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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Maximalgehalte der eidgenössischen Beamten.

(Vom 29. November 1881.)

Tit.

Der Nationalrath hat unterm 7. Dezember v. J. folgenden Beschluß gefaßt: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu berichten, ob es ,,sich nicht empfehle, daß in das eidg. Besoldungsgesez eine ,,Bestimmung aufgenommen werde, wonach die eidg. Be,, am t en und A n g e s t e l l t e n nach einer gewissen Anzahl ,,von Dienstjahren und unter weiteren im Gesez festzustellen,,den Bedingungen des für ihre Stelle festgesezten M a x i m a l ,, g e h a l t e s theilhaftig werden sollen."

Indem wir der erhaltenen Einladung hiermit Folge leisten,.

glauben wir zunächst daran erinnern zu sollen, daß im Art. 2 des Besoldunggesezes vom 2. August 1873 (Amt. Samml. XI, S. 279} .Folgendes festgesezt ist: ,,Diejenigen Gehalte von eidg. Beamten, für welche im ,,Art. l dieses Gesezes keine festen Säze aufgestellt sind, ,,werden innerhalb der festgesezten Grenze vom Bundesrath ,,bestimmt, welcher je im einzelnen Falle entscheidet, ob ,,die Maximalbesoldung einzutreten hat.

,,Bei längerer Dienstzeit und befriedigenden Leistungen ,,eines Beamten hat jedenfalls das Vorrüken desselben inner-

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rr Zur Zeit der Berathung des Besoldungsgesezes wurden die Minimal- und Maximalansäze im Allgemeinen damit begründet, es empfehle sich, daß die Wahlbehörde über einen gewissen Spielraum zu verfügen habe, um bei der Gehaltsfestsezung namentlich die Leistungen und das Dienstalter in Berüksichtigung ziehen zu können.

Die Besoldungsansäze gelten in den meisten Fällen für eine größere Zahl von Beamten, deren Funktionen sowohl als die an sie gestellten Forderungen sehr verschieden sind; aber gleichzeitig sind auch deren Leistungen von ungleichem Werth. Wenn nun im Sinne vorstehenden Beschlusses lediglich das Dienstalter in Betracht gezogen werden sollte, so könnte dies zur Folge haben, daß in manchen Fällen die bloß mechanische Arbeit verhältnißmäßig besser bezahlt würde als diejenige, für welche eine gewisse Summe von Kenntnissen erforderlich ist. In nicht geringerem Maße, als bei diesen leztern, kommen bei einer großen Zahl von Stellen auch die Verantwortlichkeit, sowie die Preisverhaltnisse für den Lebensunterhalt der betreffenden Beamten in Betracht.

Bei näherer Prüfung dieses Gegenstandes müssen hier namentlich die Zoll-, Post- und Telegraphenverwaltung speziell in Erwähnung kommen.

I. Zollverwaltung.

Das Besoldungsgesez bestimmt für die Zolleinnehmer einen Gehalt bis auf Fr. 4500; das Minimum eines solchen Beamten ist im Gesez gar nicht bestimmt, beträgt aber z. Z. per Jahr Fr. 40 nebst Provision. Von dieser Stufe an bis zum Maximum sind die Anforderungen an die betreffenden Stelleninhaber so sehr verschieden, daß es sich absolut nicht rechtfertigen ließe, denselben sämmtlich das Vorrüken bis zum Maximum zu ermöglichen.

Aehnlich verhält es sich mit den Direktionsbeamten und den übrigen Bëamtungen und Anstellungen des Zolldepartements. Auch bei diesen sind in jeder Kategorie die Obliegenheiten und Leistungen so vielfach verschieden, daß es den vorzüglicheren Elementen geradezu zur Entmuthigung gereichen müßte, wenn diejenigen ihrer Mitangestellten der nämlichen Beamtenklasse, die an einem mit geringerer Verantwortlichkeit und leichterm Dienst verbundenen Posten stehen, oder deren Leistungen bei gleichartigen Obliegenheiten qualitativ geringer sind, dennoch in gleichem Maße, wie jene, in

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der Besoldung vorrüken und ebenfalls das Maximum erreichen könnten.

