nach Entlassung ihrer Korps entweder einem andern Korps zur Verpflegung überwiesen, oder, wenn keine Truppen im Dienste stehen, durch die Fürsorge der kantonalen Militärverwaltung verpflegt. An ein Kriegsgericht ausgelieferte Militärs werden durch den Gefangenwart auf Kosten der G-erichtskasse verpflegt.

2. Verpflegungsarten und Verpflegungsbeschaffung.

§145.

Die verschiedenen Verpflegungsarten der Truppen und Pferde bestehen :

811 1) In der Geldverpflegung (Selbstverpflegung), wenn den Truppen die nicht bezogenen Mundportionen, bezw.

Rationen durch eine entsprechende Geldgebühr vergütet werden und sie hieraus sich wie ihre Pferde selbst zu verpflegen haben; 2) In der Gemeindeverpflegung (QuartierVerpflegung), wenn die Truppen die Verpflegung für sich und ihre Pferde bei den Einwohnern erhalten; 3) In der Naturalverpflegung (Verpflegung in natura), wenn die Truppen die Verpflegungsartikel direkt beziehen.

In» leztern Falle, der hauptsächlichsten Verpflegungsart, erfolgt die Beschaffung der Verpflegungsbedürfnisse: a. Durch Armeelieferanten (Lieferantenverpflegung, Akkordverpflegung in Sanitätsanstalten) ; b. durch die direkte Fürsorge der Verwaltung und zwar mittelst Ankäufe aus freier Hand oder auf dem Vertragswege (Regie- oder Magazinverpflegung); c. durch die Selbstsorge der Truppen (Kauf, Requisitionen, Fouragirungen).

§ 146.

Die Art der Beschaffung der Verpflegung wird im Friedensverhältniß durch das schweizerische Militärdepartement auf den Vorschlag des Oberkriegskommissärs, im Felde durch den Oberbefehlshaber oder des Kommandanten einer selbstständigen Heeresabtheilung auf den Vorschlag des Armeekriegskommissärs, beziehungsweise des Verwaltungsoffiziers der selbstständigen Heeresabtheilung bestimmt.

a. Geldverpflegniig.

§ 147.

Die Geld Verpflegung, bezw. die Ausrichtung der betreffenden Geld Vergütung findet statt, wenn die Truppen und

812 und Dienstpferde aus irgend einem Grunde, wie z. B. bei der Besammlung und Entlassung oder bei Detachirungen, weder bei den Einwohnern noch in natura verpflegt werden können.

Werden Truppen auf Märschen nur theilweise (§ 152) von den Gemeinden verpflegt, so werden ihnen die nicht bezogenen Mahlzeiten in Geld vergütet.

Ebenso beziehen die Einzelnreisenden und Detachemente unter 10 Mann die Verpflegung in Geld für die Reisetage (§ 121, litt, c) für sich und die mitgeführten Dienstpferde.

§ 148.

Den Offizieren wird in den Unterrichtskursen die Mundportion in der Regel in Geld vergütet.

Die Kommandanten der Kurse bestimmen, wenn die Offiziere Naturalverpflegung zu beziehen haben.

§149.

Die Vergütungen für die Mundportion und die Fourageration werden alljährlich, sowie speziell bei einer Mobilmachung durch den Bundesrath unter Berüksichtigung der laufenden Lebensmittel- und Fouragepreise festgesezt, sollen jedoch nicht weniger als Fr. l für die Mundportion und Fr. 1. 80 für die Fourageration, Stroh Inbegriffen, betragen.

Die nämlichen Vergütungen werden auch den Gemeinden für die von ihnen verpflegten Truppen und Pferde ausgerichtet.

I). Gemeiudeverpflegung.

§ 150.

Die eidg. Kriegsverwaltung hat den Vorständen der Gemeinden, welche Truppen durch die Einwohner zu verpflegen oder Fourage für die Pferde zu liefern haben, dies so rechtzeitig als möglich anzuzeigen, und es sind die Gemeinden verpflichtet, die nöthigen Vorkehren hiefür ungesäumt

813 zu treffen. Wo diese Anzeige vor Ankunft der Truppen nicht erfolgt, ist dem Begehren des Truppenführers um Verpflegung unter seiner Verantwortlichkeit gleichwohl und unverzüglich zu entsprechen.

§ 151.

Offiziere und Mannschaft haben bei den Einwohnern die gewohnte landesübliche Kost anzusprechen, bestehend iu Frühstük, Mittag- und Abendessen.

§152.

Bezieht ein durch die Einwohner verpflegtes Korps nur einen Theil der Verpflegung, so ist hievon im Gutschein Vormerkung zu nehmen und entsprechend zu quittiren.

(Mittagessen = 1lai Frühstük und Abendbrod = je lk Portion).

In analoger Weise sind Gutscheine und Quittungen für nicht vollständig bezogene Fouragerationen auszustellen.

c. Naturalverpflcgung der Mannschaft.

FeldverMltniss.

§ 153.

Die Mundportion im Feldverhältniß besteht aus: 750 Gramm Brod, 375 ,, frischem Fleisch, 150--200 Gramm Gemüse (Hülsenfrüchte, Reis, Gerste, Teigwaaren etc.), 20 Gramm Salz, 15 ,, Kaffee, geröstet, 20 ,, Zucker.

§154.

Statt Brod kann Zwiebak, statt frischen Fleisches gesalzenes oder geräuchertes Fleisch oder Spek oder Fleisch-

814

konserven oder Käse verabfolgt werden und zwar im Verhältniß von: 500 Gramm Zwiebak für 750 Gramm Brod, 375 ,, gesalzenes Fleisch, oder l 250 ,, geräuchertes oder getroknetes l für 375 Gr.

Fleisch, Büchsenfleisch oder l frisches Spek, oder Fleisch.

250 ,, Käse.

j § 155.

Bei außerordentlichen Anstrengungen und Märschen, sowie bei kalter Witterung können den Truppen Verpflegungszulagen (Extraverpflegung) verabreicht werden, bestehend :

a. in Erhöhung der Fleischportion bis auf 500 Gramm oder in 65--125 Gramm Käse; b. in 3--5 Deciliter Wein, oder in 6--10 Centiliter Branntwein.

Die Extraverpflegung kann auch nur aus Wein bestehen.

Die Anordnung einer außerordentlichen Verpflegung steht nur dem Oberbefehlshaber, dem Chef des Generalstabes, den Kommandanten der Armeedivisionen und in dringenden Fällen den Kommandanten der Brigaden und allfällig isolirter Truppenkörper zu.

§ 156.

Die Nothportion (eiserne Portion), mit welcher die Truppen bei einem aktiven Dienst versehen werden sollen, besteht aus: 500 Gramm Zwiebak, oder 500 Gramm Mehl, oder 750 Gramm Brod (Dauerbrod); 250 Gramm geräuchertes oder getroknetes Fleisch oder Fleischkonservea ; l 5 Gramm Salz ; 15 Gramm Kaffee, geröstet, 20 , Zuker.

815 Bei Verabfolgung von Gemüse oder Gemüsekonserven kann die Fleischportion um 50 Gramm vermindert werden.

Diese Portion darf nur auf besondern Befehl verwendet und soll sobald thunlich wieder ergänzt werden.

§157.

An Kochholz wird von der Kriegsverwaltung für das dreimalige Abkochen per Tag geliefert: a. Ein Ster auf 120 Mann im Bivouac bei offenem Feuer; b. Ein Ster auf 180 Mann im Lager mit eingerichteten Feldküchen ; c. Ein Ster auf 240 Mann in Küchen oder bei Benüzung gemauerter Kochherde.

§158.

Wenn die Truppen Gemüse, Kaffee und Holz selbst beschaffen, so erhalten sie hiefür eine tägliche entsprechende Vergütung, welche vom Bundesvath jeweilen für den betreffenden aktiven Dienst festgesezt wird.

Friedensverhältniss.

§159.

Im Friedensverhältniß besteht die Mundportion aus; 750 Gramm Brod, 320 ,, Fleisch.

§160.

Die Beschaffung des Gemüses und des Kochholzes liegt den Truppen in der Regel selbst ob. Hiefür werden ihnen Vergütungen gewährt, welche: a. für die Rekrutenschulen 20 Rp. per Mann und per Tag; b. für die Wiederholungs- und Spezialkurse 10 Rp. per Mann und per Tag

816

betragen und von der Kriegsverwaltung gegen besondere Gutscheine bezahlt werden.

Zu diesen Vergütungen sind auch die Offiziere berechtigt, wenn sie die Verpflegung in natura beziehen.

§161.

Im Friedensverhältniß findet die Verabfolgung einer Extraverpflegung nur ausnahmsweise statt und beschränkt sich in der Regel auf die Manövertage der Brigadenwiederholungskurse und Divisionszusammenzüge. Die Anordnung einer außerordentlichen Verpflegung unterliegt der Bewilligung des schweizerischen Militärdepartements.

d. Leistungen der Gemeinden für die Naturai Verpflegung.

§ 162.

Wenn einquartirte Truppen die Naturalverpflegung beziehen und das Abkochen bei den Quartiergebern anbefohlen ist, so haben leztere die Zubereitung der Rationen unentgeltlich zu besorgen.

§163.

In denjenigen Fällen, wo für einquartirte Truppen ein gemeinschaftliches Abkochen befohlen ist, haben die Gemeinden hiefür geeignete Lokalitäten nebst den erforderlichen Kochgeräthschaften unentgeltlich anzuweisen, sowie auf Verlangen Salz, Gemüse und das benöthigte Kochholz im Feldverhältniß.

gegen die in § 158 bestimmte Vergütung, im Friedensverhältniß gegen Bezahlung der Marktpreise zu liefern.

§164.

Wenn Lieferungen auf entfernten Distributionspläzen abgeholt werden müssen, so sind in Ermanglung eigener Militärfuhrwerke die Kommandos berechtigt, von den Gemeinden leere Wagen unentgeltlich zu beziehen (§ 264) und

817 dieselben mit den Pferden des Korps zu bespannen. Besondere Einrichtungen, welche an den Wagen getroffen werden müssen, sowie erlittene Beschädigungen derselben sind den Gemeinden zu vergüten.

e. Verpflegung der Pferde.

§ 165.

Die tägliche Fourageration besteht im Feldverhältniß für Reit- und Zugpferde aus: 5 kg. Hafer und 6 ,, Heu.

§ 166.

Die gleiche Ration (Feldration oder starke Ration) wird im Friedensverhältniß in folgenden Kursen oder Kurszeiten verabfolgt: , a. In allen Wiederholungskursen; b. in der zweiten Hälfte der Rekrutenschulen aller Waffen ; c. im lezten Drittheile der Remontenkurse; d. auf Rekognoszirungen und Märschen.

In Fällen, wo die Verabfolgung der starken Ration in ihrem vollen Umfange sich nicht gleich beim Beginn der Wiederholungskurse oder der oben genannten Kurszeiten als nothwendig erweist, sind die Kommandanten der Kurse ermächtigt, nach Ermessen die Verstärkung der schwachen Ration bis zum Betrage der starken oder einzelner Theile derselben allmälig eintreten zu lassen.

§167.

In allen andern in § 166 nicht genannten Kursen und Kurszeiten wird die schwache Ration, bestehend in: 4 kg. Hafer und 5 ,, Heu, verabfolgt.

818

Wenn jedoch der Ernährungszustand der Pferde die Erhöhung der Ration bis zum Betrage der starken oder einzelner Theile denselben in gewissen Fällen wünschenswerth machen sollte, so ist durch den betreffenden Kurskonimandanten die Genehmigung des Schweiz. Militärdepartements hiefür einzuholen.

§ 168.

Statt Hafer kann altbakenes, jedoch nicht schimmlichtes Brod, Mais und Gerste, in Nothfällen auch Roggen, Walzen, Dinkel im gleichen Grewicht wie Hafer, Kleie im \ '/afachen Gewicht und Heu je nach der Qualität im doppelten bis 2 1 /2fachen Gewicht des Hafers verwendet werden.

Wenn nicht das vorgeschriebene Heu geliefert werden könnte, so darf die Haferration vorübergehend bis auf höchstens 7 kg. erhöht werden. Die Beibringung voluminösen Futters (Heu, Stroh oder Grünfutter) ist dann aber mit allen Mitteln anzustreben.

§ 169.

Die Nothration, mit welcher die berittenen Truppen für den aktiven Dienst zu versehen sind, besteht aus 6--7 kg. Hafer oder in Ermangelung desselben aus 5--6 kg.

altbakenem Brod oder einem entsprechenden Gewicht Futterkonserven (G-aletten).

f. Verpflegung des Schlachtviehs.

§ 170.

Muß nachgeführtes Schlachtvieh durch die Kriegsverwaltung verpflegt werden, so sind auf 500 kg. lebendes Gewicht täglich 15 kg. Heu zu berechnen.

Wenn Grünfutter, Wurzelgewächse, Körnerfrüchte, Kleie, Schotenfrüchte u. dergl. zur Verwendung gelangen, so sind 100 kg. Heu gleich einem Nahrungswerth von 400--450 kg.

819

gernengten Gvünfutters, 350--400 kg. grünen Klee's oder Luzerne, Esparsette, Kuttermais und Futterroggen, 200 kg.

roher Kartoffeln, 300 kg. gelber Rüben, 350 kg. Runkeln, 400 kg. weißer Rüben, 45--50 kg. Körnerfrüchte, 60 kg.

Kleie und 35 kg. Schotenfrüchte zu rechnen. Stets jedoch muß mehr als die Hälfte des Nährwerthes mit Trokensubstanz gereicht und nie darf das Rauhfutter (Heu oder Gras), mehrere Tage gänzlich entbehrt wdrden.

3. Armeelieferungen.

§ 171.

Wenn die Beschaffung der Bedürfnisse der Truppen an Lieferanten vergeben wird, so haben diese auf denjenigen Fassungspläzen, welche ihnen vom Divisionskriegskommissär bezeichnet werden, auf ihre Kosten für das erforderliche Distributionspersonal, sowie für die nothwendigen Lokale, in denen die Abgabe der Lebensmittel an die Truppen stattfinden kann, zu sorgen.

Auf Verlangen des Divisionskriegskommissärs müssen sich die Lieferanten auch jederzeit über das Vorhandensein der nothwendigen Vorräthe und der guten Qualität derselben ausweisen und haben dieselben im Felde und bei Truppenzusammenzügen immer einen Repräsentanten im Generaloder im Divisiorishauptquartier zu stellen.

§ 172.

Die Lieferanten haben für genaue und gewissenhafte Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten habhafte Personal- oder Realkaution zu leisten. Im Falle von Personalkaution hat der Lieferant eine amtliche Bescheinigung über seine Habhaftigkeit und diejenige seiner Bürgen beizubringen.

Die Bürgen haften der Verwaltung gegenüber sowohl unter sich als mit dem Lieferanten solidarisch.

820

Die Realkaution geschieht entweder mittelst Hinterlage von Baarschaft oder von Werthschrifteu, deren Realität und Solidität auf Verlangen der Verwaltung amtlich zu. beglaubigen sind. Die Realkaution soll 10 bis 25 °/o des Werthes der übernommenen Gesammtlieferung betragen und wird bei der eidg. Staatskasse deponirt.

Nach Beendigung der Lieferung und nach erfolgter Abrechnung mit dein Lieferanten ist die Realkaution Lezterem zu behändigen.

§ 173.

