724

# S T #

II. Bericht der

Mehrheit der ständeräthlichen Commission über den Gesetzvorschlag betreffend Haftpflicht aus Fabrikbetrieb.

(Vom 20. April 1881.)

Tit.

In den Verhandlungen des Ständerathes am 21 ./22. Februar a. c.

beantragte die Mehrheit Ihrer Commission Nichteint r e t e n auf den b e z ü g l i c h e n bundesräthlich en E n t w ur f vom 26. N o v . 1880, zur Z e i t und auf G r u n d l a g e des v o r l i e g e n d e n E n t w u r f e s , geleitet von der Ansicht, daß das demnächst zum Abschluß kommende Obligationenrecht den zutreffenden Bedürfnissen voll und ganz entspreche, und ein Spezialgesetz entbehrlich mache; dieselbe konnte auch Rechtsgrundsätze, welche der betreffende Entwurf aufstellt, und die, wie die Botschaft des hohen Bundesrathes selbst betont, in keinem anderen Staate zur Geltung kommen, nicht acceptiren. Diese Grundsätze wurden vom Berichterstatter damals hervorgehoben, und dieselben betreffen einerseits die Beweislast, welche entgegen dem allgemein üblichen Rechte in jenem Entwurfe dem Beklagten auferlegt wird, und anderseits diejenigen Unfälle dem Fabrikanten anrechnen, deren Abwendung, auch bei der größten Vorsicht, nicht in seiner Macht liegt, nämlich diejenigen Unfälle, deren Entstehung nicht nachweisbar ist und deßwegen als Zufall betrachtet werden muß.

Die Minderheit Ihrer Commission b e a n t r a g t e dagegen E i n t r e t e n auf die V o r l a g e vom 26. N o v . 1880, und motivirte ihren Antrag damit, daß schon 1871 Deutschland ein

725 solches Gesetz aufstellte, daß die Schweiz folgerichtig ein Gleiches thun müsse; daß diese Vorlage gegenüber dem ursprünglichen Entwurfe des hohen Bundesrathes wesentlich gemildert sei, daß ein solches Gesetz versprochen wurde, daß das gegebene Versprechen eingelöst werden müsse, und schloß ihre Berichterstattung mit dea Worten: Treten Sie ein in den Entwurf; ändern Sie ihn; mildern Sie ihn nach Belieben, aber weisen Sie ihn nicht auf unbestimmte Zeit, zum Nachtheile aller Betheiligten, zurück.

Der S t ä n d e r a t h s t i m m t e der M i n d e r h e i t bei und b e s c h l o ß mit 24 gegen 18 Stimmen: Eintreten auf ein solches Spezia,Igesetz.

Widersprach auch dieser Beschluß grundsätzlich den An-, schauungen und Ueberzeugungen der Mehrheit Ihrer Commission, so erachtete sie es dennoch als ihre Pflicht, auf dem ihr ange-, wiesenen Posten zu verharren, und überdieß gemeinsam mit der.

Minderheit sich zu bestreben, in der am 19. April beginnenden außerordentlichen Session der Bundesversammlung dem Ständerathe eine neue Vorlage zu unterbreiten.

Um dieser letzteren Absicht Genüge zu leisten, mußte die Commission zum allseitigen Bedauern der übrigen Mitglieder derselben auf die Mitwirkung ihres von Ihnen bestellten Präsidenten, unsers verehrten Kollegen Herrn Ständerath Ho ff ma n n, Verzicht leisten, da derselbe vom hohen Bundesrathe in einer anderen Richtung in Anspruch genommen wurde.

Das zweitgewählte Mitglied Ihrer Commission war deßwegen berufen, dieselbe zu besammeln und auf den Wunsch derselben die Leitung der Geschäfte zu übernehmen, sowie auch für die sich gebildete Mehrheit im Rathe Bericht zu erstatten.

In den am 31. März und \. April stattgehabten Sitzungen zeigte es sich sofort, daß die Ansichten in prinzipieller und materieller Richtung nicht zu vereinigen und einheitliche Anträge ni,cht zu erzielen seien. In prinzipieller Richtung stunden sieh die frühere Mehrheit und Minderheit gegenüber, und in materieller Beziehung machten sich gleichfalls verschiedene Ansichten geltend. Ihr Berichterstatter muß hervorheben, daß eine geschlossene Mehrheit nicht besteht, sondern daß divcrgirende Meinungen obwalten, deren jede sich vorbehalten hat, ihren Standpunkt bei der Diskussion im Rathe zu vertreten.

