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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Fragen: I. der Aufstellung eines eidgenößischen Rechnungshofes ; II. der Regelung der Kompetenzen des Kontrolbüreau des Finanzdepartements, und III. der Reorganisation des Finanzdepartements.

(Vom 29. November 1881.)

Tit.

Anläßlich der Prüfung der Staatsrechnung und des Geschäftsberichtes des Jahres 1875 hat die Bundesversammlung nachfolgendes Postulat angenommen : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage zu unterBuchen, ob in Anwendung von Art. 85 (Ziffer 4 und 11) ,,der Bundesverfaßung die Aufstellung eines eidgenößischen ,,Rechnungshofes zu beschließen und im bejahenden Falle, ,,welche Befugnisse und Verrichtungen demselben zu überfragen seien", und ebenso bei Anlaß der Prüfung der Staatsrechnung von 1876 ein weiteres Postulat folgenden Inhalts genehmigt: ,,In Gewärtigung der in Aussicht gestellten Vorlagen ,,über die am 5. Juli 1876 erheblich erklärte Motion be,,treffend die Errichtung eines eidgenößischen Rechnungs-

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,,hofes ist der Bundesrath eingeladen, in Erwägung zu ziehen, ,,ob nicht die Kompetenzen des von ihm als Abtheilung des ,,Finanzdepartements eingeritehteten Kontrolbüreau in dem ,,Sinne zu erweitern seien, daß diese Kontrole sich über alle ,,Verwaltungen des Bundes erstreke.a Wir halten es für zwekmäßig, die beiden Postulate gleichzeitig zur Erledigung zu bringen, und beehren uns demnach, Ihnen hierüber folgenden Bericht zu erstatten: I.

Die Frage der Aufstellung eines eidgenößischen Rechnungshofes wurde anläßlich der Berathung der Anträge betreffend die H e r stellung des finanziellen Gleichgewichts in der B ü n d e s v e r w a l t u n g im Jahre 1878 durch die Bundesversammlung in den Bereich ihrer Diskussion gezogen.

Nachdem der Nationalrath beschießen hatte, die Aufstellung eines Rechnungshofes in die Reihe seiner Postulate aufzunehmen, beschloß dagegen der Ständerath nach Einsichtnahme des Nachtragsberichtes seiner Kommission vom 22. Januar 1878, dem Postulate für Aufstellung eines Rechnungshofes nicht beizustimmen, weil darin eine Komplizirung unseres Staatshaushaltes und eine Verminderung der Verantwortlichkeit der Beamten erblikt werden müsse.

Durch Bundesbeschluß vom 21. Februar 1878 (Amtl. Samml.

n. F., Bd. III, S. 335) wurde in Uebereinstimmung mit den Anträgen des Ständerathes die Frage der Aufstellung eines Rechnungshofes fallen gelaßen.

Obgleich in diesen Schlußnahmen implicite bereits eine thatsächlich ablehnende Erledigung des Postulates vom Jahre 1875 liegt, so möge hier gleichwohl noch eine einläßliche Besprechung der Frage vom konstitutionellen Standpunkte aus stattfinden, um die gesezgebenden Räthe in die Lage zu sezen, in der Frage selbst eine grundsäzliche Entscheidung zu treffen.

Wenn wir die Natur, die Einrichtung und den Geschäftsbereich der Rechnungshöfe, wie sie sich in den einzelnen Staaten entwikelt haben, ins Auge faßen, so finden wir -- abgesehen von den Besonderheiten und Ausnahmen in einzelnen Staaten -- im Wesentlichen folgende Hauptattribute: ( 1) Sie prüfen als R e v i s i o n s b e h ö r d e die Rechnungen der rechnungspflichtigen Verwaltungsstellen und stellen das Ergebniß in Soll oder Haben gegenüber dem Fiskus fest.

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2) Sie entscheiden als G e r i c h t s b e h ö r d e zwischen den Rechnungsgebern und dem Fiskus über streitige Rechnungsverhältnisse.

3) Sie erkennen als A u f sich t s- und D i s z i p l i n a r b e h ö r d e Ordnungsstrafen gegen fehlbare Rechnungsbeamte.