Lie Lieferanten haben alle ihnen übertragenen Lieferungen vertragsgemäß zu den vorgeschriebenen Fassungszeiten auszuführen. Sie verfallen für nicht rechtzeitige und nicht vertragsmäßige Lieferungen, insofern solche von den Truppen ·wegen Mangels an Ersaz angenommen werden müssen, in eine Konventionalstrafe bis auf die Hälfte des Betrages der betreffenden Lieferung.

§ 174.

Findet der mit der Uebernahme der Lieferungen beauftragte Vervvaltungs- oder Truppenoffizier eine Lieferung nicht vertragsgemäß, so hat er deren Annahme zu verweigern und den Lieferanten aufzufordern, dieselbe durch eine annehmbare zu ersezen.

Bestreitet der Lieferant die Richtigkeit der Behauptung des betreffenden Offiziers, so hat der Chef des Koi-ps auf die ihm hierüber gemachte Anzeige eine sofortige Untersuchung der Lieferung durch eine Expertenkommission, in welche sowohl er, als der Lieferant ein Mitglied zu wählen haben, anzuordnen. Zugleich ernennt der Divisionskriegskommissär oder an dessen Stelle ein von ihm oder vom Korpskommandanten bezeichneter Offizier einen Obmann.

Die Experten haben als Schiedsrichter zu fungiren und zu entscheiden, ob das Korps die gemachte Lieferung anzu-

821 nehmen, oder ob der Lieferant dieselbe durch eine bessere zu ersezen habe und für den Fall, daß die Truppen aus Mangel an Ersaz eine vertragswidrige Lieferung annehmen müssen, welche Konventionalstrafe dem Lieferanten aufzuerlegen sei. Bei abweichenden Meinungen der Experten fallt der Obmann den Entscheid über die den Experten gestellten Fragen.

Dieser Entscheid ist nebst dem über die Untersuchung aufgenommenen Protokolle dem Ober-, bezw. Armeekriegskommissär einzusenden.

Erhält der Lieferant Unrecht, so hat er die auf dem Verbal zu spezifizirenden Untersuchungskosten zu tragen ; fällt der Entscheid zu Ungunsten des die Lieferung beanstandenden Offiziers aus, so werden die Kosten von der Kriegskasse übernommen.

§ 175.

Gegen den Entscheid der Experten steht dem Lieferanten ein Rechtsmittel nicht zu; dagegen kann er beim Ober-, bezw. beim Armeekriegskommissär unter Darlegung der Gründe um die Erlassung oder Verminderung der Konventionalstrafe nachsuchen. Gegen das Erkenntniß des Ober-, bezw. Armeekriegskommissärs findet eine Weiterziehung nicht statt.

§ 176.

Sind die Truppen geuöthigt, für nicht zur vorgeschriebenen Zeit stattfindende oder für vertragswidrige Lieferungen, welche der Lieferant nicht durch annehmbare zu ersezen im Stande ist, sich anderwärts den Bedarf zu verschaffen, so erfolgt diese Ersazbeschaffung auf Rechnung des Lieferanten, der mit seiner Kaution, bezw. mit seinem allfälligen Guthaben für alle Haupt- und Nebenfolgen, Schaden und Kosten diesfalls zu haften hat.

Ueber derartige Ersazbeschaffungen ist unter sachgemäßer Darlegung der Gründe, welche dieselben veran-

822

laßten, sofort dem Divisionskriegskommissär, bezw. Oberoder Armeekriegskommissär, Anzeige zu machen.

Konventionalstrafen für verspätete Lieferungen werden auf Antrag der betreffenden Kommandanten vom Divisionskriegskommissär , bezw. Ober- oder Armeekriegskommissär ausgesprochen.

§ 177.

Fortgesezte und begründet erfundene Beschwerden gegen den Lieferanten berechtigen die Kriegsverwaltung zur sofor- · tigen Aufhebung des Vertrages, in welchem Falle der Lieferant keine Entschädigung anzusprechen hat.

Für Fälle von Betrug, Betrugsversuch, Lebensmittelfälschung u. dgl. bleibt gegen den fehlbaren Lieferanten überdies das strafgerichtliche Verfahren vorbehalten.

§ 178.

Die verhängten Konventionalstrafen werden von dem Guthaben oder der geleisteten Kaution des Lieferanten bezogen. Soweit dieselben für nicht vertragsgemäße Lieferungen von Lebensmitteln für die Truppen verhängt worden sind, fallen sie in demjenigen Verhältniß, in welchem die Truppen durch eine schlechte Lieferung geschädigt wurden, in das Ordinäre derselben, sonst aber in die Kriegskasse. Das Leztere gilt auch von denjenigen Konventionalstrafen, welche für nicht vertragsgemäß gelieferte Fourage ausgesprochen werden.

Der Ober-, bezw. Armeekriegskommissär bestimmt auf den Antrag des betreffenden Kommandanten, dessen Truppen durch schlechte Lieferungen geschädigt worden sind, in jedem einzelnen Falle denjenigen Betrag, welcher von einer rechtskräftig verhängten Konventionalstrafe dem Ordinäre der betreffenden Truppe zukommen soll.

823 § 179.

Den Lieferanten können auf ihr Verlangen im Feldverhältniß von der Kriegskasse Abschlagszahlungen gemacht werden. Die Größe derselben bestimmt der Divisionskriegskommissär, doch dürfen dieselben nie den Betrag von zwei Drittheilen des Werthes der Lieferungen übersteigen.

Im Friedensverhältniß finden Vorschüsse an Lieferanten in der Regel nicht statt und können nur mit Ermächtigung des Oberkriegskommissariates gemacht werden.

§ 180.

Die Lieferanten sind verpflichtet, an Nichtmilitärs, welche bei den Truppen angestellt, jedoch nicht in die Formation derselben aufgenommun sind, wie Fuhrleute, Bediente etc.

auf Verlangen Lebensmittel abzugeben, jedoch nur gegen Baarbezahlung zu den vertragsmäßigen Preisen.

§ 181.

Das in § 174 beschriebene Verfahren gilt auch für von den Korps beanstandete Lieferungen der Verwaltung selbst, bezw. der Verwaltungskompagnie. Betrifft es hiebei Lieferungen, welche bereits von der Verwaltungskompagnie beanstandet worden sind, zu deren Annahme sie jedoch durch Expertenentscheid verhalten worden ist, so soll eine zweite Expertise nur dann angeordnet werden, wenn unzweifelhaft nachgewiesen wird, daß seit der Uebernahme der betreffenden Lieferung durch die Verwaltungskompagnie Veränderungen stattgefunden haben.

Die Experten haben, wenn nöthig unter Zuziehung eines Arztes bezw. Pferdearztes, namentlich festzustellen, welche Mängel den betreffenden Lieferungen anhaften, in welcher Weise bei noch vorhandenen Vorräthen denselben abgeholfen werden könne und ob der Genuß der betreffenden Lebensmittel den Truppen oder Pferden nachtheilig sei.

824 Ist dies Leztere nicht der Fall, so sind die Truppen zur Annahme der Lieferungen unter allen Umständen verpflichtet.

§ 182.

Wenn Lieferungen der Verwaltung bezw. der Verwaltungskompagnie, welche durch den Transport, durch Witterungseinflüsse, durch unrichtige Behandlung, durch unzwekmäßige Lagerung in den Magazinen und auf den Distributions;pläzen, oder durch andere Ursachen ganz oder theilweise verdorben worden sind, in diesem Zustande an die Korps ·abgegeben werden, so hat der betreffende Kommandant, unter sofortiger Anzeige an die Verwaltung, bezw. den Chef der Verwaltungskompagnie, durch eine spezielle Untersuchung, «u welcher auch ein Arzt oder Pferdearzt zuzuziehen ist, den Zustand der betreffenden Lieferung und namentlich auch die Ursachen, welche denselben herbeigeführt haben, feststellen zu lassen.

Kann in solchen Fällen der erforderliche Ersaz von der Verwaltung aus Mangel an Zeit oder an Vorräthen nicht geliefert werden, so sind die Kommandanten befugt, den nothwendigen Bedarf sich in geeigneter Weise anderswo zu beschaffen. Ueber derartige Ersazbeschaffungen ist dem Divisionskriegskommissär bezw. Oberkriegskommissär sofort Kenntniß zu geben, § 183.

Die Untersuchungsprotokolle über beanstandete Lieferungen der Verwaltung sind in zwei Doppeln zu erstellen, wovon das eine an das betreffende D i v i s i o n s k o m m a n d o , das andere an den Ober- bezw. Armeekriegskommissär geht.

4. Bestimmungen bezüglich der Regieverpflegung.

§ 184.

Wenn die Verpflegung der Truppen im Regiewege geschehen soll, so sorgt der Ober-, bezw. Armeekriegskommissär

825

im Einverständniß mit dem Militärdepartement, bezw. Oberbefehlshaber für die Anlegung der erforderlichen Magazine und Anstalten.

Im Feldverhältnisse sind die von der Kriegsverwaltung zu Magazinen für die Armeebediirfnisse bezeichneten Lokalitäten von den Eigentümern derselben (Gemeinden oder Privaten) gegen die in § 186 bestimmte Entschädigung unbedingt und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

§ 185.

Der Kriegsverwaltung steht unter Mitwirkung der Ortsbehörden das Recht zu, die im betreffenden Kantonnirungsbezirke vorhandenen Baköfen zum Baken des Brodes für die Truppen anzuweisen, wobei indessen auf die Bedürfnisse der Civilbevölkerung möglichst Rüksicht zu nehmen ist.

Ebenso kann die Armeeverwaltung über die vorhandenen Mühlen zu Verpflegungszweken verfügen.

§ 186.

Die Entschädigung für die in §§ 184 und 185 bezeichneten Leistungen wird durch zwei Sachverständige bestimmt, wovon der eine vom Militärdepartement, bezw. Ober-(Divisions-) kommando, der andere von dem Vorstande derjenigen Gemeinde, in welcher die betreffenden Objekte liegen, ernannt wird. Die Verhandlungen leitet der Ober- bezw. Armee(Divisions-)kriegskommissär oder ein von diesem bezeichneter Offizier, welcher bei getheilten Meinungen der Experten zugleich als Obmann funktionirt.

§ 187.

Der Kriegsverwaltung steht das Recht der Benüzung von Schlachthäusern gegen tarifgemäße Vergütung zu.

§ 188.

' Die Gemeinden sind verpflichtet, mars eh u n fähige oder kranke Schlachtthiere, welche von der Kriegsverwaltung Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

57

826

nicht selbst besorgt werden können, gegen Empfangsbescheinigung zu übernehmen, und je nach ihrem Zustande entweder gegen Bezahlung der Wartungs- und Fütterungskosten behandeln und verpflegen oder abschlachten zu lassen, in welch' lezterm Falle der Erlös über die Verwerthung der Thiere unter genauer Rechnung der Kriegsverwaltung einzuhändigen ist.

Sollte unter angekauftem Vieh eine Krankheit seuchenartig auftreten, so ist der Vorstand der zuständigen Verpflegungsanstalt oder der Eigenthümer des Viehes (Lieferant) verpflichtet, die Stallungen unverzüglich zu sperren und sowohl der betreffenden Polizeibehörde als dem Oberpferdearzt, bezw. dem nächsten Divisionspferdearzt sofortige Anzeige zu machen , welcher unter Kenntnißgabe hievon an den Ober-, bezw. Armeekriegskommissär und an das vorgesezte Kommando für die Vollziehung der für solche Fälle aufgestellten gesezlichen Vorschriften zu sorgen hat.

§ 189.

Ueber den Betrieb der für die Regieverpflegung erforderlichen Anstalten (Bäkereien, Schlächtereien etc.), über die Verwaltung der Magazine, über das bezügliche Rapportwesen und über die Dienstverhältnisse der Verwaltungskompagnien überhaupt ist eine spezielle Instruktion zu erlassen.

Die weiter hierüber erforderlichen Vorschriften werden vom Ober-, bezw. Armeekriegskommissär im Einverständniß mit dem Militärdepartement, bezw. Oberbefehlshaber erlassen.

5. Requisitionen.

§ 190.

Requisitionen von Lebensmitteln dürfen im Feldverhältnisse nur vom Oberbefehlshaber und von den Kommandanten selbstständiger Heeresabtheilungen angeordnet werden.

827 § 191.

Nachdem vom Oberkommando den Divisionen und selbststäadigen Truppenkorps die Requisitionsgebiete zugewiesen sind, erläßt der Armeekriegskommissär über die Ausführung der Requisition, über Art, Quantum und Ablieferung der beizubringenden Verpflegungsbedürfnisse, über die Art und Weise der Vergütung derselben und die diesfälligen Eröffnungen au die Gemeindevorstände die erforderlichen Instruktionen, an welche sich die mit der Leitung der Requisition beauftragten Offiziere genau zu halten haben.

§ 192.

Zur Einleitung des Verfahrens für die regelmäßige Requisition wendet sich der Divisionskriegskommissär, bezw.

der mit der Requisition beauftragte Offizier, an die betreffenden Gemeindevorstände und verlangt die Ablieferung des erforderlichen Bedarfs innerhalb einer Frist, deren Dauer sich nach der Dringlichkeit der Sache richtet.

Wenn der Aufforderung zur Abgabe von Lebensmitteln nicht entsprochen wird, oder wenn die Civilbehörden ihre amtliche Thätigkeit eingestellt oder ihren Wohnort verlassen haben, so hat die militärische Requisition Plaz zu greifen, in welchem Falle eine Truppenabtheilung von angemessener Stärke, unter Mitwirkung eines Offiziers der Kriegsverwaltung, das Aufsuchen,i die Uebernahme und die Abaabe der von O den Einwohnern zu requirirenden Lebensrnittel besorgt.

§ 193.

Wird eine Fouragirung befohlen, so wird sie unter derMitwirkung eines Offiziers der Kriegs Verwaltung von berittenen Truppen ausgeführt und es besteht dieselbe in der Wegnahme des in Feld und Wiesen vorhandenen Grünfutters und deiin den Feldern noch stehenden oder in Scheunen und andern Gebäuden aufbewahrten gedroschenen oder ungedroschenen Früchte, sowie des Heues und des Strohes.

828 § 194.

Im Instruktionsdienste ist das Militärdepartement berechtigt, für die Uebungen größerer Truppenkörper die Gemeinden zu direkten Lieferungen von Fourage an die Truppen gegen Bezahlung der Marktpreise zu verhalten.

6. Ausstellung und Abgabe der Gutscheine.

§ 195.

Für alle Leistungen und Lieferungen, welche nicht sofort baar bezahlt werden, sind vorschriftsgemäße Gutscheine auszustellen und zwar von den Hauptleuten für Lieferungen an die Kompagnieen, vom Quartiermeister für solche an das Bataillon und für die Stäbe von den zuständigen Komptabeln.

§ 196.

Die Gutscheine können für einen Tag oder mehrere zusammen angefertigt werden und sind für die einzelnen Lebensmittel und Futtergattungen, sowie für die verschiedenen Leistungen der Gemeinden gesondert auszustellen.

§ 197.

Für alle zu viel bezogenen Fassungen haften die Aussteller der Gutscheine.

§ 198.

Der Handel mit gelieferten Lebensmitteln oder Gutscheinen ist verboten.

§ 199.

Die Einlösung der Gutscheine für die Gemeindelieferungen soll im aktiven Dienste, wenn immer die Verhältnisse es gestatten, beim Abzüge der Truppen aus dem betreffenden Kantonnement stattfinden.

829

Nicht eingelöste Gutscheine sind spätestens innert vierzehn Tagen nach dem Abmarsch der Truppen an das zuständige Kantonskriegskommissariat zu Händen des Divisionskriegskommissärs, beziehungsweise Oberkriegskommissariats einzusenden.

