Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Riccardi Giovanni, geb. 16. April 1947, in Domodossola, italienischer Staatsangehöriger, Kaufmann, wohnhaft in I-Domodossola, Via Martiri del 1789: Mit Strafbescheid vom 24. November 1999 verurteilte Sie die Eidgenössische Alkoholverwaltung in Bern aufgrund des am 9. Februar 1998 aufgenommenen Schlussprotokolls, wegen Verletzung von Artikel 28 a AlkG (gültig bis 30. Juni 1999) in Anwendung von Artikel 54 Absatz 1 AlkG sowie der Artikel 2, 8, 62, 64, 94 und 95 des VStrR, Artikel 64 StGB und der Artikel 1a, 6a, 7, 12 der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren zu einer Busse von 4500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 500 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Aklkoholverwaltung, 3000 Bern 9, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Betrag von 5000 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, Postkonto 40-531-1, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

28. März 2000

1774

Eidgenössische Oberzolldirektion

2000-0653