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Bekanntmachung.

Das schweizerische Handels- und Landwirthschaftsdepartement macht hiemit bekannt, daß vom 4. Juli an die Prüfungen für das Diplom eines beeidigten Probirers zur Kontrole von Gold- und Silberwaaren an der eidgenößischen polytechnischen Schule in Zürich abgehalten werden.

Diejenigen Bewerber, welche an dem in Zürich gegebenen Kurse theilnehmen, werden vom 4. Juli an, diejenigen, welche diesen Kurs nicht besuchen, vom 11. Juli an geprüft.

Solche, welche sich diesen Prüfungen zu unterziehen wünschen, haben sich vor dem 30. d. M. bei dem unterzeichneten Departement einschreiben zu laßen.

Die Prüfungsgebühren im Betrage von Fr. 25 müssen vor dem 3. Juli an Herrn Professor Dr. L u n g e in Zürich eingezahlt werden, welcher zusammen mit dem beeidigten Probirer Herrn Louis F r u t i g e r mit der Abhaltung der Prüfung beauftragt ist.

Die m ü n d l i c h e P r ü f u n g umfaßt: Elemente der anorganischen Chemie. Nomenclatur und Formeln. Eigenschaften der wichtigsten Metalloide. Eigenschaften der für die Industrie wichtigsten Metalle und ihrer wichtigsten Verbindungen. Zusammensezung und unterscheidende Merkmale der in der Technik am meisten gebrauchten Legirungen. Prinzipien der qualitativen und quantitativen Analyse der Edelmetall-Legirungen auf trokenem und nassem Wege. Beschreibung der bei den Proben angewendeten chemischen Reagentien und Untersuchung ihrer Reinheit. Darstellung von chemisch reinem Gold und Silber. Anwendung der Wage für genaue Wägungen. Entnahme der Proben. Herstellung der Kapellen. Kenntniß des Bundesgesezes und der Vollziehungsverordnung über Kontrole der Gold- und Silberwaaren.

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Die Bewerber können je nach ihrem Wunsche in deutscher oder französischer Sprache geprüft werden.

Für die mündliche Prüfung, welche mindestens zwei Stunden dauert, werden sie in Gruppen von höchstens vier getheilt. Es haben zu derselben Zutritt die Mitglieder des schweizerischen Schulrathes, die Abgeordneten der Kan.tonsregierungen oder der lokalen Verwaltungen.

Die p r a k t i s c h e P r ü f u n g umfaßt 15 bis 20 Proben von verschiedenen Legirungen von Gold, Silber und Platin auf nassem und trokenem Wege; ferner die Anwendung des Probirsteins und die Manipulation der Stempelung; die Entnahme der Proben und Herstellung der Kapellen. Bei den Kapellenproben darf die höchste Fehlergrenze nicht 2 Tausendtheile für Gold oder 5 Tausendtheile für Silber, bei den nassen Silberproben nicht l Va Tausendtheile übersteigen.

Das Ergebniß beider Prüfungen (der mündlichen und praktischen) wird durch eine der drei folgenden Noten ausgedrükt werden: g u t , g e n ü g e n d , u n g e n ü g e n d .

Wenn ein Bewerber die Note u n g e n ü g e n d in einer der beiden Prüfungen erhält, so kann er nicht diplomirt werden. Wenn er in einer der beiden Prüfungen nur die Note g e n ü g e n d erhält, so bekommt er ein Diplom zweiter Klasse. Wenn er in beiden Prüfungen die Note gut erhält, so wird ihm ein Diplom erster Klasse zuerkannt.

Wenn ein Bewerber bei der Prüfung eine ungenügende Note erhalten hat, so kann er sich noch zweimal spätem Prüfungen unterziehen. Wenn er dreimal nicht bestanden hat, wird er zu weitern Prüfungen nicht mehr zugelaßen.

B e r n , den 15. Juni

1881.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdenartement.

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Bekanntmachung1.

Zur Hinterlegung schweizerischer Fabrik- und Handelsmarken i n G r o ß b r i t a n n i e n , B e l g i e n u n d d e nN i e d e r l a n d e n , mit welchen Staaten die Schweiz besondere Verträge betreffend Markenschuz abgeschloßen hat, sind folgende Formalitäten zu beobachten : In Großbritannien: Anmeldung der Marke beim Trade Marks Registry Office, 25 Southampton, Buildings Chancery Lane, London.

Diese Anmeldung, welcher eine Erklärung beigefügt werden m u ß , womit der Deponent bescheint, daß er zum Gebrauch der Marke berechtigt ist, soll enthalten: 1) den Namen, die Adresse und den Beruf des Deponenten; 2) die Beschreibung der Marke; 3) die Angabe der Waarenklasse, auf welche sich die Marke bezieht; gemäß den Bestimmungen des englischen Gesezes.