Die Lieferanten haben ihre Gutscheine im Feldverhältnisse am Ende eines jeden Monats und am Schlüsse des Dienstes an den Divisionskriegskommissär und im Friedensverhältniß jeweilen bei Beendigung eines Kurses dem betreffenden Verwaltungsoffizier gegen Empfaugschein zu Händen des Oberkriegskommissärs einzureichen.

7. Fassungen.

§ 200.

Den Truppen ist durch angemessenen Befehl bekannt zu geben, auf welche Weise sie den Bedarf an Lebensrnitteln beziehen können.

Die Zeit der Fassungen wird in der Regel vom Höchstkommandirenden bestimmt.

§ 201.

Das Fassen sämmtlicher Bedürfnisse, die aus Magazinen oder von Lieferanten bezogen werden, geschieht für die Kompagnien durch die Fouriere unter Aufsicht des Quartiermeisters oder eines Truppenoffiziers, und für die Stabsabtheilungen durch die mit dem Rechnungswesen betrauten Komptabeln.

S. Vorschriften über die Qualität der Lebensrnittel und der Fourage.

§ 202.

Für die Qualität vorgeschrieben :

der Lebensmittel wird

Folgendes

830

1) Das Brod muß aus reinschmekendem , gesundem, trokenem und von Kleie und Beimischungen freiem Kernen- oder Waizenmehl, II. Qualität, in Laibe von 750 oder 1500 Gramm bereitet werden, gut ausgebaken, jedoch nicht verbrannt und bei der Ablieferung mindestens 12 Stunden alt sein.

2) Das Fleisch muß von gut gemästeten Ochsen oder Kühen, die nicht unter zwei und nicht über acht Jahre alt sind, herrühren; es muß mit weißen Fettstrichen durchzogen, geruchfrei sein und eine schöne rothe Farbe haben; Knochen dürfen mit Ausnahme der im Fleische befindlichen keine zugewogen werden, ebenso keine Eingeweide und keine Kopfstüke. Von den Beinen darf zur Vertheilung an die Truppen nur gelangen, was 12 Centimeter über dem Vorderknie und dem Sprunggelenk abgeschnitten worden ist. In der Regel soll nur solches Fleisch an die Truppen abgegeben und transv " portirt werden, welches von Thieren herrührt, die mindestens 24 Stunden vorher geschlachtet worden sind.

Wo es irgendwo thunlich ist, soll bei Abschluß der Fleischlieferungsverti-äge ausschließlich die Abgabe von Ochsenfleisch bedungen werden.

Gedorrter Spek muß gesund, frisch und rein sein, darf nicht riechen, nicht ranzig und nicht von Finnen oder Maden angegriffen sein, sondern ein hartes, weisses und gesundes Fett zeigen.

3) Die Hülsenfrüchte müssen gesund , reinschmekend, nicht zu alt und nicht wurmstichig sein.

4) Der Reis soll troken, grob, egal von Kern, von weisser Farbe und nicht staubig oder mehlig sein; er darf nur wenig gebrochene Körner enthalten und muß beim Kochen stark aufquellen.

5) Teigwaaren sollen gut ausgetroknet, geruchlos, leicht zerbrechlich und von gleichmäßiger Farbe sein. Beim Kochen sollen sie leicht aufquellen, ohne zu zerfließen.

831

6) Der Kaffee soll troken. rein, von gleicher natürlicher Farbe sein und leicht braun geröstet einen angenehmen kräftigen Geschmak haben.

7) Der Wein muß hell, gesund und real sein und möglichst wenig Säure enthalten.

Alle zur Vertheilung an die Truppen gelangenden Nahrungs- und Genußmittel müssen unverfälscht, gesund und vollkommen genießbar sein.

§ 203.

Die Qualität der Fourage soll mindestens so gut sein, als solche die Landesgegend, in welcher sich die Truppen befinden, hervorbringt.

Im Allgemeinen gelten folgende Vorschriften: 1) Der Hafer darf nicht staubig, nicht dumpfig und schimmlicht, nicht ausgewaschen und nicht mitRhade, oder andern Beimischungen vermengt, sondern er muß troken und reinschrnekend sein und ein Gewicht von mindestens 45--48 Kilogramm per Hektoliter haben.

2) Das Heu, welches immer nur in verschwiztem Zustande zur Abgabe gelangen darf, soll aus guten, kräftigen Gräsern oder Kräuterarten bestehen und muß gut gedorrt, reinschmekend und nicht schimmlicht oder staubig sein.

' 3) Als Pferdefutter darf stark schimmlichtes Brod nicht verwendet werden.

832

"VI. Abschnitt.

Unterkunft.

1. Allgemeine Bestimmungen, Unterkunftsarten, Raumverhältnisse.

§ 204.

Für die Unterkunft der Truppen sowohl im Friedensais Feldverhältniss sorgt der Bund gemäß Art. 221 der Militärorganisation durch die Kriegsverwaltung.

§ 205.

Die Unterbringung der Truppen geschieht: a. In Kasernen oder in andern zu Kasernenzweken ein gerichteten Gebäuden; b. in Kantonnementen (Bereitschaftslokalen , Alarmquartieren) ; c. durch Einquartierung bei den Einwohnern; d. in Freilagern (Bivouacs, Ortschaftslager) und in Standlagern.

§ 206.

Als Bereitschaftslokale haben öffentliche Gebäude, Tanzsäle, leere Fabriken, Scheunen, Schuppen u. s. w. zu dienen.

§ 207.

Im Kantonnement ist an Lagerraum, jedoch ohne die Zugänge, zu berechnen : für einen Mann 1,25--1,50»»2 (210TM Länge auf 65--75«»» Breite), ,, ein Pferd 3,50--4 *>2 (270--300"TM Länge auf 125--150«» Breite).

Die Stallungen sollen mindestens 210 Centimeter hoch sein.

833

Der Raum für die Bivouacs (die Ausdehnung des Lagerplazes auf den einzelnen Mann reduzirt verlangt im Allgemeinen 30 Quadratmeter auf den Infanteristen, 60 Quadratmeter auf den Kavalleristen, 75 Quadratmeter auf den Artilleristen) richtet sich hauptsächlich nach dem verfügbaren Terrain und der Form, in welcher gelagert wird.

Die nähern Bestimmungen über die Raumverhältnisse gibt das Felddienstreglement.

§ 208.

Man unterscheidet:

»

W e i t e K a n t o n n i r u n g (vorzugsweise Quartier bei den Einwohnern).

l Infanterist auf l Feuerstelle oder 5 Einwohner, 1 Kavallerist = 2 Infanteristen, 2 Artilleristen = 3 ,, E n g e K a n t o n n i r u n g (hauptsächlich Unterkunft in Bereitschaftslokalen).

Mehr als l Mann bis auf 5 Mann auf die Feuerstelle oder l Mann auf den Einwohner.

M a r s c h k a n t o n n e m e n t e (Marschquarliere).

Mehr als l Mann bis auf 5 Mann auf den Einwohner.

A l a r m q u a r t i e r e . Unterbringung ganzer Abtheilungen (Sektionen, Pelotone, Kompagnien und noch größere Detaeheinente) unter völliger Aufrechthaltung des taktischen Verbandes und der Gefechtsbereitschaft) in geeigneten Gebäuden.

O r t s c h a f t s l a g e r . Unterkunft in Bereitschaftslokalen (Alarmquartiere) in Verbindung mit der Lagerung im Freien in unmittelbarer Nähe der Ortschaften.

§ 209.

Bei größern Truppenmärschen und Truppenkonzentrationen im Kriegsfälle kann über alle in den Gemeinden

834

vorhandenen Gebäude verfügt werden, doch sollen den Einwohnern die notwendigsten Schlafzimmer und Küchen zur Verfügung bleiben.

§ 210.

Bei Belegung von Ortschaften mit Truppen ist auf die hygienischen Verhältnisse möglichste Rüksicht zu nehmen.

Ungesunde Gegenden sind thunlichst zu vermeiden , Ortschaften, in welchen anstekende Krankheiten sich befinden, ganz auszuschließen oder erst nach gründlicher Reinigung zu belegen.

§ 211.

Zu Lagerpläzen wählt man, soweit nicht die Gefechtszweke und Gefechtsverhältnisse die Wahl bedingen, möglichst trokenes, festes, windgeschüztes, in der Nähe von Oertlichkeiten gelegenes Terrain, von welchem aus auf geeigneten Zufahrten die Versorgung der Truppen mit dem erforderlichen Koch- und Trinkwasser (täglich zirka 4 Liter per Mann und 12 Liter per Pferd), sowie mit Holz und Stroh geschehen kann.

2. Berechtigungen der Truppen, a. In Kasernen.

§ 212.

Soweit es die Verhältnisse gestatten, soll die Unterbringung der Truppen in Kasernen stattfinden.

Jeder Militär hat Anspruch auf einen hinlänglichen Lagerraum, im Instruktionsdienste in der Regel auf ein eigenes, reinliches Bett, insofern nicht größere Truppenübungen und Besammlungen die Lagerung auf Stroh bedingen.

Die Offiziere und wenn möglich die höhern Unteroffiziere sind von der Mannschaft getrennt unterzubringen. Die hohem Offiziere können nach Zuläßigkeit der Raumverhältnisse eigene Zimmer beanspruchen.

835 § 213.

Können die Offiziere auf Waffenpläzen, über deren Benüzung der Bund Verträge abgeschlossen hat, im Instruktionsdienste nicht mit ihren Truppen in den Kasernen untergebracht werden, so beziehen sie eine tägliche Logisentschädigung von einem Franken, insofern es nicht Offiziere betrifft, welchen ihr eigenes Domizil auf dem Waffenplaze zu benüzen bewilligt wird.

Diese Entschädigung wird bei Rekognoszirungen und Ausmärschen bei einer Dauer von mehr als 4 Tagen auf Fr. 1. 50 erhöht, wenn die Offiziere in ihren Kosten für Quartier sorgen müssen.

§ 214.

Für die Beleuchtung, Beheizung und Reinigung der Kasernen, soweit die leztere nicht den Truppen auffält, läßt die Kriegsverwaltung durch die zuständigen Kasernenverwaltungen sorgen.

Die nähern Bestimmungen hierüber sowie über die Ausrüstung der Kasernen überhaupt enthalten die Waffenplazverträge und das Reglement über die Kasernirung der Truppen.

I). In Kantonnementen.

§ 215.

Sobald die Truppen in Bereitschaftslokalen untergebracht werden, so sind auch die Kompagnieoffiziere derselben in gleicher Weise, sei es mit den Truppen selbst oder in besondern geeigneten Lokalen, zu logiren.

In den Alarmquartieren haben unter allen Umständen alle zu den betreffenden Truppen gehörenden Offiziere bei denselben zu verbleiben.

§ 216.

Die Offiziere der Stäbe sind nach Zuläßigkeit der Raumverhältnisse bei den Einwohnern in thunlichster Nähe der Truppen einzuquartieren.

836

§ 217.

Für die Unterkunft der Offiziere in Bereitschaftslokalen oder in Quartieren, welche Waffenpläze es auch betreffe, werden vom Bunde 'keine Logisvergütungen geleistet.

§ 218.

An Lagerstroh erhält jeder Mann für die ersten fünf Tage 8 kg. und bei längerm Aufenthalt alle fünf Tage einen Zuschuß von 2,5 kg. zum Voraus.

Wenn es gewiß ist, daß Bereitschaftslokale nur für l--2 Nächte zu beziehen sind, so werden bloß 5 kg. Stroh verabfolgt.

§ 219.

Für die Pferde sind täglich 3,5 kg. Streue abzugeben, welche aus weißem Stroh oder aus schwarzer Streue in verschwiztem Zustande, bestehen kann.

§ 220.

Die Bereitschaftslokale und die Stallungen müssen vom Eintritt der Abend- bis zur Morgendämmerung beleuchtet und die Lichter in feuersichern Laternen angebracht werden.

c. Im Quartier beiden Einwohnern.

§ 221.

Im Quartier bei den Einwohnern haben die Truppen mindestens eine gesunde und reinliche Lagerstätte anzusprechen. Die Offiziere haben Anspruch auf besondere Zimmer mit Betten, Beleuchtung und Beheizung.

d. In Frei- und Standlagern.

§ 222.

In Frei- und Standlagern haben alle Offiziere bei ihren Truppen oder in deren Nähe und in der Regel wie diese selbst zu logiren.

837

Ausnahmen können nur vom Höchstkommandirenden bewilligt werden § 223.

Die Strohberechtiguüg der Truppen ist die gleiche wie im Kantonnement (§ 218).

In kalten Nächten und bei nasser Witterung darf indeß auch beim Bezug eines nur l---2 Tage andauernden Bivouacs die Strohlieferung bis auf 8 kg. per Mann auf den Befehl der zuständigen Truppenkommandanten oder auf das Verlangen des Arztes ausgedehnt werden.

o

§ 224.

Die Abgabe von Streue für die Pferde geschieht nur bei dringendem Bedürfniß und soll 2,5 kg. per Pferd nicht übersteigen.

§ 225.

An Wärmeholz wird in die Bivouacs ein Ster auf 80 Mann oder auf je vier bewilligte Wachtfeuer verabfolgt.

Für die Bivouacs der Stabsabtheilungen wird ein Ster auf 40 Mann ausgetheilt.

In Standlagern wird Holz nur für die Wachtfeuer abgegeben.

§ 226.

Bei großer Kälte und bei andauernd naßkalter Witterung kann die Abgabe von Holz auf speziellen Befehl der zuständigen Kornmandostellen bis auf das Doppelte des im § 225 vorgesehenen Quantums vermehrt werden.

Im Sommer (Juni, Juli und August) wird dagegen in der Regel nur den irn Hochgebirge befindlichen Truppen Holz-verabfolgt.

838

e. Wachbediirfnissc.

§ 227.

Für die Polizei- und Feldwachen wird das Stroh in gleichem Verhältnis wie in die Bereitschaftslokale und in die Bivouacs ausgetheilt (§§ 218 und 223).

§ 228.

An Holz werden auf Vorposten alle 24 Stunden für jedes bewilligte und für 16 Mann berechnete Wachtfeuer abgegeben :

a. Im Winter: Monate November bis und mit März l Ster für 4 Wachtfeuer; b. im Frühling und Herbst: Monate April, Mai, September und Oktober l Ster für 6 Wachtfeuer; c. im Sommer: Juni, Juli und August in der Regel kein Holz.

Für Polizeiwachen wird geliefert: a. Im Winter: Vs Ster Holz per Tag, und die erforderliche Beleuchtung beziehungsweise 4 Kerzen; b. im Frühling und Herbst: Via Ster und 3 Kerzen.

c. im Sommer : 2 Kerzen und kein Holz.

3. Leistungen der Gemeinden.

§ 229.

Den Gemeinden, in welchen Truppen untergebracht werden, ist dies so rechtzeitig als möglich durch die Kriegsverwaltung anzuzeigen und damit die Mittheilung zu verbinden , auf welche Weise die Unterbringung · stattzufinden habe.

§ 230.

Die Gemeinden sind verpflichtet, auf erhaltene Anzeige hin, ungesäumt alle diejenigen Vorkehren zu treffen, welche für die vorgeschriebene Unterbringung der Truppen nothwendig sind.

839 Kiinn der in § 229 vorgeschriebene Avis nicht rechtzeitig oder gar nicht ertheilt werden, so haben die Gemeinden gleichwohl dem Begehren eines Truppenführers oder der Kriegsverwaltung um Aufnahme und Unterbringung von Truppen ohne Verzug Folge zu leisten.

