494

#ST#

Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 8. April 1881.)

Die kaiserlich Deutsche Gesandtschaft übermachte dem Bundesrath unterm 2. dies ein Schreiben des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten der Republik P a r a g u a y (Südamerika) vom 26. Januar d. J., in welchem die Erklärung abgegeben wird, daß die gedachte Republik dem am 1. Juni 1878 in Paris abgeschloßenen Weltpostvertrage auf den 1. Juli dieses Jahres beitrete.

Der Bundesrath beschloß daher, diese Beitrittserklärung sämmtlichen Regierungen der Postvereinsstaaten zur Kenntniß zu bringen.

Nach Artikel 19 des am 26. November 1880 zwischen der Schweiz und Großbritannien abgeschloßenen Auslieferungsvertrags tritt derselbe 10 Tage nach der in beiden Ländern in gesezlicher Form geschehenen Veröffentlichung in Kraft.

Mit Rüksicht hierauf beschloß der Bundesrath, an sämmtliche eidgenößische Stände folgendes Kreisschreiben zu erlaßen : ,,Getreue, liebe Eidgenoßen !

,,Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntniß zu bringen, daß der mit Großbritannien unterm 26. November vorigen Jahres abgeschloßene Auslieferungsvertrag nach stattgefundenem Ratifikationsaustausch am 9. April dieses Jahres in der deutschen und französischen Ausgabe der Amtlichen Sammlung der schweizerischen Bundesgeseze und Dekrete erschienen sein wird.

,,Nach Art. 19 desselben wird dieser Vertrag somit an Stelle des bisherigen vom 31. März / 28. November 1874 (Amtliche Sammlung neue Folge, I, 356) mit dem 20. April nächsthin in Vollziehung treten.

,,Das Druksachenbüreau der Bundeskanzlei hat Ihnen die übliche Zahl von Exemplaren dieses Vertrages bereits übermittelt.

,,Wir benuzen auch diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenoßen, sammt uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen."

495

(Vom 12. April 1881.)

Da mit dem 8. dieses Monats die 90tägige Einspruchsfrist gegen das Bundesgesez über den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen, ferner gegen den Bundesbeschluß über die Errichtung einer Schweiz, meteorologischen Centralanstalt und gegen den Bundesbeschluß betreffend Anstellung eines Schießoffiziers für den Waffenplaz Thun unbenuzt abgelaufen ist, so hat der Bundesrath die genannten Erlaße als in Kraft getreten erklärt, und zwar: das Auswanderungsgesez vom 12. April 1881 an, den Beschluß betreffend Errichtung einer Schweiz, meteorologischen Centralanstalt auf den 1. Mai d. J., und den Beschluß betreffend Anstellung eines Schießoffiziers für den Waffenplaz Thun auf den 15. laufenden Monats.

Wegen dem nun in Kraft getretenen Bundesgeseze über den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen erließ der Bundesrath an sämmtliche Kantonsregierungen das nachstehende Kreisschreiben : ,,Getreue, liebe Eidgenoßen!

,,Mit Gegenwärtigem beehren wir uns, Ihnen zur Kenntniß zu bringen, daß die Frist zum Einspruch gegen das Bundesgesez betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen nicht benuzt worden ist, und daß wir deßhalb, in Vollziehung von Art. 23 desselben, das Gesez in Kraft und mit dem heutigen Tage als vollziehbar erklärt haben.

,,Es haben somit nach Art. 22 desselben alle kantonalen Gesezesbestimmungen und Verordnungen, welche diesem Bundesgeseze widersprechen, von heute an als dahingefallen zu gelten.

,,Wir erinnern Sie im Fernern daran, daß fürderhin kein Kanton mehr von einem Auswanderungsagenten, Unteragenten oder Auswanderer eine Kaution oder irgend eine Gebühr, außer den gewöhnlichen, mit der Niederlaßung verbundenen Steuern und Abgaben, erheben darf.