Indem wir nach diesen allgemeinen Bemerkungen auf die Sache selbst übergehen, bekunden wir, daß wir es in unserer Pflicht erachteten, um nach allen Seiten möglichst sicher zu gehen :

726 1) die b e s t e h e n d e n Gesetze a n d e r e r S t a a t e n und deren Grundsätze, sowie diejenigen, w e l c h e im b u n d e s r ä t h l i c h e n E n t w ü r f e niedergelegt sind, zu prüfen; .2) - d i e b i s a n h i n a u f d e m G e b i e t e d e r H a f t p f l i c h t a u s F a b r i k b e t r i e b g e m a c h t e n Erf a h r u n g e n i n s A u g e z u f a s s e n u n d z u verw e r t h e n , sowie endlich 3) d u r c h Z i f f e r n f e s t z u s t e l l e n , in w e l c h e m Maße die bundesräthliche Vorlage den A r b e i t e r s c h ü t z t , r es p. die F a b r i k a n t e n belastet gegenüber der analogen Zuwend u n g v o n S c h u t z u n d B e l a s t u n g in a n d e r e n Staaten.

Ad 1. Haftpflichtgesetze bestehen zur Zeit, neben demjenigen . der Schweiz, das jedoch nicht als endgültiges, sondern als ein provisorisches (vide Absatz l und 2 von Art. 5 des Fabrikgesetzes vom 23. März 1877) zu betrachten ist; das Haftpflichtgesetz des deutschen Reiches vom 7. Juni 1871 und das mit 1. Januar a. c.

in Kraft getretene bezügliche englische Gesetz.

Alle übrigen Staaten Europas verweisen die Haftpflicht auf die zutreffenden Bestimmungen des allgemeinen Rechtes.

Unfälle entstehen bei industriellen Gewerbebetrieben : a) durch Verschulden des Fabrikanten oder seiner Mandatare in Folge mangelhafter Errichtung oder Unterhaltung von Gebäuden und maschinellen Einrichtungen, sowie ungenügenden Schutzvorrichtungen an Maschinen und Getrieben; b) durch Verschulden der Arbeiter, beziehungsweise deren Unachtsamkeit oder Fahrläßigkeit, und Uebertretung der vom Fabrikfinten erlassenen Vorschriften ; c) durch gemeinsames Verschulden des Fabrikanten oder seiner Mandatare und des verletzten oder getödteten Arbeiters ; d) durch verbrecherische oder überhaupt strafbare Handlungen oder Unterlassungen des geschädigten Arbeiters oder dritter Personen; e) durch Zufälle, deren Abwendung nicht in der Macht des Fabrikanten liegt, oder deren Entstehen nicht nachgewiesen werden kann; und endlich f) in Folge höherer Gewalt.

727 Nach den G r u n d s ä t z e n " in deutschen und englischen Gesetzen wird die Haftpflicht dem Fabrikanten einzig und allein in den auf a Bezug habenden Fällen auferlegt; dagegen ist derselbe entlastet bei allen Unfällen, welche in die Kategorien b, e, d, e und f gehören.

Die bundesräthliche Vorlage entlastet den Fabrikanten dagegen nur in den Fällen b, d und f ganz und sodann theilweise in den sub c und e aufgeführten Fällen, während Unfälle, welche der Rubrik a zuzutheilen sind, wie in Deutschland und England, dem Betriebsuntevnehmer nach Maßgabe der speziellen Bestimmungen angerechnet werden.

Die Beweislast ist in England und Deutschland nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen dem Kläger auferlegt, (vide pag. 18 der Botschaft), während solche in der Vorlage des hohen Bundesrathes im Widerspruch mit jenen allgemeinen Grundsätzen auf den Beklagten gewälzt wird.

Während Deutschland uad England in dem Sinne übereinstimmen, als nach deren bezüglichen Gesetzen die Haftpflicht nur in den Fällen sub a -- Verschulden der Fabrikanten -- ausspricht, weichen die Bestimmungen dieser Staaten darin von einander ab, daß das erstbenannte Land (Deutschland) den Schadenersatz nicht beschränkt, sondern nach dem allgemeinen Rechte dem Urtheil des Richters anheiin gibt, England dagegen prinzipiell mit dem bundes räthlichen Entwurfe darin einig gebt, daß eine Beschränkung der Schadenersatzleistung festgestellt ist. Das Quantitative dieser Beschränkungen folgt bei den Bemerkungen ad 3.

Durch Zufall erzeugte Unfälle sind weder in England noch in Deutschland in der Haftpflicht eingeschlossen (vide pag. 18 der Botschaft). Die Schweiz allein will solche dem Fabrikanten, wenn auch nur theilweise, belasten.

Ad 2. E r f a h r u n g e n können mit dem englischen Gesetze noch nicht nachgewiesen werden, da dasselbe noch zu kurze Zeit in Kraft besteht.

Dagegen sind Erfahrungen mit dem deutschen Gesetze reichlich vorhanden, und Ihre Kommission erachtete es in ihrer Aufgabe, das zur näheren Prüfung derselben zur Disposition stehende Material beizuziehen und zu verwerthen. Wir haben hiefür zwei Quellen benutzt. Die eine derselben bot sich uns dar in den Jahresberichten der Allgemeinen Unfallversicherungsbank in Leipzig, welche nur haftpflichtige Fälle direkt regulirt, wohl aber sämmtliche Schadenanzeigen entgegennimmt und die nicht haftpflichtigen Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. IT.