4) Sie visiren als K o n t r o i b e h ö r d e die Zahlungsanweisungen der Regierungsbehörden auf den Staatsschaz.

Suchen wir in unserer Bundesverfaßung die auf das Rechnungswesen des Bundes bezüglichen Bestimmungen nach, so finden wir : Im Art. 85, Ziffer 10, ist die A b n a h m e der S t a a t s r e c h n u n g und in Ziffer 11 die O b e r a u f s i c h t ü b e r die eidg e n ö ß i s c h e V e r w a l t u n g unmittelbar der Bundesversammlung übertragen. Für Prüfung der allgemeinen und Spezialrechnungen und der Geschäftsberichte sind durch Reglement in beiden Räthen besondere Kommissionen aufgestellt.

Nach Art. 102, Ziffer 14, sorgt der Bundesrath für die Verwaltung der Finanzen des Bundes, für Voranschlag und Rechnungsstellung.

Nach Ziffer 15 hat er die Aufsicht über die Geschäftsführung aller Beamten und Angestellten der eidgenößischen Verwaltung.

Nach Ziffer 16 erstattet er jährlich Rechenschaft über seine Verrichtungen.

Vergleichen wir nun die auswärtigen Verfaßungsverbältnisse mit den schweizesischen, so ist vorerst darauf hinzuweisen, daß in denjenigen Staaten, welche einen Rechnungshof als konstitutionelle oder gesezliche Institution besizen, die Parlamente die Prüfung des öffentlichen Rechnungswesens im eigentlichen Sinne nicht selbst besorgen und daß dort somit die Institution eines Rechnungshofes als R e v i s i o n s b e h ö r d e (Ziffer l der oben erwähnten Attribute) die bei uns verfaßungsmäßig eingeführte Rechnungsprüfung durch die Bundesversammlung selbst naturgemäß zu vertreten hat.

Die Aufstellung eines Rechnungshofes als Gerichtshof für streitige Rechnungsverhältnisse zwischen Rechnungsbeamten und dem Fiskus (Ziffer 2 der Attribute) erscheint mit Rüksicht auf Art. 58 der Bundesverfaßung, welcher die Einführung von Ausnahmegerichten ausschließt, unzuläßig.

Die Aufsichtsbefugnisse (Attribut 3) über die Rechnungsbeamten sind bei uns durch Bundesverfaßung Art. 102, Ziffer 14 und 15, dem Bundesrathe übertragen, und die sich hieraus ergebenden Bnndesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

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Disziplinarkompetenzen finden sich durch das Bundesgesez vom 9. Dezember 1850 über die Verantwortlichkeit der eidgenößisehen Behörden und Beamten geregelt.

Was endlich die Visirung der Zahlungsmandate auf die Staatskasse durch einen besondern Rechnungshof als Kontroibehörde betrifft, so läßt sich an und für sich gegen die Logik einer solchen Einrichtung kaum etwas einwenden, indem die Ausfolgung von öffentlichen Geldern derjenigen Behörde (resp. einer von ihr aufgestellten Beamtung) vorbehalten bleiben kann, welche das Budget bewilligt. Andererseits aber ist nicht zu übersehen, daß die Bundesverfaßung diese Konsequenz nicht gezogen wissen will, indem sie vermöge Art. 102-, Ziffer 14, die Sorge für die Finanzverwaltung ausschließlich dem Bundesrath und die Abnahme der Staatsrechnung, wozu auch die Prüfung der Büdgetmäßigkeit der Geldbezüge und Geldverwendungen gehört, direkt der Bundesversammlung überweist.

Die. organischen Geseze solcher Staaten, wie z. B. Belgiens, welche die Visirung der Zahlungsmandate dem Rechnungshofe zuweisen, schreiben jedoch vor, daß im Konfliktsfall zwischen Regierung und Rechnungshof lezterer die Visirung unter Vorbehalt zu bewilligen hat, falls die Regierung die Verantwortlichkeit übernimmt.

In lezterm Falle befindet sich auch der Bundesrath, welcher durch unvorhergesehene Umstände veranlaßte Geldverwendungen bewilligt, · die im ordentlichen Budget nicht vorgesehen sind und für welche er bei der Bundesversammlung um eine n a c h t r ä g liche Kreditertheilung, somit um Indemnität, einkommt.