§ 231.

Die Gemeinden haben für die Unterbringung der Truppen in Kantonnementen oder bei den Einwohnern unentgeldlich anzuweisen : a. Die Logis und Bureaux für die Stäbe (§ 216); b. die Quartiere und Unterkunftslokale für die Offiziere und Truppen je nachdem diese einzuquartieren oder zu kantonniren sind (§§ 215 und 217); c. die Stallungen für die Pferde nebst den erforderlichen Stallgeräthschaften ; d. die erforderlichen Küchen und Geräthschaften zur Zubereitung des Essens, insofern nicht Feldküchen errichtet werden. Im leztern Falle sind die Kochpläze ebenfalls unentgeldlich anzuweisen; e. die Wachtstuben und Arrestlokale, die Werkstätten für die Militärarbeiter ; f. die Korpskrankenzimmer und die für die Etablirung der Feldlazarothe erforderlichen Lokale; g. die Parkpläze für die Kriegsfuhrwerke.

§ 232.

Die Gemeinden haben ferner gegen Vergütung der in §§ 236--238 hienach bestimmten vom Bunde zu leistenden Entschädigungen zu liefern : a. Das Stroh in die Bereitschafts-, Wacht-, Kranken- und Arrestlokale, und die Streue in die Stallungen ; b. die Beleuchtung für die Bureaux, Bereitschaftslokale, Stallungen, Wachtstuben, Krankenzimmer und Werkstätten ;

840

e. die Beheizung für die Bureaux, Wachtstuben, Krankenzimmer und Werkstätten; d. die allfälligen baulichen Einrichtungen in die Unterkunftslokale, als Gewehrrechen, Kleiderhaken, Tablars, Latirbäume u. s. w. , dabei ist auch auf Erstellung der Latrinen (Aborte) Bedacht zu nehmen; e. die Lagerpläze für die Truppen und Pferde beim Bezug von Frei- und Standlagern ; f. das benöthigte Bauholz für die Errichtung von Baraken und Wachthütten, sowie für die Anlage temporärer Kriegsspitäler ; g. endlich kann von den Gemeinden auch das Koch- und Brennholz für die Kuchen und Feldbäkereien, das Stroh und das Wärmeholz für die Bivouacs und Vorposten bezogen werden.

§ 233.

Im Kriegsfalle haben die Gemeinden', bezw. Kantone für die Errichtung stehender Kriegsspitäler unentgeldlich zur Verfügung zu stellen : a. öffentliche Gebäude, welche von den Militärbehörden hiezu geeignet erklärt werden ; wobei jedoch der Kriegsverwaltung alle Kosten für die Einrichtung dieser Gebäude als Militärspitäler, für die Wiederinstandstellung und Reinigung der Lokale nach Aufhebung der Spitäler auffallen ; b. passenden Grund und Boden für die Errichtung temporärer Bauten gegen Vergütung des allfälligen Kulturschadens (§ 240).

4. Leistungen des Bundes.

§ 234.

Der Bund vergütet für die Unterbringung der Truppen in Kasernen im Tnstruktionsdienste die in den Waffenplaz-

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vertragen und im Réglemente über die Kasernirung vorgesehenen Entschädigungen.

In Kriegsfällen dagegen werden für die Unterkunft der Truppen in Kasernen keine andern Entschädigungen als diejenigen für Beleuchtung, Beheizung, Reinigung und Wäsche, welche nach den Tarifen vergütet werden, bezahlt.

§ 235.

Die Kriegsverwaltung liefert für die in den Militärstallungen der Kasernen untergebrachten Pferde die erforderliche Streue von mindestens 3,5 kg. per Tag und per Pferd.

IQ Kriegsfällen haben die Eigenthümer der betreffenden Lokalitäten die Streue gegen die in § 238 vorgesehene Entschädigung und gegen Ueberlassung des Düngers zu liefern.

§ 236.

Die Kriegsverwaltung liefert das erforderliche Stroh und Holz für die Frei- und Standlager und die Vorposten oder vergütet die von den Gemeinden hiefür bezogenen Lieferungen (§ 232 g) nach den Marktpreisen.

§ 237.

Die Kriegsverwaltung leistet den Gemeinden den örtlichen Verhältnissen angemessene Vergütungen für die ihnen nach § 232, b, c, d und f auffallenden Leistungen an Beleuchtungs- und Beheizungsmaterial, an Bauholz und für die ihnen durch den Bezug der Unterkunftslokale erwachsenen baulichen Einrichtungen.

§ 238.

Für das von den Gemeinden in die Bereitschafts-, Kranken-, Wacht- und Arrestlokale gelieferte Stroh wird von der Kriegsverwaltung eine Entschädigung von 60 °/o des Marktpreises für den durch den Gebrauch entstandenen Minderwerth und für die in die Stallungen gelieferte Streue nebst der Ueberlassung; des Düngers eine solche von 30 % geleistet.

Btmdesblatt. 33. Jahrg. Bd. IY.

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842

Die Entschädigung für Stallstreue fällt weg, wenn die Gemeinden die Pferde selbst verpflegen und hiefür gemäß § 149 die Vergütung für die gelieferten Fouragerationen beziehen.

§ 239.

Muß Lagerstroh wegen Infektion durch anstekende Krankheit oder durch Ungeziefer auf ärztliche Anordnung verbrannt werden, so wird für dasselbe der volle Marktpreis vergütet.

§ 240.

Der durch die Lagerung der Truppen entstandene Kulturschaden auf den Lagerpläzen wird gemäß den Bestimmungen des Abschnittes über Kultur- und Eigenthumsbeschädigungen (§§ 282 u. ff.) abgeschäzt und vergütet.

5. Ueberwachung der Lokalitäten und Lieferungen. Ausstellung der Gutscheine.

5 241.

Für alle Lieferungen von Stroh, Holz und Licht haben die komptabeln Offiziere zu Händen der Gemeinden, beziehungsweise Lieferanten Gutscheine auszustellen, in welchen, unter deutlicher Bezeichnung der Korps, die Lieferung in Qualität, Quantität, sowie deren Veranlassung (Dienstzweig etc.) genau anzugeben sind.

§ 242.

Die Rechnungen für die in den Unterkunftslokalen zu treffenden baulichen Einrichtungen, welche indeß, namentlich bei kürzerm Aufenthalt der Truppen, auf das Notwendigste zu beschränken sind, sowie Rechnungen für allfällige Beschädigungen der Lokale (§ 243), müssen sowohl vom Gemeindevorstand als von dem betreffenden Truppenkommandanten visirt sein und können nach Gutfinden der Kriegsverwaltung

843

durch Sachverständige, gemäß den Bestimmungen des Abschnittes über Kultur- und Eigenthumsbeschädigungen (§§ 282--287) geprüft und erledigt werden.

§ 243.

Die Truppenoffiziere haben unter allen Umständen und bei eigener Verantwortlichkeit darüber zu wachen, daß die von ihren Korps bezogenen Unterkunftslokale in gehörigem Zustande wieder verlassen werden ; Beschädigungen, die nicht nothwendige Folge des Gebrauchs sind, haben die Fehlbaren oder im Nichtentdekungsfalle das betreffende Korps zu vergüten.

Ebenso sind die Truppenoffiziere gehalten, darüber zu wachen, daß sämmtliche Lieferungen, wie Holz, Stroh u. s. w.

unter ihre Mannschaft gleichmäßig zur Vertheilung kommen, daß das Stroh unter keinen Umständen zur Unterhaltung von Koch- oder Lagerfeuern verwendet, sondern beim Verlassen eines Bivouacs zusammen genommen und an Haufen gebracht werde. Fehlbare sind zu bestrafen und zürn Ersaze des gestifteten Schadens anzuhalten.

b^ § 244.

Die Korpskommandanten sind dafür verantwortlich, daß beim Verlassen eines Kantonnements oder Lagers der verbleibende Vorrath an Holz, Stroh und Dünger weder verkauft noch verbrannt werde, sondern denjenigen Stellen verbleibe, welche Holz und Stroh geliefert oder sonst ein Recht sich darauf erworben haben.

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"VII. A.t>schnitt.

Transportwesen.

A. Gemeindefuhrleistungen.

1. Pflichten der Gemeinden.

§ 245.

Die Gemeinden sind verpflichtet, alle durch die Geseze und Réglemente vorgesehenen Fuhren gegen gesezliche Entschädigung zu leisten (Art. 205 der Militärorganisation).

Allen Anforderungen für Fuhrleistungen zu Militärzweken haben die Gemeinden sofort zu entsprechen, soweit die Mittel dazu bei ihnen vorhanden sind.

§ 246.

Die Militärverwaltung, beziehungsweise die Truppenkommandos sind berechtigt, von den Gemeinden namentlich zu requiriren: a. die zu den Korpsfuhrwerken gehörenden Proviant- und Bagagewagen, so lange diese nicht vom Bunde selbst nach besonderer Ordonnanz erstellt werden ; b. die Requisitionsfuhrwerke (Krankenwagen) der Feldlazarethe und der Transportkolonnen der Sanitätsreserve (Tafeln XV und XVI der Militärorganisation); c. die Pferdegeschirre und Wagendeken (Blachen) für die unter litt, a und b bezeichneten Fuhrwerke, soweit dieselben nicht den Korpsmaterialbeständen entnommen werden können;

845 d. die Wagen nebst den erforderlichen Bespannungen und Fuhrleuten für die Bildung von Lebensmittelkolonnen und Etappenfuhrparks ; e. die Wagen zum Transporte von Truppendetaschernenten und einzelnen Militärs, von Kranken, des Gepäkes und anderer Gegenstände, für deren Transport keine Armeefuhrwerke eingeführt sind, sowie die dazu erforderlichen Bespannungen nebst den nöthigen Fuhrleuten ; f. den nöthigen Vorspann bei anhaltenden Steigungen ; g. Saumthiere, Träger, Führer, Wegmacher und Schneebrecher ; h. Transportschiffe und Kähne.

§ 247.

Die Gemeindebehörden eines okkupirten Gebietes haben alle Sorgfalt auf die gehörige Instandstellung und Unterhaltung von Straßen und Brüken zu verwenden, um die vorkommenden militärischen Transporte möglichst zu erleichtern. Den Weisungen, welche zu diesem Zweke von den Militärbehörden erlassen werden, ist von den Gemeindevorständen ohne allen Verzug, und wenn nöthig mit Aufbietung aller Arbeitskräfte ihrer Gemeinden, Folge zu leisten.

Die Entschädigungen für die Herstellungsarbeiten werden von den Militärbehörden nach Mitgabe der örtlichen Preise bestimmt.

2. Requisitionsverfahren.

Ein- u n d A b s c h a z u n g e n .

§ 248.

Im Kriegsfälle werden die zum Korpsmaterial gehörenden Fuhrwerke und Pferdegeschirre (§ 246, a, b und c) gleichzeitig mit den Pferden (§ 64) ausgehoben, von den Pferdeschazungskommissionen eingeschäzt und den Truppenkorps zugewiesen.

846

Bezüglich der Schatzungsetats wird nach § 64 verfahren, mit der Ausnahme jedoch, daß das eine Doppel an den Divisionskriegskommissäi1, beziehungsweise Ober- (Armee-) kriegskommissär geht.

§ 249.

Requisitionspferde, Pferdegeschirre und Fuhrwerke, welche, obwohl nicht einem Korpsverbande angehörend, für längere Zeit im Dienste behalten werden, sind ebenfalls einer reglementarischen Einschäzung zu unterwerfen.

§ 250.

Im Friedensverhältnisse werden die den Truppen als Korpsfuhrwerke bestimmten Proviant- und Bagagewagen auf Anordnung des Oberkriegskommissariats durch die Kantonskriegskommissariate von den Gemeinden für die Dauer des betreffenden Dienstes eingemiethet und eingeschäzt.

Von dem im Doppel anzufertigenden Schazungsetat geht ein Exemplar an das betreffende Korps, das andere an den Divisions- beziehungsweise Oberkriegskommissär.

§ 251.

Fuhrwerke und Geschirre sind nach ihrem wahren Werthe und Zustande zu schäzen und zwar soll das Maximum der Schazung betragen : a. für einen Ispännigen Wagen Fr. 250 b. ,, ,, 2spännigen ^ ,, 400 c. ,, ,, 3--4spännigen ,, ,, 550 d. für ein Pferdegeschirr ohne Wartungsgegenstände .

.

.

,, 7 0 § 252.

Nach beendigtem Dienste werden alle gemäß §§ 248--250 in Dienst genommenen Requisitionspferde, Fuhrwerke und Geschirre in reglementarischer Weise abgeschäzt. Erlittene Beschädigungen sind durch die Kriegsverwaltung zu vergüten.

847

§ 253.

Die unter § 246 litt, d genannten Fuhrwerke, sowie die zu deren Bespannung nöthigen Pferde und Fuhrleute werden in der Regel nur von Etappe zu Etappe requirirt, können aber in Ausnahmefällen auch weiter mitgenommen werden.

§ 254.

Fuhrleute, Träger und Führer stehen unter militärischer Aufsicht und Gerichtsbarkeit; sie haben sich den Befehlen der mit der Leitung der Transporte beauftragten Militärs unbedingt zu unterziehen und sind für die gewissenhafte Ausführung der ihnen übertragenen Leistungen persönlich verantwortlich.

3. Beschaffenheit und Belastung der Fuhrwerke.

§ 255.

Der Bundesrath ist berechtigt, über die Beschaffenheit der von den Gemeinden zu requirirenden Proviant- und Bagagewagen und allfällig anderer Requisitionsfuhrwerke die nöthigen, für die Gemeinden verbindlichen Vorschriften unter Zusicherung angemessener Vergütungen zu erlassen.

Im Allgemeinen gelten bezüglich der Fuhrwerke folgende Bestimmungen : a. Es können sowohl solide Leiter- als Brükenwagen mit guten Hemmvorrichtungen verwendet werden; b. die Wagen sind vorn mit einem Sizbrette für den Führer und mit Seitenwänden, die Leiterwagen auch mit Böden zu versehen; c. an Rad breite und Eigengewicht sollen in der Regel besizen : Radbreite. Eigengewicht.

Cm.

Kg.

ein Ispänniger Wagen ,, 2spänniger ,, ,, 3--4spänniger ,,

5 7--7,5 7--9

300--400 500--600 700--900

848

d. die Wagendeken sollen wasserdicht und mit guten Befestigungsmitteln versehen sein.

§ 256.

Als Maximalbelastungen sind je nach der Beschaffenheit der Gespanne und Wege angenommen : a. für ein Saumthier 100--150 Kg.; b. für ein Zugthier 400--500 Kg. (exklusive Eigengewicht des Wagens).

Wo bei kürzern Steigungen die einfache Bespannung nicht ausreicht, sollen die mit einander fahrenden Fuhrwerke sich gegenseitig forthelfen. Bei länger anhaltenden Steigungen kann der erforderliche Vorspann von den Gemeinden requirirt werden.

4. Berechtigungen der Truppen.

§ 257.

Zum Transporte des Offiziersgepäkes werden außer den in der Militärorganisation aufgeführten und den Korps zugetheilten Bagagewagen noch folgende Requisitionsfuhrwerke bewilligt :

1) Ein e i n s p ä n n i g e r W a g e n : a. einer einzeln marschirenden Infanteriekompagnie ; b. ,, üragonerschwadron ; c. ,, Guidenkompagnie ; d. ,, Positionskompagnie ; e. ,, Feuerwerkerkompagnie ; f. ,, Trainabtheilung ; g. ,) einzeln marschirenden Geniekompagnie; h. einem Artillerieregimentsstabe und dem Stabe einer Positionsabtheilung ; i.

