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Schweizerisches Bundesblatt.

33. Jahrgang. III.

Nr. 35.

13. August 1881.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

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Bundesrathsbeschluß in

Sachen des Hrn. A. S a u t e r , von Kreuzungen, Apotheker in Genf, betreffend Ausübung des Apothekerberufes.

(Vom 28. Juni 1881.)

Der schweizerische Bundesrath

hat in Sachen des Hrn. A. S a u t e r , von Kreuzungen (Thurgau), Apotheker, in Genf, betreffend Ausübung des Apothekerberufes ; . nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : I. Herr A. S a u t e r , Apotheker in Genf, stellte an die Regierung von Zürich das Gesuch, ihm die Bewilligung zur Errichtung einer homöopathischen, eventuell auch allopathischen Apotheke in der Stadt Zürich zu ertheilen. Er stüzte sich darauf, daß er in Zürich das Konkordatsexamen gemacht und daher auf den Schuz des bezüglichen Konkordats Anspruch habe. Gleichzeitig stellte er das Gesuch, daß von einer Konzessionsgebühr Abstand genommen werden möchte, da sie ihm bei Ausübung seines Berufes ein ziemliches Hinderniß wäre und seit der neuen Bundesverfaßung wohl auch irrthümlich noch fortbestanden habe.

Am 16. April 1881 wies die Regierung von Zürich, nach Anhörung des Sanitätsrathes, das Gesuch des Hrn. Sauter ab. Zur Begründung seines Antrages sprach sich der Sanitätsrath dahin aus : Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. III.

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672 ,,Mit Rüksicht auf das im Kanton Zürich noch aufrechtstehende Konzessionssystem betreffend Errichtung von öffentlichen Apotheken und vom rein pharmazeutischen Standpunkt aus müsse das erwähnte Gesuch , übereinstimmend mit dem Gutachten der Gemeinde- und Bezirksbehörde , in verneinendem Sinne entschieden werden, denn die Stadtgemeinde Zürich besize bereits 11 öffentliche Apotheken auf eine Bevölkerung von zirka 25,000 Einwohnern. Es treffe daher jezt schon bloß zirka 2300 Einwohner auf eine Apotheke^ ein Verhältniß, welches das als normal angenommene von 1 : 4000 bei weitem nicht erreiche. Die Apotheken seien außerdem durch sämmtliche Stadttheile so situili, daß in keinem derselben das Bedürfniß nach einem neuen derartigen Institute nachgewiesen werden könne. Jedenfalls müßte eine vollständige Apotheke eingerichtet werden, da unsere bezüglichen Verordnungen das Institut bloß homöopathischer Apotheken nicht kennen."1 II. Gegen diesen Entscheid rekurrirte Hr. Sauter an den Bundesrath und stellte, gestüzt auf Art. 31 der Bundesverfaßung, den Antrag, daß seinem Gesuche entsprochen werden möchte. Er beabsichtige ein Engrosgeschäft zu errichten, dessen Kunden auf dem Lande sein werden. Eine homöopatische Apotheke existire in Zürich noch nicht. Es verstehe sich von selbst, daß er eine in jeder Beziehung vollständige Apotheke zu errichten gesonnen sei.

Uebrigens spreche zu seinen Gunsten der Entscheid des Bundesrathes vom 12. Januar 1875 in Sachen Rouge.

III. Die Regierung des Kantons Zürich stellte den Antrag auf Abweisung des Rekurses. Nach Art. l des Konkordates über die Freizügigkeit des schweizerischen Medizinalpersonals habe der Inhaber eines Diploms die Bewilligung zur Praxis nachzusuchen, die ihm allerdings nicht verweigert werden dürfe, w e n n e r den in den b e t r e f f e n d e n K a n t o n e n b e s t e h e n d e n gesezl i c h e n A n f o r d e r u n g e n G e n ü g e l e i s t e . H r . Sauter habe daher kein beßeres Recht als die Kantonsangehörigen. Das zürcherische Medizinalgesez vom 2. Oktober 1854 sei auf ihn angewendet worden , wie auf einen Bürger des Kantons Zürich.