,,Dagegen halten wir dafür, daß die Kaution, welche die von uns zu patentirenden Auswanderungsagenten bei der eidg. Staatskasse hinterlegt haben werden, auch zur Sicherheit für solche Ansprüche dienen soll, welche aus der Zeit her datiren, wo die Patente noch von den kantonalen Behörden ausgestellt wurden.

496 ,,Ferner theilen wir Ihnen mit, daß wir in Gemäßheit von Art. 21 des Gesezes mit der Aufsicht über die Auswanderungsagenten unser Handels- und Landwirthschaftsdepartement beauftragt haben.

,,Endlich bitten wir Sie, dem genannten Departemente diejenige kantonale Amtsstelle bezeichnen zu wollen, welcher Sie, in Gemäßheit von Artikel l des Gesezes, die Besorgung der das Auswanderungswesen betreffenden Geschäfte übertragen haben."

Der Bundesrath erließ eine Vollziehungsverordnung zum Buiidesbeschluß vom 17. September 1880, betreffend Tragung der Kosten der Triangulation IV. Ordnung im eidg. Forstgebiete. *> Der Bundesrath hat zwei Kommandanten der Artillerie ernannt, und zwar : für die IV. Brigade: Hrn. Oberst Rudolf F a l k n e r , von und in Basel, bisher Kommandant der VIII. Artilleriebrigade ; ,, ,, VIII.

,, ,, Oberst Alois de Loës, von und in Aigle (Waadt).

Zum Uebersezer beim Ständerath ist Hr. Dr. Alfred B r ü s t l e i n , Advokat, von Basel, gewählt worden.

(Vom 13. April 1881.)

Mit Schreiben vom 9. dies hat Hr. Kaspar B r e n n w a l d , von Männedorf (Zürich), seit 1866 Schweiz. Generalkonsul in Japan, um Entlaßung von seinem Konsulatsposten nachgesucht.

Diesem Gesuche entsprach der Bundesrath, unter bester Verdankung der von Hrn. Brennwald während 15 Jahren dem Vaterland geleisteten ausgezeichneten Dienste.

Die Geschäfte des Generalkonsulats in Japan werden vom dortigen interimistischen Generalkonsul, Hrn. Arnold W öl ff von Zürich, besorgt.

*) Siehe eidg. Gesezsammlnng n. F., Band V, Seite 213.

497

Das Generalkonsulat von Uruguay in der Schweiz hat mit Schreiben vom 2. vor. Mts. den Bundesrath in Kenntniß gesezt, daß Hr. Jules C h a p a l a y von der Regierung der Republik U r u g u a y zum dortseitigen Vizekonsul in Genf ernannt worden sei, in welcher Eigenschaft er vom Bundesrathe das Exequatur erhalten hat.

Mit Note vom 7. dies hat die k. großbritannische Gesandtschaft bei der Schweiz. Eidgenoßenschaft dem Bundesrathe die Mittheilung gemacht, daß die britische Kolonie N a t a l in Afrika dem internationalen Telegraphenverbande beigetreten sei.

Der Bundesrath ernannte Hrn. Gottfried F i s c h e r von Tennwyl (Aargau), Associé der Firma M i l l o t h & O aus Zürich, zum schweizerischen Konsul für den VII. deutschen Konsularbezirk München.

Zum Posthalter in Flims (Graubünden) wurde gewählt Hr.

Christian R u d o l f , von und in Flims, Landwirth und Telegraphist daselbst.

(Vom 14. April 1881.)

Die 90tägige Einspruchsfrist gegen das Bundesgesez über Kontrolirung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaaren ist mit dem 8. d. Mts. abgelaufen, ohne daß von irgend einer Seite Einsprache erhoben wurde.

Nach Artikel11 des gedachten Gesezes tritt dasselbe mit dem 1. Januar 1882 in Kraft.

Für die von den eidgenößischen Räthen unterm 17. Dezember v. J. neu kreirte Stelle eines Schießoffiziers für den Waffenplaz Thun wählte der Bundesrath den Hrn. Artilleriemajor Ulrich Wille, von La Sagne, in Thun, bisher Instruktor II. Klasse der Artillerie.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1881

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.04.1881

Date Data Seite

494-497

Page Pagina Ref. No

10 011 056

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.