,, Artilleriebrigadestabe.

8492) Ein z w e i s p ä n n i g e r W a g e n : a. einem Kavallerieregimentsstabe ; b.

,, Artilleriebrigadestabe, wenn auf dem Wagen zugleich das Gepäk der Artillerieregimentsstäbe verladen wird ; c.

,, Divisionsstabe.

3) Zwei z w e i s p ä n n i g e Wagen: dem Armeestabe.

Die hier nicht aufgeführten Truppenkörper haben Anspruch auf Requisitionsfuhrwerke zum Transporte ihres Offlziersgepäkes nur dann, wenn sie mit ihren Fourgons, bzw.

Gepäkwagen, nicht versehen sind oder diese Fuhrwerke zeitweilig eine andere Verwendung gefunden haben.

§ 258.

Das bewilligte Offiziersgepäk ist folgendes : a . f ü r einen Oberst .

.

.

.

.

50 Kg.

b. für jeden andern Stabsoffizier .

.

40 ,, c. für einen berittenen Hauptrnann .

.

30 ,, d. für einen unberittenen Hauptmann und einen berittenen Lieutenant je .

.

. 25 w e. für einen unberittenen Lieutenant und einen Stabssekretär je 20 ,,.

f. für einen Adjutant-Unteroffizier .

.

10 ,, Die Korpskommandanten sind dafür verantwortlich, daß das Gepäk ihrer Offiziere das denselben bewilligte Gewicht nicht übersteige.

Ueber die Gepäk kisten der Offiziere werden im Bekleidungsreglemente die erforderlichen Vorschriften erlassen.

5. Ausstellung und Einlösung der Gutscheine.

§ 259.

Für alle Fuhrleistungen, welche von den Korps nicht sofort baar bezahlt werden, sind Gutscheine auszustellen,

850

welche unter Bezeichnung des Korps und Angabe der Veranlassung zur Requisition die Zahl der Fuhrleute, Pferde, Wagen etc., sowie den Namen der liefernden Gemeinde, das Datum und die Dauer der Lieferung enthalten sollen.

Die Gutscheine sind von den Gemeinden spätestens innert 14 Tagen an das zuständige Kantonskriegskommissariat zu Händen des Divisionskriegskommissärs, beziehungsweise des Oberkriegskommissariats einzusenden.

§ 260.

Gutscheine für von Etappe zu Etappe requirirte Fuhren werden von der Kriegsverwaltung nach folgenden Tarifen eingelöst : a. für einen Fuhrmann .

.

.

.

. 1 5 Cts.

b. für einen Träger .

.

.

.

. 30 ,, c. für ein Zug- oder Saumpferd .

.

. 25 ,, d. für einen einspännigen Wagen oder Schlitten 05 ,, e. für einen mehrspännigen Wagen oder Schlitten 10 ,, für jeden zurükgelegten Kilometer, ohne weitere Vergütung für den Rükweg.

Entfernungen unter 5 Km. werden gleich solchen von 5 Km. berechnet.

Werden Requisitionsfuhrwevke oder Träger auf ihrer Rükkehr nach Hause mit Armeegegenständen beladen oder zum Transporte von Kranken oder Verwundeten in rükwärts gelegene Sanitätsanstalten benüzt, oder werden sie endlich für den Hin- und Rükweg während mehr als 12 Stunden in Anspruch genommen, so wird für den Rükweg die Hälfte der obigen Vergütungen geleistet.

Auf den Gutscheinen ist die Veranlassung für die für den Rückweg bezahlten Vergütungen speziell anzugeben.

§ 261.

Führer, Sehneebrecher, Wegmacher werden nach den örtlichen Taxen entschädigt.

851

Ueber die Gültigkeit dieser Taxen sind* von den Bezirksoder Kreisbehörden Ausweise zu verlangen und den Rechnungen beizulegen.

§ 262.

Für Requisitionsfuhrwerke und Träger, welche zu Armeezweken für längere oder auf unbestimmte Zeit im Dienste zu verbleiben haben, wird von der Kriegsverwaltung folgende Bezahlung geleistet :

a.

b.

c.

d.

für jeden Fuhrmann .

.

. per Tag Fr. 2. 50 für jeden Träger .

.

,, ,, ,, 3. 50 für jedes Zug- oder Saumpferd ,, ,, n 3. -- für jeden leeren einspännigen Wagen oder Schlitten .

,, ,, ,, --.75 e. für jeden leeren mehrspännigen Wagen oder Schlitten .

,, ,, ,, 1. --

Werden Wagen nach den Vorschriften des § 255 von den Gemeinden ausgerüstet und mit Blachen versehen, so wird die tägliche Vergütung um 50 Rp. für ein einspänniges, um 75 Rp. für ein mehrspänniges Fuhrwerk erhöht.

Fuhrleute, Träger und Pferde werden bezüglich der Verpflegung und Unterkunft wie die Truppen gehalten.

Auf Verlangen der Kriegsverwaltung können die Gemeinden angehalten werden, den Fuhrwerken für die ersten Tage ihres Dienstes die Lebensmittel gegen die in § 149 bestimmten Vergütungen für die Fuhrleute und Pferde mitzugeben.

§ 263.

Im Friedens Verhältnisse werden die Vergütungen für die von den Gemeinden eingemietheten Proviant- und Bagagewagen auf den Antrag des Oberkriegskommissariats vom schweizerischen Militärdepartement nach Maßgabe der Verr hältnisse festgesezt.

852 § 264.

Für unbespannte und leere Wagen, welche nur für eine gewisse Tageszeit für die Verpflegungszufuhren (§164) an die Korps verlangt werden, wird keine Miethentschädigung geleistet.

Dagegen werden besondere Einrichtungen, welche an diesen Wagen getroffen werden müssen, sowie erlittene Beschädigungen derselben den Gemeinden vergütet.

§ 265.

Für den Transport von Truppen und Material auf von den Gemeinden requirirten Schiffen auf Seen und Flüssen werden folgende Vergütungen geleistet :

1) p e r Mann u n d Kilometer .

.

.

. 3 Rp.

2 ) p e r Pferd ,, ,, .

.

.

. 10 ,, 3) für Kriegsmaterial per 100 kg. mit} per Kilometer 0,7 ,, In diesen Preisen ist die Entschädigung für die Schiffleute Inbegriffen.

§ 266.

Für das Uebersezen von Truppen und ihres Materials von dem Ufer eines Flusses an das andere auf öffentlichen und privaten Fähren werden den Schiffleuten Vergütungen bezahlt, die per Schiffmann und per Stunde 80 Rp. nicht übersteigen dürfen.

B. Beschaffung von Transportmitteln auf dem Vertragswege.

§ 267.

Sowohl im Friedens- als im Feldverhältniß können unter besondern Umständen von der Kriegsverwaltung Transporte an Unternehmer auf dem Akkordwege vergeben werden.

853

Die daherigen Vorträge unterliegen im Friedensverhältniß der Genehmigung des Militärdepartements, im Feldverhältniß derjenigen des Oberkommandos, bzw. der Chefs selbständiger Heeresabtheilungen.

C. Eisenbahn- und Dampfschifftransporte.

1. Ausstellung der Gutscheine.

§ 268.

Für die von den Militärbehörden und den Truppenkommandos angeordneten Transporte von Truppen, Pferden, Kriegsmaterial und Armeebedürfnissen auf Eisenbahnen und Dampfschiffen werden Gutscheine ausgestellt, welche enthalten sollen : a. Datum der Beförderung ; b. Abgangsstation und Bestimmungsort; c. Name des Korps und die Zahl der beförderten Mannschaft, Pferde und Fuhrwerke ; d. für Kriegsmaterial und Armeebedürfnisse das betreffende Gewicht oder die Art und Zahl der zum Transport derselben verwendeten Waggons, bzw. Achsen; e. die Unterschrift des Ausstellers.

§ 269.

Sowohl im Friedens- als im Feldverhältniß übermitteln die Eisenbahn- und Dampfschiffsverwaltungen die ihnen im Laufe eines Monates ausgestellten Gutscheine, mit Borderaux versehen, jeweilen in den ersten Tagen des folgenden Monates zur Liquidirung direkt dem Oberkriegskommissariat.

2. Vergütung der Transporte im Friedensverhältnisse.

§ 270.

Bezüglich der Transporte und deren Vergütungen gelten folgende Vorschriften :

854

a. Eisenbahnen, aa. P e r s o n e n t r a n s p o r t e .

Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, Militär, welches in eidgenössischem oder kantonalem Dienste steht, bzw. in denselben einrükt, oder aus demselben entlassen wird, nach der hienach festgesezten Taxe vermittelst aller im Fahrplane vorgesehenen Züge oder durch außerordentliche Bahnzüge zur ununterbrochenen Beförderung zu übernehmen.

Beförderung durch die regelmäßigen Schnellzüge kann dagegen für ganze Truppenkörper oder für Detachemente von 60 Mann und mehr, die auf denselben Gutschein reisen, nicht beansprucht werden.

Der Tarif für Transporte von Militärpersonen ist folgender : a. Truppenabtheilungen per Mann und Kilometer 2,6 Rp.

b. einzeln reisende Militärs I. Klasse per Mann und Kilometer . 5,20 ,, II.

,, ,, ,, ,, ,, - 3,64 ,, III.

,, ,, ,, ,, ,, · 2,60 ,, c. Gepäk und Effekten per 50 kg. und per Kilometer .

.

.

.

.

.

. 1,25 T d. wenn bei außerordentlichen (Extra-) Zügen die nach litt, a hievor berechnete Taxe weniger als Fr. 5. 20 per Kilometer ergibt, so ist der leztere Betrag der Taxberechnung zu Grunde zu legen.

Für Hin- und Rükfahrt von einzeln reisenden Militärs wird die Hälfte der hiefür bestehenden Taxe bezahlt.

§271.

Der Transport von ganzen Truppenkörpern oder von Detaschementen von 10 Mann und mehr (§ 125) geschieht gegen einen reglementarischen Gutschein.

855

Einzeln reisende Militärs haben sich entweder durch das Tragen der Uniform als solche auszuweisen, oder aber durch den Ausweis einer Militär- oder Gemeindebehörde darzuthun, daß sie sich im eidgenössischen oder kantonalen Dienste befinden.

Militärpersonen, welche sich als solche nur durch das Tragen der Uniform ausweisen, sind verpflichtet, den Angestellten der Eisenbahn- und Dampfschiffverwaltungen auf Verlangen ihren Namen und Wohnort anzugeben, und es sind diese Verwaltungen berechtigt, bei der betreffenden Militärbehörde darüber Auskunft zu verlangen, ob die Betreffenden wirklich im Dienste gestanden sind.

Wer sich einer falschen Angabe schuldig macht, wird von den kompetenten eidgenössischen oder kantonalen Militärbehörden bestraft und zur Nachzahlung des Unterschiedes zwischen der militärischen und der gewöhnlichen Taxe verhalten.

§ 272.

Leichen im Dienste verstorbener Militärs werden gegen Gutschein zur Hälfte der gewöhnlichen Taxe befördert.

bb. P f e r d e t r a n s p o r t e .

§ 273.

Der Transport von Pferden, welche zum Gebrauche der Militärverwaltung bestimmt sind, hat durch alle im Fahrplan vorgesehenen Züge, durch die Schnellzüge jedoch nur dann zu geschehen, wenn für den Transport der Pferde kein Vorspann erforderlich wird; Der Pferdetransport unterliegt folgendem Tarif: a. einzeln per Stük und per Kilometer .

8,33 Rp.

b. in ganzen Wagenladungen per Kilometer 41,70 ,,

Der Ausweis über die Berechtigung zu dieser Taxe wird geleistet entweder durch einen reglementarischen Gutschein oder durch das Zeugniß einer Militärbehörde. A1&

856 Ausweis gilt auch die schriftliche oder mündliche Erklärung eines Offiziers oder Führers, daß sein Pferd sich im Dienste befinde, oder in, bzw. aus demselben sich begebe. Unrichtige Angaben werden nach Maßgabe des § 271 erledigt.

Die Wärter der Pferde, wenn sie auf dem Ausweis bezeichnet sind, bezahlen die in § 270 bestimmten Taxen.

cc. F u h r w e r k e .

§ 274.

Kriegsfuhrwerke jeder Art, beladen oder unbeladen, bezahlen für je zwei Bahnachsen und per Kilometer 26 Rp.

dd. Kriegsmaterial und A r m e e b e d ü r f n i s s e .

§ 275.

Jede Bahngesellschaft ist verpflichtet, Material, welches zum Gebrauch der Militärverwaltung bestimmt ist, auf Anordnung der zuständigen Militärstelle gegen einen reglementarischen Gutschein um nachstehende Taxen durch alle im Fahrplan vorgesehenen Züge, mit Ausnahme der regelmäßigen Schnellzüge, oder durch außerordentliche Bahnzüge zur un.unterbrochenen Beförderung zu übernehmen : a. Sendungen, für welche kein besonderer Wagen verlangt wird, per 50 Kg. und per Kilometer . , .

.

.

.

0,417 Rp.

b. Sendungen in ganzen Wagenladungen für je zwei Bahnwagenachsen und per Kilometer b i s a u f 5000 k g . . . .

26 r Wenn die Ladung zwischen 5000 bis 10,000 kg. beträgt, per Kilometer . 41,67 ,, Wenn die Ladung mehr als 10,000 kg. beträgt 57,3 r -c. Die Taxe für den Transport von losem Pulver, und zwar sowohl für das Kriegs-

857 pulver der Militärverwaltung als das Handelspulver der Finanzverwaltung, beträgt per 50 kg. und per Kilometer 1,042 Rp.

Für Transporte, die weniger als 1000 kg. betragen, werden für zwei Bahnwagenachsen und per Kilometer . 41,67 ,, berechnet.

Munition, Pulver und Kriegsfeuerwerk können nur mit Güter-, gemischten oder Extrazügen transportait werden.

b. Dampfschiffe.

§276.

Für Transporte mit Dampf- und Schleppschiffen werden von der Kriegsverwaltung folgende Vergütungen geleistet: 1) für Truppendetachemente von 10 Mann und mehr per Mann und per Kilometer .

2 Rp.

2) für ein Pferd per Kilometer 8 ,, 3) für ein Fuhrwerk .

.

.

.

. 16 ,,· 4) für Kriegsmaterial per 50 kg. und per Kilometer 0,32 ,, Für den Transport der Handwaffen und des Gepäkes eines Korps wird eine besondere Entschädigung nicht bezahlt.

Einzeln reisende Militärs bezahlen bei Benüzung von Dampfschiffen die Hälfte der ordentlichen Taxen.

3. Vergütung der Transporte im Kriegsfalle.

§ 277.

Im Falle des Kriegsbetriebes der Eisenbahnen und Dampfschiffe wird für den Transport von Truppen, Kriegsmaterial und Armeebedürfnissen die Hälfte derjenigen Taxen bezahlt, welche für die gleichen Transporte im gewöhnlichen Betrieb festgesezt sind.

Bandesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

59

858 Die Transporte von Kranken und Verwundeten geschehen unentgeldlich. (Art. 214 der Militärorganisation.)

§ 278.

Ueber die weiter erforderlichen Bestimmungen für Ausführung der Militärtransporte auf Eisenbahnen und Dampfschiffen im gewöhnlichen und im Kriegsbetriebe wird ein besonderes Reglement erlassen.