Der Rechnungshof erscheint in den Staaten, die ihn eingeführt haben, als eine amtliche Organisation, welche aus Gründen nicht zu verkennender .Zwekmäßigkeit für die Verhältnisse größerer Staatswesen Befugnisse sehr gemischter Natur in sich vereinigt, Befugnisse, welche dem Bereiche theils der parlamentarischen, theils der richterlichen, theils der administrativen Kompetenzen entnommen sind und zusammen ein Ganzes bilden, das nur mit Aenderung der Bundesverfaßung, als Grundlage eines Amtes, in unsere Institutionen eingefügt werden könnte.

Den Kostenpunkt betreffend, wäre eine erhebliche Mehrbelastung des Budget nicht zu vermeiden, und es müßte, da die bestehenden Einrichtungen der Hauptsache nach nicht beseitigt oder mit. dem Rechnungshof verschmolzen werden könnten, annähernd
eine Mehrausgabe von Fr. 20,000 bis Fr. 30,000 in Aussicht genommen werden, mit welchem Aufwande keine wesentliche Vermehrung der Garantien, wohl aber eine unverkennbare Abwälzung eines großen Theils der bundesräthlichen Verantwortlichkeit in der Finanzverwaltung auf eine andere Behörde erzielt würde.

503 Wir gelangen somit, obgleich grundsäzlich nicht Gegner der Institution eines Rechnungshofes, . aus oben angeführten Gründen und mit Rüksicht auf die sub il noch folgende Ausführung zu dem Antrag: die Bundesversammlung wolle dem bezüglichen Postulat vom Jahr 1875 dermalen keine weitere Folge geben.

II.

Zum Postulate vom 22. Juni 1877, betreffend die Regelung der Kompetenzen des Kontrolbüreau unseres Finanzdepartements, übergehend, erlauben wir uns, darauf hinzuweisen, daß durch das vom Bundesrathe unterm 19. Februar 1877 erlaßene R e g l e m e n t über die Organisation dei- F i n a n z v e r w a l t u n g und F ü h r u n g d e s eidg. Kassa- u n d R e c h n u n g s w e s e n s diese Kompetenzen in einer Weise geregelt sind, welche den für die eidgenößische Finanzverwaltung maßgebenden Gesezen und dein B u n d e s b e s c h i u ß e über die Organisation und den Ges c h ä f t s g a n g d e s B u n d e s r a t h e s v o m 2 1 . A u g u s t 1878 in allen Theilen entsprechen dürften.

Unter Einweisung auf Abschnitt 5 des Art. 27 des oben erwähnten Bundesbeschlußes vom 21. August 1878 ist nach den Anordnungen des Departements dem Kontrolbüreau die Aufsicht über die Staatskasse und das gesammte Rechnungswesen der Eidgenoßenschaft übertragen.

Die Bedingungen, unter denen diese Aufsicht geübt wird, sind durch die Bestimmungen des Reglements des Nähern in folgender Weise geregelt : Die Obliegenheiten des Kontrolbüreau sind nämlich (Art. 15) : a. das Sekretariat des Finanzdepartements, soweit es die Finanzkontrole betrifft; b. die tägliche Verifikation der Eintragungen in das Kassabuch der Staatskasse und die Behändigung der darauf bezüglichen Mandate; c. die Kontrolirung der Kredite auf Grund der von den Departementen und der Bundeskanzlei ausgestellten Zahlungsmandate; d. die Prüfung sämmtlicher Monats- und Jahresrechnungen; e. die zeitweilige Zählung der Titel, Werthschriften und Kautionen aller Art ; die Zählung wird vom Vorstand des Finanzdepartements angeordnet ; O

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f. die zeitweilige Inspektion der Bundeskasse, sämmtlicher eidgenößischer Hauptzoll- und Kreispostkassen, sowie der Kassen der ' Pulververwaltung und der übrigen im Art. 3 hievor genannten Anstalten; die Inspektion wird vom Vorstand des Finanzdepartements angeordnet ; g. die zeitweilige Verifikation der der Bundesverwaltung angehörenden Inventarbestände im Einverständniß mit den betreffenden Departementen.