49

728 Fälle einer Filiale zur Schadenregulirung zuweist; die andere in dem Motivenbericht zu dem im deutschen Reichstag in Berathung sich befindenden Entwurf eines Gesetzes betreffend die Versicherung der in Bergwerken, Fabriken und anderen Betrieben beschäftigten Arbeiter gegen die Folgen der beim Betriebe sich ergebenden Unfälle.

Die Leipziger Versicherungsbank funktionirt seit Erlaß des Haftpflichtgesetzes in Deutschland und hat nach ihren öffentlichen Kundgebungen im Durchschnitt der acht Jahre 1872/79 per ein Jahr versichert 296,607 Personen, und deren Statistik konstatirfe Unfälle aller Art und aller Grade:

Im Jahre 1872 1873 T) 1874 T) 1875 n 1876 y) 1877 T) 1878 ·n 1879 ·n

= = == = = = = =

0,60 % 0,81 11 1,14 T) 1,35 n 1,63 ·fl 2,05 ·n 2,70 ·n 3,05 T>

der versicherten Personen.

·n T) 11 f> 73 fi ÏI 11 ·n fi T) ^ 11 fl n ·n 11 11 ·n n n

Aus diesen Zahlen erhellt wohl unzweideutig, daß die durch Aufstellung des Haftpflichtgesetzes erwartete und beabsichtigte Verminderung von Unfällen das Gegentheil bewirkte, indem der Procentsatz derselben in einer auffallenden Regelmäßigkeit von Jahr zu Jahr stieg, und zwar in den betreffenden Jahren in dem erschreckenden Maße von l : 5. Wenn auch vorausgesetzt werden darf, daß anfänglich nicht alle, sondern bloß die wichtigeren Unfälle zur Anzeige gelangten, so ist eine Zunahme derselben doch nicht zu bestreiten.

Im Gegensatz zu dieser Erfahrung haben die haftpflichtigen Fälle in fast gleichem Maße und ebenfalls in regelmäßigen Abstufungen, wie nachfolgende Uebersicht zeigt, abgenommen, woraus der Schluß gezogen werden darf, daß einerseits die Arbeiter durch den Schutz des Haftpflichtgesetzes gleichgültiger, anderseits die Fabrikanten durch die Belastung mit diesem Gesetze vorsichtiger, wahrscheinlich auch die Gerichte durch ihre Erfahrungen und Beobachtungen für Ausspruch der Haftpflicht strenger wurden.

Von den bei benannter Versicherungsbank angemeldeten Unfällen sind nämlich von derselben als haftpflichtig anerkannt oder von den Gerichten als haftpflichtig erklärt worden:

729

Im Jahre ,, ,, ,,

1872 = 1873 = 1874 = 1875 =

"

1876 =

,, ,, ,,

79 °/o der angemeldeten Unfälle.

53 ,, ,, ,, ,, 35 ,, ,, 29 ,, ,, 27

n "

1877 = 26 ,, ,, 1878 = 18 1/2,, ,, 1879 =17 ,, ,,

"

,,

n

,,

,,

Wer diese den Thatsachen entnommenen statistischen Zahlen des Näheren prüft, kann nicht erstaunt sein, wenn Niemand sich mit dem Erfolge des deutschen Haftpflichtgesetzes befriedigt findet, sondern daß allgemein etwas Besseres angestrebt wird.

Dieses deutsche Gesetz normirt in seinem Artikel l die Haftpflicht für die Eisenbahnen im Prinzip übereinstimmend mit den einschlagenden schweizerischen Bestimmungen, aber auch gleichzeitig mit den Artikeln l und 2 der bundesräthlichen Vorlage für Haftpflicht aus Fabrikbetrieb; dessen Artikel 2 behandelt sodann die unter das Gesetz fallenden Gewerbe und lautet wie folgt: ,,Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) ,,oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter, oder ,,ein Repräsentant, oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des ,,Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Ver,,schulden in der Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder ,,die Körperverletzung eines Mensehen herbeigeführt hat, für den ,,dadurch entstandenen Schaden."

Bei den Verbesserungsbestrebungen werden in Deutschland folgende Ziele in's Auge gefaßt: 1) Ausdehnung der Haftpflicht für alle Gewerbe; 2) Uebertragung der Beweislast auf den Beklagten ; 3) Ausdehnung der Haftpflicht im Sinne einer größeren Belastung der Gewerbtreibenden, in Uebereinstimmung mit unserem jetzigen Interimsgesetze ; 4) Errichtung einer allgemeinen, staatlich verwalteten Zwangsversicherung für die Arbeiter in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, auf Werften, bei der Ausführung von Bauten und in Anlagen von Bauarbeiten (Bauhöfen), in Fabriken und Hüttenwerken, unter der Bestimmung, daß die Versicherungsprämien wie folgt aufzubringen seien:

730

bei 750 Mark Jahresverdienst und weniger zu 2/3 vom Fabrikanten und zu 1/3 vom Reich ; bei über 750 bis 1000 Mark Jahresverdienst zu 2/3 vom Fabrikanten und zu Vs vom Versicherten ; bei über 1000 Mark Jahresverdienst zu 1/2 vom Fabrikanten und zu Va vom Versicherten.