Die Anmeldung*), sowie die Erklärung, sind in englischer Sprache abzufaßen und je mit zwei genauen Abdrüken der Marke zu versehen.

Einsendung eines Cliché.

Die Gebühr für jede Marke ist Fr. 25. 20, sofern sich dieselbe nur auf eine Waarenklasse bezieht.

Der Besizer einer Marke, welcher dieselbe in Großbritannien eintragen und schüzen laßen will, wird am besten thun, wenn er vor dem Unternehmen weiterer Schritte an obengenannte Amtsstelle eine Abbildung seiner Marke unter Angabe der Klasse oder Klassen *) Die verschiedenen Waarenklassen sind in der ersten, der Text für die Anmeldung und die Erklärung in der dritten Beilage der für die Eintragung von Fabrikmarken in Großbritannien veröffentlichten Réglemente angegeben.

Diese Réglemente können gegen Einsendung eines Postmandats von Fr. 1. 26 von folgenden Firmen bezogen werden : Knight & Comp., 90 Fleet Street; Stevens & Sons, 119 Chancery Lane; E. Stanford, 55 Ciaring Cross in London.

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von Waaren, für welche die betreffende Marke verwendet wird, franko nebst einem Postmandat von Fr. 1. 26 einsendet.

Das Office wird sodann in seinen Registern nachsehen, ob schon eine gleiche oder ähnliche Marke darin eingetragen ist oder nicht, und den Einsender der Marke von dem Resultate der Nachforschungen in Kenntniß sezen.

In Belgien: Anmeldung der Marke beim Greffe du Tribunal de commerce à Bruxelles.

Einsendung von drei Abdrüken der Marke, sowie eines Cliché derselben.

Bie Gebühr für Hinterlegung einer Marke ist Fr. 10.

In den Niederlanden: Anmeldung der Marke beim Greffe du Tribunal d'arrondissement à Amsterdam.

Diese Anmeldung, welcher drei Abdrüke der Marke beizulegen sind, soll die genaue Beschreibung der Marke, sowie die Angabe der Produkte enthalten, für welche sie bestimmt ist.

Einsendung eines Cliché behufs Publikation im offiziellen Blatt ,,Nederlandsche Staatscourant^.

Eine weitere Publikation der Marke hat der Hinterleger selbst in einem öffentlichen Blatte der Stadt Amsterdam zu veranlaßen.

Die Gebühr für Hinterlegung einer Marke ist 10 Gulden = Fr. 21. 20.

Für nähere A u s k u n f t ist das unter zeichnete Bureau bereit.

B e r n , den 15. Juni 1881.

Eidgenössisches Amt für Fabrik- und Handelsmarken.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln wünscht an Stelle der 15CO 4 1/2 °/o Obligationen zu Fr. 1000, welche sie mit Datum vom 1. August 1875 ausgegeben hat und für die vom Bundesrath unterm 18. August 1875 ein Pfandrecht ersten Banges auf die Bahn Wädensweil-Einsiedeln (ohne Kollmaterial, welches Eigenthum Dritter ist) bewilligt wurde, ebensoviel neue Titel zu 1000 Franken zum Zinsfuß à 4 V* % zu emittiren und diese auf den Zeitpunkt, mit welchem das Anleihen von 1875 abbezahlt sein wird, mit dem gegenwärtig dem leztern zustehenden Pfandrecht ersten Ranges zu versehen.

In Anwendung von Art. 2 des Bundesgesezes vom 24. Juni 1874, betreifend die Verpfändung und die Zwangsliquidation Schweiz. Eisenbahnen wird dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht und eine Frist von 4 Wochen, vom Datum dieser Publikation an gerechnet, angesezt, innert welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrath eingereicht werden müssen.

B e r n , den 13. Juni 1881. 2 1 Im Namen des Schweiz. Bundesrathes : Die Bundeskanzlei.

Publikation.

Das schweizerische Generalkonsulat in St. Petersburg theilt uns mit, daß der Reichsrath in Betreff des Zolls auf Jute und deren Verarbeitung verfügt hat: I. Zur Abänderung der den europäischen Handel betreffenden Artikel des Zolltarifes wird Folgendes festgestellt.

a. Von der bisher zollfreien Jute (Art. 24 des Zolltarifs, P. 2) wird ein Eingangszoll von 40 Kopeken per Pud erhoben.

b. Art. 195 des Zolltarifs wird folgendermaßen ausgelegt: Jute und Leinensäke, ebenso grobe Sakleinen- und Jutegewebe zum Einpaken vom Pud 2 Rubel.