Art. 19. Die Prüfung der Monatsrechnungen erstrekt sich nicht bloß auf den arithmetischen, sondern auch auf den materiellen Theil derselben.

Die Revision hat sich namentlich auch Gewißheit darüber zu verschaffen, ob eine Ausgabe gesez- oder reglementsgemäß oder einem Beschluße der kompetenten Behörde entsprechend sei.

Nach vollzogener Revision werden die Rechnungen sammt den Belegen und allfälligen Bemerkungen den Rechnungsgebern zurükgestellt, welche dieselben zu prüfen und inner Monatsfrist zu beantworten haben.

Hieraus ergibt sich, daß die Kontrole der Finanzverwaltung über sämmtliche Verwaltungen des Bundes sich erstrekt, indem sämmtliche Rechnungen der eidgenößischen Verwaltungen zur endgültigen Revision an das Kontrolbüreau des Finanzdepartements gelangen und nur bei dieser Stelle endgültig passirt wei-den.

Dem Kontrolbüreau steht es zu, die Handhabung der Geseze und Verordnungen, soweit sie das Rechnungswesen betreffen, zu beaufsichtigen, und es ist ihm durch das Reglement die Kompetenz eingeräumt, sich jederzeit Gewißheit darüber zu verschaffen, ob eine Ausgabe gesez- oder reglementsgemäß oder einem Beschluße der kompetenten Behörden entsprechend sei. (Art. 19 des Reglements vom 19. Februar 1877.) Hiemit, scheint uns, dürfte dem Kontrolbüreau die ihm zur Lösung seiner Aufgabe nothwendige Befugniß eingeräumt sein, indem ihm die Möglichkeit geboten wird, an der Hand der Geseze und Réglemente Unregelmäßigkeiten entgegenzutreten. Hiemit kann der Zwek dieser Abtheilung des Finanzdepartements als erreicht betrachtet werden, namentlich wenn auch noch, wie vor einigen Jahren damit der Anfang gemacht worden war, die Prüfungskommissionen der hohen Räthe eine kontinuirliche Aufsicht über das gesammte Rechnungswesen in der Weise eintreten ließen, daß dieselben im Laufe des Jahres von den bezüglichen Verhandlungen Einsicht nehmen und allfällige Bemerkungen sogleich eehörisren Orts anbringen würden.

O O O O O

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Wir haben bereits im Geschäftsbericht für das Jahr 1877 hervorgehoben, daß die vorgenommene Trennung des Verwaltungswesens vom Kontrolwesen sich als eine zwekmäßige Maßregel erwies. Die im Verlaufe des lezten Jahres gesammelten Erfahrungen haben uns in dieser Ansicht bestärkt, und wir glauben, mit aller Ueberzeugung uns dahin aussprechen zu dürfen, daß die dermalen bestehende Organisation des Finanzdepartements allen billigen Anforderungen entspreche.

Der Bundesrath beehrt sich demnach, mit dem Antrage zu schließen, es möchte das Postulat vom 22. Juni 1877 als hiemit erledigt betrachtet werden.

III.

Bereits seit drei Jahren sind in den jährlichen Voranschlägen erhöhte Besoldungsansäze für einzelne Beamte und Angestellte des Finanz- und des Kontrolbürean beantragt und von den h. Räthen in der Meinung jeweilen gutgeheißen worden, daß der Gegenstand durch eine besondere Vorlage in definitiver Weise geregelt werden möchte. Der Registratur war bisher imi Besoldungsgesez nicht vorgesehen.

Das Motiv zu dieser Antragstellung lag bekanntlich in dem Erlaß eines neuen Réglementes über die Organisation des Finanzdepartementes, wodurch das Administrations- und Kontrolwesen dieses Verwaltungszweiges getrennt und für jedes eine besondere Abtheilung geschaffen wurde. Diese Trennung hatte selbstverständlich mannigfaltige Veränderungen und Modifikationen in den Obliegenheiten einzelner Beamten im Sinne vermehrter Ansprüche an dieselben zur Folge; dazu kam gleichzeitig die Uebertragung des Militärsteuerwesens an das Finanzdepartement und die stetige Zunahme der Rechnungsrevision, namentlich herrührend von der Centralisation des Infanterieunterrichtes. Das Rechnungswesen im Allgemeinen hat unter der neuen Bundesverfaßung in Folge Kreirung neuer Geschäftszweige und Erweiterung der bestehenden bedeutend zugenommen, was durch die Vermehrung der Belegebände und deren wachsenden Umfang zur Genüge bewiesen wird.