Punkt l, Ausdehnung der Haftpflicht auf sämmtliche Gewerbe, ist eine Frage, welche in der Schweiz auch schon viel besprochen und erörtert wurde, und. obgleich nach unserer Anschauung hiemit das allein Richtige getroffen und damit dein schweizerischen Grundsätze ,,Ein .Hecht für Alle" Geltung verschafft würde, so treten wir dennoch auf diesen Gedanken an dieser Stelle nicht näher ein, da dessen Behandlung nicht in unserer Aufgabe liegt.

Ueber die Funkte 2 und 3 finden wir Aufklärungen in der von uns benutzten zweiten Quelle, dem benannten Motivenberichte zum Entwurfe des deutschen, vorstehend bereits angerufenen ZwangsVersicherungsgesetzes, besonders in Betreff der Verschärfung des jetzigen für Fabriken geltenden Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871, gleichzeitig aber auch Illustrationen über die mit letzterem gemachten Erfahrungen, daher wir uns erlauben, einige diesbezügliche Stellen aus jenem Motivenberichte nachfolgen zu lassen.

,,Es läßt sich, sagt derselbe, nicht verkennen , daß der § 2 ,,des Gesetzes vom 7. Juni 1871 der Absicht, den Arbeiter gegen ,,die wirthschaftlichen Folgen der mit seinem Berufe verbundenen ,,Gefahren sicherzustellen, nur unvollkommen entspricht, daß unter ,,Urnständen der Arbeitgeber durch die Haftpflicht in einer über,,mäßigen Weise belastet wird, daß durch das Gesetz statt der ,,gehofften Verbesserung des Verhältnisses zwischen Arbeitgebern ,,und Arbeitern in weitem Umfange der entgegengesetzte Erfolg herbeigeführt und im Ganzen eine Situation 3 Beschaffen wurde,' 7) O ,,deren Beseitigung im Interesse beider Klassen der gewerblichen ,,Bevölkerung gleich wünschenswerth erscheint.

,,An die Gesetzgebung tritt damit die Aufgabe heran, eine ,,Regelung herbeizuführen, welche die Arbeiter gegen die wirth,,schaftlichen Folgen der bei der Arbeit eintretenden Unfälle in ,,möglichst weitem Urnfange sicherstellt, o h n e die I n d u s t r i e ,,mit u n e r s c h w i n g l i c h e n Opfern zu belasten und ohne ,,auf das V e r h ä l t n i ß z w i s c h e n A r b e i t g e b e r n und A r ,, b e i t e r n e i n e n n a c h t h e i l i g e n E i n f l u ß a u s z u ü b e n . Diese ,,Aufgabe wird indessen auf dem Wege, welchen die bisherigen,

-

731

,,auf Revision des Gesetzes vom 7. Juni 1871 gerichteten Be,,strebungen ins Auge gefaßt haben, nicht gelöst werden können.

,,Die Ausführung des am weitesten gehenden Vorschlags, welcher ,,darauf abzielt, die Entschädigungsverbindlichkeit für die im § 2 ,,des Gesetzes aufgeführten und die weiter in denselben noch auf,,zunehmenden Betriebe in gleicher Weise zu regeln , wie dies in ,,§ l für die Eisenbahnen geschehen ist, w ü r d e die A r b e i t geber in einer i n n e r l i c h r e c h t s w i d r i g e n Weise und ,,in einem für den F o r t b e s t a n d und die w e i t e r e E n t ,,wicklung unserer Industrie bedenklichen Maße be,, l äs t en, ohne doch zu völlig befriedigenden Ergebnissen für die ,,Arbeiter und das Verhältniß zwischen ihnen und den Arbeitgebern ,,zu führen. Die Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche würden allerdings vermindert, aber keineswegs beseitigt werden.

,,Während bisher der Arbeiter ein Interesse hatte, bei jedem Unfälle womöglich ein Verschulden seines Arbeitgebers oder eines ,,Beauftragten desselben aufzufinden, würde fortan der Arbeitgeber ,,dasselbe Interesse haben, ein Verschulden des Arbeiters nachzu,,weisen, u n d d a s n i c h t u n b e r e c h t i g t e G e f ü h l , m i t e i n e r ,,Verantwortlichkeit belastet zu sein, welche in der ,,Natur der Verhältnisse und in den allgemeinen ,,Rechtsgrundsätzen keine ausreichende Begründ ung ,, f i n d e t , sowie die Schwere der aus dieser Verantwortlichkeit ,,entspringenden Belastung würden die Arbeitgeber voraussichtlich ,,dahin führen, jede Möglichkeit, diese Verantwortlichkeit im ein,,zelnen Falle von sich fern zu hallen, zu verfolgen. E i n e R e ,,gelung nach diesem Vorschlage, welcher übrigens ,, i n n e r h a l b des R e i c h s t a g e s n e u e r d i n g s n u r v o n den, ,,der s o z i a l d e m o k r a t i s c h e n Par tei a n g e h ö r e n d e n Abg e o r d n e t e n v e r t r e t e n i s t , w i r d d e m n a c h n i c h t in ,, F r a g e k o m m e n können."

