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Schweizerisches Bundesblatt.

33. Jahrgang. II.

Nr. 22.

21. Mai 1881.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Bp. -- Inseratesind franko an die Expedition einzusenden» Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 13. Mai 1881.)

Da mehrmals schon für Schuzbauten an Wildwassern im Hochgebirge von Seite der betreffenden Kantonsregierungen Gesuche um Bewilligung von Bundesbeiträgen eingereicht wurden, an denen jene Arbeiten bereits begonnen hatten und die Pläne zu denselben schon festgestellt waren, so beschloß der Bundesrath, an sämmtliche eidgenößischen Stände ein diesfälliges Kreisschreiben zu erlassen, welches also lautet: ,,Getreue, liebe Eidgenoßen!

,,Die ganze Faßung des eidgenößischen W a s s e r p o l i z e i g e s e z e s (vom 22. Brachmonat 1877, Amtl. Samml., n. F., III, 193) und dessen ausgesprochener Zwek, von Seiten des Bundes, wie durch seine Oberaufsicht, so namentlich auch durch die Beitragleistung an die Schuzbauten auf die Verbesserung der jezigen Zustände an den Gewässern hinzuwirken, lassen nicht bezweifeln, daß es im Sinne und Willen desselben liege, solche Beiträge nur für erst a u s z u f ü h r e n d e und nicht für s c h o n a u s g e f ü h r t e Arbeiten zu bewilligen. Außerdem schreibt das Gesez im Art. 5, drittes Alinea, noch ausdrüklich vor, daß für die durch Bundesbeiträge zu unterstüzenden Arbeiten die technischen Vorlagen v o r Inangriffnahme der Arbeiten von den betreffenden Kantonsregierungen dem Bundesrathe zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen seien, eine Vorschrift, welche die bereits erfolgte Subventionsbewilligung voraussezt und deren Erklärung aus der Botschaft zu dem in Rede stehenden Geseze ersichtlich ist, indem diese zwischen dem mit dem Subventionsgesuche einzureichenden Vorprojekt und dem detaillirten Ausführungsprojekte unterscheidet, dessen Vorlage erst später vor Inangriffnahme der Ausführung erfolgen kann.

Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. II.

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822 ,,Wenn es nun trozdem vorkommt, daß solche Arbeiten erst, nachdem sie in Angriff genommen oder auch schon vollendet sind, zur Subventionirung angemeldet werden, so besteht für den Bundesrath schon in der erwähnten Vorschrift des Artikels 5 des Wasserbaupolizeigesezes ein formelles Hinderniß, darauf einzutreten. Allein diese Vorschrift ist auch sachlich vollständig begründet, da sie allein dem Bund das Mittel an die Hand gibt, dafür zu sorgen, daß nur solche Arbeiten Unterstüzungen erhalten, welchen sie nach ihrem Zwek und der Art, der Ausführung wirklich zukommen. Es leuchtet nämlich ohne einläßlichem Nachweis von selbst ein, welchen Schwierigkeiten, die Zulassung ausgeführter Arbeiten einmal zugegeben, die Verweigerung derselben in einzelnen Fällen wegen nicht genügenden Besizes der gesezlichen Erfordernisse begegnen würde.

Ueberdies würde jeder Maßstab bezüglich der Zeit, welche seit der Ausführung verflossen sein dürfte, fehlen und könnte so die nachträgliche Erstattung schon längst für solche Zweke gehabter Auslagen vom Bund verlangt werden, während, wie schon angedeutet, der Zwek der von demselben gewährten Unterstüzungen nur darin erblikt werden kann, das Zustandekommen notwendiger Schuzbauten zu ermöglichen.

,,Zur Rechtfertigung antizipirter Bauausführungen wird namentlich auch die Dringlichkeit infolge eingetretener Wasserverheerungen angeführt. Wir können aber diesen Grund nicht als zutreffend ansehen, einestheils, weil die zur Abwendung augenbliklicher Gefahr ausgeführten provisorischen Notharbeiten nicht Gegenstand von Bundesunterstüzung sind, und anderseits, weil die Beitragsgesuche für die definitiven Schuzbauten nicht sofort von detaillirten Projektsvorlagen, deren Anfertigung großen Zeitaufwand erfordern würde, begleitet zu sein brauchen, zumal der Bundesrath in solchen dringlichen Fällen in dieser Beziehung noch besondere Rüksicht walten lassen wird.

,,In Wirklichkeit besteht somit unter keinen Umständen eine Nöthigung zu Ausführung der Arbeiten ohne Beobachtung der für die Erwerbung vonBundesbeiträgen geltenden gesezlichen Bestimmungen, und wir könnten es daher um so weniger zuläßig finden, durch diesbezügliche Toleranz eine Praxis Plaz greifen zu lassen, welche mit ausdrüklichen Gesezesbestimmungen im Widerspruche stünde und geeignet wäre, den Zwek des Gesezes zu beeinträchtigen.
,,Wir werden uns daher, indem dies das einzige Mittel zur Verhütung solcher Konsequenzen ist, bei den unserer Entscheidung unterliegenden Subventionsfällen strikte an das Gesez halten und somit keine Gesuche berüksichtigen, welche sich auf schon ausgeführte Arbeiten beziehen, wobei es übrigens sich von selbst ver-

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steht, daß damit den laut Art. 10, zweites Alinea, der Bundesversammlung vorbehaltenen Entscheidungen in keiner Weise vorgegriffen werden will.