Dieses Gesez sei durch Art. 21 der Kantonsverfaßung vom Jahr 186& gestüzt, wonach gesezliche Vorschriften, welche das öffentliche Wohl erfordere, zuläßig seien. Art. 31 der Bundesverfaßung komme hier nicht zur
Anwendung, weil es sich weder um Handel noch um Gewerbe im Sinne dieses Artikels handle. Der lichtige Apotheker sei nicht vorzussweise Handels- oder Geschäftsmann; sein Beruf gehöre durchaus zu den wissenschaftlichen. Er theile mit

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dem Arzte die Verantwortlichkeit für die Behandlung der Kranken.

Daraus rechtfertigen sich die Kontrole und die weitgehenden Ansprüche an die Apotheker.

Die Konzessionsgebühren, welche nach § 25 des zürcherischen Gesezes für 20jährige Konzessionen gefordert werden können, seien sehr unbedeutend und kommen auch gegenüber der Bundesverfaßung nicht in Betracht.

Gegenwärtig wisse man in Zürich nichts von homöopatischen Prüfungen oder homöopathischen Aerzten, noch von einer Prüfung für homöopathische Apotheker. Hr. Sauter könne sich daher kaum auf sein Diplom berufen. Man fühle kein Bedürfnis, das von Hrn. Sauter in Genf schwunghaft betriebene Fabrikationsgeschäft für Geheimmittel und Spezialitäten nach Zürich verlegt zu sehen ; in Erwägung: Der Bundesrath hat wiederholt den Grundsaz aufgestellt, es falle die Ausübung des Apothekerberufes unter die Bestimmungen der Bundesverfaßung (Art. 31) über die Gewerbefreiheit-, und es könne daher von den Kantonen im einzelnen Falle die Frage nicht erhoben werden, ob die Errichtung einer Apotheke ein öffentliches Bedürfniß sei. Der Rekurrent hat daher das Recht, im Kanton Zürich sich niederzulaßen und dort eine Apotheke zu errichten.

Andererseits besteht aber auch für jeden Kanton die Befugniß, über die Ausübung und die Besteuerung des Apothekergewerbes die im Interesse des Staates notwendigen Verfügungen zu treffen, insofern dieselben die Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen.

Als eine solche Beeinträchtigung kann es nicht angesehen werden, wenn die Regierung von Zürich gegenüber dem Begehren des Rekurrenten, .,,eine homöopathische, eventuell eine allopathische Apotheke"1 errichten zu dürfen , erklärt, daß eine solche Unterscheidung nach dem zürcherischen Geseze über die Einrichtung von Apotheken nicht bestehe. Diesem Geseze hat sich auch der Rekurrent zu unterziehen , so lange er nicht behauptet und nachweist , daß es mit der Bundesverfaßung im Widerspruch stehe.

Ebenso ist der Bezug einer Konzessionsgebühr, wie bei andern Gewerben , so auch bei dem Apothekenbetrieb , mit der Bundesverfaßung nicht unvereinbar, insofern die Höhe der Gebühr in mäßigen Grenzen bleibt, was im gegebenen Falle nicht widersprochen worden ist;

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beschießen: 1.. Es ist der Rekurrent berechtigt, in Zürich eine den dortigen gesezlichen Bestimmungen entsprechende Apotheke gegen Bezahlung der vorgeschriebenen Konzessionsgebühren zu errichten.

Mit seinen weitergehenden Begehren ist derselbe abgewiesen.

2. Dieser Beschluß ist der Regierung des Kantons Zürich und dem Rekurrenten, Hrn. Albert Sauter, Apotheker in Genf, an leztern unter Rüksendung der von ihm beigebrachten Akten, mitzutheilen.

B e r n , den 28. Juni

1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft : Schieß.

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Bundesrathsbeschluß in Sachen des Hrn. A. Sauter, von Kreuzlingen, Apotheker in Genf, betreffend Ausübung des Apothekerberufes. (Vom 28. Juni 1881.)

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13.08.1881

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