Sodann werden verschiedene andere Anträge bezüglich Abänderung des § 2 des jetzigen deutschen Gesetzes, welche alle auf Verschärfung desselben und Verschiebung der Beweislast., Präsumtion des Verschuldens des Fabrikanten ohne weiters und schlechthin eintreten zu lassen, wenn nicht voller Beweis des Gegentheils geleistet werden kann, u. s. w.,
behandelt und weiter gesagt: ,,Alle diese Anträge haben das Gemeinsame , daß sie bei der ,,gesetzlichen Regelung der vorliegenden Frage an dem Grundsatze ,,des allgemeinen Obligationenrechtes, wonach die Verbindlichkeit ,,zum Schadenersatz durch ein V e r s c h u l d e n begründet wird, ,,festhalten wollen, nichts destoweniger aber durch das Bedürfniß, ,,den Verhältnissen des vorliegenden besondern Gebietes Rechnung

732 ,, z u trugen, z u d e n e i n s c h n e i d e n d s t e n A b w e i c h u n g e n ,, v o n den K o n s e q u e n z e n dieses G r u n d s a t z e s u n d v o n ,, d e n a l l g e m e i n e n R e c h t s b e g r i ff en über Beweispflicht und ,,über rechtliche Präsumptionen gedrängt werden und damit in die ,,Lage kommen, der allgemeinen Regelung dieses Theiles des Obli,,gationenrechtes in einer bedenklichen, in ihren Konsequenzen nicht ,,zu übersehenden Weise vorzugreifen. Muß schon dieses prinzipielle ,,Bedenken von der Betretung des in jenen Anträgen angedeuteten ,,Weges abmahnen, so stehen übrigens der Wahl dieses Weges auch ,,die erheblichsten praktischen Schwierigkeiten entgegen u. s. w."

Wenn die Ben r the il ung d e r E r f a h r u n g e n einer beinahe zehnjährigen Praxis des betreffenden deutschen Gesetzes ausfällt, wie sie hier gegeben ist, wenn die V e r u r t h e i l u n g d e r B e s t r e b u n g e n für Verschärfung des Gesetzes im Sinne der Bestrafung des ,,Nichtverschuldens" und der Aufhebung des allgemein gültigen Grundsatzes: ,,wer etwas behauptet, habe auch den Beweis dafür zu leisten" ; wenn endlich in einem Staate, in welchem die gewerbliche Produktion durch Zölle auf ausländischen Konkurrenzartikeln in ausgiebigster Weise geschützt ist, von den maßgebendsten Personen und Behörden behauptet wird, B e s t a n d und E n t w i c k l u n g der I n d u s t r i e w ü r d e n d u r eh die von der sozialdemokratischen P a r t e i v e r l a n g t e n Gesetzesa b ä n d e r u n g e n in G e f a h r g e b r a c h t , so ist damit wohl der Standpunkt, den die Mehrheit Ihrer Commission bei den Berathungen am 21./22. Februar einnahm und vertheidigte, vollständig gerechtfertigt, aber auch gleichzeitig konstatirt, daß diejenigen Personen, welche vor Ueberlastung der schweizerischen Industrie und vor Betreten einer schiefen Ebene warnen, nicht auf unrichtiger Grundlage stehen. Die wohlgemeintesten humanitären Bestrebungen können, da ja, wie Erfahrung zur Genüge zeigt, Theorie und Praxis in gar vielen Fällen von einander abweichen, das Gegentheil zur Folge haben.

Die Erfahrungen, welche mit dem iu der Schweiz zur Zeit noch geltenden Interimshaftpflichtgesetze gemacht wurden, sind noch nicht absolut maßgebend , doch darf hervorgehoben werden , daß ungleiche Beurtheilung und ungleiche
Behandlungen in den verschiedenen Kantonen vorkommen, und daß überdies höher gestellte Schadenersatzsummen gesprochen werden, als die deutsche Praxis konstatirt.

In Bezug auf ungleiche Behandlung in den Kantonen hob eine Regierung in einer amtlichen Eingabe, in welcher dieselbe andeutete, daß Mangels eines positiven Gesetzes das Gefühl des Richters zu

733

viel wirke, hervor, daß z. B. folgende Entschädigungen gesprochen ·wurden : Für den Verlust eines Ohrlappens Fr. 500; eines. Daumens Fr. 5000 ; der Drittelssehkraft eines Auges Fr. 8000, und für den Verlust beider Vorderarme Fr. 4900.