II. Post- und Telegraphenverwaltung.

Von den Beamten der Post- und der Telegraphenverwaltung, deren Besoldungen gesezlich normirt sind und welche hier in Betracht fallen, sind folgende : Bei der P o s t v e r w a l t u n g : 1) die Beamten der Oberpostdirektion ; 2) die Beamten der Kreispostdirektionen (Direktoren, Adjunkte und Kassiere); 3) die Büreauchefs, Postverwalter und Commis der Bureaux.

Bei der T e l e g r a p h c n v e r w a 11 u u g : 1) die Beamten der Telegraphendirektion ; 2) die Beamten der Telegrapheninspektionen (Inspektoren und Adjunkte); 3) die Büreauchefs der Hauptbüreaux; 4) die Telegraphisten der Haupt- und Spezialbüreaux ; 5) die Telegraphisten auf den Zwischenbüreaux.

Es läßt sich nicht leugnen, daß nach der bisherigen Uebung und nach Maßgabe der jeweiligen Kreditbewilligungen das Vorrüken in der Besoldung für die Beamten der genannten zwei Verwaltungen bis anhin langsam vor sich -ging und die im Gesez vorgesehenen Maximalgehalte, abgesehen von besondern Fällen, in weite Ferne gerükt waren.

In dieser Hinsicht soll nach den im nächstjährigen Budget enthaltenen Vorschlägen eine Besserung geschaffen werden. Es empfiehlt sich jedoch nicht, lediglich zu bestimmen, ein Beamter habe nach Zurüklegung einer gewissen Anzahl von Dienstjahren unter den im Gesez festzustellenden Bedingungen ein Anrecht auf den Maximalgehalt und daß die Berechnung der finanziellen Tragweite einfach auf diesem Fuße gemacht würde; vielmehr wäre es ein absolutes Erforderniß, gleichzeitig die Besoldungen der in Betracht kommenden Beamten und Kategorien in ihrer G e s a m m t h e i t zu revidiren, d. h. auch die Gehalte der Jüngern Beamten in einer Weise festzustellen, daß ein richtiges Verhältnis zwischen den Jüngern Dienstaltersklassen und der höchsten Dienstaltersklasse, welche zum Bezüge des Maximalgehaltes berechtigt, geschaffen würde, mit andern

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Worten: an die Stelle der gegenwärtigen ganz freien Bewegung zwischen Minimal- und Maximalbesoldungsansäzen das System bestimmter Besoldungsklassen zu sezen; denn es schiene nicht rathsam, z. B. einem Beamten nach zurükgelegtem 15. Dienstjahre das Maximum von Fr. 3300 und einem eben so guten Beamten von 14, 13 oder 12 Dienstjahren nur eine Besoldung von Fr. 2300--2400 zu bewilligen.

Würde das System der Besoldungsklassen in gedachter Weise und mit der Bestimmung, daß mit dem zurükgelegten 15. Dienstjahre das gesezliche Gehaltsmaximum erreicht werden sollte, adoptirt, so wäre die finanzielle Tragweite davon für die Post- und die Telegraphenverwaltung folgende: a. Postverwaltung.

Mehrbedarf an Besoldungen im Jahre 1882, vom 1. April.an gerechnet, Fr. 215,000. Mehrbedarf für die Jahre 1883, 1884 und folgende je zirka Fr. 70,000 bis Fr. 80,000.

b. Telegraphenverwaltung.

Mehrbedarf, für das Jahr 1882, vom 1. April an gerechnet, Fr. 65,000 und verhältnißmäßig mehr auch für die folgenden Jahre.

Dabei wäre verstanden, daß den Post Verwaltern und Postcommis, welche zugleich Telegraphendienst zu besorgen haben, das Telegrapheneinkommen und bei den Telegraphisten der Haupt- und Spezialbüreaux die Depeschenprovisionen bei Festsezung der fixen Besoldung auch in Zukunft mit in Anschlag gebracht würden.

Wenn wir die Büreauchefs der Post- und Telegraphenbüreaux, sowie die Posthalter und die Telegraphisten der Zwischenbüreaux von der fraglichen Besoldungsreform auszunehmen wünschen, so geschieht es aus folgenden Gründen : 1. Die B ü r e a u c h e f s werden für eine bestimmte Amtsdauer nur in der Eigenschaft als Postcommis, bezw. als T e l e g r a p h i s t , dagegen als Büreauchef lediglich auf unbestimmte Zeit gewählt, damit es die Verwaltung, d. h. der Bundesrath, jederzeit in der Hand habe, die Leitung eines Bureau einem andern Beamten zu übertragen, wenn sich der Inhaber als nicht hinlänglich tüchtig erzeigt, oder seine Zurükversezung in die Stellung eines gewöhnlichen Postcommis, resp. Telegraphisten, aus andern Gründen nothwendig erscheint.

516 Die Büreauchefs beziehen daher einen G e h a l t als P o s t c o m m i s , resp. T e l e g r a p h i s t , sowie eine Z u l a g e als Büreauchef.

In Bezug auf die Besoldung als Commis, bezw. als Telegraphist, würden daher die Büreauchefs auch in Zukunft auf dem Fuße der gewöhnlichen Postcommis oder Telegraphisten behandelt und sie erhielten in ihrer temporären Eigenschaft als Büreauchefs, wie bisher, eine Zulage nach dem Ermessen des Bundesrathes und, je nach den besondern dienstlichen und persönlichen Verhältnissen, immerhin inner den Grenzen des gesezliehen Gesammtgehaltes.

2. Die Festsezung eines gesezliehen Gehaltmaximums für die P o s t h a l t e r (Inhaber von Postbureaux mit nur je einem Beamten) und die T e l e g r a p h i s t e n auf den Z w i s c h e n b u r e a u x hatte durchaus nicht den Sinn, daß j e d e r Posthalter und Telegraphist mit der Zeit zum Maximalgehalt gelangen soll, sondern es sollte dadurch dem Bundesrathe nur die Möglichkeit geboten werden, n ö t h i g e n f a l l s , d . h . wenn die Wichtigkeit der Stelle oder die örtlichen Verhältnisse es erforderlich erscheinen lassen, bis auf das Maximum von Fr. 3200, bezw. Fr. 400 zu gehen.

So gibt es dermalen Posthalter mit einer großen Anzahl von Dienstjahren, die mit Fr. 600 per Jahr hinlänglich, d. h. dem Verkehrsumfange und der Wichtigkeit ihrer Funktion entsprechend, besoldet sind. Die Besorgung eines Postbureau III. Klasse wird in überaus vielen Fällen lediglich als N e b e n b e s c h ä f t i g u n g betrachtet, wie dies auch bei weitaus den meisten Zwischentelegraphenbüreaux der Fall ist.

Es wäre daher durchaus unrichtig, bei den Posthaltern und Telegraphisten der Zwischenbüreaux bezüglich der Gehaltsfestsezung den gleichen Maßstab anzulegen, wie bei denjenigen Post- und Telegraphenbeamten, die unbedingt ihre ganze Zeit dem Dienste zu widmen haben, abgesehen davon, daß, wollten jsne Beamten auf dem gleichen Fuße behandelt werden, ganz enorme und dabei großentheils geradezu unverdiente Mehrausgaben entstehen müßten.

Für die Posthalter allein würde sich der Mehrbedarf an Besoldungen für das Jahr 1882 auf Fr. 650,000 bis Fr. 700,000 undfür die folgenden Jahre auf Fr. 45,000 bis Fr. 70,000 per Jahr belaufen, während die Telegraphenverwaltung im ersten Jahre eine Mehrausgabe von Fr. 90,000 bis Fr. 100,000 zu bestreiten
hätte.

Wie im Beschluß bereits angedeutet ist, hätte deßen Vollziehung die Revision des Besoldungsgesezes vom 2. August 1873 (A. S., B. XI, 279) zur Folge. Dasselbe ist zwar durch eine Menge seither erlaßener Geseze, nämlich durch

517 1) das Gesez vom 22. Januar 1874, betreffend die Beamten des Handels- und Eisenbahndepartementes (A. S., B. XI, 450) ; 2) den Bundesbeschluß vom 24. Dezember 1874, betreffend Errichtung eines' eidgenößischen Forstinspektorates (A. S., n. F., B. I, 494); 3) das Bundesgesez vom 16. Juni 1877, betreffend Besoldungen von Militärbeamten, in Ergänzung des Besoldungsgesezes vom 2. August 1873 (A. S., n. F., B. III, 200) ; 4) das Bundesgesez vom 21. August 1878, betreffend die Besoldung einiger eidg. Beamten (A. S. n. F., Bd. III, 8. 653); 5) das Bundesgesez vom 28. März 1879, betreffend Besoldung der Beamten der Bundesgerichtskanzlei (A. S., n. F., B. IV, 215); 6) das Bundesgesez vom 22. März 1879, betreffend die Besoldung der Fabrikinspektoren (A. S., n. F., B. IV, 213) ; 7) den Bundesbeschluß vom 17. Dezember 1880, betreffend An Stellung eines Schießoffiziers für den Waffenplaz Thun (A. S., n. F., B. V, 361); 8) Bundesgesez vom 27. Juni 1881, betreffend die Organisation des Handels- und Landwirthschaftsdepartements (A. S., n. F.

Bd. V, 8. 569); lükenhaft geworden, so daß nach dieser Richtung hin eine Umarbeitung des G-esezes von 1873 angezeigt wäre ; allein dieser Um' stand scheint uns nicht hinreichende Veranlaßung zu einer eigentlichen Gesezesrevision zu bieten, da die namentlich signalisirten Mißverhältnisse bei der Post- und der Telegraphenverwaltung füglich auf dem Wege des Budget beseitigt werden können. Es würde dies geschehen, wenn Sie die vom Bundesrathe im Voranschlag für 1882 enthaltenen Anträge, betreffend die Besoldungen der Postund Telegraphenbeamten, annehmen. Wir verweisen auf die in der Botschaft diesfalls enthaltene einläßliche Motivirung, und bemerken übrigens, daß auch in der Botschaft an die Räthe, betreffend die Versicherung der eidg. Beamten und Bediensteten, besondere Gründe angeführt sind, welche die Bewilligung des Gehaltsmaximums an alle Stellen ohne Ausnahme nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit nicht empfehlenswert!), erscheinen lassen.

In Zusammenfassung des Angebrachten schließen wir mit dem Antrage : Es sei dem Beschluße vom 7. Dezember vorigen Jahres zurzeit nicht Folge zu geben.

ßundesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

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518 Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer besondern Hochachtung.

Bern, den 29. November 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft : Schieß.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung einer theilweisen Revision der Verfassung des Kantons Zug.

(Vom 29. November 1881.)

Tit.

Nach der in Kraft bestehenden Verfassung des Kantons Zug war die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Bürger in folgenden Fällen erforderlich: 1) für den Beschluß, daß die Verfassung revidirt werden soll (Art. 33); 2) für die Annahme einer dem Volke vorgelegten Verfassung (Art. 33 und 35); 3) für die Verwerfung von Gesezen, Staatsverträgen und Finanzdekreten, wenn darüber eine Abstimmung verlangt wird (Art. 37).

Durch die vom Volke des Kantons Zug am 30. Oktober laufenden Jahres angenommene Partialrevision sind diese Bestimmungen in

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Maximalgehalte der eidgenössischen Beamten. (Vom 29. November 1881.)

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1881

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10.12.1881

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