II. Die oben erwähnten neuen Zölle treten vom 1. Juni 1881 an in Wirkung, ohne daß die durch das Allerhöchst bestätigte Reichsrathsgutachten vom 16. Dezember 1880 festgesezten 10% Ergänzung erhoben werden.

B e r n , den 13. Juni 1881.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

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Bekanntmachung.

Laut Mittheilung des schweizerischen Generalkonsuls in St. Petersburgwird für das Projekt einer zum Andenken an den verstorbenen russischen Kaiser Alexander II. in St. Petersbure zu erbauenden Kirche eine Konkurrenz, eröffnet, an welcher sich auch ausländische Künstler betheiligen können. Für die vier besten Projekte sind Preise von 2500, 2000, 1500 und 1000 Rubel ausgesezt. Die Projekte müssen bis zum 12. Januar 1882 der Kanzlei des Munizipalraths von St. Petersburg eingereicht werden. Zur Vermittlung weiterer Informationen erklärt sich bereit das B e r n , den 10. Juni 1881..

Eidg. Departement des Innern.

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Bau-Ausschreibung.

Die Arbeiten betreffend den Umbau des Weiss'schen Hauses in Riehen, bei Basel werden M émit zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Pläne, Devis und Bedingnißheft sind im Bureau des Herrn Architekt F i c h te r, Birrmannsstraße 5 in Basel zur Einsicht aufgelegt.

Uebernahmsofferten sind bis and mit dem 27. Juni nächsthin in verschlossenen Eingaben, mit der Aufschrift,, Offerte für das Zollgebäude Riehen" versehen, dem unterzeichneten Departement franko einzureichen.

B e r n , den 15. Juni 1881.

Schweiz. D e p a r t e m e n t des I n n e r n : Abtheilung Bauwesen.

Bau-Ausschreibung.

lieber die Arbeiten betreffend Erstellung von zwei Läufermühle-Gebäuden in der Pulvermühle bei Chur wird hiemit Konkurrenz eröffnet. · Voranschlag, Plan und Bedingnißheft sind bei der Pulververwaltnng Chur zur Einsicht aufgelegt.

326 Uebernahmsofferten sind bis und mit dem 28. Juni nächsthin in verschlossenen Eingaben und mit der Aufschrift ,,Eingabe für die Läufermühlen in Chur" versehen dem unterzeichneten Departement franko einzureichen.

B e r n , den 15. Juni 1881.

Schweiz. D e p a r t e m e n t des I n n e r n : Abtheilung Bauwesen.

Zweite Vorladung.

Auf das Gesuch der Eventualerben des seit Anfangs der 30er Jahre ohne 21. April 1. J., ergeht an den Genannten oder dessen .allfällige rechtmäßige Nachkommen die Aufforderung, sich bis den 14. Juli 1. J. beim Präsidium besagten Gerichtes persönlich zu stellen oder demselben glaubwürdige Zeugnisse über Leben und Aufenthalt einzusenden, nicht entsprechenden Falles derselbe als verschollen erklärt und über dessen Vermögen zu Gunsten der .hier bekannten Erben gesetzlich verfügt würde.

St. G a l l e n , den 16. Juni 1881 2 1

Die Staatskanzlei.

Schweizerische Nordostbahn.

Mit 10. Mai ist ein XVII. Nachtrag zum böhmisch-schweizerischen Gütertarif vom 1. Dezember 1873 in Kraft getreten. Derselbe enthält Frachtsätze für den Transport von Chamottesteinen und -Ziegeln, ferner von Erden in, kompleten Wagenladungen aus Böhmen nach der Schweiz und kann hei unsern größern Stationen unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 11. Juni 1881.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

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Schweizerische Centralbahn.

Für den Transport von 100,000 kg. Papier ab Zollikofen nach Basel loco in Ladungen von mindestens 5000 kg. pro Wagen oder für dieses Gewicht zahlend, lieferbar im Laufe eines Jahres, vom 1. August 1881 an gerechnet, wird eine ermäßigte Taxe von 148 Cts. pro 100 kg., und soferne das bedingte Quantum von 100,000 kg. nicht erreicht wird, eine ermäßigte Taxe von 158 Cts. pro 100 kg. auf dem Wege der Rückerstattung gegen Vorlage der.

Originalfrachtbriefe gewährt.

B a s e l , den 14. Juni 1881.