In Bezug auf mildere Beurtheilung in Deutschland als in der Schweiz können folgende Fälle Beweis leisten: Für den Verlust eines Theiles der Sehkraft eines Auges wurde in der Schweiz die Summe von Fr. 6361. 50 gesprochen, und ein ganz analoger Fall in Deutschland von zwei Instanzen als nichthaftpflichtig abgewiesen.

Zwei weitere, unter gleichen Verumstäiidungen, fast zu gleicher Zeit erfolgte Unfälle -- Verunglückungen beim Auflegen von Triebriemen -- wurden wie folgt erledigt: O O Der schweizerische Fabrikant wurde zur Bezahlung von Fr. 5484. 70 Entschädigung und Kosten verurtheilt, dagegen sein Kollege in Deutschland von den dortigen Gerichten freigesprochen.

Jene Aeußerung und diese Erfahrungen in's Auge zu fassen und bei Lösung der ihr zugewiesenen Aufgabe zu verwerthen, erachtet die Mehrheit Ihrer Commission als Pflicht des Gesezgebers, und darf daher nicht unterlassen, derselben zu gedenken..

Ad 3, betreffend die Höhe der S c h a d e n e r s a t z s u m m e n .

Das englische Gesetz, welches nur das von der Gegenpartei nachgewiesene Verschulden des Fabrikanten, resp. seiner Mandatare, dem Spezialgesetz unterwirft, bestimmt in Bezug auf die Entschädigungsbeträge unter dem Titel ,,Abgrenzung der als Schadenersatz einziehbaren Summe tt : ,,Der nach Maßgabe dieses Gesetzes als Schadenersatz ein,,ziehbare Geldbetrag darf diejenige Summe nicht übersteigen, welche ,,sich anschlagsmäßig als der während dreier Jahre vor dem Eintritt ,,des schädigenden Ereignisses erarbeitete Verdienst einer solchen ,,Person ermitteln läßt, die innerhalb der fraglichen Jahre in der,,selben Lebensstellung, in der nämlichen Beschäftigung und in dem ,,nämlichen Bezirke in Arbeit stand, woselbst der Arbeiter zu der ,,Zeit beschäftigt war, als die Beschädigung stattfand.a Da nun zur Zeit in England die besseren Arbeiter in den höchst bezahlten Gewerben mit 4 Schilling oder Fr. 5 per Tag bezahlt sind, so kann der englische Fabrikant höchstens mit Fr. 5 X 300 Tage X 3 Jahre = Fr. 4500 belangt werden.

734

Der deutsche Fabrikant haftet nach § 2 des einschlagenden Gesetzes, gleich demjenigen Englands, ebenfalls nur dann, wenn ihm oder einem seiner Mandatare ein Verschulden nachgewiesen ist; eine Maximalgrenze der Entschädigungssummen ist nicht normirt, sondern die diesbezügliche Festsetzung nach dem gemeinen Rechte dem Richter anheimgegeben.

Wenn es auch keinen praktischen Werth hat, Ihnen eine vergleichende Zahlenaufstellung der Haftpflichtbelastungen des deutschen Fabrikanten und desjenigen der Schweiz nach der blindesräthlichen Vorlage vor Augen zu führen, weil die deutsche Regierung durch das Haftpflichtgesetz den Gewerbtreibenden mit der einen Hand etwas nimmt, mit der anderen dagegen für die wichtigsten Industriezweige durch den Zollschutz unendlich viel mehr gibt, so erachten wir es doch zur Aufklärung nicht nur angezeigt, sondern in unserer Pflicht liegend, des Näheren auf die sich in Deutschland ergebenen Zahlen einzutreten.

Wir benutzen hiezu wieder die öffentlichen Berichte der Unfallversicherungsbank in Leipzig, und ziehen die betreffende Statistik der Jahre 1877, 1878 und 1879 in Betracht.

Anno 1877 waren versichert 290,376 Personen.

,, 1878 ,, ,, 249,212 ,, » 1879 ,, ,, 242,771 Gesammtzahl der angemeldeten Unfälle und Bezifferung der als haftpflichtig anerkannten und der als nichthaftpflichtig abgewiesenen Unfälle : Jahr.

Total der Unfälle.

Haftpflichtig.

Nichthaftpflichtig.

1877 1878 1879

5955 6773 7372

1554 1253 1251

4401 5520 6121

Es wurden bezahlt: Total.

1877 für 111 Todesfälle . .

,, ,, 128 Invaliditätsfälle 1878 ,, 95 Todesfälle . .

,, ,, 165 Invaliditätsfälle 1879 ,, 116 Todesfälle . .

,, ,, 163 Invaliditätsfälle

. Mark 249,704 .

,, 452,027 .

,, 212,911 .

,, 655,025 .

,, 240,562 .

,, 584,447

Moyenne per Fall

Mark ,, ,, ,, ,, ,,

2250 3535 2241 3790 2074 3586

NB. Diese Moyennes bilden natürlich nicht das Maximum der Entschädigungssummen, bieten aber doch gewisse Anhaltspunkte.

