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Bundesgesez betreffend

die Uebungen und Inspektionen der Landwehr.

(Vom 7. Brachmonat 1881.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenoßenschaft, in Abänderung dés Art. 139 der Militärorganisation vom?

13. Wintermonat 1874, und nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 14. Körnung 1881, beschließt: Art. 1. Die Infanteriebatailloue, die Feldbatterien, die Positionskompagnien und Cader der Geniebataillone der Landwehr werden je das vierte Jahr in einer vom Bundesrathe zu bestimmenden Reihenfolge zu Wiederholungs-, beziehungsweise Caderkursen von folgender Dauer, Einrükungsund Entlaßungstage nicht Inbegriffen, einberufen : a. die Infanteriebataillone für 5 Tage mit vorangehendem viertägigem Cadervorkurs; b. die Feldbatterien und Positionskompagnien für 6 Tage ; c. die. Cader der Geniebataillone, inklusive Gefreite und Tambouren, für 6 Tage.

Die Inspektion der Handfeuerwaffen dieser Mannschaft geschieht während der Dauer des Wiederholungskurses, und es ist leztere von der im Art. 157 der Militärorganisation vorgeschriebenen Waffeninspektion für das betreffende Jahr befreit.

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Die Wiederholungs-, beziehungsweise Cad er-Vorkurse der Infanteriebataillone sollen, wenn immer thunlich, in den betreffenden Bataillonskreisen stattfinden.

Art. 2. Die Kompagnieoffiziere, die gewehrtragenden Unteroffiziere und Soldaten der Füsilier- und Schüzenbataillone der Landwehr, soweit sie nicht in die Wiederholungskurse einberufen werden, sind verpflichtet, an den im Art. 104 der Militärorganisation vorgeschriebenen Schießübungen Theil zu nehmen.

Art. 3. Die Bundesversammlung bestimmt alljährlich bei Festsezung des Voranschlages, ob und allfällig wie viele der ältesten Jahrgänge der Unteroffiziere und Soldaten der Landwehr von den Wiederholungskursen und Schießübungen befreit sein sollen.

Art. 4. Die übrigen Landwehrtruppen, welche nicht in die im Art. l vorgesehenen Wiederholungs-, beziehungsweise Caderkurse zu beordern sind, haben alljährlich nur eine eintägige Inspektion zu bestehen. Der Bundesrath ist jedoch verpflichtet, insofern ein Aufgebot der Landwehr in Aussicht steht, auch diese Einheiten zu besondern Uebungen einzuberufen.

Art. 5. Der Art. 139 der Militärorganisation vom 13. November 1874 wird hiemit aufgehoben und der Bundesrath beauftragt, auf Grundlage des Bundesgesezes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn seiner Wirksamkeit festzusezen.

Also beschloßen vom Ständerathe, B e r n , den 21. April 1881.

Der Präsident: Salili.

Der Protokollführer: Gisi.

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Also beschießen vom Nationalrathe, B e r n , den 7. Brachmonat 1881.

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Der Präsident: VeSSiVZ.

Der Protokollführer: Schieß.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesezes'in das Bundesblatt.

B e r n , den 9. Brachmonat 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft : Schieß.

N o t e . Datum der Publikation: 11. Juni 1881.

Ablauf der Einspruchsfrist: 9. September 1881..

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Bundesgesez betreffend die Uebungen und Inspektionen der Landwehr. (Vom 7.

Brachmonat 1881.)

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Jahr

1881

Année Anno Band

3

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25

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.06.1881

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89-91

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