141

#ST#

Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 14. Januar 1881.)

Da die am 14. Februar nächsthin wieder zusammentretende Bundesversammlung mit Rüksicht auf die Volkszählung vom 1. Dezember v. Js. die Repräsentation des Schweizervolkes im Nationalrath neu festzustellen haben wird, so beschloß der Bundesrath, an sämmtliche eidgenössische Stände das nachstehende Kreisschreiben zu erlassen.

,,Getreue, liebe Eidgenoßen !

,,Wie Ihnen bereits bekannt ist, wird die im nächsten Monat zusammentretende Bundesversammlung infolge der Volkszählung vom 1. Christmonat des abgelaufenen Jahres die Repräsentation des schweizerischen Volkes im Nationalrathe neu festzustellen haben.

,,Dies zwingt uns, schon jezt an die Regierungen aller Kantone, welchen nach Artikel 72 der Bundesverfassung mehr als ein Vertreter im Nationalrathe zukommt, das Gesuch zu richten, sie möchten uns in Betreff der zukünftigen Wahlkreiseintheilung ihres Kantons ihre Vorschläge einreichen.

,,Da das Ergebniß der lezten Volkszählung noch nicht offiziell festgestellt ist, so werden Sie sich hiebei an das von Ihnen selbst gefundene Resultat halten; jedoch müssen wir Sie ersuchen, die sogenannte faktische oder ortsanwesende Bevölkerung zur vorläufigen Grundlage Ihrer Vorschläge zu machen, da erfahrungsgemäß bei der Ermittlung der Wohnbevölkerung viele Doppelzählungen und Mißverständnisse vorkommen, welche bisher zu zahlreichen nachträglichen Streichungen Veranlaßung gaben, während die ortsanwesende Bevölkerung in der Regel ganz sicher ermittelt wird und Sie bei dieser Berechnung weniger Gefahr laufen, Ihre Vorschläge auf eine zu hohe Bevölkerungsziffer zu basiren. (Die faktische oder ortsanwesende Bevölkerung besteht bekanntlich aus denjenigen Personen, welche in der Abtheilung A der bei der Volkszählung benuzten ,,Haushaltungsliste" eingetragen wurden.)

,,Mit diesem Gesuche verbinden wir ein zweites, damit zusammenhängendes : Sie möchten uns die Veränderungen mittheilen,

142

welche in der Circumscription der politischen Gemeinden und der Amtsbezirke Ihres Kantons seit der Volkszählung von 1870 eingetreten, und die Dekrete beilegen, welche in dieser Hinsicht von Ihren kompetenten Behörden erlassen worden sind.

,,Indem wir Sie, mit Rüksicht auf die Dringlichkeit der Sache, um eine baldige Erledigung derselben ersuchen und Sie einladen, Ihre Ansichten uns bis Ende dieses Monats Januar zur Keuntniß bringen zu wollen, benuzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenoßen, sammt uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen."

Veranlaßt durch eingegangene Beschwerden darüber, ob das Puzen, Oelen, Repariren etc. der Maschinen in Spinnereien als H i l f s a r b e i t nach der ordentlichen Arbeitszeit zu verrichten sei, hat der Bundesrath an die Regierungen der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau ein Kreisschreiben erlassen, welches also lautet : ,,Getreue, liebe Eidgenoßen!

Bei der Genehmigung des Fabrikreglements einer Baumwollspinnerei ist von einer Kantonsregierung die Bestimmung, daß das Puzen, Oelen, Repariren etc. der Maschinen als Hilfsarbeit nach der ordentlichen Arbeitszeit zu verrichten sei, als unzuläßig gestrichen worden.

,,Hierüber beschweren sich bei uns 50 BaumwollspinnereienBesizer, indem sie jene Verrichtungen als Hilfsarbeiten im Sinne des Artikels 12 des Bundesgesezes über die Arbeit in den Fabriken betrachten.

,,Von den Regierungen derjenigen Kantone, in welchen die Baumwollspinnerei einen wesentlichen Industriezweig bildet, haben wir uns darüber nähern Aufschluß ertheilen lassen, ob jene Arbeiten während der eilfstündigen Arbeitszeit oder aber als Hilfsarbeiter» nach derselben verrichtet werden.

,,Aus den uns eingegangenen Berichten geht hervor, daß in der Regel das Puzen, Oelen und Reinigen der Lokale als Hilfsarbeiten betrachtet und nach der ordentlichen Arbeitszeit verrichtet werden. Diese Verrichtungen nehmen höchstens zwanzig bis dreißig Minuten in Anspruch, sie werden jeweilen von einigen Arbeitern ausgeführt, die sich besonders darauf verstehen.

143 ,,Diese Arbeiten können demnach nicht als eine allgemeine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit der Fabrikarbeiter angesehen werden. Sodann fällt in Betracht, daß dieselben während des Betriebes der Fabrik der Sicherheit wegen nicht ausgeführt werden dürfen; sie müssen der eigentlichen Fabrikation v o r - oder nachgehen. Diese Verrichtungen sind deßhalb als Hilfsarbeiten im Sinne des Artikels 12 des zitirten Gesezes zu behandeln.

,,Dagegen fällt das sogenannte Abdeken, d. h. das Zerlegen der Maschine, welches von Zeit zu Zeit für Vornahme einer genauen Untersuchung und gründlichen Reinigung vorgenommen wird und jeweilen einige Stunden Arbeit in Anspruch nimmt, nicht in die Kategorie der Hilfsarbeiten.

,,Wir laden Sie ein, bei Vollziehung des zitirten Artikels 12 nach gegenwärtiger Weisung zu verfahren, und benuzen gleichzeitig den Anlaß, Sie, getreue, liebe Bidgenoßen, sammt uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen."

(Vom 18. Januar 1881.)

Der Bundesrath hat zum Oberinstruktor der Infanterie, in Ersezung des zurükgetretenen Hrn. Oberst S t o c k e r , ernannt: Hrn.

Oberst August R u d o l f , von Rietheim (Aargau), derzeit Oberkriegskommissär, in Bern.

(Vom 21. Januar 1881.)

Mit Note vom 17. dies hat die k. groß britannische Gesandtschaft bei der Schweiz. Eidgenoßenschaft dem Bundesrathe die Anzeige gemacht, daß die Regierung von Großbritannien dem am 1. Juni 1878 in Paris abgeschloßenen Weltpostvertrage für die Kolonien G r e n a d a , S t . L u c i a , T a b a g o u n d d i e T ü r k s i n s e l n in Westindien beigetreten sei, und zwar auf den 1. Februar dieses Jahres.

Der Bundesrath beschloß daher, deßhalb eine Notifikation an sämmtliche Regierungen der Postvereinsstaaten zu erlassen.

144

Der Bundesrath ernannte zum Instruktor II. Klasse der Kavallerie: Hrn. Eduard Wild b o l z , Dragoner-Lieutenant, von Bern, und zum Instruktor I. Klasse der Sanitätstruppen : Hrn. Dr. Victor B ove t von Neuenburg, Oberlieutenant bei diesen Truppen.

Der Bundesrath hat gewählt: (am 18. Januar

1881)

als Posthalter in Lausen:

Hrn. Joh.MartinGysin,v.Tennikon, Eisenbahnstationsvorstand in Lausen (Basel-Landschaft); ,, Telegraphistin in Aubonne : Frau Josephine Daxelhoffer, Modistin , von und in Aubonne (Waadt) : ,, ,, ,, Anières: Jgfr. Angeline Charbonnier, Glätterin, von und in Anières (Genf) ;

(am 21. Januar 1881) als Kanzlist bei der Oberpostdirektion : Hrn. Louis Samuel Peytrignet, von Yverdon (Waadt) ; ,, prov. Sekretär Jules Lecomte, von St.

Saphorin (Waadt); Abraham Garobbio, von 11 n Revisor Mendrisio (Tessin); Revisionsgehilfe Jakob Sigg, von DörfT) ·n lingen (Schaffhausen); ,, Postkommis in Neuenburg : ,, Fritz Kühn, Postaspirant, von Illnau (Zürich), in Neuen bürg; ,, Albert Rutishauser, von ,, Telegraphist in Pfungen : Langenrikenbach (Thurgau), Gemeindegutsverwalter in Pfungen (Zürich) ; ,, Telegraphistin in Oberbüren : Jgfr. Julie Schmucki, v. Goldingen , in Oberbüren (St. Gallen).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1881

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.01.1881

Date Data Seite

141-144

Page Pagina Ref. No

10 010 970

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.