735

Zu den vorstehend ad 2 hervorgehobenen Unfällen in Deutschland sind uns noch ferner folgende maßgebende Haftpflichtfälle im deutschen Reiche durch Mittheilung einer daselbst versichernden schweizerischen Anstalt bekannt gegeben worden : Ein Arbeiter verliert ein Auge; dessen Jahreslohn beträgt Mark 1123, als Entschädigung und Kosten mußte der Fabrikant Mark 2222 bezahlen.

Zwei Arbeiter verlieren das Leben; der eine hatte einen Jahreslohn von Mark 1470, die Entschädigung betrug Mark 3542 ; der andere hatte einen Jahreslohn von Mark 1476, die Entschädigung wurde festgestellt auf Mark 3553.

^0 Diese so gesprochenen Schadenersatzsummen betragen im erst bezeichneten Falle nicht ganz den zweifachen, in den beiden letzteren Fällen nicht voll den 21/sfachen Jahreslohn der Entschädigungsberechtigten.

Der schweizerische Fabrikant soll nach Art. 6 des bundesräthlichen Entwuifes bei eigenem Verschulden oder Verschulden seiner Mandatare als höchste Entschädigung zu bezahlen haben Fr. 8000 plus Spital, Arzt, Apotheke und eventuell Beerdigungskosten, was wir zusammen ansezen wollen mit ,, 500 somit für einen im Art. l verstandenen Fall

.

. . Fr. 8500

Der Art. 5 entlastet den Gewerbtreibendeu in den im Art. 2; vermutheten Fällen, deren Abwendung nicht in seiner Macht liegt, theilweise, ohne im zutreffenden Artikel das Maß der Reduktion einzustellen.

Die Statistik zeigt bis jetzt auf fünf Unfälle: Einen Fall, der nach dem Entwurfe des hohen Bundesrathes sich in den Rahmen von Art. l einschicbt; drei Fälle, welche in die Kategorie des Art. 2 fallen, wobei die entlastete höhere Gewalt eine winzige Rolle spielt, uud einen Fall, der auf Selbstverschulden des Beschädigten zurückzuführen ist.

Im Hinblick auf diese Statistik und in der Voraussetzung, daß die im Art. 5 in Aussicht genommenen Reduktionen auf die Hälfte des Maximums erfolgen, so kann, wenn der Zufall diese Statistik zur Geltung bringt, der schweizerische Fabrikant zur Zahlung verurtheilt werden von :

736

Ein Fall, nach Art. l, mit Drei Fälle, nach Art. 2 und unter Würdigung der Bestimmungen des Art. 5,

,,-

-- --

Fr. 8,500 ,, 12,750

oder zusammen von Fr. 21,250 während sein englischer Konkurrent bei der sehr eingeschränkten Haftpflicht, die ihm das dortige Gesetz auferlegt, mit höchstens Fr. 4500 belangt wird.

Es ist in der früheren Diskussion hervorgehoben worden, daß der schweizerische Fabrikant mit einer geringen Summe sich gegen die Folgen der Haftpflicht versichern lassen könne; dabei wurde aber nicht betont, daß sein englischer Kollege das Gleiche thun kann, und im Ferneren ist dabei übersehen worden, daß, nachdem die Höhe der Prämiensätze sich nach den Gefahren und nach den Gesetzesbestimmungen richtet, der schweizerische Industrielle in Folge dieser geschäftlichen Faktoren 4 bis 5 Mal so viel Prämien zu bezahlen hat als der englische.

Nun ist aber England in Folge seiner günstigen geographischen Lage und anderer durch die lokalen Verhältnisse gebotenen Vortheile befähigt, seine Konkurrenzprodukte um 10 --15% des Werthes der Waare billiger nach den überseeischen Exportplätzen zu liefern, als der schweizerische Produzent dieß thuo kann, und nachdem die an unseren Grenzen überall aufgestellten unübersteigbaren Zollschranken die Einfuhr in die Nachbarstaaten verunmöglichen, so ist der hierländische Fabrikant genöthigt, der Konkurrenz Englands direkt die Spitze zu bieten. Anerkennt man das Bedürfniß der Schweiz, eine lebensfähige Industrie zu besitzen, so muß man auch anerkennen, daß man dieselbe nicht übermäßig belasten darf, ohne Gefahr zu laufen nicht nur für den Arbeitgeber, sondern eben so gut für den Arbeiter.

Kann auch bei der Möglichkeit des Fabrikanten, sich gegen die Folgen der Haftpflicht versichern zu lassen, die hiefür auszulegende Summe für den wohlhabenden Gewerbtreibenden nicht als eine unerschwingliche bezeichnet werden, so bildet sie für den weniger Bemittelten unverkennbar eine schwere Last, und wenn ein Glas schon bis an den Rand gefüllt ist, so bringt ein Tropfen Wasser dasselbe zum Ueberlaufen.

