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Inserate.

Publikation.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Herr Raphael Hauser aus Moerel (Wallis) nicht mehr Unteragent der Auswanderungsagentur von Ph. Rommel & Cie. in Basel ist.

B e r n , den 28. September 1881.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Stelle-Ausschreibung.

Die Stelle des H a u s w a r t s des Bundesrathhauses wird hiemit zur Besetzung ausgeschrieben. · Ueber Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse wird bei der Bau-Abtheilung des Departements des Innern (Zimmer Nr. 61 im Bundesrathhause) nähere Auskunft ertheilt.

Anmeldungen sind bis zum 8. Oktober nächsthin dem unterzeichneten Departemente unter Beilage von Zeugnissen schriftlich einzureichen.

B e r n , den 23. September 1881.

Eidg. Departement des Innern.

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Ausschreibung.

Es wird hiemit der D r u k und E i n b a n d des allgemeinen Dienst· règlements für die eidg. Truppen resp. der 1. und II. Theil desselben (Innerer Dienst und Wachdienst), in einer Auflage von 4500 deutschen und 2000 französischen Exemplaren zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Lieferungsangebote sind franko, versiegelt und mit der Aufschrift ,,Einabe für den Druk, resp. den Einband von Keglementen" dem' eidg. Oberriegskommissariat bis den 8. Oktober nächsthin einzureichen. Die Muster, sowie die nähern Bedingungen liegen bei der Drukschriftenverwaltuug zur Einsicht anf.

B e r n , den 30. September 1881.

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Das eidg. Oberkriegskommissariat.

Schweizerische Nordostbahn.

Am 1. Oktober tritt zu Heft VI des südwestdeutsch-schweizerischen Güterverkehrs vom 1. März 1881 ein I. Nachtrag in Kraft, enthaltend eine veränderte Auflage der Schnitttariftabellen I A und B, sowie verschiedene Berichtigungen und Aenderungen. Exemplare desselben sind bei unsern Güterexpeditionen zum Preise von 20 Centimes erhältlich.

Z ü r i c h , den 22. September 1881.

Mit 15. Oktober nächsthin tritt zum Gütertarif Bötzbergbahn-schweizerische Bahnen vom i. Januar 1879 ein IX. Nachtrag, enthaltend neue Frachtsätze für den direkten Verkehr der Stationen der Bötzbergbahn mit den Stationen ·der Simplonbahn, in Kiaft.

Exemplare dieses Tarifnachtrages können zum Preise von 20 Centimes bei unserm Tarifbüreau bezogen werden.

Z ü r i c h , den 22. September 1881.

Mit 15. Oktober tritt zum Gütertarif Waldshut-Ostschweiz vom 1. Juni 1881 ein 1. Nachtrag in Kraft. Derselbe enthält direkte Frachtsätze für den Verkehr zwischen Waldshut und den Stationen der Eisenbahn WädensweilEinsiedeln, ferner einige Taxäuderungen zum Haupttarif. Exemplare dieses Nachtrages können zum Preise von 10 Cts. bei unserm Tarifbüreau, sowie ·durch unsere Güterexpeditionen bezogen werden.

Z ü r i c h , den 23. September 1881.

8 Eine mit 1. Oktober in Kraft tretende Neuansgabe des Tarifs für den Güterverkehr der Stationen Heiden und Wienachten der Rorschach-HeidenBergbahn mit den Nordostbahnstationen Hörn, Arbon, Romanshorn, Kreuzungen, Konstanz, Singen, Amrisweil, Bischofszell, Bürglen, Weinfelden, Frauenfeld, Winterthur, Schaffhausen, Zürich, Wädensweil, Aarau, Zug, Luzern und Basel kann bei den Güterexpeditionen der genannten Stationen zum Preise von 15 Cts. per Exemplar bezogen werden.

Z ü r i c h , den 26. September 1881.

Mit Gültigkeit vom 10. September ab ist für den Getreideverkehr ah ungarischen Donaustationen nach Konstanz, Schaffhausen und Basel ein Ausnahmetarif Nr. V in Kraft getreten. Derselbe kann bei nnsern Stationen Romanshorn, Schaffhausen und Basel unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 26. September 1881.

In Folge der mit Eröffnung der Linie Muri-Rothkreuz im Personentarife der Aargauischen Südbahn eintretenden Aendernngen wird auch der interne Personentarif der Nordostbahn vom 1. Juli 1881 Modifikationen erleiden.

Die hievon betroffenen Taxen werden auf 1. Januar 1882 gekündet.

Z ü r i c h , den 29. September 1881.

Die Direktion.

Ausschreibung.

Infolge Beförderung ist die Stelle eines Sekretärs, gleichzeitig Rechnungsführers der Bundeskanzlei in Erledigung gekommen.

Schweizerbürger, welche sich um diese Beamtung zu bewerben gedenken, haben ihre Anmeldung bis zum 16. Oktober nächsthin der Bundeskanzlei, zuhanden des Departements des Innern, schriftlich einzugeben und gleichzeitig ihre Studien- und Leumundszeugnisse beizulegen.

Der Jahrgehalt beträgt Fr. 4000--5000, hinwieder hat der Inhaber deiStelle eine Realkaution von Fr. 5000 zu leisten.

B e r n , den 21. September 1881.

Die Bnndcskanzlei.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Auf 1. Oktober dieses Jahres tritt für die direkte Beförderung von Personen und Reisegepäck zwischen unsern Stationen Moutier, Defibergr Glovelier, St. Ursanne und Pruntrut einerseits und Station Einsiedeln anderseits ein neuer Spezialtarif in Kraft, wodurch der gleichnamige Tarif vom 1. Mai 1879 aufgehoben und ersetzt wird.

B e r n , den 29. September 1881.

Die Direction.

Bekanntmachung betreffend

die zollfreie Einfuhr von Uebersiedlungsgut und Aussteuergegenständen.

Gegenstände, die den Hausrath einer in die Schweiz übersiedelnden, oder die Aussteuer einer aus Veranlassung ihrer Verheirathung sich in der Schweiz niederlassenden Person bilden und für welche auf zollfreie Einfuhr Anspruch gemacht wird, sind in der Regel sammthaft gleichzeitig einzuführen, unter Beobachtung der nähern diesfälligen bestehenden Bestimmungen, worüber Aufschluß bei jeder zollamtlichen Stelle erhältlich ist.

Wenn einzelne Gegenstände nachträglich erst eingebracht werden sollen, so sind dieselben dennoch gleichzeitig mit den übrigen, bereits eingeführten, unter genauer Angabe ihrer Anzahl und Gattung, anzumelden.

Für eine solche nachträgliche Einfuhr wird eine Frist bis auf zwei Monate, vom Datum der ersten Einfuhr an gerechnet, gestattet, unter der Bedingung, daß dabei die nämliche Zollstätte, wie bei der erstmaligen Einfuhr, eingehalten werde.

B e r n , den 16. September 1881.

Ei dg. Zolldepartement.

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TV a r n u. n g-.

Das Haus Jouas Brook & Brothers, Meltham Mills, bei fluddersfield, hat den l. November 1880 den Bockskopf als Handelsmarke für Baumwollenfaden in das eidgenössische Markenregister eintragen lassen, und dadurch unter gesetzlichen Schutz gestellt.

Da die Produkte dieses Hauses als ,,Bock- oder Böcklifaden a allgemein bekannt und anerkannt sind, so wurden sowohl in der Schweiz als in Deutschland Nachahmungen der Marke vorgenommen, welche zu gerichtlichen Verfolgungen Veranlassung gaben. So hatte namentlich ein Haus in Niederuster und ein solches in Schaffhausen, um nur von den schweizerischen zu reden, die Brook'sche Marke nachgeahmt, und obgleich obsiegliche Urtheile gegen dieselben in Deutschland und der Schweiz erlangt wurden, so sind die mit nachgeahmten oder nachgemachten Marken versehenen Waaren doch noch keineswegs aus dem Verkehr verschwunden. Es werden daher die Verkäufer darauf aufmerksam gemacht, daß nach Art. 18 des Bundesgesetzes betreffend den Schlitz der Fabrik- und Handelsmarken auf dem Wege des Civil- oder Strafprozesses belangt werden kann : wer Erzeugnisse oder Waaren, von denen er weiß, daß sie mit einer nachgemachten, nachgeahmten oder rechtswidrigerweise angebrachten Marke versehen sind, verkauft, feil hält oder in Verkehr bringt ; wer bei diesen Handlungen wissentlich mitgewirkt oder deren Ausführung begünstigt oder erleichtert hat; wer sich weigert, die Herkunft von in seinem Besitze befindlichen Erzeugnissen oder Waaren anzugeben, welche nachgemachte, nachgeahmte oder rechtswidrigerweise angebrachte Marken tragen.

Dabei können sich die Betreffenden keineswegs darauf daß sie die so bezeichneten Waaren schon vor Erlaß des über den Markenschutz auf Lager haben, denn dasselbe 16. April 1880 in Kraft getreten und findet Anwendung

berufen, Gesetzes ist am auf alle

11 Widerhandlungen, welche von nun an konstatirt werden können, weßhalb diese Warnung erlassen wird von

Jonas Brook & Brothers in Huddersfield.

B e r n , den 8. September 1881.

TV a r n. n n. s".

Das Haus Lister & Comp. in Bradford hat am 10. und 15. Dezember 1880 den liegenden Löwen als Handelsmarke für Faden. Seiden-, Samrnet- und Baumwollenwaaren unter Nr. 12 und 48 auf dem eidgenössischen Markenamt eintragen lassen und dadurch unter den Schut/, des Gesetzes gestellt. Ferner hat das Bundesgericht durch Urtheile vom 19. Mai 1881 diese Marke gegenüber verschiedenen schweizerischen Fabrikanten als die ältere und ausschließlich berechtigte anerkannt, diejenigen der Gegner dagegen als unbefugte Nachahmungen bezeichnet, welche leicht zu Verwechslungen Anlaß geben können.

Gestützt auf Art. 18 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken werden daher Fabrikanten oder Handelsleute, welche Nähfaden u. s. w. verkaufen, feil halten oder in Verkehr bringen, der mit einer der Lister'schen nachgemachten oder nachgeahmten Marke versehen ist, auf dem Wege des Civiloder Strafprozesses verfolgt werden. Dahin gehören namentlich die Löwenmarken verschiedener Basler Häuser, der liegende Tiger eines Fabrikanten in Wezikon, die Sphynxmarke eines französischen Hauses und andere mehr. Das Gesetz ist am 16. April 1880 in Kraft getreten und findet Anwendung auf alle Widerhandlungen, welche von nun an konstatirt werden, mag auch die Waare selbst früheren Ursprunges sein oder sich schon seit längerer Zeit auf Lager befinden, weßhalb diese Warnung hiemit erlassen wird von

Lister & Comp. in Bradford.

B e r n , den 9. September 1881.

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Publikation.

Hinterlegung schweizerischer Fabrik- und Handelsmarken in Deutschland.

Zur Hinterlegung schweizerischer Fabrik- und Handelsmarken in Deutschland sind folgende Formalitäten zu erfüllen: 1. Die Anmeldung einer Marke hat bei dem Handelsgerichte in Leipzig mit der Erklärung zu erfolgen, daß sich der Anmeldende für Klagen auf Grund des Markonschuzgesezes der Gerichtsbarkeit des genannten Gerichts unterwirft.

Die der Anmeldung anzuschließende Darstellung der Marken hat in einer Abbildung von höchstens 3 Centimeter Höhe und Breite auf dauerhaftem Papier und in einer Angabe über die Art der Verwendung der Marken zu bestehen. Die Abbildung ist in vier Exemplaren einzureichen. Das Cliché für den Abdruk der Marken beizufügen, steht der meldenden Firma frei.

2. Mit der Anmeldung ist der Nachweis zu verbinden, daß in der Schweiz die Voraussezungen erfüllt sind, unter welchen der Anmeldende einen Schuz für die Marke iu der Schweiz beanspruchen kann.

3. Einsendung von 56 Mark = 70 Franken an das Handelsgericht in Leipzig.

Anmerkimg. Die Anmeldung begründet ein Recht auf das Zeichen nur insofern und auf so lange, als der Anmeldende in der Schweiz in der Benuzung des Zeichens geschüzt ist.

B e r n , den 9. September 1881.

Eidgenössisches Amt für Fabrik- und Handelsmarken.

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Publikation.

Ausstellung in Bordeaux.

Während der Monate Juni bis November 1882 findet in Bordeaux eine von der Société philomatique daselbst organisirte Ausstellung von Erzeugnissen der Landwirthschaft, der Industrie und der gewerblichen Künste statt.

In der Abtheüung ,,Wein und Spirituosen" Jcönnen auch Ausländer fconJcurriren.

Das schweizerische Konsulat in Bordeaux ist bereit, schweizerischen Produzenten von Wein und Spirituosen, die sich an der Ausstellung zu betheiligen beabsichtigen, nähere Auskunft zu ertheilen.

B e r n , den 22. September 1881.

Schweiz. Handels- und Landwirthscliaftsdepartemenl.

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 31. März / 1. April 1881 (Bundesblatt 1881, II, 810), betreffend die Regelung der Maturitätsverhältnisse, wird hiemit bekannt gemacht, daß der leitende Ausschuß für die eidenössischen Medizinalprüfungen in seiner Sizung vom 15. dies, auf Grund er Expertenberichte und der von den betreffenden Kantonsregierungen gemachten Vorlagen, die Anerkennung der Maturitätszeugnisse der Gymnasien von Zug, Freiburg und Sitten, sowie der von der staatlichen Maturitätskommission in Schwyz ausgestellten Reifezeugnisse für Mediziner, im Grundsaze ausgesprochen hat.

B e r n , den 21. September 1881.

Eidg. Departement des Innern.

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Ausschreibung von erledigten Stelleu.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falte sein; ferner wird v.on ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Briefträger in Biel. Anmeldung bis zum 7. Oktober 1881 bei der Kreisr postdirektion in Neuenburg.

2) Posthalter und Briefträger in Lignieres (Neuenburg). Anmeldung bis zum 14. Oktober 1881 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

3) Telegraphist in Mariasteiu (Solothurn). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 12. Oktober 1881 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

1) Briefkastenleerer in Bern. Anmeldung bis zum 7. Oktober 1881 bei der Kreispostdirektion in Bern.

2) Zwei Postkommis in Zürich.

j Anmeldung bis zum 7. Oktober 3) Postablagehalter und Briefträger in} $81 lbei derïreispostdirektion in Thalheim an der Thur (Zürich). J ^ urlcn 4) Postkommis in Davos-Platz (Graubünden). Anmeldung bis zum 7. Oktober 1881 bei der Kreispostdirektion in Chur.

5) Telegraphenausläufer in Vivis. Jahresbesoldung Fr. 480, _ nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 5. Oktober 1881 bei dem Chef des Telegraphenbüreau in Vivis.

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01.10.1881

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