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Uebereinkunft zwischen

«1er schweizerischen Eidgenoßenschaft und den Niederlanden, betreffend den gegenseitigen Schuz der Fabrikund Handelsmarken.

(Vom 27. März 1881.)

Der schweizerische Bundesrath und die Regierung Seiner Majestät des Königs der Niederlande haben es wünschbar gefunden, den gegenseitigen Schuz der schweizerischen und niederländischen Fabrik- und Handelsmarken zuzusichern, und es sind daher von den hiezu gehörig ermächtigten Unterzeichneten die folgenden Bestimmungen vereinbart worden :

Art. 1. Die Bürger oder Unterthanen der einen der Vertragsparteien sollen in den Staaten der andern des nämlichen Schuzes theilhaftig sein, den die eigenen Staatsangehörigen in Allem genießen, was das Eigenthum der Fabrik- und Handelsmarken betrifft; unter der Bedingung, daß die von der respektiven Gesezgebung der beiden Länder dießfalls vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt werden.

Die hohen Vertragsparteien werden einander diese Formalitäten mittheilen und behalten sich vor, dieselben von Zeit zu Zeit abzuändern, wenn sie es für nöthig finden.

Art. 2. Gegenwärtige Vereinbarung ist vom Datum ihrer amtlichen Bekanntmachung in den beiden Ländern an vollziehbar und bleibt in Vertragskraft, so lange nicht eine der Vertragsparteien der andern ihre Absicht kundgibt, von derselben zurükzutreten.

Dessen zur Urkunde haben die Unterzeichneten gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und derselben ihr Wappensiegel beigedrükt.

Gegeben in doppelter Ausfertigung in B e r n , den 27. März 1881.

(L. S.) L. Ruchonnet.

(L. S.) J. H. Cremer.

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Uebereinkunft zwischen der schweizerischen Eidgenoßenschaft und den Niederlanden, betreffend den gegenseitigen Schuz der Fabrik- und Handelsmarken. (Vom 27. März 1881.)

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Jahr

1881

Année Anno Band

2

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24

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.06.1881

Date Data Seite

945-945

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10 011 100

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