743

# S T #

Bundesrathsbeschluss in

Sachen des F. Pointet, Buchhändler, betreffend die Hausirtaxen im Kanton Freiburg.

(Vom 14. Januar 1881.)

Der

s ch w ei z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat

in Sachen des F. P o i n t e t , Buchhändler, betreffend die Hausirtaxen im Kanton Freiburg ; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben: Der Rekurrent, Bürger des Kantons Neuenburg , beschwerte sieh darüber, daß er im Kanton Freiburg für ein Patent zum Hausiren mit Büchern während eines Monats Fr. 90 bezahlen müsse.

Der Staatsrath von Freiburg erwiderte : Der freiburgische Tarif für die Hausirpatente stehe mit Art. 31 der Bundesverfaßung nicht im Widerspruche. Er stelle einen billigen Ersaz für die Steuern auf, welche die Handelsleute und Fabrikanten am Plaze zu bezahlen haben. So lange nicht eine allgemeine und feste Regel die Grenzen solcher Gebühren angebe, müsse dieser Tarif anerkannt werden. In vielen andern Kantonen bestehen noch höhere Taxen, so in Zürich von Fr. 1--300, in St. Gallen Fr. 100--200, in Aargau Fr. l--300 und in Genf per Tag Fr. 8. Pointet speziell habe keinen Grund zur Beschwerde. Er betreibe keineswegs ein bloß unbedeutendes Geschäft, sondern reise mit Wagen und Pferd Bundes Watt. 33. Jahrg. Bd. II.

50

744

mit einer ganzen Bibliothek umher und mache ein großes Gepränge..

Der neuenburgische Hausirtarif vom 24. Dezember 1878 stelle ungefähr die gleichen Taxen auf, wie der freiburgische, nämlich Fr. 5--45 für 14 Tage, also Fr. 10--90 im Monat, der freiburgische dagegen Fr. 12--120 im Monat.

Der Staatsrath trug auf Abweisung des Rekurses an. Eventuell möchte der Bundesrath selbst die Grenzen der zuläßigen Taxen angeben.

In E r w ä g u n g : 1) Daß zwar gemäß Art. 31 der Bundesverfaßung die Kantone berechtigt sind, gesezliche Verfügungen über Besteuerung des Gewerbebetriebes zu erlaßen, mit der Einschränkung jedoch, daß diese Verfügungen den Grundsaz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen dürfen.

2J Daß somit das Gesez des Kantons Freiburg vom 13. Mai 1878,.

wonach für das Kaufen und Verkaufen von Waaren durch Herumtragen in den Häusern und Gassen ein Patent gelöst und gemäß Art. 3 eine Gebühr zuhanden des Staates von Fr. 1--180 monatlich nebst Fr. l Stempelgebühr bezahlt werden soll, grundsäzlich mit der Bundesverfaßung nicht im Widerspruche steht.

3) Daß aber die Anwendung des Gesezes im vorliegenden Falle sich als eine Beeinträchtigung der Gewerbefreiheit gestaltet, da es augenscheinlich zur Unmöglichkeit wird, den Beruf eines wandernden Buchhändlers auszuüben, wenn dafür neben allen übrigen Ausgaben des Geschäftes noch monatlich Fr. 90 und somit jährlich Fr. 1080 als Patenttaxe bezahlt werden müssen -- eine Summe, welche als jährliche Steuer für ein angesessenes bedeutendes Buchhändlergeschäft in jedem Kantone der Schweiz als eine bedeutende betrachtet werden müßte.

4) Daß somit der Beschluß des Staatsrathes des Kantons Freiburg vom 27. September 1878, betreffend die Vollziehung des Gesezes vom 13. Mai gleichen Jahres, wonach gemäß Art. 21 das Hausiren mit Büchern in die zweite Klasse versezt ist und nach Vorschrift von Art. 28 -eine feste Gebühr monatlich von Fr. 90 bezahlt werden soll, im Widerspruche steht mit Art. 3 des erwähnten Gesezes, welcher ein Minimum und Maximum der Patenttaxe aufstellt und daher eine billige Abschäzung in Berüksichtigung des Urnfanges und des möglichen Gewinnes eines einzelnen Gewerbes möglieh macht,

745 beschloßen: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet erklärt.

2. Der Staatsrath des Kantons Freiburg wird eingeladen, eine neue Einschäzung der Patentgebühr des Rekurrenten im Sinne von Art. 3 des Gesezes vom 13.* Mai 1878 anzuordnen und den zu viel bezogenen Betrag zurükzuzahlen.

3. Dieser Beschluß ist der Regierung des Kantons Freiburg, sowie dem Rekurrenten mitzutheilen.

B e r n , den 14. Januar 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft : Schieß.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluss in Sachen des F. Pointet, Buchhändler, betreffend die Hausirtaxen im Kanton Freiburg. (Vom 14. Januar 1881.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1881

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.04.1881

Date Data Seite

743-745

Page Pagina Ref. No

10 011 070

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.