Flughafen Bern-Belp Gesuche um Plangenehmigung für die Projekte Terminalneubau Neubau Tankanlage Neubau Infozentrale und Arealeinfahrt
Gesuchsteller:
Alpar Flug- und Flugplatzgesellschaft AG, 3123 Belp
Terminalneubau:
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Abbruch der bestehenden Terminal-Provisorien Neubau eines teilweise doppelgeschossigen Passagierterminals mit allen notwendigen Einrichtungen und Anlagen für den Flughafenbetrieb
Tankanlage:
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Neubau von 2 unterirdischen Tanks mit je 50m 3 Inhalt (Diesel, Benzin bleifrei, Heizöl, Enteisungsmittel Hartbelagsflächen und Flugzeuge) Neubau einer Tankstelle, eines techn. Raums, eines Büroanbaus an den bestehenden Hangar 6 und eines Fahrzeugunterstandes
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Infozentrale und Arealeinfahrt:
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Abbruch der bestehenden eingeschossigen Gebäude (Cateringgebäude Nr. 932E + D, Bürocontainer Nr.
932C, Teilabbruch Nr. 932A) Neubau eines 2-geschossigen Bürogebäudes Erweiterung des bestehenden Café Charly unter Verwendung der bestehenden alten Abflughalle 7.50 x 9.00 m, inkl. WC-Anlagen Erstellen einer neuen Einfahrt ins Flughafenareal ab der Flugplatzstrasse
Standort:
Alles an der Flugplatzstrasse, Gemeinde Belp
Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37 37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) und den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).
Anhörung:
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hört den Kanton Bern und die interessierten Bundesstellen direkt an.
Öffentliche Auflage:
Die Gesuchsunterlagen können vom 10. November bis zum 11. Dezember 2000 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: - Amt für öffentlichen Verkehr, Reiterstrasse 11, 3011 Bern; - Bauabteilung Belp, Güterstrasse 13, 3123 Belp.
2000-2334
5421
Einsprachen:
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel einzureichen beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion AW, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern.
Hinweise: - Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 37f Abs. 1 LFG).
- Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).
7. November 2000
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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation