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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Rekurs von Bürgern von Ruswyl und Buttisholz, betreffend die Anstellung von Lehrschwestern.

(Vom 13. Dezember 1880.)

Tit.

Unterm 16. April d. J. beehrten wir uns, Ihnen den Rekurs einzubegleiten, welcher gegen unsere Schlußnahme vom 24. Februar, betreffend Anstellung von Lehrschwestern an den öffentlichen Schulen von Ruswyl und Buttisholz, erhoben worden ist. Wir thaten dies mit dem Bemerken, daß wir uns lediglich auf die angefochtene Entscheidung vom 24. Februar abhin glauben beziehen zu können, und daß wir der dortigen Erörterung weiter nichts beizufügen haben.

Der genannte Rekurs konnte.in der Junisession der eidgenössischen Räthe nicht zur Verhandlung gelangen, und mit Zuschrift vom 8. Dezember sprach uns nun die zur Vorberathung desselben bestellte Kommission des hohen Nationalrathes den Wunsch aus, es möchte über das inzwischen in Sachen eingegangene weitere Aktenmaterial der Bundesversammlung ein Bericht vorgelegt werden. Indem wir diesem Wunsche andurch nachzukommen uns beeilen, haben wir die Ehre, Ihnen die nachstehenden Mittheilungen zu machen : Mit Zuschrift vom 18. Juni wünschte die betreffende nationalräthliche Kommission zu vernehmen, ,,was uns veranlaßt habe, anzunehmen, es sei die bei den Akten liegende beglaubigte Kopie einer Kopie die getreue Wiedergabe des Originals, und es sei diese

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^Konstitution der Lehrschwesterntt noch gegenwärtig in ihrem ganzen Umfange in Kraft." Zugleich wünschte die Kommission zu vernehmen, ob diese ,,Konstitution" für Menzingen und Ingenbohl die nämliche sei.

Wir antworteten hierauf unterm 21. Juni: 1) Die Konstitutionen der Lehrschwestern wurden auf amtliches Verlangen des eidgenössischen Vororts Bern am 25. März 1848 von der Regierung des Kantons Zug amtlich eingeschikt. Da dieselben wieder zurükverlangt wurden, so wurde vom Vorsteher der damaligen eidgenössischen Kanzlei selbst eine Kopie genommen (Archiv Zug 1847 und 1848, Band 483). Die bei den Akten befindliche Kopie ist die Kopie jener Abschrift.

2) Es ist uns keine andere als die genannte Konstitution der Lehrschwestern bekannt, und wir haben keinen Grund, anzunehmen, daß dieselbe nicht jezt noch in Kraft bestehen sollte.

3) Die Lehrschwestern von Menzingen und Ingenbohl sind Schwestern des heiligen Kreuzes, und wir haben keine Bewegniß, anzunehmen, daß ihre Konstitution nicht die gleiche wäre.

Unterm 23. Juni sodann schrieb uns die nationalräthliche Kommission, sie habe in Erfahrung gebracht, daß im Jahr 1878, wenigstens was die Statuten von Ingenbohl betreffe, eine Revision stattgefunden habe. Gleichzeitig wurde eine ,,Erklärung10 der Generaloberin des Instituts Ingenbohl zu den Akten gegeben, folgendermaßen lautend : ,,Die Unterfertigte, als Generaloberin der barmherzigen Schwestern des Institutes Ingenbohl, Kantons Schwyz, erklärt hiemit, daß dieser inliegende Schulplan schon in den 40er Jahren vom hochwürdigen P. Theodosius Florentini, Gründer und Stifter unserer Kongregation, entworfen wurde, nachdem aber die Bundesgeseze auch in das Schulwesen eingegriffen, außer Kraft getreten ist, somit von unsern Schulsehwestern nicht benüzt wird, sondern das Kapitel 19 unserer revidirten Statuten als Maßstab im Schuldienst angesehen wird.

Ueberdies könnte ich von den betreffenden Schulbehörden bezeugen lassen, daß unsere Schulschwestern diejenigen Schulpläne handhaben, welche an den betreffenden Orten von den Schulbehörden obligatorisch eingeführt und vorgeschrieben sind.

Zur Bestätigung unterfertigt Die Generaloberin des Instituts: M. Theresia Scherer."'

I n g e n b o h l , den 20. Juni 1880,

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Dieser Erklärung ist beigegeben: eine beglaubigte Kopie der alten und neuen (wovon später noch die Rede sein wird) Statuten, betreffend den Schuldienst, und eine unbeglaubigte Beilage, überschrieben : ,,Von dem Verhalten der Lehi-schwestern im Schuldienste."

An diese Mittheilung knüpfte die nationalräthliche Kommission die Einladung, der Bundesrath möge sich genau vergewissern, welche und was für Statuten gegenwärtig für die Lehrschwestern von Menzingen und Ingenbohl in Kraft bestehen. Dieser Einladung Folge gebend, richteten wir unterm 9. Juli an die Regierungen von Zug und Sehwyz die Anfrage, ob die Konstitutionen der Lehrschwestern vom heiligen Kreuz vom Jahre 1845 für das Institut Menzingen, resp. Ingenbohl noch unverändert in Kraft bestehen, oder ob seither eine Revision stattgefunden habe. Sofern Lezteres der Fall sein sollte, richteten wir an die genannten Regierungen die Einladung, das bezügliche, die Approbation des bischöflichen Ordinariats tragende Original oder eine beglaubigte Abschrift der revidirten Konstitutionen uns einsenden zu wollen, wobei wir ausdrüklich baten, nicht einzelne Auszüge zu unsero Händen anzunehmen. Gleichzeitig sprachen wir den Wunsch aus, uns wenn möglich auch darüber Auskunft zu ertheilen , ob neben den Konstitutionen für das Lehrschwesferninstitut Menzingen noch irgendwelche besondere Vorschriften oder Statuten existiren, welche das Institut Menzingen von demjenigen von Ingenbohl unterscheiden.

Mit Schreiben vom 22. Juli antwortete die Regierung von Zug mit Rüksicht auf Menzingen, ,,daß die Konstitutionen vom Jahre 1845 in formeller Beziehung noch unverändert in Kraft bestehen, daß aber seither in der Praxis vielfach davon abgegangen wurde, indem sich das Institut, resp. die Lehrschwestern überall, wo sie Schule halten, den Vorschriften der kantonalen Schulgeseze seit Jahren unterziehen und auch die Staatsprüfung zur Erhältlichmachung des Lehrerpatentes bestehen. Gegenwärtig liege nun eine neue Konstitution im Entwurfe vor, die jedoch noch nicht definitiv festgestellt sei. Diese revidirte Konstitution werde uns, sobald die Regierung in deren Besiz sei, in beglaubigter Abschrift eingesendet werden.tt Das leztere erfolgte mit Begleitschreiben vom 29. Juli.

Diese neuen Statuten lauten:

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,,Sazungen des

Institutes der Lehrschwestern vom heiligen Kreuz in Menzingen, Kantons Zug, betreffend Verwaltung des Lehramtes.

Art. 1. Die Lehrerinnen des Institutes verpflichten sich, nach Anweisung ihrer Obern und nach Maßgabe ihrer Kräfte, am schönen Werke der Bildung und Erziehung der Jugend, zunächst in den Primarschulen unseres Vaterlandes, mitzuarbeiten.

Art. 2. Jede Schwester wird diejenige Schulstelle, die ihr von der betreffenden Schulbehörde im Einverständnisse mit ihren Obern angewiesen worden, als ihr von Gott selbst anvertrautes Arbeitsfeld betrachten, daselbst mit liebender Ausdauer und ohne alle Nebenabsichten oder störenden Nebengeschäfte ihrem Berufe obliegen, die kleineren Widerwärtigkeiten klaglos und versöhnlichen Gemüthes ertragen, bedeutendere Schwierigkeiten aber, falls solche sich in den Weg stellen sollten, nach Berathung mit den Vorgesezten, nur mit den Schulbehörden besprechen. .

Art. 3. Die Lehrerin vergesse nie, daß wie im religiös-sittlichen Leben, so auch im geistigen und im Berufsleben der Stillstand Rükschritt ist, und eine ersprießliche Wirksamkeit in der Schule stete Erneuerung und Erweiterung des im Seminar Erlernten erfordert. Darum soll sie sich nicht damit begnügen, auf die Schulstunden sich gewissenhaft vorzubereiten und nach der Schule die Korrekturen zu besorgen, sondern die freien Stunden vor Allern zur Lektüre guter Bücher Benüzen und im Umgange mit den Mitschwestern -- namentlich zur Herbstzeit im Mutterhause und bei den Konferenzen -- durch Besprechung der in der Schule gemachten Beobachtungen und Erfahrungen sich fortzubilden trachten.

Art. 4. Da die Lehrerin nicht nur durch ihr Lehr- und Mahn\vort in der Schule, sondern auch durch ihr Beispiel außer der Schule heilsam auf die Kinder einzuwirken .berufen ist, so befleiße sie sich allzeit in Haltung, Rede und Benehmen christlicher Bescheidenheit und Anspruchslosigkeit, pünktlicher Ordnungsliebe, der Ehrerbietigkeit gegen die Behörden, und Armen wie Reichen gegenüber eines leutseligen Wohlwollens.

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Art. 5. In Verwaltung des Lehramtes hat sie sich, wie die weltlichen Lehrer und Lehrerinnen, allen gesezlichen Anordnungen der Schulbehörden, resp. den kantonalen Schulgesezen, Lehrplänen etc. mit jenem pünktlichen Gehorsam zu unterziehen, welchen der Christ seiner rechtmäßigen Obrigkeit und der Beamte seinem Vorgesezten schuldet.

'o1 Art. 6. In Behandlung der einzelnen Schulfächer und im sonstigen Umgange mit den Schulkindern soll sie gewissenhaft sich hüten, durch irgend eine Bemerkung die religiöse Ueberzeugung der Nichtkatholiken zu verlezen oder Kindern der einen Konfession freundlicher zu begegnen, als denen der andern.

Art. 7. Scheinen die Verhältnisse den Rüktritt von einer bisher innegehabten Sehulstelle zu motiviren, so hat die Lehrerin im Einverständnisse mit den Obern die Resignation rechtzeitig der betreffenden Schulbehörde einzureichen, hiebei aber jeder unfreundlichen Bemerkung bei Andern und jeglicher Agitation sich sorgfältig zu enthalten.

Art. 8. Was immer in den allgemeinen Konstitutionen des Institutes, namentlich im II. Abschnitt, Kap. 15, 17 und 18, und im IV. Abschnitt, Kap. 2, 3 und 4 den obigen Sazungen 5, 6 und 7 zuwider sein, resp. in einem diesen Sazungen widersprechenden Sinn verstanden werden könnte, wird hiemit als aufgehoben erklärt.

.A-pprotoation.

Wir haben von den ,,Sazungen des Institutes der Lehrschwestern vom heiligen Kreuze in Menzingen, Kantons Zug, betreffend Verwaltung des Lehramtes", Kenntniß genommen und genehmigen dieselben hiemit und empfehlen sie zur treuen Haltung.

L u z e r n , 24. Juli 1880.

(L. S.)

(sig.) EugenillS, Bischof,von Basel.a

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Mit Zuschrift vom 7. August überschikte Schwester Salesia Strickler, Oberin der Lehrschwestern vom heiligen Kreuz in Menzingen, unserm Departement des Innern eine Anzahl gedrukter Exemplare der vorstehenden neuen Konstitutionen, den Töchterpensionsbericht pro 1879, sowie die Kopie eines Schreibens der genannten Oberin an die Regierung von Zug, d. d. 18. Juli 1880.

Dem leztern entheben wir folgende Mittheilung : ,,Allerdings hatte sich schon seit Jahren in Folge der vielfach geänderten Zeitverhältnisse das Bedürfniß nach einer theilweisen Revision der Konstitutionen namentlich in Bezug auf die Schulverhällnisse sehr fühlbar gemacht und habe ich auch inzwischen, im Einverständniß mit dem hochwürdigsten Ordinariate, thatsächlich jene Verfügungen getroffen, welche durch die geänderte Lage geboten waren. Dagegen wurde leider im Drange der laufenden Geschäfte und in Folge meiner Erkrankung die förmliche Revision von Jahr zu Jahr hinausgeschoben bis diesen Frühling. Erstrekt sich auch diese Revision unmittelbar nur auf die eigentlichen Schulverhältnisse (mittelbar freilich auch auf alle damit in Beziehung stehenden Verhältnisse des Instituts), so war doch deren endgültige Festsezung mit allen ihr vorausgehenden mündlichen und schriftlichen Berathungen mit meinen Mitschwestern etc. eine ziemlich weitschichtige Arbeit, die ich Ihnen nun hier zusende. Das Aktenstük ist zwar dem äußern Umfange nach klein, dagegen seinem Inhalte nach eine bedeutende Modifikation der ursprünglichen Konstitutionen, der wir uns übrigens im Interesse der Sache und in pflichttreuer Unterwerfung unter die bestehenden Staatsgeseze ganz bereitwillig fügen. Wir geben dem Staat von Herzen, was ihm gebührt, und haben keinen andern Zwek, als dem Vaterlande nüzlich zu sein. Deßhalb hege ich auch die fröhliche Zuversicht, daß die hohen Behörden in Bern diese über unser Institut angehobene Frage nicht zu unserm Untergange entscheiden werden."

Als Antwort auf unsere Anfrage vom 9. Juli an die Regierung von Schwyz übermittelte uns diese mit Schreiben vom 11. August und ohne weitere Angaben ,,die revidirteo Statuten in einem Drukexemplai- von 1879, mit dem Ansuchen, dieses Exemplar nach gemachtem Gebrauche zurüksenden zu wollen." -- Das 16. Kapitel dieser ,,Konstitutionen der barmherzigen Schwestern vom heiligen Kreuze", handelnd ,,von dem
Verhalten der Schwestern im Schuldienste", lautet : ,,1. Der Zwek der Genossenschaft, durch die Schule aut die geistige und sittliche Veredlung der Jugend einzuwirken, wird nur dann erreicht, wenn die Religion die Grundlage der gesammten Erziehung ist. Deßhalb sollen die für den Schuldienst bestimmten

32 Schwestern sich bemühen, nicht bloß durch Unterricht, sondern auch ganz besonders durch ihr Beispiel die Kinder zur Liebe Gottes, zum freudigen Gehorsam gegen seinen Willen und überhaupt zur Ausübung aller religiösen und bürgerlichen Tugenden anzuleiten.

2. Die Schwestern, welche Schule halten, sollen sowohl im Allgemeinen sich bemühen, die Lehren und Grundsäze der Vernunft und der Pädagogik zu befolgen, als auch insbesondere sich hüten, eigenmächtig an dem vorgeschriebenen Stundenplane, den Lehrfächern oder Schulbuchern Aenderungen vorzunehmen.

3. Während der Schulstunden dürfen die Schwestern sich mit Niemanden in ein längeres Gespräch einlassen ; die Besuchenden sollen sie auf eine gelegene Zeit in's Wohnhaus bescheiden.

4. Die Schulzimmer sollen immer in guter Ordnung und reinlich gehalten werden. Während der Schule sollen die Schwestern für genügende Beschäftigung, für Ruhe und Stillschweigen sorgen und ihre Stimme nicht mehr anstrengen, als es nöthig ist, um verstanden zu werden.

5. Die Schwestern sollen allen Kindern mit gleicher Liebe zugethan sein und niemals die reichen wegen ihres Reichthums den andern vorziehen. Mit der Liebe aber sollen sie angemessenen Ernst verbinden, zu große Vertraulichkeit mit den Kindern ernstlich meiden, und sich hüten, bei den Kindern nach Neuigkeiten zu forschen, oder sie zu bloßen Besuchen ohne genügende Ursache kommen zu lassen.

6. Sie sollen den Kindern eine große Liebe, Achtung und Ehrfurcht gegen die Eltern einflößen und niemals von denselben Nachtheiliges sagen, auch wenn dieselben unbillig und unbescheiden gegen sie gewesen wären."1 Unser Departement des Innern nahm im Weitern Veranlaßuug, durch Kreisschreiben vom 12. Juli die Kantonsregierungen noch um einige nähere Mittheilungen über die Lehrschwestern zu ersuchen.

Die Regierungen wurden zunächst eingeladen anzugeben, an wie vielen Schulen ihrer Kautone Lehrschwestern angestellt seien, und sodann für jede dieser Schulen folgenden Fragebogen auszufüllen : 1. Ist die Gemeinde ausschließlich katholisch oder hat sie Familien eines andern Glaubensbekenntnisses?

2. Ist die von der Lehrschwester geführte Schule eine Schule für Knaben und Mädchen oder nur für Mädchen?

3. Ist die Schule eine uneingetheilte, d, h. für alle Jahrgänge der schulpflichtigen Jugend, oder enthält sie nur Kinder von

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einer bestimmten Altersstufe? Wenn Lezteres, von welcher Altersstufe ?

Welcher Kongregation gehört die gegenwärtig angestellte Lehrschwester an?

In welchem Institute wurde sie zu ihrem Berufe gebildet?

Seit wann wirkt sie an der öffentlichen Schule dieser Gemeinde?

Hat sie im Kanton das für die Wablfähigkeit an öffentliche Primarschulen daselbst vorgeschriebene Examen bestanden oder ist ihre Anstellung auf Grund anderer Ausweise erfolgt?

Wenn Lezteres, welcher Ausweise?

Besteht zwischen der Gemeinde- oder Schulbehörde und den Vorgesezten des Mutterhauses der Lehrschwester ein besonderer Vertrag ?

Ist die Lehrschwester bezüglich des Aufgebens und Verlassens der Schulstelle, welche sie inné hat, an dieselben Vorschriften, wie alle andern Lehrer öffentlicher Primarschulen, gebunden, oder kann sie ohne Berüksichtigung dieser Vorschriften von dem Mutterhause nach Gutdünken zurükberufen werden?

Diese Enquete ergab, daß die Zahl der in der Schweiz gegenwärtig von Lehrschwestern geleiteten Schulen 240 beträgt, welche sich auf die einzelnen Kantone, wie folgt, vertheilen : Luzern 13, Uri 12, Schwyz 55 , Obwalden 21, Nidwaiden 13, Zug 21, Freiburg 44, Appenzell I. Rh. 4, St. Gallen 4, Graubünden 20, Wallis 33. In den Kantonen Zürich, Bern, Glarus, Solothurn, Baselstadt, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Aargau, Thurgau, Tessin, .Waadt, Neuenburg und Genf sind keine Lehrschwestern an öffentlichen Schulen bethätigt. -- Ein übersichtlicher Auszug aus den von den Kantonen auf das erlassene Fragenschema ertheilten Antworten befindet sich bei den Rekursakten.

Mit Zuschrift an unser Departement des Innern vom 7. August brachte Fürsprech Math. Schmidli von Ruswyl Namens der dortigen Rekurrenten zur Kenntniß, daß seit Einreichung des Rekurses fünf reformirte Familien aus dem Kanton Bern in der Gemeinde Ruswyl Liegenschaften gekauft, sich daselbst häuslich niedergelassen haben, und daß alle diese Familien theils schon jezt, theils bald schulpflichtige Kinder besizen.

Mit Zuschrift vom 1. Dezember übermittelte Jos. Ranz, Großrath in Ruswyl, nebst einer Wahlurkunde, wonach am 24. Oktober Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. I.

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1880 als Lehrerin an der Mädchenschule in Buttisholz von 105 anwesenden Stimmberechtigten (Gesammtzahl der leztern 3b'7) in offener Abstimmung einstimmig die bisherige. Lehrerin Schwester Cölestina Abletshauser wieder gewählt wurde, eine mit 214 Unterschriften bedekte Erklärung, lautend : ,,Die unterzeichneten stimmfähigen Bürger von Buttisholz, nachdem sie mit an Einstimmigkeit grenzender Mehrheit ihre Schwester Cölestina Abletshauser wieder für eine Amtsdauer bestätigt haben, erwägend : 1) daß die ganzo Schulführung dieser Lehrerin sowohl von Seite der Aufsichtsbehörde als auch der Eltern die ungetheilte Zufriedenheit und Anerkennung gefunden; 2) daß zudem auch ihre sittliche Haltung in jeder Richtung ausgezeichnet und musterhaft ist; 3) daß überhaupt die Anklagen, welche 22 Rekurrenten bei den Bundesbehörden erhoben, unbegründet und erdichtet sind, -- erklären durch diesen Akt, daß die obgenannte Lehrerin das Zutrauen und den Dank der ganzen Gemeinde Buttisholz verdient hat.

Mit der gleichen Zuschrift wurde eine Reihe von Erklärungen einbegleilet, laut welchen die Zahl der ursprünglichen Rekurrenten aus der Gemeinde Ruswyl, die gegenwärtig 1051 Bürger zähle, durch Widerruf der ertheilten Vollmacht zum Rekurs, Konkurs, Wegzug oder Tod von 200 auf 39 zurükgegangen sei.

Es erfolgten sodann, theils direkt an die gesezgebeuden Räthe gerichtet, theils durch unsere Vermittlung an dieselben geleitet, zahlreiche Kundgebungen zu Gunsten der Lehrschwestern, bezüglich Ci welcher wir uns auf die nachstehende Zusammenstellung glauben beschränken zu dürfen.

1. Gedrukte, an die Mitglieder der Bundesversammlung ansgetheilte Eingabe der Regierung von Zug d. d. 12. November, nebst einer dieselbe einbegleitenden Zuschrift vom 19. gleichen Monats.

2. Eingabe der Regierung von Schwyz, datirt 20/25. Nov.

.3.

,, ,, ,, ,, Uri, ,, 26.

,, 4.

,, ,, ,, ,, Nidwaiden, ,, 27.

