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Schweizerisches Bundesblatt.

33. Jahrgang. L

Nr. 10.

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5. März 1881.

Bundesbeschluss über

den Rekurs der Herren Simen und Mordasini, betreffend die Tessiner Großrathswahlen vom 6. März 1881.

*

(Tom 26. Februar 1881.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Erwägung: 1) daß mit dem 6. März nächsthin die Amtsdauer des Großen Rathes des Kantons Tessin zu Ende geht und daß die Bundesversammlung nicht befugt ist, die Wahlen zu einem neuen Großen Rathe zu suspendiren oder dieselben nach einem andern als nach dem von ihr unter dem 27. Juni 1880 genehmigten Verfaßungsgesez vornehmen zu laßen; 2) daß dagegen der Bundesversammlung jederzeit das Recht zusteht, die angefochtenen Wahlen zu kassiren, falls dieselben auf einer unrichtigen Ziffer oder Vertheilung der Bevölkerung beruhen sollten, und daß in diesem Augenblike hierüber Untersuchung waltet, beschließt: Das Begehren 3 der Herren Simen und Mordasini vom 8. Februar, betreffend Suspension der tessinischen Großrathswahlen, Bundesblatt. 33. Jahrg.

Bd. I.

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oder Anwendung des Riformino vom 24. November 1876*), wird abgewiesen.

Also beschießen vom Ständerathe, B e r n , den 24. Februar 1881.

Der Präsident: Sahli.

Der Protokollführer: Gisi.

Also beschießen vom Nationalrathe, B e r n , den 26. Februar 1881.

Der Präsident : Dr. C. Burckhardt.

Der Protokollführer: Schieß.

*) Siehe Seite 388 hievor.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Volkszählung vom 1.Dezember 1880.

(Vom 25. Februar 1881.)

Tit.

Da nach Art. 72 und 76 der Bundesverfassung und Art. 16 des Bundesgesezes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen im Oktober des laufenden Jahres die Gesammterneuerung des Nationalrathes stattfindet und somit schon vor dem Frühling die aus der lezten Volkszählung vom 1. Dezember 1880 sich ergebende Repräsentation des Volkes im Nationalrathe gesezlich festgestellt werden muß, so war vor Allem mit möglichster Beförderung das Ergebniß der Volkszählung selbst zu ermitteln.

Indem wir Ihnen dasselbe in gewohnter Weise vorlegen und Ihnen, die oflizielle Anerkennung desselben beantragen, glauben wir, Ihnen wenigstens in summarischer Weise bei dieser Gelegenheit über unsere Maßnahmen in Betreff dieser Volkszählung Bericht erstatten zu sollen, wenn auch dieselben Mittheilungen nachher noch eingehender in dem nächsten Sommer erscheinenden L Bande der Volkszählungsresultate wiederkehren müssen.

Die Aufgabe und Methode der Volkszählungen ist nun, Dank der Vorarbeit der statistischen Kongresse, theoretisch ziemlich festgestellt und eine übereinstimmende Fragestellung in Bezug auf die Mehrzahl der Rubriken zwischen den verschiedenen Kulturstaaten erzielt worden.

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Bundesbeschluss über den Rekurs der Herren Simen und Mordasini, betreffend die Tessiner Großrathswahlen vom 6. März 1881. (Vom 26. Februar 1881.)

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1881

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10

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05.03.1881

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417-419

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