,,Durch gegenwärtige Mittheilung dieser Schlußnahme wünschen wir den Kantonsregierungen Anlaß zu geben, dieselbe in ihren Kantonen bekannt zu machen, um dadurch die Interessenten an solchen Arbeiten vor Nachtheil zu bewahren. Dabei richten wir dieses Kreisschreiben deßhalb an alle Kantone, weil das Wasserbaupolizeigesez zufolge seines Artikels l, b auch auf Gewässer außerhalb des eidgenößischen Forstgebietes Anwendung finden und demgemäß auch für solche Gewässer Anspruch auf Bundesunterstüzung nach Maßgabe dieses Gesezes erhoben werden kann."

(Vom 17. Mai 1881.)

Unterm 9. dieses Monats hat die französische Gesandtschaft in Bern dem Bundesrathe zur Kenntniß gebracht, daß die französische Regierung den Verkauf von Kinderspielwaaren, bei denen giftige Farbstoffe verwendet worden, mit Rüksicht auf die Schädlichkeit für die Gesundheit der Kinder strenge verboten habe. Dieses Verbot erstreke sich sowohl auf die in Frankreich selbst fabrizirten, als auf die aus dem Auslande herkommenden Spielwaaren, und es seien den französischen Zollstätten bereits die entsprechenden Instruktionen ertheilt worden.

Behufs Ausführung des Bundesgesezes über Kontrolirung des Feingehalts der Gold- und Silberwaaren vom 23. Dezember 1880, welches auf 1. Januar 1882 in Kraft treten wird, hat der Bundesrath zwei Verordnungen erlaßen^ nämlich : 1) eine Vollziehungsverordnung im Allgemeinen und 2) eine Vollziehungsverordnung zum Art. 11 des gedachten Gesezes.

Herr Fabrikinspektor Wilhelm K l e i n von Basel hat in Folge seiner Ernennung zum Mitgliede der Regierung von Basel-Stadt um Entlaßung von seiner Inspektorstelle nachgesucht.

Diese Entlaßung wurde ihm vom Bundesrathe ertheilt, unter bester Verdankung der geleisten vorzüglichen Dienste.

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(Vom 20. Mai 1881.)

In Ausführung von Art. l des zwischen der Schweiz und Rumänien am 14. Februar 1880 abgeschloßenen Konsularvertrags*) hat der Bundesrath zwei schweizerische Konsulate für Rumänien errichtet, und zwar : 1) ein Generalkonsulat in B u k a r e s t , für das ganze Königreich, mit Ausnahme der Distrikte, welche den Konsularbezirk G al atz bilden; 2) ein Konsulat in Gai atz, urnfaßend die Bezirke G a l a t z , B r ai l a und die D o b r u t s c h k a .

Mit Schreiben vom 5. dies hat das Generalkonsulat der Republik U r u g u a y in der Schweiz die von der dortigen Regierung angeordnete Eintheilung der Bezirke des Generalkonsulats für Uruguay in L u g a n o und der Konsulate und Vizekonsulate des gedachten Staates in B a s e l und G e n f mitgetheilt.

Nach dieser Mittheilung fallen dem Generalkonsulate in Lugano zu : die Kantone Tessin, Glarus, Graubünden, Luzern, Uri, Unterwaiden, Schwyz und Zug ; dem Konsulate in G e n f die Kantone Genf, Wallis, Waadt, Neuenburg, Freiburg und Bern; dem Vizekonsulat in B a s e l die Kantone Appenzell, Aargau, Basel, Solothurn, St. Gallen, Schaffhausen, Thurgau und Zürich.

Zum Schweiz. Generalkonsul in Japan, mit Siz in Yokohama, ist Hr. Arnold W o l f f, von Zürich, seit 1879 interimistischer Generalkonsul daselbst, ernannt worden, in Ersezung des zurükgetretenen Hrn. Kaspar B r e n n w a l d von Männedorf.

Herr Eugène D u l o n, in Vivis, welcher vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Mexiko unterm 14. März d. J. zum dortseitigen Konsul in Vivis ernannt wurde, hat in dieser Eigenschaft das Exequatur vom Bundesrathe erhalten.

*) Siehe eidg. Gesezsammlung neue Folge, Band V, Seite 282.

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Der Bundesrath erließ eine Verordnung über Errichtung einer Hilfskasse für das Personal der internationalen Post- und Telegraphenbüreaux.

Vom Bundesrathe sind gewählt worden : (am 17. Mai 1881) zum Gehilfen bei der Zolldirektion in Schaffhausen : Hr. Walter Marty v. Malans (Graubünden), in Schaffhausen ; (am 20. Mai 1881) zum Posthalter in Hägglingen : Hr. Kaspar Stutz, Lehrer, von und in Hägglingen (Aargau); ,, Infanterie-InstruktorII.Klasse: ,, OberlieutenantTheod.Zwicky, von Mollis (Glarus), in Bern ; ,, Verwalter des Kriegsdepot in Thun : ,, Hauptmann A. Nüscheler, von Zürich.

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