T 5.

,, ,, ,, ,, Obwalden, ,, 27.

,, 6.

,, ,, ,, ,, Appenzell I. Rh., ., 29.

., 7.

,, ,, ,, ,, Wallis, ,, 29.

l 8.

,, ,, ,, ., Tessin, ,, 1.

Dez.

!'. Eingabe des Erziehungsraths und von zwölf Ortsschulräthen von Nidwaiden, vom 20/27. November.

10. Eingabe der kantonalen Pastoralkonferenz von Solothurn.

d. d. 25. November.

35 11. Eingabe des Primarschulraths von Wyl (St. Gallen), d. d.

27. November.

Aus den einzelnen Kantonen gingen (bis zum 16. Dezbr.) 40,378 Unterschriften ein, die wir einer weitern Prüfung nicht unterwerfen, größtenteils mit folgendem gemeinsamem Vordruk : ,,Bei einem großen Theile des Schweizervolkes macht sich die Befürt'litnug geltend , eine, allfällige Begründeterklärung der gegen die Anstellung der Lehrschwestern zur Leitung der Primarschulen in Rikswyl und Buttisholz gerichteten Beschwerden müßte das Verbot der Wirksamkeit der Lehrschwestern und der Mitglieder sämmtlicher religiösen Genossenschaften in allen öffentlichen Schulen der Schweiz zur unausbleiblichen Folge haben. Auch die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger und Bewohner von Ortschaften, in welchen weibliche Ordenspersoneu an den öffentlichen Schulen thätig sind, können sich dieser Befürchtung nicht erwehren. Wir fühlen uns daher veranlaßt, der hohen Bundesversammlung hiemit zu bezeugen, daß uns kein Fall bekannt sei, in welchem die Glaubensansichten eines Schulkindes von den Lehrschwestern oder Klosterfrauen verlezt, oder überhaupt der religiöse Friede beeinträchtigt worden wäre. Ferner können wir theils auf Grund eigener Erfahrung, theils gestüzt auf das Urtheil der öffentlichen Meinung versichern, daß die von diesen Ordenspersonen geleiteten öffentlichen Schulen, sowohl was die Erreichung des Lehrzioles betrifft, als auch in Bezug auf die sittliche Bildung der Kinder allen billigen Anforderungen vollständig entsprechen. Eine Entfernung derselben aus den öffentlichen Schulen in unserer Gemeinde wäre ein großer Nachtheil für den Unterricht und die Erziehung, besonders der weiblichen Jugend. Die Ersezung der Glieder der religiösen Genossenschaften durch andere ebenso tüchtige Lehrkräfte erscheint uns sehr schwer, wenn nicht ganz unmöglich, und würde unsern ohnehin schon stark mit Steuern belasteten Gemeinden noch viel schwerere finanzielle Opfer auferlegen, welche für die Bevölkerung um so drükender wären, als dadurch nichts Besseres geschaffen würde. Unterzeichnete sprechen deßhalb die Erwartung aus, es werde die hohe Bundesversammlung in Sachen des LehrschwesternRekurses keinen Beschluß fassen, durch welchen die Wirksamkeit der weiblichen Ordenspersonen in unsern öffentlichen Schulen unmöglich gemacht oder erschwert
würde. Sie geben sich der Hoffnung hin, Sie, hochgeachtete Herren, werden im Interesse der konfessionellen Duldsamkeit und mit Rüksicht -auf die berechtigten Wünsche der an dieser Frage betheiligten Bevölkerung dieser Erwartung freundlich entgegenkommen.1-'

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Die vorgenannten 40,378 Unterschriften vertheilen sich auf die einzelnen Kantone folgendermaßen : Zürich 185, Bern 152, Luzern 1234, Uri 2485, Schwyz 8661, Obwalden 3090, Nidwaiden -- , Glarus --, Zug 3121, Freiburg 490, Solothurn -- , BaselStadt 431, Basel-Landschaft 262, Schaffhausen -- , Appenzell A. Rh. -- , Appenzell J. Rh. 2687, St. Gallen 8645, Graubünden 816, Aargau 2540, Thurgau 174, Tessin 5290, Waadt --, Wallis 115, Neuenburg --, Genf --.

Indem wir Ihnen diesen Bericht vorzulegen uns beehren, ergreifen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 13. Dezember 1880.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Rekurs von Bürgern von Ruswyl und Buttisholz, betreffend die Anstellung von Lehrschwestern. (Vom 13.

Dezember 1880.)

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08.01.1881

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