Dem Finanzbüreau erwuchs durch die Trennung des Verwaltungs- und Kontroiwesens ausgedehntere Buch- und Rechnungsführung, und es trat dann noch die Umgestaltung der Billonmünzen und, wie oben bemerkt, das Militärsteuerwesen hinzu, welch' lezteres außer einer Menge Korrespondenzen im Jahre 1879 103 und 1880 77 Rekurse im Gefolge hatte. Wie sehr die Arbeit auf dieser Abtheilung sich vermehrt, ergibt sich daraus, daß die Zahl der Geschäfte im Jahre 1879 um 510 und 1880 um weitere 193 zuge-

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nommen hat. Mit Rüksicht auf diese Verhältnisse hielten wir die Anstellung eines zweiten Sekretärs und Uebersezers, dem gleichzeitig die Stellvertretung des Büreauchefs obliegt, fil r ein unabweisbares Bedürfniß. Mit Kreirung dieser Stelle wird übrigens, nachdem uns durch das Postulat vom 25. Juni dieses Jahres die Ermächtigung dazu ertheilt worden,1 die Trennung zwischen der O O ö Verwaltungs- und Kontrolabtheilung des Finanzdepartements -- Trennung, welche wegen der gegenseitigen Stellvertretungg der O > O ö g g beiden Chefs noch nicht existirte -- nun vollständig durchgeführt.

O g Die neue Organisation schuf beim Kontrolbüreau einen Chef und zu den bisherigen zwei Revisoren einen dritten, sowie einen weitem Angestellten. Nur mit Hilfe dieser Personal Vermehrung war es möglich geworden, die einlangenden Rechnungen jeweilen rechtzeitig der materiellen und arithmetischen Prüfung zu unterziehen, sowie auch eine Menge anderer durch die neue Ordnung der Dinge nothwendig gewordener Kontroleinrichtungen, namentlich auch für das Militärsteuerwesen, zu bewältigen. Dem Chef des Kontrolbüreau liegt zudem, in Gemeinschaft mit dem Departementsvorsteher, die Aufsicht über die Staatskasse, das Gewölbe und die Werthschriften ob, in welch' leztern häufig Mutationen stattfinden, die selbstverständlich mit detaillirten Verbalaufnahmen verbunden sind und dem betreffenden Beamten eine nicht unbedeutende Verantwortlichkeit auferlegen, welche schließlich um so größer ist, als ein wesentlicher Theil der Werthschriften und namentlich derjenigen des Gottharddepots größtentheils aus Titeln auf den Inhaber besteht.

Von den beiden Biireauchefs wird eine Bürgschaft von je Fr. 20,00(1, von deren Stellvertreter und dem Liegenschaftsverwalter je eine solche von Fr. 5000 gefordert, was sich dadurch rechtfertigt, daß den erstem von Zeit zu Zeit vorübergehend Werthpapiere anvertraut werden müssen und lzterer gleichzeitig auch Kassaführer ist.

In gleicher Weise wie in -den beiden Departementsbüreaux sind die Geschäfte bei der Staatskasse angewachsen. Erwähnen wir vorerst der großen Menge von Zahlungen für die verschiedenen Administrationszweige des Militärdepartements, der Entgegennahme der Subsidien für das Gotthardbahnunternehmen und deren détaillirte Wiederaushändigung gemäß den Weisungen der Direktion, der fortwährend im
Wachsen begriffenen Titelverwaltung. Im gleichen Maße wie das Kontrolbüreau wird die Staatskasse bei den häufigen Werthschriftenmutationen in Anspruch genommen; die Depots von Titeln aller Art mehren sich von Jahr zu Jahr, und endlich ist die Einlösung irgend einer Münzgattung zu einer fast permanenten

507 Geschäftsbräuche geworden. Alle die ordentlichen und außerordentlichen Verrichtungen legen namentlich dem Staatskassier und dessen Adjunkten, welch' ersterer Fr. 100,000 und lezterer Fr. 25,000 Bürgschaft leistet, eine nicht zu unterschäzende Verantwortlichkeit auf, die mit dem zunehmenden Wachsthum der Verwaltung immer größer wird. Wir verweisen übrigens auf folgende Verkehrsübersicht : 1876 1877 1879 ' '1878' 1880 Anleihensjahr.