"VIII. Abschnitt.

Kultur- und Eigenthumsbeschädigungen.

1. Allgemeine Bestimmungen.

§ 279.

Schaden, der durch Ausführung militärischer Anordnungen an öffentlichem und Privateigenthum verursacht wird, ist durch die Kriegsverwaltung unter Vorbehalt der in §§ 291 und 292, Lemma l, bezeichneten Fälle zu vergüten.

§ 280.

Bei Truppenübungen sollen Rebberge, Parkanlagen, Gärten, Baum- und Waldschulen, Versuchsfelder landwirtschaftlicher Anstalten, Tabak- und Hopfenpflanzungen nicht betreten werden.

Grundstüke, welche wegen der Schwierigkeit und Kostspieligkeit ihrer Kultur besonders geschont werden müssen, sind bei Anlaß größerer Truppenübungen von den Gemeindevorständen unter rechtzeitiger Anzeige an die betreffenden Kommandos auf passende Weise kenntlich zu machen.

Die Kommandos haben in angemessenen Befehlen das Betreten solcher Grundstüke durch die Truppen zu verbieten.

859 § 281.

Vor Beginn größerer Truppenübungen und Truppenaufstelhingen sind die Bewohner derjenigen Landesgegenden, deren Gebiet hiefür in Anspruch genommen werden soll, rechtzeitig auf Anordnung der betreffenden Kantonsregierungen durch die Gemeindevorstände aufzufordern, zeitige Feldfrüchte einzuheimsen und die Felder möglichst zu räumen.

Bei absichtlicher Nichtbeachtung dieser Aufforderung ist die Kriegsverwaltung befugt, diese Vorkehren entweder auf Kosten der betreffenden Gemeinden bzw. Eigenthümer ausführen zu lassen, oder wenn hiefür weder Zeit noch Gelegenheit vorhanden ist, die geschädigten Besitzer mit ihren Begehren um Schadloshaltung nur in dem Maße zu berüksichtigen, wie wenn der Aufforderung zur Räumung der Felder nachgekommen worden wäre.

2. Expertenkommissionen.

§ 282.

Die Ermittlung der Eigenthumsbeschädigungen geschieht durch zwei Experten.

Im Friedensverhältnisse wird der eine Experte als Vertreter der Truppen (Feldkommissär) von dem Höchstkommandirenden des Korps, von welchem der Schaden herrührt, bzw. bei größern Truppenübungen (Brigaden- und Divisionszusammenzügen) auf den Vorschlag des betreffenden Kommandos vom eidgenössischen Militärdepartement, der andere Experte als Vertreter der geschädigten Eigenthümer (Civilkommissär) bei kleineren Unterrichtskursen von den Gemeindevorständen der geschädigten Eigenthümer, bei größern Truppenübungen von der betreffenden Kantonsregierung ernannt.

Der höchste Verwaltungsoffizier des Korps oder ein von ihm delegirter Offizier leitet die Verhandlungen und funktionirt in Fällen, wo die beiden Experten über die Abschäzung des Schadens und die hiefür zu leistende (Vergütung nicht einig werden, als Obmann,

860

§ 283.

Das schweizerische Militärdepartement ist ermächtigt, auf den größern permanenten Waffenpläzen ständige Expertenkommissionen jeweilen für die Dauer eines Unterrichtsjahres aufzustellen.

In solchen Fällen ernennt den einen Experten das schweizerische Militärdepartement, den andern die betreffende Kantonsregierung: Als Obmann funktionirt der höchste Verwaltungsoffizier oder ein von ihm delegirter Offizier desjenigen Unterrichtskurses, von welchem der Schaden verursacht worden ist.

§ 284.

Im Feldverhältniß bezeichnet den einen Experten der Divisionskommandant, beziehungsweise der Kommandant einer selbstständigen Heeresabtheilung, den andern Experten die betreffende Kantonsregierung.

Als Obmann funktionirt der Divisionskriegskommissär, beziehungsweise der höchete Verwaltungsofflzier einer selbstständigen Heeresabtheilung, oder ein von diesen beiden Offizieren delegirter Offizier.

§ 285.

Zur Ermittlung des Schadens, der durch die Inanspruchnahme des beweglichen und unbeweglichen Eigenthums der Kantone, Gemeinden, Korporationen und Privaten zu militärischen Zweken im Kriegsfälle entsteht (Art. 226 der Militärorganisation), werden die erforderlichen Schazungskomniissionen in der Weise ernannt, daß für jede ein Experte vom Bundesrathe, der andere von der betreffenden Kantonsregierung und der Obmann vom Bundesgerichte gewählt wird.

§ 286.

Wenn bei Untersuchung einzelner geschädigter Objekte den Expertenkommissionen die Zuziehung besonderer Sach-

861 verständiger sich als wünschbar darstellt, so kann eine solche auf spezielles Ansuchen hin vom Militärdepartement, beziehungsweise vom Bundesrath bewilligt werden. In dringenden Fällen ist der Höchstkommandirende berechtigt, dieselben zu bezeichnen.

§ 287.

Die nicht im Militärdienste stehenden Mitglieder der Schazungskommissionen erhalten für jeden Dienst- und Reisetag eine vom Oberkriegskommissariate jeweilen nach dem Umfange und der Dauer ihrer Aufgabe zu bestimmende Entschädigung von Fr. 10--18, nebst der in Art. 122 festgesezten Reisevergütung für die Hin- und Herreise (Einrükungs- und Entlassungstag).

Für Reisen, die während ihrer Funktionen nöthig werden, sind die wirklich ausgelegten Transportauslagen zu vergüten.

Werden bei größerer Ausdehnung des Absehäzungsgebietes die Experten für längere Zeit in Anspruch genommen , so kann einem jeden die Haltung eines Reitpferdes gegen die den Offizieren zukommenden Pferdekompetenzen vom Militärdepartement bewilligt werden.

In gleicher Weise wie die Experten werden auch die zu den Schazungen zugezogenen weitern Sachverständigen entschädigt.

Die gemäß § 285 zu ernennenden Schazungskommissionen beziehen die durch den Bundesbeschluß vom 22. Christmonat 1874 festgesezten Tagesgebühren.

3. Schazungsverfahren.

§ 288.

Reklamationen über Eigenthumsbeschädigungen müssen, um zulässig zu sein, innert vier Tagen nach Entstehung des Schadens beim betreffenden Kommando oder wenn dasselbe sich nicht mehr im Dienste befindet, beim zuständigen Kantonskriegskommissariate angemeldet werden.

862 Nach Ablauf dieser Frist werden nur diejenigen Begehren von Landeigentümern noch berüksichtigt, denen nachweisbar die entstandene Beschädigung erst später zur Kenntniß gelangt ist.

Nach Umfluß von 10 Tagen, von der eingetretenen Beschädigung an gerechnet, ist jede Reklamation ausgeschlossen.

§ 289.

Die Kantonskriegskommissariate derjenigen Kantone, in welchen militärische Uebungen abgehalten werden, haben alljährlich dafür zu sorgen, daß im Amtsblatte ihres Kantons die nöthige Eingabefrist zu Kulturschadenreklamationen (§ 288) bekannt gemacht wird.

§ 290.

Die Abschazungen sollen unter möglichst genauer Zugrundelegung der Kultur- und Arbeitswerthe der betreffenden Landesgegend vorgenommen werden und es ist daher, wo es immer angeht, der Zustand -und der Werth von Kulturen, Gebäuden etc., welchen man in Anspruch zu nehmen genöthigt ist, durch die Experten zum Voraus zu konstatiren.

§ 291.

Keine Vergütungen werden geleistet: a. für das Betreten von Grundstüken durch Truppen, wo kein sichtlicher Schaden erfolgt ist; b. für die den Grundeigenthümern durch die Truppenübungen entstandenen Inkonvenienzen oder ihnen hiedurch entgangenen Gewinne; c. für allfällige Beschädigungen der Uebungs- und Schießpläze, welche die Gemeinden gemäß Art. 225 der Militärorganisation für die Turn- und Exerzierübungen des Vorunterrichtes, für die eintägigen Schießübungen des Auszuges, der Landwehr und der freiwilligen Schießvereine und für die Inspektionen der Landwehr unentgeltlich anzuweisen haben.

863 § 292.

Unter den Parkpläzen, welche die Gemeinden gemäß Art. 224 der Militärorganisation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen haben, sind nur solche Pläze verstanden, deren die Korps für die Aufstellung ihrer Geschüz- und Fuhrparks bei Einquartirung und Kantonnirung der Truppen in den Gemeinden bedürfen (§ 231, litt. g).

Für Parkpläze, welche bei Stand- und Freilagern bezogen oder die während der Uebungen auf freiem Felde eingenommen werden, auch wenn die betreffenden Korps nicht gerade direkt an den Uebungen Theil nehmen, sind die durch diese Wagenparks entstandenen Beschädigungen wie jeder andere Kulturschaden zu ermitteln und zu vergüten.

§ 293.

In Fällen, wo der gesammte bei einer Truppenübung verursachte Schaden den Betrag von Fr. 150 'nicht übersteigt, sind die Kommandos ermächtigt, ohne Veranstaltung einer Expertise, jedoch unter Zuziehung eines sachverständigen, dem Korps angehörenden Offiziers, solche Forderungen auf gütlichem Wege zu bereinigen.

§ 294.

Auch die Expertenkommissionen sollen auf dem Wege der Verständigung und Belehrung die geschädigten Grundeigenthümer zu annehmbaren Schäzungen ihrer Verluste zu veranlassen suchen, bevor sie selbst wegen zu hoher, nicht zu berüksichtigender Forderungen ihre eigenen, formgemäßen Taxationen vornehmen.

§ 295.

Die Besichtigung und Ermittlung der bei Truppenübungen entstandenen Beschädigungen soll in der Regel inner 8--10 Tagen und bei größerer Ausdehnung des zu schäzenden Gebietes spätestens 14--20 Tage nach erfolgter Anmeldung vorgenommen und erledigt sein.

864

§ 296.

Das über die Verhandlungen der Expertenkommission aufzunehmende Protokoll soll bei Bezeichnung und Werthung des in Anspruch genommenen fremden Eigenthums oder des an demselben verui-sachten Schadens in das Einzelne gehen, die Größe, den Zustand desselben bei der Besichtigung und wo möglich vor dem Ereigniß, die Zeit und Ursache der Beschädigung und den Eigenthümer genau angeben.

Dieses Protokoll ist von der Schazungskommission zu unterzeichnen und dem zuständigen Kommandanten zum Visum vorzulegen.

§ 297.

Die Expertenkommissionen sezen die infolge von Truppenübungen zu leistenden Entschädigungen endgültig fest; eine Weiterziehung gegen deren Erkenntniß findet nicht statt.

Für die Inanspruchnahme des beweglichen und unbeweglichen Eigenthums der Kantone, Gemeinden, Korporationen und Privaten im Kriegsfalle ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 226 der Militärorganisation).

Bei Schadenersazforderungen in Folge von Kriegsereignissen ist die Weiterziehung an das Bundesgericht nach Mitgabe des Art. 27, Ziff. 2, des Bundesgesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Brachmonat 1874 statthaft.

§ 298.

Die ermittelten Schadenersazbeträge sind nach erfolgter Unterzeichnung des Protokolls durch die Expertenkommission und das Kommando sofort durch den betreffenden Verwaltungsoffizier auszurichten. Befindet sich dieser nicht mehr im Dienste, so ist das Protokoll unverzüglich an das Oberkriegskommissariat zum Behuf der Anweisung der Beträge zu senden.

865

IX. Abschnitt.

Büralkosten.

§ 299.

Im Feldverhältniß werden den administrativen Truppeneinheiten für die Beschaffung der nöthigen Büreaumaterialien monatlich folgende Vergütungen geleistet : 1 ) d e m Infanteriebataillon .

.

.

. Fr. 40 a. dem Bataillonsstab .

.

.

Fr. 16 b . jeder Kompagnie .

.

.

^ 6 2) der Schwadron .

.

.

.

.

. ,, 8 3) ,, Guidenkompagnie .

.

.

.

,, 4 4) ,, Feld- oder Gebirgsbatterie od. Parkkolonne ,, 12 5) ,, Positions- oder Feuerwerkerkompagnie . ,, 6 6) dem Trainbataillon ,,20 a. dem Stab .

.

.

.

Er. 8 b . jeder Abtheilung .

.

.

,, 6 7) dem Geniebataillon .

.

.

.

. ,, 33 a. dem Stab .

.

.

.

Fr. 15 b . jeder Kompagnie .

.

.

,, 6 8~) dem Feldlazarett] ,, 45 a. dem Stab .

.

.

.

Fr. 15 b . jeder Ambulance .

.

.

« 6 9) der Verwaltungskompagnie .

.

.

,, 24 a . d e m Stab .

.

.

.

Fr. 12 b . jeder Abtheilung .

.

.

,, 6 Weniger als 16 Diensttage werden für einen halben Monat, 16 und mehr Tage für einen ganzen Monat gezählt.

Im ersteren Falle ist nur die Hälfte der angesezten Vergütung zu verrechnen.

866 § 300.

Im Friedensverhältniß werden nachbezeichnete Vergiltungen für Büreaumaterialien bezahlt :

a. In W i e d e r h o l u n g s k u r s e n .

1 ) d e m Infanteviebataillon .

.

.

.

a. dem Bataillonsstab .

.

.

Fr. 12 b . jeder Kompagnie .

.

.

,, 4 2) der Schwadron .

.

.

.

.

3) der Gruidenkompagnie .

.

.

.

4) ,, Feld- oder Gebirgsbatterie oder Parkkolonne je .

.

.

.

.

5) ,, Positions- oder Feuerwerkerkompagnie je 6) dem Train bataillon a . d e m Stab .

.

b . jeder Abtheilung .

7) dem Geniebataillon a . d e m Stab .

.

b . jeder Kompagnie .

8) dem Feldlazareth · .

a . d e m Stab .

.

b . jeder Ambulance .

9) der Verwaltungskompagnie a . d e m Stab .

.

b . jeder Abtheilung .

.

.

.

.

.

.

.

.

.'

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr. 28

,, ,,

6 3

y, ,,

8 4

,,16 Fr. 8 ,, 4 ,, 24 Fr. 12 ,, 4 .

. ,, 30 Fr. 10 ,, 4 .

. ,, 16 Fr. 8 ,, 4

b. I n R e k r u t e n s c h u l e n.

1) Einer Infanterieschule, bei 4 Kompagnien bei 2 ,, 2) ,, Kavallerieschule 3) ,, Feldartillerieschule .

.

.

4) ,, Gebirgs- oder Positionsartillerieschule 5) ,, Feuerwerkerschule .

.

.

. Fr. 28 . ,, 20 ,, 12 . ,, 24 . ,,16 . ,, 8

867

6) Einer Armeetrainschule 7) ,, Genieschule 8) ,, Sanitälsschule .

9) ,, Verwaltungsschule §

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. Fr. 12 ,, 12 ,, 8 ,, 12

301.

Die Regiments-, Brigade- und Divisionsslabe, sowie der Armeestab, beschaffen ihre Büreaumaterialien nach Bedarf.

Ebenso werden die daherigen Bedürfnisse für die Kommandos der Rekrutenschulen und Spezialkurse (Cadresschulen) und besonderer militärischer Anstalten (Remontenkurse, Kuranstalten etc.) auf Anordnung der betreffenden Kommandanten von den zuständigen Verwaltungsoffizieren mit möglichster Oekonomie bestritten.