Für den Transport von metallurgischen Produkten von Basel transit nach Genf loco und transit und vice versa mit Provenienz oder Bestimmung deutscher, nördlich und westlich von Straßburg und Kehl gelegenen Stationen, tritt am 15. Juni dieses Jahres an Stelle des Tarifs Nr. 2 vom 15. Oktober 1870 (Ausgabe 1879) ein neuer Tarif in Kraft.

Derselbe kann bei den Stationen Basel und Genf eingesehen und bezogen werden.

B a s e l , den 11. Juni 1881.

Für den Transport von kondensirter Milch und Milchmehl ab einigen S. 0.-Stationen und Thun nach Basel loco und transit, tritt am 15. Juni dieses Jahres ein neuer Spezialtarif Nr. 3 in Kraft, wodurch der bisherige gleichnamige Tarif vom 1. Dezember 1880 aufgehoben und ersetzt wird.

Derselbe kann bei den Verbandstationen eingesehen und bezogen werden.

B a s e l , den 11. Juni 1881.

Das Directorium der Schweiz. Centralbahn.

Vereinigte Schweizerlbahnen.

Mit dem 15. Juli nächsthin tritt ein Ausnahmetarif für Wein in Fässern, sowie für leer retour oder zur Füllung gehende Fässer, im Verkehr mit Stationen der T i r o l e r l i n i e der österreichischen Südbahn in Kraft, welcher bei den größern Stationen bezogen werden kann.

S t. G a 11 e n, den 14. Juni 1881.

Die Generaldirection.

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Em m enthalbahn.

Die auf 30. Juni nächsthin gekündeten Taxen für den directen Güterverkehr mit der Emmenthalbahn jm Tarif zwischen den Stationen der Schweiz.

Nordostbahn, einschließlich der Linie Effretikon-Hinweil, sowie der Vereinigten Schweizerbahnen einerseits und den Stationen der Schweiz. Bahnen anderseits, vom 1. Januar 1878, sammt Nachträgen, sowie im Tarif zwischen der Station Wald einerseits und den Stationen der Schweiz. Bahnen anderseits, vom 1. Januar 1881, -- bleiben aucn nach dem genannten Tennin bis auf Weiteres in Gültigkeit.

B u r g d o r f , den 14. Juni 1881.

Die Direction.

Emmenthalbahn.

Der Spezialtarif Nr. 9 vom 1. Mai 1881 für den Transport von Kalk, gebrannter, Cernent. Gyps gemahlener, in Säcken oder Fässern, Cementsteine für gewöhnliches Mauerwerk, Dachziegel und Backsteine findet vom 15. Jnni 1881 an auch Anwendung im internen Verkehr der Emmenthalbahn, sowie im direkten Verkehr mit der Schweiz. Centralhahn, der Jura-Bern-LuzernBahn und den Westschweizerischen Bahnen Ein bezüglicher I. Nachtrag zum genannten Tarife kann auf unsern Stationen eingesehen und bezogen werden.

B u r g d o r f, den 13. Juni 1881.

Die Direction.

Bekanntmachung.

Mit Note vom 4. d. Mts. hat die k. italienische Gesandtschaft bei der Schweiz. Eidgenossenschaft dem Bundesrathe zur Kenntniß gebracht, daß der Finanzminister von Italien die nöthigen Befehle ertheilt habe, damit die vom Anstände herkommenden Entwürfe für ein Denkmal zu .Ehren des verstorbenen Königs Victor Emanuel II.*) zollfrei nach Rom gesandt und nach Verfluß der Konkurszeit von dort ebenfalls ohne Entrichtung einer Zollgebühr weggenommen werden dürfen.

*) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1880, Band IV, Seite 287.

329 Um aber diese Begünstigung erlangen zu können, müssen die Konkurrenten ihre Kisten mit einem Frachtbriefe versehen, sowie ein von der k. italienischen Gesandtschaft oder einem Konsulate von Italien ausgestelltes Zeugniß über den Inhalt, die Marken und das Gewicht der Colli beifügen. Die Untersuchung der fraglichen Kisten findet in Rom durch Zollbeamte statt, welche diesfalls einen Schein für zeitweilige Einfuhr ausstellen.

Nach Verfluß der Konkurszeit werden den fremden Konkurrenten die eingesandten Modelle zollfrei zurükgesandt auf einfache Vorweisung einer Erklärung der k. Konkurskommission, woraufhin die obgenannten Zollscheine annullirt werden. Die Eüksendung der Monuments-Entwürfe erfolgt dann nicht nur ohne Entrichtung eines Zolls, sondern auch auf die für die Herren Aussteller sicherste Weise.

B e r n , den 8. Juni 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Der Bericht der eidg. Fabrikinspektoren prò 1880 ist bereits in deutscher und französischer Sprache publizirt. Derselbe ist der Buchhandlung Jent & Gassmann in Verlag gegeben, und kann durch alle Buchhandlungen der Schweiz zum Preise von Fr. 1. 50 per Exemplar bezogen werden.

B e r n , den 17. Juni 1881.

Kanzlei des Schweiz. Handelsdepartements.

Ausschreibung.

Die schweizerische Oberpostdirektion eröffnet hiemit Konkurrenz für Anfertigung folgender Uniformstüke : 260 Postillonsmäntel, 800 Mantelkragen.

Es werden Angebote für ganze und theilweise Uebernahme obiger Quanta «ntgegengenommen.

330 Muster der genannten Kleidungsstüke können beim Materialbüreau der Oberpostdirektion, Abtheilung Bekleidungswesen, im Bundesrathhause, eingesehen werden.

Offerten sind verschlossen und mit der Aufschrift ,,Angebote für Anfertigung von Postbekleidungsstüken" bis zum 25. Juni franko an die Oberpostdirektion einzusenden.

B e r n , den 10. Juni 1881.

Die Schweiz. Oberpostdirektion.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Briefträger in Lausanne.

2) Posthalter in Veytaux (Waadt).

Anmeldung bis zum 1. Juli 1881 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

3) Posthalter und Bote in Cortébert Anmeldung bis zum 1. Juli (Bern).

1881 bei der Kreispostdirektion in 4) Postkommis in Saignelégier (Bern). Neuenbnrg.

5) Paketträger in Basel. Anmeldung bis zum 1. Juli 1881 bei der Kreisnostdirektion in Basel.

6) Briefträger in Dießenhofen (ThurAnmeldung bis zum 1. Juli gau).

1881 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

7) Briefkastenleerer in Zürich.

8) Zwei Postlehrlinge für den Postkreis Luzern. Anmeldung bis zum 1. Juli 1881 bei der Kreispostdirektion in Luzern. (Die Bewerber müssen wenigstens 16 und dürfen höchstens 30 Jahre alt sein. Sie haben ihre Anmeldung schriftlich und, wenn möglich, persönlich der Kreispostdirektion Luzern einzureichen und dabei ihr Alter, ihren Heimatort und ihren bisherigen Bildungsgang näher zu bezeichnen, unter Beifügung allfälliger Zeugnisse. Weitere Auskunft ertheilt die genannte Kreispostdirektion.)

9) Telegraphist in Veytaux. Jahresbesoldung Pr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 5. Juli 1S81 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

331 10) Telegraphist in Ziefen (Basel-Landschaft). Jahresbesoldung Fr. 200, nebsfr Depesehenprovision. Anmeldung bis zum 28. Juni 1881 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

1) Kevisor bei der Zolldirektion in Lausanne. Kenntniß des Zolldienstes, ist erforderlich. Besoldung Fr. 2800--3600 per Jahr. Anmeldung bis zum 23. Juni hei der Zolldirektion in Lausanne.

Anmeldung bis zum 24. Juni 1881 bei der Kreispostdirektion in.

Genf.

Briefkastenleerer in Lausanne. Anmeldung bis zum 24. Juni 1881 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

Postpaker in Bern. Anmeldung bis zum 24. Juni 1881 bei der Kreispostdirektion in Bern.

Posthalter und Briefträger in Corcelles (Neuenburg). Anmeldung biszum 24. Juni 1881 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

Posthalter in Münster (Luzern). Anmeldung bis zum 24. Juni 1881 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

2) Postkommis in Genf.

3) Briefträger 'in Lancy (Genf).

4) 5) 6) 7)

Anmeldung bis zum 24. Juni 1881 bei der Kreispostdirektion in.

Zürich.

Postkommis in St. Gallen. Anmeldung bis zum 24. Juni 1881 hei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

Ausläufer des Telegraphenbüreau in Neuenburg. JahresbesoldungFr. 480, nebst Depeschenpro vision. Anmeldung bis zum 21. Juni 1881 bei dem Chef des Telegraphenbüreau in Neuenbnrg.

Telegraphist in Wolfhalden (Appenzell A. Rh.). JahresbesoldungFr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 22. Juni 1881 bei der Telegraphen-Inspektion in St. Gallen.

Telegraphist in Fontainemelon. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 21. Juni 1881 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

Telegraphist in Rüti (Zürich). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 23. Juni 1881 hei der Telegrapheninspektion in Zürich.

8) Posthalter in Rüti (Zürich).

9) Postpaker in Zürich.

10) 11) 12) 13) 14)

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18.06.1881

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