Fr.

Ep.

Fr.

Ep.

Fr.

Ep.

Fr.

Ep.

Fr.

Ep.

91,228,106.18 98,979,305.02 104,847,792.08 103,946,112.66 188,845,833.-- 86,557,277.46 97,012,141.59 102,399,894.61 102,675,003.77 185,667,031.62

177,785,383.64 195,991,446. 61 207,247,686. 69 206,621,116.43 374,512,864. 62

Seit dem Beginn des laufenden Jahres ist ein Theil der Werthzeichenfabrikation auf die Münzstätte übergegangen, deren Geschäftskreis dadurch erheblich erweitert worden ist. -- In den vorliegenden Entwurf findet sich auch der Münzmechaniker aufgenommen.

Die Anstellung eines besondern Liegenschaftsverwalters in Thun ist ein Bedürfniß, dessen Befriedigung nicht länger hinausgeschoben werden darf. Der Flächeninhalt des dortigen Areals ist nach Ausführung der diesjährigen Acquisitionen auf zirka 450 ha. angewachsen, und es bedarf zu deren Bewirtschaftung und Beaufsichtigung der vollen Thätigkeit eines Beamten ; es ist zudem nothwendig, daß derselbe im Centrum seiner Wirksamkeit wohne, wozu das Mühlemattgebäude hergestellt werden soll. -- Bisher war das Liegenschaftswesen in Thun bekanntlich dem dortigen Kasernenverwalter zugetheilt; es liegt jedoch auf der Hand, daß derselbe namentlich in der Sommerzeit, wo nach allen Seiten hin Arbeit genug zu bewältigen ist, nicht beiden Geschäftszweigen gleichzeitig die nöthige Aufmerksamkeit schenken kann, daß somit der eine oder der andere darunter zu leiden hat. Wenn den eidgenößischen Liegenschaften in Thun, worunter sich einige vorzügliche Grundstüke befinden, eine sorgfältige Pflege zu Theil wird, so werden die aus der Kreirung einer besondern Administratorstelle erwachsenden Mehrkosten in kurzer Zeit mehr als ausgeglichen werden.

Gemäß den vorstehenden Ausführungen beehren wir uns nun, den hohen Räthen einen Gesezesentwurf betreffend die Reorganisation des Finanzdepartementes zu unterbreiten. Ueber diese Vorlage bleibt uns zu bemerken, daß darin viele Ansäze unverändert geblieben, andere in sehr bescheidenem Maße erhöht sind; erhebliche Ansazerhöhungen finden sich aus den hievor angeführten Gründen nur bei den ersten Beamten der Staatskasse und der Münzverwaltung.

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Völlig unverändert bleiben die Gehalte der Pulververwaltung.

Von großer finanzieller Tragweite ist somit die gegenwärtige Vorlage, welche übrigens auch nur veränderter Amtsstellung Rechnung trägt, nicht. Zwischen den bisherigen Maximalansäzen und den neuen in Vorschlag gebrachten beziffert sich die Differenz im Ganzen mit Fr. 8500. Weil aber da, wo Minimal- und Maximalansäze vorhanden sind, diese leztern nur successive in Kraft treten, so wird die in nächster Zeit entstehende Mehrausgabe obige Summe nicht ganz erreichen.

Auf die Banknotenkontrole, welche dem Finanzdepartement zufallen soll, kann selbstverständlich in gegenwärtiger Vorlage noch nicht Bedacht genommen werden.

B e r n , den 29. November 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundes präsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft : Schieß.

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(Entwurf)

Bundesgesez betreffend

die Reorganisation des Finanzdepartements.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenoßenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 29. November 1881, beschließt: Art. 1. Zum Zweke der Kontrolirung der gesammten Finanzverwaltung des Bundes wird als besondere Abtheilung des Finanzdepartements ein Kontrole-Büreau errichtet, bestehend aus einem Chef nebst der nöthigen Anzahl von Revisoren und Revisionsgehilfen. Die nähern Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesrath.