§ 302.

Die Vergütungen für die Büralkosten werden bei den im Bataillonsverbande befindlichen Einheiten auf der Bataillons-Rekapitulation und bei den übrigen administrativen Truppeneinheiten am Fuße der Besoldungskontrole verrechnet.

Die bezüglichen Kosten für die in § 301 genannten Stäbe und Kommandos sind von den betreffenden Rechnungsführern gehörig belegt unter dem Titel ,, Büralkosten " in die Generalrechnungen aufzunehmen.

868

X. .AJbschnitt.

Sterbefalle. Beerdigungskosten.

§ 303.

Wenn ein Militär im Instruktionsdienste stirbt, so hat der Kommandant der Schule, in Wiederholungskursen der Chef der Truppeneinheit oder Dienstabtheilung, längstens innerhalb 24 Stunden dem Civilstandsbeamten des Kreises, in welchem der Sterbefall erfolgt ist, unter Beilegung eines ärztlichen Todesscheines, welcher außer den dem Dienstbüchlein entnommenen Personalien auch die Todesursache angibt, davon schriftlich Anzeige zu machen und innert der gleichen Frist die kantonale heimatliche Militärbehörde zu veranlassen, die im Dienstbuchlein des Verstorbenen fehlenden Angaben nach Artikel 22 b und c des Civilstandsgesezes an die erwähnte Amtsstelle ungesäumt und direkte gelangen zu lassen.

In gleicher Weise ist auch bei einzelnen Todesfällen im aktiven Dienste zu verfahren.

S 304.

Bezüglich der Inventarisation der Hinterlassenschaft verstorbener Militärs und der Zustellung der betreffenden Gegenstände nebst Soldguthaben an die Berechtigten, wird auf § 32 verwiesen.

§ 305.

Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor der Eintragung des Todesfalles in das Civilstandsregister stattfinden.

869 § 306.

Wird von den nächsten Angehörigen des Verstorbenen der Transport der Leiche an einen andern Begräbnißort verlangt, so kann dies erst nach eingeholter Bewilligung der Ortspolizeibehörden und unter Beachtung der im betreffenden Kanton gültigen gesezlichen Vorschriften geschehen.

§ 307.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach Maßgabe des Militärstrafgesezes von den zuständigen militärischen Obern bestraft.

§ 308.

Die Beerdigungskosten für im Dienste verstorbene Militärs fallen auf Rechnung des Bundes.

Er übernimmt ebenfalls die Transportkosten der Leichen an einen andern Begräbnißort (§ 272).

§ 309.

Im Kriegsfalle läßt nach einem Gefechte der Korpskommandant so bald als möglich und mit besonderer Sorgfalt die Hinterlassenschaften und Dienstbüchlein der Gefallenen und die Zeugnisse und Beweise sammeln, nach welchen die fehlenden Militärs in die Klasse der Vermißten, der in Gefangenschaft Gerathenen und der Todten eingetheilt werden.

Die Dienstbuchlein der zum Verbandplatz und in die Spitäler transportirten Verwundeten werden am Bestimmungsorte gesammelt.

Aus den gesammelten Dienstbüchlein werden zunächst die Rapporte über die Todten -und Verwundeten erstellt.

Wer in keiner der beiden Listen enthalten ist und überhaupt am Verlesen des folgenden Tages fehlt, gehört in die Rubrik der Vermißten oder je nach den erhaltenen Zeugnissen in die Rubrik der Gefangenen. Die genaue Ausscheidung findet erst nach Austausch der Apelllisten der Gefangenen zwischen

870

den Parteien, die Scheidung zwischen Todten und Verwundeten unter den Vermißten erst nach Auffindung derselben statt. Nach Verlauf von 10 Tagen gelten die Vermißten als wahrscheinlich Todte.

Von den erstellten Rapporten läßt der Höchstkommandirende Abschriften kantons- und korpsweise anfertigen und den kantonalen Militärbehörden zustellen.

Er trifft ferner die erforderlichen Anordnungen für die Inventarisation und Sicherstellung des Eigenthums und die Bestattung der eigenen und feindlichen Todten.

XII. Abschnitt.

Verschiedenes.

1. Ehrenausgaben.

§ 310.

Das Militärdepartement, der Oberbefehlshaber, der Chef des Generalstabes, die Divisionskommandanten und die Chefs selbstständiger Heeresabtheilungen sind allein befugt, Ehrenausgaben zu machen.

Kommen im Friedensverhältnisse die Kommandanten von Unterrichtskursen in den Fall, derartige Ausgaben machen zu müssen, so haben sie hiefür die Bewilligung des schweizerischen Mililärdepartements einzuholen.

2. Geheime Ausgaben.

§ 311.

Unter geheime Ausgaben gehören Belohnungen, welche für Kundschafterdienste und dergleichen ausgesezt werden.

Zu derartigen Ausgaben sind nur das Militärdepartement, der Oberbefehlshaber, der Chef des Generalstabes, die Divi-

871

sionskommandanten und die Chefs selbstständiger Heeresabtheilungen ermächtigt. Die bezüglichen Rechnungseingaben sind monatweise dem Armeekriegskommissär mit dem Visum der betreffenden Kommandostellen einzugeben, welcher dieselben zur Zahlung anweist, beziehungsweise die ausgelegten Beträge zurükerstattet.

3. Bediente.

§ 312.

Zu Haltung eines Civilbedienten , beziehungsweise zum Bezug der betreffenden Bedientenentschädigung, sind nur die berittenen Offiziere, insofern sie den Dienst beritten machen, berechtigt und zwar: 1) i m a k t i v e n D i e n s t e u n d b e i d e n D i v i sionsübungen des Instruktionsdienstes: a. die berittenen Offiziere des Armeestabes, der Divisionsstäbe und der Stäbe der zusammengesezten Truppenkörper; b. die Offiziere des Generalstabes; e. die nach Art. 58 der Militärorganisation zu besondern Dienstleistungen bestimmten berittenen Offiziere; d. die Offiziere der Kavallerie; e. die berittenen Offiziere der Geniebataillone, der Feldlazarethe und der Verwaltungskompagnien ; 2) im I n s t r u k t i o n s d i e n s t e : a. die unter Ziff. l erwähnten Offiziere; b. die berittenen Offiziere der Infanteriebataillone.

§ 313.

Die Kommandanten der Infanteriebataillone sind im Felddienste, sowie bei den Divisionsübungen im Instruktionsdienste berechtigt, jedem berittenen Offizier ihrer Bataillone, der reglementsgemäß mehr als ein Pferd effektiv hält, einen Bedienten und je zwei Offizieren zusammen, von denen jeder nur ein Pferd besizt, ebenfalls einen Bedienten aus den Soldaten ihrer Bataillone beizugeben.

872 § 314.

Bei den Truppeneinheiten der Artillerie sind es von den Hauptleuten sowohl im Feld- als im Instruktionsdienste speziell kommandirte Trainsoldaten, welche die Wartung der Pferde der berittenen Offiziere zu besorgen haben.

§ 315.

Im Uebrigen wird die Berechtigung der Offiziere, Bediente aus den Truppen sich zutheilen zu lassen, durch das Dienstreglement festgestellt.

Für solche Bediente wie für die in den §§ 313 und 314 erwähnten Fälle wird eine Bedientenvergütung nicht bezahlt Ebenso beziehen berittene Offiziere, welche zu einem Dienste unberitten einberufen werden, sowie die unberittenen Offiziere, keine Bedientenentschädigung.

§ 316.

Kein Offizier darf, zu welcher Anzahl von Pferden er auch berechtigt ist, die Entschädigung für mehr als einen Bedienten beziehen, § 319, Lemma 2 vorbehalten.

Einzig diejenigen Offiziere, welchen gesezlich vier Pferde und mehr bewilligt sind (Oberbefehlshaber, Chef des Generalstabes, Generaladjutant, Divisionare} sind für den Fall, als sie vier und mehr Pferde effektiv besizen, zu Haltung von zwei Civilbedienten, beziehungsweise zum Bezug der doppelten Bedientenentschädigung berechtigt. Statt eines zweiten Civilbedienten können sie einen überzähligen Trainsoldaten zur Dienstleistung nehmen.

§ 317.

Die Entschädigung eines Civilbedienten beträgt Fr. 2. 50 per Tag.

Außerdem erhält er eine Mundportion, welche im Instruktionsdienste in der Regel in Geld vergütet wird.

Bezüglich der Unterkunft werden die Civilbedienten wie die Truppen gehalten.

873

§ 318.

Die Verrechnung der Bedientenvergütung geschieht auf den Besoldungskontrolen am Fuße der Kompetenzen eines jeden einzelnen berechtigten Offiziers.

Die aus den Truppenkorps gezogenen Bedienten werden bei denselben besoldet, § 133 vorbehalten, und, soweit thunlich, bei denselben verpflegt und untergebracht.

§ 319.

Civilbediente, welche im Dienste erkranken oder körperlich beschädigt oder verwundet werden, haben Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Behandlung, Verpflegung und Unterkunft, sowie bis zu ihrer Wiederherstellung und Entlassung auf die Hälfte der reglementarischen Bedientenvergütung (§ 317, Lemma 1).

Der Offizier, dessen Bedienter erkrankt oder verwundet ist, wird für die Dauer der Dienstunfähigkeit desselben zur Haltung eines andern Bedienten, beziehungsweise zum Bezug der Entschädigung hiefür berechtigt.

In solchen Fällen sollen jedoch, um die doppelte Auszahlung von Bedientenentschädigungen an den gleichen Offizier zu vermeiden, wo immer es angeht, überzählige Trainsoldaten zum Ersaz erkrankter oder verwundeter Civilbedienten verwendet werden.

§ 320.

Die Civilbedienten stehen unter militärischer Aufsicht und Gerichtsbarkeit.

4. Civilmagazinarbeiter, Fuhrleute, Träger.

§ 321.

Die Civilmagazinarbeiter werden von den Chefs der Verwaltungskompagnien und den Vorständen der VerpfleBundesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

60

874

gungs- und Materialmagazine angestellt und erhalten den mit ihnen vertraglich vereinbarten Lohn.

Im Kriegsfalle ist die Kriegsverwaltung berechtigt, die nöthigen Arbeiter von den Gemeinden gegen von ihr bestimmte , den örtlichen Verhältnissen angemessene Vergütungen zu requiriren.

§ 322.

Die Civilarbeiter haben, wenn sie infolge ihres Dienstes erkranken, körperlich verlezt oder verwundet werden, Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Behandlung, Unterkunft und Verpflegung, sowie bis zu ihrer Wiederherstellung und Entlassung auf die Hälfte des vereinbarten Lohnes, nachdem zuvor der für eine Mundportion angesezte Betrag hievon in Abzug gebracht worden ist.

§ 323.

Deßgleichen haben auch die Fuhrleute und Träger, welche gemäß § 262 für längere oder unbestimmte Zeit in Dienst genommen werden, Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Behandlung, Unterkunft und Verpflegung, sowie auf die Hälfte der am gleichen Orte festgesezten reglementarischen Vergütungen bis zum Tage der Entlassung oder Wiederherstellung.

§ 324.

Wie die Fuhrleute und Träger (§ 254), stehen auch die Magazinarbeiter unter militärischer Aufsicht und Gerichtsbarkeit; sie haben sich den Befehlen der mit der Leitung und der Beaufsichtigung der Magazine beauftragten Militär- und Civilpersonen unbedingt zu unterziehen und sind für die gewissenhafte Ausführung der ihnen übertragenen Leistungen persönlich verantwortlich.

875

XII.

Abschnitt.

Rechnungswesen.

1. Centralrechnungs- und Centralzahlungsstelle.

§ 325.

Die Centralrechnungsstelle für die eidg. Militärverwaltung ist das Oberkriegskommissariat.

§ 326.

Sämmtliche die Militärverwaltung betreffenden Komptabilitäten sind mit den vorschriftsgemäßen Belegen versehen durch die zuständigen Verwaltungsorgane dem Oberkriegskommissariat einzureichen, von welchem sie revidirt werden und dann zur Genehmigung an das eidg. Finanzdepartement gelangen.

Bis zur vollendeten Revision der Rechnungen durch dieses Leztere bleiben die Komptabeln dem Oberkriegskommissariat für ihre Verrichtungen verantwortlich.

§ 327.

Im weitern ist dem Oberkriegskommissariat als Centralverwaltung das Rechnungswesen nachfolgender Dienstzweige direkt unterstellt, indem es entweder dasselbe selbst besorgt und leitet oder beaufsichtigt und kontrolirt : a. das Besoldungswesen des Verwaltungs- und Instruktionspersonals ; b. das Rechnungswesen des Stabsbüreau;

876

c.

d.

e.

f.

des Kriegsmaterials und Bekleidungswesens; der Pferderegieanstalt; der Magazine und Naturaliendepots; der Militäranstalten (eidg. Kasernen) und Festungswerke ; g. der ausländischen Militärpensionen; h. des Eisenbahntransportwesens; i. des Druksehriftenwesens.

§ 328.

Das Oberkriegskommissariat erläßt über das Rechnungswesen der Truppenkorps und Unterrichtskurse, sowie der in § 327 genannten Dienstzweige die erforderlichen Instruktionen entweder von sich aus oder legt sie dem eidg. Militärdepartement zur Genehmigung vor.

§ 329.

Als Centralzahlungsstelle funktionirt die eidg. Staatskasse, welche nach den Anweisungen des Oberkriegskommissariats die Zahlungen an die zuständigen Verwaltungsorgane und die Berechtigten bewerkstelligt.

2. Rechnungswesen der Truppenkorps.

§ 330.

Das Rechnungswesen der Armeedivision besorgt der Divisionskriegskommissär gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsreglementes und nach den vom Ober-(Armee-)kriegskommissär für den Instruktions- und Felddienst erlassenen Speziai Vorschriften.

§ 331.

Als rechnungsstellende Organe der administrativen Einheiten gegenüber dem Divisionskriegskommissär funktioniren.

877

1) der Rechnungsführer des Divisionsstabes; 2) der Rechnungsführer (Brigadeadjutant) des Infanteriebrigadestabes ; 3) der Quartiermeister des Infanterie-Regiments ; 4) der Quartiermeister des Schüzenbataillons und des nicht regimentirten Füsilierbataillons ; 5) der Quartiermeister des Kavallerie-Regiments; 6) der Kommandant der Guidenkompagnie ; 7) der Quartiermeister der Artilleriebrigade; 8) der Adjutant des Trainbataillons, so lange dasselbe vor dem Abgang seiner Abtheilungen an das Geniebataillon, Feldlazareth und Verwaltungskompagnie eine besondere administrative Einheit zu bilden hat (§ 14, Abschnitt Rapportwesen).

9) der Quartiermeister des Geniebataillons; 10) der Quartiermeister des Feldlazareths; 5 11) der Quartiermeister der Verwaltungskompagnie.

§ 332.

Jede administrative Einheit hat eigene Rechnung zu stellen.

§ 333.

Die Quartiermeister der zusammengesezten Truppenkörper haben für die Beibringung der Komptabilität der Korpsquartiermeister-Komptabeln innert der in § 342 angesezten Frist besorgt zu sein.

§ 334.

Alle diejenigen Korps- und Stabsabtheilungen, ferner Sanitäts- und Pferdekuranstalten, Remontendepots, Verpflegungsanstalten u. s. w., welche sich in keinem Divisionsverbande befinden, stehen mit dem Ober- bzw. Armeekriegskommissär in direktem Rechnungsverhältniß und haben demselben durch ihre Verwaltungsorgane Rechnung abzulegen.