Im Hinblick auf alle vorgeführten Momente ist die Mehrheit Ihrer Kommission der vollen Ueberzeugung, daß mau bei Feststellung des Haftpflichtgesetzes aus Fabrik betrieb mit aller Vorsicht zu Werke gehen müsse und die sozialistischen Forderungen, wie

737

solche in Deutschland vergebens angestrebt wurden, in sorgfältigster Weise prüfe, ehe man denselben zum Nachtheile unser Landes und schließlich auch zum Nachtheiled erjenigen, die man zu schütten beabsichtigt, Gehör schenkt.

Ungeachtet dieser Betrachtungen i.st die Mehrheit Ihrer Kommission, wenn auch mit schwerem Herzen, dennoch zum Entschlüsse gekommen, Ihnen einen Gesetzentwurf zu unterbreiten, welcher die Industriellen unsers Landes bedeutend mehr belastet, als dies in Deutschland und England der Fall ist, in der Erwartung, damit .zum Wohle des Allgemeinen den verschiedenen Ansichten gerecht .zu werden.

Die Grundsätze, welche der Mehrheit Ihrer Commission als Basis für den Ihnen zu unterbreitenden Entwurf dienten, sind folgende: 1. Im G e s e t z e s e l b s t der v e r s c h i e d e n e n U r s a c h e n und A r t e n von U n f ä l l e n , wie solche in der Praxis vorkommen, zu g e d e n k e n ; in demselben, wie dies im englischen, höchst gründlich durchstudirt und in der Originalsprache eben so sorgfältig redigirten Haftpflichtgesetze geschieht, die Hauptmomente, welche dem einen und dem andern Theile als Fahrläßigkeit anzurechnen sind , hervorzuheben, um damit den Parteien sowohl als dem Richter gewisse Anhaltspunkte zu schaffen und so der ungleichen Behandlung durch die verschiedenen Gerichte möglichst vorzubeugen. Dies geschieht in den Art. l bis 5 unserer Vorlage.

2. Die E n t s c h ä d i g u n g s s u m m e n nach G r u n d l a g e n f e s t z u s e t z e n , die zwar nicht vollständig harmoniren mit den Anträgen des hohen Bundesrathes, jedoch nicht wesentlich tiefer gehen, immerhin aber entschieden höher greifen, als das vom praktischen Standpunkte aus für uns allein maßgebende englische Gesetz; und im Fernern die den Fabrikanten nicht in vollem Umfange belastenden Unfälle ebenfalls in Bezug auf die materielle Bedeutung der einzuräumenden Reduktionen zu begrenzen, damit auch in dieser Richtung in allen Fällen den Parteien und dem Richter Anhaltspunkte gegeben seien. ("Art. 6, AI. 1.)

3. M o t i v i r ung des A u s n a h m e - o d e r S p e z i a l g e set z es, wie solche in allen frühern Berathungen gegeben wurde, in der Meinung, damit dem Zwecke des Gesetzes zu dienen.

(Art. 6, AI. 4.)

4. Möglichste V e r e i n f a c h u n g des P r o z e ß v e r f a h r e n s , dadurch angestrebt, daß im zweiten Alinea des Art. 12 vorgeschlagen wird, die Erhebung des Thatbestandes in den Kan-

738

tonen bei Appellation an das Bundesgericht maßgebend zu erklären und das letztere nicht iu die Lage zu versetzen , für solche Erhebungen neuerdings Zeitverlust und Kosten zu veranlaßen.

5. Möglichste B e f ö r d e r u n g der E r l e d i g u n g der S t r e i t f ä l l e durch Verkürzung der Verjährungsfrist (Art. 13 u. 14) gegenüber dem bundesräthlichen Entwürfe, von der Ueberzeugung geleitet, daß innerhalb der beantragten sechsmonatlichen Frist, wie dies auch der Gesetzgeber in England annimmt, unzweifelhaft Klarheit darüber vorhanden sein muß , ob Gründe zu einer Klage vorliegen und ob eine Klage eingeleitet werden kann.

Nach dieser kurzen Hervorhebung und theilweisen Begründung der Abweichungen des Entwurfes der Mehrheit Ihrer Commission gegenüber der Vorlage des hohen Bundesrathes beantragt Ihnen dieselbe : Eintreten auf den Entwurf der m e h r h e i t v o m 2 0 . A p r i l 1881.

Commissions-

B e r n , den 21. April 1881.

De r B e r i c h t e r s t a t t e r der M e h r h e i t d e r s t ä n d e rät h l i e h en C o m m i s s i o n :

H. Rieter.

Mitglieder der Mehrheit : Bieter.

Hohl.

Fischer.

Estoppey.

Zschokke.

Note. Der Entwarf der Kommission ist den Mitgliedern der Räthe in einem Folio-Imprimate ausgetheilt worden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

II. Bericht der Mehrheit der ständeräthlichen Commission über den Gesetzvorschlag betreffend Haftpflicht aus Fabrikbetrieb. (Vom 20. April 1881.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1881

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.04.1881

Date Data Seite

724-738

Page Pagina Ref. No

10 011 068

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.