Art. 2. An die Stelle des bisherigen Adjunkten des Chefs des Finanzbüreau tritt ein zweiter Sekretär, zugleich Stellvertreter des Chefs und Uebersezer.

Art. 3. Für die Verwaltung der Liegenschaften auf dem Waffenplaz in Thun wird ein besonderer Verwalter bestellt, dessen Obliegenheiten durch den Bundesrath geregelt werden.

Art. 4. Die Beamten des Finanzdepartements beziehen folgende Besoldung:

510 Finanzbüreau.

Departementssekretär, Chef des Finanzbüreau (bisher Fr. 6000) .

.

. Fr.

6000 Zweiter Sekretär, zugleich Adjunkt und Uebersezer (bisher Fr. 4000--4500) . ,, 4000-4500 Buchhalter (bisher Fr. 4500, bez. Fr. 4000) ,, 4500--4800 Registratur (bisher Fr. 3600) ,, 3500-4000 Bu-.hhaltungsgehilfe (bisher Fr. 3200) .

,, 3200--3600 Kanzlist (bisher Fr. 3500), bis .

,, 3200 Kontrolbüreau.

Chef des Kontrolebüreau (bisher Fr. 6000) Fr.

6000 Erster Revisor zugleich Adjunkt, (bisher Fr. 4000--4500).

.

.

,, 4000--4500 Revisoren, jeder (bisher Fr. 3500--4000) ,, 3500--4000 Revisionsgehilfen (bisher Fr. 2500--3200) ,, 2500--3200 Staatskassa.

Kassier (bisher Fr. 7000) .

Adjunkt (bisher Fr. 4800) .

Gehilfen (bisher Fr. 3000--3600) Abwart (bisher Fr. 2800) . .

.

.

.

.

. Fr.

8000 ,, 4800--5200 . ,, 3000-4000 ,, 2500--3000

Liegenschaftsverwaltung in Thun.

Verwalter (bisher Fr. 800) - .

.

. Fr. 2500 - 3000

Pulververwaltung.

Centralverwalter (bisher Fr. 5000--5500) Fr. 5000--5500 Adjunkt und Buchhalter (bisher Fr. 3500 bis 4000) ,, 3500-4000 DieBezirksverwalter(bisherFr.3500--4000) ,, 3500--4000 Bezirksmagaziniere (bisher Fr. 2000--2500) ,, 2000--2500

511 iViiinzverwaltung.

MlliizÜirektor (bisher Fr. 5000) .

. Fr. 5000--5500 Adjunkt und Verifikator (bisher Fr. 3500 bis 4000) 3500--4000 fl Münzmechaniker (bisher Fr. 15000) .

.

,, 2500--3000 Art. 5. Die Beamten und Angestellten des ternentes leisten folgende Bürgschaft : Der Chef des Finanzbüreau .

.

.

Dessen Adjunkt Der Chef der Finanzkontrole Dessen Adjunkt Der Staatskassier Dessen'Adjunkt Jeder Angestellte Zentralpulververwalter Dessen Adjunkt Jeder Bezirksverwalter .

.

.

.

Jeder Bezirksmagazinier . . . . , .

Der Münzdirektor Der Adjunkt und Verifikator .

FinanzdeparFr. 20,000 ,, 5,000 ,, 20,000 ,, 5,000 ,, 100,000 ,, 25,000 ,, 5,000 ,, 30,000 ,, 15,000 ,, 15,000 , 5,000 ,, 30,000 ,, 10,000

Art. 6. Die mit dem gegenwärtigen Gesez im Widerspruch stehenden -Bestimmungen des Besoldungsgesezes vom 2. Augstmonat 1873 (Amtl. Samml. XI, S. 279) und vom 16. ßrachmonat 1877 (Amtl. Samml. n. F. III, S. 200), betreffend den Liegenscliaftsverwalter in Thun, sind aufgehobenArt. 7. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze, die Bekanntmachuno; dieses Gesezes zu veranstalten und den O Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

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10.12.1881

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