878

§ 335.

Zur Bestreitung der Besoldung und der übrigen laufen" den Ausgaben im Feldverhältniß erhält der Divisionskriegskommissär zu Händen der Korps nachbezeichnete Vorschüsse : 1) für den Divisionsstab .

.

.

. F r . 4,000 2) ,, jeden Infanteriebrigadestab .

. ,, 1,000 3) ,, jedes Infanterieregiment ,, 25,000 4) ,, das Schüzenbataillon und beziehungsweise das nicht regimentirte Füsilierbataillon ,, 8,000 5) ,, das Kavallerieregiment .

,, 5,000 " 6) ,, die Guidenkompagnie .

.

. ,, 800 7) ,, die Artilleriebrigade .

.

. ,, 22,000 8) ,, das Trainbataillon . ,, 2,000 9) ,, ,, Geniebataillon .

.

.

. ,, 7,500 10) ,, ,, Feldlazareth .

.

.

. ,, 5,000 11) ,, die Verwaltungskompagnie .

. fl 5,000 § 336.

Für eine Positions- oder Feuerwerkerkompagnie beträgt der erste Vorschuß Fr. 1500.

An die außer dem Divisionsverbande stehenden Sanitätsund Pferdekuranstalten, Remontendepots, Verpflegungsanstalten u. s. w. werden die Vorschüsse nach dem jeweiligen Bedürfnisse vom Armeekriegskommissär gemacht.

Gleich verhält es sich mit den Vorschüssen an den Rechnungsführer des Armeestabes.

§ 337.

Im Friedensverhältniß bestimmt der Oberkriegskommissär die an die Unterrichtskurse und die Truppeneinheiten zu verabfolgenden Vorschüsse.

§ 338.

Für die empfangenen Vorschüsse sind die Rechnungsführer persönlich verantwortlich und haben hiefür vorschriftsgemäße Rechnung zu stellen.

--I

879 3. Eintheilung der Rechnungen.

§ 339.

Die Rechnungen werden in folgende Rubriken eingetheilt: o I. B e s o l d u n g : a. der Stäbe, b. der Truppen.

II. R e i s e e n t s c h ä d i g u n g : a. für Einzelnreisende an Einrükungs- und Entlassungstagen, b. Extrareisevergütungen.

ni. K o s t e n d e r D i e n s t p f e r d e : a. Schazungskosten, b. Pferdeentschädigung an Offiziere, c. Pferdemiethe, d. Nachtragsvergütung für effektiv gehaltene Offizierspferde, e. Entschädigung für dienstuntaugliche, beschädigte, umgestandene und verlorene Pferde, f. Besorgung und Verpflegung der kranken Pferde, Medikamente etc.^ g. Beschlag der Pferde.

IV. V e r p f l e g u n g : a. durch die Gemeinden, b. durch Lieferanten, c. durch die Verwaltung 1) Ankauf von Lebensmitteln, 2) ,, ,, Fourage, 3) Magazinkosten, 4) Verpflegungsanstalten, d. durch Requisition, ·e. Verpflegungsvergütungen in Geld 1) an die Offiziere, 2) ,, ,, Mannschaft,

880

f. Vergütung für Gemüse und Holz 1) an die Truppen, 2) ,, ,, Gemeinden, g. Extraverpflegung.

0

V. U n t e r k u n f t s - und W a c h b e d ü r f n i s s e : a. Kasernementsausgaben, b. Lieferungen an Holz, Stroh und Licht, c. Entschädigung für Einrichtung von Unterkunftslokalen.

VI. F u h r l e i s t u n g e n : a. Requisitionsfuhren, b. verakkordirte Transporte, c. Eisenbahn- und Dampfschifftransporte.

VH. P f e r d e e q u i p i r u n g : a. Unterhalt der Reitpferdausrüstung, b.

,, ,, Trainpferdausrüstung, c. außerordentliche Reparaturen.

VHI. W a f f e n : a. gewohnter Unterhalt, b. außerordentliche Vergütungen und Reparaturen.

IX.G e s c h ü z e und K r i e g s f u h r w e r k e : a. gewohnter Unterhalt, b. außerordentliche Reparaturen, c. Entschädigungen bei Verlust von Kriegsfuhrwerken.

X. M u n i t i o n : a. scharfe Munition, b. Exerziermunition.

XI. K u l t u r - und E i g e n t h u m s b e s c h ä d i g u n g e n .

XH. B u r a l k o s t e n .

881 XIII.

Gesundheitspflege: a. Arzneien und Verbandmittel 1) für die Korps, 2) ,, ,, Spitäler, b. Krankenbesorgung, c. Einrichtung der Militärspitäler, Anschaffung von Geräthen, d. Besorgung kranker Militärs in Civilspitälern.

XIV. B e e r d i g u n g s k o s t e n .

XV. K r i e g s g e r i c h t e : a. Kompetenzen der Richter, b. Büralkosten, c. Arrestantenkosten, d. Ersaz der Prozedurkosten.

XVI. I n s t r u k t i o n s b e d ü r f n i s s e .

XVII. I n v e n t a r a n s c h a f f u n g e n .

XVIII. V e r s c h i e d e n e s .

4.

Rechnungsstellung.

§ 340.

Bei einem aktiven Dienste von voraussichtlich kurzer Dauer umfaßt die Rechnungsstellung die ganze Dienstdauer ; bei länger anhaltendem Dienste kann der Armeekriegskommissär im Einverständnisse mit dem Oberkommando nach Ablauf eines Monats nach Maßgabe der Verhältnisse eine Abrechnung der Korpskomptabilitäten anordnen.

Nach einer Dienstzeit von zwei Monaten muß eine Abrechnung stattfinden (§ 138), und es haben die Divisionskriegskommissäre hiefür ohne weitere Befehle das Nöthige anzuordnen.

882 § 341.

Dem Armeekriegskommissär bleibt es vorbehalten, die zweimonatliche Abrechnung um einige Tage zu verschieben, wenn mit Gewißheit eine Ablösung, resp. Entlassung der im Felde stehenden Truppen in Aussicht steht.

§ 342.

Sämmtliche Rechnungen der Korps und Stäbe sind spätestens 14 Tage nach der Dienstentlassung mit den betreffenden Kassasaldi dem zuständigen Divisionskriegskommissär, beziehungsweise den Quartiermeistern der zusammengesezten Truppenkörper einzureichen. Den leztern ist zur Prüfung der eingelangten Komptabilitäten bis zu deren Abgabe an den Divisionskriegskommissär ein Termin von 14 Tagen gestattet.

§ 343.

Der in § 340 erwähnte, während der Dauer des Dienstes erfolgende Rechnungsabschluß ist spätestens 10 Tage nach dem zum Abschluß festgesezten Tage dem Divisionskriegskommissär einzureichen.

Die sich durch diese Zwischenabrechnung ergebenden Kassasaldi sind nach stattgehabter Kassaverifikation (§ 351) jeweilen auf neue Rechnung vorzutragen.

§ 344.

Spätestens 3 Monate nach der Dienstentlassung der Korps der betreffenden Division hat der Divisionskriegskommissär seine Gesammtabrechnung vollständig bereinigt dem Ober(Armee-)kriegskommissär einzureichen.

Bei eingetretenen außerordentlichen Verhältnissen kann dieser Termin durch den Ober-(Armee-)kriegskommissär angemessen verlängert werden.

§ 345.

Von einzelnen Unterrichtskursen, deren Administration unter der direkten Leitung des Oberkriegskommissariats steht,

883

ist diesem die Komptabilität längstens 7 Tage nach Schluß des Kurses einzureichen.

Der Kassasaldo ist spätestens am lezten Tage der bewilligten Frist für Rechnungsstellung, unter gleichzeitiger Anzeige an das Oberki'iegskommissariat, an die Bundeskasse einzusenden.

§ 346.

Den Rechnungsführern werden für Rechnungsstellung, beziehungsweise für Prüfung der Komptabilitäten, nachbezeichnete Sold- und Mundportionenvergütungen am Ende des Dienstes verabfolgt : 1) für 2 T a g e : a. dem Rechnungsführer des Divisionsstabes; b. dem Kommandanten einer Guidenkompagnie; c. dem Kommandanten einer Feuerwerkerkompagnie; d. dem Kommandanten einer Positionskompagnie, wenn diese allein einen Dienst zu bestehen hat; e. den Rechnungsführern von Spezialunterrichtskursen (Cadresschulen).

2) für 3 T a g e : a. dem Rechnungsführer des Armeestabes; b. dem Quartiermeister eines Infanterieregiments, eines Kavallerieregiments und eines Feldlazarethes ; dem Rechnungsführer eines Artillerieregimentes, eines Divisionsparkes und einer Positionsabtheilung; c. dem Quartiermeister eines Infanteriebataillons, eines Geniebataillons, einer Ambulance, einer Verwaltungskompagnie und dem Rechnungsführer eines Trainbataillons; d. dem Kommandanten einer Dragonerschwadron, einer Batterie, einer Parkkolonne, einer Trainabtheilung, wenn diese Einheiten nicht im Regiments-, beziehungsweise Bataillonsverbande stehen, sondern einzeln von ihren Kommandanten selbst administrirt werden müssen ; e. den Komptabeln von Sanitätsrekrutenschulen.

884

3) f ü r 5 T a g e : den Quartiermeistern von Rekrutenschulen aller Waffen, außer den Sanitätstruppen.

4) für 10 T a g e : dem Verwaltungsoffizier eines Infanteriebrigadewiederholungskurses oder einer selbstständigen Infanteriebrigade und dem Quartiermeister einer Artilleriebrigade.

§ 347.

Die Vergütungen für Rechnungsstellung an allfällig in § 346 nicht vorgesehene Comptable und an die Rechnuugsführer von stehenden Spitälern, Pferdekuranstalten, Remonten« dépôts, Verpflegungsanstalten, Magazinen etc. werden vom Obevkriegskommissariat innert den in § 346 gegebenen Ansäzen nach Maßgabe der Verhältnisse speziell festgesezt.

§ 348.

Der Divisionskriegskommissär bezieht Sold- und Verpflegungsvergütung für diejenigen Tage, welche er auf die Zusammenstellung und den Abschluß seiner Rechnung verwenden muß.

Im Friedensverhältniß soll diese Vergütung in der Regel nicht für mehr als 30 Tage bezahlt werden. In ausnahmsweisen Verhältnissen wird eine höhere Vergütung vom eidg.

Militärdepartement auf den Antrag des Oberkriegskornrnissariats bestimmt.

§ 349.

Der Armeekriegskommissär steht mit dem erforderlichen Büreaupersonal in Sold und Verpflegung bis und mit dem Tage des Abschlußes seiner Rechnung.

§ 350.

Wenn die Komptabilitäten nicht nach Ablauf der in den §§ 342 und 345 festgesezten Fristen vorschriftsgemäß abgeliefert werden, so fällt die Vergütung für Rechnungsstellung dahin.

885 Außerdem ist das Oberkriegskommissariat berechtigt, säumige Offiziere ohne Soldvergütung zur Rechnungsablage auf sein Bureau zu beorderen.

Kann die Abgabe der Komptabilität aus irgend einem G-runde nicht rechtzeitig stattfinden, so hat der Komptable vor Ablauf der Frist um Verlängerung derselben unter Angabe der Gründe einzukommen.

5. Prüfung und Revision der Rechnungen.

§ 351.

Der Chef eines jeden Korps hat eine beständige und sorgfältige Aufsicht über die Verwaltung desselben zu führen und ist persönlich verpflichtet, von Zeit zu Zeit die Kasse des Komptabeln einer Verifikation zu unterwerfen. Dieser hat ihm alle für die Administration des Korps ertheilten Instruktionen und Weisungen vorzulegen.

Die gleiche Aufsicht übt der Divisionskriegskommissär über die Verwaltungsorgane seiner Division entweder selbst oder durch von ihm kommandirte Offiziere aus.

§ 352.

Alle Ausgaben müssen gehörig belegt und die Rechnungen mit dem Visum der betreffenden Korpskommandanten versehen sein.

Sind diese veranlaßt, außerordentliche Ausgaben, welche weder durch das Verwaltungsreglement oder durch andere gesezliche Bestimmungen, noch durch spezielle Weisungen des Militärdepartements bzw. Oberkommandos oder des Ober(Armee-3 kriegskommissärs an die Kommandos, beziehungsweise an die Verwaltungsoffiziere bewilligt, sind, anzuordnen, so haben sie den betreffenden Ausgabebelegen nebst dem Visum auch noch einen schriftlichen motivirten Ausweis beizugeben und die Verantwortlichkeit für alle derartigen Ausgaben zu übernehmen.

886

§ 353.

Die Komptabilitäten sind am Schlüsse des Dienstes den Kommandanten der betreffenden administrativen Einheiten von den Rechnungsführern zur Einsicht vorzulegen.

§ 354.

Alle Komptabilitäten, sowohl im Feld- als im Frieden^verhältniß, werden vom Oberkriegskommissariat revidirt.

Das Revisionsergebniß ist binnen 2--6 Monaten, von der Abgabe der Rechnung an gerechnet, den komptabeln Offizieren bzw. den Divisionskriegskommissären mitzutheilen.

Diese haben ihrerseits innerhalb 14 Tagen den einzelnen Komptabeln von den ihre Rechnung betreffenden Revisionsbemerkungen Kenntniß zu geben.

Ein kurze Mittheilung über das Revisionsergebniß ist vom Oberkriegskommissariat auch dem betreffenden Korpschef zu machen.

§ 355.

Nach Umfluß eines Jahres, von der Rechnungsablage des Korps an gerechnet, sollen sammtliche Revisionsbemerkungen erledigt sein und es ist ein Komptabler nach Ablauf dieses Termines nicht mehr verpflichtet, Reklamationen betreffend seine Rechnungsablage anzuerkennen.

In außerordentlichen Fällen kann dieser Termin durch das eidg. Militärdepartement verlängert werden.

§ 356.

Die Verwaltungsoffiziere und komptabeln Stellen haben ihrerseits die Liquidationsergebnisse des Oberkriegskommissariats innert l--2 Monaten vom Tage der Eröffnung der Revisionsbemerkungen an gerechnet zu bereinigen.

Gegen Säumige wird nach den Bestimmungen des § 350 verfahren.

887

Eidgenössische Medizinalprüfungen.

# S T #

Verzeichniss der

Mitglieder und Suppleanten der Prüfungskommissionen.

(Vom Bundesrath gewählt den 24. September und 25. November 1881.)

A. Leitender Ausschuss.

(Ortspräsidenten.)

In Basel: ,,,, Bern: ,, Genf:

Herr Dr. Fr. Müller,Präsident des leitenden Ausschusses.

,, Dr. Hans Weber.

,, Professor C. Vogt, Vizepräsident des leitenden Ausschusses.

,, Lausanne: ,, Dr. Recordon.

" Zürich: ,, Sanitätsrath L. Meyer.

Suppleanten: Hr. Dr. Sonderegger in St. Gallen.

,, Dr. Louis Guillaume in Neuenburg.

B. Prüfungskommissionen.

In. Kassel.

1. Medizinische Sektion.

a. P r o p ä d e u t i s c h e P r ü f u n g .

Mitglieder : Hr. Ed. Hagenbach-Bischoff, Professor der Physik, in Basel.

,, Kollmann, Professor der Anatomie, in Basel.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Entwurf eines Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee. (Vom 9. Dezember 1881.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1881

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.12.1881

Date Data Seite

729-887

Page Pagina Ref. No

10 011 313

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